Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen

865. Sitzung des Bundesrates am 18. Dezember 2009

A.

Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu -, 2a - neu -, 4 bis 6 - neu - (Inhaltsverzeichnis, §§ 11e, 14f, 25a - neu - Schweinepest-Verordnung)

Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Möglichkeit der Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 TierSG ist bei Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest in einem Betrieb auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet beschränkt (§ 11e). Bei Ausbruch der Seuche bei Wildschweinen gilt diese Beschränkung nicht (§ 14f).

Mit dieser Änderung wird die Möglichkeit für die zuständige Behörde geschaffen, weitergehende Maßnahmen nach dem Tierseuchengesetz auch für Regionen über den Sperrbezirk oder das Beobachtungsgebiet hinaus anzuordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. Entsprechende Vorschriften wurden bereits im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geflügelpest ( § 65 Geflügelpest-Verordnung) eingeführt und haben sich als sachdienlich erwiesen.

Rechtssystematisch sollten die Regelungen für Ausbrüche bei Hausschweinen und für Ausbrüche bei Wildschweinen in einer Vorschrift zusammengefasst werden.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.

2. Zu Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe 0a - neu -, c, Nummer 1a - neu -, 3 und 4 - neu - (Inhaltsverzeichnis, § 31a - neu - MKS-Verordnung)

Artikel 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit dieser Vorschrift wird die Möglichkeit für die zuständige Behörde geschaffen, bei Feststellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Maßnahmen nach Vorgabe des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen. Entsprechende Vorschriften wurden bereits im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geflügelpest ( § 65 Geflügelpest-Verordnung) sowie der Klassischen Schweinepest (§§ 11e und 14f Schweinepest-Verordnung) eingeführt und haben sich als sachdienlich erwiesen.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen.

3. Zu Artikel 5a - neu - (§ 4 Absatz 1a bis 2a, Absatz 3, § 4a - neu -, § 5 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 3, Nummer 4, Nummer 5 EG-Blauzungenbekämpfung- Durchführungsverordnung)

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:

"Artikel 5a
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Juni 2009 (eBAnz AT63 209 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 4a Weitergehende Maßnahmen

Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18 in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In der Eingangsformel ist die Angabe "§ 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 13, 14 und 16" durch die Angabe "§ 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 13, 14, 16 und 17" zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund der hohen BT-Krankheitsfälle im Jahr 2007 und dem Fehlen eines zugelassenen Impfstoffes musste der Staat gemeinsam mit den Tierhaltern ein Schutzschild aufbauen, um eine massenhafte Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. Durch die Pflichtimpfung in den Jahren 2008 und 2009 konnte die Blauzungenkrankheit weitgehend zurückgedrängt werden. Das nunmehr erreichte Sicherheitsniveau erlaubt es, da zwischenzeitlich auch zugelassene Impfstoffe auf dem Markt sind, die Blauzungenimpfung primär in die Hände der Tierhalter zu geben.

4. Zu Artikel 6 Nummer 2 ( § 23 Satz 2 Hühner-Salmonellen-Verordnung)

In Artikel 6 Nummer 2 ist in § 23 Satz 2 die Angabe "Nummer 2.1 Satz 2" durch die Angabe "Nummer 2.1 Satz 4" zu ersetzen.

Begründung

Richtigstellung des Bezugs.

B.