Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG - COM (2013) 920 final

Der Bundesrat hat in seiner 920. Sitzung am 14. März 2014 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Zur Vorlage allgemein und zu den Minderungszielen

Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung, dass zur Ermittlung der Emissionsminderungsverpflichtungen die nationale Datenbasis herangezogen wird.

  • 13. Weiter bittet der Bundesrat die Bundesregierung, eine detaillierte Folgekostenberechnung der von der EU geplanten Maßnahmen vorzunehmen. Bei dieser sind insbesondere auch etwaige durch die geplanten Maßnahmen verursachte Produktionseinschränkungen, Ertragsminderungen und weitere indirekte Folgen in der Land- und Forstwirtschaft mit einzubeziehen.
  • 14. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zudem, auf EU-Ebene zu verdeutlichen, dass das Erreichen des Minderungsziels für Ammoniak mit dem Ziel, Verbesserungen im Bereich Tierwohl zu erwirken, kollidieren kann. Beispielsweise führt die Umstellung von Einzelhaltungsverfahren hin zu Gruppenhaltungsverfahren, die aus Tierwohlgesichtspunkten positiv zu bewerten sind, zu höheren Ammoniakemissionen.
  • 15. Der Vorschlag enthält weit gehende Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass wesentliche Regelungen direkt in den Basisrechtsakt aufgenommen werden müssen. Der Bundesrat hält es weiterhin für erforderlich, dass Bestimmungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder darunter besser geregelt werden können, nicht in Form von delegierten Rechtsakten auf die Kommission übertragen werden sollten. Zudem ist er der Auffassung, dass die Ermächtigungen auch unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsgrundsatzes geprüft werden sollten.

    Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass Artikel 290 Absatz 1 Satz 2 AEUV verlangt, dass Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung im Gesetzgebungsakt ausdrücklich festgelegt werden. Diesen Vorgaben wird der Vorschlag nach Auffassung des Bundesrates oftmals nicht gerecht.

  • Zu einzelnen Vorschriften

    Weiteres