Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze
(Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)

A. Problem und Ziel

Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) unterstützt alleinerziehende Elternteile vorübergehend, weil alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil fehlenden Unterhalt aufkommen müssen. Aufgrund dieser erschwerten Bedingungen muss den alleinerziehenden Elternteilen und ihren Kindern die unterstützende Wirkung der Unterhaltsleistung nach dem UVG so einfach und so effektiv wie möglich zukommen. Zur Entbürokratisierung der Unterhaltsleistung nach dem UVG wird deshalb den alleinerziehenden Elternteilen die Antragstellung vereinfacht. Den zuständigen Stellen wird der Rückgriff auf den Unterhaltsschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin erleichtert. Der Rückgriff dient auch der zukünftigen Sicherung der Unterhaltsansprüche des Kindes für Zeiten, in denen kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss mehr besteht.

B. Lösung

Entbürokratisierung der Unterhaltsleistung nach dem UVG für den alleinerziehenden Elternteil und für die Verwaltung

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch den Gesetzentwurf, insbesondere durch die verbesserten Auskunftsrechte, ergeben sich Mehreinnahmen und Minderausgaben bei Bund und Ländern, die zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern zuzurechnen sind. Eine genaue Bezifferung der relativ begrenzten Mehreinnahmen und Minderausgaben ist nicht möglich.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch den Wegfall der rückwirkenden Beantragung (§ 4 UVG - neu -) verringert sich der Aufwand für die Antragstellerinnen und Antragsteller um 5 Minuten je Fall, in dem bisher eine rückwirkende Beantragung erfolgt; dies ist bisher in 10 % der jährlichen Neuanträge der Fall, also in 18.500 Fällen, so dass sich auf die Gesamtzahl der jährlichen Neuanträge eine Verringerung der Belastung von 92.500 Minuten ergibt.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Entbürokratisierungsmaßnahmen verringert sich insgesamt der Erfüllungsaufwand in den Ländern bzw. Kommunen, die die Unterhaltsleistung nach dem UVG verwalten.

Durch den Wegfall der rückwirkenden Beantragung (§ 4 UVG - neu -) verringert sich der Aufwand bei der Beratung der Antragstellerinnen und Antragsteller und bei der Bearbeitung der Anträge. Dies führt bundesweit zu einer Einsparung von rund 90.000 Euro.

Durch die Einführung des Kontenabrufs (§ 6 Absatz 6 UVG - neu -) kann ein bundesweiter Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Bundeszentralamt für Steuern und Unterhaltsvorschussstellen) in Höhe von rund 6.000 Euro insgesamt für Bund, Länder und Kommunen (5.000 Euro für Zeitaufwand und 1.000 Euro Zusatzkosten für Porto) entstehen. Dem stehen Einsparungen hinsichtlich des Aufwands, der durch andere, alternative Rückgriffsbemühungen entstehen würde, gegenüber.

Durch die Erweiterung der Beurkundungsbefugnis im SGB VIII entstehen im Hinblick auf die gegenwärtige Praxis keine messbaren Belastungen.

Der Erfüllungsaufwand ist aufgrund der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Länder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 UVG nicht differenziert nach Ländern bzw. Kommunen bezifferbar.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 30. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.02.12

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Beginn des Anspruchs

Die Unterhaltsleistung wird von dem Monat an gezahlt, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle oder bei einer der in § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Stellen eingegangen ist."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. § 7 Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendungen auch künftige Leistungen gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden."

6. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "(zuständige Stelle)" gestrichen.

7. Die §§ 12 bis 13 werden durch folgenden § 12 ersetzt:

" § 12 Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht vor, in dem sie darlegt,

Artikel 2
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Abweichend von Satz 1" durch die Wörter "Abweichend von Absatz 1" ersetzt.

2. In § 6a Absatz 1 werden die Wörter "unverheiratete Kinder" durch die Wörter "unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 59 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom ..., das zuletzt durch Artikel ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder. Sie hilft gezielt den Alleinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen. Alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder sind in dieser Lebenssituation besonders zu unterstützen und finanziell zu entlasten. Die Unterhaltsleistung nach dem UVG, die als Vorschuss oder als Ausfallleistung gezahlt wird, hat dabei auch armutsreduzierende Wirkung.

Unterhaltsschuldnerinnen und -schuldner sollen durch die Zahlung des Unterhaltsvorschusses jedoch nicht entlastet werden. Deswegen gehen Unterhaltsansprüche der Kinder auf das Land über, das dann Rückgriff bei dem oder der Unterhaltsverpflichteten nimmt. Ziel des Rückgriffs ist neben dem haushalterischen Grund auch, die Unterhalt schuldende Person für Zeiten nach dem Bezug des Unterhaltsvorschusses zur Unterhaltszahlung anzuhalten. Langfristig werden dadurch die alleinerziehenden Elternteile und ihre Kinder zusätzlich unterstützt.

Zur Entbürokratisierung der Unterhaltsleistung nach dem UVG wird für den alleinerziehenden Elternteil die Beantragung der Leistung vereinfacht. Zukünftig müssen die alleinerziehenden Elternteile weniger Nachweise erbringen und werden dadurch zusätzlich entlastet. Dies ist mit Blick auf die in der Regel ohnehin schon voll ausgelastete Zeit von alleinerziehenden Elternteilen nicht nur eine Maßnahme, damit die Kinder einfacher ihren Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG geltend machen können, sondern auch im Hinblick auf das Maß an Zeit für die Familie eine Hilfe. Gleichzeitig wird den Unterhaltsvorschussstellen die Anspruchsprüfung und -bewilligung erleichtert. Die Antragsverfahren werden beschleunigt.

Darüber hinaus werden weitere Regelungen zur Klarstellung u.a. hinsichtlich der Anrechnung von erbrachten Unterhaltsleistungen des familienfernen Elternteils und hinsichtlich einer dynamischen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen getroffen, die derzeit bestehende Unsicherheiten gesetzlich beseitigen. Dadurch erhalten die Unterhaltsvorschussstellen ein höheres Maß an Klarheit zur Anspruchsprüfung und zur gerichtlichen Durchsetzung der Rückgriffsansprüche.

Schließlich wird die Unterhaltsleistung nach dem UVG dadurch entbürokratisiert, dass der Rückgriff durch eine Erweiterung der Auskunftsansprüche effektiver gestaltet und durch die Ausweitung der Beurkundungsbefugnisse des Jugendamts kostengünstiger geregelt wird.

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben.

Das Unterhaltsvorschussgesetz und das Achte Buch Sozialgesetzbuch genießen Bestandsschutz nach Artikel 125a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Artikel 72 Absatz 2 GG findet keine Anwendung (vgl. BVerfG 1 BvR 636/02 vom 9. Juni 2004). Die Änderungen in Artikel 1 (Unterhaltsvorschussgesetz) lassen die wesentlichen Elemente dieses Gesetzes unberührt und enthalten lediglich Modifikationen im Bereich der §§ 2, 3, 4, 6, 7, 9, 12 und 13 UVG, durch die jedoch der wesentliche Regelungsgehalt des UVG, durch das alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder vorübergehend bei fehlenden Unterhaltszahlungen unterstützt werden, beibehalten werden. Gegenstand der Änderungen in Artikel 3 (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) sind lediglich Ergänzungen. Mit dem Gesetzentwurf ist keine grundlegende Neukonzeption der Kinder- und Jugendhilfe verbunden.

Im Fall der Änderung des Bundeskindergeldgesetzes in Artikel 2 hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG. Für die öffentliche Fürsorge steht dem Bund das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG). Bei den Änderungen in Artikel 2 handelt es sich jeweils um eine redaktionelle Änderung einer durch den Bundesgesetzgeber getroffenen Regelung.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die dauerhaften Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte lassen sich nicht exakt quantifizieren. Durch die Verbesserung der Auskunftsmöglichkeiten ergeben sich Mehreinnahmen und Minderausgaben bei Bund und Ländern, die zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln den Ländern zuzurechnen sind. Eine genaue Bezifferung der relativ begrenzten Mehreinnahmen und Minderausgaben ist nicht möglich.

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, werden nicht mit Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise, Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Durch den Wegfall der rückwirkenden Beantragung (§ 4 UVG - neu -) verringert sich der Aufwand für die Antragstellerinnen und Antragsteller um 5 Minuten je Fall, in dem bisher eine rückwirkende Beantragung erfolgt; dies ist bisher in 10 % der jährlichen Neuanträge der Fall, also in 18.500 Fällen, so dass sich auf die Gesamtzahl der jährlichen Neuanträge eine Verringerung der Belastung von 92.500 Minuten ergibt.

Diese Annahme beruht auf folgenden Angaben: Aus der über die Jahre in etwa gleich bleibenden Gesamtzahl der Kinder, die die Unterhaltsleistung nach dem UVG beziehen, und den Fällen, in denen die Leistung eingestellt wurde, ist herzuleiten, dass es jährlich rund 185.000 Neuanträge gibt. Die Quote von 10 % (18.500 Fälle), in denen die Unterhaltsleistung nach dem UVG rückwirkend beantragt wird, sowie der geschätzte ersparte Zeitaufwand von 5 Minuten pro Fall beruhen auf den Exante-Schätzungen, die das Statistische Bundesamt nach Befragungen in den Unterhaltsvorschussstellen vorgenommen hat.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen hinsichtlich des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft. Die für den Kontenabruf (§ 6 Absatz 6 UVG - neu -) erforderlichen Daten haben die Kreditinstitute ohnehin gem. § 93b Abgabenordnung in einer Datei zu führen; es wird an ein bestehendes Verfahren angeknüpft. Demnach kann das Bundeszentralamt für Steuern in einem automatisierten Verfahren die schon vorhandenen Daten der Kreditinstitute direkt abfragen ( § 24c Kreditwesengesetz).

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Entbürokratisierungsmaßnahmen verringert sich insgesamt der Erfüllungsaufwand in den Ländern bzw. Kommunen, die die Unterhaltsleistung nach dem UVG verwalten.

Durch den Wegfall der rückwirkenden Beantragung (§ 4 UVG - neu -) verringert sich der Aufwand bei der Beratung der Antragstellerinnen und Antragsteller und bei der Bearbeitung der Anträge. Dies führt bundesweit zu einer Einsparung von rund 90.000 Euro. Dies wurde wie folgt berechnet: Bei jährlich 18.500 rückwirkenden Beantragungen der Unterhaltsleistung nach dem UVG ergibt sich - laut Angaben der vom Statistischen Bundesamt befragten

Unterhaltsvorschussstellen - eine Verringerung der Beratungszeit von fünf Minuten je Fall. Hinzu kommt eine Reduzierung der Bearbeitungszeit von zusätzlich fünf Minuten je Fall. Da die Anträge sowohl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren als auch des gehobenen Dienstes bearbeitet werden, wird ein durchschnittliches Qualifikationsniveau und daraus resultierend ein Lohnsatz von 29,90 EUR je Stunde angenommen. (Fallzahl 18.500 x 010/60 Stunden x 29,90 Euro = 92.192 Euro).

Durch die Einführung des Kontenabrufs (§ 6 Absatz 6 UVG - neu -) kann ein bundesweiter Erfüllungsaufwand für die Verwaltung (Bundeszentralamt für Steuern und Unterhaltsvorschussstellen) in Höhe von rund 6.000 Euro insgesamt für Bund, Länder und Kommunen (5.000 Euro für Zeitaufwand und 1.000 Euro Zusatzkosten für Porto) entstehen.

Die Schätzungen des Erfüllungsaufwands durch das Statistische Bundesamt beruhen auf folgenden Annahmen: Der Kontenabruf wird bereits bei anderen staatlichen Leistungen, unter anderem bei der Sozialhilfe (SGB XII) und dem Arbeitslosengeld II (SBG II), von Behörden angewendet. Die Schätzung einer Fallzahl, wie oft der Kontenabruf zukünftig für die Unterhaltsleistung nach dem UVG genutzt werden würde, beruht auf den Erfahrungen der genannten Leistungen. Die Berechnung stützt sich dabei auf amtliche Statistiken sowie ein Expertengespräch mit einem Mitarbeiter eines Sozialamts. Das Verhältnis der Kontenabrufe zur Gesamtzahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII beträgt laut Statistik und laut einer Befragung des Statistischen Bundesamts in einem Sozialamt rund 0,1 %. Werden die 0,1% als Schätzung des Anteils an Kontenabruf auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG übertragen, ergibt sich eine Fallzahl für die Anwendung des Kontenabruf von 500 (0,1 % von 500.000 Fällen insgesamt). Dabei ist zu beachten, dass sich der Kontenabruf auf alle Fälle von Unterhaltszahlungen bezieht und nicht nur auf die Neuanträge.

Das Verfahren des Kontenabrufs verursacht sowohl bei den Jugendämtern, die die Anfrage im Auftrag der Unterhaltsvorschussstellen in die Wege leiten, als auch beim Bundeszentralamt für Steuern, das für die Bearbeitung der Anfrage zuständig ist, eine Belastung.

Dem stehen nicht quantifizierbare Einsparungen hinsichtlich des Aufwands, der durch andere, alternative Rückgriffsbemühungen entstehen würde, gegenüber. Zudem ist zu erwarten, dass bereits aufgrund der gesetzlichen Möglichkeit des Kontenabrufs Unterhaltsschuldner freiwillig ihren Unterhaltspflichten nachkommen.

Durch die Erweiterung der Beurkundungsbefugnis im SGB VIII entstehen nach Einschätzung des Statistischen Bundesamts im Hinblick auf die gegenwärtige Praxis keine messbaren Belastungen.

Der Erfüllungsaufwand ist aufgrund der Ausgestaltungsmöglichkeiten der Länder nach § 8 Absatz 1 Satz 2 UVG nicht differenziert nach Ländern bzw. Kommunen bezifferbar.

Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung

Das Vorhaben steht in Einklang mit der Zielrichtung der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Es dient der Entbürokratisierung der Unterhaltsleistung nach dem UVG für den alleinerziehenden Elternteil und für die Verwaltung.

Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Im Zuge der gemäß § 2 GGO vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Männern und Frauen keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a

Die Streichung dient der Rechtsbereinigung. Die Übergangsregelung zur Festsetzung von Mindestbeträgen, die durch das Erste Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3194) getroffen wurde, wird gestrichen. Die Übergangsregelung hat vermieden, dass durch die Einführung Mindestunterhalts des mit der Unterhaltsrechtsreform und durch die entsprechende Anknüpfung und Anpassung im UVG zur Harmonisierung des Unterhaltsrechts mit dem Sozialrecht zum 1. Januar 2008 zu die leistenden

Unterhaltsleistungen nach dem UVG absinken (siehe BT-Drs. 016/1829). Die Regelung hat nach Einführung des Mindestunterhalts ihren Zweck erfüllt. Die Höhe der Unterhaltsleistung nach dem UVG ist seitdem über die Zahlbeträge im Jahr 2007 hinaus gestiegen. Durch die gegenwärtige Anknüpfung der Unterhaltsleistung nach dem UVG an den Mindestunterhalt ist eine Mindesthöhe der Unterhaltsleistung nach dem UVG sichergestellt.

Die Wörter "vorbehaltlich der Absätze 2 und 3" werden aus rechtsförmlichen Gründen ohne inhaltliche Änderung gestrichen. Es ist eindeutig, dass bei der Anwendung gesetzlicher Regelungen geprüft werden muss, ob zu der Grundregel in der Folge Ausnahmeregeln getroffen werden. Dies muss nicht durch einen ausdrücklichen Vorbehalt verdeutlicht werden. Etwas anderes gilt aus Klarstellungsgründen nur, wenn die Ausnahmeregel an völlig anderer Stelle erscheint. Dies ist hier nicht der Fall.

Zu Buchstabe b

Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet, dem Kind Unterhalt zu gewähren (§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch). Derjenige Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch), während der andere Elternteil grundsätzlich verpflichtet ist, für das Kind Barunterhalt zu leisten (§ 1612 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Mehrbedarfe (z.B. Kindergartengebühren) und Sonderbedarfe des Kindes müssen die Eltern beide anteilig nach ihren beiderseitigen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen bestreiten.

Der Kindesunterhalt von den hier betroffenen minderjährigen unverheirateten Kindern steht im ersten Rang (§ 1609 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch) und wird damit vorrangig vor Unterhaltsansprüchen der betreuenden Elternteile erfüllt. Da der Mindestunterhalt dem sächlichen Existenzminimum eines Kindes entspricht (§ 1612a Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch), besteht zunächst ein Anspruch des Kindes auf Deckung des Mindestunterhalts. Das Kind kann somit zunächst die Erfüllung des Mindestunterhaltsanspruchs vom barunterhaltspflichtigen Elternteil verlangen, bevor Ansprüche auf Mehr- und Sonderbedarfe gedeckt werden.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass der Unterhalt grundsätzlich in Form einer Geldrente zu gewähren ist (§ 1612 Absatz 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Recht, die Art der Unterhaltsgewährung (Bar- oder Naturalunterhalt) zu bestimmen, liegt in allen Fällen zumindest auch beim alleinerziehenden Elternteil. Der alleinerziehende Elternteil kann in aller Regel vom anderen Elternteil verlangen, dass der andere Elternteil für das Kind Barunterhalt in Form einer Geldrente auf den Mindestunterhalt an den alleinerziehenden Elternteil zahlt.

Die Unterhaltsleistung nach dem UVG dient unter anderem der finanziellen Entlastung von alleinerziehenden Elternteilen, die für den Unterhalt des Kindes allein aufkommen müssen, weil der andere Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt zahlt. Er hilft den alleinerziehenden Elternteilen und ihren Kindern damit vorübergehend, wenn die alleinerziehenden Elternteile finanziell durch den anderen Elternteil allein gelassen werden. Diese besondere staatliche Hilfe für die alleinerziehenden Elternteile und ihre Kinder ist dann nicht erforderlich, wenn der andere Elternteil eine finanzielle Unterstützung leistet. Erreicht diese finanzielle Unterstützung nicht die Höhe der Unterhaltsleistung nach dem UVG, so kann ein anteiliger Anspruch auf die Leistung bestehen. Die finanzielle Unterstützung ist aber nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 UVG auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG anzurechnen. Eine Anrechnung entfällt, wenn sich bei einer Zahlung, von der das Kind und der alleinerziehende Elternteil profitieren, nicht abgrenzen lässt, welcher Anteil der Zahlung allein dem Kind zu Gute kommt (z.B. Übernahme der Mietkosten oder der Tilgungsleistungen von Verbindlichkeiten für ein Familieneigenheim, in dem das Kind mietzinsfrei wohnt).

Die Rechtsprechung (z.B. BVerwG vom 24.02.2005 - Az. 5 C 17/04, BayVGH vom 14. September 2010, Az. 12 BV 09.3107) hat darauf hingewiesen, dass aus dem bisherigen Wortlaut des UVG nicht eindeutig hervorgehe, welche Unterhaltszahlungen angerechnet werden und inwiefern Unterhaltszahlungen an Dritte, die dem Kind zu Gute kommen, berücksichtigt werden.

Die Änderung dient nunmehr der Klarstellung, dass Unterhaltszahlungen bzw. Leistungen des Elternteils, bei dem das berechtigte Kind nicht lebt, wie bisher in der Unterhaltsvorschusspraxis alle Zahlungen des anderen Elternteils für den Mindest- und den regelmäßigen Mehrbedarf einschließen, die unmittelbar zum Nutzen des Kindes erfolgen und insoweit als finanzielle Leistungen zur Deckung des Unterhalts zu werten und dem Kind zuzurechnen sind.

Zu den von der Klarstellung erfassten anzurechnenden Zahlungen gehören etwa Beiträge des anderen Elternteils für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen (z.B. Beiträge für Kindertagesstätten, Kindergärten und vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung des Kindes) und in Kindertagespflege einschließlich der Verpflegungskosten und Versicherungsbeiträge. Für diese Unterhaltszahlungen kann typisierend davon ausgegangen werden, dass sie dem Kind zu Gute kommen. Dies gilt auch, wenn die Aufwendungen nicht im Tabellenunterhalt enthalten sind. In Betracht für eine Anrechnung kommen ebenso Sportvereinsbeiträge, Zahlungen für Musikunterricht und Beiträge zur privaten Krankenversicherung.

Nicht angerechnet werden Zahlungen zur Deckung des Sonderbedarfs (vgl. § 1613 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Denn durch eine Zahlung zur Deckung eines Sonderbedarfs, also eines unvorhersehbaren, unregelmäßig auftretenden, außergewöhnlich hohen Bedarfs, der nicht auf Dauer besteht und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann, soll nicht der laufende Unterhalt für das Kind in Form des Unterhaltsvorschusses gefährdet werden.

Nicht angerechnet werden Ausgaben im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts.

Die Änderung dient zudem der Klarstellung, dass die anzurechnenden finanziellen Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils unabhängig davon, ob sie an das Kind, in der Regel vertreten durch den alleinerziehenden Elternteil oder den Beistand, an den alleinerziehenden Elternteil oder an Dritte geleistet werden, gleich behandelt werden. Denn die Erbringung der Leistung in dieser Form durch den anderen Elternteil wird vom alleinerziehenden Elternteil, wie oben ausgeführt, zumindest gebilligt. Für eine Anrechnung im Sinne von § 2 Absatz 3 UVG darf es keinen Unterschied machen, ob die Unterhaltszahlung an den Berechtigten selbst oder einen Dritten getätigt wurde, solange die Zahlung dem Kind zu Gute kommt. Zur Verdeutlichung bedarf es daher einer Ergänzung des Tatbestandes, indem in Nummer 1 die Gruppe der Zahlungsempfänger klarstellend aufgenommen wird.

Diese Klarstellungen und die Typisierung der Anrechnung stellen zudem einen weiteren Schritt zur Entbürokratisierung dar. Der Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes wird damit vereinfacht.

Wie bisher fallen auch Zahlungen von Unterhaltsrückständen unter die nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 UVG anzurechnenden Leistungen, weil sie faktisch den aktuellen Unterhaltsbedarf vermindern (vgl. auch BT-Drs. 013/5952).

Zu Nummer 2 (§ 3)

Die Unterhaltsleistung nach dem UVG wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Gesetzeswortlaut in § 3 UVG mehrere Auslegungen zulässt (BVerwG vom 5. Juli 2007, Az. 5 C 40/06, und BVerwG vom 26. Januar 2011, Az. 5 C 19/10). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach dem Wortlaut nicht eindeutig, ob der Leistungszeitraum auch dann verbraucht wird, wenn die Unterhaltsleistung nach dem UVG zwar tatsächlich ausgezahlt wurde, aber zu einem späteren Zeitpunkt rückabgewickelt wurde, weil der alleinerziehende Elternteil die Zahlung schuldhaft herbeigeführt hat oder mindestens fahrlässig nicht gewusst hat, dass kein Anspruch besteht (§ 5 Absatz 1 UVG), oder das Kind anzurechnendes Einkommen hatte (§ 5 Absatz 2 UVG). Aus diesem Grund wird klargestellt, dass es wie bisher in der Verwaltungspraxis allein auf den tatsächlichen Zufluss der Unterhaltsleistung nach dem UVG ankommt. Der Leistungszeitraum von 72 Monaten wird auch dann verbraucht, wenn die Unterhaltsleistung später rückabgewickelt wird.

Diese Klarstellung dient der Entbürokratisierung der Unterhaltsleistung nach dem UVG. In der Folge kann der Verbrauch des Leistungszeitraums einfach und für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar berechnet werden. Die Klarstellung vermeidet komplizierte Berechnungen und verwaltungsaufwändige Prüfungen, in welcher Weise (ggf. teilweise) erstattete bzw. zurückgezahlte Unterhaltsleistungen wieder zukünftige Leistungszeiträume eröffnen und wie sie hinsichtlich der Höhe, der Monate (und ggf. Tage) und in Abhängigkeit des jeweiligen Alters des Kindes noch in Anspruch genommen werden könnten.

Die Klarstellung entspricht dem Sinn und Zweck der Unterhaltsleistung nach dem UVG. Er unterstützt das Kind und den alleinerziehenden Elternteil in der besonders prekären Erziehungssituation, wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben. In erster Linie soll für einen bestimmten, vorübergehenden Zeitraum die schwierige Situation gemildert werden, damit sich die alleinerziehenden Elternteile auf die neue Lebenssituation einstellen können. Eine dauerhafte wirtschaftliche Besserstellung des Kindes ist nicht das ausschlaggebende Ziel der Unterhaltsleistung nach dem UVG. Dies zeigt sich auch darin, dass das Kind finanziell keinen Vorteil hat, wenn - wie vom UVG vorgesehen - Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde und Rückgriff in derselben Höhe beim familienfernen Elternteil genommen wird. Ebenso ist es für das Kind wirtschaftlich unerheblich, ob es die Unterhaltsleistung nach dem UVG oder direkte Unterhaltszahlungen in gleicher Höhe durch den barunterhaltspflichtigen, familienfernen Elternteil erhalten hat. Dementsprechend sieht das UVG keine Prüfung vor, ob das Kind wirtschaftlich oder rechtlich dauerhaft von der Zahlung der Leistung profitiert hat bzw. ob die Unterhaltsleistung beim Kind dauerhaft verbleibt.

Ein Verbrauch des Leistungszeitraums tritt nach Satz 2 - neu - nicht ein, wenn die alleinerziehenden Elternteile ihrer Anzeigepflicht nach § 6 Absatz 4 UVG nachkommen. Nach § 6 Absatz 4 UVG müssen Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitgeteilt werden. Wenn die Unterhaltsleistung trotz einer unverzüglichen Mitteilung überzahlt und für den überzahlten Zeitraum nach § 5 UVG vollständig ersetzt oder zurück gezahlt wurde, wird der überzahlte Zeitraum nicht auf den Leistungszeitraum angerechnet.

Zu Nummer 3 (§ 4)

Bisher wird die Unterhaltsleistung nach dem UVG rückwirkend für einen Monat vor der Antragstellung gezahlt, wenn sich der alleinerziehende Elternteil um die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bemüht hat. Dadurch entsteht den Alleinerziehenden und den zuständigen Stellen erheblicher Aufwand bei der Antragstellung und -prüfung. Denn der alleinerziehende Elternteil muss seine Bemühungen um die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs darlegen und die Unterhaltsvorschussstelle muss prüfen, ob alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Durch die Regelung, dass eine Zahlung erst ab dem Monat der Antragstellung erfolgt, jedoch wie bisher erst ab dem Tag, in dem die Voraussetzungen vorliegen, wird der Antrags- und Prüfaufwand erheblich verringert.

Alleinerziehende Elternteile haben dadurch nur ausnahmsweise Nachteile: Der Bezugszeitraum wird für die betroffenen Fälle, die bisher für einen Monat rückwirkend die Unterhaltsleistung nach dem UVG beantragt hätten, in der Regel lediglich um einen Monat verschoben, so dass diese Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen die Unterhaltsleistung nach dem UVG in der Zukunft einen Monat länger erhalten können. Zudem steht es den Alleinerziehenden weiterhin frei, bereits in dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, den Antrag auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG zu stellen. In diesem Monat wird die Leistung bei Bestehen des Anspruchs ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen erstmalig vorliegen, gezahlt (vgl. auch § 2 Absatz 1 Satz 3 UVG).

Zu Nummer 4 (§ 6)

Zu Buchstabe a

Es wird geregelt, dass die nach § 69 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch zur Auskunft befugten Sozialleistungsträger und anderen Stellen verpflichtet sind, den zuständigen Stellen auf Verlangen auch Angaben über den Arbeitgeber des anderen Elternteils zu machen, soweit dies für die Durchführung des UVG erforderlich ist. Die Auskunftspflicht nach § 6 Absatz 5 UVG wird auch auf die Finanzämter erstreckt. Durch die Regelung wird den zuständigen Stellen der Rückgriff nach § 7 UVG erleichtert. Insbesondere wird dadurch die Durchführung von § 6 Absatz 2 Satz 1 UVG ermöglicht, wonach der Arbeitgeber verpflichtet ist, auf Verlangen der zuständigen Stelle Auskünfte über den anderen Elternteil zu erteilen. Eine andere Möglichkeit, den Arbeitgeber zu ermitteln, besteht für die zuständigen Stellen in der Regel nicht. Dem anderen Elternteil steht es jedoch weiterhin frei, seiner Mitwirkungspflicht nach § 6 Absatz 1 UVG selbst nachzukommen und ein Auskunftsersuchen über den Arbeitgeber zu vermeiden.

Zu Buchstabe b

Die zuständigen Stellen dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 Abgabenordnung bezeichneten Daten nach § 24c

Absatz 1 Kreditwesengesetz abzurufen, soweit die Durchführung des Rückgriffs nach § 7 UVG dies erfordert und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den möglicherweise unterhaltspflichtigen Elternteil nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Der Kontenabruf im Einzelfall wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) neu geregelt. Zum Kontenabruf berechtigt sind danach einige Sozialleistungsträger, nicht aber die zuständigen Stellen nach dem UVG. Die Regelung in Absatz 6 - neu - stellt eine abweichende Regelung für nichtsteuerliche Zwecke im Sinne des § 93 Absatz 8 Satz 2 Abgabenordnung dar. Die Regelung ist erforderlich, um den für die Durchführung des UVG zuständigen Stellen in weiteren Fällen den vom UVG vorgesehenen Rückgriff zu ermöglichen.

Zu Nummer 5 (§ 7)

Die Regelung in Absatz 4 stellt klar, dass das Land, wenn es künftige Leistungen aus übergegangenem Recht beantragt, den Unterhalt in dynamisierter Form geltend machen kann. Durch die Regelung werden gerichtliche Verfahren zur Anpassung des Titels unter anderem dann vermieden, wenn die Unterhaltsleistung nach dem UVG steigt oder wenn das Kind eine höhere Altersstufe erreicht. Es handelt sich dabei lediglich um eine Klarstellung. Denn der gesetzliche Forderungsübergang bewirkt keine inhaltliche Änderung der Forderung. Die Forderung geht grundsätzlich in der Form über, in der sie ursprünglich bestand. Die ursprüngliche Unterhaltsforderung des Kindes hätte in dynamisierter Form nach § 1612a Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch als Prozentsatz des Mindestunterhalts geltend gemacht werden können.

Im Übrigen wird die Regelung redaktionell an die Bezeichnungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angepasst.

Zu Nummer 6 (§ 9)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Die Bundesländer bestimmen die Stellen, die die Unterhaltsleistung nach dem UVG durchführen und die Rückgriff nach § 7 UVG nehmen. Teilweise beauftragen die Länder hierfür verschiedene Stellen, so dass die Leistungsgewährung von der Rückgriffsbearbeitung getrennt wird. Dadurch wird unter anderem eine zentrale Bearbeitung der Fälle möglich. Dies dient unter anderem der Spezialisierung der Bearbeiterinnen und Bearbeiter. Fachliche Kompetenzen werden gebündelt. Eine zentralisierte Bearbeitung des Auslandsrückgriffs wird seitens des Bundesrechnungshofs und seitens des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ausdrücklich empfohlen. Auch wenn die den Rückgriff durchführende Stelle funktional der Unterhaltsvorschussstelle zuzuordnen ist, gebietet es die Rechtssicherheit, gesetzlich klarzustellen, dass es hinsichtlich der Bearbeitung der Unterhaltsleistung nach dem UVG einschließlich des Rückgriffs keine Unterscheidung der Kompetenzen der Stellen danach gibt, ob die leistungsgewährende und die Rückgriff nehmende Stelle identisch sind oder nicht.

§ 9 - alt - enthält eine Legaldefinition, nach der die zuständige Stelle nur die nach Landesrecht bestimmte Stelle ist, an die der Antrag gerichtet werden soll. Im Hinblick darauf, dass verschiedene Stellen für verschiedene Vollzugsaufgaben zuständig sein können, ist die bisher enge Legaldefinition zu streichen.

Zu Nummer 7 (§ 12 - neu -)

Satz 1 regelt, dass die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht vorlegt. Nach Nummer 1 enthält der Bericht Ausführungen über die Wirkungen der Einführung des Kontenabrufs. Nach Nummer 2 enthält der Bericht der Bundesregierung auch Aussagen zu einer möglichen Weiterentwicklung des § 6 Absatz 6 UVG - neu -.

Satz 2 regelt, dass der Bericht keine personenbezogenen Daten enthalten darf.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Ein Schreibversehen wird beseitigt.

Zu Nummer 2 (§ 6a)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung. Neben verheirateten Kindern ist der Bezug des Kinderzuschlags auch für Kinder ausgeschlossen, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz führen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummern 1 und 2 (§ 59)

Bisher umfasst die Beurkundungsbefugnis der Urkundsperson beim Jugendamt nicht Fälle, in denen der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes übergegangen ist. Bemühungen der zuständigen Stellen, Unterhalt schuldende Personen zu freiwilligen Beurkundungen zu veranlassen, werden dadurch erschwert. Die Unterhalt schuldende Person erhält durch die Neuregelung die Möglichkeit, einfacher und kostensparend übergegangene Unterhaltsschulden anzuerkennen. Dadurch können gerichtliche Verfahren vermieden werden. Beispielsweise können Unterhaltsansprüche, die nach § 7 Absatz 1 UVG auf das Land übergegangen sind, in entsprechender Höhe beurkundet werden.

Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)

Die Vorschrift enthält die Erlaubnis zur Bekanntmachung der neuen Fassung des UVG durch das zuständige Bundesministerium.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll mit Ausnahme der Regelung in § 6 Absatz 6 UVG - neu - zum 1. Juli 2012 in Kraft treten.

§ 6 Absatz 6 UVG - neu - und § 12 UVG - neu - sollen am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Ab dem 1. Januar 2013 dürfen Gerichtsvollzieher nach § 802l ZPO das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. Bis dahin wird der Abruf auf einen weitgehend automationsgestützten Abruf umgestellt. Damit kann ab diesem Zeitpunkt auch ein effizienter und kostengünstiger Abruf durch die Unterhaltsvorschussstellen erfolgen. Gleichzeitig soll die Regelung der Berichtspflicht in Kraft treten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1255:
Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes und anderer Gesetze (Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz)

Der Nationale Normenkontrollrat hatte den o.a. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, bereits im April 2010 (104. Sitzung des NKR) geprüft und gebilligt. Die Einbringung des Regelungsvorhabens in das Bundeskabinett verzögerte sich. Für die nun für den Dezember 2011 geplante Befassung im Bundeskabinett musste das BMFSFJ aufgrund der Änderung des NKR-Gesetzes ergänzend auch die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand evaluieren. Auch dies ist nun vom NKR untersucht worden.

Das Gesetz enthält keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft. Für die Bürgerinnen und Bürger verringert sich der Erfüllungsaufwand in sehr geringem Maße. Im Bereich der Verwaltung werden insbesondere zwei Vorgaben für Länder und Kommunen vereinfacht, die ebenfalls zu geringen Einsparungen führen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter