Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft)

Der Bundesrat hat in seiner 794. Sitzung am 28. November 2003 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Möglichkeit zur Entscheidung über die Farbgebung von Taxen, die Kenntlichmachung von Nichtraucher-Taxen sowie über Eigen- und Fremdwerbung außerhalb der seitlichen Türflächen erhöht den Entscheidungsspielraum jeder Taxiunternehmerin und jedes Taxiunternehmers zur eigenverantwortlichen Gestaltung des eigenen Betriebes sowie zur Nutzung von Kosteneinsparpotenzialen. Gleichzeitig dient die Schaffung dieser Möglichkeiten dem Ziel, staatliche Regelungen zurückzuführen.

A. Allgemeiner Teil

Die rechtliche Ausgestaltung des Taxenverkehrs durch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), insbesondere die Auferlegung der sogenannten drei Grundpflichten, nämlich Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht, zeigt, dass Taxen zu den Verkehrsmitteln gehören, an denen ein öffentliches Verkehrsinteresse besteht.

Aus der Betriebspflicht folgt die Notwendigkeit einer einheitlichen äußerlichen Kenntlichmachung der Taxen. Das frühere Recht sah für Taxen zunächst einen schwarzen Farbanstrich vor. Durch die "Verordnung über eine allgemeine Ausnahme von dem Erfordernis des schwarzen Farbanstrichs für Taxen" vom 18. Dezember 1970 wurde auch die Farbe "hellelfenbein" zugelassen, weil eine helle Farbgebung die Verkehrssicherheit im Betriebsablauf erhöht. Die allgemeine Vorschrift über den hellelfenbeinfarbigen Anstrich ist am 1. September 1980 in Kraft getreten. Allerdings wurde in § 43 BOKraft die Möglichkeit geschaffen, Ausnahmen auch von der Vorschrift über den Farbanstrich zuzulassen. Keine Ausnahmen lässt diese Vorschrift demgegenüber bei dem vorgeschriebenen Dachschild quer zur Fahrtrichtung mit der Aufschrift "Taxi" hinsichtlich der Schrifthöhe und der Schriftstärke zu. Diese Vorschrift wurde 1989 zusätzlich eingefügt, um den einheitlichen äußeren optischen Eindruck des Taxischildes zu gewährleisten. Damit wird der vom Gesetzgeber geforderten einheitlichen Kenntlichmachung ausreichend Genüge getan.

Bis 1989 war die Eigen- und Fremdwerbung generell verboten. In der Praxis wurde jedoch Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Fremdwerbung auf der Grundlage des § 43 BOKraft stattgegeben, so dass der Gesetzgeber das Werbeverbot für Fremdwerbung entsprechend dem Wandel der Verkehrsauffassung lockerte. In den Folgejahren wurden - nicht zuletzt als Folge der immer stärker werdenden Interessen der Wirtschaft - weitere Ausnahmegenehmigungen für Fremdwerbung auch auf anderen Flächen als den nach Absatz 4 zulässigen seitlichen Fahrzeugtüren (z.B. Dachwerbung, Heckwerbung, Werbung auf Motorhaube, Werbung durch eigenständige Dachreiter) sowie für Eigenwerbung erteilt.

Aus den Ländern, in denen derartige Ausnahmen zugelassen wurden, wurden keine negativen Folgen dieser Erweiterung der Werbemöglichkeiten bekannt. Somit wurden vermehrt Anträge auf Zulassung von Ausnahmen mit der Folge gestellt, dass zwischenzeitlich die Ausnahme zur Regel mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand wurde.

Unzulässig ist jedoch weiterhin die politische und religiöse Werbung an Taxen. Mit dieser einschränkenden Vorschrift soll verhindert werden, dass insbesondere an Taxenständen Auseinandersetzungen wegen politischer Parolen an Taxen die Ordnung des Taxenverkehrs stören. Dadurch bleibt das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 5 Abs. 1 GG in seinem Kernbereich unberührt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 28. Oktober 1998 seine Auffassung bekräftigt dass der tragende Grund für die Aufrechterhaltung eines politischen (und religiösen) Werbeverbotes nicht entfallen ist und § 26 Abs. 4 Satz 2 BOKraft nicht gegen die Verfassung verstößt.

Über das Verbot der politischen und religiösen Werbung hinaus gibt es hinsichtlich des Inhalts der Werbung keine Einschränkungen, die personenbeförderungsrechtlich begründet werden könnten.

Nach § 43 Abs. 1 BOKraft können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Bei Vorliegen gewichtiger sachlicher Gründe können Ausnahmegenehmigungen im Wege der Ermessensausübung erteilt werden wenn die Ordnungsfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird und ansonsten die Berufsausübungsfreiheit des einzelnen Taxiunternehmers beeinträchtigt würde. Das öffentliche Interesse, ein Taxi im Straßenbild zu erkennen, ist zu unterscheiden von dem verbandspolitischen Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes im Sinne von Corporate Design. Ebenso sind die Vorschriften hinsichtlich Eigen- und Fremdwerbung auf Taxen und Mietwagen durch die in vielen Ländern erteilten Ausnahmegenehmigungen und der insoweit nicht eingetretenen Störungen des Taxiverkehrs inhaltlich überholt. Dem öffentlichen Interesse wird Genüge getan durch die Vorschrift der Verwendung eines Taxischildes nach § 26 Abs.1 Nr. 2 BOKraft. Vergleichbare Regelungen für das Dachschild (mit je nach Staat differierenden Ausstattungsmerkmalen) bestehen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den Beitrittsländern; lediglich Portugal kennt zusätzlich eine Regelung zur Fahrzeugfarbe. Das Taxigewerbe dieser Staaten agiert problemlos ohne vergleichbare einengende Vorschriften wie im bundesdeutschen Ordnungsrahmen.

Insofern kann auf die langjährige Erfahrung in diesen Staaten hinsichtlich der Erkennbarkeit von Taxen im Straßenverkehr Bezug genommen werden.

Es ist nicht mehr zeitgemäß, eine gesetzliche Regelung wegen des Wunsches eines Teils des Taxigewerbes nach einem Corporate Design zu begründen.

Auf Grund der gewandelten Vorstellungen über die Ordnungsfunktion der staatlichen Verwaltung und im Sinne der Entlastung des Gewerbes von einengenden Vorschriften ist deshalb eine Änderung des gesetzlichen Ordnungsrahmens erforderlich.

Trotz eines möglichen Verzichtes auf Landesebene auf eine gesetzliche Regelung bleibt es dem Gewerbe weiterhin unbenommen, die derzeitige Farbgebung auf freiwilliger Basis beizubehalten. Es wird keine anderslautende Vorschrift eingeführt so wie dies 1970 durch den Wechsel von der Farbe "schwarz" auf "hellelfenbein" erfolgte.

Die Änderung des Ordnungsrahmens dient der Vergrößerung des Entscheidungsspielraums jedes einzelnen Taxiunternehmers zur eigenverantwortlichen Gestaltung seines Betriebes sowie zur Nutzung von Kosteneinsparpotentialen.

B. Zu den einzelnen Vorschlägen

Zu Nummer 1

§ 26 Abs. 2 BOKraft regelt in Verbindung mit der Anlage 2, wie Nichtraucher-Taxen kenntlich gemacht sein müssen. Der Nichtraucherschutz wird durch diese Regelung aber nicht sichergestellt, da nur die Form der Kenntlichmachung von Nichtraucher-Taxen geregelt ist und es keine Vorschrift gibt, dass und in welchem Umfang Nichtrauchertaxen bereitzuhalten sind. Bei der Änderung des § 26 BOKraft sollte daher auch diese Vorgabe gestrichen werden.

Nachteile für die Belange der Nichtraucher sind dadurch nicht zu erwarten, denn Taxiunternehmer dürften ein ausreichendes wirtschaftliches Eigeninteresse haben, auch Nichtraucher-Taxen anzubieten. Ob und wie sie ihr Taxi kennzeichnen, sollte ihnen überlassen bleiben. Einer detaillierten gesetzlichen Regelung zur Kennzeichnung bedarf es daher nicht.

Folge dieser Streichung ist, dass die entsprechenden Regelungen in § 8 Abs. 5 Satz 2 BOKraft und § 14 Abs. 2 Nr. 8 BOKraft sowie in § 45 Abs. 2 Nr. 4b BOKraft aufgehoben werden.

Zu Nummer 2

§ 26 Abs. 3 BOKraft untersagt die nach außen wirkende Eigenwerbung an Taxen und Mietwagen. Durch die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen werden jedoch Ausnahmen von dieser Regelung auf der Grundlage des § 43 BOKraft erteilt. Dadurch entsteht ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit Kostenauswirkungen für den Antragsteller. Entsprechend dem Wandel in der Verkehrsauffassung sowie im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Unternehmen im ÖPNV auf der Straße und der Schiene ist das Verbot der nach außen wirkenden Eigenwerbung zu streichen.

Zu Nummer 3

§ 26 Abs. 4 Satz 1 BOKraft lässt Fremdwerbung an Taxen und Mietwagen nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zu. Durch die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen werden jedoch bundesweit Ausnahmen von dieser Regelung auf der Grundlage des § 43 BOKraft erteilt (z.B. Dachwerbung, Heckwerbung, Werbung auf Motorhaube, Werbung durch eigenständige Dachreiter). Dadurch entsteht ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit Kostenauswirkungen für den Antragsteller. Entsprechend dem Wandel in der Verkehrsauffassung sowie im Sinne einer Gleichbehandlung mit den Unternehmen im ÖPNV sowie im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen ist das Verbot der nach außen wirkenden Eigenwerbung zu streichen.

Zu Nummer 4

Erforderliche Folgeänderung, da bei Annahme der Nummer 2 die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BOKraft entfällt.

Zu Nummer 5

Unter Beibehaltung der bundeseinheitlichen Regelung der Kenntlichmachung von Taxen durch einen hellelfenbeinfarbigen Anstrich wird den Ländern die Möglichkeit gegeben abweichende Regelungen für ihren Bereich zu treffen. Dabei wird den Ländern des Weiteren die Möglichkeit eingeräumt, die Entscheidung über eine Farbfreigabe für Taxen auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden für deren Zuständigkeitsbereich zu übertragen. Die Verordnungsermächtigung für die BOKraft ist dahingehend zu ergänzen, dass den Landesregierungen die Befugnis zum Erlass abweichender Regelungen durch Rechtsverordnung übertragen werden kann.