Antrag des Landes Baden-Württemberg
Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 42 der 895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 10 (Anhang, Anlage VIIIa Nummer 2.2 Satz 2 StVZO)

In Artikel 1 Nummer 10 sind im Anhang in der Anlage VIIIa Nummer 2.2 Satz 2 die Wörter ", sowie bei Überschreitung des Vorführtermins zur HU um mehr als zwei Monate" zu streichen.

Als Folge ist

Artikel 4 zu streichen.

Begründung:

Eine erweiterte Hauptuntersuchung (HU+) als obligatorische Folge einer Fristüberschreitung ist aus technischer Sicht nicht zu begründen. Die Begründung in der Verordnung vermag insoweit nicht zu überzeugen.

Für den Umfang der Hauptuntersuchung ist alleine der technische Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der HU relevant. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des prüfenden Sachverständigen, auf Grund der Ergebnisse der Pflichtprüfungen erweiterte Prüfungen vorzunehmen. Diese Systematik hat sich bewährt und gewährleistet, dass bei technisch kritischen Fahrzeugen immer eine HU+ durchgeführt wird. Für diese technisch begründbare HU+ wird auch heute keine erhöhte Gebühr erhoben, da die im Rahmen der Mischkalkulation erhobenen Gebühren und Entgelte den Aufwand decken.

Eine technisch nicht begründbare, alleine durch Fristablauf initiierte HU+, für die auch noch eine erhöhte Gebühr verlangt wird, stellt eine unzulässige Strafmaßnahme dar. Sie würde das gesamte System der technischen Überwachung grundsätzlich in Frage stellen.

Der Bundesrat hat deshalb bereits im Zusammenhang mit der BR-Drs. 925/05 (PDF) eine entsprechende Änderung der Anlagen VIII und VIIIa abgelehnt (BR-Drucksache 925/05(B) HTML PDF Ziffer 3).