Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung
(UV-Schutz-Verordnung - UVSV)

881. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2011

A

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 2 Nummer 6

§ 2 Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:

"6. Erythemwirksame Bestrahlungsstärke (Eery)" ist das Integral des Produktes aus gemessener spektraler Bestrahlungsstärke (E^) und dem jeweiligen wellenlängenabhängigen Wichtungsfaktor (S^) für das UV-Erythem nach Anlage 2 über den Wellenlängenbereich von 250 nm bis 400 nm:

Begründung:

Übernahme der wissenschaftlich korrekten Darstellung physikalischer Größen entsprechend der DIN 5031 Teil 7 als Integralfunktion.

2. Zu § 2 Nummer 7

§ 2 Nummer 7 ist wie folgt zu fassen:

"7. Gesamte Bestrahlungsstärke (Eges)" ist das Integral aus gemessener spektraler Bestrahlungsstärke (E^ ) über den Wellenlängenbereich von 200 nm bis 400 nm:

Begründung:

Übernahme der wissenschaftlich korrekten Darstellung physikalischer Größen entsprechend der DIN 5031 Teil 7 als Integralfunktion.

Die nichtionisierende UV-Strahlung reicht von 200 nm bis 400 nm Wellenlänge.

3. Zu § 2 Nummer 8

§ 2 Nummer 8 ist wie folgt zu fassen:

"8. Erythemwirksame Bestrahlung (Hery)" ist das Produkt aus erythemwirksamer Bestrahlungsstärke (Eery) und Bestrahlungsdauer ts:

Hery = Eery x ts ;"

Begründung:

Übernahme der wissenschaftlich korrekten Darstellung physikalischer Größen entsprechend der DIN 5031 Teil 7.

4. Zu § 2 Nummer 9

§ 2 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Übernahme der wissenschaftlich korrekten Darstellung physikalischer Größen entsprechend der DIN 5031.

5. Zu § 2 Nummer 10

§ 2 Nummer 10 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Übernahme der wissenschaftlich korrekten Darstellung physikalischer Größen entsprechend der DIN 5031.

6. Zu § 3 Absatz 2 Nummer 6 - neu - und 7 - neu -

Dem § 3 Absatz 2 sind folgende Nummern 6 und 7 anzufügen:

Folgeänderungen:

In § 3 ist Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Im Interesse der Rechtsklarheit, besseren Lesbarkeit und Transparenz werden die im Geräte- und Betriebsbuch nach Anlage 4 enthaltenen Pflichten zur Wartung und Prüfung der UV-Bestrahlungsgeräte sowie zur Dokumentation in § 3 Absatz 2 ergänzt. Damit wird die Überwachung für die zuständigen Behörden bei einer stichprobenweisen Überprüfung der Betreiberpflichten erleichtert.

7. Zu § 3 Absatz 3 Satz 2

§ 3 Absatz 3 Satz 2 ist zu streichen.

Begründung:

Die Sicherheit eines UV-Bestrahlungsgerätes wird durch die Vorlage des Geräte- und Betriebsbuches nicht belegt. Die Behörde muss im Einzelfall freie Hand haben, um im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens die geeignete Nachweiserbringung zu verlangen. So könnte die Behörde beispielweise auch Messungen verlangen. Erforderliche ordnungsbehördliche Befugnisse ergeben sich aus § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG).

8. Zu § 3 Absatz 4

§ 3 Absatz 4 ist zu streichen.

Begründung:

Die für die Überwachung erforderlichen Befugnisse der Behörde ergeben sich bereits direkt aus § 6 NiSG. Demnach kann die Behörde insbesondere auch Messungen durch geeignete externe Stellen anordnen. Die zusätzlichen Kontrollpflichten und Befugnisse der Behörden nach § 3 Absatz 4 sind daher nicht erforderlich.

9. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2

§ 4 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

Bei Annahme entfällt Ziffer 11

Begründung:

Die Änderung dient der Klarstellung des Gewollten. Die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 sind vor jeder Bestrahlung zu unterbreiten. Damit ist sichergestellt, dass die Angebote auch jedem Einzelnutzer unterbreitet werden. Bei einer Bestrahlungsserie ist es ausreichend, dem Kunden die Angebote zu Beginn der Bestrahlungsserie zu unterbreiten.

Die Formulierung in der Verordnung kann dahingehend missinterpretiert werden, dass die Angebote nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 nur bei Bestrahlungsserien zu unterbreiten sind. Dies ist aber nicht vom Gesetzgeber gewollt, wie der Begründung der UVSV zu entnehmen ist.

10. Zu § 4 Absatz 2

In § 4 ist Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 kann abgewichen werden, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 dieser Bestimmung geregelten Angebote durch Fachpersonal unterbreitet werden."

Begründung:

Die Kunden sollen nicht zwangsweise an einen Dosierungsplan gebunden sein. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass keine Benutzung der Geräte ohne vorheriges Beratungsangebot durch Fachpersonal stattfindet.

Die Forderung, dass nur Kleinbetriebe von der permanenten Anwesenheitspflicht abweichen dürfen, wenn aufgrund technischer Vorrichtungen sichergestellt ist, dass die Nutzerin oder der Nutzer das UV-Bestrahlungsgerät nur nach einem für diese Person erstellten Dosierungsplan und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie benutzen kann, ist daher unverhältnismäßig. Dies ist auch in großen Betrieben, in denen Fachpersonal anwesend ist, nicht sicher gestellt. Das Fachpersonal muss hier lediglich eine Beratung anbieten. Die Art und Weise der Gerätenutzung bleibt letztlich weiterhin dem Kunden überlassen.

Entfällt bei Annahme von Ziffer 10

Bei Annahme entfallen die Ziffern 13 und 14

11. Zu § 4 Absatz 2

§ 4 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

(2) Wer nicht mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betreibt, kann von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Nutzung der UV-Bestrahlungsgeräte nur möglich ist, wenn der Nutzerin oder dem Nutzer vor Beginn jeder Bestrahlungsserie gemäß Anlage 5 Nummer 3 die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 dieser Bestimmung geregelten Angebote durch Fachpersonal unterbreitet werden."

Begründung:

Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. Die Kunden sollen nicht zwangsweise an einen Dosierungsplan gebunden sein. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass keine Benutzung der Geräte ohne vorheriges Beratungsangebot stattfindet.

Die Forderung, dass Kleinbetriebe nur dann von der permanenten Anwesenheitspflicht abweichen dürfen, wenn auf Grund technischer Vorrichtungen sichergestellt ist, dass die Nutzerin oder der Nutzer das UV-Bestrahlungsgerät nur nach einem für diese Person erstellten Dosierungsplan und für nicht mehr als eine Bestrahlungsserie benutzen kann, ist daher unverhältnismäßig. Dies ist nämlich auch in großen Betrieben, in denen Fachpersonal permanent anwesend sein muss, nicht sichergestellt. Das Fachpersonal muss hier lediglich eine Beratung anbieten. Die Art und Weise der Gerätenutzung bleibt weiterhin dem Kunden überlassen.

12. Zu § 4 Absatz 4 Satz 3, § 5 Absatz 4 Satz 1 bis 6, Absatz 5, § 6 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Folgeänderung im Zusammenhang mit der Änderung von § 6.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

Die Notwendigkeit der staatlichen Anerkennung von Schulungsträgern besteht für die Durchführung von 12-stündigen Schulungs- bzw. 5-stündigen Fortbildungskursen nicht, zumal vom Schulungsträger nur der Nachweis der Teilnahme bescheinigt wird (§ 5 Absatz 3 UVSV). Eine Erfolgskontrolle ist nicht vorgesehen.

Die inhaltlichen Anforderungen der Verordnung an Schulungsträger werden übernommen.

Zu Buchstabe b Doppelbuchstabe bb:

Folgeänderung im Zusammenhang mit der Änderung von § 5 Absatz 4.

Zu Buchstabe c:

Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Änderung von § 5 Absatz 4 und der Streichung von § 5 Absatz 5.

Entfällt bei Annahme von Ziffer 12

Für Personen aus anderen EU- und EWR-Staaten und aus Drittstaaten bedarf es keines formellen Antrags und keiner behördlichen Bestätigung des Nachweises der Qualifikation. Vielmehr sind lediglich die Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 geändert worden ist, zu berücksichtigen.

13. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1, 2, 3 bis 6

§ 5 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

§ 5 Absatz 5 ist wie folgt zu fassen:

(5) Akkreditierungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen denen nach Absatz 4 Satz 1 gleich, wenn die Akkreditierung die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllen."

Begründung:*

Die Notwendigkeit der Anerkennung von Schulungsträgern von staatlicher Seite besteht nicht. Es geht hier um einen ca. zwölf- bzw. fünfstündigen Lehrgang und nicht um einen Schulabschluss, Lehrberuf oder ein Studium, daher ist eine Akkreditierung ausreichend. Die Akkreditierung ist auf Grund von § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG) Aufgabe des Bundes. Als Schulungsträger gelten somit auf Grund von § 1 Absatz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) akkreditierte Unternehmen. Es kann nach einer Akkreditierung durch die DAkkS, die u.a. auch vom Bundesumweltministerium beaufsichtigt wird (§ 2 Nummer 6 AkkStelleG-Beleihungsverordnung), davon ausgegangen werden, dass akkreditierte Schulungsträger die Schulungen unabhängig, zuverlässig und fachgerecht durchführen.

Die inhaltlichen Anforderungen an Schulungsträger der Verordnung wurden übernommen.

* Bei Annahme werden die Begründungen redaktionell zusammengefasst.

Begründung zur Folgeänderung:

Durch die Formulierung wird der Dienstleistungsrichtlinie Genüge getan.

Zu § 5 Absatz 4:

Die Notwendigkeit für eine staatliche Anerkennung von Schulungsträgern besteht nicht, sondern es genügt eine Akkreditierung. Es geht um einen zwölf- bzw. fünfstündigen Lehrgang und nicht um einen Schulabschluss, Lehrberuf oder ein Studium. Der Änderungsvorschlag entlastet die Vollzugsbehörden, garantiert dennoch eine hohe Qualität und hat außerdem den Vorteil einer bundeseinheitlichen Regelung, die Doppelarbeit der Behörden vermeidet und fachlich geboten ist, da die Schulungstätigkeit bundesweit ausgeübt werden darf.

Die Akkreditierung ist aufgrund von § 1 Absatz 1 AkkStelleG Aufgabe des Bundes. Als Schulungsträger gelten somit aufgrund von § 1 Absatz 1 AkkStelleGBV von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH) akkreditierte Unternehmen. Es kann nach einer Akkreditierung durch die DAkkS, die u.a. auch vom Bundesumweltministerium beaufsichtigt wird (§ 2 Nummer 6 AkkStelleGBV), davon ausgegangen werden, dass akkreditierte Schulungsträger die Schulungen unabhängig, zuverlässig, und fachgerecht durchführen. Die inhaltlichen Anforderungen der Verordnung an Schulungsträger sind unentbehrlich für die Qualität und bleiben bestehen.

Zu § 5 Absatz 5:

Durch die Formulierung wird der Dienstleistungsrichtlinie genüge getan.

Entfällt bei Annahme von Ziffer 12

14. Zu § 6 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Satz 5

§ 6 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

§ 4 Absatz 4 Satz 3 ist wie folgt zu fassen:

"Als Fachpersonal gilt auch das Personal mit vergleichbaren Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten gemäß § 6."

Begründung:

Die Notwendigkeit einer Behördenbeteiligung zur förmlichen Feststellung der gleichwertigen Qualifikation besteht nicht. Absatz 1 wurde so umformuliert,

dass keine Behördenbeteiligung mehr erfolgt. Die inhaltlichen Anforderungen der Verordnung wurden übernommen. In Absatz 2 wurde der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet, die Qualifikationsnachweise zu prüfen und vorgegeben, dass die Qualifikationsnachweise am Betriebsort vorzuhalten sind. Erforderliche ordnungsbehördliche Befugnisse ergeben sich aus § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG). Absatz 3 bleibt unverändert.

Begründung zur Folgeänderung:

Durch die Formulierung wird der Dienstleistungsrichtlinie Genüge getan.

15. Zu § 8 Absatz 2 Satz 1

In § 8 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Angabe "3 und 4" die Wörter "oder Kopien oder Abschriften derselben" einzufügen.

Begründung:

§ 8 Absatz 2 sieht vor, dass die Aufzeichnungen über die Bestimmung des Hauttyps und der Dosierungsplan sechs Monate aufzubewahren sind. Demnach wären die Originalaufzeichnungen aufzubewahren. Diese werden jedoch vorrangig dem Nutzer ausgehändigt, denn er soll wissen, wann und wie oft er sonnen darf. In § 8 Absatz 2 sollte daher die Aufbewahrungspflicht für Kopien oder Abschriften der entsprechenden Aufzeichnungen vorgeschrieben werden.

16. Zu § 10 Absatz 1 und Absatz 1a - neu -

§ 10 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Es handelt sich um eine Änderung der Bezugsnorm und um eine Klarstellung des Gewollten. Die Übergangsfrist muss mit dem Inkrafttreten der Verordnung beginnen und nicht erst 16 Monate später. Deshalb muss auf § 11 Absatz 1 verwiesen werden. Ferner soll die Übergangsfrist sechs Monate nach Inkrafttreten (nach einem üblichen Zyklus für den Lampenwechsel) enden. Auch hier muss deshalb auf § 11 Absatz 1 verwiesen werden.

Zu Buchstabe b:

Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 und 2 an die UV-Bestrahlungsgeräte müssen herstellerseitig erst ab dem 22. Juli 2007 eingehalten werden. Ältere Geräte weisen zum Teil wesentlich höhere Strahlungsleistungen auf und müssen daher umgerüstet werden, um nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiter betrieben werden zu dürfen. Für diese Umrüstung sind je nach Gerät unter Umständen weitergehende Eingriffe nötig als nur ein Lampenwechsel. Die korrekte Umrüstung und die Einhaltung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 und 2 sollte deshalb bei Altgeräten nicht allein durch die Eintragungen des Betreibers in das Geräte- und Betriebsbuch bestätigt werden. Der 1. Januar 2008 wurde als Stichtag gewählt, weil auf den Geräten in der Regel zwar das Baujahr, nicht aber der Monat oder gar der Tag des erstmaligen Inverkehrbringens angegeben ist.

17. Zu § 11 Absatz 1 und 2

§ 11 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es ist vorgesehen, dass die Verordnung im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Die Vollzugsbehörden haben nicht die Möglichkeit, sich auf die Vorgaben der Verordnung einzustellen und die notwendigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Dies betrifft die Regelung der Zuständigkeit zur Überwachung der Anforderungen der UVSV. Das Inkrafttreten der Verordnung sollte daher mit Ausnahme des § 4 Absatz 1 erst sechs Monate nach ihrer Verkündung erfolgen.

18. Zu Anlage 1 (zu § 2 Nummer 4; § 4 Absatz 1 Nummer 3) Fußnote ") und Anlage 7 (zu § 7 Absatz 1), Abschnitt "Aushang im Geschäftsraum" letzter Satz, Abschnitt "Aushang in der Kabine:" Aufzählungszeichen 7 Satz 4 und 5 und Aufzählungszeichen 8

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Hauttypbestimmung stellt im Zweifelsfalle keine ärztliche Leistung dar. Ein Arzt kann hierfür keine rechtfertigende Indikation stellen, da es sich um UV-Anwendung ausschließlich im Bereich der Kosmetik handelt.

Zu Buchstabe b:

Die Einholung des ärztlichen Rates zur Abklärung einer weiteren Bestrahlung stellt keine ärztliche Leistung dar. Ein Arzt kann hierfür keine rechtfertigende Indikation stellen, da es sich um UV-Anwendung ausschließlich im Bereich der Kosmetik handelt.

19. Zu Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2 Nummer 1)

Anlage 3 ist wie folgt zu fassen:

"Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2 Nummer 1)
UV-Schutzbrillen

Die Filter der UV-Schutzbrillen müssen die Anforderungen der Schutzstufe 2-5 nach DIN EN 170, Ausgabe Januar 2003 (zu beziehen über den Beuth Verlag GmbH, Berlin) erfüllen."

Begründung:

Es handelt sich um eine Klarstellung.

Nach Nummer 7.12 DIN EN 60335-2-27 werden bei neuen Bestrahlungsgeräten Schutzbrillen mitgeliefert. Der Betreiber des Bestrahlungsgerätes wird jedoch Schutzbrillen nachkaufen müssen. Dazu muss er die Anforderungen an diese Brillen, insbesondere an deren UV-Filter kennen. Die Anforderungen an die Schutzstufe der Filter sind nicht in der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz oder Nummer 1.4 des Anhanges II der Richtlinie 89/686/EWG genannt. Dort stehen nur allgemeine Anforderungen an eine Informationsbroschüre. Die Anforderungen an die UV-Filter finden sich nur in der DIN EN 170 (Kennzeichnung und Konstruktion von Schutzbrillen sind in der DIN EN 166 geregelt). Nach dem Erwerb der Schutzbrille findet der Betreiber in der vom Hersteller mitzuliefernden Informationsbroschüre neben anderen Angaben zu Gebrauch, Lagerung und Pflege auch Angaben zur Schutzstufe dieser Schutzbrille. Ein Hinweis auf die Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist auch deshalb nicht erforderlich, weil sich diese nicht an den Betreiber, sondern an den Inverkehrbringer richtet.

Die Schutzbrille muss gegen UV-Strahlung schützen. Bei der Bezeichnung der Schutzstufe ist in der Verordnung offensichtlich ein Schreibfehler unterlaufen: es sollte vermutlich nicht "2 bis 5" heißen, sondern "2-5". Bei der zweistelligen Bezeichnung steht die erste Ziffer für die Farberkennung (2: Farberkennung kann durch den Filter beeinflusst werden; 3: gute Farberkennung) und die zweite Ziffer für den Schutz gegen UV-Strahlung. Je höher diese zweite Ziffer ist, desto größer ist auch der Schutz gegen UV-Strahlung. Stufe 5 ist die höchste Stufe und deckt alle UV-Strahlungsquellen in einem Solarium ab.

20. Zu Anlage 4 (zu § 3 Absatz 3 Satz 2; § 8 Absatz 1 Satz 2) Tabelle "Höchstbestrahlungsdauer beim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand" vorletzte Zeile Spalte "Erythemwirksame Bestrahlung in Jm -2"

In Anlage 4 in der Tabelle "Höchstbestrahlungsdauer beim kürzesten zulässigen Bestrahlungsabstand" ist in der vorletzten Zeile in der Spalte "Erythemwirksame Bestrahlung in Jm -2" die Angabe "700" durch die Angabe "600" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. In der vorletzten Zeile muss die "Erythemwirksame Bestrahlung" analog zu den Vorgaben zum Erstellen des Dosierungsplans gemäß Anlage 5 600 statt 700 Jm- 2 betragen.

21. Zu Anlage 7 (zu § 7 Absatz 1) Abschnitt "Aushang im Geschäftsraum" Aufzählungszeichen 13a - neu -

In Anlage 7 im Abschnitt "Aushang im Geschäftsraum" ist nach dem 13. Aufzählungszeichen folgendes Aufzählungszeichen einzufügen:

"- Sie verwenden Kosmetika, die zu photoallergischen und phototoxischen Reaktionen führen können;"

Begründung:

Dass der Kunde oder Nutzer den Hinweis auf mögliche Komplikationen durch Kosmetika erst in der Kabine bekommt, ist zu spät. Der Hinweis sollte deshalb ebenso wie der Hinweis auf Medikamente bereits im Geschäftsraum erfolgen.

B

23. Begründung:

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Verordnung eine Überregulierung darstellt, die mit dem allgemein akzeptierten Ziel des Bürokratieabbaus nicht zu vereinbaren ist. Eine solche Überregulierung wäre durchaus zu vermeiden gewesen, wenn die Bundesregierung der Stellungnahme des NKR gefolgt wäre eines Gremiums, das eigens eingerichtet wurde, um überflüssige Normsetzungen zu vermeiden.

In Bezug auf die in der Neuregelung vorgesehenen Informationspflichten und das vorzuhaltende Beratungspersonal hat der NKR darauf hingewiesen, dass ein Ausnahmetatbestand, der lediglich Sonnenstudios mit ein bis zwei Sonnenbänken erfasst, lebensfremd ist, denn solche Einrichtungen halten üblicherweise mehr als zwei Bestrahlungsgeräte vor (vgl. NKR-Stellungnahme Seite 2). Im Übrigen werden von der Regelung vorzugsweise Institute betroffen, die als SB-Studios betrieben werden und für die die neuen Vorschriften existenzbedrohend sein dürften (a. a. O. - Seite 3). In diesem Zusammenhang bedauert der Bundesrat, dass die Bundesregierung den Vorschlag des NKR, die Möglichkeit einer zeitweisen gegebenenfalls sprechzeitgebundenen Beratung nicht aufgegriffen hat (a. a. O. - Seite 3).

Darüber hinaus bedauert der Bundesrat mit dem NKR, dass die Verordnung keine weiteren Ausnahmemöglichkeiten zulässt, zumal an Unternehmen, für die die derzeitige Ausnahmeregelung greifen soll, ungleich höhere Anforderungen gestellt werden, als sie für den Regelfall vorgesehen sind: Während es in der Regel ausreicht, dass der Betreiber Informationen anbietet, muss er für Gelegenheitsnutzer in Schwimmbädern, Fitnessstudios und Hotels auch wenn diese das gar nicht wünschen, weil sie das Solarium nicht regelmäßig nutzen wollen zwingend Dosierungspläne erstellen. Darüber hinaus müssen die Unternehmen zur Einhaltung des Dosierungsplans die Sonnenbänke auch noch technisch umrüsten (a. a. O. - Seite 4).

All diese Mängel werden auch nicht dadurch geheilt, dass hinsichtlich der vorgesehenen Neuregelungen nach fünf Jahren eine Evaluierung durchgeführt werden soll; denn die vom NKR prognostizierten Existenzgefährdungen eines Teils der Branche werden sich bis dahin längst realisiert haben.

Darüber hinaus hat der Bundesrat Zweifel, ob die in den vergangenen zehn bis fünfzehn Jahren beobachtete Verdoppelung der Zahl der Hautkrebserkrankungen tatsächlich auf die vermehrte Nutzung von Solarien zurückzuführen ist.

Zwar führt die Bundesregierung in ihrer Verordnung als Begründung "häufigere Sonnenurlaube und eine vermehrte Solariennutzung" an. Angesichts der Tatsache aber, dass lediglich etwa 5 Prozent der Bevölkerung Solarien nutzen, ist eine Kausalität zu bezweifeln.

C

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zehn Jahre nach Inkrafttreten der UVSV darüber zu berichten, ob ein Rückgang der Hautkrebserkrankungen in Deutschland zu verzeichnen ist.

Begründung [(nur gegenüber dem Plenum)]:

Es wird in der Vorlage dargelegt, dass die Zahl der Hautkrebserkrankungen seit Jahren steigt. Es wird nicht stichhaltig belegt, dass die steigende Zahl der Hautkrebserkrankungen in der Nutzung von Solarien begründet ist. In der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates in der Anlage der Drucksache 825/10 (PDF) wird ausgeführt, dass das BMU eine Evaluation durchführen wird. Er bezieht diese auf die Verbesserung der Aufklärung und das Senken des Krebsrisikos sowie die Einführung der technischen Schutzmaßnahmen. Ein zeitlicher Rahmen ist nicht festgelegt. Es bietet sich an, einen Zeitraum vorzugeben und im Rahmen dieser Evaluation zu überprüfen, ob ein Rückgang der Hautkrebserkrankungen erreicht wurde. Damit sollen gleichzeitig die Wirksamkeit und der Nutzen der Verordnung geprüft werden.