Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013-2017 KOM (2011) 880 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 518/05 (PDF) = AE-Nr. 051919 und AE-Nr. 070730

Brüssel, den 13.12.2011
KOM (2011) 880 endgültig
2011/0431 (APP)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013-2017

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 15. Februar 2007 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 168/20071 (nachstehend "Verordnung") zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend "Agentur"). Die Agentur nahm am 1. März 2007 ihre Tätigkeit auf.

Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen.

Zu den der Agentur übertragenen Aufgaben gehören die Erhebung und Auswertung von Informationen und Daten, die Erteilung von Empfehlungen im Rahmen von Berichten und Gutachten sowie die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Grundrechte. Die Agentur ist nicht befugt, sich mit der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union oder der Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Unionsrechts zu befassen.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung werden die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen auf fünf Jahre angelegten Mehrjahresrahmen bestimmt. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in eben diesen thematischen Tätigkeitsbereichen wahr. Bei dem Mehrjahresrahmen handelt es sich nicht um ein Arbeitsprogramm. Die Arbeitsprogramme der Agentur werden jährlich vom Verwaltungsrat anhand der im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereiche beschlossen. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung kann die Agentur auch Aufgaben wahrnehmen, die diese Themenbereiche nicht betreffen, sofern ihre finanziellen und personellen Möglichkeiten dies zulassen.

Mit diesem Vorschlag soll, wie in Artikel5 der Verordnung vorgeschrieben, der Mehrjahresrahmen für die Agentur für den Zeitraum 2013-2017 festgelegt werden. Der derzeitige Mehrjahresrahmen (2007-2012) läuft Ende 2012 aus.

1.2. Mehrjahresrahmen 2007-2012

Am 28. Februar 2008 erließ der Rat den Beschluss 2008/203/EG zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-20122. In Artikel 2 dieses Beschlusses sind folgende Themenbereiche festgelegt:

Der Mehrjahresrahmen, nach dem sich auch die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur bestimmen, muss eine Reihe von Kriterien erfüllen, die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung festgelegt sind, sowie den Anwendungsbereich der Agentur nach Artikel 3 berücksichtigen. Diese Kriterien sind folgende:

1.4. Europäisches Parlament und Rat

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c muss der Mehrjahresrahmen im Einklang mit den Prioritäten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen. Die folgenden Themen mit Grundrechtsbezug waren in den vergangenen Jahren Gegenstand von Entschließungen des Europäischen Parlaments21:

Die folgenden Themen mit Grundrechtsbezug waren in den vergangenen Jahren Gegenstand von Schlussfolgerungen des Europäischen Rates22:

2. Konsultation

Die Kommission hat im Zuge der Ausarbeitung ihres Vorschlags den Verwaltungsrat der Agentur angehört und am 8. Juni 2011 einen ersten Beitrag erhalten. Der Verwaltungsrat hat die Grundrechteplattform der Agentur - ein Netzwerk für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft - angehört, die am 18. Oktober 2011 einen Beitrag vorgelegt hat. Die Kommission hat die während der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen zu diesem Vorschlag berücksichtigt.

Der Verwaltungsrat hat folgende Themenbereiche ermittelt:

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme

Neben den aufgrund der Verordnung erforderlichen Kriterien (siehe vorstehend Abschnitt 1.3) hat die Kommission bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags folgende Erwägungen berücksichtigt:

Daher schlägt die Kommission vor, folgende Themenbereiche in den Mehrjahresrahmen der Agentur für die Jahre 2013-2017 aufzunehmen:

Die Rechtsgrundlage des Mehrjahresrahmens 2007-2012 ist Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates zur Errichtung der Agentur. Diese Rechtsgrundlage kann jedoch nicht länger verwendet werden, da es sich um eine abgeleitete Rechtsgrundlage im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Sache C-133/0623 handelt.

Als Rechtsgrundlage für den aktuellen Vorschlag sollte daher eine Bestimmung des Vertrags dienen. Da es keine andere (spezifischere) Bestimmung gibt, sollte die Rechtsgrundlage die der Verordnung der Agentur sein, die auf der Grundlage von Artikel 308 des ehemaligen Vertrags über die Europäische Gemeinschaft verabschiedet wurde. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon stellt Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union jetzt die geänderte Fassung dieses Artikels dar.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag wirkt sich nicht unmittelbar auf den EU-Haushalt aus. Die Agentur entwickelt Projekte in den vorgeschlagenen Bereichen, für die die Haushaltsbehörde bereits Mittel vorgesehen hat.

5. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

Die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur (Artikel 2) ermöglichen dieser, sich mit allen dazugehörigen Grundrechtsfragen zu befassen, soweit sie in den Anwendungsbereich des EU-Rechts zu fallen.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2013-2017

Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission26, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments27, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Beschliesst:

Artikel 1
Mehrjahresrahmen

Artikel 2
Themenbereiche

Die Themenbereiche sind:

Artikel 3
Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

Geschehen zu

Im Namen des Rates
Der Präsident