Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung1

Vom ...

Auf Grund des § 34d Abs. 8 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit § 34e Abs. 2 und des § 11a Abs. 5 Nr. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... ( BGBl. I S. [nach Inkrafttreten zu ergänzen]), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung

Die Versicherungsvermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, S. 1967) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge

Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (im Folgenden "Änderungsverordnung") kommt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie seiner Verpflichtung nach, ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung die für die Wirtschaft resultierenden Bürokratiekosten zu evaluieren und gegebenenfalls Änderungen der Verordnung vorzunehmen (BR-Drs. 207/07 (PDF) , S. 21). Im Verlauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung sind im Bundeswirtschaftsministerium zahlreiche Stellungnahmen der Industrie- und Handelskammern (IHKn) als Vollzugsbehörden, betroffener Fachverbände sowie einzelner Versicherungsvermittler bzw. Unternehmen eingegangen, die im Rahmen der Evaluierung Berücksichtigung fanden.

Die Auswertung der Stellungnahmen hat ergeben, dass die durch die Versicherungsvermittlungsverordnung geregelten Verfahren sich zwischenzeitlich bewährt haben und kein grundsätzlicher Änderungsbedarf besteht. Die mit der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Änderungen dienen daher vor allem auch der Klarstellung in Fragen des Vollzuges der Versicherungsvermittlungsverordnung.

Gleichzeitig werden mit der Änderungsverordnung notwendige Anpassungen aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG (Nr. ) L 9 S. 3) umgesetzt.

Zudem setzt diese Änderungsverordnung die Richtlinie 2005/36/EG um. Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. Die Aufnahme oder Ausübung des erlaubnispflichtigen Gewerbes der Versicherungsvermittlung i.S.d. § 34d Abs. 1 GewO sowie des der Versicherungsberatung i.S.d. § 34e Abs. 1 GewO ist jeweils an eine Sachkundeprüfung (§ 34d Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 und § 34e Abs. 2 GewO) gebunden und damit eine reglementierte Tätigkeit im Sinne der Richtlinie. Die Richtlinie ist daher - mit Ausnahme derjenigen Vorschriften, die bereits im Zuge der Änderung der Gewerbeordnung durch den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung (BT-Drucksache 016/9996) umgesetzt werden - für das Gewerbe der Versicherungsvermittlung und der Versicherungsberatung umzusetzen. Die Anerkennung von einschlägigen Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden ist in der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) ausdrücklich zu verankern.

Die Änderung betrifft nicht die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern aus anderen EU-Mitgliedstaaten innerhalb Deutschlands auf Grundlage einer Notifizierung dieser Tätigkeit nach Artikel 6 der Richtlinie 2002/92/EG. Diese Versicherungsvermittler und Versicherungsberater sind nach § 34d Abs. 5 GewO von der Erlaubnispflicht befreit. Ihre Berufsqualifikation wurde bereits im Rahmen der Zulassung und Registrierung nach Artikel 3 der Richtlinie 2002/92/EG durch den anderen EU-Mitgliedstaat geprüft; die Bundesrepublik Deutschland hat die Zulassung und Registrierung durch den anderen EU-Mitgliedstaat im Rahmen des Notifizierungsverfahrens anzuerkennen.

II. Verordnungsermächtigung

§ 11a Abs. 5 GewO ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Einzelheiten der Registerführung zu erlassen.

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden auf Grundlage des § 11a Abs. 5 Nr. 1 GewO die Vorschriften über die im Register zu speichernden Daten geändert.

§ 34d Abs. 8 GewO ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG oder zum Schutze der Allgemeinheit und der Versicherungsnehmer Vorschriften zu erlassen.

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden auf Grundlage des § 34d Abs. 8 Nr. 1 und Nr. 3 GewO die in Artikel 4 Abs. 7 der Richtlinie 2002/92/EG geregelte Verpflichtung zur Anpassung der Mindestbeträge für die Sicherheitsleistung sowie die Haftpflichtversicherung an den Europäischen Verbraucherpreisindex umgesetzt und die inhaltlichen Anforderungen an die Haftpflichtversicherung präzisiert. Darüber hinaus werden auf Grundlage des § 34d Abs. 8 Nr. 2 GewO die Vorschriften über das Verfahren der Sachkundeprüfung sowie die örtliche Zuständigkeit der IHKn geändert.

§ 34d Abs. 8 Nr. 4 GewO ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Anforderungen und Verfahren festzulegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG

Anwendung finden sollen auf Inhaberinnen und Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Versicherungsgewerbe ausüben möchten.

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die unmittelbare öffentliche Verwaltung ist nicht betroffen, da die Aufgabe der Zulassung und Registrierung den IHKn obliegt.

IV. Sonstige Kosten

Die Anpassung der Mindestbeträge für die Sicherheitsleistung sowie die Haftpflichtversicherung an den Europäischen Verbraucherpreisindex bedingen eine Erhöhung der Versicherungssummen in den bereits abgeschlossenen Versicherungsverträgen. Daraus können Mehrkosten für die Versicherungsvermittler entstehen die mittelfristig auch Auswirkungen auf das Preisniveau der Versicherungen für die Kunden haben können. Die Erhöhung ist durch die Richtlinie 2002/92/EG zwingend vorgegeben. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die Ergänzung des Inhalts des Versicherungsvermittlerregisters nach § 5 der Versicherungsvermittlungsverordnung verursacht Kosten für den Deutschen Industrie- und Handelskammertag als die das Register führende Stelle. Die Kosten werden auf ca. 21 000 Euro für die Einstellung im Register geschätzt. Eine Ergänzung des Registers ist erforderlich, um eine ausreichende Transparenz des Registers sicherzustellen. Mit der Ergänzung wird einer Forderung der für die Registrierung zuständigen IHKn als auch der Wirtschaft entsprochen. Für die Versicherungswirtschaft entstehen Kosten im Hinblick auf die Anpassung der Registrierung gebundener Versicherungsvermittler.

V. Informationspflichten und Bürokratiekosten

Ziel der Evaluierung der Versicherungsvermittlungsverordnung ist es, die für die Wirtschaft mit der Verordnung begründeten Informationspflichten auf Möglichkeiten der Reduzierung von Bürokratiekosten zu prüfen.

1. Sachkundeprüfung als Bestandteil des Erlaubnisantrags

Das Verfahren der für den Erlaubnisantrag verbindlichen Sachkundeprüfung hat sich in der Praxis bewährt. Die für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständigen IHKn hatten sich im Vorfeld für die Streichung des in § 3 Abs. 4 VersVermV geregelten praktischen Teils der Prüfung ausgesprochen. Aus Gründen der Qualitätssicherung soll jedoch an dem praktischen Prüfungsabschnitt - in Übereinstimmung mit der Versicherungswirtschaft - festgehalten werden. Die dort abgefragten Prüfungsinhalte stellen den wesentlichen Bestandteil der künftigen Tätigkeit des Prüflings in der Praxis dar.

2. Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister

Mit Artikel 1 Nr. 5 werden die vom Eintragungspflichtigen nach § 11a GewO zu meldenden Angaben um die Tätigkeit für eine Personenhandelsgesellschaft ergänzt (§ 5 Satz 1 Nr. 1 - neu).

Dies ist aus Gründen der Transparenz des Registers sowohl im Interesse der Versicherungsnehmer und Verbraucher als auch im Interesse der Wirtschaft erforderlich. Mit dieser Änderung wird einer Forderung der für die Registrierung zuständigen IHKn und der Wirtschaft entsprochen.

Bei Neuregistrierungen fällt die Ergänzung kostenmäßig nicht ins Gewicht. Für bereits registrierte Gewerbetreibende ist aufgrund der Änderung eine Nachmeldung erforderlich, sofern sie für eine Personenhandelsgesellschaft tätig sind. Die Zahl der betroffenen Gewerbetreibenden ist nicht genau bestimmbar, wird sich jedoch wohl im zwei- oder dreistelligen Bereich halten.

Der Aufwand ist gering; es handelt sich um einen einmaligen Vorgang.

3. Pflicht zum Abschluss eines separaten Versicherungsvertrages für die Tätigkeit in einer Personenhandelsgesellschaft

Mit der Verpflichtung zum Abschluss eines separaten Versicherungsvertrages für die Tätigkeit für jede einzelne Personenhandelsgesellschaft nach dem neuen Satz 4 des § 9 Abs. 3 VersVermV (Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b) soll im Interesse der Versicherungsnehmer eine anderenfalls drohende Haftungslücke ausgeschlossen werden. Das Risiko einer Haftungslücke entsteht, weil nach zivilrechtlichen Grundsätzen die Personenhandelsgesellschaft im Haftungsfall Anspruchsgegner des Kunden des Gewerbetreibenden ist; ein Durchgriff auf die geschäftsführenden Gesellschafter ist nur im Ausnahmefall möglich. Mit dieser Regelung wird einer Forderung der IHKn als auch der Versicherungswirtschaft entsprochen. Es ist bereits überwiegende Praxis, dass die Berufshaftpflichtversicherer für jede Personenhandelsgesellschaft, für die der Gewerbetreibende tätig ist, eine separate Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Der Gewerbetreibende kann in diesem Fall mitversichert werden. Aufgrund der bereits bestehenden Praxis fallen keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft an.

4. Pflicht zur Information des Versicherungsnehmers

Mit Artikel 1 Nr. 8 werden die vom Gewerbetreibenden dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt mitzuteilenden Angaben um die Angabe der Tätigkeit für eine Personenhandelsgesellschaft ergänzt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 - neu). Die Ergänzung erfolgt in Analogie zu dem neuen § 5 Satz 1 Nr. 1 VersVermV und dient der Erhöhung der Transparenz. Es kann auf die Ausführungen unter Ziffer 3 verwiesen werden.

5. Anerkennung von Berufsqualifikationen

Durch das Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG werden keine Informationspflichten neu eingeführt. Die Tätigkeit als Versicherungsmakler oder als ungebundener Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO war bereits bisher an den Nachweis von Qualifikationen geknüpft. Das Anerkennungsverfahren von bereits vorhandenen Berufsqualifikationen tritt nicht neben, sondern an die Stelle der anderenfalls allgemein gültigen Verfahren. Es kann davon ausgegangen werden, dass in der Regel die Anerkennung vorhandener Berufsqualifikationen eine Erleichterung im Verhältnis zu einer Erlangung der Berufsqualifikation darstellt.

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1 (Änderung des § 1 Abs. 4)

Die Verlängerung der Übergangsfrist für die Bestandsschutzregelung um ein halbes Jahr soll insbesondere unselbständig tätigen Versicherungsvermittlern die Inanspruchnahme dieser Regelung über den bisherigen Stichtag 31.12.2008 hinaus erleichtern. Um sich eine Inanspruchnahme der Bestandsschutzregelung zu sichern, können unselbständig tätige Vermittler nach der derzeit geltenden Fassung des § 1 Abs. 4 GewO bis zum 31. Dezember 2008 zumindest einen formalen Antrag auf Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 GewO stellen, da sie als Angestellte nach § 34d Abs. 7 Satz 1 GewO nicht in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO einzutragen sind. Unabhängig von der Verlängerung bleibt für Gewerbetreibende, die vor dem 1. Januar 2007 Versicherungen im Sinne des § 34d Abs. 1 GewO vermittelt haben, nach § 156 Abs. 1 Satz 1 GewO die Pflicht bestehen, sich spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Erlaubnis zu besorgen. Nach § 156 Abs. 1 Satz 2 muss die Registrierung unverzüglich ab dem Zeitpunkt der Erlaubnispflicht erfolgen. Entsprechendes gilt nach § 156 Abs. 1 Satz 3 für die Pflicht zur Einholung einer Erlaubnisbefreiung.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 2 Abs. 1)

Mit der Neufassung des § 2 Abs. 1 soll klargestellt werden, dass es sich hierbei um eine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der IHKn handelt, die der allgemeinen Regelung der Landesverfahrensgesetze zur örtlichen Zuständigkeit vorgeht. Es wird festgelegt, dass der Prüfling bei jeder IHK seiner Wahl im gesamten Bundesgebiet die Prüfung ablegen kann. Mit der Einschränkung des 2. Halbsatzes wird berücksichtigt, dass IHKn z. T. die Aufgabe der Durchführung der Prüfung angesichts des geringen Prüfungsaufkommens in ihrem Bezirk auf andere IHKn übertragen haben. Auf diese Weise kann das notwendige Knowhow für die Durchführung des Prüfungsverfahrens bei bestimmten Kammern gebündelt werden.

Zu Nummer 3 (Änderung § 3 Abs. 7)

Die im bisherigen § 3 Abs. 7, 2. Halbsatz vorgesehene Regelung einer Sperrfrist für die erneute Ablegung einer Prüfung nach zwei Fehlversuchen hat sich in der Praxis als nicht ausreichend flexibel erwiesen. Daher soll die Sperrfrist erst ab dem dritten Fehlversuch greifen. Dadurch wird nach den bisher vorliegenden Prüfungszahlen nur noch eine geringe Zahl von Prüflingen (ca. 0,5 Prozent) erfasst.

Zu Nummer 4 (Einfügung des § 4a)

Mit dem neuen § 4a wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18 - im Folgenden "Richtlinie" genannt) für den Bereich der Versicherungsvermittlung und -beratung umgesetzt.

Für Versicherungsvermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind gilt nach § 34d Abs. 5 GewO grundsätzlich, dass diese keine gewerbliche Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO bzw. § 34e Abs. 1 GewO bedürfen, wenn sie eine Eintragung in ein Register nach Art. 3 der Richtlinie 2002/92/EG nachweisen können. Für Versicherungsberater gilt nach § 34e Abs. 2 GewO die Regelung des § 34d Abs. 5 GewO entsprechend. Diese Versicherungsvermittler und -berater können im Rahmen des in Artikel 6 der Richtlinie 2002/92/EG geregelten Notifzierungsverfahren im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit in Deutschland tätig werden.

Ausländische Versicherungsvermittler, die den in § 34d Abs. 5 GewO genannten Nachweis nicht erbringen können, müssen eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO beantragen. Für die Erteilung der Erlaubnis ist u.a. gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO ein Nachweis der für die Vermittlung erforderlichen Sachkunde zu erbringen. Nach der Richtlinie 2005/36/EG muss eine im EU-Ausland erworbene Berufsqualifikation unter den dort geregelten Voraussetzungen anerkannt werden. Für diese Versicherungsvermittler/-berater gilt die Neuregelung des § 4a.

Da Versicherungsvermittler/-berater, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Deutschland tätig werden wollen, grundsätzlich über eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen, können sie grundsätzlich im Rahmen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 6 der Richtlinie 2002/92/EG tätig werden. Sollte dies in einem Ausnahmefall nicht möglich sein, gilt § 13a der Gewerbeordnung. Aus diesem Grund erübrigt sich eine Regelung für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit in dieser Verordnung.

Der Anwendungsbereich des § 4a beschränkt sich auf die Fälle nicht nur vorübergehender und gelegentlicher Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung und -beratung in Deutschland.

Ob eine solche Niederlassung im Sinne des europäischen Rechts vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen - insbesondere anhand der Kriterien Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung (vgl. Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie). Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 setzt Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie um und betrifft Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat erworben wurden, in dem die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit ebenfalls an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden ist. Nach der Richtlinie 2005/36/EG muss der vorgelegte Befähigungsnachweis bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der den Antrag stellenden Person zumindest unmittelbar unter dem des im Aufnahmestaat festgelegten Niveaus, wie in Artikel 11 der Richtlinie klassifiziert, liegt. Der Sachkundenachweis nach § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO i.V.m. §§ 1 bis 3 VersVermV ist auf der untersten Stufe der in Artikel 11 der Richtlinie festgelegten Qualifikationsniveaus angesiedelt, so dass es auf diese Stufenregelung hier nicht ankommt. Angeknüpft wird stattdessen direkt und ausschließlich an den im ausstellenden Staat erforderlichen Nachweis. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 setzt Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie um. Sie gilt in den Fällen, in denen die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und -beratung im Herkunftsmitgliedstaat des Antragsstellers nicht reglementiert ist. Zwar müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund von Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/92/EG Anforderungen an die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und -beratung festlegen. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, diese Anforderungen nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Unternehmen arbeiten und die Tätigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlung ausüben (Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 4 der RL). Zudem können die Mitgliedstaaten die Anforderungen an die Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler und die von ihnen vertriebenen Produkte anpassen, vgl. Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der RL, wonach die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Sachkundenachweis verzichten können. Zu berücksichtigen ist auch, dass vor Inkrafttreten der RL 2002/92/EG eine Reglementierung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung und -beratung nicht erforderlich war. Für diese Gewerbetreibenden gilt nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/92/EG eine Bestandsschutzregelung. Für diese Fälle stellt § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VersVermV auf die Berufserfahrung als Qualifikation ab. Auch hier ist die Vorlage eines Befähigungsnachweises (Bescheinigung über die Tätigkeit) für eine Anerkennung der Qualifikation erforderlich. Die Tätigkeit muss für die Anerkennung in den vergangenen zehn Jahren insgesamt zwei Jahre vollzeitlich ausgeübt worden sein. Abs. 1 Satz 2 setzt Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie um. Abs. 2 macht von der Möglichkeit des Artikels 14 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 der Richtlinie Gebrauch, bei inhaltlicher Abweichung der Qualifikation als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) zu verlangen. Artikel 14 Abs. 3 Satz 1 findet Anwendung, weil es sich bei der Versicherungsvermittlung um einen Beruf handelt, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Sozialversicherungsrechts erfordert, und bei dem die Beratung in Bezug auf dieses Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist. Mit der spezifischen Sachkundeprüfung werden jeweils nur diejenigen Sachgebiete abgedeckt deren Kenntnisse die den Antrag stellende Person nicht durch die vorgelegten Unterlagen nachweisen konnte (wesentliche Unterschiede) und die der Antrag stellenden Person zuvor mitgeteilt wurden. Die damit vorgegebene Prüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Sachkundenachweises mit dem deutschen Sachkundenachweis muss auf Grundlage des § 1 Abs. 2 und 3 sowie der Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 Satz 2 VersVermV erfolgen. In der Praxis könnte zum Beispiel eine Abweichung hinsichtlich des deutschen Vertragsrecht oder der besonderen Rechtsvorschriften für den Versicherungsvertrag vorkommen. Inhalt und Umfang der spezifischen Sachkundeprüfung orientieren sich ebenfalls an § 1 Abs. 2 und 3 sowie der Anlage 1 zu § 1 Abs. 3 Satz 2 VersVermV. Die Durchführung und Bescheinigung der spezifischen Sachkundeprüfung obliegt wie die reguläre Sachkundeprüfung den Industrie- und Handelskammern. Die spezifische Sachkundeprüfung kann in deutscher Sprache durchgeführt werden. Abs. 3 Satz 1 fordert in Übereinstimmung mit Artikel 50 und Anhang VII Ziffer 1 Buchstabe a der Richtlinie einen Staatsangehörigkeitsnachweis, um den Anspruch der den Antrag stellenden Person auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation feststellen zu können. Die Sätze 2 bis 5 verdeutlichen den auch nach der Richtlinie wichtigen Grundsatz, dass die Anerkennung der Berufsqualifikation zu einem der innerstaatlichen Qualifikation gleichwertigen Berufszugang berechtigt (Artikel 13 Abs. 1 der Richtlinie). Da die Zuverlässigkeit nach § 34d Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 34e Abs. 2 GewO Voraussetzung für die Betätigung als ungebundener Versicherungsvermittler oder Versicherungsmakler bzw. als Versicherungsberater ist, kann es in der Praxis sinnvoll sein, die entsprechenden Unterlagen frühzeitig zu prüfen, insbesondere bevor Anpassungsmaßnahmen begonnen werden. § 4a Abs. 4 VersVermV- neu gibt eine solche Reihenfolge allerdings nicht vor da die den Antrag stellende Person aus der Richtlinie einen Anspruch auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen unabhängig von den Tätigkeitsvoraussetzungen hat. Die Sätze 4 und 5 präzisieren die Art des Nachweises dieser Tätigkeitsvoraussetzungen in Übereinstimmung mit Anhang VII Ziffer 1 Buchstabe d der Richtlinie. Abs. 4 gibt in Umsetzung des Artikels 51 der Richtlinie den zeitlichen Rahmen des Zulassungsverfahrens vor. In dem zur Verfügung gestellten Zeitraum ist der Antrag auf Zulassung einschließlich aller Anerkennungsvoraussetzungen und Nachweise zu prüfen. Die Drei-Monats-Frist beginnt dabei erst zu laufen, wenn bei der zuständigen Behörde vollständige Unterlagen des Antragstellers vorliegen. Da vorliegend ein Anwendungsfall des Kapitels I der Richtlinie gegeben ist kann die Frist in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. Gegen die Entscheidung bzw. ihr Ausbleiben bestehen die Rechtsbehelfe des deutschen Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. Artikel 51 Abs. 3 der Richtlinie). Die Durchführung der spezifischen Sachkundeprüfung und die Erteilung der Erlaubnis sind ebenfalls innerhalb kürzester Frist zu ermöglichen, sind aber von der zeitlichen Vorgabe des § 4a Abs. 4 nicht umfasst.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 5)

Buchstabe a

Mit Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a, lit. aa werden die vom Eintragungspflichtigen nach § 11a GewO zu meldenden Angaben um die "Tätigkeit für eine Personenhandelsgesellschaft" ergänzt (Änderung des § 5 Satz 1 Nr. 1). Dies ist aus Gründen der Transparenz des Registers sowohl im Interesse der Versicherungsnehmer und Verbraucher als auch im Interesse der Wirtschaft erforderlich.

Personenhandelsgesellschaften sind nach deutschem Handelsrecht die OHG (einschließlich GmbH & Co.OHG) und die KG (einschließlich GmbH & Co.KG). Der nach § 11a GewO eintragungspflichtige Gewerbetreibende erhält weiterhin nur eine Erlaubnis für seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler und dementsprechend nur eine Registernummer, unabhängig davon, ob er für eine oder mehrere Personenhandelsgesellschaften tätig wird; die Personenhandelsgesellschaft selbst ist nach gewerberechtlichen Grundsätzen nicht Erlaubnisträger. Durch die registerführende Stelle muss durch die Abbildung im Register sichergestellt werden, dass die einzelne Personenhandelsgesellschaft identifizierbar ist. Dies ist insbesondere auch für die Berufshaftpflichtversicherer erforderlich damit diese ihrer Pflicht nach § 10 Abs. 1 i. V. m. dem neuen § 9 Abs. 3 Satz 4 VersVermV nachkommen können.

Mit Nr. 5 Buchstabe a, lit. bb wird der "produktakzessorische Makler" als neuer Vermittlertypus im Register verankert. In § 34d Abs. 3 GewO wird der Begriff des "Vermittlers" verwendet. Danach kommt sowohl ein "produktakzessorischer Vertreter" als auch ein "produktakzessorischer Makler" in Betracht. Der bisherige § 5 Satz 1 Buchstabe a sah die Registrierung eines "produktakzessorischen Maklers" bislang nicht vor. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass - wenn auch nur gelegentlich - makelnde Tätigkeiten vorkommen und damit auch eine Notwendigkeit für die Registrierung dieses Vermittlertypus besteht.

Buchstabe b

Bei der Änderung des § 5 Satz 2 VersVermV handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Im Rahmen des Bundesratsverfahrens war durch einen Änderungsantrag der Länder der im Referentenentwurf als meldepflichtige Angabe vorgesehene Geburtsname in § 5 Satz 1 Nr. 1 gestrichen worden (vgl. BR-Drs. 207/07(B) HTML PDF , dort Ziffer 4). Mit der Streichung der Angabe "Geburtsname" in Satz 2 wird eine entsprechende Anpassung der Meldepflicht bezogen auf die Eintragungspflichtigen einer juristischen Personen nachgeholt.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 9)

Buchstabe a

Mit der Änderung des Absatzes 2 wird die Vorgabe des Artikels 4 Abs. 7 der Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung umgesetzt. Danach müssen die in § 9 Abs. 2 festgelegten Mindestversicherungssummen für die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 GewO erstmals fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und anschließend alle fünf Jahre daraufhin überprüft werden, ob den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherindexes Rechnung getragen wird. Die Beträge müssen nach dem Wortlaut der Richtlinie automatisch erstmals zum 15. Januar 2008 angepasst werden.

Die Anpassung des Betrages in Absatz 2 Satz 1 erfolgt auf Grundlage des von der Europäischen Kommission im Juni 2008 mitgeteilten Indexwertes. Im Hinblick auf den seitdem in der Richtlinie vorgesehenen Anpassungsstichtag im Januar 2008 wird die später in Kraft tretende Anpassung auf 13 % festgesetzt; für die Jahresversicherungssumme wurde der Betrag auf 1,7 Mio. Euro gerundet.

Um zu vermeiden, dass künftig alle fünf Jahre eine Anpassung der Verordnung erforderlich wird wird mit Satz 2 eine Anpassungsklausel in die Verordnung aufgenommen. Diese obligatorische turnusmäßige Anpassung der Versicherungssummen sollte in den Versicherungsverträgen durch Aufnahme entsprechender Anpassungsregelungen berücksichtigt werden. Der neue Satz 3 sieht vor, dass die entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherindexes anzupassenden Mindestversicherungssummen im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Anpassung einheitlich erfolgt.

Um bei der aktuell notwendigen Anpassung der Mindestversicherungssummen Bürokratie zu vermeiden wird eine Globalerklärung der Berufshaftpflichtversicherer mit dem Inhalt für ausreichend erachtet ab dem Termin des Inkrafttretens der Änderungsverordnung für die erhöhten Mindestversicherungssummen einzustehen. Auf diesem Wege können die IHKn darauf verzichten, für jeden bereits registrierten Vermittler eine neue Versicherungsbestätigung einzufordern.

Buchstabe b

Mit dem neuen Absatz 3 Satz 3 wird der Gewerbetreibende künftig verpflichtet, im Falle einer Tätigkeit für eine Personenhandelsgesellschaft einen Versicherungsvertrag für jede einzelne Personenhandelsgesellschaft abzuschließen. Mit dieser Regelung soll im Interesse der Versicherungsnehmer eine anderenfalls drohende Haftungslücke ausgeschlossen werden. Das Risiko einer Haftungslücke entsteht, weil nach zivilrechtlichen Grundsätzen die Personenhandelsgesellschaft im Haftungsfall primär Anspruchsgegner des Kunden des Gewerbetreibenden ist. Dies entspricht weitestgehend der Praxis der Berufshaftpflichtversicherer. Es reicht aus, wenn im Falle von mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern ein Geschäftsführer den Versicherungsvertrag für die Personenhandelsgesellschaft abschließt; anderenfalls könnte es zu einer Übersicherung der Personenhandelsgesellschaft kommen, was nicht gewollt ist. Es besteht sowohl die Möglichkeit, separate Versicherungsverträge für den Erlaubnisinhaber und die Personenhandelsgesellschaft abzuschließen als auch die Möglichkeit, den Erlaubnisinhaber in den Versicherungsvertrag der Personenhandelsgesellschaft als mitversicherte Person einzuschließen. Letztere Alternative wird durch den 2. Halbsatz des neuen § 9 Abs. 3 Satz 3 ausdrücklich zugelassen. Die IHKn und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft haben eine Musterbestätigung für diese Fallkonstellation entwickelt, die von den Berufshaftpflichtversicherern verwendet werden soll.

Zu Nummer 7 (Änderung des § 10)

Buchstabe a

Die IHKn haben in Abstimmung mit den Berufshaftpflichtversicherern eine Musterbescheinigung entwickelt bei deren Vorlage die für die Zulassung zuständigen IHKn vom Bestand einer den Anforderungen der VersVermV entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung ausgehen können. Zu der Erteilung einer entsprechenden Versicherungsbescheinigung sind sie nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet. Mit dem neuen Absatz 1 wird festgelegt, dass die Bescheinigung zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der IHK nicht älter als drei Monate sein darf. Die Regelung ist erforderlich, um den Missbrauch der Bescheinigung auszuschließen. In der Vergangenheit sind Fälle bekannt geworden, in denen eine auf Grundlage eines Gruppenversicherungsvertrages ausgestellte Bescheinigung nach Ausscheiden des Versicherten aus dem Gruppenversicherungsvertrag weiter verwendet worden ist.

Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

Buchstabe c und d

Es handelt sich um Anpassungen an die durch die Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geänderte Nummerierung des Gesetzes.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 11)

Mit dem neuen § 11 Abs. 1 Nr. 1 werden die vom Gewerbetreibenden dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt mitzuteilenden Angaben um die Angabe der Tätigkeit für eine Personenhandelsgesellschaft ergänzt. Die Ergänzung erfolgt in Analogie zu dem neuen § 5 Satz 1 Nr. 1 VersVermV und dient der Erhöhung der Transparenz.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 12 Abs. 4)

Buchstaben a und b

Auf Grundlage des Artikels 4 Abs. 7 der Richtlinie 2002/92/EG über die Versicherungsvermittlung müssen ebenfalls die Mindestbeträge für die in § 12 Abs. 4 Satz 3 geregelten Mindestsicherungssummen der Sicherheitsleistung im Sinne des § 12 Abs. 1 angepasst werden. Insoweit kann auf die Ausführungen zu Nummer 6 verwiesen werden.

Buchstabe c

Es handelt sich um Anpassungen an die durch die Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geänderte Nummerierung des Gesetzes.

Zu Nummer 10 (Aufhebung des § 18a)

Der § 18a wurde im Rahmen des Bundesratsverfahrens eingeführt. Die Vorschrift ist jedoch nicht durch die Verordnungsermächtigung des § 34d Abs. 8 GewO gedeckt und muss daher aufgehoben werden. Die mit dieser Vorschrift bezweckte länderübergreifende Zusammenarbeit der IHKn wird durch die geplante Neuregelung in § 10 IHKG (im Rahmen des geplanten Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften) auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage gestellt.

Zu Nummer 11 (Änderung des § 19)

Buchstaben a und b

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund des Buchstaben c.

Buchstabe c

Mit dem neuen § 19 Absatz 2 wird im Hinblick auf die Ergänzung der Registerangaben aufgrund des neuen § 5 Satz 1 Nr. 1 (Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a lit. aa) eine Frist zur Nachmeldung von drei Monaten für die Versicherungsvermittler gesetzt, die bereits im Versicherungsvermittlerregister eingetragen waren oder bis zum 31. März 2009 eingetragen werden.

Artikel 2
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Hiervon ausgenommen sind die Änderungen betreffend die Pflicht zur Angabe der Tätigkeit für eine Personenhandelsgesellschaft im Vermittlerregister (Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a) und hieran anknüpfend die Angabe beim ersten Geschäftskontakt (Artikel 1 Nr. 8). Die Übergangsregelung ist für die technische Umsetzung im Register erforderlich.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 642:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden drei Informationspflichten für die Wirtschaft geändert. Der Nationale Normenkontrollrat teilt die Auffassung des Ressorts, dass die mit den Änderungen einhergehenden bürokratischen Be- und Entlastungswirkungen vernachlässigbar gering sind.

Ferner begrüßt der Rat das Verfahren zur Evaluierung der Versicherungsvermittlungsverordnung unter Einbeziehung der Industrie- und Handelskammern, betroffener Fachverbände sowie einzelner Versicherungsvermittler bzw. Unternehmen.

Hinsichtlich der Notwendigkeit einer praktischen Prüfung bestehen unterschiedliche Auffassungen. Während sich sowohl die Versicherungswirtschaft als auch ein großer Teil der Vermittler für die Beibehaltung der praktischen Prüfung aussprechen, wird der praktische Teil nach ganz überwiegender Auffassung der Industrie- und Handelskammern für entbehrlich gehalten.

Der Rat ist der Auffassung, dass mit dem Verzicht auf den praktischen Teil auch eine Reduzierung der Prüfungskosten einhergehen würde. Der Verzicht auf den praktischen Teil könnte befristet und zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend evaluiert werden.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter