Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 829. Sitzung am 15. Dezember 2006 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I S. 2270), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

2. § 12 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Beförderungsentgelte im Nahverkehr unterliegen nach § 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) der Genehmigungspflicht. Zuständig ist die Genehmigungsbehörde des Landes, in dem das Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz hat. Es trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Ländern. Für den Nahverkehr sind die Länder auch für die Deutsche Bahn AG (DB) zuständig.

Änderungen im Nahverkehr der DB führen in der Regel zu einer breiten öffentlichen Diskussion, in der häufig der nicht zutreffende Eindruck erweckt wird, die Länder könnten über den Genehmigungsvorbehalt im Allgemeinen Eisenbahngesetz die Höhe der Fahrpreise bestimmen.

Mit der Änderung des § 12 AEG wird die Genehmigungspflicht der Höhe der Tarife in eine Anzeigepflicht umgewandelt. Außerdem wird klargestellt, dass Verpflichtungen aus Verkehrsverträgen oder Auferlegungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorrangig sind.

Mittlerweile gibt es in Deutschland zahlreiche Verkehrs- und Tarifverbünde. Die bisherige Zuständigkeitsregelung in § 5 AEG trägt dem jedoch nicht Rechnung. Da die innerhalb des Konzerns der Deutschen Bahn AG für den Nahverkehr zuständige DBRegio AG ihren Sitz in Frankfurt am Main hat, ist stets die hessische Behörde zuständig wenn es um DB-Tarife geht, die mehrere Länder berühren. So genehmigt zum Beispiel die hessische Behörde den Tarif des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg, soweit ihn die DB anwendet. Soweit er auch von anderen Eisenbahnen angewendet wird, die ihren Sitz nicht in Hessen haben, findet eine weitere (nochmalige) Genehmigung statt. Um hier zu einer Entbürokratisierung zu kommen, soll für Verbundtarife nur die Behörde des Landes zuständig sein, in dem der Verkehrsund Tarifverbund seinen Sitz hat.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

I. Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

Zu § 5 Abs. 1b

Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1a, der mit der Einschränkung "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist", Abweichungen von den dort getroffenen allgemeinen Zuständigkeitsabgrenzungen zwischen Bund und Ländern zulässt, ist eine solche Abweichung in Absatz 1b, das die Zuständigkeit bei gegebener Länderzuständigkeit regelt nicht vorgesehen. Um abweichende Zuständigkeitsregelungen in § 5 Abs. 4 treffen zu können, muss auch Absatz 1b entsprechend angepasst werden.

Zu § 5 Abs. 3

Die Bestimmung über die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1) wird gestrichen und neu in § 5 Abs. 4 geregelt. Da somit lediglich noch die Behörde bestimmt wird, die für den Inhalt nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 zuständig ist, entfällt die Aufzählung und der Text wird sprachlich angepasst.

Zu § 5 Abs. 4

Abweichend von der Zuständigkeitsregelung in § 5 Abs. 1a werden nunmehr in Absatz 4 alle Zuständigkeiten der Länder für die Genehmigung von Tarifen geregelt.

Die Bundeszuständigkeit für den Schienenpersonenfernverkehr der Eisenbahnen des Bundes bleibt davon unberührt.

Für Eisenbahnverkehrsleistungen in Verkehrs- und Tarifverbünden soll nur noch die Behörde zuständig sein, in deren Gebiet der Verkehrs- und Tarifverbund seinen Sitz hat. Damit wird Doppelarbeit vermieden, die heute eintritt, wenn in einem Verkehrs- und Tarifverbund mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig sind, die ihre Sitze im Gebiet unterschiedlicher Tarifgenehmigungsbehörden haben.

Ein Verkehrs- und Tarifverbund ist eine Organisation, die für mehrere Verkehrsunternehmen und für ein festgelegtes Gebiet (Verbundgebiet) einheitliche Tarife aufstellt, so dass die Fahrgäste mit einem Fahrschein alle öffentlichen Nahverkehrsmittel im Verbundgebiet benutzen können.

Sind mehrere Länder von einer Tarifmaßnahme berührt und kommt kein Einvernehmen zustande entscheidet auf Antrag der zuständigen Genehmigungsbehörde das für Verkehr zuständige Bundesministerium. Dieses vorgerichtliche Stufenverfahren für die Genehmigungsentscheidung wurde in der Vergangenheit mehrmals angewendet und hat sich bewährt. Bei den praktischen Anwendungsfällen handelte es sich um streitige Tariferhöhungen. Da Tariferhöhungen als Genehmigungstatbestand wegfallen dürfte die Zahl der praktischen Anwendungsfälle deutlich sinken.

Beim bisherigen Wortlaut des Gesetzes war nicht klar, ob das Bundesministerium nur das fehlende Einvernehmen ersetzt oder auch die Genehmigung selbst erteilt. In den praktischen Fällen hat das Bundesministerium das fehlende Einvernehmen ersetzt und danach hat die zuständige Genehmigungsbehörde des Landes die Genehmigung erteilt. Diese praktizierte Regelung wird nun im Wortlaut des Gesetzes präzise gefasst.

Zu § 12 Abs. 1

Die vorgeschlagenen Ergänzungen dienen der Präzisierung der Begriffsbestimmungen.

Es wird verdeutlicht, dass es bei den Beförderungsentgelten um die Höhe der Entgelte geht, die Beförderungsbedingungen jedoch auch die Entgeltbedingungen, wie z.B. die Kinderaltersgrenze mit einschließen.

Zu § 12 Abs. 3

Durch § 12 Abs. 3 wird die bisherige Genehmigungspflicht für die Beförderungsentgelte durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Änderungen der Beförderungsentgelte sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig mitzuteilen. Das heißt, die Genehmigungsbehörde muss noch prüfen und reagieren können, bevor die Änderung in Kraft tritt. Gegebenenfalls könnte sich herausstellen, dass die vom Verkehrsunternehmen als anzeigepflichtig eingestufte Änderung doch genehmigungspflichtig ist, weil sie eine Änderung der Beförderungsbedingungen enthält. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben grundsätzlich die Pflicht, ihre Tarifänderungen längerfristig zu planen, so dass den Genehmigungsbehörden mehrere Tage als zumutbare Zeit bleiben, um sich mit der Änderung auseinander zu setzen. Ein relativ kurzer Zeitraum wird nur dann vertretbar sein, wenn es sich um Sondertarife für ein kurzfristiges lokales Ereignis handelt (Volksfest etc.), für das ein Sonderverkehr angeboten werden soll.

Bei Tariferhöhungen beträgt die Frist acht Wochen. Die Frist ist so gewählt, um den geplanten Zeitpunkt des Wirksamwerdens auch dann noch einhalten zu können, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde im Einzelfall feststellten sollte, dass der angezeigte Sachverhalt genehmigungspflichtige Elemente beinhaltet.

In Absatz 3 Satz 5 ist geregelt, dass Rechte und Pflichten des Eisenbahnverkehrsunternehmens, die sich aus einer Vereinbarung oder Auferlegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ergeben, fortbestehen. Ist beispielsweise in einem Verkehrsvertrag nach der genannten EU-Verordnung geregelt, dass das Verkehrsunternehmen für Tariferhöhungen die Zustimmung des Vertragspartners, also des SPNV-Aufgabenträgers, benötigt so ist diese Zustimmung unabhängig von den Verfahren nach AEG erforderlich. Verpflichtungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens gegenüber dem SPNV-Aufgabenträger bestehen also neben den Pflichten nach dem AEG und werden nicht durch die Tarifgenehmigungen nach dem AEG präjudiziert.

Zu § 12 Abs. 4

In Nummer 2 wurde als zusätzliches Kriterium aufgenommen, dass die erforderliche Genehmigung als erteilt gilt, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages die Mitteilung zugeht, dass der Antrag entsprechend § 5 Abs. 4 Satz 4 AEG dem für Verkehr zuständigen Bundesministerium vorgelegt wurde. Geht hingegen diese Mitteilung dem Antragsteller zu, tritt die Genehmigungsfiktion nicht ein. Daraus folgt, dass das Verfahren beim Bundesministerium und die dann anschließende Entscheidung der Genehmigungsbehörde nicht den kurzen Fristen unterliegen, in denen sonst die Genehmigungsfiktion eintritt. Wurde der Antrag dem Bundesministerium vorgelegt und dies dem Antragsteller mitgeteilt, ist das weitere Verfahren frei von gesetzlichen Fristen, in denen entschieden werden muss. Dies ist aufgrund des hohen Abstimmungsbedarfs sachgerecht.

Eine Genehmigungsfiktion kann auch dann nicht eintreten, wenn eine angezeigte Tariferhöhung sich nachträglich als genehmigungspflichtige Änderung der Beförderungsbedingungen herausstellt. Wenn die Behörde feststellt, dass eine angezeigte Maßnahme genehmigungspflichtige Regelungen enthält, teilt sie dies dem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit und weist darauf hin, dass für diese Regelungen ein Antrag auf Genehmigung zu stellen ist. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen muss dann entscheiden, ob es einen Antrag auf Genehmigung stellt oder auf die Regelungen verzichtet. Erst mit der Antragstellung können die Fristen nach § 12 Abs. 4 zu laufen beginnen.

II. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

In der Vorschrift wird der Termin für das Inkrafttreten geregelt.