Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 165/94 und Nr. 078/2008 des Rates KOM (2010) 745 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 744/93 = AE-Nr. 932844,
Drucksache 568/04 (PDF) = AE-Nr. 042547 und AE-Nr. 070588

Brüssel, den 15.12.2010
KOM (2010) 745 endgültig
2010/0365 (COD)

Vorschlag für eine Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 165/94 und Nr. 078/2008 des Rates

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterscheidet klar zwischen den Befugnissen, die der Kommission zum Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung übertragen werden, welche bestimmte nicht wesentliche Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes ergänzen oder ändern (delegierte Rechtsakte nach Artikel 290), und den Befugnissen, die der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden (Artikel 291).

Im Falle der delegierten Rechtsakte überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis, quasilegislative Maßnahmen zu erlassen. Bei den Durchführungsrechtsakten ist der Kontext ganz anders, denn in erster Linie sind die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, verbindliche Rechtsakte der Europäischen Union umzusetzen. Soweit die Anwendung des betreffenden Gesetzgebungsaktes jedoch einheitliche Durchführungsbedingungen erfordert, ist die Kommission dafür zuständig, die entsprechenden Vorschriften zu erlassen.

Die Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an die neuen Vorschriften des Vertrags beruht auf einer Einteilung der Bestimmungen, die die Kommission in Anwendung der genannten Verordnung erlässt, in Durchführungsrechtsakte und solche, die sie aufgrund der ihr übertragenen Befugnisse erlässt.

Im Zuge dieser Angleichung wurde der Entwurf eines Vorschlags zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ausgearbeitet. Gemäß Artikel 290 AEUV überträgt der Gesetzgeber der Kommission die Aufgabe, bestimmte nicht wesentliche Vorschriften zu ergänzen oder zu ändern. Dementsprechend kann die Kommission in einem delegierten Rechtsakt die ergänzenden Vorschriften erlassen, die für das reibungslose Funktionieren der vom Gesetzgeber festgelegten Regelung erforderlich sind.

Gemäß Artikel 291 AEUV ist es Sache der Mitgliedstaaten, die vom Gesetzgeber in verbindlichen Rechtsakten erlassenen Regelungen umzusetzen. Mit diesen Rechtsakten können der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung bedarf.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

Eine Anhörung interessierter Kreise sowie Folgenabschätzungen waren nicht erforderlich, weil es sich bei dem Vorschlag zur Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates an den AEUV um eine interinstitutionelle Angelegenheit handelt, die sämtliche Verordnungen des Rates betrifft. Die Änderungen zielen auf eine Vereinfachung der Einziehungsverfahren ab; ihr Umfang ist begrenzt und sie sind rein technischer Art.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung des Vorschlags

Ermittlung der der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates übertragenen Befugnisse und Durchführungsbefugnisse sowie Festlegung eines geeigneten Verfahrens zum Erlass der betreffenden Rechtsakte.

Darüber hinaus werden im Bereich der EGFL-Ausgaben und des Einziehungsverfahrens einige Vereinfachungen eingeführt.

- Rechtsgrundlage

Artikel 43 AEUV

- Subsidiaritätsprinzip

Die Agrarpolitik fällt unter die geteilte Zuständigkeit von Union und Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit behalten, sofern die Union keine Rechtsvorschriften in dem betreffenden Bereich erlassen hat. Hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gibt es bereits einen gemeinschaftlichen Ansatz; ferner ist eine Vereinfachung der bestehenden Vorschriften gerechtfertigt.

- Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Vorschlag steht mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in Einklang.

- Wahl des Rechtsinstruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag ist haushaltsneutral.

5. Optionale Elemente

Vereinfachung

Die Änderungen betreffend die aus EGFL-Mitteln zu finanzierenden Ausgaben und das Einziehungsverfahren bewirken insofern eine Vereinfachung, als zwei Verordnungen des Rates aufgehoben werden und der Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten reduziert wird.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom... zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 165/94 und Nr. 078/2008 des Rates

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,1 nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,2 gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,3 in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(2) In Artikel 5 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

"aa) der Erwerb der für die Kontrollen erforderlichen Satellitenaufnahmen durch die Kommission, deren Verzeichnis mit jedem Mitgliedstaat gemäß einem von diesem erstellten Lastenheft vereinbart wird, zwecks Nutzung dieser Aufnahmen durch die Kommission oder ihrer unentgeltlichen Weitergabe an die Kontrollstellen oder an von diesen beauftragte Dienstleister unter Beibehaltung des Eigentums an diesen Aufnahmen, sowie Arbeiten zur Verbesserung der Technik und der Arbeitsmethoden auf dem Gebiet der Kontrolle landwirtschaftlicher Nutzflächen durch Fernerkundung;"

(3) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

(4) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

(5) In Artikel 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"4. Um eine ordnungsgemäße und wirksame Anwendung der Bestimmungen über die in Kontrollen nach diesem Artikel zu gewährleisten, kann die Kommission in einem delegierten Rechtsakt spezifische Pflichten festlegen, die von den Mitgliedstaaten zu beachten sind."

(6) Artikel 15 wird wie folgt geändert:

(7) Artikel 16 wird wie folgt geändert:

(8) Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kürzungen und Aussetzungen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Beschlusses über die monatlichen Zahlungen nach Artikel 15 Absatz 2 unbeschadet der Beschlüsse nach den Artikeln 30 und 31 vorgenommen."

(9) In Artikel 17a erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

Der Prozentsatz, um den die monatlichen Zahlungen gekürzt oder ausgesetzt werden können, entspricht dem Prozentsatz, den die Kommission in ihrem vorangehenden Beschluss nach Absatz 2 Buchstabe b festgelegt hat. Er wird auf die betreffenden Ausgaben angewendet, die von der Zahlstelle, bei der die Mängel gemäß Absatz 2 Buchstabe a bestehen, vorgenommen wurden."

(10) Artikel 18 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4. Hat der Rat am 30. Juni eines Jahres nicht die Anpassungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates* festgesetzt, so legt die Kommission diese Anpassungen in einem Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 42d Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren (Beratungsverfahren) fest und unterrichtet unverzüglich den Rat.

(11) Artikel 19 wird wie folgt geändert:

(12) Artikel 21 wird wie folgt geändert:

(13) In Kapitel II wird folgender Artikel 21a eingefügt:

"Artikel 21a
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fernerkundung

(14) In Titel III Kapitel 1 wird der folgende Artikel 23a eingefügt:

"Artikel 23a
Durchführungsbefugnisse

Die Kommission legt in einem Durchführungsrechtsakt nach dem in Artikel 42d Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Verfahren (Prüfungsverfahren) die Bedingungen in Bezug auf den Inhalt, die Vorlage und die Anpassung des in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates* genannten Finanzierungsplans fest."

(15) Artikel 26 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(16) Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Aussetzung der Zahlungen bzw. die Kürzungen der Zwischenzahlungen nach Artikel 26 erfolgen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet der Beschlüsse nach den Artikeln 30 und 31."

(17) Artikel 30 erhält folgende Fassung:

"Artikel 30
Rechnungsabschluss

(18) Artikel 31 wird wie folgt geändert:

(19) In Titel IV Kapitel 1 wird der folgende Artikel 31a eingefügt:

"Artikel 31a
Übertragene Befugnisse

Um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Rechnungsabschlussverfahrens und des Konformitätsabschlussverfahrens zu gewährleisten, erlässt die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren die Vorschriften betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung der in den Artikeln 30 und 31 genannten Beschlüsse zu treffenden Maßnahmen sowie die Vorschriften für das in Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannte Einigungsverfahren mit Bestimmungen über Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten einer Einigungsstelle."

(20) Artikel 32 wird wie folgt geändert:

(21) Artikel 33 wird wie folgt geändert:

(22) Artikel 34 wird wie folgt geändert:

(23) In Titel IV Kapitel 2 wird der folgende Artikel 35a eingefügt:

"Artikel 35a
Übertragene Befugnisse

(24) In Titel IV Kapitel 3 wird der folgende Artikel 37a eingefügt:

"Artikel 37a
Übertragene Befugnisse

Um eine wirksame Durchführung der der Kommission in den Artikeln 36 und 37 übertragenen Aufgaben zu gewährleisten, kann die Kommission in einem delegierten Rechtsakt nach dem in Artikel 42a genannten Verfahren Vorschriften über die Kooperationspflichten der Mitgliedstaaten zur festlegen."

(25) Folgende Artikel 40a und 40b werden eingefügt:

"Artikel 40a
Übertragene Befugnisse

Artikel 40b
Durchführungsbefugnisse

(26) Die Artikel 41 und 42 werden gestrichen.

(27) Die folgenden Artikel 42a, 42b, 42c und 42d werden eingefügt:

"Artikel 42a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 42b
Widerruf der Befugnisübertragung

Artikel 42c
Einwände gegen delegierte Rechtsakte

Artikel 42d
Durchführungsrechtsakte - Ausschussverfahren

Artikel 2

Die Verordnungen (EG) Nr. 165/94 und (EG) Nr. 078/2008 werden aufgehoben.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 078/2008 gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu [...] am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident