Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 1 Abs. 4 VersVermV)

Artikel 1 Nr. 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Regelung des Verordnungsgebers, bei dem Personenkreis, der seit dem 31. August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig war, die Sachkunde zu unterstellen hat sich bewährt. Sie ist unbürokratisch und entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Grundlage für diese Regelung war Artikel 5 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (Abl. EG (Nr. ) L 9 S. 3; nachfolgend "Richtlinie").

Dies vorausgesetzt drängt sich anstatt einer Verlängerung um ein halbes Jahr die vollständige Entfristung der Vorschrift auf. Dies würde insbesondere derzeit angestellte Vermittler, die sich in unbestimmter Zukunft selbständig machen wollen, entlasten, die ansonsten "vorsorgliche" Erlaubnisanträge stellen müssten, um sich die Privilegierung zu erhalten. Auch Artikel 5 der Richtlinie weist keine Einschränkung oder Befristung etwaiger Bestandsschutzmaßnahmen auf. Das fortbestehende Tatbestandsmerkmal "ununterbrochen" in § 1 Abs. 4 VersVermV gewährleistet dabei ausreichenden Verbraucherschutz. Da es sich ausschließlich um eine Maßnahme des Bestandschutzes handelt, ist auch keine Aufweichung des Grundsatzes der Sachkundenachweise zu befürchten.

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 3 Abs. 7 VersVermV)

Artikel 1 Nr. 3 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die in § 3 Abs. 7 VersVermV vorgesehene Sperrfrist von einem Jahr nach zwei erfolglosen Prüfungsversuchen hat sich in der Praxis als nicht effizient erwiesen. So findet wegen datenschutzrechtlicher Beschränkungen schon ein Informationsaustausch zwischen den Industrie- und Handelskammern über Fehlversuche von Prüfungskandidaten nicht statt. Die Sperrfrist wird zudem unterschiedlich gehandhabt; z. T. wird sie nur bei Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung, z. T. aber auch bei Nichtbestehen der mündlichen (praktischen) Prüfung angewandt.

Darüber hinaus bestehen ausreichende Schulungsmöglichkeiten, die die Prüfungskandidaten in die Lage versetzen, die Prüfung auf Grund entsprechender Nachschulung kurzfristig zu wiederholen. Der hierdurch entstehende Aufwand, wie auch der für die erneute Prüfungsgebühr, ist ohnehin von ihnen zu tragen.

Die Änderung in § 3 Abs. 7 VersVermV, wonach die einjährige Wartefrist erst nach drei erfolglosen Versuchen eintreten würde, bewirkt keine signifikante Verbesserung. Auf die genannten datenschutzrechtlichen Beschränkungen hätte diese Änderung keinerlei Einfluss. Die Wartefrist sollte daher insgesamt aufgehoben werden. Auch dann kann dem Anliegen, nur ausreichend qualifizierten Personen die selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler oder -berater zu eröffnen, hinreichend Rechnung getragen werden.