Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie
(Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. November 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.08

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie1 (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)

Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht, Zahlungssysteme

§ 1 Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

§ 2 Für Zahlungsinstitute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte

§ 3 Aufsicht und Entscheidung in Zweifelsfällen

§ 4 Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste

§ 5 Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste

§ 6 Verschwiegenheitspflicht

§ 7 Zugang zu Zahlungssystemen

Abschnitt 2
Erlaubnis, Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 8 Erlaubnis

§ 9 Versagung der Erlaubnis

§ 10 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

§ 11 Inhaber bedeutender Beteiligungen2

Abschnitt 3
Eigenkapital

§ 12 Eigenkapital

Abschnitt 4
Vorschriften über die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, sofortige Vollziehbarkeit

§ 13 Sicherungsanforderungen

§ 14 Auskünfte und Prüfungen

§ 15 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte

§ 16 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag

§ 17 Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten

§ 18 Besondere Pflichten des Prüfers

§ 19 Inanspruchnahme von Agenten

§ 20 Auslagerung

§ 21 Aufbewahrung von Unterlagen

§ 22 Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche

§ 23 Sofortige Vollziehbarkeit

Abschnitt 5
Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

§ 24 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

§ 25 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

§ 26 Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 27 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

Abschnitt 6
Außergerichtliches Beschwerdeverfahren

§ 28 Beschwerden über Zahlungsdienstleister

Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, Strafbestimmungen, Bußgeldvorschriften und Übergangsvorschriften

§ 29 Anzeigen

§ 30 Zahlungsinstituts-Register

§ 31 Strafvorschriften

§ 32 Bußgeldvorschriften

§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 34 Mitteilung in Strafsachen

§ 35 Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 (BGBl. I S.1690) wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

Die "Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinie 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG" (Zahlungsdiensterichtlinie) ist bis zum 31. Oktober 2009 in deutsches Recht umzusetzen.

Mit der Zahlungsdiensterichtlinie soll ein harmonisierter Rechtsrahmen für unbare Zahlungen im europäischen Binnenmarkt geschaffen werden. Hierzu sind neben den in diesem Gesetzentwurf umzusetzenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zivilrechtliche Regelungen für die Zahlungsdiensteanbieter (z.B. Kreditinstitute, E-Geld-Institute, Zahlungsinstitute) und ihre Zahlungsverfahren (z.B. Überweisung, Zahlungskarte, Lastschrift) vorzusehen.

Die Bundesregierung wird den zivilrechtlichen Teil der Umsetzung in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren über das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" vornehmen.

Der entsprechende Gesetzentwurf unter der Federführung des Bundesministeriums der Justiz sieht u. a. Änderungen und Ergänzungen der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 675a ff. BGB) vor.

II. Wesentlicher Inhalt

1. Schaffung eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten -Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Für die Errichtung des Binnenmarkts ist es nach der Zahlungsdiensterichtlinie essentiell, dass auch ein kohärenter aufsichtsrechtlicher Rahmen für Zahlungsdienstleister geschaffen wird. Zur Beseitigung rechtlicher Marktzutrittsschranken soll für alle Zahlungsinstitute ein einheitliches Erlaubnisverfahren mit harmonisierten Aufsichtsinhalten geschaffen werden. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass die Erlaubnis (§ 8 Abs.1 ZAG-E) in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gilt und es dem Zahlungsinstitut gestattet ist, auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu erbringen.

Die Bundesregierung schlägt vor, den aufsichtsrechtlichen Teil der Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie in einem gesonderten neuen Aufsichtsgesetz zusammenzufassen und mit der Durchführung dieses Gesetzes - wie bewährt - die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank zu betrauen. Die Bestimmungen sollen entsprechend den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie zum 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Darüber hinaus werden das Kreditwesengesetz (KWG, Artikel 2) sowie sonstige Gesetze vorwiegend mit Aufsichtsbezug (Artikel 3, 5, 6, 7 und 8) durch marginale Änderungen den neuen Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie angepasst. Ferner wird die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz angepasst (Artikel 4).

Die Schaffung eines aufsichtsrechtlichen Spezialgesetzes ist der alternativ erwogenen Integration des neuen Regelwerks in das KWG eindeutig vorzuziehen. Das KWG ist ein Spezialgesetz für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, das in seiner Vielschichtigkeit - wie in den bankaufsichtsrechtlichen Regularien der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch - die Komplexität der Regelungsmaterie widerspiegelt. Die Schaffung eines Spezialgesetzes für die Zahlungsinstitute hält im Interesse der Normenklarheit das neue Regelwerk für seine Adressaten so einfach wie der Sache nach möglich. Zahlungsinstitute sollen zwar wie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute solvenzrechtlichen Vorschriften unterworfen werden. Die Anforderungen an die Vorhaltung von Eigenmitteln und Liquidität sind allerdings bei Zahlungsinstituten im Vergleich zu Kreditinstituten weit weniger komplex.

Zahlungsinstitute sind zudem einer Vielzahl von speziellen aufsichtsrechtlichen Pflichten unterworfen die nur für sie, aber nicht für Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute gelten. Umgekehrt gilt dies genauso, so dass ein bloßer Verweis auf die bereits für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gültigen Normen oder die Eingliederung der Zahlungsinstitute in das gegenwärtig gültige KWG-Aufsichtsregime nicht möglich wäre.

Auch die Zahlungsdiensterichtlinie geht grundsätzlich von einer Dualität des Aufsichtsregimes aus. Zahlungsinstitute sollen einem eigenständigen Aufsichtsregime - außerhalb der Vorgaben der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU (Nr. ) L 177 S. 1) - unterworfen werden.

Was den vorliegenden Gesetzesentwurf anbelangt, werden mit der Zahlungsdiensterichtlinie zur Beseitigung rechtlicher Marktzutrittsschranken für Zahlungsdienstleister, die anders als Kreditinstitute keine Einlagen annehmen und anders als E-Geld-Institute auch kein E-Geld ausgeben dürfen, ein einheitliches Erlaubnisverfahren und in allen Mitgliedstaaten geltende Anforderungen für eine harmonisierte Aufsicht vorgegeben. In diesem Zusammenhang sieht die Richtlinie eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern vor, die sog. Zahlungsinstitute, die bei der Erbringung bestimmter Zahlungsaktivitäten beaufsichtigt werden und, wenn sie die einschlägigen Anforderungen erfüllen, eine Erlaubnis zur gemeinschaftsweiten Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten sollen.

Bislang können nur Kreditinstitute Zahlungsdienstleistungen erbringen. Sie unterliegen somit vollständig der Solvenzaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank nach dem Kreditwesengesetz. Darüber hinaus besteht für das Segment von Unternehmen, die Zahlungsaufträge besorgen (Finanztransfergeschäft) oder Kreditkarten ausgeben oder verwalten (§§ 1 Abs. 1a Nr. 6 und 8 KWG), in Deutschland eine Aufsicht, die sich bisher allerdings nicht an solvenzrechtlichen Kriterien, sondern ausschließlich an der Aufgabe, Geldwäscherisiken zu minimieren, ausrichtet.

Die Zahlungsdiensterichtlinie statuiert für das Erlaubnisverfahren die Anforderungen an die Eigenmittel, die für den Insolvenzfall vorgegebenen Sicherungsanforderungen und die sonstigen Erlaubnisanforderungen (§§ 1 bis 13 ZAG) sowie die laufende Aufsicht über die Zahlungsinstitute (§§ 14 bis 23 ZAG) das Prinzip der Vollharmonisierung (Artikel 86), soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten für bestimmte Pflichten nicht eine Abweichung gestattet. Mit den in den §§ 1 bis 34 ZAG enthaltenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften sollen bezüglich des Pflichteninhalts und des Pflichtenumfangs Vorschriften geschaffen werden die den Vorgaben der Richtlinie vollständig entsprechen.

Soweit die Zahlungsdiensterichtlinie hinsichtlich der Sicherungsanforderungen in Artikel 9 den Mitgliedstaaten gestattet, diese auf alle Zahlungsinstitute auszudehnen (Absatz 2) bzw. auf bei den Zahlungsinstituten eingebrachte Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer unterhalb einer Schwelle von 600 Euro ebenfalls anzuwenden, soll von dieser Option im Interesse eines konsequenten Gläubigerschutzes in Deutschland Gebrauch gemacht werden. Obwohl es den Zahlungsinstituten nach der Richtlinie gestattet ist, Geldbeträge bis zur Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegenzunehmen, wobei der Zeitraum zwischen Entgegennahme und Weiterleitung der Gelder an den vom Zahlungsdienstnutzer bestimmten Empfänger - etwa im Kreditkartengeschäft - mehrere Wochen andauern kann, werden diese Gelder nicht durch die Teilnahme des Zahlungsinstituts an einer Einlagensicherung, wie dies für Kreditinstitute gemäß § 23a KWG vorgesehen ist, abgesichert. Im Interesse eines konsequenten Gläubigerschutzes sollen daher nach Ansicht der Bundesregierung alle in der Richtlinie vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen vollständig ausgeschöpft werden, um wenigstens für den Fall der Insolvenz des Zahlungsinstituts die Forderungen des Gläubigers zu sichern.

Von der in Artikel 26 der Zahlungsdiensterichtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung soll in Deutschland aus den genannten Gründen dagegen kein Gebrauch gemacht werden.

Hinzu kommt, dass dieser in den Ratsverhandlungen als Teil eines Kompromisspakets in die Zahlungsdiensterichtlinie gelangte Artikel für die Aufsicht kaum praktikabel ist und für die Zahlungsinstitute, die in den Genuss dieser Regelung kommen wollen, kaum praktische Vorteile mit sich bringt, da ihnen ein europäischer Pass nicht erteilt werden darf.

Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 26 bei Instituten kleiner Betriebsgröße auf das Erlaubnisverfahren und die Einhaltung einzelner Aufsichtsregelungen verzichten. So müssten in einem solchen Fall Gelder, die von Zahlungsinstituten von ihren Gläubigern zur Weiterleitung entgegengenommen werden, nicht nach § 13 ZAG insolvenzrechtlich abgesichert werden.

Der Aspekt der Betriebsgröße ist jedoch irrelevant für die Frage, ob für den Gläubiger ein Insolvenzrisiko besteht oder nicht. Bereits aus Gläubigerschutzgründen soll deshalb von dieser Ausnahmevorschrift kein Gebrauch gemacht werden.

2. Änderung des Kreditwesengesetzes

Da durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ein für Zahlungsinstitute umfassendes Aufsichtsgesetz in Parallelität zum KWG geschaffen werden soll, sind die erforderlichen Änderungen des Kreditwesengesetzes marginal. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz kommt darüber hinaus weitgehend ohne Verweisungen und Anpassungen des KWG aus und tangiert dementsprechend den Regelungsinhalt, Anwendungsbereich und Adressatenkreis des KWG nur am Rande.

Da das herkömmliche Girogeschäft wesentliche, gemeinsame Schnittmengen mit den im Annex der Zahlungsdiensterichtlinie näher beschriebenen Zahlungsdiensten der Zahlungsinstitute aufweist, bleibt das bisherige Girogeschäft im Katalog der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte (§ 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 8 KWG) nur erhalten, soweit dies die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für das Scheckinkasso und das Wechselinkasso sowie die Angabe von Reiseschecks beinhaltet.

Ansonsten soll nach den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie zwischen Kreditinstituten, E-Geld-Instituten und Zahlungsinstituten freier Wettbewerb und aufsichtsrechtliche Gleichbehandlung für die Anbieter im Zahlungsverkehr gelten.

Zahlungsinstitute dürfen nunmehr als neuer Konkurrent Zahlungsdienste im bargeldlosen Zahlungsverkehr auf der Grundlage ihrer gemäß § 8 Abs. 1 ZAG erteilten Erlaubnis erbringen einer Bankerlaubnis bedürfen sie für das im Annex der Richtlinie umschriebene Kerngeschäft im Zahlungsverkehr mithin nicht. Einlagenkreditinstitute dürfen hingegen zukünftig allein aufgrund ihrer für Bankgeschäfte erteilten Erlaubnis Zahlungsdienste erbringen.

Die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften des ZAG wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank sichergestellt. Dies gilt jedoch nicht für § 7, der den Zugang zu Zahlungssystemen regelt und eine wettbewerbsrechtliche Zielrichtung hat. Insoweit eröffnet § 7 stattdessen dem Betroffenen den ordentlichen Rechtsweg.

3. Änderung sonstiger Gesetze

Neben dem Kreditwesengesetz werden einige weitere Gesetze vorwiegend mit Aufsichtsbezug (Artikel 3, 5, 6, 7 und 8) durch marginale Änderungen den neuen Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie angepasst. Ferner wird die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz angepasst (Artikel 4).

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

Keine.

2. Folgen und Auswirkungen

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht möglich.

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung:

Gleichstellungspolitische Folgen hat der Gesetzentwurf nicht.

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft: Bank- und Börsenwesen). Für die Änderung des Geldwäschegesetzes folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 sowie aus Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 87 Abs. 1 Satz 2 GG.

Zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse ist hier eine bundesrechtliche Regelung erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG), weil andernfalls eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen zu besorgen wäre, die im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Die unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhaltes, nämlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vorschriften an die Zahlungsinstitute, würde erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr zur Folge haben. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen dass Zahlungsinstitute ebenso wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in Deutschland auch über die Ländergrenzen hinweg tätig werden und Filialen und Niederlassungen unterhalten. Uneinheitliche aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung dieser bundesweit tätigen Unternehmen würden zu nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen führen.

Auch zur Wahrung der Wirtschaftseinheit sind die vorgelegten Regelungen erforderlich, weil abweichende Länderreglungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten sie würden Schranken oder Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr im Bundesgebiet und im Europäischen Wirtschaftsraum errichten, denn jede Standortentscheidung eines Zahlungsinstituts würde in Abhängigkeit von den regionalen Vorschriften getroffen werden.

Eine umfassende Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie durch ein nationales Umsetzungsgesetz kann nur durch eine bundeseinheitliche Regelung für alle Zahlungsinstitute erreicht werden. Die vorgesehenen Vorschriften können ihre Wirkung nur entfalten, wenn sie für das gesamte Gewerbe im Bundesgebiet einheitlich gelten.

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.

Die geänderten Informations- und Aufzeichnungspflichten verursachen im Bereich der Wirtschaft Mehrkosten, die im Folgeabschnitt zu den Bürokratiekosten dargestellt sind. Es ist zu erwarten, dass die betroffenen Unternehmen diese Mehrkosten bei ihrer Preisgestaltung einkalkulieren und somit an die Kunden weitergeben werden.

VI. Bürokratiekosten

1. Vorbemerkung

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates ist eine Informationspflicht die auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtung, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln. Andere durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift entstehende Kosten sind nicht umfasst. Bei der Ermittlung der durch die Einführung oder Änderung einer Informationspflicht verursachten Kosten ist ausschließlich die durch die Einführung bzw. Änderung verursachte Kostenänderung zu berücksichtigen.

2. Bürokratiekosten für die Wirtschaft

Es werden für Unternehmen insgesamt 34 Informationspflichten neu eingeführt. Im Rahmen einer ex ante Schätzung ist durch diesen Gesetzentwurf eine Mehrbelastung der Wirtschaft durch diese Informationspflichten in Höhe von rund 1,5 Millionen Euro zu erwarten.

Rechtsgrundlage Auszuführende Tätigkeiten Bürokratiekoste n= Preis x Menge (in €)
§ 5 Abs. 1 Auskunftserteilung auf Verlangen der Bundesanstalt, Deutschen Bundesbank bei Verdacht auf unerlaubtes Erbringen von Zahlungsdiensten 210.276,00
§ 5 Abs. 2 Prüfung bei Verdacht auf unerlaubte Zahlungsdienste durch Bundesanstalt oder Deutsche Bundesbank 7.788,00
§ 7 Darlegung von Zahlungsdienstleistern vor Zugang und während Teilnahme am Zahlungssystem, dass seine eigenen Vorkehrungen die objektiven Bedingungen des Betreibers erfüllen. Darlegung ist gegenüber Betreibern und Teilnehmern des Zahlungssystems zu erbringen. 31.482,00
§ 8 Abs. 3 Erlaubnisantrag für Zahlungsinstitut, u.a. Geschäftsmodell, Geschäftsplan, Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, Geldwäsche, Geschäftsleiter usw. 566.352,00
§ 8 Abs. 6 Mitteilung von materiellen Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse an Bundesanstalt 4.399,20
§ 12 Abs. 4 Angaben zur Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung bei Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank (vierteljährlich) 6.683,40
§ 13 Abs. 3 Nachweis über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen (§ 13 Abs. 1 und 2) gegenüber Bundesanstalt nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes und auf Anforderung 5.245,20
§ 14 Abs. 1 Auskunftserteilung von Zahlungsinstituten, Organmitgliedern etc. auf Verlangen Bundesanstalt bzw. Deutschen Bundesbank 43.956,00
§ 14 Abs.3 Auskunftserteilung auf Verlangen Bundesanstalt zur Anberaumung und Beschlussfassung bei Hauptversammlungen o.ä. 222,30
§ 16 Abs. 4 Anzeige der Geschäftsleitung bei der Bundesanstalt im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung 3.396,80
§ 17 Abs. 1 S. 1 Einreichung des aufgestellten und festgestellten Jahresabschluss und Lagebericht bei Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank durch Zahlungsinstitut 1.572,30
§ 17 Abs. 1 S. 3 Einreichung des Prüfungsberichts bei Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank durch Abschlussprüfer 1.572,30
§ 17 Abs. 2 S. 1 Einreichung des Konzernabschlusses bei Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank 32,93
§ 17 Abs. 2 S. 2 Einreichung des Konzernprüfungsberichts bei Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank durch Abschlussprüfer 222,30
§ 18 Abs. 2 S. 1 Anzeige von Tatsachen, die Einschränkung oder Versagen des Bestätigungsvermerks rechtfertigen durch Wirtschaftsprüfer bei Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank 172.260,00
§ 18 Abs. 2 S. 2 Erläuterung des Prüfungsberichts durch Wirtschaftsprüfer auf Verlangen Bundesanstalt oder Deutschen Bundesbank 172.260,00
§ 19 Abs. 1 Angaben über Agenten bei Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank (z.B. Name, internen Kontrollmechanismen der Agenten, zuständiger Geschäftsleiter) 4.991,40
§ 19 Abs. 2 Dokumentation der Zuverlässigkeit des Agenten durch Zahlungsinstitut (Aufbewahrungspflicht 5 Jahre) 500,18
§ 20 Abs. 2/ § 29 Abs. 1 Nr. 10 Mitteilung an Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank bei beabsichtigter Auslagerung betrieblicher Aufgaben und deren Vollzug 61.776,00
§ 21 Aufbewahrungspflicht aller relevanten Aufzeichnungen und Belege für mindestens 5 Jahre 111,15
§ 22 Abs. 2 Einbeziehung der Zahlungsinstitute in den automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c Kreditwesengesetz, §§ 93 Abs. 7 und 8, 93b Abgabenordnung
§ 25 Abs. 1 Anzeige der Absicht eines Zahlungsinstituts, Zweigniederlassung im EWR zu errichten (z.B. Land, Geschäftsplan, Leitung) bei Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank 105.833,20
§ 25 Abs. 2 Anzeige der Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im EWR Zahlungsdienste zu erbringen (analog § 25 Abs. 1) 105.833,20
§ 26 Abs. 3 Mitteilung an Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank von Änderungen bei Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in anderem EWR-Staat 4.906,80
§ 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 Gesonderte Buchführung und Einreichung von Vermögensaufstellung von Zweigstellen von Unternehmen außerhalb EWR 11.746,00
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Anzeige gegenüber Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank: Geschäftsleiterbestellung 555,75
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 Anzeige gegenüber Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank: Ausscheiden Geschäftsleiter 555,75
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 Anzeige gegenüber Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank: Änderung Rechtsform 555,75
§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Anzeige gegenüber Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank: bedeutende Beteiligung 4.568,40
§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Anzeige gegenüber Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank: Verlust von 25% des haftenden Eigenkapitals 4.568,40
§ 29 Abs. 1 Nr. 6 Anzeige gegenüber Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank: Verlegung der Niederlassung oder des Sitz555,75
§ 29 Abs. 1 Nr. 7 Anzeige gegenüber Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank: Einstellung des Geschäftsbetriebs 555,75
§ 29 Abs. 1 Nr. 8 Anzeige gegenüber Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank: enge Verbindung 4.568,40
§ 29 Abs.1 Nr. 9 Anzeige gegenüber Bundesanstalt und Deutschen Bundesbank: Fusionsabsicht 555,75
34 Informationspflichten für die Wirtschaft gesamt: 1.540.458,36

3. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

4. Für die Verwaltung werden 13 Informationspflichten neu eingeführt.

Rechtsgrundlage Auszuführende Tätigkeiten Bürokratiekosten = Preis x Menge (in €)
§ 4 Abs. 1 Veröffentlichung von Maßnahmen durch Bundesanstalt
§ 8 Abs. 7 Bundesanstalt macht Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
§ 10 Abs. 4 Bundesanstalt macht Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
§ 16 Abs. 4 S. 4 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Bundesanstalt
§ 16 Abs. 4 S. 6 Anhörung der Bundesanstalt vor Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht
§ 16 Abs. 4 S. 7 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Bundesanstalt
§ 19 Abs. 4 Bundesanstalt informiert zuständige Stelle im anderen Staat, wenn Zahlungsinstitut Agenten in anderem Staat beauftragen will (Verfahren nach § 25)
§ 25 Abs. 3 Mitteilung der Bundesanstalt an zuständige Stelle des anderen Staates
§ 26 Abs. 2 Unterrichtung der Stelle des Herkunftsstaates bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche durch Bundesanstalt
§ 26 Abs. 5 Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates durch Bundesanstalt, wenn Unternehmen aufsichtsrechtliche Verpflichtungen nicht nachkommen
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 Bundesanstalt führt Zahlungsinstitutsregister auf Internetseite
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Register der Zweigniederlassungen und Agenten im Internet durch Bundesanstalt
§ 34 Übermittlung der Anklageschrift, Erlass eines Strafbefehls, Verfahrensentscheidung an Bundesanstalt, falls Bundesanstalt öffentliche Klage erhoben hat.
13 Informationspflichten für Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten -Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)

Zu § 1 ZAG-E (Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich)

Zu Absatz 1 (Kategorien von Zahlungsdienstleistern)

Die Zahlungsdiensterichtlinie unterscheidet sechs Kategorien von Zahlungsdienstleistern (Artikel 1 Abs. 1):

Unter Erlaubnisvorbehalt stellt die Richtlinie nur die sonstigen Zahlungsdienstleister in Nummer 6, die in keine der anderen fünf Kategorien fallen: die Zahlungsinstitute.

Für die anderen fünf Kategorien sieht sie eine Erlaubnispflicht nicht vor, und auch nicht die laufende Aufsicht nach diesem Gesetz, die sie grundsätzlich für die sonstigen Zahlungsdienstleister, die Zahlungsinstitute konzipiert. Daneben gibt es jedoch eine ganze Reihe von Vorgaben in der Richtlinie, Rechte und Pflichten, die für alle Zahlungsdienstleister, auch der ersten fünf Kategorien, gelten sollen. Hierzu gehören die Vielzahl von Informations- und sonstigen vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten von Zahlungsdienstleistern gegenüber den jeweiligen Zahlungsdienstnutzern, die - in einem gesonderten Umsetzungsgesetz - im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt werden sollen, aber auch der Zugang zu den Zahlungssystemen, den Artikel 28 der Richtlinie 2007/64/EG grundsätzlich für alle im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zahlungsdienstleister öffnet, sowie die Regelungen für das außergerichtliche Beschwerde- und Streitbeilegungsverfahren (Titel IV Kapitel 5 der Zahlungsdiensterichtlinie).

Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Zahlungsdiensterichtlinie die Möglichkeit, ihre Postscheckämter, die nach dem jeweiligen einzelstaatlichem Recht zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen berechtigt sind, in eine eigene Kategorie von Zahlungsdienstleistern zu stellen und sie so von dem von der Richtlinie für Zahlungsinstitute vorgesehenen Erlaubnisvorbehalt und den anderen an den Status eines Zahlungsinstituts anknüpfenden Regeln, insbesondere der laufenden Aufsicht, auszunehmen. Für Deutschland ist die Regelung nicht einschlägig: Die Postscheckämter gibt es in diesem Sinne seit der formalen Privatisierung der Deutschen Bundespost nicht mehr.

Macht ein anderer Mitgliedstaat oder Vertragsstaat jedoch von der Möglichkeit des Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe c der Zahlungsdiensterichtlinie für seine Postscheckämter Gebrauch, so nimmt er ihnen damit zugleich die Möglichkeit, in den Genuss des Europäischen Passes zu kommen, der ihnen unter dem Prinzip der EG-weiten Geltung der Erlaubnis ihres Sitzstaates (Herkunftsstaats) und der gegenseitigen Anerkennung der Herkunftsstaatsaufsicht nach Artikel 25 Zahlungsdiensterichtlinie das Recht einräumt, nach Durchlaufen des ebendort vorgesehenen Notifizierungsverfahrens ihre Dienstleistung in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzubieten. Die einzelstaatlichen Rechte in den anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten für deren Postscheckämter berechtigen diese nicht, außerhalb ihres Herkunftsstaates ihre Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anzubieten, auch wenn sie die allgemeinen Bestimmungen der Zahlungsdiensterichtlinie für Zahlungsdienstleister immer noch zu beachten haben. Für diese Postscheckämter besteht auch nicht die Möglichkeit, die für einen Dienstleister aus einem Drittstaat außerhalb des Europäischen Passes besteht, eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 zu beantragen, um auf der Basis einer Zweigstellenerlaubnis ihre Dienste in Deutschland anbieten zu können. Mit Ausnahme der Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG und der E-Geld-Institute wird das Verfahren für die hereinkommenden Zahlungsdienstleister (die sog. "incoming institutions") unter § 26 dieses Gesetzes abschließend geregelt. Für Kreditinstitute im Sinne des Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG und E-Geld-Institute aus anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten bestehen entsprechende Regelungen nach dem KWG.

Zu Nummer 1 (Kreditinstitute)

Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a der Zahlungsdiensterichtlinie. Einlagenkreditinstitute werden als eine Kategorie von Zahlungsdienstleistern im Sinne des Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG angesehen die ebenso wie die anderen in Artikel 4 genannten Kategorien die diesen obliegenden zivilrechtlichen Pflichten nach der Zahlungsdiensterichtlinie zu erfüllen haben. Ebenso sind für diese Institutskategorie die Bestimmungen der §§ 7 und 28 dieses Gesetzes anwendbar.

Umfasst werden diejenigen Kreditinstitute, die eine entsprechende Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG oder der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats haben, die sie zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigt. Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG definiert ein Kreditinstitut als ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. Ein inländisches Unternehmen sowie eine Zweigstelle nach § 53 KWG, das bzw. die eine gegenständlich nicht beschränkte Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG für das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) hat, erfüllt diese Voraussetzung.

Kreditinstitute, die von den Regelungen der §§ 43 und 44 Pfandbriefgesetz erfasst sind, fallen ebenfalls unter die Nummer 1.

Ein inländisches Unternehmen, das z.B. nur die Erlaubnis für das Kreditgeschäft, nicht jedoch für das Einlagengeschäft hat, etwa da es sich ausschließlich über die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen refinanziert, fällt trotz seiner materiellen Einstufung als Einlagenkreditinstitut im Sinne von § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG unter die sonstigen Zahlungsdienstleister (Zahlungsinstitute) nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und damit unter den Erlaubnisvorbehalt nach diesem Gesetz.

Zu Nummer 2 (E-Geld-Institute)

Parallel zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieses Gesetzes läuft die Regelung für E-Geld-Institute unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die Vorschrift setzt Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b der Zahlungsdiensterichtlinie um. Die Definition des E-Geld-Instituts unter § 1 Abs. 3d Satz 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 11 und Abs. 14 KWG spiegelt im Wesentlichen die Definition des E-Geld-Instituts unter Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/46/EG. Anders als die Umsetzung des Institutsbegriffs unter Artikel 4

Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG weist die Umsetzung des Begriffs des E-Geld-Instituts im KWG keine materiellen nationalen Besonderheiten auf.

Zu Nummer 3 (staatliche und kommunale Stellen)

Hoheitliche Maßnahmen von Trägern öffentlicher Gewalt unterliegen nicht diesem Gesetz.

Soweit der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung jedoch nicht hoheitlich handeln, macht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von der Regelung in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f der Zahlungsdiensterichtlinie Gebrauch und stellt sie in eine eigene Kategorie von Zahlungsdienstleistern. Mit der Folge, dass auch die Kommune, die durch einen Regie- oder Eigenbetrieb Zahlungsdienste erbringen will, nicht unter den Erlaubnisvorbehalt und die anderen besonderen Bestimmungen für Zahlungsinstitute fällt, die allgemeinen Bestimmungen für Zahlungsdienstleister bei nichthoheitlicher Qualifizierung des Handelns aber zu beachten hat. Unter die Kategorie des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 fallen indessen nur die Träger öffentlicher Gewalt und ihre Behörden. Rechtlich selbständige Betriebe, die keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, sowie privatrechtlich verfasste Unternehmen fallen nicht unter diese Kategorie, auch wenn sie zu 100 Prozent im Staats- oder Kommunalbesitz sind.

Zu Nummer 4 (Europäische Zentralbank und Deutsche Bundesbank )

Die Befugnisse der Europäischen Zentralbank und der anderen nationalen Zentralbanken und deren Grenzen als Notenbank unterliegen nicht den Regelungen dieses Gesetzes.

Soweit die Deutsche Bundesbank, ihre Hauptverwaltungen und Filialen oder die Europäische Zentralbank auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde handeln, fallen sie nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes, auch wenn die eine oder andere Maßnahme als Zahlungsdienst im Sinne des § 1 Abs. 2 zu qualifizieren wäre; das gilt anders als bei den anderen Trägern öffentlicher Gewalt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) unabhängig davon, ob die Deutsche Bundesbank oder Europäische Zentralbank diese Aufgabe im Einzelfall in öffentlich- oder privatrechtlichen Bahnen erfüllen.

Zu Nummer 5 (Zahlungsinstitute)

Eine weitere Kategorie der Zahlungsdienstleister stellen die Zahlungsinstitute dar. Auf Zahlungsinstitute beziehen sich ausschließlich die aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Artikel 5 ff.), die durch dieses Gesetz umgesetzt werden.

Erlaubnispflichtig und Adressat sonstiger aufsichtsrechtlicher Pflichten sind in diesem Gesetz nach den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie mithin Unternehmen, die der Kategorie der Zahlungsinstitute zuzuordnen sind (Nummer 5), unabhängig davon, ob ihnen eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes erteilt worden ist oder nicht. Hierzu gehören nicht Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute, jedoch sonstige Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1a ff., Abs. 1a ff. KWG, soweit sie Zahlungsdienste erbringen.

Zu Absatz 2 (Zahlungsdienste Positivkatalog)

Absatz 2 stellt gemäß den Vorgaben des Anhangs der Zahlungsdiensterichtlinie einen Katalog von Zahlungsdiensten auf. Zweck der Vorschrift ist es, privatrechtlich begründete Dienstleistungen eines an einem gegebenen Grundgeschäft nicht beteiligten Dritten zu erfassen die dem Zahler helfen oder ihn erst imstande setzen sollen, Bar-, elektronisches oder Buchgeld von ihm auf den Zahlungsempfänger zu übertragen. Beabsichtigt ist letztlich unter Absatz 2 Dienstleistungen eines Dritten zu erfassen, die die Ausführung einer Zahlung zwischen zwei Parteien, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger, unterstützen. Auf die rechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Zahler und Zahlungsempfänger (sogenanntes Valutaverhältnis) kommt es dabei nicht an; dem Zahlungsvorgang kann eine familiäre "Verbindlichkeit", eine Naturalobligation, ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis, eine Spende und was auch immer zugrunde liegen. Entscheidend ist nur, dass ein Geldbetrag seinen Besitzer mit Hilfe eines Dritten wechseln soll. Die einzelnen Tatbestände stehen dabei grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander, wobei das digitale Zahlungsgeschäft (Nummer 5) den unter den ersten vier Nummern zusammengefassten Tatbeständen insoweit vorgeht, dass ein Zahlungsinstitut, dessen gesamtes Zahlungsdienstgeschäft unter diesen Tatbestand fällt, kein Anfangskapital von mindestens 125 000 Euro, sondern nur ein Anfangskapital von 50 000 Euro nachweisen muss um nicht unter den Erlaubnisversagungsgrund des § 9 Nr. 3 dieses Gesetzes zu fallen.

Jeder der einzelnen Tatbestände des Zahlungsdienstekatalogs unter Absatz 2 knüpft dabei an die (beabsichtigte) Übermittlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln (Bargeld), (gesetzliche Zahlungsmittel vertretendes) Buchgeld oder elektronischem Geld, das im Austausch für Bargeld, Buchgeld oder anderen, sich letztlich aber auch von Bargeld oder Buchgeld ableitenden elektronischen Geld geschaffen worden ist (siehe auch die Definition von "Geldbetrag" in Artikel 4 Abs. 15 der Zahlungsdiensterichtlinie). Die Übermittlung von "privaten Währungen", alternativen, auf der Basis von privatrechtlichen Vereinbarungen geschaffenen Rechnungseinheiten, mit denen Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren in Tauschringen (hier in der Regel mit dem Ziel, ein zinsfreies oder sogar kontinuierlichen Wertabschlägen ["rostendes"] und auf die regionalen Märkte ausgerichtetes Tauschmittel zu realisieren) oder so genannten Barter-Clubs verrechnet werden oder mit denen Leistungen in virtuellen Computerwelten, wie "Second Life" vergütet werden, ist tatbestandlich kein Zahlungsdienst im Sinne dieses Gesetzes, solange die Rechnungseinheiten nicht zu irgendeinem Zeitpunkt, und sei es nur bei Eintritt in oder Austritt aus dem Ring in Euro, die Währung eines Mitgliedstaats oder Vertragsstaats außerhalb der Euro-Zone oder eines Drittstaats umgerechnet und eingezahlt oder ausgezahlt werden. Steht jedoch am Ende eine Abrechnung in einem gesetzlichen Zahlungsmittel, und sei es auch nur bei Austritt aus dem Verbund, so wird der Betreiber bei diesen wie bei jedem anderen Drei-Parteien- oder komplexeren Zahlungssystem Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes erbringen, wenn sie ihr Geschäftsmodell nicht bereits so ausgerichtet haben oder noch ausrichten, dass sie unter eine Bereichsausnahme des Absatzes 10 passen. Die Abrechnung von Leistungen in virtuellen Cyberwelten durch den Betreiber wird hingegen so oder so unter die Bereichsausnahme des Absatzes 10 Nummer 11 fallen. Für die anderen besagten alternativen Zahlungswelten wird von Fall zu Fall wie bei den Zentralregulierern die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 10 Nr. 2 in Betracht kommen.

Das Gesetz wird auch die Zentralregulierer, die jeweils für die in ihrem Verbund zusammengeschlossenen Unternehmen das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) und zum Teil auch noch das Garantiegeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG) betreiben betreffen. Diese Unternehmen sind materiell Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG. Die Bundesanstalt hat zur Zeit insgesamt 112 Zentralregulierer nach § 2 Abs. 4 KWG freigestellt, davon 11 nur für das Kreditgeschäft, 28 für das Garantiegeschäft und die übrigen sowohl für das Kredit- als auch für das Garantiegeschäft; die Freistellung betrifft jeweils die Erlaubnispflicht sowie einen weiteren gesetzlich vorgegebenen Katalog von weiteren KWG-Bestimmungen, die die tragenden Normen der laufenden Institutsaufsicht nach dem KWG ausmachen. Für das Garantiegeschäft stellt die Bundesanstalt heute grundsätzlich nicht mehr frei, gewährt jedoch bei bestehenden Freistellungen Bestandsschutz. Auch wenn die Zentralregulierer materiell Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG bleiben, wird sie das nicht davor bewahren, dass der zahlungsregulierende Teil ihrer Dienstleistung als Zahlungsdienst im Sinne des § 1 Abs. 2 eingestuft wird und sie infolgedessen künftig unter den Erlaubnisvorbehalt fallen, wenn sie ihr Geschäftsmodell nicht bereits so ausgerichtet haben oder noch ausrichten, dass sie unter die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 10 Nr. 2 fallen.

Wer als rechtlich selbständige natürliche oder juristische Person Zahlungsdienste in offener Stellvertretung für ein Zahlungsinstitut, das nach § 8 Abs. 1 zum Geschäftsbetrieb im Inland zugelassen ist, Zahlungsdienste erbringt, erbringt selbst keine Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes. Er ist ggf. jedoch als Agent einzustufen (vgl. § 1 Abs. 7 in Verbindung mit § 19).

Zu Nummer 1 (Ein- oder Auszahlungsgeschäft)

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind Dienste, mit denen Bareinzahlungen oder Barabhebungen auf ein bzw. von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes. Die Vorschrift fasst die entsprechenden Vorgaben der Nummern 1 und 2 des Anhangs der Zahlungsdiensterichtlinie zusammen.

Auch Dienste, mit denen Barabhebungen ermöglicht werden, sind Zahlungsdienste im Sinne der Nummer 1, auch wenn der Zahlungsdienstleister (z.B. der Geldautomatenbetreiber im eigenen Namen) nicht selbst ein Zahlungskonto führt, sondern etwa Zahlungskonten bei kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern geführt werden.

Zu Nummer 2 (Zahlungsgeschäft)

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist ein Zahlungsdienst die Ausführung jeder vom Zahler (sog. Pushtransaktion) oder Zahlungsempfänger (sog. Pulltransaktion) ausgelösten Bereitstellung, Übertragung oder Abhebung eines Geldbetrags unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung des bestehenden Valutaverhältnisses zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Gesetz und Richtlinie nennen beispielsweise, jedoch nicht abschließend die bisher in der Praxis des Zahlungsverkehrs gängigen Verfahren: Lastschrift, Überweisung und Zahlungskarte. Das Lastschriftverfahren, das in der Praxis in den Formen des Einzugsermächtigungsverfahrens und des Abbuchungsauftragsverfahrens bislang gängige Modell der Pulltransaktion (Buchstabe a), das in Deutschland bislang immer noch 39 Prozent der Zahlungsvorgänge ausmacht, und die Überweisung (Buchstabe b), als das in Deutschland auch nach der Zahl der Zahlungsvorgänge gerechnet noch weit vor den Kartenzahlungen dominierende Modell der Pushtransaktion, das in Deutschland bislang allein 43 Prozent der Zahlungsvorgänge und mehr als 90 Prozent des Zahlungsvolumens ausmacht, setzen bislang eine Erlaubnis für die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (des Girogeschäfts in der 1. Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG) und praktisch eine Erlaubnis für das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) voraus; beide Zahlungsarten werden bislang nur von Vollbanken betrieben. Theoretisch hätte dieses Geschäft zwar auch allein auf der Basis einer isolierten Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG für das Girogeschäft betrieben werden können, wenn der Betreiber die Zahlungsvorgänge allein mit nur bedingt rückzahlbaren Geldern des Publikums oder auch mit einer Extralizenz für das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) aus seinen Eigenmitteln gespeist hätte; in der Praxis haben sich solche Geschäftsmodelle bislang aber offenbar nicht gerechnet.

Unter Buchstabe c wird schließlich die Ausführung der Zahlungsvorgänge erfasst, die mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments angestoßen werden. In der Praxis haben sich mehrere Kartenarten entwickelt, die sich durch den Zeitpunkt unterscheiden zu dem der Zahlende belastet wird. Wird mit einer Kreditkarte bezahlt, wird das Konto des Zahlers, das dieser bei einem Kreditinstitut führt, erst am Ende des mit der kartenausgebenden Stelle vereinbarten Zeitraums belastet ("Charge Cards", wegen der Verzögerung der Belastung des Zahlerkontos auch "Delayed Debit Cards" genannt) oder, bei Kreditkarten im engeren Sinne, gegen eine revolvierende Kreditlinie bei dem Kartenemittenten gezogen. Wird dagegen mit einer Debitkarte bezahlt, erfolgt die Belastung des Kontos des Zahlenden bei seinem Kreditinstitut unmittelbar nach der Transaktion (z.B. "girocard"/"electronic cash").

Bislang ist zwar nicht die Ausgabe der Karten, aber die letztendliche Durchführung der mit der Karte angestoßenen Zahlung Kreditinstituten mit einer Erlaubnis für das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) und das Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, 1. Alternative KWG) oder, soweit die Guthaben, auf die die Zahlungen gezogen werden vertraglich als E-Geld ausgestaltet sind, auch den E-Geld-Instituten vorbehalten.

Allein die Herausgabe der Karten ist jetzt schon Unternehmen möglich, die keine Bankerlaubnis haben; die Konten, denen die Kartenzahlungen entweder unmittelbar oder später belastet oder erkannt werden, müssen derzeit noch bei einem Kreditinstitut mit einer Erlaubnis für das Einlagen- und das Girogeschäft, in der Praxis immer eine Vollbank, oder bei einem Kreditinstitut mit der eingeschränkten Erlaubnis für das E-Geld-Geschäft geführt werden. In Zukunft werden Zahlungskonten mit einem nach Maßgabe des § 13 dieses Gesetzes im Vergleich zu den Girokonten der Banken allerdings sehr eingeschränkten Anwendungsprofil bei den Zahlungsinstituten selbst geführt werden können. Ob solche Konten geführt werden, beruht zunächst auf einer geschäftspolitischen Entscheidung, welche der im Annex der Zahlungsdiensterichtlinie aufgelisteten Zahlungsaktivitäten erlaubtermaßen angeboten werden sollen und ob hierfür die Führung solcher Zahlungskonten für die Abwicklung der Zahlungsdienste technisch erforderlich ist.

Das Gesetz verpflichtet das Zahlungsinstitut nicht zur Führung solcher Konten für die Zahlungsdienstnutzer; es eröffnet ihm lediglich die Möglichkeit, solche Konten zu führen.

Zu Nummer 3 (Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung)

Die Nummer 3 erfasst die Geschäfte im Sinne der Nummer 2, die nicht durch ein entsprechendes Guthaben bei dem Zahlungsinstitut gedeckt sind, sondern kreditiert werden.

Zu Nummer 4 (Zahlungsauthentifizierungsgeschäft)

Nummer 4 dient der Umsetzung der Nummer 5 des Anhangs der Zahlungsdiensterichtlinie.

Das Verhältnis bzw. die Abgrenzung der Nummer 5 zu Nummer 4 des Anhangs der Richtlinie ist in der Richtlinie nicht geklärt. Der in der Richtlinie verwendete Begriff des "Zahlungsinstruments" ist zumindest missverständlich. Die Verwendung dieses Begriffs legt nahe, dass die Zahlungskartentransaktion als solche von diesem Dienst erfasst ist.

Gemeint ist jedoch nicht die Zahlungstransaktion, sondern das Instrument, mit dem sich der Nutzer zur Auslösung eines Zahlungsvorgangs gegenüber dem Dienstleister als Kunde identifiziert. Ein solches Zahlungsauthentifizierungsinstrument im Sinne des § 1 Abs. 5 kann u.a. eine Zahlungskarte mit der zugehörigen PIN als sog. personalisiertes Sicherheitsmerkmal sein.

Im Zentrum eines Kartenzahlungssystems steht das Kartenunternehmen, das das technische und rechtliche Netzwerk zur Verfügung stellt, das für alle Systemteilnehmer zugänglich und gültig ist. Das Kartenunternehmen erbringt zwar auch im technischen Sinne eine Zahlungsdienstleistung; es würde jedoch unter die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 10 Nr. 7 fallen, solange es keinen darüber hinausgehende Zahlungsdienst im Sinne des Absatzes 2 anbietet.

Unter dieses Gesetz wird dagegen, zwar nicht unter die Nummer 2 oder 3, aber unter Nummer 4 das Unternehmen fallen, das das Authentifizierungsinstrument an seine Kunden ausgibt (das sog. kartenausgebende Institut oder auch Issuer), sowie dasjenige Unternehmen, welches die erforderlichen Verträge mit den die Karte als Zahlungsmittel annehmenden Unternehmen oder Händlern schließt (das sog. akquirierende Institut oder auch Acquirer), auch wenn es jeweils die tatsächliche Verarbeitung, was bislang in der Regel so ist, an einen sog. Issuing bzw. Acquiring Processor auslagert.

Acquiring ist die auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Zahlungsempfänger erbrachte Einziehung und Abrechnung einer Forderung, die der Zahlungsempfänger im Zusammenhang mit der Nutzung eines Zahlungsinstruments durch den Zahler gegen diesen erworben hat, durch Eingehung der Verpflichtung, diese abgerechneten Gelder mit oder ohne Erteilung einer Zahlungsgarantie auszuzahlen.

In der Praxis wird hierunter die Erbringung eines Zahlungsdienstes verstanden, der regelmäßig auf der Grundlage eines Rahmenvertrages zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsempfänger erbracht wird und dessen Inhalt die Annahme und Abrechnung von Zahlungsinstrumenten regelt. Die Abrechnung von Zahlungsinstrumenten kann dabei auch über ein Zahlungskonto erfolgen.

Aufgrund dieses Vertragsverhältnisses ist der Acquirer zur Weiterleitung des Geldbetrages aus der durch die Benutzung eines Zahlungsinstruments resultierenden Zahlung an den Zahlungsempfänger verpflichtet. Dieses Vertragsverhältnis kann mit einer Garantie (unabhängig vom Einzugserfolg beim Zahler) oder ohne Garantie (Forderungskauf, Geschäftsbesorgungsvertrag) ausgestaltet sein. Die Stellung einer solchen Garantie in diesem Zusammenhang begründet unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Ausgestaltung nicht das Garantiegeschäft, das Bankgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG ist; das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz geht insoweit vor.

Acquiring erfasst auch die Herausgabe der im Rahmen der Einziehung erlangten Gelder an den Zahlungsempfänger sowie eine eventuelle Rückerstattung der Forderung (Stornierungen, Gutschriften) an den Zahler.

Der Issuer oder, an seiner statt der Issuing Processor unterhält für jeden Karteninhaber ein Kreditkartenkonto, um die Transaktionen, die in jedem Abrechnungszeitraum auflaufen verfolgen und das Kreditlimit überwachen zu können. Die Tätigkeit des Issuing Processor sowie die des Acquiring Processor fallen unter die Bereichsausnahme des § 1 Abs. 10 Nr. 7 und 9.

Zu Nummer 5 (digitalisiertes Zahlungsgeschäft)

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 ist auch die Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder IT-Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert, ein Zahlungsdienst im Sinne dieses Gesetzes.

Zahlungen, die mit der Telefonrechnung eingezogen oder gegen die Belastung eines entsprechenden Fernmeldeguthabens bei einer Telekommunikationsgesellschaft vollzogen werden, sind unter § 1 Abs. 2 Nr. 5 als Zahlungsdienste einzustufen, die nach diesem Gesetz erlaubnispflichtig sind, wenn sie nicht von Kreditinstituten mit einer Erlaubnis für das Einlagen- und das Kreditgeschäft, E-Geld-Instituten oder einer Institution im Sinne der Nummern 3 oder 4 des § 1 Abs. 1 erbracht werden. Das betrifft z.B. die Abrechnung von Fahrscheinen des öffentlichen Personennahverkehrs in verschiedenen Regionen, die über das Telekommunikationsunternehmen des Fahrgastes, insbesondere auch gegen die Belastung von Mobiltelefonguthaben bewerkstelligt werden können. Die Vorschrift setzt die entsprechende Vorgabe aus Nummer 7 des Anhangs der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Nummer 6 (Finanztransfergeschäft )

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 fällt unter dieses Gesetz auch das Finanztransfergeschäft, das weitgehend der Finanzdienstleistung nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG entspricht und der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 KWG unterliegt. § 1 Abs. 2 Nr. 6 soll die entsprechende Regelung im KWG ablösen. Die Vorschrift setzt die entsprechende Vorgabe aus Nummer 6 des Anhangs der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Ein Finanztransfergeschäft ist ein einfacher Zahlungsdienst, der in der Regel auf Bargeld beruht das der Zahler einem Zahlungsdienstleister übergibt, der den entsprechenden Betrag (genauer gesagt die Information, die jemand anders im Verbund mit dem Zahlungsdienstleister am Zielort veranlasst, am Zielort der Zielperson, d. h. dem Zahlungsempfänger oder dessen Zahlungsdienstleister einen entsprechenden Geldbetrag auszuhändigen) regelmäßig über Telefon oder ein anderes Telekommunikationsnetz, an einen anderen, für den Empfänger der Zahlung handelnden Zahlungsdienstleister vertragsgemäß weiterleitet. In einigen Mitgliedstaaten bieten Supermärkte, Groß- und Einzelhändler ihren Kunden eine solche Dienstleistung für die Bezahlung von Rechnungen von Versorgungsunternehmen und anderen regelmäßigen Haushaltsrechnungen (siehe 7. Erwägungsgrund der Zahlungsdiensterichtlinie).

Anders als bisher das KWG, das für das Finanztransfergeschäft lediglich eine Aufsicht ausschließlich aus Gründen der Geldwäscheprävention sichergestellt hat, dient die Zahlungsdiensterichtlinie in erster Linie der Schaffung eines vereinheitlichten Binnenmarktes für Zahlungsgeschäfte, so dass die bisherige schutzzweckorientierte Einschränkung der Reichweite des Finanztransfergeschäfts durch die Bundesanstalt nicht auf die Auslegung des Begriffs in Bezug auf die Erbringung von Zahlungsdiensten nach der Zahlungsdiensterichtlinie übertragen werden kann. In der Zahlungsdiensterichtlinie sind Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung des Tatbestands, die sich maßgeblich am Schutzzweck der Geldwäscheprävention orientiert, nicht ersichtlich. Bei dem Tatbestand des Finanztransfers handelt es sich um Zahlungsdienste, die nicht über die Einschaltung eines Zahlungskontos ausgeführt werden. Hiervon umfasst sind beispielsweise der Bundesanstalt in der Vergangenheit bekannt gewordene Fälle, wo z.B. ein zwischen Deutschland und dem Kosovo im Linienverkehr eingesetztes Busunternehmen damit beauftragt worden ist, einen vom Auftraggeber übergebenen Barbetrag einem bestimmten Zahlungsempfänger am Zielort verfügbar zu machen.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Finanztransfergeschäft aus dem Katalog der Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG und der entsprechende Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG fallen und durch die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes ersetzt werden.

Die Inzahlunggabe von Bargeld ist indes nicht Tatbestandsvoraussetzung. Wie der Zahlungsdienstnutzer den Geldbetrag letztlich einbringt, sei es in bar oder sei es per Überweisung, Scheck, electronic cash, Einzugsermächtigung und dergleichen, das spielt letztlich keine Rolle. Erfasst werden soll unter Nummer 6 schließlich jeder Zahlungsvorgang, bei dem zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer keine kontenmäßige Beziehung begründet wird.

Der Tatbestand des Finanztransfergeschäfts wird auch in Zukunft nicht die sogenannten Nachnahmezahlungen im Versandkauf erfassen, bei denen das das Paket zustellende Unternehmen für Rechnung des Lieferanten bei dem Abnehmer die Rechnung für die Ware Zug um Zug gegen die Aushändigung des Pakets, das die Ware enthält, abkassiert.

Unter das Finanztransfergeschäft oder unter andere Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes fallen nicht Inkassotätigkeiten, mit denen Forderungen im Rahmen einer ausgelagerten Debitorenbuchhaltung oder im Sinne einer Inkassobeitreibung eingezogen werden sollen, die aus bestimmten Grundgeschäften herrühren und in der Regel vom Schuldner nicht sofort zu erfüllen waren.

Zu Absatz 3 (Zahlungskonto)

Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 14 der Zahlungsdiensterichtlinie. Ein Zahlungskonto im Sinne dieser Bestimmung ist jede laufende Rechnung zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für die Durchführung von Zahlungsvorgängen. Das bei einer Bank geführte Girokonto, das auf einem Girovertrag zwischen Bank und Kunde beruht, ist eine besondere Kontoform. Es stellt die rechtlich, technisch und von ihren Möglichkeiten her am weitesten entwickelte Form eines Zahlungskontos dar, wobei das Zahlungskonto allerdings nur als Grundbaustein des bei Kreditinstituten geführten Girokontos fungiert, über das, anders als beim "reinen" Zahlungskonto, nicht nur der Zahlungsverkehr zwischen Zahler und Zahlungsempfänger abgewickelt wird, sondern auch Zahlungsvorgänge durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit vertraglich mit dem Kunden vereinbarten Dienstleistungen eines Kreditinstituts stehen, die über die in diesem Gesetz angesprochenen Zahlungsdienste weit hinausgehen und die vom Gesetzgeber nur Kreditinstituten - wie etwa im Zusammenhang mit dem Einlagengeschäft, dem Kreditgeschäft und dem Scheck- und Wechselinkasso - auch weiterhin vorbehalten sind. Soweit es sich um reine Einlagen- und Kreditkonten handelt, liegt ex definitione kein Zahlungskonto vor. Über das Zahlungskonto können somit vom Zahlungsinstitut nur Basisdienstleistungen im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs angeboten werden, weil die Zahlungsdiensterichtlinie das Zahlungsinstitut in der Kontoführung willentlich stark beschränkt. Das Zahlungskonto ist somit mit dem landläufigen Girokonto, gerade auch dann wenn es als "Gehaltskonto" fungiert, nicht vergleichbar.

Ein Zahlungskonto im Sinne dieser Bestimmung ist nicht lediglich ein internes, technisches Konto des Zahlungsdienstleisters; es dokumentiert vielmehr auch eine Verpflichtung (des kontoführenden Zahlungsdienstleisters), einem anderen (dem Kontoinhaber) Geld zu schulden (soweit diese als abstrakte Forderung aus dem Konto anerkannt wird), um es gemäß der Weisung des Kontoinhabers an diesen selbst oder an einen Dritten - gegebenenfalls unter Einschaltung eines weiteren Zahlungsdienstleisters -weiterzuleiten.

Bei einem Zahlungskonto handelt es regelmäßig um ein Konto, das den steuerrechtlichen Kontobegriff des § 154 Absatz 2 Abgabenordnung erfüllt.

Zahlungsinstitute dürfen über Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung von Zahlungsvorgängen nach Maßgabe der in der Zahlungsdiensterichtlinie in den Titeln III und IV geregelten Vorschriften über die Ausführung von Zahlungsvorgängen, insbesondere nach Maßgabe der Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge vornehmen (im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht wird vorgeschlagen, diese zivilrechtlichen Richtlinienvorgaben in den neuen §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche umzusetzen).

Ob das Geld dabei bar, als Buch- oder elektronisches Geld weitergeleitet wird, spielt keine Rolle. Da Gelder auf einem Zahlungskonto nach dem eindeutigen Wortlaut der Richtlinie ausschließlich zur Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Weisung des Zahlers oder Zahlungsempfängers und damit nicht als rückzahlbare Einlage wie bei einem speziellen Sparkonto, Festgeldkonto oder auf dem Girokonto entgegengenommen werden dürfen versteht es sich von selbst, dass Geldbeträge auf Zahlungskonten nicht verzinst werden dürfen. Hiervon umfasst sind auch Guthaben auf Zahlungskonten von Zahlungsinstituten, die der Abwicklung von Zahlungen dienen, die der Inhaber einer Kreditkarte mittels dieses Zahlungsinstruments getätigt hat (Kreditkartenkonto). Wer Gelder als Einlage entgegennimmt, bedarf nach der Bankenrichtlinie 2006/48/EG, die insoweit durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG umgesetzt worden ist, auch nach Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie, einer speziellen Bankerlaubnis. Einlagen dürfen also nur aufgrund einer Bankerlaubnis entgegengenommen werden (vgl. Artikel 16 Abs. 2 und 3 der Bankenrichtlinie). Der Begriff "Einlage" wird zwar weder durch die genannte Bankenrichtlinie noch vom Kreditwesengesetz abschließend definiert. Die Frage, ob die Annahme fremder Gelder als Einlage zu qualifizieren ist, ist daher auf Grund der Wertung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung zu entscheiden. In diesem Zusammenhang wäre eine Verzinsung von Geldern charakteristisch und damit ein entscheidendes Indiz für eine Einlage.

Zu Absatz 4 (Lastschrift)

Der Absatz enthält eine Definition der Lastschrift und setzt Artikel 4 Nr. 28 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Es muss sich immer um einen Zahlungsvorgang handeln, der vom Zahlungsempfänger ausgelöst wird ("pull transaction"). Lastschriften werden am europäischen Markt in unterschiedlicher zivilrechtlicher Ausgestaltung angeboten. Diese Definition umfasst in jedem Fall diejenigen Lastschriften, die von der im European Payment Council (EPC) zusammengeschlossenen europäischen Kreditwirtschaft zukünftig als "SEPA-Lastschriften" im EWR-Raum angeboten werden sollen. Das SEPA-Lastschriftverfahren wird voraussichtlich so ausgestaltet sein, dass vom Zahler sowohl eine an den Zahlungsempfänger als auch an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gerichtete Weisung vorliegen muss ("Doppelweisung"). Von der Definition sind jedoch auch nationale Lastschriftprodukte wie die in Deutschland stark verbreitete Einzugsermächtigungslastschrift erfasst, die erst nach ihrer Ausführung durch Genehmigung autorisiert wird (zur Möglichkeit der nachträglichen Autorisierung vgl. Artikel 54 Abs. 1 der Richtlinie). Ebenso wie die Einzugsermächtigung an den Zahlungsempfänger/

Gläubiger fällt auch das in Deutschland gebräuchliche Abbuchungsauftragsverfahren (beide Verfahren sind vom Lastschriftabkommen der deutschen Kreditwirtschaft erfasst) unter die Definition in Absatz 4. Diese beiden Lastschriftarten werden durch die Zahlungsdiensterichtlinie nicht ausgeschlossen und können unter Beachtung der zivilrechtlichen Vorgaben der Richtlinie grundsätzlich beibehalten werden.

Zu Absatz 5 (Zahlungsauthentifizierungsinstrument)

Der Absatz 5 enthält eine Definition des Zahlungsauthentifizierungsinstruments und setzt Artikel 4 Nr. 23 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Artikel 4 Nr. 12 spricht in der englischen Fassung von "payment instrument". Da dem deutschen Sprachgebrauch ein anderes Verständnis dieses Begriffs zugrunde liegt, wird der Definition in diesem Gesetz der Begriff Zahlungsauthentifizierungsinstrument zugrundegelegt.

Der in der Zahlungsdiensterichtlinie verwendete Begriff des Zahlungsinstruments ist nicht zu verwechseln mit dem des Zahlungsmittels wie beispielsweise die Nutzung von Bargeld oder Schecks. Auch sind reine Zahlungsverfahren wie Überweisungen oder Lastschriften keine Zahlungsauthentifizierungsinstrumente; ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument im Sinne dieser Definition wird vom Zahlungsdienstnutzer vielmehr bei der Erteilung eines Zahlungsauftrags an seinen Zahlungsdienstleister als Authentifizierungsinstrument eingesetzt. Charakteristisch für ein Zahlungsinstrument ist mithin die Authentifizierung des Zahlungsvorgangs, d.h. die Erteilung eines Zahlungsauftrages unter Verwendung eines personalisierten Sicherheitsmerkmals.

Von Absatz 5 werden beispielsweise personalisierte Authentifizierungsinstrumente wie die Debitkarte mit PIN oder die Kreditkarte mit Unterschrift oder PIN erfasst. Beispiele für ein solches Verfahren sind das Online-Banking unter Nutzung einer PIN oder TAN oder das Telefonbanking mit Passwort. Keine Nutzung eines Zahlungsinstruments liegt vor, wenn wie beim Elektronischen Lastschriftverfahren (ELV) nur Kontodaten aus Zahlungskarten herausgelesen und daraus Einzugsermächtigungslastschriften generiert werden. Denn hierbei erteilt der Zahler keinen Zahlungsauftrag und setzt sie daher auch nicht als Zahlungsauthentifizierungsinstrument im Sinne von § 1 Abs. 5 ein.

Zu Absatz 6 (Zahlungssystem)

Absatz 6 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nr. 6 der Zahlungsdiensterichtlinie, der eine Definition des Zahlungssystems enthält. In Anbetracht der Tatsache, dass der Zugang zu Zahlungssystemen nach Artikel 28 der Zahlungsdiensterichtlinie für alle registrierten Zahlungsdienstleister sicherzustellen ist, ist dieser Begriff von erheblicher Bedeutung. Er bedarf vor dem Hintergrund der gewachsenen Verhältnisse der Abwicklung von Zahlungsvorgängen in Deutschland einer erläuternden Klarstellung, um Streitigkeiten über den genauen Umfang des Zugangsanspruchs aus Artikel 28 der Zahlungsdienstrichtlinie zu vermeiden.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der die juristische Verantwortung für das System trägt, sein Betreiber ist. Es bleibt ihm unbenommen, die hierzu erforderlichen technischen Komponenten selbst bereit zu stellen, von anderen Anbietern zu beziehen oder sogar nur den Abschluss von Verträgen zur Nutzung dieser Komponenten durch die Teilnehmer zu vermitteln.

Teilnehmer sind dabei alle direkten Vertragspartner des Betreibers. Ferner können solche Systeme indirekte Teilnehmer haben, das heißt solche, die nicht unmittelbar in diese Vereinbarung mit dem Betreiber einbezogen, sondern lediglich durch Vereinbarungen mit Teilnehmern berechtigt sind, über diese Zahlungsvorgänge in das System einzuleiten oder zu empfangen. Diese indirekten Teilnehmer werden vom Systembegriff dieses Gesetzes nicht erfasst, weil dies nicht der Zielsetzung des Artikel 28 der Zahlungsdiensterichtlinie entspräche.

Die Vereinbarung von Regeln und Standards, insbesondere technischer Art, zum Beispiel in Form von Abkommen zwischen Zahlungsdienstleistern zur Abwicklung von Zahlungsvorgängen stellt kein System dar. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass Systeme die Einhaltung solch genereller Regeln und Standards als Teilnahmevoraussetzung in die dem System zu Grunde liegende förmliche Vereinbarung einbeziehen.

Zu Absatz 7 (Agent)

Ein Agent ist eine natürliche oder juristische Person, die im Namen des Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt. Im Bereich der Erbringung von Zahlungsdiensten ist national und international für diese Personengruppe nicht der Begriff des (selbständigen)

Vermittlers oder Handelsvertreters, sondern der Agentenbegriff gebräuchlich. Der Begriff des Agenten umfasst dabei - ähnlich wie der in § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz geregelte vertraglich gebundenen Vermittler (Anlage- und Abschlussvermittlung) - nur die "offene Stellvertretung", bei der der Agent sein Handeln für das Zahlungsinstitut erkennbar durchführt und gegenüber dem Dritten zivilrechtlich seine Stellvertretung offenlegt. Nicht erfasst ist hingegen die Kommission, also das Handeln im eigenen Namen für fremde Rechnung. Wer im eigenen Namen auftritt, wird grundsätzlich (zivilrechtlich) selbst berechtigt und verpflichtet und erbringt daher selbst Zahlungsdienste.

Setzt das Zahlungsinstitut Agenten ein, werden deren Tätigkeiten dem Zahlungsinstitut zugerechnet und es haftet für deren Handlungen. Letzteres ergibt sich aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, weshalb Artikel 18 Zahlungsdiensterichtlinie keiner Regelung im ZAG bedarf.

Zu Absatz 8 (Geschäftsleiter)

Der Definition liegt die Definition des Geschäftsleiters in § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 Kreditwesengesetz zugrunde.

Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Zahlungsinstituts berufen sind. Diesen gleichgestellt sind bei Unternehmen, die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen, die für die Führung des Zahlungsdienstegeschäftes verantwortlichen Personen. Beide müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Die fachliche Eignung verlangt angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten.

Nach dem Wortlaut des Artikels 5 Buchstabe i der Zahlungsdiensterichtlinie (Verwendung des Plurals) sind grundsätzlich mindestens zwei Geschäftsleiter erforderlich.

Zu Absatz 9 (Bedeutende Beteiligung)

Der Definition in Absatz 9 liegt die Definition in § 1 Abs. 9 Kreditwesengesetz zugrunde.

Zu Absatz 10 (Zahlungsdienste Negativkatalog)

Zu Nummer 1 (direkte Zahlungen)

Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschließlich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen, sind keine Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes. Eine Zahlungsdienstleistung scheidet hier bereits von der Natur der Sache nach aus. Der europäische Gesetzgeber hält jedoch eine entsprechende Klarstellung für geboten; dem soll diese Regelung folgen. Die Regelung setzt Artikel 3 Buchstabe a der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Nummer 2 (Handelsvertreter und Zentralregulierer)

Die Vorschrift schafft dagegen eine echte Bereichsausnahme für eine Dienstleistung, die an sich unter den Katalog der Zahlungsdienste des § 1 Abs. 2 fällt und den Betreiber zum Zahlungsinstitut machte, da die Richtlinie bei der Anknüpfung der Zahlungsdienstetatbestände grundsätzlich nicht zwischen Haupt- und Nebengeschäft unterscheidet: Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsvertreter und Zentralregulierer, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen, sollen keine Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sein. Der Schwerpunkt der Dienstleistung des Handelsvertreters liegt in der Vermittlung des Grundgeschäfts, dem Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen, das überhaupt erst Anlass zu dem Zahlungsvorgang gibt, den er sozusagen als Nebendienstleistung abwickelt.

Die Vorschrift setzt die entsprechende Vorgabe aus Artikel 3 Buchstabe b der Zahlungsdiensterichtlinie um. Die Regelung soll eindeutig nicht abhängig Beschäftigte erfassen.

Die Vorschrift wird insbesondere den Zentralregulierern die Möglichkeit geben, nicht unter den Erlaubnisvorbehalt nach diesem Gesetz zu fallen, auch ohne dass sie dafür als zentraler Kontrahent in die einzelnen Geschäfte für ihre Verbundunternehmen eintreten müssen es genügt, dass sie für den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen für die in ihrem Verbund zusammengeschlossenen Unternehmen die Konditionen mit den Abnehmern bzw. Lieferanten grundsätzlich aushandeln. Es ist indessen nicht erforderlich, dass sie sich in jeden einzelnen Vertragsabschluss reinhängen. Andererseits darf das Verhandlungsmandat des Zentralregulierers auch nicht bloß auf dem Papier stehen; es muss in der Praxis gelebt werden. Der Zentralregulierer muss dabei nicht jede einzelne Kondition aushandeln, bei den Anschlussunternehmen dürfen durchaus Spielräume bleiben.

Zu diesen Bedingungen wird sich auch die Übermittlung von "privaten Währungen", alternativen auf der Basis von privatrechtlichen Vereinbarungen geschaffenen Rechnungseinheiten, mit denen Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren in Tauschringen oder so genannten Barter-Clubs verrechnet werden, aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes schaffen können. Die Einzelfallprüfung durch die Bundesanstalt soll und kann die Ausführungen an dieser Stelle jedoch nicht vorwegnehmen.

Zu Nummer 3 (Werttransportunternehmen/Wertdienstleister)

Die Vorschrift setzt die entsprechende Vorgabe aus Artikel 3 Buchstabe c der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Die Bereichsausnahme erfasst nur Tätigkeiten, bei denen ausschließlich Banknoten und Münzen vom Zahler zum Zahlungsempfänger transportiert werden. "Gewerbsmäßiger Transport von Banknoten und Münzen einschließlich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe" sind allein die physische Entgegennahme von Bargeld eines Kunden, die Bearbeitung des Bargeldes im Sinne der bankmäßigen Aufbereitung, der Transport sowie die Übergabe des Bargeldes an den Zahlungsempfänger oder eine von diesem bestimmte Stelle. In diesem Fall, der allerdings heutzutage nur ein spezifisches Segment der Geschäftsaktivitäten eines Wertdienstleisters abdeckt, betreibt das Unternehmen keinen Zahlungsdienst.

Die erlaubnispflichtige Erbringung von Zahlungsdiensten durch den Wertdienstleister kann im Einzelfall im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vorgängen aus der Bargeldent-/-versorgung im Wege des Cashrecycling-/Banknotenrecycling über Konten stehen.

Entscheidend ist allein, dass sich die Tätigkeit nicht - wie von der Ausnahmeregelung vorausgesetzt - in der bloßen körperlichen Entgegennahme und Übergabe erschöpft.

Daraus folgt, dass Wertdienstleister bei der Abwicklung von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Bargeldrecycling oder der sonstigen Bargeldent-/-versorgung über eigene Konten regelmäßig nicht unter die Bereichsausnahme fallen und dementsprechend eine Erlaubnis als Zahlungsinstitut benötigen.

Dienste, die im Einzelfall über die vorstehend von Nummer 3 erfassten Tätigkeiten hinausgehen insbesondere wenn die Gelder nicht unmittelbar übergeben, sondern unter Zwischenschaltung eines bei einem Kredit- oder Zahlungsinstitut geführten Kontos des Werttransportunternehmens/Wertdienstleisters an die Kunden übermittelt werden, bewegen sich regelmäßig nicht mehr in der Bereichsausnahme und sind deshalb als über Konten getätigtes Ein- oder Auszahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 1), als Überweisungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b) oder als Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) erlaubnispflichtig. Es ist dabei unerheblich, dass der Auftraggeber des Wertdienstleisters in der Regel auch der Empfänger der Zahlung ist (vgl. Artikel 4 Nr. 10 der Zahlungsdiensterichtlinie).

Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten hat ein Wertdienstleister - wie jedes andere Zahlungsinstitut auch - die Sicherungsanforderungen des § 13 einzuhalten. Dies gilt u.a. auch dann, wenn der Wertdienstleister sich zur Abwicklung von Zahlungsdiensten des sogenannten Bargeld-Reycling bedienen will. Geschäfte, die keine Zahlungsdienste sind, sind erforderlichenfalls nach § 8 Absatz 5 Satz 3 abzuspalten oder auszugliedern.

Zu Nummer 4 (reverse Bargeldzahlungen)

Die Vorschrift schafft eine Bereichsausnahme für Dienste, bei denen der Käufer einer Ware oder einer Dienstleistung bei der Abrechnung an der Kasse, bei der er unbar bezahlt sich gegen eine entsprechende Lastschriftermächtigung Bargeld auszahlen lässt.

Regelmäßig gibt der Verkäufer dabei ein Darlehen und betreibt das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG; in engen Grenzen stellt die Bundesanstalt ein solches Geschäft nach § 2 Abs. 4 KWG von dem Erlaubnisvorbehalt nach dem Kreditwesengesetz frei.

Die Vorschrift setzt die entsprechende Vorgabe aus Artikel 3 Buchstabe e der Zahlungsdiensterichtlinie um, die insbesondere wegen der in Dänemark üblichen "Dankort" eingefügt wurde, mit welcher eine solche reverse Bargeldzahlung möglich ist.

Zu Nummer 5 (Geldwechselgeschäfte)

Die Vorschrift ist auch eher Klarstellung denn Bereichsausnahme. Geldwechselgeschäfte, die bar getätigt werden, einschließlich Sortengeschäfte, sollen keine Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sein. Der Sache nach geht es hier nicht um einen Zahlungsvorgang, sondern um den Austausch von Zahlungsmitteln. Die Vorschrift setzt die entsprechende Vorgabe aus Artikel 3 Buchstabe f der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Das Sortengeschäft bleibt als Finanzdienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 KWG nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig.

Zu Nummer 6 (Schecks, Wechsel, Gutscheine und Postanweisungen)

Die Vorschrift schafft für Zahlungsvorgänge auf der Basis von Wechseln, Schecks, Gutscheinen, Reiseschecks oder Postanweisungen, die auf den Zahlungsdienstleister gezogen werden, eine Bereichsausnahme. Sie gelten nicht als Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes.

Erfasst werden hierdurch Schecks in Papierform im Sinne des Scheckgesetzes oder ein vergleichbarer Scheck nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Vertragspartei des Genfer Abkommens vom 19. März 1931 über das einheitliche Scheckgesetz (RGBl. 1933 II S. 537) ist. Ebenso erfasst werden Wechsel in Papierform im Sinne des Wechselgesetzes oder ein vergleichbarer Wechsel in Papierform nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitglied des Genfer Abkommens vom 7. Juni 1930 über das einheitliche Wechselgesetz (RGBl. 1933 II S. 377) ist.

Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe g der Zahlungsdiensterichtlinie um. Die Vorschrift legt den Kreis der für die Bereichsausnahme in Betracht kommenden Dokumente abschließend fest. Der Einzug von Schecks ist Bankgeschäft und fällt unter § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 KWG.

Zu Nummer 7 (Zahlungsvorgänge innerhalb von Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssystemen)

Die Vorschrift schafft eine Bereichsausnahme für Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden. Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe h der Zahlungsdiensterichtlinie um. Sie nimmt den gesamten Abrechnungsverkehr, der bisher - ab der Stufe eines Vier-Parteien-Zahlungssystems - Girogeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG in der zweiten Alternative war und als solches unter Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG stand, von diesem Gesetz aus.

Privilegiert werden soll unterdessen jedoch nur der Abrechnungsverkehr der erlaubt tätigen Zahlungsdienstleister untereinander. Bedingung ist also, dass in jedem Einzelfall der Dienstleistungsempfänger als inländisches Zahlungsinstitut eine Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 8 Abs. 1 hat, als Zahlungsinstitut aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Lizenz entsprechend Artikel 10 der Zahlungsdiensterichtlinie, oder dass er unter eine der Sonderkategorien des Artikel 1 (1) Buchst. a, b, c, e oder f der Zahlungsdiensterichtlinie fällt oder dass er als Institut aus einem Drittstaat ggf. den dort bestehenden Erlaubnisvorbehalt beachtet. Das Notifizierungsverfahren nach Artikel 25 der Zahlungsdiensterichtlinie muss das Institut nicht durchlaufen haben.

Zu Nummer 8 (Zins und Dividendenzahlungen von Instituten oder Kapitalanlagegesellschaften im Rahmen ihrer Zulassung nach dem KWG oder InvG)

Wertpapieranlagen und damit im Zusammenhang stehende Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräußerung, die von den unter Nummer 7 genannten Unternehmen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften oder Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen ihrer Zulassung nach dem Kreditwesengesetz oder dem Investmentgesetz durchgeführt werden, sollen keine Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sein. Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe i der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Nummer 9 (technische Infrastrukturdienstleistungen)

Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen (diese im wesentlichen überhaupt erst zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen ermöglichen), jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu übermittelnden Geldbeträge gelangen, sollen keine Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sein. Das betrifft vor allem die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichtenund Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie- (IT)- und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen. Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe j der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Nummer 10 (Verbundzahlungssysteme)

Die Vorschrift schafft eine Bereichsausnahme für Dienste, die auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines räumlich begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Die Regelung hält auch die im Entstehen begriffenen Verbundzahlungssysteme im Öffentlichen Personennahverkehr aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Räumlich begrenzte Verbundnetze im Nahverkehr fallen somit unter den durch Nummer 10 eröffneten negativen Anwendungsbereich. Sie deckt in diesem Zusammenhang auch den Kauf von Leistungen oder Waren ab, die die Bahnhofskioske und -imbissbuden feilbieten, der ggf. mit einer solchen Verbundkarte bewerkstelligt werden kann, wie auch die Platzmiete an den lokalen Parkraumbewirtschafter, die evt. über solche Verbundkarten abgerechnet wird.

Der zusätzliche Umsatz mit solchen Verbundkarten in Apotheken oder in einem Supermarkt, wie man ihn in Bahnhöfen findet, würde allerdings den Rahmen dieser Bereichsausnahme sprengen. Dies gilt erst Recht dann, wenn solche Zahlungsdienste auf Instrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen innerhalb einer Kommune oder Region verwendet werden können. Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe k der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Nummer 11 (digitale Zahlungen als Nebendienstleistung zu digitalen

Übertragungen)

Die Vorschrift schafft eine weitere Bereichsausnahme für Zahlungsvorgänge, die über dasselbe Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät angestoßen und dasselbe elektronische Nachrichtenübermittlungsmedium übermittelt werden, an die bzw. über das die zahlende digitale Ware geliefert oder die zu zahlende Dienstleistung erbracht wird.

Klingeltöne, Musik, Computerspiele lassen sich danach gegen die Belastung von entsprechenden Guthaben bei dem Telefondienstleister herunterladen oder Weckdienste, gesprächstherapeutische oder Beratungsdienstleistungen am Telefon entgegennehmen, ohne dass der Telefondienstleister dadurch zum Zahlungsinstitut wird. Das setzt jedoch in jedem Fall voraus, dass der Telefondienstleister über die bloße Zahlungsleistung hinaus an der Wertschöpfung beteiligt ist. Dazu muss er dem digitalen Produkt nicht seine eigene spezifische Note geben; es genügt, dass er die Telekommunikationsleitung für den Transfer des Produkts an den Nutzer stellt.

Die Bereichsausnahme greift indessen nicht, wenn Waren körperlich geliefert oder Berechtigungen für die Dienstleistungen anderer Anbieter, z.B. des ÖPNV, ausgestellt und über die Telefongesellschaft abgerechnet werden.

Auf die Bereichsausnahme kann sich nicht der Betreiber berufen, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle fungiert, die lediglich die Zahlung an einen Waren oder Dienstleistungen liefernden Dritten ausführt (siehe dazu auch den 6. Erwägungsgrund der Zahlungsdiensterichtlinie).

Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe l der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Nummer 12 (Zahlungsvorgänge unter Zahlungsdienstleistern)

Die Vorschrift schafft eine Bereichsausnahme für Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden. Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe m der Zahlungsdiensterichtlinie um. Sie grenzt den sachlichen Rahmen für die laufende Aufsicht ab; für die Anknüpfung der Erlaubnispflicht nach diesem Gesetz ist sie nicht relevant.

Zu Nummer 13 (Zahlungsvorgänge Konzern / Verbundgruppe)

Die Vorschrift schafft eine Bereichsausnahme für Zahlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns und einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe. Diese Geschäfte begründen auch keine Erlaubnispflicht nach dem KWG. Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstaben der Zahlungsdiensterichtlinie um. Die Richtlinie knüpft hinsichtlich des Konzernbegriffs an den handelsrechtlichen Konzern im Sinne des § 271 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 290ff. HGB an.

Zu Nummer 14 (Aufstellung von Bankautomaten)

Die Vorschrift schafft eine Bereichsausnahme für die Bereitstellung von Geldausgabeautomaten. Ausgenommen werden durch Nummer 14 sogenannte "unabhängige Geldautomatenbetreiber", welche außer dem Aufstellen und dem Bestücken von Geldautomaten keine sonstigen Zahlungsdienstleistungen erbringen und die auch keinen (Zahlungsdienste-)Rahmenvertrag mit dem jeweiligen Zahlungsempfänger abgeschlossen haben. Nicht zu verwechseln sind diese mit Geldautomatenbetreibern, die zwar im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen mit dem Zahlungsempfänger keinen Rahmenvertrag abgeschlossen haben, mit dessen Zahlungsdienstleister aber Abreden zur Möglichkeit der Fremdnutzung von Geldautomaten, die etwa von Drittbanken betrieben werden, getroffen worden sind. Wer auf eigene Rechnung Geldausgabeautomaten aufstellt, betreibt jedoch das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, das nach § 32 Abs. 1 KWG unter Erlaubnisvorbehalt steht.

Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe o der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Nummer 15 (Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit)

Die Vorschrift setzt Artikel 3 Buchstabe d der Zahlungsdiensterichtlinie um. Sie schafft eine eng definierte Bereichsausnahme ausschließlich für die physische Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck. Das Spendensammelwesen im öffentlichen Raum auf der Grundlage von einschlägigen Gesetzen der Bundesländer ist der wichtigste Anwendungsbereich dieser Bereichsausnahme.

Zu Absatz 11

Auf Zahlungsinstitute, die eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben, sind die Normen für Zahlungsinstitute, die mit dem Kreditwesengesetz deckungsgleiche Pflichten enthalten, die von einem Träger einer KWG-Erlaubnis bereits zu erfüllen sind, nicht anzuwenden. Absatz 11 stellt gegenüber den Adressaten klar, dass die im KWG geregelten, identischen Pflichten Vorrang genießen. Absatz 11 vermeidet somit durch diese Klarstellung Kollisionsfälle und damit verbundene Doppelbelastung bei den Normadressaten. Nicht anwendbar sind:

Diese Vorschrift gilt nicht für Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute. Bereits aus Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a der Zahlungsdiensterichtlinie folgt, dass Einlagenkreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bankenrichtlinie (2006/48/EG) aufgrund ihrer Bankerlaubnis Zahlungsdienste erbringen dürfen. Sie unterliegen von vornherein nicht der Aufsicht durch dieses Gesetz. Eine zusätzliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 ZAG ist also nicht für Kreditinstitute erforderlich, die durch eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG berechtigt sind, im Inland das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) und das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) zu betreiben und auch nicht die Kreditinstitute, die nach § 32 Abs. 1 eine entsprechende Erlaubnis für das E-Geld-Geschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) haben, sowie sie auch nicht die Kreditinstitute aus anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums betrifft, denen eine entsprechende Berechtigung zum Geschäftsbetrieb im Inland nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2000/46/EG eingeräumt wird. Diese Kreditinstitute bilden eine eigene Kategorie unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 dieses Gesetzes; auf sie sind nach diesem Gesetz nur die Bestimmungen des § 7 über Zahlungssysteme und des § 28 über außergerichtliches Beschwerdeverfahren anwendbar.

Soweit es sich um Finanzdienstleistungsinstitute oder jene Kreditinstitute handelt, die nicht unter Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Bankenrichtlinie fallen, bedürfen allerdings die genannten Adressatengruppen einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1, soweit sie Zahlungsdienste erbringen. Alle Kreditinstitute, die nur eine Teilbankerlaubnis haben, die nicht sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft einschließt und doch Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes erbringen, sind materiell Zahlungsinstitute im Sinne dieses Gesetzes und bilden mit den anderen Zahlungsinstituten, die keine Kreditinstitutseigenschaft haben, eine gemeinsame Kategorie unter § 1 Abs. 1 Nr. 5. Da diese Kreditinstitute jedoch bereits dem umfassenden Aufsichtsregime des KWG unterliegen rechtfertigt es sich, sie von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes auszunehmen.

Zu Absatz 12 (Institutionelle Ausnahme)

Artikel 2 Abs. 3 der Zahlungsdiensterichtlinie lässt den Mitgliedstaaten durch einen entsprechenden Verweis auf Artikel 2 der Richtlinie 2006/48/EG das Recht, die dort für sie jeweils genannten oder umschriebenen Institute von der Anwendung der Zahlungsdiensterichtlinie ganz oder teilweise auszunehmen. Für die Bundesrepublik Deutschland sind das die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie die Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind. Von dieser Möglichkeit macht die hier vorgeschlagene Umsetzung für die Kreditanstalt für Wiederaufbau Gebrauch. Sollte die Kreditanstalt für Wiederaufbau also Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes erbringen wird sie über die Fiktion des Absatzes 12 aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes genommen.

Zu § 2 ZAG-E (Für Zahlungsinstitute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte)

Zu Absatz 1 (grundsätzliches Verbot der Annahme rückzahlbarer Gelder des
Publikums)

Ein Zahlungsinstitut darf außerhalb der Grenzen des Absatzes 2 und seiner Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.

Die Refinanzierung über die Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ist in diesem Zusammenhang einem Zahlungsinstitut ebenfalls nicht gestattet, soweit ein Institut in den Grenzen des § 2 Abs. 3 Kredit gewährt. Die Kombination aus der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums auf der Refinanzierungsseite mit der Gewährung von Krediten für eigene Rechnung auf der Aktivseite macht ein Unternehmen EG-rechtlich zum Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG und führt damit zur Anwendbarkeit der EG-Bankenrichtlinie.

Als Schwellenwert bestimmt § 2 Abs. 1 eine Gewerbsmäßigkeit oder einen Geschäftsumfang, der objektiv einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Für

Gewerbsmäßigkeit müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein.

Bei der Bestimmung der Grenze, die zu überschreiten im Einzelfall nach den Regeln kaufmännischer Vernunft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und ggf. auch ohne gewerbsmäßiges Handeln eine Bankerlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 KWG erforderte, gibt es Regelfallgrenzen, die die bankaufsichtsrechtliche Praxis über die Jahrzehnte entwickelt hat. Die Grenze zu dem objektiven Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs ist nach ständiger Verwaltungspraxis regelmäßig bereits überschritten

Entscheidend ist jeweils der einzelne Vertrag. Nimmt das Unternehmen von einem einzelnen Geldgeber eine neue Einlage auf der Basis eines neuen Vertrages an, ohne die ältere Einlage zurückgeführt zu haben, können die mindestens sechs Einzeleinlagen auch bei weniger als sechs Geldgebern erreicht werden; die Parteien haben es in der Hand, dieses Ergebnis durch eine Schuldumschaffung zu vermeiden, die aus mehreren Einlageverträgen einen einzigen macht. Genau auf oder unterhalb der aufgezeigten Grenzen mag objektiv von Fall zu Fall auch das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs gegeben sein.

Die Bundesregierung schlägt für die nationale Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie die Kombination der alternativen Schwellenwerte der Gewerbsmäßigkeit oder des Umfangs, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, vor da sie am besten geeignet ist, den EG-rechtlichen Vorgaben in der Rechtswirklichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen Geltung zu verschaffen.

Mit Absatz 1 wird Artikel 16 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Zu Absatz 2 (Annahme von Geldern zu Zahlungszwecken; Abgrenzung zum Einlagengeschäft)

Ein Zahlungsinstitut hat die Gelder, die es von seinen Kunden für Zahlungszwecke annimmt so von seinen übrigen Vermögenswerten zu trennen, dass sie bei seiner Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse fallen und seine Gläubiger außerhalb der Insolvenz auch nicht die Möglichkeit haben, auf die Geldbeträge im Wege der Einzelvollstreckung zuzugreifen das regelt § 2 Abs. 2 Satz 1 ZAG-E. Es hat diese Gelder ausschließlich für Zahlungsvorgänge zu nutzen, wie sie durch den Zahlungsdienstnutzer, der die Gelder eingezahlt hat, angewiesen werden. Andere rückzahlbare Gelder darf es von vornherein nicht annehmen; andernfalls macht es sich nach § 54 KWG strafbar.

Die genannten Bedingungen stellen sicher, dass die Gelder wirtschaftlich im Eigentum des Zahlungsdienstnutzers bleiben, der sie dem Zahlungsinstitut für die Ausführung von Zahlungsvorgängen zur Verfügung stellt. Es besteht zwar ein Veruntreuungsrisiko; das Risiko der Insolvenz des Zahlungsinstituts soll der Zahlungsdienstnutzer mit seiner Zahlungskonteneinlage aber grundsätzlich nicht tragen.

Die Grenze zum Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG wird in jedem Fall überschritten, wenn das Zahlungsinstitut dem Zahlungsdienstnutzer die eingezahlten Gelder, und sei es auch nur im Wege eines Diskonts, verzinst; die Möglichkeit der Verzinsung steht auch E-Geld-Instituten nicht offen.

Dem Zahlungsinstitut steht dahingegen frei, die Gelder, die es von seinen Zahlungsdienstnutzer-Kunden für die Ausführung von Zahlungsvorgängen annimmt, von dem lizenzierten Kreditinstitut, dem es sie in Treuhandsammelverwahrung gibt, verzinsen zu lassen und den Zinsvorteil an seinen Kunden weiterzureichen, solange dabei die Bedingung zu 1. gewahrt bleibt. Das Zahlungsinstitut darf die Gelder unterdessen nicht auf eine bestimmte Zeit festlegen, auch nicht mit dem Einverständnis des Zahlungsdienstnutzers. Selbst wenn der Zahlungsdienstnutzer bei Einzahlung der Gelder erklärt, auf einen Teil der Gelder für einen bestimmten Zeitraum nicht zurückgreifen zu wollen, muss er die Möglichkeit behalten, seine Meinung zu ändern und jederzeit auf die Gelder zurückzugreifen indem er sie für einen durch das Zahlungsinstitut auszuführenden Zahlungsvorgang nutzbar macht, sie auf ein Referenzkonto bei einem lizenzierten Kreditinstitut überweisen oder sie sich bar auszahlen lässt, wobei es dem Zahlungsinstitut freisteht vertraglich einen Barausgleich auszuschließen.

Überschreitet das Zahlungsinstitut die Grenzen, die ihm § 2 Abs. 2 Satz 1 setzt, macht es sich nach § 31 dieses Gesetzes und eventuell auch nach § 54 KWG strafbar.

Hält sich das Zahlungsinstitut dagegen in den Grenzen des § 2 Abs. 2 Satz 1, schließt § 2 Abs. 2 Satz 2 auch die Einstufung der angenommenen Gelder als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG oder als E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 KWG aus.

Die teilweise weitergehenden Vorgaben des § 13, die allein für die laufende Aufsicht über das Zahlungsinstitut und eventuelle Schadenersatzansprüche des Zahlungsdienstnutzers von Bedeutung sind, werden durch § 2 Abs. 2 nicht berührt.

Mit Absatz 2 wird Artikel 16 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Zu Absatz 3 (Kreditgeschäft)

Das Kreditgeschäft steht grundsätzlich unter Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 KWG. § 2 Abs. 3 definiert drei Bedingungen, zu denen ein Zahlungsinstitut Kredite gewähren darf:

Die Gewährung des Kredits darf nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgen. Er ist somit ein "technischer" Kredit, der dem Bezahlungsvorgang als Nebenfunktion untergeordnet ist, etwa in dem die Abrechnung verschiedener Einzelaufträge zusammengefasst wird.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 muss im Kreditvertrag zwingend geregelt sein, dass die vollständige Rückführung kreditorisch vorgelegter Beträge innerhalb von 12 Monaten zu erfolgen hat. Der Einsatz der Kreditkarte mit Teilzahlungsfunktion oder revolvierende Kredite, soweit sie diese Frist verlängern, sind also ausgeschlossen. Das Kreditverbot kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass etwa eine Zahlungskarte angeboten wird die über einen bestimmten Verfügungsrahmen alle Zahlungen zu einem längeren Zeitpunkt als der erlaubte Zeitrahmen von 12 Monaten einmalig abrechnet und für die der Karteninhaber dann eine "Kartengebühr" statt Zinsen zahlt. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ergänzt das unter § 2 Abs. 2 Satz 1 statuierte Trennungsgebot.

Die Trennung nützte den Zahlungsdienstnutzern wenig, wenn die eingezahlten Gelder zwar grundsätzlich gegen die Insolvenz des Zahlungsinstituts gefeit wären, im Falle der Insolvenz des Zahlungsinstituts aber bereits für einen Kreditvorgang verbraucht sein könnten. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 schützt nicht nur die anderen Zahlungsdienstnutzer desselben Zahlungsinstituts, sondern auch die Geldbeträge, die derselbe Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsinstitut bereits für die Ausführung anderer Zahlungsvorgänge zur Verfügung gestellt hat.

Die Möglichkeit, in den Grenzen des § 2 Abs. 3 Kredite zu gewähren, besteht auch nicht für Zahlungsinstitute, die Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ausgeben. Die Kombination der Refinanzierung über rückzahlbare Gelder des Publikums mit der Gewährung von Krediten für eigene Rechnung macht aus einem Unternehmen ein Kreditinstitut im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG und führt damit zur Anwendbarkeit der EG-Bankenrichtlinie. Ein Zahlungsinstitut, das Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen begeben hat, darf auch in dem Rahmen des § 2 Abs. 3

Kredite erst wieder gewähren, wenn auch die letzte Schuldverschreibung vollständig getilgt ist; ein Zahlungsinstitut, das Kredit gewährt hat, darf erst wieder eine Inhaber- oder Orderschuldverschreibung begeben, wenn es auch den letzten Kredit wieder vollständig zurückgeführt hat. Mit der grundsätzlichen Zulassung der Refinanzierung von Zahlungsinstituten über die Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ohne die gleichzeitige Einräumung des Privilegs für das Kreditgeschäft schöpft der nationale Gesetzgeber die Auslegungsspielräume der Zahlungsdiensterichtlinie aus.

Soweit ein Zahlungsinstitut im Rahmen des § 2 Abs. 3 Kredite gewährt, sind von diesem die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Verbraucherdarlehensrecht zu beachten.

§ 2 Abs. 3 findet grundsätzlich keine Anwendung auf Zahlungsinstitute, die gleichzeitig Kreditinstitute und insoweit im Besitz einer Erlaubnis für das Betreiben des Kreditgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG sind.

Die Einhaltung der Bedingungen unter § 2 Abs. 3 Satz 1 ist indirekt über § 54 KWG strafbewehrt: das Zahlungsinstitut, das bei seiner Kreditvergabe die Vorgaben des § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht beachtet, betreibt unerlaubt das Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)."

Zu § 3 ZAG-E (Aufsicht und Entscheidung in Zweifelsfällen)

Zu Absatz 1

Wie im KWG auch obliegt die Aufsicht über die Zahlungsinstitute der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Hiervon ausgenommen ist die Einhaltung des § 7, weil diese Norm wettbewerbsschützenden Charakter hat.

Zu Absatz 2

Die Anordnungsbefugnis, die die Bundesanstalt hat, resultiert aus der Vorgabe des Artikels 20 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie, der verlangt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen dass die Aufsichtsbehörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet werden.

Zu Absatz 3

Bei der Aufsicht über Zahlungsinstitute arbeitet die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Das ZAG orientiert sich an der bewährten Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Rahmen der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute. Der Verweis auf § 7 KWG stellt klar, dass die laufende Überwachung der Zahlungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank, in der Regel durch ihre Hauptverwaltungen, erfolgt, Anordnungen im Sinne des § 7 Abs. 2 KWG sowie sonstige Verwaltungsakte und Maßnahmen werden von der Bundesanstalt ausgesprochen.

Zu Absatz 4

Die Entscheidung von Zweifelsfällen (über die Erlaubnispflicht nach diesem Gesetz) wird mit dieser Vorschrift der Bundesanstalt übertragen. Die Vorschrift ergeht parallel zu § 4 KWG. Die Bestimmung kommt in der Praxis regelmäßig zur Anwendung, wenn ein Unternehmen wissen will, ob ein Geschäftsvorhaben dem Erlaubnisvorbehalt unterfällt.

Wenn das anfragende Unternehmen keinen förmlichen Bescheid beantragt, antwortet die Behörde in der Regel mit einer einfachen schriftlichen Mitteilung, die der Sache nach kein Verwaltungsakt ist und so auch nicht in Bestandskraft erwächst. Die Auswahl zwischen einer schriftlichen Mitteilung und einem (feststellenden) Verwaltungsakt, der ggf. in Bestandskraft erwächst, liegt im Ermessen der Behörde, sofern das anfragende Unternehmen nicht auf einer förmlichen Entscheidung besteht, um ggf. eine anders lautende Klärung im Verwaltungsrechtsstreit durchzusetzen.

Der bestandskräftige Verwaltungsakt bindet die anderen Verwaltungsbehörden. Auch ohne einen bestandskräftigen Verwaltungsakt werden sich die anderen Verwaltungsbehörden praktisch an der Auffassung der Bundesanstalt orientieren. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass eine andere Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer eigenen Prüfung zu einer anderen Beurteilung der Erlaubnispflicht eines Zahlungsdienstes kommt, wird sie im Interesse der Rechtssicherheit eine förmliche Entscheidung der Bundesanstalt herbeiführen.

Zu § 4 ZAG-E (Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste)

Die Statuierung eines gesetzlichen Erlaubnisvorbehalts wäre sinnlos, wenn die Bundesanstalt als zuständige Behörde nicht gleichzeitig mit den entsprechenden Eingriffskompetenzen ausgestattet würde, mit denen sie den Erlaubnisvorbehalt in der Praxis durchsetzen kann. Die bankaufsichtsrechtlichen Eingriffs- und Ermittlungskompetenzen nach § 37 KWG und § 44c KWG haben sich seit ihrer Neuaufstellung durch die 6. KWG-Novelle, die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, bestens bewährt. Sie haben erst die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bekämpfung des Schwarzen Kapitalmarktes durch die Bankenaufsicht geschaffen und so einen wesentlichen Beitrag für die Integrität des deutschen Finanzplatzes geleistet. Nach ihrem Vorbild wurden erst jüngst mit der letzten VAG-Novelle die entsprechenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte überarbeitet.

Nach Absatz 1 Satz 1 soll die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe anordnen können. Für die Abwicklung wird sie Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler mit den Befugnissen eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers, bestellen können. Von Gesetzes wegen werden all diese Maßnahmen sofort vollziehbar sein (§ 23), sofern die Bundesanstalt die Vollziehung nicht aussetzt oder das zuständige Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines ggf. erhobenen Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht anordnet. Die dritte Person, die die Behörde erforderlichenfalls mit der Durchführung der Abwicklung betraut, wird zweckmäßigerweise (wie nach der Praxis von KWG und VAG bewährt) ein Rechtsanwalt sein, der sich bereits als Abwickler für die Bundesanstalt oder als Insolvenzverwalter bewährt hat.

Die Bundesanstalt soll sich die Kosten, die ihr aus der Bestellung des Abwicklers entstehen von dem verantwortlichen Unternehmen ersetzen und auf Verlangen vorschießen lassen; die Regelung über die gesonderte Erstattung unter § 15 FinDAG soll entsprechend angepasst werden (Artikel 3 Nummer 1 des Zahlungsdienstrichtlinieumsetzungsgesetzes).

Entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 2 Kreditwesengesetz ist die Bundesanstalt berechtigt, den einzelnen Verwaltungsakt - mit Tenor und Begründung - bekannt zu machen (wofür sich die Internet-Seite der Behörde anbietet). Der Behörde steht dabei frei, den Entscheidungstenor und die wesentlichen Fakten, die die Entscheidung begründeten, so zusammenzufassen wie es das öffentliche Informationsinteresse erfordert. Das Veröffentlichungsrecht der Bundesanstalt schließt förmliche Maßnahmen ein, insbesondere Vor-Ort-Durchsuchungen, die im Vorfeld einer Untersagungs- oder Abwicklungsverfügung stattgefunden haben. Die schutzwürdigen Interessen Dritter, die mit dem unerlaubten Unternehmen nur am Rande in Berührung gekommen sind und ohne wirklich tragende Bedeutung in das unerlaubte Unternehmen eingebunden waren, ohne selbst Betreiber oder Organ eines Betreibers gewesen zu sein, wird über die besondere, im Prinzip schon von Verfassungswegen bestehende Vorgabe Rechnung getragen, dass personenbezogene Daten nur veröffentlicht werden dürfen, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Diese Prüfung wird namentlich dann relevant werden, wenn die Behörde die Verfügung samt Begründung ins Internet stellen will und sie dann bestimmte zur gefahrenabwehrorientierten Aufklärung der Öffentlichkeit nicht erforderliche Bezüge zu Dritten "schwärzt".

Zu § 5 ZAG-E (Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste)

Die Ermittlungskompetenzen orientieren sich an der bestehenden, bewährten Regelung unter § 44c KWG. Falls Tatsachen die Annahme unerlaubter Zahlungsdienste rechtfertigen haben das verdächtige Unternehmen, das diese Geschäfte möglicherweise betreibt sowie jedes andere Unternehmen, das möglicherweise in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung der möglicherweise betriebenen unerlaubten Zahlungsdienste gegenwärtig einbezogen ist oder in der Vergangenheit einbezogen war, sowie jeweils Mitglieder der Organe, die Gesellschafter und die Beschäftigten des einen oder anderen Unternehmen der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

Wenn sich die Ermittlungskompetenzen auf "alle Geschäftsangelegenheiten" beziehen, bedeutet dies, dass die verdächtigen Unternehmen im Interesse einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung über alle Geschäftsangelegenheiten aufklären sollen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen müssen. Nur so kann sich die Bundesanstalt sowie die Deutsche Bundesbank ein möglichst klares und realistisches Bild von den tatsächlichen Geschäften machen, Widersprüchen nachgehen und Sachverhalte klären sowie Dokumente auf ihre Verfälschungen überprüfen. Die Auffassung, die Bundesanstalt könne sich allein mit gezielten Fragen begnügen, wäre praxisfremd.

Auskünfte und Unterlagen, die ersichtlich keine Rolle für die Ermittlungen spielen, wird die Bundesanstalt schon unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen nicht anfordern.

Im Interesse einer umfassenden Sachverhaltsermittlung, die überhaupt die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Gefahrenabwehr schafft, soll die Bundesanstalt gegen diese Unternehmen und Personen auch die Besichtigungs-, Durchsuchung- und Sicherstellungskompetenzen nach dem Vorbild und der bewährten Konzeption des § 44c KWG bekommen.

Ermittlungskompetenzen erfordern die Festlegung einer Eingriffsschwelle. Nach dem bewährten Muster des § 44c KWG wird daher diese für sämtliche Ermittlungskompetenzen des § 5 auf die durch Tatsachen gerechtfertigte Annahme herabgesetzt. Aus der Absenkung der Eingriffsschwelle soll aber nicht im "Umkehrschluss" geschlossen werden, dass die Ermittlungskompetenzen der Bundesanstalt nach § 5 endeten und die Behörde auf die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 14 zurückgeworfen würde, wenn der einzelne Fall bereits soweit ausermittelt ist, dass zur Überzeugung der Behörde feststeht, dass der Verdächtige unerlaubte Zahlungsdienste erbringe. Mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung wäre ein solcher Umkehrschluss nicht vereinbar; im Einzelfall klärt sich eine Gefahr nicht bereits dadurch dass sie zweifelsfrei erkannt wird. Die Schwelle des Anfangsverdachts ist denknotwendig auch dann erfüllt, wenn die Gefahr feststeht. Die entgegenstehende Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte trägt diesem Gedanken mit unzutreffenden Gründen nicht hinreichend Rechnung. Aus dem Grunde soll § 5 von vornherein um eine entsprechende Klarstellung ergänzt werden. Für die parallele Vorschrift für die Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte (§ 83b VAG) ist das bereits geschehen.

Nach dem bewährten Muster des § 44c KWG soll auch die Deutsche Bundesbank die Ermittlungskompetenzen des § 5 haben. Dabei soll ihr das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen auch aus eigener Initiative zustehen; mit ihrer Verankerung in den Regionen kann die Deutsche Bundesbank so gerade in einfacher gelegenen Fällen die Bundesanstalt wirksam entlasten. Die Inanspruchnahme der weitergehenden Kompetenzen (Besichtigungs-, Durchsuchungs- und Sicherstellungsrechte) müssen allein schon wegen ihrer Grundrechtsintensität der Abstimmung mit der Bundesanstalt vorbehalten bleiben.

Die Rechte der Bundesanstalt nach § 14 bleiben davon unberührt; sie bestehen unabhängig davon, ob ein Unternehmen Zahlungsdienste mit oder ohne Erlaubnis erbringt.

Zu § 6 ZAG-E (Verschwiegenheitspflicht)

Die Vorschrift regelt in Anlehnung an § 9 KWG die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der Bundesanstalt sowie der von ihr beauftragten Personen und der Beschäftigten der Deutschen Bundesbank und setzt damit die Vorgabe aus Artikel 22 Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu § 7 ZAG-E (Zugang zu Zahlungssystemen)

Die Vorschrift soll sicherzustellen, dass es zwischen lizenzierten Zahlungsinstituten und lizenzierten Kreditinstituten zu keinerlei Diskriminierung kommt. Im Ergebnis sollen alle im Binnenmarkt konkurrierenden Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 die technischen Infrastrukturdienste dieser Zahlungssysteme zu denselben Bedingungen nutzen können. Es handelt sich somit um keine aufsichtsrechtliche Norm, die sich mit ihrem Pflichteninhalt an einzelne Zahlungsinstitute richtet. Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zwar Aufsichtskompetenzen gegenüber einzelnen Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen besitzt und der zukünftig auch solche in Bezug auf Zahlungsinstitute übertragen werden, erhält durch § 7 keine Aufsichtskompetenzen gegenüber Zahlungssystemen. Artikel 28 Zahlungsdiensterichtlinie konkretisiert im Grundsatz die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, so dass es sich im Kern um eine wettbewerbsrechtliche Vorschrift handelt, die zugleich dem Schutz der Stabilität der Zahlungssysteme dient.

Jeder Zahlungsdienstleister muss unbedingt Zugang zu den technischen Diensten für die Infrastruktur der Zahlungssysteme haben. Der Zugang sollte jedoch bestimmten Anforderungen unterliegen, um die Integrität und Stabilität dieser Systeme zu gewährleisten. Typische Beispiele für solche Zahlungssysteme sind die Vier-Parteien-Kartensysteme oder Automatisierte Clearinghäuser (ACH - Automated Clearing Houses).

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt die Vorgabe aus Artikel 28 Zahlungsdiensterichtlinie um. Dieser verlangt, dass die Vorschriften für den Zugang zugelassener Zahlungsdienstleister zu Zahlungssystemen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein müssen. Das bedeutet dass jeder Betreiber eines Zahlungssystems grundsätzlich jeden Zahlungsdienstleister beim Zugang zu seinen technischen Diensten für die Infrastruktur eines Zahlungssystems gleich behandeln muss. Absatz 1 nennt Beispiele für diskriminierende Regelungen, die auf Artikel 28 Abs. 1 Nummern a bis c basieren.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 28 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie um und knüpft dabei an den Erwägungsgrund (16) der Zahlungsdiensterichtlinie an, wonach der Zugang zu Zahlungssystemen bestimmten Anforderungen unterliegen sollte, um die Integrität und Stabilität der Zahlungssysteme sicherzustellen. Der Betreiber des Zahlungssystems kann objektive Bedingungen festlegen, um neben dem Schutz der finanziellen und operativen Stabilität des Zahlungssystems weiteren bestimmten Risiken zu begegnen. Zu diesen Risiken gehören u. a. das operationelle Risiko und das Erfüllungsrisiko. Die Festlegung der Zugangsvoraussetzungen muss restriktiv erfolgen und ist nur insoweit zulässig, als sie tatsächlich zum Schutz des Systems und zur Begegnung der genannten Risiken erforderlich sind.

Um zwischen den einzelnen Kategorien von zugelassenen Zahlungsdienstleistern entsprechend ihrer aufsichtsbehördlichen Zulassung eine gemeinschaftsweite Gleichbehandlung zu gewährleisten, sind die Zulassungsvoraussetzungen für Zahlungsdienstleister und die Bedingungen für den Zugang zu Zahlungssystemen von den Betreibern der Zahlungssysteme zu präzisieren.

Die Grundsätze des Absatz 1 sind umfassend zu berücksichtigen.

Zu Absatz 3

Jeder Zahlungsdienstleister, der sich um die Teilnahme an einem Zahlungssystem bewirbt muss den Teilnehmern des Zahlungssystems darlegen, dass seine internen Vorkehrungen hinreichend solide sind, um den in Absatz 2 genannten Risiken standhalten zu können. Um die Integrität und Stabilität der Zahlungssysteme zu gewährleisten, verlangt deshalb Absatz 3, dass jeder Zahlungsdienstleister vor dem Zugang und während der Teilnahme an dem Zahlungssystem darlegt, dass seine eigenen Vorkehrungen die vom Betreiber des Zahlungssystems nach Absatz 2 gestellten objektiven Bedingungen erfüllen. Hiermit soll sichergestellt sein, dass nur solche Zahlungsdienstleister Zahlungssysteme nutzen, deren Risikomanagement so weit gediehen ist, dass das Zahlungssystem nicht durch ihre Aktivitäten beeinträchtigt oder gar geschädigt wird.

Da die Integrität und Stabilität des Zahlungsverkehrs zwingend von dem Funktionieren der Zahlungssysteme abhängt, genügt es nicht, wenn die objektiven Nutzungsbedingungen lediglich beim erstmaligen Zugang zum Zahlungssystem erfüllt werden; vielmehr muss der Zahlungsdienstleister während seiner gesamten Teilnahme an einem Zahlungssystem die Voraussetzungen erfüllen und sie gegenüber dem Betreiber von Zahlungssystemen und den anderen Teilnehmern des Zahlungssystems jederzeit darlegen können.

Die Grundsätze des Absatz 1 sind umfassend zu berücksichtigen.

Zu Absatz 4

Von der Vorgabe, einen diskriminierungsfreien Zugang zu gewähren, sind die in Absatz 4 genannten Betreiber jedoch ausgenommen. Die Ausnahme in Absatz 4 basiert auf Artikel 28 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie.

Zu Nummer 1

Nummer 1 ist für die Praxis bedeutsam. Die dort genannte Bezugnahme auf § 1 Absatz 16 KWG und damit auf die Richtlinie 98/26/EG, die sowohl inländische aber auch grenzüberschreitende Zahlungssysteme für die Abrechnung von Zahlungsaufträgen und Wertpapierlieferungen erfasst, schafft einen weiten Ausnahmetatbestand.

Zu Nummer 2

Ausweislich des Erwägungsgrundes 1 dieser Richtlinie sollen mit der Zugangsschranke rechtliche Risiken minimiert werden. Aufgrund der besonderen Strukturen in Deutschland gibt es neben Konzernstrukturen auch Zahlungssysteme einer Unternehmensgruppe ohne Kapitalbeteiligung. Dies ist in Nummer 2 klargestellt.

Zu Nummer 3

Der Regelung in Nummer 3 liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Bestimmungen über den Zugang zu Zahlungssystemen nicht für Systeme gelten sollen, die von einem einzigen Zahlungsdienstleister eingerichtet und betrieben werden. Dieses gilt insbesondere auch für Drei-Parteien-Kartensysteme, entsprechende Zahlungsdienste von Telekommunikationsunternehmen sowie interne Systeme von Zahlungsdienstleistern.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift stellt klar, dass der Betreiber eines Zahlungssystems den von einem

Verstoß gegen Absatz 1 betroffenen Zahlungsdienstleistern, Zahlungsdienstnutzern oder gleichartigen Zahlungssystemen gegenüber zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet ist. Bei einem fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoß macht sich der Betreiber zudem schadensersatzpflichtig. Die Beweislast für den Nachweis eines Verstoßes richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen; danach hat jede Partei, die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu beweisen. Die Ansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens kommt die Deutsche Bundesbank aufgrund ihrer umfassenden Spezialkenntnisse im Zahlungsverkehr und aufgrund ihrer Aufgaben bei der Überwachung des Zahlungsverkehrs als Sachverständige in Betracht.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift stellt klar, dass die kartellbehördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Daher kann die Zugangsverweigerung des Betreibers eines Zahlungssystems z.B. als missbräuchliches Verhalten kartellbehördlich verfolgt werden, wenn der Betreiber eines Zahlungssystems eine marktbeherrschende Stellung inne hat und die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB vorliegen. Insbesondere bei der Prüfung, ob eine unbillige Zugangsverweigerung vorliegt, kann eine behördliche Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörden nach § 50c Abs. 2 GWB erforderlich sein.

Im Bereich der Zahlungssysteme ist die behördliche Zusammenarbeit nach § 50c Abs. 2 GWB insbesondere mit der Deutschen Bundesbank möglich, weil diese über umfangreiche Spezialkenntnisse aus der ihr als Zentralbank übertragenen Aufgaben der Zahlungsverkehrsüberwachung verfügt.

Zu § 8 ZAG-E (Erlaubnis)

Die Vorschrift statuiert die Erlaubnispflicht für Zahlungsinstitute im Sinne dieses Gesetzes.

Bei diesen Unternehmen muss es sich um juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften handeln. Dies ergibt sich aus der Vorgabe der Artikel 4 Abs. 4 und 10 Absatz 1 Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie.

Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die über eine Erlaubnis im Sinne des § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes verfügen, sind nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 5 ff. der Zahlungsdiensterichtlinie kein Zahlungsinstitut. Sie bedürfen mithin keiner Erlaubnis nach Absatz 1, um Zahlungsdienste zu erbringen. Aufgrund des der Zahlungsdiensterichtlinie zugrunde liegenden materiellen Institutsbegriffs benötigen allerdings sonstige Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, soweit sie Zahlungsdienste erbringen, einer Erlaubnis nach Absatz 1. Der Erlaubnispflicht steht mit Ausnahme des in Absatz 2 geregelten Sachverhalts grundsätzlich nicht die Tatsache entgegen, dass das erlaubnispflichtige Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 KWG ist. Deshalb benötigen diese Institute neben der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG eine Erlaubnis nach diesem Gesetz, wenn sie neben den von der bestehenden Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erfassten Geschäften auch Zahlungsdienste betreiben.

Die Erlaubnispflicht erfasst Aktivitäten des Zahlungsinstituts, wenn diese im Inland stattfinden. Im Inland wird tätig, wer hier seinen Sitz hat oder hier eine Zweigniederlassung im handelsrechtlichen Sinne oder eine andere Zweigstelle errichtet und von dieser aus Zahlungsdienste im In- oder Ausland anbietet oder wer Zahlungsdienste über im Inland errichtete Konten abwickelt. Im Inland tätig wird auch, wer ohne im Besitz eines Europäischen Passes zu sein, ohne Sitz und ohne Errichtung einer anderen physischen Präsenz im Inland seine Dienste zielgerichtet an den inländischen Markt richtet. Die Regelung ergeht parallel zu § 32 Abs. 1 KWG. Damit wird Artikel 29 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Für die Anwendung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und für die Reichweite des Erlaubnisvorbehalts ist es somit unbeachtlich, ob von dem im Inland tätigen Zahlungsinstitut Zahlungsdienste erbracht werden, bei denen Zahlungen nur innerhalb Deutschlands oder aber, grenzüberschreitend innerhalb der Europäischen Union oder in Drittländer, vom Zahlungsinstitut durchgeführt werden. Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie, der den Anwendungsbereich einschränkend regelt, ist nur für die zivilrechtlichen Vorschriften, jedoch nicht für die aufsichtsrechtlichen Pflichten einschlägig.

Parallel zu § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG und § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG für Kreditinstitute bzw. Finanzdienstleistungsinstitute wird der Erlaubnisvorbehalt nur für Zahlungsinstitute statuiert die das Geschäft gewerbsmäßig oder, wenn schon nicht gewerbsmäßig, dann wenigstens objektiv in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Satz 1 des 6. Erwägungsgrundes der Zahlungsdiensterichtlinie rechtfertigt diese Einschränkung.

Die Erlaubnis gilt ggf. gemeinschaftsweit und nach Maßgabe der entsprechenden Überleitungsbestimmungen auch in den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.

Das folgt unmittelbar aus Artikel 10 der Zahlungsdiensterichtlinie.

Zu Absatz 1

Absatz 1 stellt klar, dass die Erlaubnis in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gilt und setzt die Artikel 10 Abs. 9 und Abs. 1 Satz 2 Zahlungsdiensterichtlinie um. Sie gestattet dem Zahlungsinstitut, auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zu erbringen und auszuführen oder Zweigniederlassungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu errichten, sofern die betreffenden Zahlungsdienste von der Erlaubnis umfasst sind. Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung des Artikels 16 Abs. 1 Zahlungsdiensterichtlinie. Aus dem Wortlaut der Richtlinie folgt, dass die dort genannten Tätigkeiten, die über die Erbringungen von Zahlungsdiensten hinaus von lizenzierten Zahlungsinstituten "als Hilfs- und Nebentätigkeiten" erbracht werden dürfen und damit von der Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 umfasst sind, einen abschließenden Charakter haben. Die Verwahrung von Bargeld stellt regelmäßig nur dann ein erlaubtes Hilfs- und Nebengeschäft dar, wenn insoweit keine Einlagen begründet werden. Letzteres ist durch Artikel 16 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie ausdrücklich verboten.

Zu Absatz 3

Absatz 3 Ziffern 1 bis 12 setzt Artikel 5 der Zahlungsdiensterichtlinie um und legt fest, welche Angaben der Erlaubnisantrag enthalten muss. Da die Vollharmonisierung auch eine Maximalharmonisierung beinhaltet, ist es nicht möglich, über diese in der Richtlinie vorgegebenen Angaben hinaus zu gehen.

Zu Nummern 1 und 2 (Geschäftsmodell und Geschäftsplan)

Es genügt nicht, dass der Antragsteller nur allgemein darlegt, welches Geschäftsmodell er verfolgen will; er muss daneben einen detaillierten Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre vorlegen, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller über geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren verfügt, um seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuführen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass nur diejenigen Antragsteller eine Erlaubnis beantragen, die ernsthaft beabsichtigen, Zahlungsdienste zu erbringen. Wegen der ansteigenden Bedeutung der Zahlungsdienste erscheint es sachgerecht, erhöhte Anforderungen an die Zahlungsinstitute zu stellen.

Zu Nummer 3 (Anfangskapital)

Unternehmen, die die Erlaubnis zum Erbringen von Zahlungsdiensten erhalten wollen, müssen über ein ausreichendes Anfangskapital verfügen. Das Anfangskapital richtet sich nach den Zahlungsdiensten, die zu erbringen beabsichtigt werden. Es beginnt bei 20 000 Euro und endet bei 125 000 Euro.

Zu Nummer 4 (Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder)

§ 13 ZAG verlangt, dass Zahlungsinstitute Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegen genommen haben, auf bestimmte Art und Weise sichern. Da es keine Sicherungseinrichtung für diese Kundengelder gibt, ist das Einhalten der Vorgaben des § 13 ZAG essentiell für ein Zahlungsinstitut. Entsprechende Bedeutung kommt dem Nachweis zu.

Zu Nummern 5 und 6 (Unternehmenssteuerung und Geldwäscheprävention)

Der Antragsteller muss über wirksame interne Kontrollmechanismen verfügen. Im Antrag ist dazulegen, welche internen Kontrollmechanismen eingeführt werden, um den Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu genügen. Da alle Varianten und Produktformen des nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs nach den internationalen Erfahrungen in besonderem Maße zu Geldwäschezwecken missbraucht werden können, kommt diesen Kontrollmechanismen eine überaus bedeutsame Rolle zu, was sich bei der Prüfung des Antrags auswirken wird.

Zu Nummern 7, 8, 9, 11 und 12 (Struktur und Beteiligungsverhältnisse)

Um über den Antrag entscheiden zu können, muss sich die Bundesanstalt ein Bild über den organisatorischen Aufbau und insbesondere über die Beteiligungsverhältnisse machen. Bei letzterem geht es darum zu beurteilen, dass die Anteilseigner den an einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.

Zu Absatz 4

Gemäß Absatz 4 hat die Bundesanstalt binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für den Bescheid erforderlichen Angaben den Antragsteller über den Ausgang des Erlaubnisverfahrens zu informieren, d. h. diese Frist beginnt erst nach dem Eingang des vollständigen Antrags zu laufen. Die Bestimmung setzt Artikel 11 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Absatz 5

Die Bundesanstalt hat die Befugnis, die Erlaubnis unter Auflagen zu erteilen und die Erlaubnis auf einzelne Zahlungsdienste zu beschränken. Da es sich bei der Zahlungsdiensterichtlinie um eine vollharmonisierte Richtlinie handelt, müssen jedoch beide Beschränkungen ihre rechtliche Grundlage in den Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie selbst haben.

Absatz 5 gibt der Bundesanstalt ebenfalls die Befugnis zu bestimmen, dass das Zahlungsinstitut, wenn es zugleich anderen Geschäftstätigkeiten nachgeht, diese Geschäfte abzuspalten hat oder ein eigenes Unternehmen für das Zahlungsdienstgeschäft zu schaffen hat, wenn sie die finanzielle Solidität des Zahlungsinstituts oder die Prüfungsmöglichkeiten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnte. Diese Befugnis ergibt sich aus Artikel 10 Abs. 5 der Zahlungsdiensterichtlinie.

Zu Absatz 6

Absatz 6 dient der Umsetzung des Artikels 14 der Zahlungsdiensterichtlinie. Die Norm soll der Bundesanstalt die Kontrolle ermöglichen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen vom Zahlungsinstitut auch laufend eingehalten werden.

Zu Absatz 7

Die Erteilung der Erlaubnis wird im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Zu § 9 ZAG-E (Versagung der Erlaubnis)

Diese Vorschrift nennt die Gründe, wann die Erlaubnis zu versagen ist. § 8 setzt den Katalog der Versagungsgründe aus Artikel 10 Abs. 4 bis 8 Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Nummern 1 und 2 (juristische Person und Personenhandelsgesellschaft, ausreichende Angaben und Unterlagen)

Aufgrund der zwingenden Vorgabe aus der in Artikel 4 Nr. 4 Zahlungsdiensterichtlinie enthaltenen Definition ist es nur juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften gestattet, als Zahlungsinstitut tätig zu sein, was in Nummer 1 umgesetzt wird. Hierbei ist der im "leading text" der Richtlinie verwendete Begriff "legal person" nicht wörtlich, sondern vielmehr sinngemäß zu übersetzen. Daraus folgt dass an die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft anzuknüpfen ist, so dass neben "Juristischen Personen" auch Personenhandelsgesellschaften, die gerade keine juristische Person darstellen, wie die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG erfasst sind.

Nummer 2 setzt Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Nummer 3 (Anfangskapital)

Die Erlaubnis ist gemäß § 9 Nr. 3 dann zu versagen, wenn kein ausreichendes Anfangskapital i. S. d Buchstaben a bis c zur Verfügung steht. Die Höhe des Anfangskapitals richtet sich nach den betriebenen Geschäften. Je nach Geschäftsart müssen 20 000, 50 000 oder 125 000 Euro als Anfangskapital nachgewiesen werden.

Dies entspricht den Vorgaben aus Artikel 6 Zahlungsdiensterichtlinie.

Zu Nummern 4 und 5 (Zuverlässigkeit, fachliche Eignung)

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller, der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder der Geschäftsleiter nicht zuverlässig sind.

Sie ist ebenfalls zu versagen, wenn ein Geschäftsleiter fachlich nicht geeignet ist. Das Gesetz verlangt für die fachliche Eignung, dass in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den Geschäften und Leitungserfahrung vorhanden sind. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz kennt keine Vorschrift vergleichbar zu § 33 Abs. 2 Satz 2 KWG, die besagt, wann eine fachliche Eignung für die Leitung eines Zahlungsinstituts in der Regel angenommen werden kann. Es verbleibt der Bundesanstalt, eine entsprechende Verwaltungspraxis zu entwickeln.

Zu Nummer 6 (Risikomess- und -steuerungsverfahren)

Die Versagung der Erlaubnis kann auch darauf gestützt werden, dass der Antragsteller über keine ausreichenden Risikomess- und -steuerungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollverfahren verfügt.

Zu Nummer 7 (wirksame Aufsicht)

Die Nummer 7 soll sicherstellen, dass das Zahlungsinstitut wirksam von der Bundesanstalt beaufsichtigt werden kann, um die Integrität des Zahlungsverkehrs sicherzustellen. Das Gesetz nennt in den Buchstaben a bis c (intransparentes Beteiligungsgeflecht, keine wirksame Aufsicht) beispielhaft Gründe, die gegen eine wirksame Beaufsichtigung sprechen.

Soweit Nummer 7 auf die Beeinträchtigung einer wirksamen Aufsicht über das Zahlungsinstitut durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats Bezug nimmt liegt dem Begriff des Drittstaats die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 5a Satz 2 KWG zugrunde.

Zu § 10 ZAG-E (Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis)

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Gründe, wann die Erlaubnis erlischt oder aufgehoben werden kann.

Sie erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres Gebrauch gemacht wurde oder kann aufgehoben werden, wenn der Geschäftsbetrieb seit mehr als sechs Monaten nicht ausgeübt wurde. Hiermit soll klargestellt werden, dass die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und die Erlaubnis nicht etwa "auf Vorrat" beantragt wurde. Damit wird auch die Verwaltung vor unnötigem Arbeitsaufwand geschützt.

Zu Absatz 2

Die in Absatz 2 genannten Gründe, nach denen die Erlaubnis aufgehoben werden kann, entsprechen denen aus Artikel 12 Abs. 1 Zahlungsdiensterichtlinie.

Zu Nummer 1

Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn der Geschäftsbetrieb seit mehr als sechs Monaten nicht ausgeübt wurde. Es soll sichergestellt werden, dass auf Basis der erteilten Erlaubnis der Geschäftsbetrieb ausgeübt wird.

Zu Nummer 2

Wenn die Erlaubnis aufgrund falscher Angaben oder sonst wie unrechtmäßig erlangt wurde kann die Erlaubnis aufgehoben werden. Ein rechtswidriger Zustand darf beseitigt werden.

Zu Nummer 3

Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Dies ist nur folgerichtig. Die Erlaubnis hätte nicht erteilt werden dürfen, also darf sie auch bei Vorliegen der identischen Ablehnungsgründe nicht fortgelten.

Zu Nummer 4

Gefährdet die Fortsetzung der Zahlungsdienste die Stabilität des Zahlungssystems in Deutschland, kann die Erlaubnis ebenfalls aufgehoben werden. Diese Güterabwägung geht zugunsten des Zahlungssystems und aller anderen Nutzer aus.

Zu Absatz 3

Der Verweis in Absatz 3 auf § 38 KWG gibt der Bundesanstalt die Möglichkeit zu bestimmen wenn die Erlaubnis erlischt oder aufgehoben ist, dass das Zahlungsinstitut abzuwickeln ist.

Zu Absatz 4

Da die Bundesanstalt die Erteilung der Erlaubnis im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gibt, muss sie ebenfalls ihre Aufheben oder ihr Erlöschen der Erlaubnis dort bekannt geben.

Zu § 11 ZAG-E (Inhaber bedeutender Beteiligungen)

Zu Absatz 1

Um die Integrität des Finanzplatzes Deutschland auch in Hinblick auf Zahlungsdienste zu gewährleisten sieht § 11 eine Anteilseignerkontrolle vor. Sie ist in Anlehnung zu § 2c KWG ausgestaltet, wobei die Verweise sicherstellen, dass nur die Teile von § 2c KWG für Zahlungsinstitute gelten, die auf sie passen und nach Artikel 5 h) der Zahlungsdiensterichtlinie, die insoweit lex specialis zur Richtlinie 2006/48/EG ist, anwendbar sind. Konkret bedeutet § 11 dieses Gesetzes für den interessierten Bewerber, dass er schriftlich bei der Bundesanstalt seine Absicht, eine bedeutende Beteiligung (§ 1 Abs. 9 dieses Gesetzes) an einem Zahlungsinstitut zu erwerben, unverzüglich schriftlich anzuzeigen hat. Diese Anzeige hat die Bundesanstalt innerhalb von zwei Arbeitstagen nach ihrem Erhalt schriftlich zu bestätigen. Die Bundesanstalt hat dann einen Beurteilungszeitraum von 60 Arbeitstagen, der ggf. unterbrochen werden kann, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen, um den Erwerb oder die Erhöhung der bedeutenden Beteiligung zu untersagen.

Hinsichtlich der Untersagungsgründe wird nicht auf den vollständigen Katalog des § 2c KWG abgestellt, sondern nur auf die für Zahlungsinstitute passenden Nummern 1 sowie 3 bis 5. Außerdem kann die Untersagung auf die in § 9 Nr. 6 dieses Gesetzes genannten Gründe gestützt werden, d. h., dass der Erwerb oder die Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung dann untersagt werden kann, wenn das Zahlungsinstitut über keine wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldungen von Risiken sowie interne Kontrollverfahren im Sinne des § 22 dieses Gesetzes einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 schafft eine Ermächtigungsgrundlage für das Bundesministerium der Finanzen, nähere Bestimmungen über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung anzugeben hat.

Zu § 12 ZAG-E (Eigenkapital)

Zu Absatz 1

Absatz 1 verlangt, dass Zahlungsinstitute über angemessenes Eigenkapital verfügen müssen. Dies entspricht der Vorgabe aus Artikel 7 Abs. 1 Zahlungsdiensterichtlinie.

Hinsichtlich der Eigenkapitalausstattung und der einzelnen Kapitalbestandteile wird in Absatz 1 auf die Definition in § 10 Kreditwesengesetz verwiesen, soweit die Systematik dieser Norm auf Zahlungsinstitute anwendbar ist. Als Eigenmittelkategorie dürfen deshalb beispielsweise die Drittrangmittel nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2c KWG nicht zugrunde gelegt werden.

Zu Absatz 2

Der Absatz 2 enthält Eingriffsbefugnisse der Bundesanstalt zur Verhinderung der mehrfachen Nutzung des Eigenkapitals bei der Berechnung des Eigenkapitals bei Instituten, die zur selben Gruppe gehören. Hiermit wird Artikel 7 Abs. 2

Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt.

Zu Absatz 3

In Absatz 3 wurde vom Wahlrecht nach Artikel 7 Abs. 3 Zahlungsdiensterichtlinie Gebrauch gemacht. Bei Zahlungsinstituten, die in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts einbezogen sind, und die die Voraussetzungen des § 2a Abs. 1 bis 5

KWG erfüllen, kann die Bundesanstalt von der Anwendung der Eigenkapitalvorschrift absehen. Da der deutsche Gesetzgeber das Wahlrecht aus Artikel 69 der Richtlinie

Zu Absatz 4

Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, müssen Zahlungsinstitute der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank quartalsweise die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einreichen. Diese Angaben sind auf den bzw. die dafür vorgesehenen Meldebögen abzugeben. Auch hier liegt ein konzeptioneller Gleichlauf zu der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach dem KWG vor.

Zu Absatz 5

Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute sind keine Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 5 dieses Gesetzes. Dementsprechend haben sie nur die Eigenmittelvorgaben des KWG zu erfüllen. Soweit jedoch alle übrigen nach dem KWG lizenzierten Kreditinstitute sowie Finanzdienstleistungsinstitute Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 2 anbieten und damit Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 5 sind, müssen sie die Eigenmittelanforderungen sowohl nach dem KWG gegebenenfalls in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung (SolvV) als auch nach diesem Gesetz bzw. der nach Absatz 6 zu erlassenden Verordnung ermitteln. Dies ergibt sich aus der in Artikel 1 der Zahlungsdiensterichtlinie vorgenommenen grundsätzlichen Weichenstellung.

Die letztgenannten Institute müssen somit ihre Eigenmittelanforderungen nach den Vorgaben des KWG und nach diesem Gesetz berechnen, jedoch nur den ermittelten höheren Betrag mit Eigenmitteln unterlegen.

Zu Absatz 6

Der Absatz 6 enthält eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten.

Die Art und Weise, wie Zahlungsinstitute ihr Eigenkapital konkret zu ermitteln haben, ergibt sich aus dieser Verordnung, die zeitgleich mit diesem Gesetz in Kraft treten soll.

Nach Artikel 8 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie sind der Berechnung drei Methoden zugrunde zu legen, die von der Bundesanstalt im Einzelfall risikobasiert zugrunde gelegt werden können. Nach der Zahlungsdiensterichtlinie obliegt die Ausübung des Wahlrechts bezüglich der drei Methoden im Ergebnis ausschließlich den zuständigen Behörden. Dem wird in der Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten dadurch Rechnung getragen, dass die Bundesanstalt jederzeit und uneingeschränkt bestimmen kann, nach welcher Methode die Berechnung zu erfolgen hat.

Zu § 13 ZAG-E (Sicherungsanforderungen)

§ 13 setzt Artikel 9 der Zahlungsdiensterichtlinie um. Diese Norm enthält eine der wichtigsten Pflichten, die vom Zahlungsinstitut zu erfüllen ist. Aus der Entstehungsgeschichte der Zahlungsdiensterichtlinie ist ersichtlich, dass die in § 13 verlangten Sicherungsanforderungen nicht nur einen gläubigerschützenden Charakter haben und dementsprechend den Zahlungsdienstnutzer für den Fall der Insolvenz des Zahlungsinstituts absichern sollen. Die strikte Einhaltung der Sicherungsanforderungen ist auch ein wichtiges aufsichtsrechtliches Instrument, um den operationellen und finanziellen Risiken der Zahlungsinstitute gerecht zu werden (vgl. hierzu Erwägungsgrund 11 -vorletzter Satz - der Zahlungsdiensterichtlinie). Dies ist insbesondere deshalb von Nöten, weil für die Durchführung eines Zahlungsauftrages dem Zahlungsinstitut ausgehändigte Gelder nicht wie bei Kreditinstituten, die Gelder als Einlagen entgegennehmen, von einer Einlagensicherung gedeckt sind. zu den Absätzen 1 und 2

Zahlungsinstitute haben Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegen genommen haben, nach einer der beiden dafür vorgesehenen Methoden zu sichern. Nach der ersten Methode hat das Zahlungsinstitut entgegengenommene Beträge, die bis Geschäftsschluss des auf den Tag ihres Eingangs folgenden Geschäftstages noch nicht weitergeleitet worden sind, auf einem offenen ("insolvenzfesten") Treuhandkonto bei einem Kreditinstitut einschliesslich der Deutschen Bundesbank zu hinterlegen oder in sichere liquide Aktiva mit niedrigem Risiko nach den Vorgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zu investieren. § 13 verlangt nicht die Anlegung eines Treuhandkontos für jeden einzelnen Zahlungsdienstnutzer. Insolvenzsicherheit und die Einhaltung des in § 13 Absatz 1 Nr. 1a statuierten Vermischungsverbots können auch dadurch sichergestellt werden, dass es sich insoweit um ein Treuhandsammelkonto handelt, auf dem sämtliche, wirtschaftlich der Gesamtheit der Zahlungsdienstnutzer zustehenden Beträge gutgebracht werden. Die Gelder müssen dabei den Nutzern so zugeordnet werden, dass es nicht zu einer Vermischung mit Geldern außerhalb des geschützten Personenkreises kommt.

Nach der zweiten Methode sind diese Beträge durch eine Versicherungspolice oder Garantie abzusichern. Diese Police oder Garantie kann nur von einem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen begeben werden, das einer Aufsicht unterliegt, die der im Europäischen Wirtschaftsraum gültigen entspricht.

Bei der Umsetzung dieses Artikels soll im Interesse einer risikoorientierten Aufsicht und eines konsequenten Gläubigerschutzes vom Wahlrecht nach Artikel 9 Abs. 4 dahingehend Gebrauch gemacht werden, dass die Sicherungsanforderungen in Abweichung von Abs. 3 und 4 auch dann verlangt werden, wenn Geldbeträge des Zahlers oder Zahlungsempfängers auch unterhalb einer Schwelle von 600 EUR vom Zahlungsdienstleister entgegengenommen worden sind oder Zahlungsinstitute die Sicherungsanforderungen auch dann einhalten müssen, wenn sie die in § 2 Abs. 3 geregelten zulassungsfreien Tätigkeiten nicht betreiben.

Obwohl die Sicherungsanforderungen auch einen verbraucherschützenden Charakter haben ist die Bundesanstalt gemäß Artikel 9 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie nicht verpflichtet den Kunden über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen zu informieren.

Zu Absatz 3

Da es keine der Einlagensicherung vergleichbare Sicherungseinrichtung für diese Gelder gibt ist auf das Einhalten dieser Vorschrift von Seiten der Bundesanstalt besonders zu achten. Zahlungsinstitute müssen während des laufenden Geschäftsbetriebs in der Lage sein der Bundesanstalt nachzuweisen, dass sie ausreichende Maßnahmen zum Schutz dieser Gelder getroffen haben. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Bundesanstalt die Beseitigung der Mängel verlangen. Dies geht so weit, dass sie Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 ZAG treffen kann.

Zu § 14 ZAG-E (Auskünfte und Prüfungen)

Um eine wirksame Aufsicht über Zahlungsinstitute ausüben zu können, bedarf es eines Auskunfts- und Prüfungsrechts seitens der zuständigen Behörden, das Artikel 21 Abs. 1 Buchstabe a und b Zahlungsdiensterichtlinie vorsieht. § 14 gewährt der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ein zu § 44 KWG vergleichbares Auskunfts- und Prüfungsrecht.

Zu Absatz 1

Für eine wirksame Beaufsichtigung bedarf es eines Auskunfts- und Prüfungsrechts seitens der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank. Das Gesetz stellt klar, dass dieses Prüfungsrecht auch gegenüber Zweigniederlassungen, Agenten sowie Auslagerungsunternehmen des Zahlungsinstituts besteht. zu den Absätzen 2 und 3

Um ihre Aufsicht wirksam ausüben zu können, darf die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank zu Haupt-, General- und Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter entsenden, die an ihnen aktiv teilnehmen dürfen.

Die Bundesanstalt hat die Befugnis, derartige Versammlungen einzuberufen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt klar, dass der zur Auskunft Verpflichtete sich nicht selbst belasten muss und gibt daher den allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder.

Zu § 15 ZAG-E (Abberufung von Geschäftsleitern, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte)

Die Vorschrift setzt Artikel 21 Abs. 2 Zahlungsdiensterichtlinie um. zu Absätze 1 und 3

Wie das KWG gibt das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz der Bundesanstalt die Möglichkeit, Geschäftsleiter von Zahlungsinstituten abzuberufen. Die Bundesanstalt soll die Möglichkeit erhalten, ungeeignete Geschäftsleiter aus dieser Funktion zu entfernen.

Das Abberufungsverlangen wird im Vergleich zum Schließen eines Instituts das in der Regel mildere Mittel darstellen.

Das Abberufungsverlangen richtet sich an das Zahlungsinstitut und nicht an den betroffenen Geschäftsleiter. Das Zahlungsinstitut wird damit allerdings zum Abberufen des Geschäftsleiters verpflichtet.

Grundlage des Abberufungsverlangen muss ein Verstoß gegen aufsichtsrechtliche Gesetze (ZAG und GwG) und die hierzu ergangenen Verordnungen bzw. Anordnungen der Bundesanstalt sein.

Zu Absatz 2

Mit der Möglichkeit nach Absatz 2, einen Sonderbeauftragten zu bestellen, erhält die Bundesanstalt ein milderes Mittel zur Hand, um zu verhindern, dass sie nur die Erlaubnis aufheben den/die Geschäftsleiter abberufen oder die Insolvenz oder Liquidation des Zahlungsinstituts einleiten kann.

Zu § 16 ZAG-E (Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag)

Die einzelnen Regelungen in dieser Norm orientieren sich an §§ 45, 46 und 46b KWG.

Sie sehen Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität sowie bei weiteren Gefahrenlagen vor.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Fall, dass das Eigenkapital unter den höheren der nach § 9 Nr. 3 und § 12 zu ermittelnden Beträge sinkt. Hier hat die Bundesanstalt bestimmte Eingriffsbefugnisse: Sie darf Entnahmen durch den/die Inhaber/Gesellschafter sowie Ausschüttungen untersagen oder anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift. Beide Fälle zielen darauf, eine angemessene Eigenkapitalkapitalausstattung wiederherzustellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die sonstigen Gefahrenlagen. Um einem wirksamen Gläubigerschutz zu genügen darf die Bundesanstalt Anweisungen für die Geschäftsführung erlassen, Inhabern oder Geschäftsleitern die Ausübung ihre Tätigkeit untersagen oder beschränken oder Aufsichtspersonen bestellen.

Zu Absatz 3

Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vor, kann die Bundesanstalt zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens tätig werden und Maßnahmen ergreifen. Auch dies ist eine Ausprägung des Gläubigerschutzes.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt das Verfahren für den Fall, dass die wirtschaftliche Lage eines lizenzierten Zahlungsinstituts zur Stellung eines Insolvenzantrages zwingt. Diese Sonderinsolvenzvorschrift gilt für alle Zahlungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform mit der Maßgabe, dass ein Insolvenzantrag für ein Zahlungsinstitut ausschließlich von der Bundesanstalt gestellt werden kann. Absatz 4 verpflichtet allerdings den oder die Geschäftsleiter des Zahlungsinstituts, der Bundesanstalt das Vorliegen eines Insolvenzgrundes frühzeitig anzuzeigen, um dieser Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob die Einleitung von Maßnahmen, gegebenenfalls auch zusätzlichen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 noch sinnvoll sind oder die Stellung eines Insolvenzantrages unabwendbar ist.

Die Regelung greift auf die Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit, Drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) der Insolvenzordnung (§§ 17-19 Insolvenzordnung) zurück.

Zu § 17 ZAG-E (Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten)

Artikel 15 Abs. 2 Zahlungsdiensterichtlinie geht davon aus, dass die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG geprüft werden.

Da es sich bei den Jahresabschlüssen um ein bewährtes Mittel zum Erkenntnisgewinn handelt sieht Absatz 1 vor, dass Zahlungsinstitute den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen haben.

Konzernabschlüsse und -lagebericht sind im Interesse einer umfassenden Beaufsichtigung ebenfalls einzureichen. Das gilt auch, wenn das Zahlungsinstitut Tochterunternehmen eines Unternehmens ist, das einen konsolidierten Abschluss zu erstellen hat.

Zu § 18 ZAG-E (Besondere Pflichten des Prüfers)

Mit dieser Vorschrift wird Artikel 15 Absatz 4 der Zahlungsdiensterichtlinie umgesetzt, der wiederum auf Artikel 53 der Richtlinie 2006/48/EG verweist. Die Vorschrift legt besondere Pflichten des Prüfers vergleichbar zu § 29 KWG fest. Damit soll sichergestellt werden, dass insbesondere auf die Vorschriften, die für die Aufsicht von Zahlungsinstituten von besonderer Bedeutung sind, ein besonderes Augenmerk gerichtet wird.

Zu Absatz 1

Der Prüfer wird verpflichtet, bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Zwischenabschlusses die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungsinstituts zu prüfen und zu prüfen, ob dieses seine Verpflichtungen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem Geldwäschegesetz einhält.

Zu Absatz 2

In bestimmten in Absatz 2 normierten Fällen trifft ihn bei seiner Prüfung eine unverzügliche Informationspflicht gegenüber der Aufsicht. Damit soll sichergestellt werden dass in gravierenden Fällen, die Aufsicht sofort Kenntnis von den entdeckten Mängeln erhält.

Zu Absatz 3

Absatz 3 schafft die Verordnungsermächtigung für eine eigenständige Prüfungsberichtsverordnung für Zahlungsinstitute. Bei Erlass des ZAG hat der Verordnungsgeber von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht.

Zu Absatz 4

Absatz 4 stellt klar, dass sich weitere besondere Pflichten des Prüfers, die über Absatz 1 bis 3 hinausgehen, für Zahlungsinstitute, soweit sie Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind, aus § 29 KWG ergeben.

Zu § 19 ZAG-E (Inanspruchnahme von Agenten)

Die Zahlungsdiensterichtlinie gestattet es den Zahlungsinstituten, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen. Der Übersichtlichkeit halber sind die Vorgaben für Agenten in einem eigenen Paragrafen zusammengefasst, obwohl es sich um einen Fall von Auslagerung handelt.

Zu Absatz 1

Artikel 19 Abs. 1 Zahlungsdiensterichtlinie verlangt, dass das Zahlungsinstitut, das beabsichtigt Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, den zuständigen Behörden bestimmte Angaben zu machen hat. Dazu gehören Name und Anschrift des Agenten, die Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Agent anwendet, um die Anforderungen des Geldwäschegesetzes zu erfüllen sowie die Namen der Geschäftsleiter bzw. der für sie verantwortlichen Personen. Diese müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein.

Zu Absatz 2

Aus Verbraucherschutzgesichtspunkten müssen Agenten zuverlässig und fachlich geeignet sein. Sie sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden über ihren Status als Agent zu informieren. Auch das dient dem Schutz des Kunden.

Zu Absatz 3

Die Bundesanstalt kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Zahlungsinstitut verbieten Agenten in die Geschäftstätigkeit einzubinden. Auch das dient dem Schutz der Kunden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 setzt Artikel 17 Abs. 5 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu § 20 ZAG-E (Auslagerung)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift bündelt die übrigen Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie (Art. 17 Abs. 7) zur Auslagerung, soweit sie nicht die Agenten betreffen. Die Vorgaben des Artikel 17 Abs. 7 Zahlungsdiensterichtlinie stehen dabei in keinem inhaltlichen Widerspruch zu § 25a Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, mit dem - für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - auf der Basis des Artikel 13 Abs. 5 Richtlinie 2004/39/EG (MiFid) für den Adressaten transparente und anwenderfreundliche organisatorische Anforderungen für das Outsourcing geschaffen worden sind. Auf diesen Vorschriften baut Absatz 1 auf und berücksichtigt dabei den Anforderungskatalog des Artikel 17 Abs. 7 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d Zahlungsdiensterichtlinie. Daraus folgt u.a. auch, dass die Tätigkeit der Geschäftsleitung nicht auslagerbar ist. Es handelt sich um eine Kernaufgabe, die wegen der gesetzlichen Verantwortlichkeit der Geschäftsleiter nach Gesellschaftsrecht und diesem Gesetz nicht auslagerbar sein kann. Zum Schutz der Zahlungsdienstnutzer dürfen sich das Verhältnis zu ihnen und die Pflichten des Zahlungsinstituts ihnen gegenüber durch die Auslagerung nicht verändern. Die Auslagerung darf sich auch nicht negativ auf die Erlaubnisvoraussetzungen auswirken.

Um keine aufsichtsfreien Räume entstehen zu lassen, erstreckt das Gesetz die Prüfungsrechte der Bundesanstalt nach § 14 Abs. 1 auch auf Auslagerungsunternehmen.

Zu Absatz 2

Die Absicht, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten auszulagern, ist nach den bindenden Vorgaben der vollharmonisierten Zahlungsdiensterichtlinie, anders als bei § 25a Abs. 2 KWG, der Aufsicht mitzuteilen. Das Gesetz differenziert hinsichtlich der Informationspflicht richtlinienkonform zwischen wesentlichen betrieblichen und nicht wesentlichen betrieblichen Aufgaben.

Zu § 21 ZAG-E (Aufbewahrung von Unterlagen)

Die Vorschrift setzt Artikel 19 Zahlungsdiensterichtlinie um, der verlangt dass Zahlungsinstitute "alle relevanten Aufzeichnungen und Belege" mindestens 5 Jahre aufzubewahren haben. Aus der Stellung des Artikels 19 in Titel II der Richtlinie folgt, dass mit dieser Norm aufsichtsrechtliche Zwecke verfolgt werden sollen.

Der Begriff Unterlagen entspricht dem in § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes und in § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG verwendeten Begriff. Der Begriff ist damit weiter als der Begriff der handelsrechtlichen Unterlagen im Sinne des § 257 HGB auszulegen. Die Unterlagen umfassen deshalb sowohl die Buchführungsunterlagen als auch den gesamten Schriftverkehr, Aktenvermerke, interne Anweisungen, Sitzungsprotokolle und Organisationsunterlagen. Insoweit besteht kein Widerspruch zu Artikel 19 Zahlungsdiensterichtlinie. Zweck der Norm ist es, die in § 14 Abs. 1 niedergelegten Aufsichtsbefugnisse zu ermöglichen. Die Verweise auf das HGB sind klarstellender Natur.

Zu § 22 ZAG-E (Besondere organisatorische Pflichten von Zahlungsinstituten und Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche)

Die Vorschrift verlangt, dass Zahlungsinstitute über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen müssen, für deren Einhaltung die Geschäftsleiter verantwortlich sind. Diese Norm stellt sicher, dass Zahlungsinstitute laufend bestimmte organisatorische Pflichten einzuhalten haben und diese nicht nur zum Zeitpunkt des Erlaubnisverfahrens nachweisen müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Bundesanstalt gemäß Absatz 2 Anordnungen treffen, um die in § 22 Absatz 1 genannten Vorkehrungen zu schaffen.

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst Maßnahmen zur Unternehmenssteuerung und Verfahren, die sicherstellen, dass das Zahlungsinstitut seine Verpflichtung erfüllt. Hierbei geht es nicht nur um die Erfüllung gesetzlicher, sondern auch vertraglicher Verpflichtungen.

Zu Nummer 2

Das Zahlungsinstitut muss eine vollständige Dokumentation der Geschäftsvorfälle gewährleisten.

Zu Nummer 3

Da IT für die Abwicklung von Zahlungsdiensten eine nicht unwesentliche Bedeutung hat, müssen Zahlungsinstitute über ein IT-Notfallkonzept verfügen.

Zu Nummer 4

Da das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz einen besonderen Fokus auf die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung legt, verlangt die Nummer 4 explizit, dass Zahlungsinstitute Kontrollmechanismen und Verfahren zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes und der Beachtung der dafür einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vom 15. November 2006 haben.

Nummer 4 entspricht weitgehend dem Regelungsinhalt des für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute anwendbaren § 25c KWG. Damit soll Artikel 91 der Zahlungsdiensterichtlinie in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe d und Artikel 34 Abs. 1 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG) für Zahlungsinstitute umgesetzt werden, wonach auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen angemessene und geeignete Verfahren einzuführen sind, um diese Geschäftsbeziehungen, einschließlich der in ihrem Verlauf abgewickelten Transaktionen, kontinuierlich zu überwachen, und um sicherzustellen, dass diese Transaktionen mit dem Kenntnisstand des Instituts oder der Person über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil kohärent ist.

Im alltäglichen Massengeschäft des Zahlungsverkehrs können Zahlungsinstitute diese Pflichten grundsätzlich nur erfüllen, wenn sie hierzu angemessene technische Systeme vorhalten. Diese Notwendigkeit bringt auch Erwägungsgrund 36 der Dritten EG-Geldwäscherichtlinie zum Ausdruck. Durch die quantitative und qualitative Veränderung des Zahlungsverkehrs ist die Schaffung angemessener Sicherungssysteme erforderlich, um im Einzelfall hinreichende Analysen und Kontrollen von unter Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungsgesichtspunkten risikoreichen Konten und Transaktionen durchzuführen.

Zahlungsinstitute sind bereits im Rahmen des nationalen und internationalen Zahlungsverkehrs besonderen Risiken ausgesetzt, zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Um im Rahmen des Zahlungsverkehrs dem durch die Dritte EG-Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Auftrag einer Sicherstellung der laufenden Überwachung von Transaktionen und Kunden nachkommen zu können, eignen sich für Zahlungsinstitute auf Grund der täglich anfallenden Datenmengen regelmäßig EDV-gestützte Überwachungssysteme. Sie sind imstande, sämtliche Transaktionen in die Überprüfung mit einzubeziehen. Dies entspricht der mittlerweile etablierten internationalen Bankenpraxis im Zahlungsverkehr. Zweck von EDV-gestützten Monitoringsystemen ist es, auf der Grundlage von Verdachtsparametern, die auf Erfahrungswissen über Geldwäscheprävention beruhen, typischerweise geldwäscherelevante Transaktionen aus der ganz überwiegenden Mehrzahl der nichtgeldwäscherelevanten Transaktionen zu erkennen und alsdann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine weitere Abklärung des Sachverhalts, für die Erstattung einer Verdachtsanzeige und für die Vornahme anderer risikominimierender Maßnahmen vorliegen. Monitoringsysteme arbeiten somit nicht anlassbezogen. Der Einsatz von Monitoringsystemen im Einzelfall oder nur bei besonderem Anlass, also erst bei dem Vorliegen einer verdachtsrelevanten Situation, würde der im § 11 GwG statuierten Pflicht zur unverzüglichen Erstattung einer Verdachtsanzeige widersprechen. Bei den einzusetzenden Datenverarbeitungssystemen handelt es sich allerdings nicht um Monitoringsysteme, mit denen eine flächendeckende anlasslose Rasterung aller Kontobewegungen erfolgt. Ein solches Vorgehen wäre kaum zielführend, da eine Aussortierung von tatsächlich auffälligen und untersuchungswerten Daten hierdurch nicht möglich wäre.

Der Einsatz technischer Sicherungssysteme ermöglicht die Überprüfung von Geschäftsbeziehungen nach Risikogruppen und Auffälligkeiten, die nach dem national und international vorhandenen Erfahrungswissen über die Methoden der Geldwäsche auf Geldwäsche hindeuten. Die Analyseverfahren basieren auf bestimmten Problemindikatoren, die auf Grund der inzwischen vorhandenen internationalen Erfahrung als risikoträchtig gelten. Vor allem der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr sind zu diesen risikoträchtigen Geschäftsarten zu rechnen. Das über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bestehende Erfahrungswissen ist beim Aufbau adäquater Sicherungssysteme zu berücksichtigen. Welche Systeme zum Einsatz kommen und welche einzelnen Transaktionen und Geschäftsarten einer Untersuchung unterworfen werden, hat jedoch das Zahlungsinstitut - wie sonst auch im Rahmen der Schaffung von Risikomanagementsystemen - auf der Grundlage einer eigenen Gefährdungsanalyse und der Risikostruktur der von ihm angebotenen Dienstleistungen zu entscheiden.

Ferner wird klargestellt, dass die Erfüllung der in Rede stehenden Anforderungen durch die pflichtigen Zahlungsinstitute dem Datenschutzrecht nicht zuwiderläuft. Die einzusetzenden Datenverarbeitungssysteme müssen allerdings den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Datenvermeidung, Datensparsamkeit und der frühestmöglichen Löschung genügen. Um einen Missbrauch der personenbezogenen Daten zu verhindern, ist insbesondere über den § 12 GwG sichergestellt, dass die gesammelten Daten nur zu klar vorgegebenen, eingeschränkten Zwecken verwendet werden dürfen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass das Allgemeininteresse an der Stabilität und Integrität des Finanzplatzes Deutschland sowie das Interesse des einzelnen Instituts, sich vor ungewollten Beteiligungen an Straftaten und damit verbundenen Risiken und gegebenenfalls Schäden zu schützen, mit dem Interesse des einzelnen Kunden, keiner Überwachung seiner Transaktionen und der damit verbundenen Daten unterzogen zu werden, in ein ausgewogenes Verhältnis zueinander gebracht werden.

Zu Absatz 2

Neben der entsprechenden Anwendung der Regelungen zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c KWG beinhaltet Absatz 2 redaktionelle Folgeänderungen bezüglich der Anwendung der §§ 6a, 25f Abs. 1 und 2 sowie § 25h KWG.

Da Zahlungsinstitute, wenn sie im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 sind, aufgrund dieses Gesetzes ebenso wie bisher die Kreditinstitute Zahlungskonten führen können, darf die Bundesanstalt einzelne Daten aus der auch von Zahlungsinstituten zu führenden, kontenbezogenen Datei abrufen. Diese Norm soll Informationen auch über den Inhaber eines Zahlungskontos ermöglichen, weil das Informationsinteresse der Bedarfsträger des automatisierten Kontenabrufsystems bei einem bei einem Zahlungsinstitut geführten Zahlungskonto, etwa bei einem Kreditkartenkonto, gleich hoch ist, wie bei einem durch ein Kreditinstitut geführten Girokonto. Neben einer Ausweitung des Adressatenkreises auf Zahlungsinstitute bedarf es keiner Erweiterung des Kontobegriffs, der § 24c Abs. 1 Nr. 1 KWG zugrunde liegt. Letzterer basiert nach dem Wortlaut des Gesetzes auf dem Kontobegriff des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung. Der Kontobegriff der Abgabenordnung ist weit und umfasst nach gegenwärtiger Rechtslage auch Konten, die von Zahlungsinstituten geführt werden.

Durch die Einbeziehung der Zahlungsinstitute in den automatisierten Kontenabruf gemäß § 24c KWG sind auch die übrigen (technischen) Vorschriften dieser Norm auf Zahlungsinstitute anwendbar. Damit ist es auch möglich, Zahlungsinstitute von dieser Vorschrift - im Einzelfall durch Freistellungsbescheid der Bundesanstalt oder bei einer Gruppe von Zahlungsinstituten durch Erlass einer Rechtsverordnung - freizustellen, falls vom Zahlungsinstitut nur Zahlungskonten geführt werden, die für die Bedürfnisse der sog. Bedarfsträger im Sinne des § 24c KWG - und spiegelbildlich der Bedarfsträger gemäß § 93b Abgabenordnung - nicht von Bedeutung sind.

Zu Absatz 3

Dieser Absatz beinhaltet eine redaktionelle Folgeänderung, weil § 25f Abs. 3 KWG durch Artikel 2 Nr. 6 neu gefasst wird. Die Regelung des Finanztransfergeschäfts im Sinne von § 1 Abs.1a Satz 2 Nr. 6 KWG wird gestrichen; der in Rede stehende Zahlungsdienst wird von § 1 Abs. 2 erfasst. Erfasst ist die Annahme von Bargeld durch Zahlungsinstitute im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6.

Zu Absatz 4

Absatz 4 Satz 1 enthält eine Anordnungsbefugnis, die es der Bundesanstalt im Einzelfall gestattet vom Zahlungsinstitut im Einzelfall angemessene Maßnahmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 zu verlangen. Satz 2 ermächtigt die Bundesanstalt, Kriterien für Sachverhalte festzulegen, bei denen der Einsatz edvgestützter Monitoringsysteme im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 4, zum Beispiel bei Zahlungsinstituten mit geringen Transaktionsvolumina, nicht erforderlich ist.

Zu § 23 ZAG-E (Sofortige Vollziehbarkeit)

§ 23 legt fest, gegen welche Maßnahmen der Bundesanstalt Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.

Zu § 24 ZAG-E (Zusammenarbeit mit anderen Behörden)

Die Vorschrift sieht vor, dass die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank, sofern sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden, bei der Aufsicht über Zahlungsinstitute, die in einem anderen Staat des EWR Zahlungsdienste betreiben, mit den dortigen zuständigen Stellen zusammenarbeiten. Eine derartige Zusammenarbeit sieht die Zahlungsdiensterichtlinie in Artikel 24 vor. Die genaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit ergibt sich durch den Verweis auf § 8 und 9 KWG.

Zu § 25 ZAG-E (Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr)

Die Vorschrift regelt das Errichten einer Zweigniederlassung und das Tätigwerden im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs durch ein inländisches Zahlungsinstitut und beruht auf Artikel 25 der Zahlungsdiensterichtlinie.

Zu Absatz 1

Die Absicht, eine Zweigniederlassung zu errichten, muss der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich angezeigt werden. Diese Vorgabe beruht auf Artikel 25 Abs. 1 Zahlungsdiensterichtlinie.

Die Absichtsanzeige muss die in den Nr. . 1 bis 4 genannten Informationen enthalten.

Dieser Katalog beruht auf Artikel 25 Abs. 1 2. Unterabsatz der Zahlungsdiensterichtlinie.

Zu Absatz 2

Ebenfalls muss unverzüglich die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, angezeigt werden. Dies beruht ebenfalls auf Artikel 25 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie.

Zu Absatz 3

Die gesetzliche Verpflichtung, die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats innerhalb eines Monats zu informieren, beruht aus Artikel 25 Abs. 1 2. Unterabsatz der Zahlungsdiensterichtlinie.

Zu § 26 ZAG-E (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die Rechte, die die Bundesanstalt gegenüber Zweigniederlassungen hat wenn diese in der Bundesrepublik errichtet werden oder wenn Zahlungsdienste im Wege der Niederlassungsfreiheit aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums heraus in Deutschland erbracht werden.

Zu Absatz 2

Um wirksam die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, hat die Bundesanstalt in Fällen begründeten Verdachts die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates hierüber zu unterrichten. Das gilt bei Feststellung von Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass im Zusammenhang mit der geplanten Beauftragung eines Agenten oder der Gründung einer Zweigniederlassung eine Geldwäsche nach § 261 Strafgesetzbuch oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde, wird oder werden soll, oder dass die Beauftragung des Agenten oder die Gründung der Zweigniederlassung das Risiko erhöht dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden. Um die Bundesanstalt von der Klärung der jeweiligen Zuständigkeiten zu befreien, sieht Absatz 2 vor, dass die Behörden, die das Register für Zweigniederlassungen und Agenten führen, als die zuständigen Behörden für derartige Informationen anzusehen sind. zu den Absätzen 3 und 4

Die Regelung in den Absätzen 3 und 4 legen fest, welche Normen auf Zweigniederlassungen und Agenten aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in Deutschland Anwendung finden.

Zu Absatz 5

Um eine wirksame Überwachung von Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 ZAG sicherzustellen, gibt das ZAG der Bundesanstalt Befugnisse gegen Verstöße gegen aufsichtliche Verpflichtungen vorzugehen.

Zu Absatz 6

Absatz 6 räumt den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ein Prüfungsrecht ein. Die Bundesanstalt ist aber im Vorfeld über die beabsichtigte Prüfung zu unterrichten

Zu § 27 ZAG-E (Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums)

Die Zahlungsdiensterichtlinie regelt in ihren Artikeln 29 und 10 Abs. 1 Satz 2 lediglich, dass die Mitgliedstaaten natürlichen oder juristischen Personen, die weder Zahlungsdienstleister noch ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, die Erbringung der im Annex der Zahlungsdiensterichtlinie aufgeführten Zahlungsdienste zu untersagen haben. Die inhaltliche Regelung der Zulassung von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die in Deutschland eine Zweigstelle zur Erbringung von Zahlungsdiensten errichten wollen obliegt, auch nach dem Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie den einzelnen Mitgliedsstaaten.

§ 27 ist hinsichtlich der Anforderungen dem § 53 KWG, der für Zweigstellen von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten gilt, nachgebildet. Zweigstellen nach § 27 sind nicht berechtigt, Zahlungsdienste in Mitgliedstaaten zu erbringen, da sie den europäischen Pass nicht in Anspruch nehmen können.

Zu § 28 ZAG-E (Beschwerden über Zahlungsdienstleister)

Zu Absatz 1

Artikel 80 der Zahlungsdiensterichtlinie sieht ein Beschwerdeverfahren vor, das nicht nur den Kunden der Zahlungsdienstleister, sondern auch anderen interessierten Parteien offensteht. Die beschwerdebefugten Stellen sind in Absatz 1 Satz 2 im Einzelnen aufgeführt.

Das Beschwerdeverfahren ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angesiedelt weil ihr die Aufsicht über Zahlungsinstitute obliegt. Gegenstand der Beschwerde können neben den aufsichtsrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes allerdings auch behauptete Verstöße gegen die §§ 675c bis 676c BGB-E sein. Bereits aus dem Wortlaut der Richtlinie folgt, dass die Zahlungsdienste des Zahlungsdienstleisters, gegen den sich die Beschwerde richtet, vom Beschwerdeführer nicht tatsächlich genutzt worden sein müssen. Umfasst sind nicht nur die Zahlungsdienste, soweit diese von den nach diesem Gesetz beaufsichtigten Zahlungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 angeboten oder durchgeführt werden, sondern auch die Zahlungsdienste von Kreditinstituten und sonstigen Zahlungsdienstleistern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, die nicht von diesem Gesetz erfasst sind. Durch die Einbeziehung aller Zahlungsdienstleistergruppen in den Kreis der Beschwerdeadressaten entsteht ein lückenloser Verbraucherschutz.

Die Beschwerde stellt für die Bundesanstalt ein wichtiges Erkenntnismittel über mutmaßliche Verstöße gegen dieses Gesetz und sonstige, damit in Zusammenhang stehende Vorschriften dar und kann deshalb Grundlage für aufsichtsrechtliches Handeln sein. Der Petent hat jedoch kein subjektives Recht gegenüber der Bundesanstalt, dass diese spezifische aufsichtsrechtliche Maßnahme trifft.

Zu Absatz 2

Beschwerden müssen schriftlich oder zur Niederschrift eingehen. Soweit die zugrunde liegenden Sachverhalte nach Einschätzung der Bundesanstalt geeignet sein können, zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsdienstleister zu begründen soll - wie in Artikel 80 der Zahlungsdiensterichtlinie vorgesehen - die Bundesanstalt, unabhängig davon, ob sie auf Grund der Beschwerde mit Mitteln des Verwaltungs- oder Ordnungswidrigkeitenrechts tätig wird, auf die daneben bestehende Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung hinweisen, wie sie in Deutschland nach dem § 14 des Unterlassungsklagengesetzes vorgesehen ist.

Zu Absatz 3

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten arbeitet die Bundesanstalt mit der dafür zuständigen Stelle zusammen, wenn sie bankaufsichtliche Maßnahmen als geboten erachtet. Dies folgt bereits aus § 24. Das Gesetz gestattet es also, die für diesen Zweck erforderlichen Angaben an diese Stellen weiterzuleiten. Die Weitergabe von Daten ist für einen effektiven Verbraucherschutz demnach zulässig.

Zu § 29 ZAG-E (Anzeigen)

Diese Vorschrift legt fest, welche Anzeigen Zahlungsinstitute abzugeben haben, damit die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank ihrem gesetzlichen Auftrag, der Aufsicht über Zahlungsinstitute, nachkommen können. Die Verpflichtung, die in diesem Paragrafen geforderten Anzeigen abzugeben, ist Ausfluss der Vorgabe in Artikel 20 Abs. 2

Zahlungsdiensterichtlinie, dass die Mitgliedstaaten die für die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausstatten. Anzeigen sind im deutschen Bankaufsichtsrecht ein klassisches Mittel des Erkenntnisgewinns, um Informationen über sich ändernde Gegebenheiten, die von erhöhtem aufsichtsrechtlichen Informationsbedarf sind, unverzüglich zu erhalten.

Zu Nummer 1 und 2 (Geschäftsleiterbestellung, Ausscheiden)

Für die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten ist es von herausragender Bedeutung, Kenntnis darüber zu erhalten, wer als Geschäftsleiter dort tätig sein wird, tätig ist bzw. tätig war. Daher ist bereits Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung anzuzeigen. Mit der Absichtsanzeige müssen Informationen einhergehen, die die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind.

Für das Ausscheiden des Geschäftsleiters oder dem Entziehen der Befugnis zur Einzelvertretung genügt eine Vollzugsanzeige

Zu Nummer 3 (Rechtsform)

Die Änderung der Rechtsform ist vor dem Hintergrund der Haftungs- und Eigentümerstruktur des Zahlungsinstituts für die Aufsicht von Bedeutung.

Zu Nummer 4 (Erwerb oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung)

Um eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut insbesondere in Hinblick auf Geldwäscheprävention auszuüben muss die Aufsicht vertiefte Kenntnisse über die Beteiligungsverhältnisse bzw. über die Gruppenstruktur verfügen. Daher sind die Übernahme, die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sowie Veränderungen in der Höhe der Stimmrechte oder des Kapitals anzuzeigen. Der Begriff der bedeutenden Beteiligung ist in § 1 Abs. 9 definiert.

Zu Nummer 5 (Verlust in Höhe von 25 Prozent)

Die Verpflichtung, den Verlust in Höhe von 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals anzugeben soll es der Aufsicht ermöglichen, in ihrer Existenz gefährdete Zahlungsinstitute frühzeitig zu erkennen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 3 dieses Gesetzes zu sehen, nach dem die Bundesanstalt Maßnahmen erlassen kann, wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Zahlungsinstituts gegenüber seinen Gläubigern besteht.

Zu Nummer 6 (Verlegung der Niederlassung/des Sitzes)

Diese Anzeigepflicht erfasst räumliche Veränderungen. Mit dieser Anzeigepflicht soll gewährleistet werden dass die Aufsicht stets über den aktuellen Sitz/Niederlassung informiert ist.

Zu Nummer 7 (Einstellung des Geschäftsbetriebs)

Stellt ein Zahlungsinstitut seinen Geschäftsbetrieb ein, ist dies der Aufsicht anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht entsteht mit der tatsächlichen Einstellung des Geschäftsbetriebs, es spielt dabei keine Rolle, ob der Geschäftsbetrieb endgültig oder nur vorübergehend eingestellt wird. Die Gründe, die dazu führen, sind für die Anzeigepflicht irrelevant. Es reicht allein die Tatsache, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt wird, aus, um die Anzeigepflicht auszulösen.

Zu Nummer 8 (enge Verbindung)

Die Anzeige über das Bestehen, die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung, soll wie auch die Anzeige nach der Nr. 4 der Aufsicht einen Gesamteindruck darüber verschaffen, welche rechtlichen und tatsächlichen Verflechtungen bestehen, in das das Zahlungsinstitut eingebettet ist. Für den Begriff der engen Verbindung ist auf die Definition des § 1 Abs. 10 KWG abzustellen. Danach besteht eine enge Verbindung dann, wenn ein Institut und eine andere natürliche Person oder ein anderes Unternehmen verbunden sind und zwar entweder durch das unmittelbare oder mittelbare Halten durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Treuhänder von mindestens 20 Prozent des Kapitals/der Stimmrechte oder als Mutter- und Tochterunternehmen, mittels eines gleichartigen Verhältnisses oder als Schwesterunternehmen.

Zu Nummer 9 (Fusion)

Zahlungsinstitute müssen die Absicht, mit einem anderen Zahlungsinstitut zu fusionieren, der Aufsicht anzeigen. Diese Anzeige hilft der Aufsicht zum einen den Markt insgesamt zu verfolgen. Zum anderen muss die Aufsicht durch die Fusion den Grad der Aufsichtsintensität, die angemessen ist, neu bestimmen.

Zu Nummer 10 (Auslagerung)

Ebenso ist die Absicht einer Auslagerung von Tätigkeiten nach § 20 dieses Gesetzes und deren Vollzug anzuzeigen.

Zu § 30 ZAG-E (Zahlungsinstituts-Register)

Zu Absatz 1

Gemäß Artikel 13 Zahlungsdiensterichtlinie hat die für die Aufsicht über Zahlungsinstitute zuständige Behörde ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in dem alle lizenzierten inländischen Zahlungsinstitute eingetragen werden (§ 30 Abs. 1 Nr. 1).

Ebenfalls sind in dieses Register die von inländischen Zahlungsinstituten errichteten Zweigniederlassungen (Nr. 2) und die für ein Zahlungsinstitut tätigen Agenten aufzunehmen (Nr. 3). Gemäß der in Artikel 4 Nummer 29 der Zahlungsdiensterichtlinie verwendeten Definition der Zweigniederlassung gelten - in Parallelität zur KWG-rechtlichen Aufsichtspraxis - alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts mit einer Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedsstaat befinden, als eine einzige Zweigniederlassung. Da in Deutschland von der Umsetzung der Ausnahmeregelung des Artikels 26 Zahlungsdiensterichtlinie kein Gebrauch gemacht wird, sind die hierunter fallenden Institute nicht in das Register für Zahlungsinstitute aufzunehmen. Das Register für in Deutschland tätige Zahlungsinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat wird im Herkunftsstaat geführt.

Das Register wird in Deutschland bei der Bundesanstalt geführt und ist regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.

Die Führung des öffentlich über das Internet zugänglichen Registers hat auch einen verbraucherschützenden Charakter; es soll dem Publikum einen Überblick über die zugelassenen und der einer laufenden Aufsicht unterworfenen Zahlungsinstitute und der für sie auftretenden Agenten verschaffen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 17 Abs. 4 der Zahlungsdiensterichtlinie.

Die in Absatz 2 geregelte Ermächtigung zur Zurückweisung von aus der Sicht der Bundesanstalt fehlerhaften Anträgen verdeutlicht, dass die Führung des Registers nicht nur der Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit, sondern auch aufsichtsrechtlichen Interessen dient.

Zu Absatz 3

Die technische Ausgestaltung des Registers soll aus Gründen der Wahrung der Übersichtlichkeit nicht im Gesetz geregelt werden, sondern in einer Rechtsverordnung.

Absatz 3 schafft hierfür die Ermächtigungsgrundlage.

Zu § 31 ZAG-E (Strafvorschriften)

Die Formulierung des Straftatbestandes und die Bestimmung des Strafrahmens orientieren sich an § 54 KWG.

Zu § 32 ZAG-E (Bußgeldvorschriften)

Um eine wirksame Aufsicht über Zahlungsinstitute zu gewähren, sieht dieses Gesetz Bußgeldvorschriften vor. Die Höhe des Bußgeldes steht im Gleichlauf zu § 56 KWG.

Um der nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers bestehenden Pflicht zur Festsetzung von Sanktionen hinreichend nachzukommen, ist die Aufnahme entsprechender Bußgeldtatbestände in Absatz 3 Nummer 6 vorgesehen. Es sollen vorsätzliche oder fahrlässige Handlungsformen sanktioniert werden. Die Sanktionierung nur auf Leichtfertigkeit oder Vorsatz zu beschränken, würde der Forderung aus Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung nach wirksamen und abschreckenden Sanktionen nicht hinreichend gerecht werden. Im Vergleich mit allen in § 56 Abs. 2 bis 4 KWG genannten Ordnungswidrigkeiten erscheint eine Koppelung an die geringste Bußgeldhöhe von 50 000 Euro - insbesondere in Gegenüberstellung zu § 56 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KWG - als angemessen.

Die einzelnen bußgeldbewehrten Verstöße gegen die Verordnung werden in den Buchstaben a bis g aufgeführt. Da die durch die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 normierten Handlungspflichten ausweislich der Erwägungsgründe 11 und 17 der Verordnung unter den dort für kontogebundene und kontoungebundene Transfers genannten Voraussetzungen an einen Schwellenwert von 1 000 Euro anknüpfen, kann eine Ordnungswidrigkeit in diesen Fällen nur begangen bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, wenn es sich um einzelne Transaktionen im Wert von 1 000 Euro oder mehr handelt.

Zu § 33 ZAG-E (Zuständige Verwaltungsbehörde)

Die Entscheidung, die Bundesanstalt als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorzusehen, ergibt sich aus Artikel 20 Abs. 2 Zahlungsdiensterichtlinie, der verlangt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet werden.

Zu § 34 ZAG-E (Mitteilung in Strafsachen)

§ 34 sieht Informationspflichten von Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden vor um so eine wirksame Aufsicht über Zahlungsinstitute sicherzustellen.

Zu § 35 ZAG-E (Übergangsvorschriften)

Die in § 35 vorgesehene Übergangsvorschrift setzt die Regelung aus Artikel 88 Abs. 1 und 2 Zahlungsdiensterichtlinie um.

Zu Absatz 1

Die in Absatz 1 geregelte Fiktion betrifft nicht diejenigen Kreditinstitute, die durch eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG berechtigt sind, im Inland das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG) zusammen mit dem Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG) zu betreiben, und auch nicht die Kreditinstitute, die nach § 32 Abs. 1 eine entsprechende Erlaubnis für das E-Geld-Geschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG) haben, sowie sie auch nicht die Kreditinstitute aus anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums betrifft, denen eine entsprechende Berechtigung zum Geschäftsbetrieb im Inland nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG oder der Richtlinie 2000/46/EG eingeräumt wird. Diese Kreditinstitute bilden eine eigene Kategorie unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 dieses Gesetzes; auf sie sind aus diesem Gesetz nur die Bestimmungen des § 7 über Zahlungssysteme und des § 28 über außergerichtliches Beschwerdeverfahren anwendbar. Für diese Kreditinstitute genügt die Erlaubnis nach § 32 KWG, auch wenn sie die ganze Bandbreite von Zahlungsdiensten im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 dieses Gesetzes abdecken wollen.

Die äußerst geringe Zahl von Kreditinstituten in Deutschland, die dagegen nur eine Teilbankerlaubnis haben (z.B. Bürgschaftsbanken oder Kreditgarantiegemeinschaften), die nicht das Einlagengeschäft und zugleich auch das Kreditgeschäft mit abdeckt, sind dagegen materiell auch Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und bilden mit den anderen Zahlungsinstituten eine Kategorie unter dieser Nummer, wenn sie auch nur eine der in diesem Gesetz definierten Zahlungsdienste erbringen. Auf diese Institute, die sowohl Zahlungsinstitute als auch Kreditinstitute sind, sind gemäß § 1 Abs. 11 die §§ 11, 14, 15, 17, 20 bis 22 und 29 ohnedies nicht anzuwenden. Aus der Gruppe dieser Zahlungsinstitute/Kreditinstitute soll darüber hinaus unter § 35 Abs. 1 eine besondere Übergangsregelung für diejenigen geschaffen werden, die die Erlaubnis für das Girogeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Artikelgesetzes, das neben der Schaffung dieses Gesetzes unter Artikel 2 auch bestimmte Folgeänderungen im KWG anordnet und dabei unter anderem auch den Tatbestand des Girogeschäfts einschränkt.

Es soll keinem Kreditinstitut, das nur eine Teilbankerlaubnis hat, die nicht das Einlagengeschäft und zugleich auch das Kreditgeschäft mit abdeckt, die Erlaubnis für Zahlungsdienste nach diesem Gesetz ZAG aufgedrängt werden, da sie im Einzelfall Folgen haben, die von dem Kreditinstitut nicht beabsichtigt oder gewollt sind. Das betroffene Kreditinstitut soll deswegen nach Satz 2 die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis mit der Wirkung ex tunc zurückzugeben; das setzt jedoch voraus, dass das Kreditinstitut ab Inkrafttreten des Gesetzes keine Zahlungsdienste im Sinne dieses Gesetzes mehr anbietet.

Zu Absatz 2

Unternehmen, die entweder erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei das Finanztransfer- oder das Kreditkartengeschäft vor dem 25. Dezember 2007 betrieben haben, können diese Tätigkeit bis zum 30. April 2011 ausüben, ohne dafür einer Erlaubnis nach diesem Gesetz zu bedürfen.

Eine Erlaubnis ist allerdings erst dann notwendig, wenn die Geschäfte nach dem 30. April 2011 fortgeführt werden sollen. In solch einem Fall benötigt ein Zahlungsinstitut eine geltende Erlaubnis der Bundesanstalt. Wenn die Zahlungsdienste ab dem 1. Mai 2011 fortgeführt werden sollen, bedarf es ab diesem Zeitpunkt einer Erlaubnis, d. h. in solch einem Fall wäre bereits in der Übergangsphase das Erlaubnisverfahren zu durchlaufen.

Absatz 2 dient insofern zur Klarstellung, dass die Bundesanstalt das Erbringen von Zahlungsdiensten nach dem 30. April 2011, für das keine Erlaubnis vorliegt, untersagt.

Einlagenkreditinstitute und E-Geld-Institute, die über eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG verfügen, bedürfen keiner Übergangsvorschrift, weil sie keiner Erlaubnis nach § 8 ZAG bedürfen, um Zahlungsdienste zu erbringen.

Zu Absatz 3

Dieser Absatz stellt klar, dass die Übergangsfrist nur für die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz gilt. Soweit Unternehmen, die Zahlungsdienste anbieten, dem Geldwäschegesetz unterworfen sind, gilt dies hingegen nicht. Diesen geldwäscherechtlichen Pflichten sind die Adressaten des Gesetzes bereits jetzt unterworfen. Dies folgt auch aus Artikel 88 Absatz 4 der Zahlungsdiensterichtlinie, der klarstellt dass die Übergangsfristen unbeschadet der Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2005/60/EG) gelten. Zur Prüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bedarf es jedoch zusätzlich eines angemessenen Aufsichtsinstrumentariums. Aus diesem Grunde gelten die Übergangsvorschriften nicht für die §§ 14 und 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dieses Gesetzes.

Zu Absatz 4

Absatz 4 soll der Umsetzung des Artikels 88 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie dienen.

Unternehmen gemäß § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes, die im Einklang mit einzelstaatlichem Recht vor dem 25. Dezember 2007 Tätigkeiten gemäß Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG aufgenommen haben und die die Anforderungen des § 53b Abs. 7 Satz 1 Nr. 7 KWG erfüllen, können diese im Inland abweichend von § 8 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn sie den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats diese Tätigkeiten anzeigen. Hier wird vom Wahlrecht nach Artikel 88 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie Gebrauch gemacht.

Die Regelung in Artikel 88 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie bedarf allerdings einer erneuten Prüfung und Konkretisierung durch die Mitgliedstaaten, weil hier ein Fehler hinsichtlich des Endes der Anzeigefrist (25. Dezember 2007) besteht. Dies macht eine Änderung der Richtlinie erforderlich. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben dies bereits erkannt und bereiten eine solche Änderung vor.

Solange diese Änderung und Festlegung einer zeitlichen Begrenzung für eine entsprechende Anzeige nicht festgesetzt ist, wird von einem Enddatum bei der Anzeigefrist abgesehen. Sobald eine entsprechende Entscheidung getroffen ist, wird § 35 Abs. 4 dementsprechend anzupassen sein.

Zu Absatz 5

Die Übergangsvorschriften in den Absätzen 1 bis 4 gelten nur für die aufsichtsrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes. Soweit dieses Gesetz in den §§ 7 und 28 zivilrechtliche Regelungen enthält, bleiben diese Normen unberührt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a

Bei Nummer 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Durch diese Folgeänderung ist das bisherige Girogeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 für die Mehrzahl der Aktivitäten sowohl im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr als auch mit dem Abrechnungsverkehr kein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft mehr.

Nach der bisher anwendbaren Legaldefinition in dieser Norm ist Girogeschäft die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs. Daraus folgt dass das herkömmliche Girogeschäft wesentliche, gemeinsame Schnittmengen mit den im Annex der Zahlungsdiensterichtlinie näher beschriebenen Zahlungsdiensten der Zahlungsinstitute aufweist. Auch Zahlungsinstitute dürfen nunmehr diese Zahlungsdienste im bargeldlosen Zahlungsverkehr auf der Grundlage ihrer nach § 8 Abs. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erteilten Erlaubnis erbringen und insoweit das Clearing durchführen eine Bankerlaubnis bedürfen sie für das im Annex der Richtlinie umschriebene Kerngeschäft im Zahlungsverkehr mithin nicht. Einlagenkreditinstitute dürfen zukünftig allein aufgrund ihrer für Bankgeschäfte erteilten Erlaubnis Zahlungsdienste erbringen.

Zwingendes Resultat der Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie ist somit ein aufsichtsrechtliches "Downgrading" der für das Girogeschäft vorgesehenen Bankerlaubnis. Es würde keinen Sinn machen, für dieselben Finanzaktivitäten zwei unterschiedliche Formen von Erlaubnissen zu schaffen, je nachdem welcher Institutskategorie der Erlaubnisträger zuzuordnen ist. Nach dem materiellen Institutsbegriff, der sowohl dem KWG als auch dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zugrunde liegt, bestimmt sich die Institutseigenschaft aus den getätigten Aktivitäten und nicht umgekehrt.

Die weitgehende Einschränkung des Regelungsbereichs des früheren Girogeschäfts lässt im Übrigen keine aufsichtsrechtlich unerwünschten, negativen Auswirkungen erwarten. § 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 9 KWG stellt im Finanzmarktaufsichtsrecht der Europäischen Union sowieso ein Unikum dar. Das Girogeschäft bedurfte bisher in der Europäischen Union lediglich in Deutschland und Österreich einer Bankerlaubnis.

Soweit das bisherige Girogeschäft in bestimmten Sektoren des Zahlungsverkehrs mit den Zahlungsaktivitäten des Annexes der Zahlungsdiensterichtlinie keine gemeinsame Schnittmenge wie beim Scheckinkasso oder dem Wechselinkasso aufweist, bleibt die Qualifizierung dieser Tätigkeiten als Bankgeschäft erhalten. Zahlungsvorgänge, denen ein Scheck oder Wechsel zugrundeliegt, sind gemäß Artikel 3 g i) und ii) vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Der nationale Gesetzgeber ist deshalb nicht durch den Negativkatalog des Artikels 3 der Richtlinie gehindert, für diese Aktivitäten besondere Zulassungsanforderungen zu schaffen. Das Wechselinkasso oder das Scheckinkasso mit nach wie vor hohen Transaktionsvolumina (allein das Scheckinkasso weist banktäglich ca. 500 000 Vorgänge auf) haben gerade bei Großzahlungen noch eine volkswirtschaftliche Bedeutung. Um den auch volkswirtschaftlich wichtigen, reibungslosen Zahlungsverkehr in diesem Sektoren zu sichern, bedarf es insoweit für den Betreiber wie bisher einer Bankerlaubnis. Dies gilt für jede Form der Abwicklung von Zahlungsvorgängen, die nach Nummer 6 a) und b) der Zahlungsdiensterichtlinie auf papierhaften Schecks und Wechseln beruhen, soweit sie den Scheck- und Wechselgesetzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der EWR-Staaten bzw. der Staaten, die Vertragspartei des Genfer Abkommens sind, unterliegen. Aufgrund einer vergleichbaren Risikostruktur wird auch der Reisescheck in den Katalog des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 aufgenommen. Die Ausgabe von Reiseschecks war nach bisheriger Rechtslage bereits als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung zu qualifizieren.

Soweit der Zahlungsverkehr Schnittstellen zum Einlagengeschäft und Kreditgeschäft aufweist und bankentypische Produkte im Verbund mit dem Girovertrag hervorgebracht hat ist auch dieser Bereich aufgrund der Risikobewertung in der Zahlungsdiensterichtlinie weiterhin lizenzierten Banken vorbehalten. Diese zusätzlich erforderlichen Erlaubnisse sind ebenso wie das Knowhow der Banken im Zahlungsverkehr und dem Girogeschäft als Massengeschäft der Grund dafür, dass Banken auch in Zukunft auf dem Zahlungsverkehrsmarkt eine gewichtige Rolle spielen werden.

Zu Buchstabe b

Bei Nummer 1 b) handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Unternehmen, die Zahlungsaufträge besorgen (Finanztransfergeschäft) oder Kreditkarten ausgeben oder verwalten (§§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 und 8 KWG), sind nach gegenwärtiger Rechtslage Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a KWG. Nach den Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie (Artikel 1 Abs. 1d, Annex Nummer 3 3. Spiegelstrich, Nummer 6) sind diese jedoch Zahlungsinstitute, die dann dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz unterfallen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2c und 6).

Zu Buchstabe c

Die Herausnahme von Finanzdienstleistungen (Finanztransfergeschäft, Kreditkartengeschäft) aus dem § 1 Abs. 1a hat eine Änderung des Konsolidierungskeises für Finanzkonglomerate zur Folge. Ohne Folgeänderungen in diesem Gesetz würden diese nicht mehr in die Aufsicht über Finanzkonglomerate einbezogen. Es ist durchaus folgerichtig Zahlungsinstitute in den Konsolidierungskreis einzubeziehen.

Zu Nummer 2 bis 7

Es handelt sich jeweils um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 15)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, die dazu führen, dass Zahlungsinstitute in die für andere beaufsichtigte Institute geltenden Regelungen zur gesonderten Kostenerstattung einbezogen werden.

Zu Nummer 2 (§ 16)

Zu Buchstabe a

Durch die Erwähnung der Zahlungsinstitute in Absatz 1 wird klargestellt, dass sie umlagepflichtig sind.

Zu Buchstabe b

Die Aktualisierung des Verweises in Absatz 2 Satz 2 stellt eine Folgeänderung zur Änderung der §§ 5, 6 und 13 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz durch Artikel 4 dar.

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die

Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)

Zu Nummer 1 (§ 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Aus der geänderten Bezeichnung des Aufsichtsbereichs ist erkennbar, dass er auch die Zahlungsinstitute umfasst.

Zu Nummer 2 (§ 6)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur geänderten Bezeichnung des Aufsichtsbereichs und zur Änderung des § 1 Abs. 1a KWG.

Zu Nummer 3 (§ 7)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur geänderten Bezeichnung des Aufsichtsbereichs und zur Änderung des § 2 Abs. 7 KWG.

Zu Nummer 4 (§ 13)

Der neu angefügte Absatz [...] schreibt die erstmalige Anwendung der durch die Nummern 1 bis 3 geänderten §§ 5, 6 und 7 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz für das Umlagejahr 2010 vor.

Zu Nummer 5 (Anlage zu § 2 Abs. 1)

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die aus der Einführung einer neuen Nummer für Amtshandlungen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in das Gebührenverzeichnis folgen. zu den Buchstaben b bis d Es handelt sich jeweils um eine Folgeänderung zur Änderung des § 1 Abs. 1a KWG. zu den Buchstaben e bis h Die Einführung einer niedrigeren Gebühr für Unternehmen, die als Finanzdienstleistung das Sortengeschäft erbringen, trägt der Tatsache Rechnung, dass der Verwaltungsaufwand für gebührenpflichtige Amtshandlungen nach den §§ 37 und 38 KWG für diese Unternehmen niedriger ist als für die übrigen Unternehmen.

Zu Buchstabe i

Mit der neu eingefügten Nummer 5 werden Gebühren für die Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten, für Amtshandlungen in Zusammenhang mit der Erbringung unerlaubter Zahlungsdienste sowie für sonstige Amtshandlungen eingeführt. Die Gebührenregelungen entsprechen weitgehend den bereits bisher in der Verordnung enthaltenen Regelungen für Amtshandlungen im Bereich der Finanzdienstleistungen.

Zu Buchstabe j

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die aus der Einfügung einer neuen Nummer für Amtshandlungen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in das Gebührenverzeichnis folgen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Geldwäschegesetzes)

Lediglich für das Segment von Unternehmen, die Zahlungsaufträge besorgen (Finanztransfergeschäft) oder Kreditkarten ausgeben oder verwalten (§§ 1 Abs. 1a Nr. 6 und 8 KWG), besteht in Deutschland bisher eine Aufsicht nach den Vorschriften des GwG, die durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausgeübt wird. Artikel 91 Nr. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie ändert den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/60/EG (Geldwäscherichtlinie) und unterwirft Zahlungsinstitute generell dem Anwendungsbereich der Geldwäscherichtlinie.

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1 Nr. 2a)

Artikel 5 dient daher dem Zweck, auch andere im Annex der Zahlungsdiensterichtlinie aufgeführte Geschäftsarten von Zahlungsinstituten unter eine geldwäscherechtliche Aufsicht durch die Bundesanstalt zu bringen. Diese weisen ebenfalls ein Risiko auf, für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, und müssen konform zur geänderten Geldwäscherichtlinie als zusätzliche Adressaten des Geldwäschegesetzes eingeführt werden.

Zu Nummer 2 (§ 9 Abs. 2)

Mit dem eingefügten Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 2a wird klargestellt, dass auch Zahlungsinstitute einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden ist und die Maßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hausintern koordiniert. Mit der Unterscheidung zwischen "gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5" und "gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3" des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird eine redaktionelle Unstimmigkeit des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes korrigiert. Niederlassungen und mehrheitlich im Eigentum des Zahlungsinstituts befindliche Unternehmen sollen nur dann innerhalb der Gruppen- oder Konglomeratstruktur in die Geldwäschepräventionspflichten eingebunden werden, soweit sie Versicherungsverträge im Sinne des § 80c des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbieten, also Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr. Die Änderungen grenzen den Bereich geldwäscherechtlichen Einbindung klarer als bisher ein und vereinheitlichen zugleich den Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes mit dem insoweit inhaltsgleichen § 80d Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Zu Nummer 3 (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Mit der Unterscheidung zwischen "gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5" und "gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3" des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird, wie mit der Änderung des § 9 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes, eine redaktionelle Unstimmigkeit des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 korrigiert.

Zu Nummer 4 (§ 16)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die zuständige Aufsichtsbehörde (hier die Bundesanstalt) nach dem Geldwäschegesetz festgelegt wird.

Zu Artikel 6 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (§ 330 Abs. 2 Satz 1)

Die Änderung von § 330 Abs. 2 Satz 1 HGB setzt Artikel 15 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2007/64/EG um. Analog zu der Verordnungsermächtigung für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute wird die Möglichkeit geschaffen, Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen sowie gesonderte Angaben für Zahlungsdienste im Jahresabschluss vorzusehen.

Zu Nummer 2 (§ 340 Abs. 5)

§ 340 Abs. 5 HGB setzt Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/64/EG um.

Zu Nummer 3 (§ 340k Abs. 4)

Die Aufnahme von Zahlungsinstituten in den § 340k Abs. 4 HGB soll dazu beitragen, kleine Unternehmen durch die Jahresabschlussprüfung nicht über Gebühr zu belasten.

Zu Artikel 7 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 80d Abs. 3)

Mit der Unterscheidung zwischen "gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 5" und "gemischten Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3" des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird, wie mit der Änderung des § 9 Abs. 2 und des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes, eine redaktionelle Unstimmigkeit des § 80d Abs. 3 korrigiert.

Die weitere Änderung in § 80d Abs. 3 in Bezug auf die Gruppen- und Konglomeratstruktur dient der sprachlichen Anpassung an § 9 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes.

Zu Nummer 2 (§ 104k)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Die Herausnahme von Finanzdienstleistungen (Finanztransfergeschäft, Kreditkartengeschäft) aus dem § 1 Abs. 1a KWG hat eine Änderung des Konsolidierungskeises für Finanzkonglomerate zur Folge. Ohne Folgeänderungen in diesem Gesetz würden diese nicht mehr in die Aufsicht über Finanzkonglomerate einbezogen. Es ist durchaus folgerichtig, Zahlungsinstitute in den Konsolidierungskreis einzubeziehen.

Zu Nummer 3 (§ 113)

Pensionsfonds unterfallen nicht dem Anwendungsbereich der Geldwäscherichtlinie. Daher brauchen sie auch nicht die §§ 80c bis 80f des Versicherungsaufsichtsgesetzes anwenden. Diese Ausnahme muss, um Klarheit zu wahren und falsche Rückschlüsse zu vermeiden in § 113 Abs. 3 konsequent durchgehalten werden.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung in § 4 Abs. 2.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Damit die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten kann wie das Gesetz selbst, müssen die Verordnungsermächtigungen vorher in Kraft treten; hierfür ist der Tag nach der Verkündung des Artikelgesetzes vorgesehen.

Zu Absatz 2

Nach Artikel 94 Abs 1 der Zahlungsdiensterichtlinie müssen die Mitgliedstaaten diese Richtlinie spätestens bis zum 31. Oktober 2009 umsetzen. Mit dieser Umsetzung soll ein harmonisierter Zahlungsraum im Binnenmarkt, insbesondere für Eurozahlungen geschaffen werden. Dafür ist es erforderlich, dass für alle Marktteilnehmer in allen Mitgliedstaaten ab einem bestimmten Zeitpunkt gleiche zivilrechtliche und aufsichtsrechtliche Anforderungen gelten. Aus diesem Grunde orientiert sich diese Regelung, wie in anderen Mitgliedstaaten auch, am Ablauf der von der Richtlinie vorgegebenen Umsetzungsfrist, unabhängig davon, ob das Gesetzgebungsverfahren zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden kann und ein früheres Datum für das Inkrafttreten zuließe.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 572:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie sowie einer Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten

Der Nationale Normenkontrollrat hat die beiden o.g. Entwürfe auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Der Entwurf einer Verordnung über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten enthält keine Informationspflichten.

Mit dem Gesetzentwurf werden hingegen insgesamt 34 neue Informationspflichten eingeführt.

Das Ressort stellt dar, dass diese Informationspflichten zu einer Mehrbelastung der Wirtschaft von rund 1,5 Mio. Euro führen.

Die Informationspflichten resultieren aus der Umsetzung der sog. Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG), die unter anderem eine Harmonisierung des aufsichtsrechtlichen Rahmens für Zahlungsdienstleister vorsieht.

Da das Ressort die Informationspflichten aus der Richtlinie nahezu unverändert in deutsches Recht übernommen hat, hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Regelungsvorhaben.

Das Ressort sollte jedoch unter dem Gesichtspunkt der Bürokratiekosten prüfen, inwieweit eine Überschneidung mit dem bestehenden Aufsichtsregime nach dem Kreditwirtschaftsgesetzes sowie eine Doppelzuständigkeit von BaFin und Bundeskartellamt bei der Überwachung des Zugangs der Zahlungssysteme vermieden werden kann.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter