Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. November 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.08

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAFG)

§ 1 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

§ 2 Übergangsregelungen

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes

In § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

Artikel 6
Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes

Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2470), zuletzt geändert durch Artikel 330 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Das Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung

Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

§ 5 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst

Artikel 11
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

§ 4 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1084)1, wird wie folgt gefasst:

Artikel 14
Änderung der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung

Die Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I 2002 S. 27) wird wie folgt geändert:

Artikel 15
Änderung der Bergverordnung für den Festlandsockel

Artikel 16
Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung

Die Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 6. Juni 2005 (BGBl. I S. 1579), wird wie folgt geändert:

Artikel 17
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel der Regelung

Durch vier am 20. April 2004 in Kraft getretene Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft ist der rechtliche Rahmen zur Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky) geschaffen worden.

Die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft

Die Rahmenverordnung, die Flugsicherungsdienste-Verordnung, die

Interoperabilitäts-Verordnung und die später erlassene Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten (ABl. EU (Nr. ) L 335 S. 13) legen die Rolle und Funktionen der nationalen Aufsichtsbehörden fest. Zusätzliche Anforderungen regelt die Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission (ABl. EU (Nr. ) L 291 S. 16).

Die SES-Verordnungen enthalten Regelungsaufträge für den nationalen Gesetzgeber. Es gilt insbesondere, eine Trennung von regulativen und operativen Aufgaben im Bereich der Flugsicherung sicherzustellen.

II. Lösung

Zur Gewährleistung einer Trennung von Aufsichts- und Durchführungsaufgaben wird das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) geschaffen. Ihm werden die Aufsichtsaufgaben übertragen. Es wird der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unterstellt.

Das Gesetz sieht die Errichtung einer eigenen Aufsichtsbehörde vor, der die Wahrnehmung von Regulierungs- und Überwachungsfunktionen, die die einschlägigen EG-Verordnungen für die nationalen Behörden vorsehen, übertragen werden. Zur Verwirklichung des Konzeptes des einheitlichen europäischen Luftraums ist eine Trennung der Regulierungs- und Überwachungsaufgaben von der Durchführung der Flugsicherungsaufgaben zur Abwicklung des Luftverkehrs, d.h. den Flugsicherungsdiensten, notwendig. Das Flugsicherungskonzept der Europäischen Union erfordert die Errichtung einer zumindest auf funktionaler Ebene von der Flugsicherungsorganisation unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde.

Den nationalen Aufsichtsbehörden kommt hinsichtlich der Einhaltung der auf europäischer Ebene festgelegten und noch festzulegenden Sicherheitsstandards und -anforderungen eine ganz wesentliche Rolle zu.

Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines eigenen, von den Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) unabhängigen Amtes vor.

Bislang handelte es sich bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) um eine im Bundeseigentum stehende Einrichtung, unabhängig von ihrer durch die Organisationsprivatisierung vollzogenen Neuausrichtung. Da die DFS mit Regulierungsfunktionen beliehen war, konnte sie insbesondere wirksam für die Einhaltung der von ihr selbst erlassenen Vorschriften und Standards sorgen. Künftig werden diese Funktionen vom BAF wahrgenommen werden.

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Gegenstand dieses Gesetzes sind Regelungen über die Errichtung und die Aufgaben des BAF. Nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über den "Luftverkehr". Zu diesem zählt notwendigerweise die Flugsicherung, weil ohne sie ein geordneter und sicherer Luftverkehr kaum möglich ist.

Für den Bereich des Arbeitsrechts einschließlich der Betriebsverfassung besteht eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit gemäß Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes. Für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst des Bundes stehenden Beschäftigten hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 8 GG.

IV. Begleitende Maßnahmen

Das Gesetz enthält einige Übergangsvorschriften zur Gewährleistung der Rechte der Bediensteten des neuen BAF.

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Adressaten des Gesetzes sind im Wesentlichen der Bund und seine Behörden. Die Regelungen des Gesetzes sind weitgehend geschlechtsneutral. Sie wirken sich auf beide Geschlechter gleichermaßen aus. Insoweit besteht keine Gleichstellungsrelevanz.

Artikel 1 sieht in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 4 für Personenbezeichnungen die Pluralform vor. Darüber hinaus wurde in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes für den Beamtenbegriff die Pluralform aufgenommen. Die Neuregelung wurde damit in Übereinstimmung zum Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Die im Gesetzentwurf in Artikel 8 vorgesehene Neuregelung zur Personalvertretung für Beamte und Arbeitnehmer bei der DFS hat im Übrigen keine Auswirkungen auf die Stellung der Gleichstellungsbeauftragten.

VI. Finanzielle Auswirkungen

Kostenfolgen ergeben sich durch die Errichtung der neuen Aufsichtsbehörde. Bislang wurde ein großer Teil nationaler Aufsichtsaufgaben von der DFS selbst wahrgenommen. Diese Aufsichtsaufgaben müssen nunmehr auf die Aufsichtsbehörde verlagert werden so dass sich durch die im Gesetz vorgesehenen Umsetzungs- und Anpassungsmaßnahmen über die durch das bereits unmittelbar geltende EG-Recht verursachten Kostenfolgen hinaus weiterer Personal- und Sachaufwand beim BAF ergibt.

Übergangsweise werden die Aufgaben derzeit vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und von einem im Geschäftsbereich dieses Ministeriums eingerichteten Aufbaustab wahrgenommen. Die hierzu erforderlichen Mittel und Planstellen/Stellen sind bereits im Haushalt 2008 sowie im Entwurf des Haushalts 2009 veranschlagt. Durch die Errichtung des BAF wird diesbezüglich keine Änderung erwartet. Wie bisher schon beim Aufbaustab werden die bei der Wahrnehmung der Aufgaben durch das BAF anfallenden Kosten durch die Gebühren und Entgelte gegenfinanziert.

VII. Sonstige Kosten- und Preiswirkungen

Die Einrichtung einer neuen Aufsichts- und Regulierungsbehörde für die Flugsicherung dürfte wegen der bislang ohnehin bestehenden Kostenpflicht für alle Maßnahmen der Flugsicherung einschließlich der Aufsichtsaufgaben ohne nennenswerte Auswirkungen für die Luftfahrt sein. Es ist aber mit einem leichten Anstieg der die Wirtschaft treffenden Gebühren und Entgelte zu rechnen, da das BAF nach seiner Errichtung mehr Personal und einen größeren Mittelbedarf haben wird als gegenwärtig der Aufbaustab.

Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte der Gebietskörperschaften werden durch den geringfügig ansteigenden Aufwand belastet. Mittelbar preisrelevante Effekte sind auf Grund des erforderlichen, aber vergleichsweise geringen (Gegen-) Finanzierungsbedarfes nicht zu erwarten.

VIII. Bürokratiekosten

Mit dem Gesetz werden eine Reihe von Informationspflichten der Verwaltung und der Wirtschaft geändert. Sämtliche Pflichten, die nach altem Recht gegenüber oder von der insoweit beliehenen DFS in ihrer Funktion als aufsichtführende Stelle zu erfüllen sind, sind nun gegenüber oder vom BAF zu erfüllen. Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten.

Die einzige Informationspflicht der Verwaltung ist eine reine Veröffentlichungspflicht.

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Für die Wirtschaft werden durch das Gesetz keine Informationspflichten neu eingeführt oder abgeschafft.

2. Bürokratiekosten der Verwaltung

Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über die Errichtung eines BAF ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verpflichtet den Sitz des BAF im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, wenn es einen anderen Sitz als Langen bestimmt. Diese Veröffentlichungspflicht erfordert sehr geringen Aufwand an Zeit oder Kosten.

3. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger

Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden durch das Gesetz nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Die SES-Verordnungen erfordern die Errichtung einer zumindest auf funktionaler Ebene von der operativ tätigen Flugsicherungsorganisation unabhängigen nationalen Aufsichtsbehörde, um die Regulierungs- und Überwachungsfunktionen von der eigentlichen operativen Dienstleistung Flugsicherung zu trennen. Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass das BAF als nationale Aufsichts- und Regulierungsbehörde geschaffen wird. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass im Bereich der örtlichen Flugsicherung an militärischen Flugplätzen auch künftig die Verwaltungszuständigkeit bei der Bundeswehr liegt. Nach Absatz 2 Satz 2 untersteht das BAF der Rechtsund Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Dies entspricht Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vom 10. März 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 96 S. 1).

Die sachliche und fachliche Selbstständigkeit des neuen Amtes setzt die Schaffung einer eigenen behördlichen Struktur voraus: eigene Leitung, eigenes Personal und eigene Haushaltsmittel. Die Leitung der Behörde obliegt einem Direktor oder einer Direktorin. Um die Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, darf die neue Behörde kein Personal der zu beaufsichtigenden Flugsicherungsorganisation beschäftigen.

Der Sitz des neuen BAF wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Auf Grund der Verwaltungsanordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über den Sitz des Luftfahrt-Bundesamtes vom 28. April 2003 (BAnz. S. 10593) ist für die Verwaltungsstelle "Flugsicherung" des LBA bereits die Stadt Langen als Sitz des LBA bestimmt worden. Der Sitz der neuen Behörde soll - nicht zuletzt auch im Interesse des heute bei der DFS beschäftigten dienstüberlassenen Personals sowie der Beschäftigten der Dienststelle Flugsicherung, die erforderlichenfalls zum BAF wechseln werden, - ebenfalls die Stadt Langen sein. Dafür sprechen fachliche Gesichtspunkte, die in der effektiven Durchführung der Aufsichtsaufgaben liegen, denn sowohl die DFS als die nationale Flugsicherung für den Streckenflugbereich als auch das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr, das für die militärische Flugsicherung zuständig ist, befinden sich in Langen. Das Gesetz enthält daher die ausdrückliche Bestimmung der Stadt Langen zum Sitz des neuen Amtes.

Nur im Bedarfsfall wird der Verwaltung durch die im Gesetz vorgesehene Ermächtigung die Möglichkeit eingeräumt, einen anderen Standort festzulegen (vgl. Absatz 2 Satz 4).

Das BAF nimmt die ihm in § 31d Abs. 2 LuftVG zugewiesenen Zuständigkeiten wahr. Dem BAF obliegen damit insbesondere die Aufsichtsbefugnisse, für die bislang das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig ist. Die in § 31d Abs. 2 Satz 2 LuftVG genannten Beauftragten unterstehen somit grundsätzlich insgesamt der Rechts- und Fachaufsicht des BAF (vgl. Neufassung von § 31d Abs. 2 LuftVG in Artikel 2 Nr. 14: "Beauftragte nach § 31b Abs. 1 unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung; die Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c Abs. 2 Nr. 1 der Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung;

Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung"). Die Aufsichtstätigkeit des BAF beschränkt sich hierbei nicht allein auf die Durchführung der Flugsicherung im Engeren, sondern umfasst das gesamte Tätigwerden der Beauftragten. Soweit diese nach § 29b Abs. 2 LuftVG verpflichtet sind, auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken, erstreckt sich die Aufsichtstätigkeit daher auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Verpflichtung.

Darüber hinaus werden dem BAF die Aufgaben, die sich aus den SES-Verordnungen und den auf Grundlage der SES-Verordnungen erlassenen Durchführungsverordnungen und sonstigen Regelungen ergeben, nach Absatz 3 zugewiesen. Zusätzlich können dem BAF nach Absatz 4 auch außerhalb des europäischen Rechts weitere Aufgaben nach nationalem Recht übertragen werden. Absatz 5 Satz 1 sieht darüber hinaus für die Flugsicherungsorganisation umfassende Pflichten zur Vorlage von Berichten und Aufzeichnungen vor. Ergänzend hierzu regelt Satz 2 die Befugnis der Mitarbeiter des BAF, Anlagen und Betriebsräume der Flugsicherungsorganisation zu jeder Zeit zu betreten.

Zu § 2

Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 dienen der Sicherstellung einer lückenlosen Vertretung der Beschäftigten in den Personalvertretungen (Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung) sowie durch die Vertrauensperson für die schwerbehinderten Menschen und die Gleichstellungsbeauftragte.

Absatz 4 stellt klar, dass die Dienstvereinbarungen der Dienststelle Flugsicherung beim LBA bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beschäftigten des BAF übergangsweise gelten. Auf Grund des hohen Spezialisierungsgrades der Mitarbeiter dieser Dienststelle ist zu erwarten, dass von dort die größte Gruppe im öffentlichen Dienst Beschäftigter zu der neuen Behörde wechseln wird. Die dort bisher geltenden Vereinbarungen sollten daher zunächst auch für die Beschäftigten des BAF gelten. Eine befristete Fortgeltung der Betriebsvereinbarungen der DFS ist dagegen nicht sachgerecht da diese auf Grund der privatwirtschaftlichen Organisationsform der DFS viele dem öffentlichen Dienst fremde Regelungen enthalten.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Die in § 12 Abs. 2 Satz 3 LuftVG vorgesehene Möglichkeit der Fristverlängerung für die Zustimmung zur Baugenehmigung wurde bisher im Benehmen mit der "für die Flugsicherung zuständigen Stelle" vorgenommen.

Diese Aufgabe wird dem BAF als der im Bereich der Flugsicherung verantwortlichen Aufsichtsbehörde übertragen. Damit wird der EG-rechtlichen Vorgabe zur Gewährleistung einer Trennung von regulativen und operativen Aufgaben entsprochen.

Zu Nummer 2

Durch die Änderungen der Sätze 1 und 2 in § 16a Abs. 1 LuftVG wird in Umsetzung der SES-Verordnungen eine weitere Zuständigkeit des BAF begründet.

Zu Nummer 3

Buchstaben a bis c

§ 18a LuftVG enthält Regelungen zum Schutz von Flugsicherungseinrichtungen vor störender Beeinflussung durch die Umgebung. So dürfen z.B. Bauwerke innerhalb eines bestimmten Bereichs um Flugsicherungseinrichtungen nur dann errichtet werden, wenn von ihnen keine Störungen ausgehen. Die sich aus § 18a Abs. 1, 1a und 2 LuftVG ergebenden Neuerungen berücksichtigen die künftige Trennung von regulativen und operativen Aufgaben in der Flugsicherung. In dem Bereich, in dem regulative Tätigkeiten und Überwachungsfunktionen ausgeübt werden (Überwachung möglicher Störquellen für Flugsicherungseinrichtungen, Erlass von Duldungsverfügungen), sieht die Neuregelung statt der bisher für die Flugsicherung zuständigen Stelle das BAF vor. Die Änderung der Vorschrift beschränkt sich im Wesentlichen darauf dass die Wörter "die für die Flugsicherung zuständige Stelle" durch die Wörter "Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt werden. Darüber hinaus ist allerdings sicherzustellen, dass die für den sicheren Betrieb der Flugsicherungseinrichtungen verantwortliche Stelle von derartigen Plänen Kenntnis erhält und in den Prozess mit eingebunden wird. Um diesen Mangel zu beheben, wird mit den Änderungen gleichzeitig ein entsprechender Informationsaustausch zwischen dem BAF und der Flugsicherungsorganisation vorgeschrieben.

Soweit § 18a LuftVG eine Betroffenheit der Länder regelt, werden nicht mehr die "obersten Luftfahrtbehörden" der Länder, sondern die "zuständigen Luftfahrtbehörden" der Länder adressiert. Dabei handelt es sich um die nach dem jeweils gültigen Landesrecht zuständigen Behörden. Die Anpassung ist erforderlich da die entsprechenden Aufgaben vielfach den nachgeordneten Landesbehörden zugewiesen sind.

Buchstabe d

Die Neuregelung hat lediglich klarstellenden Charakter. Bei einer Betroffenheit militärischer Flugplätze treten an die Stelle der Flugsicherungsorganisation und der zivilen Luftfahrtbehörde die militärischen Dienststellen.

Zu Nummer 4

Buchstabe a

Die für die Flugsicherung in Zukunft zuständige Stelle ist auf Grund der europarechtlich gebotenen Funktionstrennung das BAF als neue Regulierungs- und Aufsichtsbehörde.

Buchstabe b

Die Neuregelung hat lediglich klarstellenden Charakter. Soweit militärische Flugplätze betroffen sind, treten an die Stelle der Flugsicherungsorganisation und der zuständigen zivilen Luftfahrtbehörde die jeweiligen militärischen Dienststellen.

Zu Nummer 5

Die Entschädigung von Eigentümern infolge baulicher Maßnahmen auf Grund der Vorschriften der §§ 13, 14, 17 und 18a LuftVG zur Förderung der Sicherheit bei der Genehmigung von Flughäfen und der Bebauung in deren Umkreis ist nicht mehr von der "für die Flugsicherung zuständigen Stelle" zu leisten sondern von demjenigen, dessen Tätigkeit durch die Veränderung an den Bauwerken unmittelbar gefördert oder erleichtert wird, soweit die Flugsicherung betroffen ist. Dies können die Flugsicherungsorganisation, Flugplatzunternehmer oder militärische Stellen sein.

Zu Nummer 6

Die Änderungen des § 27a Abs. 2 Satz 2 LuftVG sind redaktioneller Art. Der Koordinierungseckwert wird durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung u. a. sowohl des BAF als auch der örtlich zuständigen, mit den Aufgaben der Flugplatz-, An- und Abflugkontrolle beauftragten Flugsicherungsorganisation festgelegt. Durch die Streichung des Wortes "vollständig" erfolgt im Übrigen eine Anpassung an die entsprechende Änderung von Artikel 1 Nr. 2b und c der einschlägigen EG-Verordnung (EG) Nr. 793/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 138 S. 50) über die Zuweisung von Zeitnischen.

Zu Nummer 7

Buchstabe a

Die Änderung in § 27d Abs. 2 Satz 1 LuftVG ist redaktioneller Natur, bedingt durch die Anpassung der gesetzlichen Regelung an die Terminologie der SES-Verordnungen. Zudem handelt es sich auch künftig nicht um eine regulative Aufgabe.

Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Die Änderung des § 27d Abs. 3 LuftVG ergibt sich daraus, dass die "für die Flugsicherung zuständige Stelle" nunmehr die "Flugsicherungsorganisation" ist.

Buchstabe c

Vor dem Hintergrund der Entscheidung des VG Darmstadt vom 2. März 2007 (Az. 5 E 2991/04

(3)) ist die Neuregelung erforderlich. Seit jeher werden Fragen der Infrastrukturnutzung durch die DFS an einem Flugplatz unmittelbar zwischen Flugsicherungsorganisation und Flugplatzunternehmer ausgehandelt und vertraglich festgelegt. Nur dadurch kann den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten Rechnung getragen werden. Es muss daher zulässig sein, entsprechende vertragliche Regelungen wirksam treffen zu können.

Zu Nummer 8

Die Neuregelungen in § 27e LuftVG verdeutlichen, dass diejenige Stelle, die den Gebührenanteil erhebt bzw. einzieht, nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig wird, sondern für den Deutschen Wetterdienst. Das hat zur Folge, dass dieser Teil der Gebühren von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist.

Zu Nummer 9

Die Änderung in § 29 Abs. 1 LuftVG entspricht dem Konzept der SES-Verordnungen, das eine Trennung von regulativen und operativen Aufgaben vorsieht und nur noch den Begriff der "Flugsicherungsorganisation" kennt.

Sie ist bedingt durch die Anpassung des bisher im nationalen Recht verwendeten Begriffs "Flugsicherungsunternehmen" an den Begriff "Flugsicherungsorganisation" der SES-Verordnungen (vgl. Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vom 10. März 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 96 S. 1)). Hiernach werden die regulativen Aufgaben künftig vom BAF und die operativen Aufgaben von der Flugsicherungsorganisation wahrgenommen.

Beide Stellen werden daher im Bereich der Flugsicherung anstelle der bisherigen "für die Flugsicherung zuständigen Stelle" luftpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen.

Zu Nummer 10

Die Änderung in § 29b LuftVG ist redaktioneller Natur. Sie ist bedingt durch die Anpassung der Wörter "die für die Flugsicherung zuständige Stelle" an den Begriff "Flugsicherungsorganisation".

Zu Nummer 11

Zur Beseitigung einer Regelungslücke in Bezug auf die Flugsicherungsorganisation wurde § 30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG entsprechend ergänzt.

Zu Nummer 12

Die Änderungen in § 31 Abs. 2 Nr. 16, 18 und Abs. 3 LuftVG sind im Wesentlichen redaktioneller Natur. Sie sind bedingt durch die Trennung von regulativen und operativen Aufgaben in der Flugsicherung.

Buchstabe a

Die Erteilung von Erlaubnissen ist eine regulative Tätigkeit, die nunmehr dem BAF oder der Flugsicherungsorganisation zugewiesen wird. Bisher war die DFS für diese Aufgabe zuständig. Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass aus praktischen Gründen bestimmte Erlaubnisse nur von der Flugsicherungsorganisation erteilt werden können. Die Klammerangabe "( § 32 LuftVG)" wurde gestrichen, da die Verweisung künftig ins Leere laufen würde.

Buchstabe b

Absatz 2 Nr. 18 wurde an die geänderte Fassung des § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG angepasst.

Buchstabe c

Für die Beurteilung der Hindernissituation an Flugplätzen bei beabsichtigten Maßnahmen der Landesluftfahrtbehörde ist eine Einschätzung der zuständigen Flugsicherungsorganisation im Hinblick auf die Betriebsabwicklung vorzunehmen. Diese erfolgt auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme gegenüber der Luftfahrtbehörde des Landes.

Die Änderungen in Absatz 3 berücksichtigen, dass die Flugsicherungsorganisation als die sach- und ortskundige Stelle mit der Erstellung von solchen Gutachten befasst wird.

Zu Nummer 13

Bei den Änderungen des § 31b LuftVG handelt es sich im Wesentlichen um redaktionelle Anpassungen der geltenden Vorschriften an die Terminologie des Gemeinschaftsrechts, das nur noch den Begriff der "Flugsicherungsorganisation" kennt.

Die Änderung in Absatz 3 Satz 1 ist notwendige Folge der Neuaufnahme der Nummer 7 in § 32 Abs. 4 LuftVG.

Die Änderung in Absatz 4 Satz 3 stellt klar, dass § 8 Abs. 4 des Verwaltungskostengesetzes auch entsprechend für Amtshandlungen des BAF gilt.

Zu Nummer 14

Buchstabe a

Bisherige Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bereich der Rechts- und Fachaufsicht werden dem BAF insgesamt übertragen (vgl. auch Begründung zu Artikel 1 zu § 1).

Zudem wird mit der Änderung des § 31d Abs. 2 LuftVG der Regelungsauftrag der SES-Verordnungen, eine Trennung von regulativen und operativen Aufgaben im Bereich der Flugsicherung zu gewährleisten, umgesetzt indem Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 2 LuftVG - anders als bisher - nicht mehr der Fachaufsicht der Flugsicherungsorganisation, sondern der des BAF unterliegen. Planung und Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für die Flugsicherung nach § 27c Abs. 2 Nr. 3 LuftVG sind originäre Aufgaben einer Flugsicherungsorganisation. Diese unterliegen zwar nach § 31d Abs. 2 Satz 2 LuftVG nicht der Fachaufsicht des BAF, doch gilt dies nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft nur soweit, als solche Planungen und Erprobungen am Simulator erfolgen. Für den Fall, dass eine Erprobung im echten Verkehrsgeschehen ("Live-Betrieb") mit entsprechenden realen Auswirkungen erfolgen soll, besteht nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission (ABl. EU (Nr. ) L 291 S. 16) eine Anmelde- und Begutachtungspflicht. In der Praxis sind daher solche realen Erprobungen abhängig von der Genehmigung des BAF als zuständige nationale Aufsichtsbehörde. Für das BAF gilt hierbei die Regelung von § 29b Abs. 2 LuftVG.

Buchstabe b

Die Nutzer von Flugsicherungsdiensten können nach Absatz 4 gegen Entscheidungen der nach den §§ 31a bis c LuftVG Beauftragten, die als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind, Widerspruch einlegen.

Die Änderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Errichtung des BAF als einer neuen Aufsichtsbehörde und den ihr übertragenen Zuständigkeiten.

Buchstabe c

Ein Widerspruch gegen Maßnahmen der nach den §§ 31a bis c LuftVG

Beauftragten hat nach Absatz 5 jedoch keine aufschiebende Wirkung. Es handelt sich insoweit um Verwaltungsakte, die zur Gewährleistung der Sicherheit keinen Aufschub dulden.

Zu Nummer 15

Die Neuregelungen in § 32 LuftVG ergeben sich im Wesentlichen aus der Umsetzung der Vorgaben der SES-Verordnungen.

Buchstabe a

Doppelbuchstabe aa

Absatz i

Die Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LuftVG ist überwiegend redaktioneller Natur. Der die Flugsicherung betreffende Regelungsgehalt wurde aus der Vorschrift herausgenommen und in der zusätzlich eingefügten Nummer 7 geregelt. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LuftVG enthält demgemäß nunmehr nur noch eine besondere Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Kostenverordnungen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flughafenkoordinierung. Als allgemeine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Kostenverordnungen bleibt es bei § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LuftVG.

Doppelbuchstabe aa

Absatz ii

Nach der in § 32 Abs. 4 Satz 1 LuftVG neu aufgenommenen Nummer 7 werden in Übereinstimmung mit verwaltungskostenrechtlichen Grundsätzen für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der bisher in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a LuftVG enthaltenen Vorschrift. Es handelt sich dabei auch weiterhin um eine besondere Ermächtigung zum Erlass von Kostenverordnungen im Unterschied zu der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LuftVG. Weitere Bestimmungen über Kosten für Amtshandlungen zur Durchführung der Flugsicherung wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit in den neuen § 32 Abs. 4a Nr. 2 LuftVG aufgenommen. Nach der Neuregelung sind alle Amtshandlungen der Flugsicherung einschließlich derjenigen, die auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Flugsicherung beruhen von der Gebührenpflicht umfasst. Hierunter fallen wie bereits bislang auch die Dienste der Organisation EUROCONTROL und anderer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung errichteter Stellen.

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 LuftVG ermöglicht in Verbindung mit dem neuen § 32 Abs. 4c Satz 1 LuftVG, die Zuständigkeit von An- und Abflugverordnungen, die bislang vom LBA auf der Grundlage von § 27a Abs. 2 LuftVO erlassen wurden, durch Rechtsverordnung auf das BAF zu übertragen.

Doppelbuchstabe bb

Die Aufhebung von § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 6 LuftVG ist eine redaktionelle Folgeänderung. Die alte Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 LuftVG ergibt sich nun aus § 32 Abs. 4a Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 2 LuftVG. Die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 LuftVG enthält in ihrem zweiten Halbsatz die bisher in § 32 Abs. 4 Satz 3 LuftVG enthaltene Regelung. Die bisherige Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 4 LuftVG ist nun in § 32 Abs. 4a Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 6 LuftVG enthalten. Die Sätze 5 und 6 des geltenden § 32 Abs. 4 LuftVG werden künftig in § 32 Abs. 4b LuftVG geregelt sein.

Buchstabe b

§ 32 Abs. 4a Nr. 1 Satz 1 LuftVG entspricht der bisherigen Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 LuftVG. Der Regelungsgehalt des neuen § 32 Abs. 4a Nr. 1 Satz 2 LuftVG war bisher in § 32 Abs. 4 Satz 4 LuftVG enthalten.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann nach dem neuen § 32 Abs. 4a Nr. 2 Satz 1 LuftVG in Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LuftVG auch feste Sätze, Rahmensätze oder Zeitgebühren vorsehen. Die Neuregelungen entsprechen den bisher nach § 32 Abs. 4 LuftVG geltenden Gebührengrundsätzen.

Nach § 32 Abs. 4a Nr. 2 Satz 2 und 3 LuftVG sind die Gebührensätze - vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften - künftig so zu bemessen dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand vollständig gedeckt wird. Damit wird die bisher in § 32 Abs. 4 Satz 2 LuftVG enthaltene Vollkostenregelung übernommen. Danach ist bei der Gebührenbemessung der gesamte Aufwand für die Flugsicherung zu berücksichtigen. Ferner ist der auf die Amtshandlungen entfallene Verwaltungsaufwand der Beaufsichtigung und Überwachung der Flugsicherungsorganisation, der Rechts- und Fachaufsicht über das BAF, der beim BAF bzw. beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entsteht, sowie der entsprechende Aufwand für den Flugwetterdienst zu berücksichtigen. Ebenfalls ist auf die Gebühren der Aufwand des Bundes umzulegen, der durch Beiträge und Zahlungen an internationale Organisationen (insbesondere EUROCONTROL, Internationale Zivilluftfahrt-Organisation - ICAO) für Aufgaben und Leistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung entsteht.

§ 32 Abs. 4a Nr. 2 Satz 6 LuftVG ermöglicht eine Gebühren- und Auslagenerhebung durch die Flugsicherungsorganisation.

Die Regelung von § 32 Abs. 4a Nr. 2 Satz 7 LuftVG entspricht der inhaltsgleichen Vorschrift des § 31d Abs. 3 Satz 3 LuftVG mit klarstellenden Änderungen und erlaubt die Erhebung einer für Amtshandlungen nach § 32 Abs. 4 Nr. 7 LuftVG gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer als Auslage.

Dies entspricht der bisherigen Rechtslage; die Vorschrift begründet nicht eine Umsatzsteuerpflicht der Amtshandlung, sondern ermöglicht die Berücksichtigung einer gesetzlichen geschuldeten Umsatzsteuer bei der Gebührenbemessung; andernfalls entstünden - für die DFS - durch die Umsatzsteuerpflicht im Hinblick auf die vereinnahmten Gebühren gravierende Nachteile, die zu einer Schlechterstellung des Unternehmens insgesamt führen würde.

Nach § 32 Abs. 4a Nr. 2 Satz 8 LuftVG können Flugplatzunternehmer von der Gebührenpflicht ausgenommen werden, an denen zwar Flugplatzkontrolldienste bereitgehalten werden, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aber aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen keinen Bedarf für diese Dienste anerkannt hat.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die Regelungen des alten § 32 Abs. 4 Satz 5 und 6 LuftVG in den neuen § 32 Abs. 4b LuftVG aufgenommen worden.

Der neue § 32 Abs. 4c LuftVG ermöglicht dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 4 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 auf das BAF zu übertragen. Damit wird bezweckt, dass das BAF als sachnähere Behörde unmittelbar die wesentlichen für die Flugsicherung bedeutsamen Rechtsvorschriften selbst erlassen kann. Das BAF überwacht im Rahmen seiner Rechts- und Fachaufsicht die Einhaltung dieser Regelungen. Die für An- und Abflugverfahren in § 32 Abs. 4b Satz 2 LuftVG aufgenommene Benehmensregel entspricht der geltenden Rechtslage. Sie ergab sich bisher aus § 32 Abs. 3 Satz 4 LuftVG.

Zu Nummer 16

Die Änderungen in § 32b LuftVG spiegeln die nach den SES-Verordnungen entstandene neue Organisation der Flugsicherung wider. Hiernach wird die Flugsicherung künftig durch eine Aufsichts- und Regulierungsbehörde (BAF) einerseits überwacht und kontrolliert, während andererseits die eigentliche Dienstleistung "Flugsicherung" von der Flugsicherungsorganisation wahrgenommen wird. Dieses System bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit mit den für die Flughäfen zuständigen Genehmigungsbehörden im Bereich Fluglärm. Hiernach ergibt sich ein entsprechender Anpassungsbedarf, ohne dass es zu einer Änderung des materiellen Regelungsgehalts von § 32b LuftVG kommt.

Da jedoch die Aufgabe der Kommission nach § 32b LuftVG die Beratung der Flugsicherung - insbesondere in ihrer Gesamtheit - ist, würde die Beschränkung der Beratungstätigkeit auf die Beratung des BAF zu kurz greifen. Eine Erstreckung der Beratungszuständigkeiten auch auf die Beratung der Flugsicherungsorganisation erscheint angebracht, um die neue Organisationsstruktur der Flugsicherung in § 32b LuftVG insgesamt zu erfassen.

Um eine sachgerechte Arbeitsweise der Kommission zu gewährleisten, sind das BAF und - entsprechend der bisherigen Rechtslage - auch die Flugsicherungsorganisation zu den Kommissionssitzungen einzuladen.

Die Vorschrift ist insbesondere von Bedeutung für die Lärmproblematik im An- und Abflugbereich von Flughäfen. Die Flugroutenfestlegung im An- und Abflugbereich erfolgt bislang auf der Grundlage von § 27a Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung durch das LBA. Eine Änderung dieser Zuständigkeit durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist beabsichtigt. Zukünftig wird hierfür die Zuständigkeit beim BAF liegen.

Diesen Umstand berücksichtigen auch die bereits in § 63 LuftVG vorgesehenen Änderungen der Zuständigkeiten für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die in § 32b LuftVG enthaltenen Anpassungen legen daher ebenfalls die künftigen Zuständigkeiten des BAF zugrunde.

Zu Nummer 17

Die bisherige interne organisatorische Aufteilung der Verfolgung ziviler Verstöße und solcher militärischer Art durch zwei verschiedene Dienststellen des LBA wird nicht aufrechterhalten. Die Zuständigkeit soll künftig von einer Stelle im BAF wahrgenommen werden.

Zu Nummer 18

Der neue § 63 Nr. 4 LuftVG ist erforderlich, um dem BAF die Zuständigkeit als Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen auf dem Gebiet der Flugsicherung und deren Begleittatbestände zu übertragen.

Ohne eine solche Regelung würde es bei der Zuständigkeit des LBA nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG bleiben. Die Verfolgung von Verstößen gegen Regelungen über Flüge nach Instrumentenflugregeln, Flugverfahren und die Flugverkehrskontrolle ist eine wichtige Aufgabe zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im kontrollierten Luftraum. Sie ist künftig wegen ihres Sachzusammenhangs besser vom BAF zu erledigen und ihm daher insoweit zu übertragen.

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von militärischen Luftfahrzeugführern begangen wurden auf das BAF gewährleistet eine einheitliche Verfolgung ziviler und militärischer Verstöße einer Behörde. Bei dieser Ergänzung des § 63 Nr. 4 LuftVG handelt sich insgesamt um eine redaktionelle Folgeänderung, bedingt durch die Streichung in § 63 Nr. 1 LuftVG.

Zu den Nummern 19 bis 21

Redaktionelle Anpassung der geltenden Vorschriften an die Terminologie des Gemeinschaftsrechts, das nur noch den Begriff der "Flugsicherungsorganisation" kennt.

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Die Änderungen sind redaktioneller Natur. Sie ergeben sich aus der Schaffung eines BAF.

Zu Nummer 2

Die Änderung ist notwendig, damit künftig in der Flugsicherungsorganisation eine Bekanntmachung erfolgt.

Zu Artikel 4

Für das Amt des Behördenleiters oder der Behördenleiterin des BAF steht bisher noch kein Amt in der Bundesbesoldungsordnung B zur Verfügung. Es ist die Ausbringung des in B 3 einzustufenden Amtes "Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung" in der Bundesbesoldungsordnung erforderlich. Die Bewertung ergibt sich daraus, dass die öffentlichen Belange des Bundes in jedem Falle im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs und unter Einschluss der verteidigungspolitischen Erfordernisse bei der Einbindung von Privaten in die öffentliche Verwaltung gewahrt werden.

Die europäische Forderung der Trennung von Aufsichts- und Durchführungsaufgaben Im Bereich der Flugsicherung aufgrund der SES-Verordnung erfordert eine selbständige, unabhängige Behörde mit entsprechend verantwortungsvoller Leitungsposition, die die notwendige Durchsetzungsfähigkeit ihres Leiters bedingt, was mindestens in einer Bewertung nach B 3 zum Ausdruck kommen muss.

Zu Artikel 5

Die Änderung im Arbeitssicherstellungsgesetz ist erforderlich zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen im Spannungs- und Verteidigungsfall.

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Die bevorzugte Berücksichtigung der DFS wird aus der Vorschrift herausgenommen. Die DFS ist nicht die einzige Organisation, die in Deutschland Flugverkehrsdienstleistungen erbringt. Teile des deutschen Luftraums kontrolliert die zwischenstaatliche Einrichtung EUROCONTROL.

Bei der Untersuchung von entsprechenden Ereignissen kann es daher erforderlich sein, dass sich die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU) des Sachverstands von Personen bedient, die die organisationsinternen Abläufe der betroffenen Organisation kennen.

Zu Nummer 2

Die Änderung ist redaktioneller Natur. Künftig werden die nach § 31b Abs. 1 LuftVG Beauftragten Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Das BAF ist als "Aufsichtsbehörde" bereits von § 17 Abs. 1 Satz 1 Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz erfasst.

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Sie sind bedingt durch die Anpassung des nationalen Rechts an die Begrifflichkeiten der SES-Verordnungen.

Dort wird nicht der Begriff "Flugsicherungsunternehmen", sondern "Flugsicherungsorganisation" verwendet.

Zu Nummer 2

Die Änderung ist redaktioneller Art. Künftig wird die in § 15 Abs. 1 Satz 2 Luftsicherheitsgesetz geregelte Aufgabe ausschließlich von der nach § 31b Abs. 1 LuftVG beauftragten Flugsicherungsorganisation wahrgenommen werden.

Zu Artikel 8

Mit der Aufhebung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung zum 31.12.1992 (Artikel 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes, BGBl. I 1992 S. 1370) wurden die Beamten sowie die Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung Beschäftigte des LBA.

Sie wurden der DFS zur Dienstleistung überlassen, soweit sie nicht anderweitig verwendet wurden. Von den ehemals etwa 5 000 Beschäftigten des LBA sind noch ca. 400 Mitarbeiter im Status von Beamten oder Arbeitnehmern des LBA verblieben. Diese bleiben weiterhin der DFS zugewiesen.

Zu Nummer 1

Buchstabe a

Die Änderung ist ausschließlich redaktioneller Natur.

Buchstabe b

Soweit Beamte oder Arbeitnehmer des LBA, die der DFS zugewiesen oder in der Dienststelle Flugsicherung beim LBA tätig sind, künftig im BAF eingesetzt werden, haben diese auch weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Zulagen und Entschädigungen unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Übernahme von Beamten und Arbeitnehmern der Bundesanstalt für Flugsicherung.

Der Einsatz von Personal des Bundes, das seinerzeit bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (BFS) beschäftigt war und das seit der Auflösung dieser Behörde bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bzw. in der Dienststelle Flugsicherung beim LBA eingesetzt wird, im BAF ist erforderlich da das BAF die bisher von der DFS wahrgenommenen Regulierungs- und Aufsichtsaufgaben übernimmt und nur dieses Personal über die hierfür erforderlichen speziellen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt. Das zur Aufgabenerledigung erforderliche Personal des Bundes soll daher mittels Einzelverfügungen zum BAF versetzt werden. Ein sachgerechter Einsatz dieses Personals außerhalb des BAF bzw. der DFS ist hingegen auf Grund des hohen Spezialisierungsgrades der jeweiligen Ausbildungen nicht möglich. Anderes Personal des Bundes als das vorgenannte das über die erforderlichen speziellen Erfahrungen und Kenntnisse verfügt, steht andererseits nicht zu Verfügung.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Anwerbung des vorgenannten Personals von der DFS bzw. der Dienststelle Flugsicherung beim LBA für das BAF ist, dass die betroffenen Personen keine finanziellen Nachteile durch den Wechsel erleiden. Um dies sicherzustellen, sind die bisher gezahlten Zulagen weiter zu gewähren. Die Vermeidung finanzieller Nachteile ist sachgerecht und angezeigt, da die Aufgaben, für die die Zulage seinerzeit eingeführt wurde, weiterhin ausgeübt werden. Daneben sind auf Seiten der betroffenen Personen Vertrauensschutzgesichtspunkte zu berücksichtigen. Ohne eine Regelung über die Weitergewährung der Zulagen würde hingegen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung derjenigen Personen einerseits, die weiterhin bei der DFS eingesetzt und die Zulage erhalten werden, und derjenigen Personen andererseits die zum BAF versetzt werden, eintreten. Bei beiden Personengruppen handelt es sich jedoch um solche, die Tätigkeiten der ehemaligen BFS wahrnehmen und die insofern auch gleich behandelt werden sollten. Den SES-Verordnungen ist überdies nicht zu entnehmen, dass hiermit eine finanzielle Schlechterstellung des Personals, das die Regulierungs- und Aufsichtsaufgaben zukünftig wahrnehmen soll, bezweckt gewesen wäre.

Die für die Zulagen aufzuwendenden Kosten belasten nicht den Bundeshaushalt, da sie letztlich über die Flugsicherungsgebühren auf die Luftraumnutzer umgelegt werden können. Die Kosten für solche Zulagen werden bereits heute von den Luftraumnutzern getragen. Voraussetzung für die weitere Gewährung der Zulagen ist, dass die übernommenen Beschäftigten die Funktionen, die Grundlage für die Gewährung von Zulagen und Entschädigungen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung (BAFlSBAÜbnG) sind, im BAF auch weiterhin ausüben. Dies ist grundsätzlich bereits durch die Aufgabenstellung des BAF gewährleistet.

Sinn und Zweck der Zulagengewährung in der seinerzeitigen BFS bestand darin die Besonderheiten des flugsicherungsspezifischen Funktionsbezugs durch zwei Arten von Stellenzulagen für Tätigkeiten in der Flugsicherung (allgemeine FS-Zulage und zusätzliche FS-Zulage) angemessen zu berücksichtigen. Dieser Funktionsbezug wurde nach der Organisationsprivatisierung durch die Weitergewährung entsprechender Zulagen in der DFS bestätigt. Da nunmehr die flugsicherungsspezifisch geprägten Regulierungsbereiche lediglich aus der DFS herausgelöst und auf das BAF übertragen werden, gelten sie grundsätzlich auch weiterhin für das BAF.

Die Beamten und Arbeitnehmer des LBA, die der DFS zugewiesen oder in der Dienststelle Flugsicherung beim LBA tätig sind, werden nicht kraft Gesetzes, sondern auf Grund von Einzelverfügungen zum BAF versetzt.

Versetzungen im Einzelfall sind auf Grund der geringen Anzahl der hierfür infrage kommenden Personen einer Überleitung kraft Gesetzes vorzuziehen da sie eine flexiblere Vorgehensweise ermöglichen. Zum einen kann der Zeitpunkt der Versetzung so individuell bestimmt werden. Zum anderen können organisatorische Zuordnungen besser berücksichtigt werden da einzelne betroffene Personen bisher nicht ausschließlich Aufgaben wahrnehmen, die zukünftig dem BAF obliegen werden.

Zu Nummer 2

Die Änderung in § 3 ist redaktioneller Art. Sie ist erforderlich, weil nur die DFS-Beamte von der Bundesanstalt für Flugsicherung übernommen hat. Die Verweisung auf die früher in § 4 Abs. 5 LuftVG geregelte Erlaubnispflicht bedarf der entsprechenden Ergänzung, da diese Regelung durch dieses Gesetz aufgehoben wird.

Zu Nummer 3

Durch die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 soll eine lückenlose Interessenvertretung für alle Beschäftigten (Tarifkräfte und Beamte) der DFS im Sinne des § 1 Abs. 1 BAFISBAÜbnG sichergestellt werden. Absatz 1 stellt klar, dass diese Beschäftigten ihr Wahlrecht zur Personalvertretung nicht durch die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb der DFS verloren haben. Diese Beschäftigten sind bei den Personalratswahlen ausschließlich in der Dienststelle Flugsicherung beim LBA aktiv und passiv wahlberechtigt.

Die Dienststelle ist eine vom LBA organisatorisch und personalvertretungsrechtlich getrennte, selbstständige Stelle, ohne dass die Neugründung einer Behörde erfolgte (vgl. Organisationserlass des BMVBS - Einrichtung der Dienststelle Flugsicherung vom 15.02.2008, Az.: Z 020/2215.15/11).

Die Beschäftigten der DFS im Sinne des § 1 Abs. 1 BAFlSBAÜbnG sind bei der DFS dauerhaft eingesetzt und vollständig in die dortigen Arbeitsabläufe integriert. Mit der faktischen Eingliederung der Beamten und Arbeitnehmer in die DFS sind diese für den Bereich der betrieblichen Interessenvertretung sowie deren Vertretung im Aufsichtsrat und im Sprecherausschuss den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der DFS gleichzustellen. Mit Absatz 2 wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Beamten und Arbeitnehmer, soweit sie nicht aus ihrem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zum LBA ausgeschieden sind und bei der DFS ihre Aufgaben wahrnehmen (vgl. § 1 Abs. 1 BAFlSBAÜbnG), als Arbeitnehmer im interessenvertretungsrechtlichen Sinne gelten und ihnen damit auch das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat, Aufsichtsrat und Sprecherausschuss zusteht.

Die Regelung in § 5 über die Aufteilung der Befugnisse in die der DFS zugewiesenen Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse und die dem LBA grundsätzlich zugewiesenen Dienstvorgesetztenbefugnisse beinhaltet die Fortschreibung der Inhalte aus der zwischen dem Bund und der DFS abgeschlossenen Rahmenvereinbarung und dem Errichtungserlass der Verwaltungsstelle "Flugsicherung" beim LBA. Sie entspricht der Situation, dass einerseits ein reibungsloser Betrieb der Funktionen in der DFS nur auf der Basis arbeitsplatzbezogener Weisungsrechte möglich ist und andererseits ein hinreichender Schutz der Statusrechte des öffentlichen Personals zu gewährleisten ist. Insofern bietet die jetzige Regelung Rechtssicherheit für einen Zustand, wie er seit dem 1. Januar 1993 in sinnvoller Weise praktiziert worden ist.

Zu Artikel 9

Mit den Änderungen in § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes wird dem Wunsch des Bundesrates vom 26. April 2006 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz (BT-Drucksache 016/1336) entsprochen, eine allgemeine Regelung in das Betriebsverfassungsgesetz aufzunehmen, nach der Beamte bei Zuweisung an privatrechtlich organisierte Einrichtungen generell für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als deren Arbeitnehmer gelten und damit auch aktiv und passiv bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt sind. Gleiches wird auch für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sichergestellt und entspricht den in den Spezialgesetzen, z.B. im Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz, dazu getroffenen Regelungen.

Zu Artikel 10

§ 6 Abs. 3 des geltenden Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz) wird aufgehoben. Die Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung für Leistungen des DWD im Bereich der Luftfahrt werden künftig in § 27e Abs. 3 und § 32 Abs. 4 Nr. 7 Satz 4 LuftVG geregelt.

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zum Zwecke einer ordnungsgemäßen und effektiven Überwachung des Luftverkehrs und im Interesse einer entsprechenden Gefahrenabwehr im Bereich der Flugsicherung sieht der neue § 5b Abs. 1 Satz 5 LuftVO vor, dass das LBA, wenn es von Tatsachen oder Hinweisen nach § 5b Abs. 1 Satz 1 LuftVO Kenntnis erhält, diese unverzüglich auch an das BAF weiterzuleiten hat.

Zu Nummer 2

Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung, die durch die Umbenennung des "Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit" in "Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" bedingt ist.

Zu Nummer 3

Die Änderung in § 9a Abs. 1 Satz 2 LuftVO ergibt sich aus der nach den SES-Verordnungen erforderlichen Trennung von regulativen und operativen Aufgaben. Bei der Festlegung der genannten Maßeinheiten handelt es sich um eine regulative Aufgabe, die dem BAF als der im Bereich der Flugsicherung verantwortlichen Aufsichtsbehörde übertragen wird.

Zu Nummer 4

Buchstaben a und b

Die Absätze 3 und 4 des § 10 LuftVO regeln die begrenzte Untersagung und Festlegung von Flügen nach Sichtflugregeln. Diese Aufgabe nimmt auch künftig die Flugsicherungsorganisation im Hinblick auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten im Bereich der Flugsicherung wahr. Mit der Zuständigkeit der Flugsicherungsorganisation wird eine einheitliche Praxis für das gesamte Bundesgebiet sichergestellt.

Mit der Ersetzung der Begriffe "Übungsflugverkehr" und "Übungsluftverkehr" durch das Wort "Flugverkehr" in § 10 Abs. 4 LuftVO wird eine erhebliche Flexibilität bei Großveranstaltungen gewonnen, da ansonsten jeweils mehrere Flugbeschränkungsgebiete nach § 11 Abs. 1 LuftVO beantragt und veröffentlicht werden müssten.

Der erzielte Flexibilitätsgewinn ist auch vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Häufigkeit militärischer Einsätze zum Schutz von Großveranstaltungen voraussichtlich zu- und nicht abnehmen wird.

Zu Nummer 5

Mit der Änderung in § 11 Abs. 2 LuftVO ist im Interesse einer einheitlichen Praxis das BAF dafür zuständig, allgemeine Ausnahmen hinsichtlich der Gebiete mit Flugbeschränkungen zu erlassen. Die Genehmigung des Durchflugs eines Gebiets mit Flugbeschränkungen durch die zuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall bleibt als operative Aufgabe weiterhin bestehen.

Zu Nummer 6

Redaktionelle Folgeänderung. Sie ist bedingt durch die Anpassung des nationalen Rechts an die Begrifflichkeiten der SES-Verordnungen. Dort wird nicht der Begriff "Flugsicherungsunternehmen", sondern "Flugsicherungsorganisation" verwendet.

Zu Nummer 7

Buchstabe a

Die Wörter "das Flugsicherungsunternehmen" in § 21a Abs. 1 Satz 1 LuftVO sind zu ersetzen durch die Wörter "die Flugsicherungsorganisation". Diese Aufgabe verbleibt weiterhin in der operativen Verantwortung der beauftragten Flugsicherungsorganisation.

Buchstabe b

Nach der Neuregelung des § 21a Abs. 1 Satz 2 LuftVO ist die gutachterliche Stellungnahme durch die Flugsicherungsorganisation abzugeben. Die Änderung ist bedingt durch die Anpassung des nationalen Rechts an die Begrifflichkeiten der SES-Verordnungen. Dort wird nicht der Begriff "Flugsicherungsunternehmen", sondern "Flugsicherungsorganisation" verwendet.

Zu Nummer 8

Die Festlegung der Flugplatzverkehrszonen bleibt eine regulative Tätigkeit, die künftig jedoch nicht mehr vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, sondern vom BAF wahrgenommen wird. Die Bekanntgabe der Flugplatzverkehrszonen erfolgt wegen des deutlich höheren Bekanntheitsgrades bei den Luftraumnutzern nur noch in den Nachrichten für Luftfahrer. Dies führt zugleich zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands.

Zu Nummer 9

Buchstabe a

Die Änderung in § 25 Abs. 1 Satz 2 LuftVO ist dadurch bedingt, dass die Zulassung von Ausnahmen keine ministerielle Aufgabe mehr ist und daher künftig vom BAF wahrgenommen wird.

Buchstabe b

Absatz 3 wird zur Trennung der regulativen von den operativen Aufgaben angepasst. Bei der Festlegung der Einzelheiten zu Flugplänen handelt es sich um eine regulative Aufgabe, die zentral vom BAF für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen ist.

Zu Nummer 10

Die Voraussetzungen zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben in § 26 Abs. 1 Satz 2 LuftVO werden im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durch das BAF festgesetzt. Es handelt sich dabei um eine regulative Aufgabe, die die Grundlage für die konkrete Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigaben durch die Flugverkehrskontrollstelle bildet.

Zu Nummer 11

Buchstabe a

Durch die Änderung des § 26a Abs. 2 LuftVO ist nunmehr das BAF dafür zuständig einheitliche und allgemeine Ausnahmen von der ständigen Hörbereitschaft zuzulassen, während die Flugsicherungsorganisation mit Rücksicht auf die jeweilige Verkehrssituation im Einzelfall eine Ausnahme erteilen kann.

Buchstabe b

Mit der Änderung des Absatzes 3 wird der nach den SES-Verordnungen vorgeschriebenen Trennung in regulative und operative Aufgaben Rechnung getragen. Die Festlegung von Funkfrequenzen, die Sprechfunkverfahren sowie die Verfahren bei Ausfall der Sprechfunkverbindung sind regulative Aufgaben und werden daher künftig einheitlich vom BAF wahrgenommen.

Zu Nummer 12

Die Zuständigkeitsänderung in § 26b Abs. 2 LuftVO beruht auf den Vorgaben der SES-Verordnungen zur Trennung von regulativen und operativen Aufgaben. Die Festlegung und Bekanntmachung der Einzelheiten über Inhalt und Form der Standortmeldungen stellt eine regulative Aufgabe dar und wird daher zentral für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom BAF wahrgenommen.

Zu Nummer 13

Die Änderungen in § 26d LuftVO beruhen auf den Vorgaben der SES-Verordnungen zur Trennung von regulativen und operativen Aufgaben. Das Zulassen von Ausnahmen nach Absatz 1 und die in Absatz 2 beschriebenen Festlegungen stellen regulative Aufgaben dar, die nach den SES-Verordnungen in den Aufgabenbereich der nationalen Aufsichtsbehörde fallen.

Zu Nummer 14

Bei den Änderungen in § 27 LuftVO handelt es sich um regulative Aufgaben, die zentral vom BAF für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen sind.

Zu Nummer 15

Buchstabe a

Die Änderung des § 27a Abs. 2 Satz 1 LuftVO beruht auf der Neuregelung der Zuständigkeit für die Festlegung von Flugverfahren. Diese Aufgabe, die bisher vom LBA wahrgenommen wurde, wird nunmehr dem BAF übertragen.

Buchstaben b und c Die Festlegung von Flugverfahren wegen örtlich beobachteter Bedürfnisse durch Allgemeinverfügung gemäß § 27a Abs. 2 Satz 2 LuftVO erfolgt als operative Aufgabe wegen der in der Regel gegebenen Dringlichkeit (Gefahrenabwehr) durch die Flugsicherungsorganisation. Eine Festlegung durch Änderung der Rechtsverordnung würde der Eilbedürftigkeit nicht Rechnung tragen. Da die Festlegung von Verfahren eine gewisse Einheitlichkeit vorweisen muss, kann die Festlegung nicht durch die einzelne Flugverkehrskontrollstelle getroffen werden. Um eine einheitliche Vorgehensweise in ganz Deutschland zu gewährleisten, ist das Einvernehmen mit dem BAF herzustellen. Für den Fall, dass die Festlegung durch Allgemeinverfügung derart eilbedürftig ist, dass ein Einvernehmen mit dem BAF nicht mehr rechtzeitig hergestellt werden kann, wurde § 27a Abs. 2 LuftVO entsprechend ergänzt. Die Dauer für die Herstellung des Einvernehmens wurde auf einen Zeitraum von 48 Stunden begrenzt.

Damit soll gewährleistet werden, dass insbesondere auch am Wochenende ausreichend Zeit für die Flugsicherungsorganisation besteht, ein Einvernehmen mit dem BAF herbeizuführen.

Zu Nummer 16

Buchstabe a

Die Aufgabe des § 28 Abs. 3 LuftVO bleibt eine regulative Tätigkeit, die jedoch künftig auf Grund der größeren Sachnähe durch das BAF wahrgenommen wird. Da die Festlegung nach Absatz 3 flugbetriebliche Relevanz hat, erfolgt die Festlegung im Einvernehmen mit dem LBA.

Buchstabe b

Um national eine einheitliche Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Flugverkehrskontrollfreigabe zu gewährleisten, wird diese Aufgabe künftig vom BAF wahrgenommen.

Zu Nummer 17

Buchstabe a

Die Änderung in § 31 Abs. 3 LuftVO setzt die Forderung der SES-Verordnungen nach einer Trennung von regulativen und operativen Aufgaben um. Die Festlegung und Bekanntmachung der Höhen sind regulative Aufgaben. Sie werden daher dem BAF zugewiesen.

Buchstabe b

Die Änderung in § 31 Abs. 5 Satz 2 LuftVO ist redaktioneller Natur bedingt durch die Anpassung des bisher im nationalen Recht verwendeten Begriffs "Flugsicherungsunternehmen" an den Begriff "Flugsicherungsorganisation" der SES-Verordnungen (vgl. Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vom 10. März 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 96 S. 1)).

Zu Nummer 18

Buchstabe a

Die Aufgabe nach § 37 Abs. 3 LuftVO wird vom BAF bzw. der Flugsicherungsorganisation wahrgenommen. Die Zuständigkeit des BAF trägt den Vorgaben der SES-Verordnungen Rechnung. Die Zuständigkeitsübertragung auf die Flugsicherungsorganisation ist erforderlich da es sich insoweit um "ad hoc"-Maßnahmen im Kontrollgeschehen handelt, die nur diese Stelle im Einzelfall ordnungsgemäß durchführen kann.

Buchstabe b

Die Änderung in Absatz 4 beruht auf der nach den SES-Verordnungen erforderlichen Trennung von regulativen und operativen Aufgaben. Das Festlegen und die Bekanntmachung der Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln sind regulative Aufgaben des BAF.

Zu Nummer 19

Nach ICAO Annex 11 werden für die Luftraumklasse D zwischen VFR- und IFR-Flügen Verkehrsinformationen gefordert. In der bisherigen Fassung der Anlage 4 werden die Verkehrsinformationen nur zwischen VFR- und IFRFlügen gefordert. Diese Abweichung von den ICAO-Regularien ist nicht gewollt und beruht auf einem redaktionellen Versehen. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Verkehrsinformation zwischen VFR-Flügen sonst überall entsprechend ICAO veröffentlicht ist (z.B. Luftfahrthandbuch).

Zu Nummer 20

Die in den aufgeführten Vorschriften enthaltene Regelung zur Bekanntgabe der jeweiligen Verfügungen und Maßnahmen erfolgt wegen des deutlich höheren Bekanntheitsgrades bei den Luftraumnutzern nur noch in den Nachrichten für Luftfahrer. Der Verwaltungsaufwand wird entsprechend reduziert.

Zu Nummer 21

Hierbei handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen, die durch die Umbenennung des "Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" in "Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung" und des "Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit" in "Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" bedingt sind.

Zu Artikel 12

Zu Nummer 1

Redaktionelle Änderung. Die Frequenzzuteilung erfolgt künftig nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes. Bei Luftfahrzeugen im Sinne von § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3093) handelt es sich um solche Luftfahrzeuge, bei denen der Einbau eines nach luftrechtlichen Vorschriften zugelassenen UKW-Sende-/Empfangsgerätes aus technischen Gründen nicht möglich ist. Solche Luftfahrzeuge müssen über Funkgeräte kleiner Leistung verfügen. Zukünftig ist anstelle der Flugsicherungsorganisation das BAF für die Zulassung dieser Geräte zuständig. Der Antragsteller muss bei der Verkehrszulassung den Nachweis erbringen dass die betreffenden Geräte ordnungsgemäß zugelassen wurden.

Zu Nummer 2

Die Änderungen in § 81 LuftVZO sind überwiegend redaktioneller Natur. Sie sind bedingt durch die Anpassung des bisher im nationalen Recht verwendeten Begriffs "Flugsicherungsunternehmen" an den Begriff "Flugsicherungsorganisation" der SES-Verordnungen (vgl. Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vom 10. März 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 96 S. 1)). Zudem gewährleisten sie die nach den SES-Verordnungen erforderliche Trennung von regulativen und operativen Aufgaben im Bereich der Flugsicherung. Die Vorschrift des § 81 Abs. 3 LuftVZO verweist auf die nicht mehr gültige Regelung des § 79 LuftVZO. Sie wurde daher aufgehoben.

Zu Artikel 13

§ 4 Abs. 1 LuftKostV wurde an das geänderte Gebührenverzeichnis und das Luftverkehrsgesetz angepasst.

Das BAF wird künftig Kosten nach Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 des Gebührenverzeichnisses erheben, die Flugsicherungsorganisation dagegen nur noch nach Abschnitt VII Nummer 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses.

Zu Artikel 14

Die Änderungen der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung tragen der nach den SES-Verordnungen geforderten Trennung von operativen und regulativen Aufgaben Rechnung. Es handelt sich insoweit um regulative Aufgaben, die nicht mehr von der Flugsicherungsorganisation, sondern vom BAF wahrzunehmen sind. Die Ergänzung von § 11 der Verordnung um einen Satz 2 ist erforderlich, um die Gültigkeit der von der DFS durchgeführten Musterzulassungen übergangsweise sicherzustellen.

Zu Artikel 15

Die Änderung des § 38 Satz 1 der Bergverordnung für den Festlandsockel ist durch die Trennung von regulativen und operativen Aufgaben in der Flugsicherung bedingt. Die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb von Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, ist eine regulative Aufgabe, die das BAF wahrnehmen wird.

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte Behördenbezeichnung.

Zu Nummer 2

Die Änderung stellt eine rein redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeiten der SES-Verordnungen dar. Die Koordinierung von Flughäfen und die Zusammensetzung von Koordinierungsausschüssen ist eine operative Aufgabe, die weiterhin von der Flugsicherungsorganisation wahrgenommen wird.

Zu Nummer 3

Die Aufgabe, Verstöße gegen die Flughafenkoordinierung zu verfolgen, gewinnt zunehmend an Bedeutung. Die Änderung der Vorschrift durch Zuweisung der Zuständigkeit an das BAF führt insoweit auch in diesem Bereich zu einer Harmonisierung.

Zu Artikel 17

Die Errichtung des BAF, insbesondere seine personelle Ausstattung und die Anpassung von Verwaltungsverfahren und -abläufen an die neuen Zuständigkeiten, wird noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Diesem Umstand trägt das Datum der Inkrafttretensregelung Rechnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 596:
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung und zur Anpassung von Vorschriften über die Flugsicherung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft die durch Informationspflichten begründet werden.

Eine neue Informationspflicht für die Verwaltung wird eingeführt:

Weiter werden eine Reihe von Informationspflichten der Verwaltung und der Wirtschaft geändert. Sämtliche Pflichten, die nach altem Recht gegenüber oder von der insoweit beliehenen Deutschen Flugsicherung GmbH in ihrer Funktion als aufsichtführende Stelle zu erfüllen sind, sind nun gegenüber oder vom Bundesamt für Flugsicherung zu erfüllen.

Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.


Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter