Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
(Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV)

879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011

A

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

1. Zu § 5 Absatz 3 Satz 2

In § 5 Absatz 3 Satz 2 sind die Wörter "Schulung in englischer" durch die Wörter "Schulung in einer anderen" und die Wörter "Rechtsvorschriften in englischer" durch die Wörter "Rechtsvorschriften in dieser" zu ersetzen.

Folgeänderung:

In § 6 Absatz 3 sind die Sätze 2 und 3 wie folgt zu fassen:

"Auf Antrag kann eine Prüfung nach Absatz 1 auch in der abweichenden Schulungssprache zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforderlichen Rechtsvorschriften in dieser Sprache nachweist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der Prüfungsunterlagen und die Durchführung der Prüfung in dieser Sprache übernimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in der abweichenden Sprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in dieser Sprache teilgenommen haben."

Begründung:

Laut Begründung zur Verordnung ist Englisch häufig Geschäftssprache im Transportwesen, dem Wunsch der Wirtschaft wurde insofern nachgekommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein begründeter Bedarf nach anderen Schulungssprachen bestehen kann. Die Änderung sollte dem Wunsch der Wirtschaft insofern konsequent Rechnung tragen, die Möglichkeit nicht nur auf eine Fremdsprache zu konzentrieren und andere Sprachen nicht auszuschließen. Am Regel-/Ausnahmeverhältnis soll festgehalten werden. Die Zulassung einer Schulung in einer anderen Sprache soll nur in begründeten Fällen erfolgen.

2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1

In § 5 Absatz 4 Satz 1 ist nach dem Wort "Schulung" das Wort "umfasst" einzufügen und nach dem Wort "Verkehrsträger" das Wort "umfasst" zu streichen.

Begründung:

Die Änderung dient einer redaktionellen Anpassung.

3. Zu § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist das Wort "Schulungen" durch das Wort "Lehrgänge" zu ersetzen.

Begründung:

Nicht Schulungen als Einzelmaßnahmen, sondern Lehrgänge werden anerkannt.

4. Zu § 8 Absatz 3 Satz 2 Absatz 6 Satz 1

In § 8 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 ist jeweils das Wort "Überwachungsbehörde" durch das Wort "Behörde" zu ersetzen.

Begründung:

Es sollte in der gesamten Verordnung einheitlich der neutrale Begriff "Behörde" verwendet werden.

5. Zu § 9 Absatz 3

In § 9 Absatz 3 sind die Wörter "zuständigen Behörden" durch die Wörter "der zuständigen Behörde" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung dient einer redaktionellen Anpassung.

B