Vorschlag des Ständigen Beirats
Neubenennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union

(hier: Gremien, in denen die Bundesratsbeauftragten seit 2004 tätig sind)

Der Bundesrat benennt gemäß § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993, zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006, i. V. m. Abschnitt II und IV der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993, Beauftragte für Beratungsgremien der Kommission und des Rates der Europäischen Union sowie für Weisungssitzungen der Bundesregierung.

Die Neubestellung wird zum 1. Januar 2008 wirksam.

A

Es werden benannt als Beauftragte des Bundesrates in Gremien bzw. zu Themenbereichen, bei denen eine Teilnahme generell möglich ist:

I. Bereich Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft

Gremien des Rates

Gremien der Kommission

II. Bereich Beschäftigung, soziale Angelegenheiten, Bildung

Gremien des Rates

Gremien der Kommission

III. Bereich Landwirtschaft und Fischerei, Lebensmittelbereich

Gremien des Rates

Landwirtschafts- und Veterinär-Sachverständige

Lebensmittelbereich

Gremien der Kommission

Verwaltungsausschüsse

Lebensmittelbereich

IV. Bereich Verkehr

Gremien der Kommission

V. Bereich Umwelt, Verbraucherschutz, nukleare Sicherheit

Gremien der Kommission

Ausschuss zur Anpassung an den technischen Fortschritt

VI. Bereich Wissenschaft, Forschung und Entwicklung, Statistik

Gremien des Rates

Gremien der Kommission

Gemeinsame Gremien von Rat und Kommission

VII. Bereich Telekommunikation, Informationsindustrie und Innovation

Gremien des Rates

VIII. Bereich Regionalpolitik, Strukturpolitik

Gremien des Rates

Gremien der Kommission

IX. Bereich Kultur

Gremien des Rates

Gremien der Kommission

X. Bereich Inneres und Justiz

Gremien des Rates

B

Es werden benannt als Beauftragte des Bundesrates in Gremien bzw. zu Themenbereichen, bei denen die Teilnahmemöglichkeit von der jeweiligen Tagesordnung abhängt:

I. Bereich Auswärtige Beziehungen

Gremien des Rates

II. Bereich Binnenmarkt und gewerbliche Wirtschaft

Gremien des Rates

III. Bereich Umwelt, Verbraucherschutz, nukleare Sicherheit

Gremien der Kommission

Ausschuss zur Anpassung an den technischen Fortschritt

IV. Bereich Finanzinstitutionen und Gesellschaftsrecht, Versicherungswesen

Gremien des Rates

C

Es werden benannt als Beauftragte des Bundesrates in Ratstagungen in der Zusammensetzung der Minister, bei Vorhaben, die im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betreffen (gem. § 6 Abs. 2 EUZBLG):