Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde KOM (2009) 576 endg.; Ratsdok. 15093/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 06. November 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am.26 Oktober 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am.26. Oktober 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 805/00 = AE-Nr. 003471,
Drucksache 376/01 = AE-Nr. 011527,
Drucksache 476/01 = AE-Nr. 011883,
Drucksache 504/01 = AE-Nr. 011945,
Drucksache 887/02 = AE-Nr. 024030,
Drucksache 230/03 (PDF) = AE-Nr. 031244,
Drucksache 794/04 (PDF) = AE-Nr. 043174 und
Drucksache 163/05 (PDF) = AE-Nr. 050620

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht offengelegt. Aus diesem Grund beauftragte Präsident Barroso eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière, Vorschläge für strengere europäische Aufsichtsregelungen auszuarbeiten, um ein effizienteres, stärker integriertes und auf Dauer tragfähigeres europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Diese Gruppe legte am 25. Februar 2009 ihren Bericht vor. Gestützt auf die darin enthaltenen Empfehlungen unterbreitete die Kommission in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 Vorschläge für eine neue europäische Finanzaufsichtsarchitektur. In ihrer Mitteilung vom Mai 2009 legte sie ihre Vorstellungen genauer dar und schlug dabei Folgendes vor:

In dieser Mitteilung gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass für ein reibungslos funktionierendes ESFS die Rechtsvorschriften im Bereich Finanzdienstleistungen geändert werden und insbesondere die in den einzelnen Verordnungen zur Einsetzung der neuen Aufsichtsbehörden festgelegten, eher allgemeinen Befugnisse dieser Behörden näher ausgeführt werden müssten. Diese Behörden sollen Entwürfe technischer Standards ausarbeiten und erforderlichenfalls Informationen über die Beaufsichtigung von Einzelunternehmen austauschen können und dadurch eine größere Harmonisierung der Finanzvorschriften sicherstellen.

2. Anhörung der interessierten Kreise

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt. Die erste veranstaltete die Kommission zwischen dem 10. März und dem 10. April 2009 im Anschluss an die Berichtsvorlage der hochrangigen Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière und ihre Mitteilung vom 4. März 2009. Die Ergebnisse dieser Konsultation flossen in die am 27. Mai 2009 veröffentlichte Mitteilung zur europäischen Finanzaufsicht ein. Eine Zusammenfassung der Beiträge ist im Internet abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf Die zweite Konsultationsrunde, bei der alle interessierten Kreise aufgerufen waren, zu den detaillierteren Reformvorschlägen der Kommission in der Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 Stellung zu nehmen, fand vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 statt. Die Reformvorschläge wurden von den Teilnehmern größtenteils befürwortet, wobei einzelne Aspekte des vorgeschlagenen ESRB und ESFS auch kommentiert wurden. Eine Zusammenfassung der Beiträge ist im Internet abrufbar unter: http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_summary_en.pdf Zusätzlich dazu wurde am 23. September 2009 ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, in dem ein Überblick über die möglichen Bereiche gegeben wurde, in denen sich eine Änderung der sektoralen Rechtsvorschriften als notwendig erweisen könnte.

3. Folgenabschätzung

In einer Folgenabschätzung zur Kommissionsmitteilung "Europäische Finanzaufsicht" vom Mai wurden die wichtigsten politischen Optionen für die Einrichtung von ESFS und ESRB analysiert. Diese wurden in einer zweiten Folgenabschätzung, die den Verordnungsvorschlägen zur Einrichtung dieser Behörden beigefügt war, einer eingehenderen Prüfung unterzogen. Untersucht wurde dabei, welche Optionen hinsichtlich der Befugnisse der Behörden zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass diese ein gemeinsames, harmonisiertes Regelwerk erreichen können. Die Folgenabschätzung führte zu dem Schluss, dass diese Befugnisse auf Bereiche beschränkt werden sollten, die in künftigen sektoralen Rechtsvorschriften festzulegen sind, und gab Beispiele für solche potenziellen Bereiche. Zusätzlich dazu sollten die Behörden bei der Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards die damit möglicherweise verbundenen Kosten und Vorteile angemessen überprüfen und vor Übermittlung an die Kommission die Interessengruppen konsultieren.

Die zweite Folgenabschätzung kann auf der Website der Kommission konsultiert werden.

4. Rechtliche Aspekte

Da zur Erreichung eines gemeinsamen Regelwerks bestehende Richtlinien geändert werden müssen, ist eine Änderungsrichtlinie als Rechtsinstrument am besten geeignet. Diese sollte dieselbe Rechtsgrundlage haben wie die zu ändernden Richtlinien.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Am 23. September 2009 nahm die Kommission drei Vorschläge für Verordnungen zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung bzw. einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde3 an. Diese Verordnungen sowie die Notwendigkeit, ein reibungslos funktionierendes ESFS zu gewährleisten, machen Änderungen an den sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich. Die Bereiche, in denen Änderungen vorgeschlagen werden, lassen sich grob in folgende Kategorien unterteilen:

Mit dieser Änderungsrichtlinie sollen die folgenden Rechtsakte geändert werden:

Darüber hinaus wird die Kommission gegebenenfalls weitere Änderungen an der Solvabilität-II-Richtlinie vorschlagen, sobald diese verabschiedet und veröffentlicht ist.

6.1. Technische Standards

Nach den von der Kommission am 23. September 2009 vorgeschlagenen Verordnungen zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde sollen diese Behörden in den in sektoralen Rechtsvorschriften genannten Bereichen Entwürfe technischer Standards erarbeiten können. Die Ermittlung dieser Bereiche erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

In der Praxis lassen sich die Bereiche, in denen technische Standards erforderlich sind, in drei Kategorien unterteilen. Erstens Bereiche, in denen ausführliche methodische oder quantitative Standards für eine kohärente Anwendung bestimmter Vorschriften benötigt werden, und in denen in der Regel ein geringerer Bedarf an aufsichtsbehördlichem Ermessen besteht. Zweitens Bereiche, die von einem einheitlichen Vorgehen bei Meldewesen oder Offenlegung profitieren würden, beispielsweise die Arbeiten zur Erreichung eines einheitlichen Berichtsformats im Bankwesen bis 2012. Und schließlich die Bereiche, in denen kohärente Kooperationsverfahren für die Aufsichtsbehörden von Nutzen wären, was u.a. für die aufsichtsbehördliche Risikobewertung und den Informationsaustausch beispielsweise in Fällen gilt, in denen ein kohärenter Satz an Mindestinformationen der Herkunftslandbehörde der für die Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen zuständigen Aufnahmelandbehörde zugute käme.

Die Kommission prüft derzeit, ob die Behörden neben den in dieser Richtlinie genannten Bereichen noch auf weiteren Gebieten (insbesondere bei Wertpapieren), die unter Vorschriften der Stufe 2 fallen, welche von der Kommission kraft einer auf Stufe 1 erteilten Ermächtigung erlassen wurden, zur Ausarbeitung technischer Standards ermächtigt werden sollten, damit sie die Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschriften ohne entsprechende Ergänzung der betreffenden Rechtsakte der Stufen 1 und 2 bestimmen können. Diese zusätzlichen Änderungen beträfen insbesondere die Richtlinien 2003/6/EG, 2003/71/EG und 2004/39/EG und könnten gemeinsam mit Änderungsvorschlägen für die Solvabilität-II-Richtlinie in einer zweiten Sammelrichtlinie zusammengefasst werden.

6.2. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

In den Verordnungen zur Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleisten soll, dass die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten sowie der Solidität und Stabilität des europäischen Finanzsystems insgesamt gebührend Rechnung tragen.

Im allgemeinen sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsichtsbehörden voll durch die Verordnung abgedeckt, so dass keine Folgeänderungen an den sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich sind. In Bereichen allerdings, in denen bereits eine Form von nicht bindender Vermittlung möglich ist oder für gemeinsame Entscheidungen einer oder mehrerer Aufsichtsbehörden Fristen bestehen, müssen Änderungen vorgenommen werden, die die Möglichkeit der Behörden zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten angemessen in diese Rechtsvorschriften integrieren. Solche Änderungen sollten nicht nur gewährleisten, dass Klarheit über die gemeinsame Beschlussfassung besteht und diese so wenig wie möglich gestört wird, sondern auch sicherstellen, dass die Behörden erforderlichenfalls zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind.

6.3. Allgemeine Änderungen

Folgeänderungen, die in den meisten sektoralen Rechtsvorschriften vorgenommen werden müssen, damit die Richtlinien auch im Kontext der neuen Behörden funktionieren können, sind in einer Reihe von Bereichen erforderlich. Diese Änderungen werden nachstehend kurz erläutert.

Übernahme der Aufgaben der derzeitigen Stufe-3-Ausschüsse

Damit die neuen Behörden die derzeitigen Aufgaben der Stufe-3-Ausschüsse nahtlos fortführen können, müssen in allen oben genannten Richtlinien die folgenden Bezeichnungen wie folgt ersetzt werden:

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Die neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zu enger Zusammenarbeit mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden verpflichten. Damit diese ihren Pflichten aus der Verordnung nachkommen können, sollten sie von den nationalen Aufsichtsbehörden vor allem ausreichend Informationen erhalten.

Um dies zu erleichtern, werden in den sektoralen Rechtsvorschriften bei Bedarf spezielle Anforderungen für den Informationsaustausch vorgesehen. Mit Änderungen an den betreffenden Rechtsvorschriften werden die Pflichten der nationalen Aufsichtsbehörden im Hinblick darauf festgelegt, den Behörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und angemessene Informationskanäle aufgezeigt, die gewährleisten, dass es für den in den Verordnungen zur Einrichtung der Behörden vorgeschriebenen Informationsaustausch keine rechtlichen Hindernisse gibt.

Internationale Rolle und beratende Funktion

Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden könnten auch Aufsichtsbehörden aus Drittländern als Anlaufstellen dienen. In diesem Zusammenhang können sie unbeschadet der Kompetenzen der europäischen Organe Verwaltungsvereinbarungen mit internationalen Organisationen und Behörden aus Drittländern schließen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden können auch an der Ausarbeitung von Beschlüssen mitwirken, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird. Darüber hinaus können die ESA auf Ersuchen oder auf eigene Initiative hin beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission tätig werden oder Stellungnahmen u.a. im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung grenzübergreifender Zusammenschlüsse und Übernahmen veröffentlichen. Letztere sollten zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen, um zu gewährleisten, dass auch künftige grenzübergreifende Zusammenschlüsse und Übernahmen einer fundierten und objektiven Bewertung unterzogen werden.

Registerführung und sonstige Änderungen

Es wird vorgeschlagen, die ESA zur Erstellung, Veröffentlichung und regelmäßigen Aktualisierung von Registern und Verzeichnissen der Finanzmarktteilnehmer sowie anderer wichtiger Aspekte in der Gemeinschaft zu verpflichten - eine Aufgabe, die derzeit von den nationalen Aufsichtsbehörden wahrgenommen wird, die beispielsweise ein Register aller Wertpapierfirmen (Artikel 5 Absatz 3 MiFID) und ein Verzeichnis der geregelten Märkte (Artikel 47 MiFID) führen. Wenn es für jede Kategorie von Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ein konsolidiertes Verzeichnis oder Register gibt, kann dies die Transparenz erhöhen und wird in höherem Maße dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt gerecht.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission4, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank6, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag7, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 1998/26/EG

Die Richtlinie 1998/26/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2003/6/EG

Die Richtlinie 2003/6/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Richtlinie 2003/41/EG

Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 10
Änderung der Richtlinie 2006/49/EG

In Artikel 18 der Richtlinie 2006/49/EG wird folgender Absatz angefügt:

(5) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die mit der Verordnung .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Bankaufsichtsbehörde von der Kommission anzunehmende Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderugen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, in der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

Artikel 11
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
[...]
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]