Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes über den Arbeitgeberausgleich bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Fall von Krankheit und Mutterschaft
(Lohnfortzahlungsausgleichsgesetz)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes über den Arbeitgeberausgleich bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Fall von Krankheit und Mutterschaft (Lohnfortzahlungsausgleichsgesetz)

Der Ministerpräsident Magdeburg, den 28. Oktober 2004
des Landes Sachsen-Anhalt

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten

mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes zu beschließen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 805. Bundesratssitzung am 5. November 2004 zu setzen und diese nach Vorstellung im Plenum den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.



Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

Anlage

Entwurf eines Gesetzes über den Arbeitgeberausgleich bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Fall von Krankheit und Mutterschaft (Lohnfortzahlungsausgleichsgesetz)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Umlageverfahren unter den Arbeitgebern bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach den §§ 3 und 9 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), und bei Leistungen nach § 11 und § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190).

(2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 ausgeglichen werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 2 Beteiligte Arbeitgeber

(1) 1Am Umlageverfahren für Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nehmen Arbeitgeber teil, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. 2Am Ausgleich dieser Arbeitgeberaufwendungen nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen. 3Die Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahres an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall teilnehmen. 4Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 3 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. 5Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 4 maßgebenden Kalenderjahres bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraumes des Bestehens des Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. 6Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahres errichtet, für das die Feststellung nach Satz 3 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahres 30 nicht überschreiten wird. 7Arbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, werden mit 50 vom Hundert und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 75 vom Hundert angesetzt.

(2) Am Umlageverfahren für Arbeitgeberleistungen nach § 11 und § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nehmen alle Arbeitgeber teil.

§ 3 Beteiligte Krankenkassen

(1) Erstattungen im Rahmen des Umlageverfahrens nehmen die Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse vor. Zuständig ist jeweils die Krankenkasse, bei der die Arbeitnehmer oder die nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), ist die zuständige Krankenkasse die Bundesknappschaft.

(2) Soweit Arbeitnehmer nicht bei einer der in Absatz 1 angegebenen Krankenkassen versichert sind, wählen die Arbeitgeber eine der in Absatz 1 angegebenen Krankenkassen als zuständige Krankenkasse im Sinne von Absatz 1 aus.

§ 4 Höhe des Erstattungsanspruchs bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Der Erstattungsanspruch beträgt 80 vom Hundert des an Arbeitnehmer im Krankheitsfall gemäß den §§ 3 oder 9 des Entgeltfortzahlungsgesetzes fortgezahlten Arbeitsentgelts oder der an Auszubildende fortgezahlten Vergütung einschließlich der anteilig auf die Arbeitsentgelte und Vergütungen entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

(2) Der Erstattungsanspruch besteht für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung nach den §§ 3 und 9 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

§ 5 Höhe des Erstattungsanspruchs bei Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz

Die Erstattung an den Arbeitgeber umfasst:

§ 6 Auskunftspflicht

Die Arbeitgeber haben der nach § 3 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Angaben zu machen.

§ 7 Fälligkeit des Erstattungsanspruchs

Der Erstattungsanspruch eines Arbeitgebers wird fällig, sobald er Leistungen nach den §§ 3 oder 9 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes erbracht und einen entsprechenden Erstattungsantrag bei der zuständigen Krankenkasse gestellt hat.

§ 8 Versagung der Rückforderung der Erstattung

(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden, solange die Arbeitgeber die nach § 6 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig machen.

(2) Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge von den Arbeitgebern insbesondere zurückzufordern, soweit diese

Die Arbeitgeber können sich nicht darauf berufen, dass sie durch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr bereichert seien. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig groß sein würde.

§ 9 Abtretung

Ist auf einen Arbeitgeber ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur verpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrages an die Krankenkasse abtritt.

§ 10 Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur aufgerechnet werden Ansprüche auf

§ 11 Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.

(2) Die Umlagebeträge sind in Vomhundertsätzen des Entgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bemessen werden oder im Falle einer Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen zu bemessen wären. Für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld bemessen sich die Umlagebeträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in den gesetzlichen Rentenversicherungen.

(3) Die Umlagebeträge sind für den Ausgleich bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für den Ausgleich bei Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz gesondert zu berechnen.

§ 12 Verwaltung der Mittel

Die Krankenkasse verwaltet die Mittel für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sondervermögen, und zwar jeweils getrennt in Entgeltfortzahlung beim Krankheitsfall und Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz. Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder gesetzlich zugelassenen Zwecke verwendet werden.

§ 13 Gemeinsames Ausgleichsverfahren

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz können die in § 3 genannten Krankenkassen, auch kassenartenübergreifend, gemeinsame Ausgleichskassen bilden. Für diese gelten die §§ 14 und 15 entsprechend.

(2) Der Einzug der Umlagebeträge erfolgt im Falle der Bildung einer gemeinsamen Ausgleichskasse durch die einzelnen Mitgliedskassen im Rahmen der Erhebung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Die einzelnen Mitgliedskassen leiten die von den Arbeitgebern gezahlten Umlagebeträge an die gemeinsame Ausgleichskasse weiter.

(3) § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 14 Satzung

(1) Die in § 3 bestimmten Krankenkassen haben durch Satzung zu regeln:

(2) Die Satzung nach Absatz 1 kann

(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.

§ 15 Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

Die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 16 Ausnahmevorschriften

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

§ 17 Freiwilliges Ausgleichsverfahren

(1) Für Betriebe eines Wirtschaftszweiges können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen. Die Errichtung und Regelung des Ausgleichsverfahren bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung.

(2) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körperschaftssteuergesetzes, die als Einrichtung der in Absatz 1 bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung genehmigt sind, sind von der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Vermögenssteuer befreit.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), außer Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.11.2003 (Az. 1 BvR 302/96) die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) für verfassungswidrig erklärt. Begründet wird dies damit, dass das derzeitige Ausgleichsverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz zu einer verfassungswidrigen Diskriminierung von Frauen führe. Dadurch, dass dieses Gesetz einen Ausgleich der Aufwendungen für das Mutterschaftsgeld bei Betrieben mit mehr als 30 Arbeitnehmern grundsätzlich nicht vorsehe, könne es zu faktischen Einstellungshindernissen für Frauen bei größeren Unternehmen kommen.

Die bisherige Beteiligung der Arbeitgeber am Mutterschaftsgeld hat sich bewährt. Um dies auch in Zukunft beibehalten zu können, bedarf es der Einbeziehung aller Betriebe in das Ausgleichsverfahren beim Mutterschaftsgeld.

Des Weiteren erscheint die derzeitige Beschränkung des Verfahrens auf Arbeiter nicht mehr zeitgemäß. Sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag haben sich im Rahmen einer Anhörung zur Zukunft des Lohnfortzahlungsgesetzes dafür ausgesprochen, den Ausgleich unter den Arbeitgebern sowohl beim Mutterschaftsgeld als auch im Krankheitsfall auf Angestellte auszuweiten. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten sei rechtlich kaum noch möglich sei. Eine Ausdehnung käme der betrieblichen Praxis entgegen.

Darüber hinaus wurde bemängelt, dass es den Ausgleichskassen derzeit möglich sei, durch eine Satzungsregelung die Betriebsgrößengrenze von 20 auf 30 Arbeitnehmer zu erweitern. Dies schaffe erhebliche Rechtsunsicherheit.

Als weiterhin problematisch erweist sich die derzeit noch bestehende Ausklammerung der Betriebskrankenkassen und der Ersatzkassen.

Bei der Einführung des Lohnfortzahlungsgesetzes im Jahr 1969 wurden Betriebskrankenkassen nicht als Ausgleichskassen berücksichtigt. Bei den Betriebskrankenkassen gab es damals keine Arbeitgeber, die die Kriterien der Lohnfortzahlungsversicherung erfüllten. Seinerzeit war es nur Betrieben mit mehr als 450 Arbeitnehmern möglich, eine eigene Krankenkasse zu gründen. Durch die Öffnung von Betriebskrankenkassen, die seit 1996 mögliche freie Wahl unter den gesetzlichen Krankenkassen und die damit einhergehende Einführung des Wettbewerbs unter den Kassen hat sich eine grundlegende Veränderung der Situation ergeben, die im Interesse der Gleichbehandlung Anlass gibt, auch Betriebskrankenkassen in das Verfahren einzubeziehen.

Die Ausklammerung der Ersatzkassen wurde bisher damit begründet, dass das Gesetz für deren Aufsichtsgremien Arbeitgebervertreter nicht gesondert vorschreibe. Die Ausgleichsregelungen des Lohnfortzahlungsgesetzes sind derart detailliert, dass Gestaltungsspielraum für die Kassen kaum bleibt. Deshalb sollte in Zukunft der Umstand der fehlenden Arbeitgebervertreter auch in Anbetracht der vorgesehenen Berücksichtigung von Angestellten nicht zum Anlass genommen werden, den Ersatzkassen eine Teilnahme am Verfahren zu verwehren.

Die notwendige Gesetzeskorrektur sollte Anlass für eine Neufassung sein. Grund dafür ist nicht nur die Zahl der vorgeschlagenen Änderungen, sondern auch der Umstand, dass die §§ 1 bis 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes bereits durch das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26.5.1994 entfallen sind und sich infolge dessen die verbliebenen Paragrafen nur noch mit einem Arbeitgeberausgleichsverfahren befassen.

B. Einzelbegründung Zur Gesetzesbezeichnung:

Seit der Aufhebung der §§ 1 bis 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) vom 27.7.1969 durch Artikel 60 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 29.5.1994 (BGBl. I S. 1014) befasst sich die derzeit geltende Fassung nur noch mit dem Ausgleich unter den Arbeitgebern. Dies sollte schon in der Gesetzesüberschrift deutlich gemacht werden.

Zum Wegfall der Abschnittsüberschriften :

Durch die Beschränkung des Gesetzes auf den Arbeitgeberausgleich bedarf es keiner gesonderten Abschnitte mehr.

Zu § 1 :

Durch eine einleitende Vorschrift soll der Regelungsgegenstand des Gesetzes einleitend deutlich gemacht werden.

Zu § 2 :

Der besseren Übersichtlichkeit halber soll der bisherige § 10 LFZG in die Themenbereiche "Welche Arbeitgeber sind beteiligt ?" (künftig § 2), "welche Krankenkassen nehmen am Verfahren teil ?" (künftig § 3) und "Wie berechnet sich der Erstattungsanspruch ?" (künftig § 4 und § 5) aufgeteilt werden.

Absatz 1 entspricht überwiegend der Regelung in § 10 Abs. 1 und 2 LFZG mit folgenden Besonderheiten:

Die Definition der beteiligten Kassen wurde in den neuen § 3 verlagert

Die Betriebsgröße für das Ausgleichsverfahren bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurde von zwanzig auf dreißig Arbeitnehmer formal erhöht Tatsächlich ergibt sich dadurch in der Regel kaum eine Erhöhung des Adressatenkreises, weil es bisher den Kassen nach § 16 Abs.2 Nr. 4 LFZG bereits möglich war, mit einer Satzungsregelung die Regelgrenze mit dreißig Arbeitnehmern zu definieren. Die Erweiterung von zwanzig auf dreißig Arbeitnehmer schon in der Definitionsregel des Absatzes 1 dient der Rechtssicherheit. Künftig soll es nicht mehr der Entscheidung der Krankenkassen obliegen, ob sie per Satzung Betriebsgrößen bis zu dreißig Arbeitnehmer vorgeben wollen, wie dies bislang nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 LFZG zulässig ist. Die erwähnte Regelung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass bei Betrieben zwischen 20 und 30 Arbeitnehmern der Arbeitgeber je nach Kassenzugehörigkeit seiner Mitarbeiter mal zum Ausgleich herangezogen wurde und mal nicht. Daraus folgte eine erhebliche Verunsicherung und zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und für Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld war die Definition der beteiligten Arbeitgeber in gesonderten Absätzen vorzunehmen, um zu verdeutlichen, dass eine Betriebsgrößenbeschränkung beim Ausgleichsverfahren für die nach dem Mutterschutzgesetz gezahlten Arbeitsentgelte nicht mehr in Betracht kommen soll

Die Regelungen zur Höhe des Erstattungsanspruchs finden sich in die vorgesehenen §§ 4 und 5

Mit der Regelung in Absatz 2 wird dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.11.2003 Rechnung getragen und dafür gesorgt, das sich weiterhin Arbeitgeber, und zwar in Zukunft alle, an den Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz zu beteiligen haben.

Zu § 3 :

Absatz 1 definiert die am Verfahren beteiligten gesetzlichen Krankenkassen. Es werden jetzt auch die Betriebs- und die Ersatzkassen berücksichtigt.

Die Ausklammerung der Betriebskrankenkassen ist wegen Änderungen von Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Öffnung dieser Kassenart und der Einführung des Wettbewerbs nicht mehr gerechtfertigt.

Ersatzkassen wurden bislang mit der Begründung nicht zum Verfahren zugelassen, dass das Gesetz für deren Aufsichtsgremien Arbeitgebervertreter nicht gesondert vorschreibt. Es hat sich indes erwiesen, dass die detaillierten Ausgleichsregelungen des Lohnfortzahlungsgesetzes kaum Gestaltungsspielraum für die Kassen belässt. Deshalb sollte in Zukunft der Umstand der fehlenden Arbeitgebervertreter auch in Anbetracht der vorgesehenen Berücksichtigung von Angestellten (siehe Begründung zu § 4) nicht zum Anlass genommen werden, die Ersatzkassen auszuschließen.

Zu § 4 :

§ 4 beinhaltet die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Erstattungsanspruchs bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung bezieht sich auf die Ausdehnung des Ausgleichsverfahrens auf Angestellte. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist nicht mehr zeitgemäß und rechtlich auch kaum noch möglich. Die Einbeziehung von Angestellten schafft zudem für Betriebe mit bis zu dreißig Mitarbeitern eine größere finanzielle Sicherheit.

Absatz 2 verweist für die Definition der Leistungszeiträume auf die derzeit einschlägigen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

Zu § 5 :

§ 5 bezieht sich allein auf die Höhe des Erstattungsanspruchs bei Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz.

Zu § 6 :

Der Text entspricht der bisherigen Regelung in § 10 Abs. 5 LFZG.

Zu § 7 :

Satz 1 entspricht der Regelung in § 10 Abs. 4 LFZG. In Satz 2 findet sich die Festlegung, dass für die Entstehung des Erstattungsanspruchs zusätzlich eine Antragstellung des betroffenen Arbeitgebers notwendig ist.

Zu §§ 8 bis 10 :

Die Regelungen entsprechen den bisherigen Vorgaben in den §§ 11 bis 13 LFZG.

Zu § 11 :

§ 11 entspricht im Wesentlichen den Vorgaben im § 14 LFZG. Absatz 2 der bisherige Regelung konnte gekürzt werden, da eine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten nicht mehr vorgesehen ist.

In der Neuregelung nach Absatz 3 wird klargestellt, dass die Umlagebeträge für die beiden unterschiedlichen Ausgleichsverfahren wegen der unterschiedlich definierten Arbeitgeberbeteiligung auch gesondert zu berechnen sind.

Zu § 12 :

Diese Regelung entspricht § 15 LFZG. Es wurde auch hier die Notwendigkeit einer getrennten Mittelverwaltung hervorgehoben.

Zu § 13 :

Durch § 13 soll es den Krankenkassen künftig ermöglicht werden, das Ausgleichsverfahren zu bündeln. Dies kann zu mehr Effizienz beitragen und gerade bei kleineren Kassen den Verwaltungsaufwand verringern.

Zu § 14 :

§ 14 entspricht der derzeitigen Regelung in § 16 LFZG. Lediglich die derzeitige Nr. 4 in Absatz 2 wurde nicht übernommen und dafür die generelle Betriebsgrößenbegrenzung in § 2 auf dreißig Arbeitnehmer erhöht.

Zu § 15 :

Entspricht dem derzeitigen § 17 LFZG.

Zu § 16 :

Hier wurden die Regelungen des § 18 LFZG übernommen, wobei in Satz nicht mehr auf einen Abschnitt Bezug genommen und in Nr. 1 nicht mehr nur "Arbeiter", sondern alle Arbeitnehmer berücksichtigt wurden.

Zu § 17 :

Diese Vorschrift entspricht § 19 LFZG der derzeitigen Fassung.

Zu § 18 :

Um den Arbeitgebern und Krankenkassen eine ausreichende Vorbereitungszeit zu gewähren, sollen die Änderungen zum 1.7.2005 in Kraft treten.

Mit dem Inkrafttreten ist das derzeit geltende LFZG aufzuheben.