Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen

853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008

A.

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Agrarausschuss (A) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c (§ 37b Satz 7 Nr. 1 BImSchG)*

In Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c ist § 37b Satz 7 Nr. 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Biomethan ist in der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen nicht erwähnt. Die Verwendung von Biomethan als Biokraftstoff würde möglicherweise ins Leere laufen. Folglich muss Biomethan über Erdgasqualitäten verfügen und somit den Mindestanforderungen des § 6 der 10. BImSchV (DIN 51624, Ausgabe Februar 2008) in der Fassung der BR-Drs. 857/08 (PDF) entsprechen.

2. Hauptempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b ( § 50 Abs. 3 EnergieStG)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren vor dem Hintergrund der aktuellen Preis-Kosten-Verhältnisse am Biokraftstoffmarkt für 2009 um eine Aussetzung der gemäß § 50 Abs. 3 des Energiesteuergesetzes vorgesehenen Steuerstufen für Biodiesel und Pflanzenöl.

Begründung

Branchenverbände haben im Laufe des Jahres über eine Unterkompensation von Biodiesel auf Rekordniveau berichtet. Ein nunmehr vorliegender Zwischenbericht der Bundesregierung zur Steuerbegünstigung von Biokraft- und Bioheizstoffen 2008 vom 12. November 2008 (BT-Drs. 016/10964) weist für Biodieselgroßanlagen für den Zeitraum Januar bis September 2008 je nach betrachteter Anlagenart eine Unterkompensation zwischen 6,68 und 10,76 Cent je Liter aus. Für Biodiesel und Pflanzenöl in Kleinanlagen wurde eine Unterkompensation von 23,6 und 20,2 Cent je Liter festgestellt. Der Bundesrat hatte in der Vergangenheit wiederholt gefordert (vgl. BR-Drs. 764/07 (PDF) - Beschluss, BR-Drs. 007/08 (PDF) - Beschluss), auf Grund einer Unterkompensation die jährlichen Steuererhöhungen anzupassen bzw. auszusetzen.

3. Hilfsempfehlung zu Ziffer 2

Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b ( § 50 Abs. 3 EnergieStG)

Der Bundesrat bittet, vor dem Hintergrund der aktuellen Preis-Kosten-Verhältnisse am Biokraftstoffmarkt im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit nicht eine Unterkompensation bei der Besteuerung der reinen Biokraftstoffe besteht. Für diesen Fall spricht sich der Bundesrat dafür aus, die vorgesehene Steuererhöhung für 2009 auszusetzen.

Begründung

Branchenverbände haben im Laufe des Jahres über eine Unterkompensation von Biodiesel auf Rekordniveau berichtet. Ein Zwischenbericht der Bundesregierung zur Steuerbegünstigung von Biokraft- und Bioheizstoffen 2008 vom 12. November 2008 (BT-Drs. 016/10964) weist für Biodiesel für den Zeitraum Januar bis September 2008 je nach betrachteter Anlagenart eine Unterkompensation zwischen 6,68 und 10,76 Cent je Liter aus. Der Bundesrat hatte in der Vergangenheit wiederholt gefordert (vgl. BR-Drs. 764/07 (PDF) - Beschluss, BR-Drs. 007/08 (PDF) - Beschluss), auf Grund einer Unterkompensation die jährlichen Steuererhöhungen anzupassen bzw. auszusetzen.

4. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EnergieStG), Nr. 3 (§ 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a EnergieStG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Länder haben im Vertrauen auf die Energie- und Klimaschutzpolitik des Bundes die Errichtung von Biodieselanlagen gefördert. Es ist zum Erreichen der politischen Zielstellungen und zum Erhalt der durch mittelständische Unternehmen aufgebauten Produktionskapazitäten zwingend erforderlich, den Absatzmarkt für rein auf Pflanzenöl basierte Biokraftstoffe zu erhalten. Mit der Beimischungspflicht nach dem Biokraftstoffquotengesetz allein, die nunmehr auch noch reduziert werden soll, kann dies nicht gewährleistet werden. Die im Entwurf des Gesetzes geregelte Halbierung der ursprünglich geplanten Absenkung der Steuerbegünstigung wird befürwortet. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lage der Biokraftstoffunternehmen wird die Absenkung zum Erhalt der mittelständischen Unternehmen jedoch als nicht ausreichend angesehen. Aus diesem Grund sollte die Verringerung der Steuerermäßigung zum 1. Januar 2009 ausgesetzt werden. In den folgenden Jahren bis 2014 kann sie vorbehaltlich der Ergebnisse des jährlich durch die Bundesregierung anzufertigen Biokraftstoffberichtes weitergeführt werden.

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe d1 - neu - (§ 50 Abs. 6 Satz 1 EnergieStG)

In Artikel 2 Nr. 2 ist nach Buchstabe d ist folgender Buchstabe d1 einzufügen:

Begründung

In dem von der Bundesregierung am 12. November 2008 vorgelegten "Zwischenbericht der Bundesregierung zur Steuerbegünstigung von Biokraft- und Bioheizstoffen 2008" (BT-Drs. 016/10964) wurde festgestellt, dass bei dem Einsatz von Biodiesel als Reinkraftstoff die Steuerbegünstigung gegenüber dem fossilen Diesel nicht mehr ausreicht, um wettbewerbsfähig zu sein. Die Folge sind erste Insolvenzen sowie Kurzarbeit in den Herstellungsbetrieben. Die Bundesregierung sollte gegenüber der jetzigen Rechtslage auch bei der Feststellung einer Unterkompensation dem Deutschen Bundestag Handlungsempfehlungen vorschlagen. Auf die Entschließung des Bundesrates zum Energiesteuergesetz (vgl. BR-Drs. 764/07 (PDF) - Beschluss) wird verwiesen.

6. Zu Artikel 2 ( § 50 Abs. 6 EnergieStG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftig den Bericht über die Markteinführung von Biokraftstoffen gemäß § 50 Abs. 6 des Energiesteuergesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Über- und Unterkompensation von reinen Biokraftstoffen jeweils bis zum 1. September des Jahres vorzulegen und in das Energiesteuergesetz ein entsprechendes Vorlagedatum aufzunehmen.

Begründung

Der Bericht über die Markteinführung von Biokraftstoffen gemäß § 50 Abs. 6 des Energiesteuergesetzes sollte zukünftig regelmäßig zum 1. September eines Jahres vorgelegt werden, um über eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage zu verfügen, auf der die jeweiligen Jahressteuerstufen für reine Biokraftstoffe geprüft und gegebenenfalls rechtzeitig angepasst werden können.

B.