Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission: Weniger Verwaltungsaufwand für EU-Bürger - Den freien Verkehr öffentlicher Urkunden und die Anerkennung der Rechtswirkung von Personenstandsurkunden erleichtern KOM (2010) 747 endg.

882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu dieser Mitteilung hat der Bundesrat am 18. September 2009 Stellung genommen (BR-Drucksache 616/09(B) HTML PDF ). Der Bundesrat nimmt auf Ziffer 11 dieser Stellungnahme Bezug und bittet, seine damalige Position zu berücksichtigen.

Zu Frage 1:

Zu Frage 2:

Der Bundesrat steht einer engeren Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten grundsätzlich aufgeschlossen gegenüber; dies gilt insbesondere auch für die Kommunikation in elektronischer Form, soweit sie zu einer Verringerung von Verwaltungsaufwand beiträgt. Dies ist im Zusammenhang mit gegenseitigem Informationsaustausch gut vorstellbar. Er weist allerdings auf die traditionelle Verteilung staatlicher Aufgaben im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland hin, die die technische, administrative und Kostenfrage für eine solche Zusammenarbeit aufwirft. Darüber hinaus entsteht mit Blick auf den hohen Schutzbedarf von Personenstandsdaten eine nicht unbedeutende datenschutzrechtliche Problematik, deren Lösung sowohl eine datensichere Abwicklung der eventuellen Zusammenarbeit, als auch eine Reduzierung der ggf. auszutauschenden Daten auf das zur Erfüllung notwendiger Anforderungen unverzichtbare Maß erfordert.

Zu klären ist in diesem Zusammenhang u.a. die Frage, in wessen Trägerschaft ein solches Datenaustauschsystem liegt und wer die hierfür entstehenden Kosten tragen soll. Zuvor sollte eine Bestandsaufnahme der informationstechnischen Situation in allen Mitgliedstaaten der EU durchgeführt und hierbei insbesondere der jeweilige Grad der elektronischen Bearbeitungen im Personenstandswesen eruiert werden. Für die Situation der Bundesrepublik Deutschland ist darauf hinzuweisen, dass es eine flächendeckende elektronische Personenstandsregisterführung und einen darauf basierenden elektronischen Datenaustausch frühestens ab dem Jahr 2014 geben wird; dabei wird sowohl mit dezentralen Lösungen auf Standesamtsebene als auch mit Zentralkonzepten auf Länderebene gearbeitet werden. Aufgrund der Investitionen, die in der Vergangenheit dafür getätigt wurden bzw. derzeit noch unternommen werden, ist es aus deutscher Sicht unverzichtbar, dass neben den sicherheitstechnischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen sowie der grundsätzlichen Verlässlichkeit der Trägerschaft für ein solches System die Kompatibilität eines eventuellen europaweiten elektronischen Datenaustauschverfahrens mit den bestehenden nationalen elektronischen Verfahren problemfrei gewährleistet sein muss.

Zu Frage 3:

Zu Frage 4:

Zu Frage 5:

Zu Frage 6:

Zu den Voraussetzungen wird auf Ziffer 11 der Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 2009 (BR-Drucksache 616/09(B) HTML PDF ) verwiesen. Im Hinblick auf das oben genannte CIEC-Übereinkommen vom 8. September 1976 stellt sich allerdings die Frage nach dem tatsächlichen Bedarf einer solchen Urkunde. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Entgegen den Ausführungen im Sachverhaltstext des Grünbuchs müsste allerdings eine Verbindlichkeit der europäischen Urkunde im Hinblick auf deren Verwendungsmöglichkeit gegeben sein. Eine ebenfalls im Text des Grünbuchs angesprochene prioritäre Beibehaltung nationaler Personenstandsurkunden wird von hier für erforderlich gehalten. Die inhaltliche Gestaltung einer europäischen Urkunde muss den Anforderungen der nationalen Personenstands- und Familienrechte genügen, für die eine Unionskompetenz nicht besteht. Eine Vorgabe hinsichtlich eventueller Vermerke erscheint nicht aussichtsreich und im Übrigen verzichtbar.

Zu den Fragen 7, 8, 9 und 10:

Die unter Frage 7 angesprochene Möglichkeit der Bereitstellung von Leitlinien der EU-Institutionen erscheint für eine Behandlung des ausländischen Personenstands nicht ausreichend, da ihnen als bloße Empfehlungen die hinreichende Verbindlichkeit fehlen würde. Etwaige Empfehlungen der Kommission könnten sich vor diesem Hintergrund allenfalls auf den Bedarf und den Rahmen einer Harmonisierung des Internationalen Privatrechts beziehen.

Die unter Frage 10 angesprochene Möglichkeit einer Rechtswahl für EU-Bürgerinnen und -Bürger ist sorgfältig zu prüfen und nur mit den im Grünbuch bereits formulierten Einschränkungen in Betracht zu ziehen, um die Feststellung personenstandsrechtlicher Tatbestände nicht unverhältnismäßig zu erschweren. Anwendungsbereich dürfte jeweils die Namensführung bei Geburt sowie Eheschließung oder der Begründung von Lebenspartnerschaften sein.

Zu Frage 11: