Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze

906. Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),

der Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - und 4 - neu - BBPlG)

In Artikel 1 sind dem § 1 Absatz 2 folgende Sätze anzufügen:

"Die in der Anlage genannten Netzverknüpfungspunkte schließen keine Verlagerung des Anfangs- oder Endpunktes an einen anderen möglichen Netzverknüpfungspunkt auf dem bedarfsfestgestellten Trassenverlauf aus. Die Standortentscheidung für die Energieleitung und die notwendigen Anlagen im Sinne von Satz 1 wird im Rahmen der Bundesfachplanung und Planfeststellung konkretisiert."

Begründung:

§ 1 Absatz 2 Satz 2 BBPlG-E ist klarstellungsbedürftig.

Zum einen muss der Start- und Zielnetzverknüpfungspunkt nicht mit dem in der Vorhabenliste benannten Gemeinde- oder Ortsteilsnamen deckungsgleich sein. Hier sollte klargestellt werden, dass z.B. ein Hochspannungsgleichstrom-Konverter noch im Rahmen der Bundesfachplanung entlang der benannten Trasse verschoben werden kann, wenn sich ein wenige Kilometer entfernter Netzverknüpfungspunkt als besser geeignet erweisen sollte.

So ist bei dem geplanten HGÜ-Doppelkonverter in Osterath eine Verschiebung des Standortes zwischen dem Kraftwerkspark des Ruhrgebiets und dem des Rheinischen Reviers entlang der Nord-Süd-Verbindung im Rahmen der Bundesfachplanung an einen anderen nahen Netzverknüpfungspunkt denkbar. Ähnliche Fragen stellen sich auch an allen anderen Start- bzw. Endpunkten der HGÜ-Trassen in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Zum anderen setzt sich der Gesetzentwurf zwar allgemein in § 1 Absatz 2 BBPlG-E mit dem energiewirtschaftlichen Bedarf an für den Betrieb notwendigen Anlagen auseinander und benennt Endpunkte der aufgelisteten Leitungen. Es erfolgt aber in der Gesetzesbegründung keine Auseinandersetzung mit der Wahl des Endpunktes und eventuellen Alternativen. Die bloße Aussage, dass durch den gewählten Startpunkt sichergestellt wird, dass die Stromversorgung in Süddeutschland auch in windschwachen Zeiten gesichert ist, ist keine Standortbegründung. Auch daher ist die Regelung erforderlich, dass die Bedarfsfestlegung der Start- und Endpunkte noch keine abschließende Festlegung der Konverterstandorte auf der genannten Trasse beinhaltet und die konkrete Standortentscheidung vielmehr im Rahmen der nach gelagerten Bundesfachplanung und Planfeststellung erfolgt.

2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 BBPlG)

In Artikel 1 ist § 2 Absatz 1 wie folgt zu fassen:

Folgeänderungen:

In Artikel 1 ist die Anlage (zu § 1 Absatz 1) wie folgt zu ändern:

Begründung:

In § 2 des BBPlG-E fehlt es in Absatz 1 bislang an einer Differenzierung zwischen länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Trassen. Eine Differenzierung ist aber im Hinblick auf die mit der Kennzeichnung verfolgte, daran anknüpfende Zuständigkeitsverlagerung sinnvoll. Mag man es für zweckmäßig halten, dass in Zukunft eine Bundesbehörde anstelle mehrerer erfahrener Landesbehörden das Planfeststellungsverfahren durchführt, um dieses zu bündeln. Eine solche Bündelung ist jedoch bei grenzüberschreitenden Leitungen nicht möglich. Es ist nicht ersichtlich, dass es vorteilhaft ist, wenn sich nun z.B. beim Vorhaben unter Nummer 30 statt der zuständigen, erfahrenen Planfeststellungsbehörde des Landes die Bundesnetzagentur (BNetzA) mit den Behörden in Belgien abstimmt. Schließlich steht im Gegensatz zum Bündelungsgedanken bei verschiedenen Länderzuständigkeiten nicht in Rede, dass bei der BNetzA eine Bündelung des Verfahrens auf beiden Seiten der Grenze erfolgt. Auch ist kein Bedarf ersichtlich, bei der Querung der ausschließlichen Wirtschaftszone bei den Vorhaben unter den Nummern 29 und 33 Zuständigkeiten vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf die BNetzA zu übertragen. § 12e Absatz 2 EnWG gibt keine identische Kennzeichnung von länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Vorhaben vor und ermöglicht die Differenzierung.

3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Anlage zu § 1 Absatz 1 Kennzeichnung C und D BBPlG) und Artikel 2 (§ 12e Absatz 3 Satz 1 EnWG)

'Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 12e Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch [...] geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Im Bundesbedarfsplan ist vorzusehen, dass Vorhaben, für die der vordringliche Bedarf festgestellt wird, auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben werden können, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind." '

Begründung:

Durch das Bundesbedarfsplangesetz werden zusätzliche Netzausbaumaßnahmen in erheblichem Umfang festgesetzt, die zu großen Belastungen für die von den neuen Trassen betroffenen Regionen führen werden. Häufig sind dies

Räume, die bereits von EnLAG-Trassen betroffen sind und als Transitregionen zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, ohne dass damit lokale Wertschöpfungen verbunden sind.

Bereits in den derzeit laufenden Genehmigungsverfahren zum Netzausbau hat sich gezeigt, dass die oft sehr stark vorhandenen Vorbehalte und Widerstände gegen diese Netzausbauprojekte durch eine siedlungsferne Trassenführung und dem Einsatz von Teilerdkabelabschnitten bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen vermindert und teilweise auch vollständig überwunden werden können.

Mit dem neu implementierten Netzentwicklungsplanverfahren und dem sich anschließenden Bundesbedarfsplangesetz soll eine erhebliche Beschleunigung der Verfahren erreicht werden. Dies kann aber wirksam nur gelingen, wenn es auch gelingt, die Auswirkungen neuer Trassen auf die Menschen unter Einsatz der verfügbaren technischen Möglichkeiten zu reduzieren.

Der Gesetzentwurf sieht bei Drehstrommaßnahmen keine zusätzlichen Teilverkabelungsmöglichkeiten und bei Gleichstrom- bzw. Hochtemperaturseiltechniken nur zwei weitere Pilotprojekte vor. Diese massive Beschränkung der Teilverkabelungsmöglichkeit kann u.a. dazu führen, dass in einzelnen Trassenräumen direkt nebeneinander Leitungen mit Teilerdverkabelungsmöglichkeit und solche ohne diese Möglichkeit errichtet werden sollen. Auch ist damit zu rechnen, dass sich in verschiedenen Landesteilen erhebliche Proteste dagegen entwickeln werden, wenn dort, anders als in anderen Bereichen, Teilerdverkabelungen bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen nicht zugelassen werden können.

Durch die Änderungen werden grundsätzlich Teilerdverkabelungen bei allen Ausbauprojekten in Drehstrom- und Gleichstromtechnik ermöglicht, wenn die engen Voraussetzungen des EnLAG gegeben sind. Das heißt insbesondere, dass ein wirtschaftlicher Teilabschnitt gebildet werden kann und eine unvermeidliche Siedlungsannäherung gegeben ist.

Es bleibt dadurch auch bei dem grundsätzlichen Vorrang der Freileitungsbauweise, der insbesondere aus Kostengründen beibehalten werden soll. Die Beschränkung der Erdverkabelungsmöglichkeit auf die Teilabschnitte in denen Siedlungsannäherungen unvermeidlich sind, führt auch dazu, dass die mit der Erdverkabelung verbundenen Mehrkosten im Netzausbau nur sehr eingeschränkt anfallen werden. Diese Mehrkosten können aber dazu führen, dass es zu einer deutlichen Beschleunigung der Netzausbaumaßnahmen und damit auch zu einem finanzwirtschaftlichen Vorteil kommt.

4. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 3 - neu - BBPlG)

In Artikel 1 ist dem § 2 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

"Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Erdkabeln bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 2 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist."

Begründung:

Mit § 2 Absatz 2 Satz 2 BBPlG-E findet eine folgenschwere Einengung der Erdverkabelung auf zwei Pilotprojekte (Nummer 4 und 30) statt. Die Formulierung legt nahe, dass darüber hinaus im Umkehrschluss nicht verkabelt und dies auch nicht von der zuständigen Planfeststellungsbehörde verlangt werden kann. Zwar treffen Wortlaut und Gesetzesbegründung nicht explizit diese Aussage, sie ergibt sich jedoch gesetzessystematisch aus der Formulierung von § 2 Absatz 3 Satz 2 BBPlG-E, bei dem explizit festgehalten wird, dass Hochtemperaturleiterseile-Vorhaben (HTLS-Vorhaben), die nicht Pilotprojekt sind, nach Entscheidung der zuständigen Behörde zugelassen werden können. Die Gesetzesbegründung bestätigt dieses Verständnis und irritiert mit der Aussage, dass die Verkabelung von HGÜ-Leitungen noch nicht Stand der Technik sei, obwohl dies sowohl in Nord- und Ostsee als auch international feststellbar ist.

Wenn eine technische Alternative auf einzelnen Strecken realisierbar ist, aber auf einem Großteil der Trassen rechtlich ausgeschlossen wird, untergräbt dies die Akzeptanz bei den Einwohnern. Die Einengung ist umso unverständlicher, als das im Energieleitungsausbaugesetz bei nur etwa hälftigem Volumen an Netzausbau doppelt so viele Verkabelungspilottrassen vorgesehen sind und dort eine darüber hinaus gehende Verkabelung von Trassen zwar nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen wird.

Es ist auch nicht schlüssig, warum in § 2 Absatz 3 BBPlG-E für Hochtemperaturleiterseile eine Verwendung außerhalb der der Pilottrasse für möglich erklärt wird und für Erdkabel nicht.

Es wird daher für die weitere Akzeptanz der Energiewende für dringend erforderlich gehalten Absatz 2 nach dem Muster der Formulierung für Hochtemperaturleiterseile in Absatz 3 um den vorgeschlagenen neuen Satz 3 zu ergänzen.

5. Zu Artikel 1 (§ 4 BBPlG), Artikel 4 (§ 50 Absatz 1 Nummer 6 VwGO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingehend zu prüfen, ob für Rechtsstreitigkeiten über Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für die im Bundesbedarfsplan genannten Vorhaben tatsächlich eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorgesehen werden sollte.

Begründung:

Das Grundgesetz geht von einer Aufteilung der Rechtsprechung zwischen den Gerichten der Länder und den obersten Bundesgerichten aus. Den obersten Bundesgerichten ist dabei im Grundsatz jeweils die Funktion des höchsten Rechtsmittelgerichts zugewiesen.

Jede Schaffung erst- und zweitinstanzlicher Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichts führt zu einer Durchbrechung der von der Verfassung als Grundstruktur des gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegebenen Aufgabenverteilung zwischen den Gerichten der Länder und des Bundes. Diese Grundstruktur des gerichtlichen Rechtsschutzes hat sich in der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber bestens bewährt - auch in Fällen, in denen es um die Überprüfung von Behördenentscheidungen geht, die sich auf bedeutende Infrastrukturvorhaben beziehen. Mit ihr wird der Vertrautheit der Gerichte der Länder mit den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Ihr kommt außerdem mit Blick auf die Bereitschaft der Betroffenen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besondere Bedeutung zu. Im Kern geht es dabei stets auch um die Akzeptanz der behördlichen Entscheidungen, gegen die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Die strikte Konzentrierung des Rechtsschutzes bringt nach den Erfahrungen in der Praxis allenfalls nur in wenigen Fällen relevante Zeitgewinne - dies jedoch stets zu dem hohen Preis, dass die Akzeptanz der geförderten Infrastrukturvorhaben insgesamt leidet.

Es sollte zukünftig generell von der Möglichkeit der Übertragung der erstinstanzlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht zurückhaltender Gebrauch gemacht werden, als dies in jüngerer Zeit zu verzeichnen ist.

6. Zu Artikel 1 (Anlage zu § 1 Absatz 1, Nummer 5 und Nummer 10 BBPIG)

In Artikel 1 Anlage zu § 1 Absatz 1 sind die Nummern 5 und 10 wie folgt zu fassen:

Nr. VorhabenKennzeichnung
5Höchstspannungsleitung Güstrow - Lauchstädt Meitingen; GleichstromA*, B
10Höchstspannungsleitung Güstrow - Stendal/West - Wolmirstedt - Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kVA*

* Wird gegebenenfalls redaktionell an Ziffer 2 angepasst.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Der Bundesbedarfsplan wurde auf der Grundlage der Bestätigung des Netzentwicklungsplans Strom 2012 entwickelt. Folgerichtig liegen ihm die zuvor ermittelten Bedarfszahlen zu Grunde. Ausweislich der Netzstudie II vom Dezember 2012, die die Veränderungen auf der Grundlage des Zubaus von Erneuerbaren Energien in Mecklenburg-Vorpommern zum Gegenstand hat, tritt der bislang erst für den nachfolgenden Prognosezeitraum 2022 - 2032 prognostizierte Bedarf in der Netzentwicklung bereits in der vorherigen Bundesbedarfsplanperiode bis 2022 ein, leistungsfähige Nord-Südverbindungen zu schaffen.

Maßgebliche Sachlage für die Bundestagsbeschlussfassung muss der Zeitpunkt der Bundestagsbefassung sein, d.h. die Sachlage des Jahres 2013. Danach sind die Maßnahmen in der berichtigten Fassung geboten.

7. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage BBPlG)

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Buchstabe a:

Nach Ansicht der Landesregierung Schleswig-Holstein besteht an der Ostküste des Landes (Kreis Ostholstein) dringender Transportbedarf. Die Landesregierung bedauert, dass der Entwurf des Bedarfsplans keine entsprechende Leitung an der Ostküste enthält. Die betreffenden Vorhaben waren im Netzentwicklungsplan der Netzbetreiber enthalten; von der Bundesnetzagentur wurden die Vorhaben aber nicht bestätigt, weil der energiewirtschaftliche Bedarf nicht mit der notwendigen Robustheit feststellbar sei. Eine Bestätigung dieser oder weiterentwickelter Maßnahmen in künftigen Netzentwicklungsplänen sei aber vorstellbar. Um den Abtransport des gegenwärtig bereits produzierten Stroms aus der Region und die angesichts der Neuausweisung von Windeignungsflächen erforderliche Steigerung der Transportkapazitäten bedarfsgerecht zu ermöglichen, sollen die Windenergieprognosen wie von der Bundesnetzagentur angeregt im Rahmen der Erarbeitung und Genehmigung des Szenariorahmens geklärt werden. Nach Ansicht der Landesregierung besteht hierbei ein hoher Zeitdruck, um die erforderlichen Kapazitäten rechtzeitig zur Verfügung stellen zu können.

Zu Buchstabe b:

Mit der in Buchstabe b geforderten Regelung soll verhindert werden, dass eine Verzögerung der Vorhabenausführung durch ein möglicherweise notwendiges Warten auf die Verabschiedung des Bundesbedarfsplans eintritt, wenn neben dem Netzbetreiber auch die Bundesnetzagentur die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf bejaht, mangels wesentlicher Änderungen im Sinne von § 12e Absatz 1 Satz 3 EnWG eine zeitnahe Verabschiedung des geänderten Bundesbedarfsplans jedoch nicht zu erwarten ist.

8. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage BBPlG)

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Buchstabe a:

Nach Ansicht der Landesregierung Baden-Württemberg ist unter den für das Jahr 2022 angenommenen Szenariorahmen die Maßnahme M06 innerhalb des Korridors C und die damit verbundenen Transportkapazität zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit für Baden-Württemberg notwendig. Das betreffende Vorhaben war im Netzentwicklungsplan der Netzbetreiber enthalten; von der Bundesnetzagentur wurde das Vorhaben aber nicht bestätigt, weil der energiewirtschaftliche Bedarf nicht mit der notwendigen Robustheit feststellbar sei. Eine Bestätigung dieser oder weiterentwickelter Maßnahmen in künftigen Netzentwicklungsplänen sei aber vorstellbar. Die Landesregierung kann nicht nachvollziehen, warum diese Maßnahme nicht bestätigt wurde, da selbst die Bundesnetzagentur von einer sehr hohen Jahresnutzungsdauer ausgeht, stattdessen wurde eine Maßnahme in diesem Korridor mit einer deutlich geringeren Jahresnutzungsdauer bestätigt. Nach Ansicht der Landesregierung besteht hierbei ein hoher Zeitdruck, um die erforderlichen Kapazitäten rechtzeitig zur Verfügung stellen zu können.

Zu Buchstabe b:

Mit der in Buchstabe b geforderten Regelung soll verhindert werden, dass eine Verzögerung der Vorhabenausführung durch ein möglicherweise notwendiges Warten auf die Verabschiedung des Bundesbedarfsplans eintritt, wenn neben dem Netzbetreiber auch die Bundesnetzagentur die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf bejaht, mangels wesentlicher Änderungen im Sinne von § 12e Absatz 1 Satz 3 EnWG eine zeitnahe Verabschiedung des geänderten Bundesbedarfsplans jedoch nicht zu erwarten ist.

9. Zu Artikel 2 (§ 12e Absatz 3 Satz 1 EnWG)

In Artikel 2 sind in § 12e Absatz 3 Satz 1 die Wörter 'durch die Wörter "zwei Pilotprojekte" ' durch die Wörter 'durch das Wort "Pilotprojekte"' zu ersetzen.

Begründung:

Die Formulierung im EnWG suggeriert, dass eine Erdverkabelung deutschlandweit nur auf zwei Pilotprojekten möglich ist. Zwar stellt dies einen Fortschritt gegenüber der vorherigen Formulierung dar, in der nur von einem einzelnen Pilotprojekt die Rede ist. Die Änderung zeigt jedoch, dass es unzweckmäßig ist, die Zahl der Pilotprojekte im EnWG zu begrenzen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird offen gelassen, wie viele Projekte letztlich verkabelt werden. Dies muss hier nicht ohne Not beschränkt werden. In Verbindung mit der vorgeschlagenen Ergänzung von § 2 Absatz 2 BBPlG-E bliebe Netzbetreibern wie zuständigen Behörden ein hinreichender Spielraum bei der Prüfung von Alternativen.

10. Zu Artikel 2a - neu - (§ 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - NABEG)

Nach Artikel 2 ist folgender Artikel 2a einzufügen:

'Artikel 2a

Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz Dem § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch ... geändert worden ist,

wird folgender Satz angefügt:

"Mit Ausnahme des § 1 Satz 3 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nicht für Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes über den Bundesbedarfsplan dem Vorhabenträger von der zuständigen Raumordnungsbehörde mitgeteilt wurde, dass ein eigenständiges oder vereinfachtes Raumordnungsverfahren eingeleitet oder auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens verzichtet wird oder bei denen für einen ersten Abschnitt ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wurde."'

Begründung:

Durch die Änderung des § 2 Absatz 1 NABEG soll sichergestellt werden, dass länderübergreifende oder grenzüberschreitende Vorhaben, die in ihrer Planung bzw. in den Genehmigungsverfahren bereits weit fortgeschritten sind, mit Ausnahme des § 1 Satz 3 nicht in den Anwendungsbereich des NABEG fallen und damit auch nicht der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur unterliegen. Ziel der Änderung ist es nicht, bereits abgegebene Zuständigkeiten der Länder für die Planungs- und Genehmigungsverfahren von Höchstspannungsleitungen zurückzuholen, sondern absehbare Verfahrensverzögerungen auf Grund des Zuständigkeitswechsels zu vermeiden.

Mit dem Bezug auf die Entscheidung der zuständigen Raumordnungsbehörden der Länder ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, auf ein Raumordnungsverfahren zu verzichten oder die landesplanerische Abstimmung auf andere Weise sicherzustellen, wird der Zeitpunkt für den Zuständigkeitswechsel konkretisiert.

Insbesondere in Fällen, in denen etwa ein verkürztes Raumordnungsverfahren, integriert in die Planfeststellung durchgeführt wird beziehungsweise auf ein eigenständiges Raumordnungsverfahren verzichtet wurde und die Klärung der raumordnerischen Belange im Planfeststellungsverfahren vorgesehen ist, oder bereits eine landesplanerische Beurteilung vorliegt, kann es in Folge des Zuständigkeitswechsels zu Verfahrensverzögerungen auf Grund von unnötigen Doppelprüfungen und abweichenden Vorgaben an die Planungsunterlagen kommen, die verhindert werden sollen.

11. Zu Artikel 3 (§ 2 Absatz 1 und Anlage Nummer 22 EnLAG)

Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 3
Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes

Das Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Ziffer 1:

Mit dem Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 wurden erstmals die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf für Netzausbaumaßnahmen im Höchstspannungsnetz bundesgesetzlich festgelegt. Für vier Pilotvorhaben wurde unter bestimmten Voraussetzungen die Teilverkabelung ermöglicht. Dies betrifft die Bereiche, in denen eine Leitung den Abstand von 400 m zu Wohngebäuden im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB, beziehungsweise 200 m zu Wohngebäuden im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB nicht einhalten kann.

In den Planungs- und Genehmigungsverfahren zum Netzausbau hat sich zum Beispiel in Niedersachsen gezeigt, dass die oft sehr stark vorhandenen Vorbehalte und Widerstände gegen die Netzausbauprojekte durch eine siedlungsferne Trassenführung und den Einsatz von Teilerdkabelabschnitten bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen vermindert und teilweise auch vollständig überwunden werden können.

Von den räumlichen Auswirkungen der Festlegungen im Entwurf des Bundesbedarfsplangesetzes sind Teilräume unterschiedlich stark betroffen. In manchen Regionen sind mehrere Netzausbaumaßnahmen festgelegt. Hinzu kommen die bereits im Energieleitungsausbaugesetz festgelegten Vorhaben.

Die Beschränkung der Teilverkabelungsmöglichkeit kann unter anderem dazu führen, dass in einzelnen Trassenräumen direkt nebeneinander Leitungen mit Teilerdverkabelungsmöglichkeit und solche ohne diese Möglichkeit errichtet werden sollen. Es ist damit zu rechnen, dass sich in verschiedenen Landesteilen erhebliche Proteste dagegen entwickeln werden, wenn dort, anders als in anderen Bereichen, Teilerdverkabelungen bei unvermeidbaren Siedlungsannäherungen nicht zugelassen werden können.

Durch die Änderung werden grundsätzlich Teilerdverkabelungen bei allen Netzausbauprojekten der Höchstspannungsebene ermöglicht, wenn die engen Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 EnLAG gegeben sind. Das heißt insbesondere, dass ein wirtschaftlicher Teilabschnitt gebildet werden kann und eine unvermeidliche Siedlungsannäherung gegeben ist.

Es bleibt dadurch bei dem grundsätzlichen Vorrang der Freileitungsbauweise, der insbesondere aus Kostengründen beibehalten werden soll. Die Beschränkung der Erdverkabelungsmöglichkeit auf die Teilabschnitte, in denen Siedlungsannäherungen unvermeidlich sind, führt dazu, dass die mit der Erdverkabelung verbundenen Mehrkosten im Netzausbau nur sehr eingeschränkt anfallen werden. Durch die deutliche Beschleunigung der Netzausbaumaßnahmen kommt es zu einem finanzwirtschaftlichen Vorteil.

Die Übergangsregelung des zweiten Satzes soll sicherstellen, dass im Sinne der Planungssicherheit und der Planungsbeschleunigung für vordringlich erforderliche Vorhaben, die sich in einem bereits weit fortgeschrittenen Planungsstadium befinden, eingeleitete Planfeststellungsverfahren ohne Verzögerung zum Abschluss gebracht werden können.

Zu Ziffer 2:

Entspricht dem Gesetzentwurf.

B