Beschluss des Bundesrates
Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 953. Sitzung am 10. Februar 2017 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1a - neu -, 1b - neu -, Artikel 2

Begründung:

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Ausführbarkeit der Regelungen, die ursprünglich in der Fünften Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung enthalten waren. Die Verordnung ist am 21. Dezember 2016 verkündet worden. Nach ihrem Artikel 2 tritt sie jedoch erst am 6. November 2017 in Kraft (schwebende Änderung).

Der Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung betrifft nunmehr dieselbe Textstelle, die auch durch die Fünfte Änderungsverordnung geändert wird. Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung und damit bereits vor dem Inkrafttreten der Fünften Änderungsverordnung in Kraft treten.

Dies hat zur Folge, dass die schwebende Änderung durch die Fünfte Änderungsverordnung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht mehr ausführbar ist, da der Änderungsbefehl von einem Wortlaut ausgeht, den es dann nicht mehr gibt. Diese wurde dann bereits durch die Sechste Änderungsverordnung geändert.

Mit den Änderungen soll daher verhindert werden, dass die schwebende Änderung in der verkündeten Fassung in Kraft tritt. Ihr Inhalt muss daher nochmals mit einem neuen Änderungsbefehl formuliert werden, der von dem inzwischen geänderten Wortlaut ausgeht.

Buchstabe a hebt vor diesem Hintergrund die schwebende Änderung durch die Fünfte Änderungsverordnung auf (Artikel 1a - neu -) und formuliert dessen Änderungsbefehl neu (Artikel 1b - neu -). Dieser bezieht sich dabei auf den Wortlaut, der durch Artikel 1 der Sechsten Änderungsverordnung zuletzt geändert wurde.

Buchstabe b trifft neue Regelungen zum Inkrafttreten der Sechsten Änderungsverordnung (Artikel 2). Der Inkrafttretenstermin für Artikel 1 der Verordnung bleibt dabei bestehen. Da auch die Aufhebung der schwebenden Änderung, die nicht ausführbar wäre, so früh wie möglich erfolgen soll, tritt auch Artikel 1a am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 1b tritt, wie auch schon in der Fünften Änderungsverordnung bestimmt, am 6. November 2017 in Kraft.