Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009

Vom ...

Auf Grund des § 361 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom ... 2008 (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Umlagesatz

§ 2 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Begründung

Im Rahmen des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes (UVMG) wird das Verfahren zur Festsetzung des Umlagesatzes neu geregelt. Bislang berechneten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als die die Umlage einziehenden Stellen die Umlage und legten deren Höhe fest. Mit dem Übergang des Einzugs auf die Einzugsstellen obliegt es ab dem 1. Januar 2009 grundsätzlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umlagesatz für jedes Jahr festzusetzen (§ 361 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des UVMG).

Nach § 358 Abs. 2 Satz 1 SGB III in der Fassung des UVMG ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden bemessen werden oder wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht im Fall einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. Zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen gehören das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages, die Verwaltungskosten und die Kosten für den Einzug der Umlage sowie die Kosten für die Prüfung der Arbeitgeber (§ 358 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der Fassung des UVMG). Nach § 360 Satz 1 SGB III in der Fassung des UVMG ist der Umlagesatz so zu bemessen, dass das Aufkommen aus der Umlage zusammen mit den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Insolvenzereignisse ausreicht, um die voraussichtlichen Aufwendungen in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken.

Für 2009 ist aufgrund der prognostizierten Abschwächung des Wirtschaftswachstums nicht mit einem weiteren Rückgang, sondern einer gegenüber 2008 nicht wesentlich veränderten Zahl von Insolvenzen zu rechnen. Daher wird der Umlagesatz auf der Grundlage der Vorjahresausgaben für das Insolvenzgeld sowie der umlagepflichtigen Vorjahresentgelte der Beschäftigten bemessen. Für 2009 sind unter Berücksichtigung von Rückflüssen aufgrund von Erstattungen Ausgaben für das Insolvenzgeld in Höhe von 644,2 Millionen Euro zu erwarten. Zusätzliche durch die Umlage zu deckende Aufwendungen sind die der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Auszahlung des Insolvenzgeldes entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von voraussichtlich 44,1 Millionen Euro sowie die Kosten des Einzugs der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber in Höhe von 18,1 Millionen Euro, woraus sich eine Gesamtsumme der für 2009 zu erwartenden Aufwendungen in Höhe von 706,4 Millionen Euro ergibt. Als umlagepflichtiges Bruttoentgelt für 2009 ist eine Summe von 712,4 Milliarden Euro zu erwarten. Diese Summe errechnet sich aus der erwarteten Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgelts für 2008 abzüglich einer durch den Wechsel der Grundlage für die Bemessung des umlagepflichtigen Entgelts bedingten Reduktion der Summe der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte in Höhe von voraussichtlich 13,5 Milliarden Euro. Diese Reduktion ist dadurch bedingt, dass sich der Median der für die Bemessung der Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes im Jahr 2008 maßgeblichen Höchsteinkommensgrenzen in der gesetzlichen Unfallversicherung auf 72 000 Euro beläuft, während die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 63 000 Euro in den alten und 54 000 Euro in den neuen Bundesländern liegt.

Bei zu erwartenden Aufwendungen in Höhe von 706,4 Millionen Euro und einer Summe des umlagepflichtigen Bruttoentgeltes in Höhe von 712,4 Milliarden Euro ist daher ein Umlagesatz in Höhe von 0,10 Prozent erforderlich, um die voraussichtlichen Aufwendungen für das Insolvenzgeld im Kalenderjahr 2009 zu decken.

Die Verordnung tritt rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 751:
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2009

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter