Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -

829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006

A.

Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 (§ 41 Abs. 1 Nr. 14 BZRG)

In Artikel 1 § 41 Abs. 1 Nr. 14 sind nach dem Wort "Jugendämtern" die Wörter "zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos" einzufügen.

Begründung (nur für das Plenum):

Bei den in das Bundeszentralregister einzutragenden Daten handelt es sich um besonders sensible, über die Auskunft nur unter bestimmten engen Voraussetzungen erteilt werden darf. Vor dem Hintergrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts muss daher sichergestellt sein, dass das Zugriffsrecht der auskunftsberechtigten Behörden einer Zweckbestimmung unterliegt. Die Zweckbestimmung ergibt sich aus § 8a Abs. 1 SGB VIII, wonach das Jugendamt, wenn ihm gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, das Gefährdungsrisiko abzuschätzen hat.

2. Zu Artikel 1 (§ 41 Abs. 1 Nr. 14 BZRG)

In Artikel 1 § 41 Abs. 1 Nr. 14 sind nach dem Wort "bezieht," die Wörter "von denen die Gefährdung ausgeht und" einzufügen.

Begründung (nur für das Plenum):

Durch die Änderung soll der Anwendungsbereich der Norm dem Sinn der Gesetzesinitiative entsprechend klargestellt werden. Die Einholung unbeschränkter Auskünfte aus dem Bundeszentralregister soll nur hinsichtlich solcher Personen möglich sein, bei denen das Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte dafür hat dass von ihnen eine Kindeswohlgefährdung ausgeht. Der Wortlaut des Entwurfs erlaubt es, solche Auskünfte über die in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern und Jugendlichen lebenden Personen auch dann einzuholen, wenn die Gefährdung von Dritten ausgeht. Eine weitergehende Einschränkung ist mit dem Änderungsantrag nicht verbunden. Dass die Gefährdereigenschaft im Zeitpunkt der Erhebung der Auskunft nicht schon feststehen muss, ergibt sich aus dem präventiven Charakter der Tätigkeit der Jugendämter.

B.

C.