Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen KOM (2011) 856 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 918/96 = AE-Nr. 963958 und
Drucksache 260/10 (PDF) = AE-Nr. 100297

Brüssel, den 9.12.2011 KOM (2011) 856 endgültig 2011/0409 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

{SEK(2011) 1504 endgültig}
{SEK(2011) 1505 endgültig}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Das Ziel des Vorschlags besteht darin, ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten und den Binnenmarkt für Kraftfahrzeuge in Bezug auf deren Geräuschpegel zu schützen.

Der Vorschlag verfolgt das Ziel, durch die Einführung eines neuen Prüfverfahrens für die Messung von Geräuschemissionen, die Senkung der Geräuschgrenzwerte und die Aufnahme zusätzlicher Bestimmungen zu Geräuschemissionen in das Typgenehmigungsverfahren die Umgebungsgeräusche zu reduzieren. Außerdem sollen durch die Einführung von Anforderungen in Bezug auf das Mindestgeräusch von Elektrofahrzeugen und Elektrohybridfahrzeugen die Verkehrs- und die Arbeitssicherheit gewährleistet werden.

- Allgemeiner Kontext

Ursprünglich beruhten die Anforderungen für EU-Typgenehmigungen auf den Zielsetzungen des Binnenmarktes und konzentrierten sich hauptsächlich auf die Festlegung harmonisierter Geräuschgrenzwerte für Kraftfahrzeuge. Mit der zunehmenden Verfügbarkeit von Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen von Lärm wurde der Bedarf an einem verstärkten Schutz für die EU-Bürger durch weitere EU-weite Maßnahmen immer akuter. Im Grünbuch der Europäischen Kommission aus dem Jahr 1996 über Lärmbelastung1 wurde davon ausgegangen, dass etwa 20 % der damaligen EU-Bevölkerung Geräuschpegeln ausgesetzt sind, die von Wissenschaftlern und Gesundheitssachverständigen als untragbar angesehen werden. Auf der Grundlage von Informationen aus EU-Mitgliedstaaten schätzt die Europäische Umweltagentur, dass die Hälfte der Bevölkerung in Stadtgebieten infolge von Straßenverkehrslärm in der Umgebung Geräuschpegeln von über 55 dB(A) ausgesetzt ist.

Über die Jahre wurde der Forschungsaufwand zur quantitativen Bewertung der Beziehung zwischen Umgebungsgeräuschen und ihren Auswirkungen intensiviert und umfasste auch umfangreiche, von der EU finanzierte Projekte. Obwohl sich die Ansätze und der Umfang der verschiedenen Studien unterscheiden, finden sich in Bezug auf die schädlichen Auswirkungen und die Belästigung aufgrund von Lärm Gemeinsamkeiten. Der Bericht "Economic valuation of transportrelated health effects, with a special focus on children" (Wirtschaftliche Bewertung von verkehrsbezogenen Gesundheitsfolgen mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern) der WHO aus dem Jahr 2008 bestätigte diese Erkenntnisse.

In der Mitteilung der Europäischen Kommission über eine europäische Strategie für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge vom 28.4.201 02 wurde angekündigt, dass die Europäische Kommission im Jahr 2011 einen Vorschlag zur Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften vorlegen wird, um die Geräuschemissionen von Fahrzeugen zu verringern. Mit diesem Vorschlag wird ein neues Prüfverfahren zur Messung der Geräuschemissionen vorgestellt, und die Grenzwerte für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen werden geändert. Außerdem greift der Vorschlag erstmals das Thema des Mindestgeräuschpegels für Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge auf.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Geräuschemissionen von Fahrzeugen mit vier Rädern sind Gegenstand der Richtlinie des Rates 70/157/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen3, geändert durch die Richtlinien 73/350/EWG, 77/212/EWG, 81/334/EWG, 84/372/EWG, 84/424/EWG, 87/354/EWG, 89/491/EWG, 92/97/EWG, 96/20/EG, 99/101/EG, 2006/96/EG und 2007/34/EG sowie durch die äquivalente Regelung Nr. 51 der UN/ECE über Geräuschemissionen.

Der Entwurf für den Vorschlag wird die Richtlinie 70/157/EWG und deren Änderungen aufheben. Im Vergleich mit dem bestehenden Rechtsakt wird der Entwurf für den Vorschlag neue Anforderungen festlegen: neues Prüfprotokoll, neue Grenzwerte, zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen und einen Mindestgeräuschpegel für Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Ziel der EU, einen hohen Grad der Verkehrs- und Arbeitssicherheit sowie des Umweltschutzes zu gewährleisten.

2. Anhörung interessierter Parteien Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Parteien

Bei der Entwicklung des Vorschlags hat die Europäische Kommission interessierte Parteien angehört. Im Rahmen des Prozesses CARS 21 fand eine allgemeine Konsultation von Mitgliedstaaten, Fahrzeugherstellern (europäische und nationale Vertreter und Einzelunternehmen), Teileherstellern, Verkehrsorganisationen und Nutzervertretern statt. Die Arbeitsgruppe 4 von CARS 21, die für den Binnenmarkt, Emissionen und CO₂-Strategien zuständig ist, erörterte sämtliche Aspekte des Vorschlags. Die vorgeschlagenen Maßnahmen erfuhren allgemeine Unterstützung. Das neue Prüfprotokoll für die Messung von Geräuschemissionen wurde positiv bewertet und sollte zusammen mit Bestimmungen für Geräuschemissionen außerhalb des normalen Zyklus für die Typgenehmigung verwendet werden.

- Folgenabschätzung

Die Europäische Kommission gab bei TNO eine Folgenabschätzung in Auftrag, die im Jahr 2011 fertiggestellt wurde: VENOLIVA - Vehicle Noise Limit Values - Comparison of two noise emission test methods (Grenzwerte für Fahrzeuggeräusche - Vergleich zweier Prüfverfahren für Geräuschemissionen).

Für den Vorschlag wurden verschiedene Optionen zu den Aspekten Umwelt, Soziales und Wirtschaft betrachtet:

Es wurde beschlossen, dass die Strategieoption 5 zu verfolgen ist.

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag bringt die Anforderungen an das Typgenehmigungssystem in Bezug auf den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und deren Auspuffanlagen auf den neuesten Stand. Insbesondere werden mit dem Vorschlag ein neues Prüfverfahren für die Messung von Geräuschemissionen sowie zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen in das EU-Typgenehmigungsverfahren eingeführt und die Geräuschgrenzwerte gesenkt. Außerdem berücksichtigt der Vorschlag technologische Änderungen durch die Einführung neuer Anforderungen in Bezug auf das Mindestgeräusch von Elektrofahrzeugen und Elektrohybridfahrzeugen.

- Rechtsgrundlage

Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bildet die Rechtsgrundlage für den Vorschlag.

- Subsidiaritätsprinzip

Da die Grenzwerte und das Typgenehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge bereits harmonisiert sind, können Änderungen an der Richtlinie 70/157/EWG über den zulässigen Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen nur auf EU-Ebene erfolgen. Dies verhindert nicht nur eine Fragmentierung des Binnenmarktes, sondern gewährleistet zudem einheitliche Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards in der gesamten EU. Außerdem werden hierdurch Größenvorteile erzielt: Produkte können für den gesamten europäischen Markt hergestellt werden und müssen nicht individuell angepasst werden, damit für jeden Mitgliedstaat nationale Typgenehmigungen erlangt werden können.

Angesichts des derzeitigen Niveaus der Umgebungsgeräusche und der Anzahl der betroffenen Bürger sowie der Tatsache, dass die Grenzwerte für Lärm in der EU in den letzten zehn Jahren trotz eines höheren Verkehrsaufkommens unverändert geblieben sind, wird eine Änderung der Grenzwerte zur Behebung dieser Situation als angemessen erachtet.

Mit Maßnahmen auf EU-Ebene können die Ziele des Vorschlags wirksamer erreicht werden, da auf diese Weise die ansonsten drohende Fragmentierung verhindert und die Sicherheits- und Umwelteigenschaften von Fahrzeugen verbessert werden können. Dies trifft auf Grenzwerte für den Geräuschpegel von Fahrzeugen angesichts des internationalen Charakters des Straßenverkehrs, der Fahrzeugausfuhren und potenzieller einzelstaatlicher Regelungen, zu denen es andernfalls kommen würde, eindeutig zu.

Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Aus der Folgenabschätzung geht hervor, dass der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, da er nicht über die erforderlichen Maßnahmen hinausgeht, um seine Ziele zu erreichen, also die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes bei gleichzeitiger Sicherstellung eines höheren Grads der öffentlichen Sicherheit und des Umweltschutzes.

Angesichts des derzeitigen Niveaus der Umgebungsgeräusche und der Anzahl der betroffenen Bürger sowie der Tatsache, dass die Grenzwerte für Lärm in der EU in den letzten zehn Jahren trotz eines höheren Verkehrsaufkommens unverändert geblieben sind, wird eine Änderung der Grenzwerte zur Behebung dieser Situation als angemessen erachtet. Zur Senkung des Verkehrslärms werden auch zahlreiche lokale Instrumente angewendet, jedoch müssen diese durch eine Lärmreduzierung an der Quelle ergänzt werden, was technisch und wirtschaftlich sehr viel wirksamer ist.

- Vorgeschlagenes Instrument

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Das Instrument der Verordnung wird als angemessen erachtet, da es die erforderliche Gewährleistung der Einhaltung sicherstellt, ohne dass die Bestimmungen in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

5. weitere Angaben

- Simulation, Pilotphase und Übergangsphase

Der Vorschlag sieht eine allgemeine Übergangsphase vor, um Herstellern von Fahrzeugen und Teilen sowie Verwaltungen eine ausreichende Vorlaufzeit zu ermöglichen. Es wird ein zweistufiger Ansatz vorgeschlagen, bei dem die erste Phase nach zwei Jahren (d.h. zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung) und die zweite Phase mit strengeren Anforderungen nach weiteren zwei Jahren (d.h. vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung) beginnt. Der Zeitrahmen von insgesamt vier Jahren, den der Auftragnehmer (der Folgenabschätzung) empfiehlt, wird für den ersten Schritt als angemessen betrachtet, da für diesen keine wesentlichen Änderungen am Fahrzeug erforderlich sind. Der Konsultationsprozess im Rahmen von CARS 21 ergab jedoch, dass der Zeitrahmen in Bezug auf den zweiten Schritt nicht uneingeschränkt angemessen ist, da dort umfangreiche technische Änderungen am Fahrzeug erforderlich sind. Daher wird für den zweiten Schritt ein Zeitraum von drei Jahren vorgeschlagen (Zeitrahmen insgesamt: fünf Jahre).

- Vereinfachung

Der Vorschlag bedeutet eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften, da dadurch die Richtlinie 70/157/EWG und deren Änderungen aufgehoben werden.

- Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften

Die Annahme des Vorschlags führt zur Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften (Richtlinie 70/157/EWG und deren Änderungen).

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,4 nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung legt die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung aller neuen Fahrzeuge gemäß Artikel 2 hinsichtlich ihres Geräuschpegels und ihrer Auspuffanlage sowie hinsichtlich des Vertriebs und der Inbetriebnahme von Bauteilen und Ausrüstungsgegenständen, die für diese Fahrzeuge ausgelegt sind, fest.

Artikel 2
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Kategorien M1, M2, M3, N1, N2 und N3 gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG und für die Anlagen, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die für solche Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind. http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/automotive/files/pagesbackground/competitiveness/cars21finalreport_ en.pdf .

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 4
Allgemeine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Artikel 5
Allgemeine Verpflichtungen der Hersteller

Artikel 6
Grenzwerte

Der im Einklang mit Anhang II gemessene Geräuschpegel darf die in Anhang III festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.

Artikel 7
Revisionsklausel

Binnen drei Jahren nach dem in der dritten Spalte zu Phase 1 in Anhang III dieser Verordnung genannten Datum führt die Kommission eine ausführliche Studie durch, um sicherzustellen, ob die Grenzwerte sich als angemessen erwiesen haben. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Studie kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge für Änderungen dieser Verordnung vorlegen.

Artikel 8
Zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provisions, ASEP)

Artikel 9
Acoustic Vehicle Alerting System (AVAS)

Wenn ein Hersteller ein AVAS in ein Fahrzeug einbaut, sind die Anforderungen in Anhang X zu erfüllen.

Artikel 10
Änderung der Anhänge

Artikel 11
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 12
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 13
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 14
Übergangsvorschriften

Artikel 15
Aufhebung

Artikel 16
Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel, am [...]
Für das Europäische Parlament
Der Präsident
[. ..]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[. ..]

Liste der Anhänge

Anhang IEU-Typgenehmigung in Bezug auf den Geräuschpegel eines Fahrzeugtyps
Anlage 1: Beschreibungsbogen
Anlage 2: EU-Typgenehmigungsbogen - Muster
Anlage 3: Fahrzeug- und Prüfdaten
Anhang IIVerfahren und Geräte zur Messung der Geräuschentwicklung von Kraftfahrzeugen
Anlage 1: Abbildungen
Anhang IIIGrenzwerte
Anhang IVSchalldämpferanlagen, die mit akustisch absorbierenden Faserstoffen gefüllt sind
Anlage 1: Abbildung - Prüfeinrichtung zur Konditionierung durch
Druckschwingung
Anhang VDruckluftgeräusch
Anlage 1: Abbildung - Anordnung des Mikrofons bei der Messung des
Druckluftgeräuschs
Anhang VIKontrolle der Übereinstimmung der Produktion für Fahrzeuge
Anhang VIIVorschriften für das Prüfgelände
Anhang VIIIMessverfahren zur Bewertung der Einhaltung der zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen
Anlage 1: Erklärung über die Einhaltung der zusätzlichen Bestimmungen zu
Geräuschemissionen
Anhang IXMaßnahmen zur Gewährleistung der Hörbarkeit von Hybrid- und Elektrofahrzeugen
Anhang XEU-Typgenehmigung in Bezug auf den Geräuschpegel von Auspuffanlagen als selbstständige technische Einheiten (Austauschauspuffanlagen)
Anlage 1: Beschreibungsbogen
Anlage 2: EU-Typgenehmigungsbogen - Muster
Anlage 3: EU-Typgenehmigungszeichen - Muster
Anhang 4: Prüfeinrichtung
Anlage 5: Messpunkte für den Abgasgegendruck
Anhang XI
Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion für Auspuffanlagen als selbstständige technische Einheiten
Anhang XIIÜbereinstimmungstabelle

Anhang I
EU-Typgenehmigung in Bezug auf den Geräuschpegel eines Fahrzeugtyps

1.Antrag auf Erteilung der EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp
1.1.Der Antrag auf Erteilung der EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2007/46/EG für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf seinen Geräuschpegel ist vom Hersteller zu stellen.
1.2.Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.
1.3.Der Fahrzeughersteller hat dem die Prüfungen durchführenden Technischen Dienst ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
1.4Dem Technischen Dienst ist außerdem auf Anforderung ein Muster der Auspuffanlage sowie ein Motor zur Verfügung zu stellen, der mindestens den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung wie der Motor aufweist, der in dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp verwendet wird.
2.Aufschriften
2.1.Auspuffanlagen und Bauteile dieser Anlagen müssen mit Ausnahme der Befestigungsteile und der Rohre mit folgenden Aufschriften versehen sein:
2.1.1.Handelsmarke oder Firmenname des Herstellers der Anlage und der Bauteile dieser Anlage;
2.1.2.vom Hersteller festgelegte Handelsbezeichnung.
2.2.Diese Aufschriften müssen auch nach dem Einbau der Anlage in das Kraftfahrzeug deutlich lesbar und unverwischbar sein.
3.Erteilung der EU-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp
3.1.Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG erteilt.
3.2.Anlage 2 enthält ein Muster des EU-Typgenehmigungsbogens.
3.3.Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß
Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat
darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
4.Änderungen der Typgenehmigungen
Bei Veränderungen des nach dieser Verordnung genehmigten Typs gelten die Bestimmungen der Artikel 13, 14, 15, 16 und 17 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG.
5.Übereinstimmung der Produktion
5.1.Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG zu treffen.
5.2.Besondere Bestimmungen:
5.2.1.Die Prüfungen, die in Anhang VI dieser Verordnung festgelegt sind, entsprechen denjenigen in Richtlinie 2007/46/EG Anhang X Nummer 2.3.5.
5.2.2.Die Häufigkeit der Überprüfungen im Sinne von Richtlinie 2007/46/EG Anhang X Nummer 3 beträgt normalerweise einmal alle zwei Jahre.

Anlage 1
Beschreibungsbogen Nr. ... nach Richtlinie 2007/46/EG Anhang 118 betreffend die EU-Typgenehmigung eines Kraftfahrzeugs in Bezug auf den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Anlagen, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.Allgemeines
0.1.Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):
0.3.Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):
0.3.1.Anbringungsstelle dieser Merkmale:
0.4.Fahrzeugklasse (c):
0.5.Name und Anschrift des Herstellers:
0.8.Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
1.Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs
1.1.Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:
1.3.3.Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung):
1.6.Lage und Anordnung der Antriebsmaschine:
2.Massen und Abmessungen (e) (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)
2.4.Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)
2.4.1.Für Fahrgestell ohne Aufbau
2.4.1.1.Länge (j):
2.4.1.2.Breite (k):
2.4.2.Für Fahrgestell mit Aufbau
2.4.2.1.Länge (j):
2.4.2.2.Breite (k):
2.6.Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird (mit Standardausrüstung, einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) (o) (Größt- und Kleinstwert):
3.Antriebsmaschine (q)
3.1.Hersteller:
3.1.1.Baumusterbezeichnung des Herstellers (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale) :
3.2.Verbrennungsmotor
3.2.1.1.Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt19
3.2.1.2.Anzahl und Anordnung der Zylinder:
3.2.1.2.3.Zündfolge:
3.2.1.3.Hubvolumen (s): cm3
3.2.1.8.Nennleistung (t):... kW bei ... min-1 (nach Angabe des Herstellers)
3.2.4.Kraftstoffversorgung
3.2.4.1.Durch Vergaser: ja/nein20
3.2.4.1.2.Typ(en):
3.2.4.1.3.Anzahl:
3.2.4.2.Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein21
3.2.4.2.2.Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer22
3.2.4.2.4.Regler
3.2.4.2.4.1.Typ:
3.2.4.2.4.2.1.Abregeldrehzahl unter Last:... min-1
3.2.4.3.Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein23
3.2.4.3.1.Arbeitsverfahren: Ansaugkrümmer (Zentral-/Mehrpunkteinspritzung24)/Direkteinspritzung/sonstige (genaue Angabe)25
3.2.8.Einlasssystem
3.2.8.4.2.Luftfilter: Zeichnungen oder
3.2.8.4.2.1.Fabrikmarke(n):
3.2.8.4.2.2.Typ(en):
3.2.8.4.3.Ansauggeräuschdämpfer: Zeichnungen oder
3.2.8.4.3.1.Fabrikmarke(n):
3.2.8.4.3.2.Typ(en):
3.2.9.Auspuffanlage
3.2.9.2.Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage:
3.2.9.4.Schalldämpfer: Für Vor-, Mittel- und Nachschalldämpfer: Bauweise, Typ, Kennzeichnung; wenn von Einfluss auf das Außengeräusch: Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst:
3.2.9.5.Lage des Auspuffrohrs:
3.2.9.6.Auspuffschalldämpfer mit Faserstoffen:
3.2.12.2.1.Katalysator: ja/nein26
3.2.12.2.1.1.Anzahl der Katalysatoren und Monolithen:
3.3.Elektromotor
3.3.1.Typ (Wicklungsanordnung, Erregung):
3.3.1.1.Größte Stundenleistung:... kW
3.3.1.2.Betriebsspannung:... V
3.4.Andere Antriebsmaschinen oder Motoren oder deren Kombinationen (Angaben über die Bauelemente):
4.Kraftübertragung (v)
4.2.Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):
4.6.Übersetzungsverhältnisse
GetriebegängeGetriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeabtriebswelle)Übersetzung des
Achsgetriebes
(Übersetzungsverhältnis
zwischen Getriebeabtrieb
und Antriebsrad)
Gesamt-
übersetzung
Höchstwert für stufenloses Getriebe27
1
2
3
...
Mindestwert für stufenloses Getriebe28
Rückwärtsgang

4.7.Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Angabe des Gangs, in dem diese erreicht wird (in km/h) (w):
6.Radaufhängung
6.6.Bereifung und Räder
6.6.2.Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
6.6.2.1.Achse 1:
6.6.2.2.Achse 2:
6.6.2.3.Achse 3:
6.6.2.4.Achse 4:
usw.
9.Aufbau (gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse M1)
9.1.Art des Aufbaus:
9.2.Werkstoffe und Bauart
12.Verschiedenes
12.5.Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur
Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):
Zusätzliche Angaben für Geländefahrzeuge
1.3.Anzahl der Achsen und Räder:
2.4.1.Für Fahrgestell ohne Aufbau
2.4.1.4.1.Überhangwinkel vorn (na):...°(Grad)
2.4.1.5.1.Überhangwinkel hinten (nb):... ° (Grad)
2.4.1.6.Bodenfreiheit (gemäß Richtlinie 2007/46/EG Anhang II Abschnitt A Nummer 4.5)
2.4.1.6.1.Zwischen den Achsen:
2.4.1.6.2.Unter der Vorderachse (den Vorderachsen):
2.4.1.6.3.Unter der Hinterachse (den Hinterachsen):
2.4.1.7.Rampenwinkel (nc):... ° (Grad)
2.4.2.Für Fahrgestell mit Aufbau
2.4.2.4.1.Überhangwinkel vorn (na):... ° (Grad)
2.4.2.5.1.Überhangwinkel hinten (nb):... ° (Grad)
2.4.2.6.Bodenfreiheit (gemäß Richtlinie 2007/46/EG Anhang II Abschnitt A Nummer 4.5)
2.4.2.6.1.Zwischen den Achsen:
2.4.2.6.2.Unter der Vorderachse (den Vorderachsen):
2.4.2.6.3.Unter der Hinterachse (den Hinterachsen):
2.4.2.7.Rampenwinkel (nc):... ° (Grad)
2.15.Anfahrvermögen an Steigungen (Einzelfahrzeug):... %
4.9.Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ29

Datum, Datei




Rest folgt