Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften
(Truppenzollrechtsänderungsgesetz)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. November 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz)


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.08

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften (Truppenzollrechtsänderungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Truppenzollgesetz - TrZollG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung

§ 3 Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung

§ 4 Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung

§ 5 Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung

§ 6 Vereinfachte Zollanmeldung

§ 7 Einfuhr - Höchstmengen

§ 8 Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten

§ 9 Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung

§ 10 Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten

§ 11 Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen

§ 12 Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung

§ 13 Beendigung der Truppenverwendung

§ 14 Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland

§ 15 Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung

§ 16 Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung

§ 17 Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung

§ 18 Rationsmengen

§ 19 Abgabenschuld, Abgabenschuldner

§ 20 Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung

§ 21 Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere

§ 22 Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten

§ 23 Vertretung

§ 24 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Ermächtigungen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll

Das Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen vom 17. Oktober 1969 (BGBl. II 1969 S. 1997) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung

Artikel 4
Änderung des Offshore-Steuergesetzes

Das Offshore-Steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-10-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes

Artikel 6
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Nach § 105 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60) geändert worden ist, wird folgender § 105a eingefügt:"

§ 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 (Truppenzollgesetz 2009):

Zu § 1 (Begriffsbestimmungen):

Die Lesbarkeit des Gesetzes wird verbessert, indem für die Regelungsmaterie wichtige Begriffe sowie Rechtsnormen vorab definiert ("vor die Klammer gezogen") werden.

Zu § 2 (Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 beschreibt den Zweck des Gesetzes und stellt klar, dass bestehende völkerrechtliche Verträge und Verwaltungsvereinbarungen durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt werden.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 beschränkt die Anwendbarkeit des Gesetzes auf den deutschen Teil des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 führt die Truppenverwendung als eigenständiges nationales Zollverfahren ein, das mit den Regelungen des europäischen Zollrechts verknüpft ist. Ferner wird der Vorrang des Truppenzollgesetzes als Sondergesetz gegenüber dem gemeinschaftlichen Zollrecht geregelt und bestimmt, dass im Übrigen das gemeinschaftliche Zollrecht anwendbar bleibt, soweit in den völkerrechtlichen Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen nichts anderes geregelt ist.

Zu § 3 (Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung):

Zu Absatz 1:

Satz 1 schreibt für die Gewährung der Abgabenbefreiungen der genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen und nach § 11 dieses Gesetzes für Nichtgemeinschaftswaren verfahrensrechtlich die Überführung in die Truppenverwendung vor. Satz 2 der Vorschrift stellt klar, dass Waren, die nach diesen Bestimmungen nicht abgabenbegünstigt sind, nicht in das Verfahren der Truppenverwendung übergeführt werden können.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 erweitert unter den dort genannten Voraussetzungen den Personenkreis, der das Verfahren der Truppenverwendung in Anspruch nehmen kann, auf Personen, die die ausländischen Streitkräfte mit abgabenbegünstigten Waren beliefern wollen. Durch die damit geschaffene abgabenrechtliche Verantwortung der liefernden Person wird die Sicherheit der Warenübergabe an die ausländischen Streitkräfte erhöht. Die Belieferung von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte kann nicht bewilligt werden, um die in den völkerrechtlichen Vereinbarungen und in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen für die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (z.B. die Rationsmengen des § 18) nicht zu unterlaufen.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 bestimmt, dass Absatz 2 für die Belieferung der Hauptquartiere sinngemäß gilt.

Zu § 4 (Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 legt die einzelnen Formen der Anmeldung von Nichtgemeinschaftswaren zur Truppenverwendung und die gegebenenfalls für die Anmeldung zu verwendenden Dokumente fest und differenziert dabei zwischen den einzelnen anmeldenden Personen und deren Handlungen. Die Dokumente ergeben sich mit Ausnahme des Einheitspapiers aus den völkerrechtlichen Abkommen und den daraufhin geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen.

Zu Absatz 2:

Vergleichbar der Rechtslage im Gemeinschaftszollrecht bestimmt Absatz 2, dass eine schriftliche Zollanmeldung erforderlich ist, wenn die eingeführte Ware Verboten oder Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze unterliegt, und stellt klar, dass die einführende Person im Besitz der erforderlichen Dokumente sein muss.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 legt die Fälle fest, in denen bei der Anmeldung durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorgelegt werden muss.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 bestimmt, dass Waren bei Vornahme der Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 als in die Truppenverwendung übergeführt gelten.

Zu Absatz 5 und 6:

Die Absätze 5 und 6 tragen der Tatsache Rechnung, dass nicht an allen Orten der Einfuhr von Waren durch ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und ihre Mitglieder Zollstellen eingerichtet sind.

Werden an solchen Orten Waren eingeführt, die gemäß Absatz 3 mit Einfuhr-/ Erwerbsgenehmigung angemeldet werden müssen, unterstellt Absatz 5, dass sich die Waren in der vorübergehenden Verwahrung nach dem Zollkodex befinden. Damit ist die Situation der Ware vorläufig geregelt. Innerhalb der genannten, dem Gemeinschaftszollrecht entsprechenden Frist ist die Ware bei einer Zollstelle vorzuführen (zu gestellen) und anzumelden.

Werden an solchen Orten Waren eingeführt, für die auf Grund von Verboten und Beschränkungen eine schriftliche Zollanmeldung erforderlich ist (Absatz 2), unterstellt Absatz 6, dass sich die Waren in der vorübergehenden Verwahrung nach dem Zollkodex befinden. Voraussetzung dafür ist, dass die einführende Person im Besitz der Dokumente ist, die nach den Vorschriften erforderlich sind, in denen Regelungen über Verbote und Beschränkungen getroffen werden (z.B. Waffengesetz).

Zu § 5 (Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung):

§ 5 regelt die Zollanmeldung zur Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz von Informatikverfahren, die vom Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen werden.

Zu § 6 (Vereinfachte Zollanmeldung):

§ 6 regelt die Verwendung vereinfachter Zollanmeldeverfahren durch Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des Gemeinschaftszollrechts. Dadurch ist es nach entsprechender Bewilligung möglich, Waren mit unvollständiger oder vereinfachter Zollanmeldung oder durch Anschreibung in der Buchführung in die Truppenverwendung zu überführen.

Zu § 7 (Einfuhr - Höchstmengen):

§ 7 legt die mit den ausländischen Streitkräften und Hauptquartieren vereinbarten Höchstmengen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus Drittländern durch ihre Mitglieder fest. Die Abgabenfreiheit bei der Einfuhr dieser Waren kann von einem Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gemäß Artikel 66 Abs. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehungsweise Artikel 2 des Statusübereinkommens nur einmal pro Monat und nur für Waren im persönlich mitgeführten Gepäck in Anspruch genommen werden.

Zu § 8 (Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten):

Satz 1 berücksichtigt den Umstand, dass seit Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes an den Binnengrenzen keine Zollstellen mehr vorhanden sind, an denen Abfertigungen von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten erfolgen könnten.

Deswegen wird eine Abfertigung dieser Waren zur Truppenverwendung unterstellt.

Satz 2 soll sicherstellen, dass die jeweiligen Nichterhebungsverfahren, insbesondere Versandverfahren, ordnungsgemäß beendet werden. Da das NATO-Truppenstatut nur den Begriff "Einfuhr" für den Warentransport nach Deutschland kennt, konnte der sonst übliche Begriff "Verbringen" für den Warentransport aus anderen Mitgliedstaaten nicht verwendet werden.

Zu § 9 (Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung):

Zu Absatz 1:

Die Regelung setzt die verschiedenen Tatbestände um, nach denen ausländische Streitkräfte Gemeinschaftswaren unter Umsatz- oder Verbrauchsteuerbegünstigung aus dem Inland oder anderen Mitgliedstaaten beziehen können. Diese Waren gelten mit ihrer Lieferung als in die Truppenverwendung übergeführt und als Nichtgemeinschaftswaren. Dies ermöglicht bei späterer Überlassung an eine nichtberechtigte Person die Erhebung der Umsatzsteuer als Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den Verbrauchsteuern nach den Regelungen dieses Gesetzes durch eine Zollstelle.

Nummer 1 setzt Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern ii und iv des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich solcher Gemeinschaftswaren um, die umsatzsteuerfrei oder verbrauchsteuerfrei aus Steuerlagern (Herstellungsbetriebe oder Lagerstätten für verbrauchsteuerpflichtige Waren) oder unter Verbrauchsteuervergütung an die ausländischen Streitkräfte geliefert werden.

In den Nummern 2 und 3 wird die Situation der Waren geregelt, die nach § 1c des Umsatzsteuergesetzes als nicht steuerbarer Umsatz aus anderen Mitgliedstaaten oder gemäß § 4 Nr. 7 Buchstabe c) des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei aus dem Inland an die ausländischen Streitkräfte in Deutschland geliefert werden.

Nummer 4 regelt die Situation der Waren, die nach dem Energiesteuerrecht aus dem freien Verkehr unter Vergütung der Energiesteuer an die ausländischen Streitkräfte geliefert werden.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 trifft eine dem Absatz 1 entsprechende Regelung für Waren, die den Hauptquartieren nach Artikel 2 des Hauptquartierprotokolls und Artikel 14 und 15 des Ergänzungsabkommens umsatzsteuerfrei oder verbrauchsteuerfrei aus Steuerlagern geliefert werden und für Waren, die diesen nach Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv des Zusatzabkommens und dem Energiesteuerrecht aus dem freien Verkehr unter Entlastung von der Energiesteuer geliefert werden.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 enthält Sonderregelungen für Marktordnungswaren, die unter Gewährung von Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte und die Hauptquartiere geliefert werden.

Diese Waren gehen mit ihrer Lieferung in die Truppenverwendung über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Die Vorschrift setzt Artikel 36 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen um und übernimmt eine Regelung, die bislang in § 5 Abs. 1 Nr. 3 der nationalen Ausfuhrerstattungsverordnung enthalten war.

Zu § 10 (Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten):

§ 10 regelt den Übergang von Gemeinschaftswaren, die nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach nationalen Vorschriften von ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren oder ihren Mitgliedern in anderen Mitgliedstaaten abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt, aus einem weiteren Mitgliedstaat eingeführt oder in diesem Mitgliedstaat bezogen wurden und dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, in die Truppenverwendung.

Diese Waren gelten mit der Einfuhr als Nichtgemeinschaftswaren und auch als in die Truppenverwendung übergeführt. Dies ermöglicht bei späterer Überlassung an eine nichtberechtigte Person die Erhebung der Umsatzsteuer als Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit den Verbrauchsteuern nach den Regelungen dieses Gesetzes durch eine Zollstelle.

Die Norm berücksichtigt hierbei den Umstand, dass seit Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes an den Binnengrenzen keine Zollstellen mehr vorhanden sind, an denen entsprechende Abfertigungen erfolgen könnten. Die Verwendung des Begriffs "Einfuhr" ergibt sich wie in § 8 aus dem NATO-Truppenstatut.

Zu § 11 (Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen):

§ 11 trifft eine Regelung, die es den Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere ermöglicht, Kraftfahrzeuge aus bestimmten Zollverfahren des Zollkodex, nämlich dem Zolllagerverfahren, dem Verfahren der aktiven Veredelung und dem der vorübergehenden Verwendung unmittelbar einfuhrabgabenbegünstigt zu ihrem ausschließlichen persönlichen Gebrauch zu beziehen. Die Norm stellt eine Verfahrensvereinfachung dar, weil andernfalls der Bezug der Waren über die Beschaffungsstellen der jeweiligen Dienststellen der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere erfolgen müsste.

Zu § 12 (Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung):

§ 12 regelt, dass Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder als Nichtgemeinschaftswaren in der Truppenverwendung anzusehen sind.

Der bereits im Truppenzollgesetz 1962 enthaltene - widerlegbare - Vermutungstatbestand ist erforderlich, weil den ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren und ihren Mitgliedern keine Anschreibungs- und Buchführungspflichten über Verbleib und Verwendung der abgabenbegünstigt eingeführten oder bezogenen Waren auferlegt sind. Die Zollbehörden können daher nicht prüfen, ob für die Waren Abgabenvergünstigungen in Anspruch genommen wurden. Die Vermutung entspricht den tatsächlichen Verhältnissen, denn im Regelfall wurden für Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder Vergünstigungen in Anspruch genommen.

Zu § 13 (Beendigung der Truppenverwendung):

Zu Absatz 1:

Satz 1 regelt die Beendigung des Zollverfahrens der Truppenverwendung entsprechend dem Gemeinschaftszollrecht. Satz 2 regelt abweichend vom Gemeinschaftszollrecht, dass eine Zerstörung nicht in jedem Fall vorab mitzuteilen ist. Dies ist notwendig, weil im Gemeinschaftszollrecht die Zerstörung nur unter zollamtlicher Beteiligung erfolgen darf, während diese Verfahrensweise im Truppenzollrecht - soweit die Zerstörung durch eine berechtigte Person erfolgt - nicht praktikabel ist. Satz 3 regelt, wer verpflichtet ist die Mitteilung vorzunehmen, wenn die Zerstörung durch eine nichtberechtigte Person erfolgt.

Satz 4 schafft für die Wiederausfuhr eine dem Gemeinschaftszollrecht entsprechende Anmeldeverpflichtung.

Zu Absatz 2:

Die Norm verpflichtet den Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 bei der Zuführung von Waren in seiner Truppenverwendung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung die vorherige Genehmigung der Zollbehörden einzuholen. Diese Verpflichtung stellt sicher, dass die Truppenverwendung des Bewilligungsinhabers nicht zur Umgehung des gemeinschaftsrechtlichen Zolllagerverfahrens in Anspruch genommen wird.

Zu Absatz 3:

Absatz 3 regelt, dass die Truppenverwendung endet, wenn die Einfuhrwaren aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden. Dies ist Folge der Ausgestaltung der Truppenverwendung als nationales Zollverfahren. Die Verwendung des Begriffs "Ausfuhr" ergibt sich analog der Erklärung wie in § 8 zum Begriff der "Einfuhr" aus dem NATO-Truppenstatut.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 schreibt vor, dass Waren in der Truppenverwendung nur im Rahmen von Versandverfahren nach den Vorschriften des Gemeinschaftszollrechts in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werden dürfen. Diese Regelung gilt nicht für Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, die durch die Mitglieder selbst befördert werden.

Zu Absatz 5:

Hier werden die Fälle geregelt, in denen eine Ausfuhr in ein Drittland nur im Rahmen von Versandverfahren erfolgen darf.

Zu § 14 (Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland):

§ 14 regelt für die Ausfuhr in ein Drittland entsprechend § 4 Abs. 1, 2 und 4 die Anmeldung der Einfuhrwaren.

Zu § 15 (Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung):

§ 15 regelt die Zollanmeldung zur Ausfuhr in ein Drittland mit dem Ziel der Beendigung der Truppenverwendung unter Einsatz von Informatikverfahren, die vom Bundesministerium der Finanzen zugelassen werden.

Zu § 16 (Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 regelt das Verfahren der ordnungsgemäßen Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere und ihrer Mitglieder durch eine nichtberechtigte Person. Die Norm stellt eine zollamtliche Beteiligung sicher.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 stellt eine zollamtliche Beteiligung sicher, wenn ein Mitglied der Streitkräfte oder der Hauptquartiere über die festgelegte Rationsmenge des § 18 hinaus bestimmte verbrauchsteuerpflichtige Waren bezieht oder seinen Status als berechtigte Person verliert und einen Wohnsitz in Deutschland begründet oder behält, da nur so eine Zollabfertigung nach § 21 möglich ist.

Zu Absatz 3:

Die Norm verpflichtet die berechtigten Personen, die Waren erst zu übergeben, wenn ihnen eine zollamtliche Beteiligung nachgewiesen wurde.

Zu Absatz 4:

Die Regelung ermöglicht es, das im Gemeinschaftszollrecht vorgesehene vereinfachte Anmeldeverfahren der Anschreibung von Waren in der Buchführung auch zur Beendigung der Truppenverwendung zu nutzen.

Zu Absatz 5:

Absatz 5 stellt in Ergänzung zu Absatz 1 klar, dass für das Verfahren der Übergabe von Waren in der Truppenverwendung durch Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 die Regelungen des Gemeinschaftszollrechts - und nicht des § 16 Abs. 1 - gelten.

Zu § 17 (Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 Nummer 1 stellt klar, dass Einfuhrwaren ausschließlich durch berechtigte Personen nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarungen verwendet werden dürfen. Absatz 1

Nummer 2 regelt, dass eine Verwendung von Einfuhrwaren durch privatrechtliche Unternehmen, denen eine Bewilligung zur Belieferung der Streitkräfte oder der Hauptquartiere erteilt wurde, nur entsprechend dieser Bewilligung erfolgen darf.

Für beide Fälle können Ausnahmen im Verordnungswege vorgesehen werden.

Zu Absatz 2 und 3:

Diese Absätze bestimmen die wichtigsten Tatbestände der pflichtwidrigen Verwendung von Einfuhrwaren.

Wird eine Einfuhrware ohne vorherige Beteiligung einer deutschen Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat an eine nichtberechtigte Person verkauft, erfüllt dies den Tatbestand einer Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 Nummer 3, weil die Einfuhrware endgültig in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird und bei einer Wiedereinfuhr nicht mehr in die Truppenverwendung übergeführt werden kann. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sieht das Truppenzollgesetz in diesem Fall keine Pflichtverletzung vor, wenn unverzüglich eine ordnungsgemäße Zollabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt.

Zu § 18 (Rationsmengen):

Absatz 1 legt die mit den ausländischen Streitkräften und dem obersten NATO-Hauptquartier vereinbarten grundsätzlichen Rationsmengen hinsichtlich des Bezugs bestimmter verbrauchsteuerpflichtiger Waren fest. Darüber hinaus können die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere einer berechtigten Person in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen den Bezug bis zu den in Absatz 2 genannten Mengen gewähren. Abweichend davon können die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen besondere Rationsmengen gewähren.

Diese Regelung entstammt den mit den ausländischen Streitkräften und Hauptquartieren geschlossenen Verwaltungsabkommen aus dem Jahre 1959.

Zu § 19 (Abgabenschuld, Abgabenschuldner):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 stellt klar, dass sich die Abgabenschuldentstehung bei der Überführung einer Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr nach den Vorschriften des Gemeinschaftszollrechts sowie des Umsatz- und Verbrauchsteuerrechts richtet. Auch die an die Entstehung der Abgabenschuld anknüpfenden Regelungen, wie z.B. die Person des Abgabenschuldners und der Zeitpunkt der Entstehung richten sich nach diesen Vorschriften.

Das nationale Truppenzollrecht kann hierzu keine eigenen Regelungen treffen, weil es sich bei der Überführung in den freien Verkehr um ein gemeinschaftsrechtliches Zollverfahren handelt.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 regelt die Abgabenschuldentstehung im Fall der Verletzung einer Pflicht im Sinne des § 17 und den Zeitpunkt ihrer Entstehung. Da im § 17 die Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung national geregelt werden, müssen auch die abgabenrechtlichen Konsequenzen einer Pflichtverletzung hier geregelt werden.

Zu Absatz 3:

Die Vorschrift regelt, dass eine Abgabenschuld sowohl nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 nur hinsichtlich der Abgabenarten entsteht, für die bei der Überführung in das Verfahren eine Abgabenvergünstigung in Anspruch genommen wurde. Damit wird verhindert, dass eine Ware mehrfach mit der gleichen Abgabenart belastet wird.

Zu Absatz 4:

Absatz 4 bestimmt die Personen, die Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2 werden.

Zu § 20 (Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 schafft die Möglichkeit für Verfahrenserleichterungen bei dem Übergang von Waren aus einer aktiven Veredelung oder dem Zolllagerverfahren in die Truppenverwendung.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 bestimmt, wie in den Fällen der Verfahrenserleichterungen nach Absatz 1 der Nachweis der Übergabe der Waren zu führen ist.

Zu § 21 (Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere):

Zu Absatz 1:

Die Norm regelt die Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für Übersiedlungsgut nach dem Verlust der Rechtsstellung einer berechtigten Person. Hierbei wird klargestellt, dass diese Vorschriften auch auf Personen Anwendung finden, die Mitglieder der Streitkräfte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind.

Die Regelung entspricht § 6 des Truppenzollgesetzes 1962.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 schafft eine Absatz 1 entsprechende Regelung für Mitglieder eines NATO-Hauptquartiers.

Da Hauptquartiere nicht einem einzelnen Staat zugeordnet werden können, ist hier die Staatsangehörigkeit der berechtigten Person maßgeblich. Klargestellt wird, dass diese Regelung nicht für Mitglieder der Hauptquartiere gilt, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Zu § 22 (Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten):

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift regelt, dass Waren von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder eines Hauptquartiers, die in einem anderen Mitgliedstaat stationiert sind und sich vorübergehend zu privaten Zwecken in Deutschland aufhalten, als in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt gelten. § 22 findet jedoch keine Anwendung auf Waren von US-Soldaten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Europa oder Nordafrika stationiert sind, weil das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961, S. 1384) den US-Soldaten die Rechtsstellung als berechtigte Person einräumt.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 regelt, dass § 22 keine Anwendung findet, wenn andere Mitgliedstaaten eigenständige Regelungen getroffen haben.

Zu § 23 (Vertretung):

§ 23 schränkt das Vertretungsrecht für Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere ein. Diese Regelung ist notwendig, um Missbrauch entgegenzuwirken, weil andernfalls nichtberechtigte Personen unmittelbar Abfertigungen zur Truppenverwendung durchführen könnten und nicht in ausreichendem Maße sichergestellt wäre, dass die Ware einer berechtigten Person übergeben wird.

Zu § 24 (Übergangs- und Schlussvorschriften):

Zu Absatz 1:

Die Vorschrift schafft die Verknüpfung zwischen dem bisherigen Truppenzollgesetz und dem vorliegenden Gesetz, indem sie den Übergang der Waren aus der nicht vorübergehenden Zollgutverwendung nach § 1 TrZG 1962 in die Truppenverwendung nach diesem Gesetz unterstellt.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 bestimmt, dass Bewilligungen für die Belieferung der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere mit einfuhrabgabenbegünstigten Waren für die Dauer von sechs Monaten als Bewilligungen im Sinne des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten. In diesem Zeitraum sind Anträge auf Bewilligungen nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes zu stellen.

Zu Absatz 3:

Das Gemeinschaftszollrecht schreibt für die Bearbeitung, Verarbeitung, Ausbesserung und Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren die Zollverfahren der aktiven Veredelung und des Zolllagers vor. Unternehmen, die Waren für die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere bearbeiten, verarbeiten oder lagern, müssen diese Tätigkeiten ebenfalls im Rahmen der genannten Zollverfahren abwickeln und benötigen daher die entsprechende Bewilligung. Absatz 3 bestimmt, dass für eine Übergangsfrist von drei Monaten diese Bewilligungen als erteilt gelten, um den Unternehmen Gelegenheit zu geben, entsprechende Bewilligungsanträge zu stellen.

Für die Ausbesserung von Waren ist keine Bewilligung einer aktiven Veredelung erforderlich, weil § 17 Abs. 2 Buchstabe b) die Ausbesserung im Verfahren der Truppenverwendung ermöglicht.

Zu Absatz 4:

Die Norm stellt klar, dass dieses Gesetz auch hinsichtlich der nach Artikel 71 und 72 des Zusatzabkommens bestimmten Organisationen, Unternehmen und ihren Angestellten sowie der technischen Fachkräfte nach Artikel 73 des Zusatzabkommens Anwendung findet.

Zu § 25 (Ermächtigungen):

Die Norm ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes. Hervorzuheben ist die Ermächtigung, den Kreis der Pflichtverletzungen, die sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt haben, d. h. die keine Abgabenschuldentstehung zur Folge haben, abschließend festzulegen. Dies entspricht der Rechtslage im europäischen Zollrecht, in dem die Kommission der Europäischen Union die Tatbestände, die nicht zu einer Einfuhrabgabenschuldentstehung nach Artikel 204 Zollkodex führen, in der Zollkodex-Durchführungsverordnung abschließend festgelegt hat.

Zu § 26 (Ordnungswidrigkeiten):

Zu Absatz 1:

Absatz 1 bestimmt die Ordnungswidrigkeitentatbestände bei Verstößen gegen Pflichten aus den §§ 13, 16 oder 17. Damit wird erstmals eine bußgeldrechtliche Ahndungsmöglichkeit für truppenzollrechtliche Pflichtverletzungen geschaffen.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 stellt klar, dass Absatz 1 nicht für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere als Organisationen Anwendung findet. Weiterhin wird klargestellt, dass die völkerrechtlichen Regelungen zur Strafgerichtsbarkeit zu beachten sind. Die Durchführung von Bußgeldverfahren ist daher nur gegen natürliche Personen möglich, die der deutschen Strafgerichtsbarkeit unterliegen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll):

Zu Nr. 1:

In Artikel 1 wurden die Regelungen bezüglich der Durchführung der Abgabenbefreiungen für die Waren der NATO-Hauptquartiere und ihrer Mitglieder aufgenommen. Artikel 4 des Gesetzes zum Protokoll kann damit entfallen.

Zu Nr. 2:

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 3 (Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung):

Die Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 2 und 3 wurden in Artikel 1 § 9 Abs. 3 aufgenommen und sind daher zu streichen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Offshore-Steuergesetzes):

Zu Nr. 1:

Die Umsetzung der Vergünstigungen nach dem Offshore-Steuerabkommen ist bislang im Offshore-Steuergesetz und der dazu erlassenen Rechtsverordnung geregelt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird Artikel 1 für sinngemäß anwendbar erklärt. Artikel VI des Offshore-Steuerabkommens setzt für die Rechtmäßigkeit der ordnungsgemäßen Inanspruchnahme der Zoll- und Steuerbegünstigung einen Nachweis voraus. Dieser Nachweis ist durch gegenseitige Vereinbarung festgelegt worden. Es handelt sich hierbei nicht um das Formblatt 302, sondern um das Formblatt "Verteidigungsausgaben der Vereinigten Staaten -

Bescheinigung I für die Zollbehörde".

Zu Nr. 2:

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 5 (Aufhebung der Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes):

Die Offshore-Steuerverordnung kann entfallen und wird aufgehoben.

Zu Artikel 6 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung)

Die Steuerentlastung für bestimmte Energieerzeugnisse wurde bislang im § 2 Abs. 2 Truppenzollgesetz 1962 geregelt. Mit der Neufassung des Truppenzollgesetzes muss diese Regelung in die Energiesteuer-Durchführungsverordnung aufgenommen werden und zeitgleich mit den truppenzollrechtlichen Vorschriften in Kraft treten.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten):

Die Vorschrift bestimmt, dass dieses Gesetz zum 1. November 2009 in Kraft tritt und gleichzeitig das Truppenzollgesetz 1962 außer Kraft gesetzt wird. Die Ermächtigung für die Rechtsverordnung zu Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 714:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der truppenzollrechtlichen Vorschriften und anderer Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert.

Hierdurch ergibt sich eine Reduzierung der Bürokratiekosten in geschätzter Höhe von rund 2.246.000 Euro pro Jahr. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter