Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

A. Problem und Ziel

Die Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz nach § 20a des Bundeszentralregistergesetzes erfolgt bisher ausschließlich per Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette und soll auf Online-Übertragung umgestellt werden.

B. Lösung

In der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung wird der Datenaustausch zwischen den Meldebehörden und dem Bundesamt für Justiz neu geregelt und die Anlagen zu dieser Verordnung an die geänderte Rechtslage angepasst.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund

Den Meldebehörden und dem Bundesamt für Justiz muss eine überarbeitete Software für die Online-Datenübermittlung zur Verfügung gestellt werden.

Hierzu muss das im Meldewesen verwendete Verfahren OSCI-XMeld geändert werden. Die Kosten für den Bund belaufen sich hierfür auf etwa 45.000 €. Beim Bundesamt für Justiz können die Kosten von rund 5.000 €, die bisher für die Bearbeitung und Änderungsmitteilungen der Meldebehörden jährlich anfallen, dauerhaft reduziert werden.

Länder

Keine

Kommunen

Den Kommunen können geringfügige Kosten für die Implementierung der geänderten Software entstehen, soweit dies nicht bereits durch geltende Wartungsverträge abgedeckt ist. Diesen möglichen Kosten stehen Einsparungen bei Porto- und Bearbeitungskosten gegenüber. Entstehende Kosten und Kostenersparnis können wegen der unterschiedlichen technischen und organisatorischen Gegebenheiten nicht näher bestimmt werden.

2. Vollzugskosten

Keine

E. Sonstige Kosten

Durch die Änderungsregelung entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, insbesondere nicht für kleine und mittelständische Unternehmen. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Verwaltung werden mit der Umstellung der Datenübermittlung auf ein Online-Verfahren Entlastungen bei der Umsetzung einer bestehenden Informationspflicht geschaffen.

Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 1 tritt am 1. November 2011 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister des Innern

Begründung:

A. Allgemeines

Mit der Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV) wird die bisherige Übermittlung von Meldedaten nach einer erfolgten Namensänderung im Melderegister durch die Meldebehörden an das Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz nach § 5a der 2. BMeldDÜV auf Online-Datenübermittlung umgestellt. Die bisher auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette zu übermittelnden Daten sollen künftig über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet übermittelt werden. Dabei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld und das Übermittlungsprotokoll zu Grunde zu legen, die auch das Bundeszentralamt für Steuern, das Bundesverwaltungsamt und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nutzen.

Die Erfüllung der entsprechenden Informationspflicht für die Verwaltung wird dadurch erheblich und nachhaltig vereinfacht.

Die beim Bund anfallenden Umstellungskosten von circa 45.000 Euro werden durch die dauerhafte Reduzierung der derzeit jährlich rund 5.000 Euro Bearbeitungskosten beim Bundesamt für Justiz mittelfristig ausgeglichen.

Ob den Meldebehörden Kosten für die Umsetzung entstehen, kann nicht abschließend beurteilt werden. Die Kosten sind in der Regel über vertraglich gesicherte Anpassungsleistungen oder Wartung und Pflege der Verfahren durch die IT-Dienstleister der Meldebehörden abgedeckt. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Kommunen wegen fehlender vertraglicher Vereinbarungen die Kosten selbst tragen müssen. Die Höhe dieser Kosten kann wegen der unterschiedlichen technischen und organisatorischen Gegebenheiten nicht näher bestimmt werden.

Das Vorhaben entspricht der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Managementregeln und Indikatoren der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.

B. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 6)

Die bisherigen Verfahrensvorschriften für Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister werden mit der Umstellung auf Online-Datenübermittlung durch Unterstützung der OSCI-Standards XMeld und Transport nicht mehr benötigt.

Zu Nummer 2 und 3 (§§ 8 und 9)

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.

Zu Nummer 3 (Anlage)

Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe a.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Die Änderungen haben Auswirkungen auf den bundeseinheitlichen OSCI-Standard XMeld und müssen noch durch die OSCI-Leitstelle erarbeitet und von den Herstellern der Fachverfahren umgesetzt werden. Die technischen und organisatorischen Vorarbeiten lassen ein Inkrafttreten der Verordnung zum 1. November 2011 zu.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1491:
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung wird eine Informationspflicht vereinfacht.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter