Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Honigverordnung
(HonigV)

A. Zielsetzung:

B. Lösung:

C. Alternativen:

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten:

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Honigverordnung (HonigV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. November 2003

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Honigverordnung (HonigV)")

Vom....

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. l, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:


1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 47) in deutsches Recht umgesetzt.

§ 1 Anwendungsbereich

Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

§ 2 Anforderungen an die Beschaffenheit

Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anlage 2 entsprechen.

§ 3 Kennzeichnung

(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Diese Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 3, 4, 8 und 9 durch die Bezeichnung "Honig" ersetzt werden.

(3) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen können außer bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9 ergänzt werden durch Angaben

(4) Zusätzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben muss die Kennzeichnung der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse folgende Angaben enthalten, die nach Maßgabe des Absatzes 5 anzugeben sind:

(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 2 ist in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Im Übrigen gilt für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 4 § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halbsatz und Abs. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(6) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 und 9, die nicht zur Abgabe an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind, sind die Verkehrsbezeichnungen auf den Transportbehältern, den Verpackungen und in den Geschäftspapieren anzugeben.

§ 4 Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

§ 5 Rückstandsuntersuchungen

Honig ist von der zuständigen Behörde auf Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind, zu untersuchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 125 S. 10) und der aufgrund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in ihren jeweiligen Fassungen jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Bei den Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 richten sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben der aufgrund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren jeweils geltenden Fassungen. Die Vorschriften über das Lebensmittel-Monitoring bleiben unberührt.

§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1 oder 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.

§ 7 Übergangsregelung

Bis zum 31. Juli 2004 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum ... Einfügen: Tag der Verkündung der Verordnung geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 hergestellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

§ 8 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

§ 1 Abs. 3 Nr. 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch die Verordnung vom ... (BGBl. I 5....) geändert worden ist, wird gestrichen.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. April 2003 (BGBl. I S. 478), außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2003
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast

Anlage 1 (zu den §§ 1, 3 und 4)
Begriffsbestimmungen, Verkehrsbezeichnungen

Abschnitt I
Allgemeines

Honig ist der natursüße Stoff, der von Honigbienen erzeugt wird, indem die Bienen Nektar von Pflanzen oder Sekrete lebender Pflanzenteile oder sich auf den lebenden Pflanzenteilen befindende Exkrete von an Pflanzen saugenden Insekten aufnehmen, durch Kombination mit eigenen spezifischen Stoffen umwandeln, einlagern, dehydratisieren und in den Waben des Bienenstockes speichern und reifen lassen.

Honig besteht im Wesentlichen aus verschiedenen Zuckerarten, insbesondere aus Fructose und Glucose sowie aus organischen Säuren, Enzymen und beim Nektarsammeln aufgenommenen festen Partikeln. Die Farbe des Honigs reicht von nahezu farblos bis dunkelbraun. Er kann von flüssiger, dickflüssiger oder teilweise bis durchgehend kristalliner Beschaffenheit sein. Die Unterschiede in Geschmack und Aroma werden von der jeweiligen botanischen Herkunft bestimmt.

Abschnitt II
Honigarten

Nach Herkunft, Gewinnungsart, Angebotsform oder Zweckbestimmung werden folgende Honigarten unterschieden:

Verkehrsbezeichnung Begriffsbestimmung
1. Blütenhonig oder Nektarhonig vollständig oder überwiegend aus dem Nektar von Pflanzen stammender Honig
2. Honigtauhonig Honig, der vollständig oder überwiegend aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Exkreten von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus Sekreten lebender Pflanzenteile stammt
3. Wabenhonig oder Scheibenhonig von Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen der von ihnen frisch gebauten Honigwaben oder in Honigwaben aus feinen, ausschließlich aus Bienenwachs hergestellten gewaffelten Wachsblättern gespeicherter Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird
4. Honig mit Wabenteilen oder Wabenstücke in Honig Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält
5. Tropfhonig durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig
6. Schleuderhonig durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnener Honig
7. Presshonig durch Pressen der brutfreien Waben ohne oder mit Erwärmung auf höchstens 45 °C gewonnener Honig
8. gefilterter Honig Honig, der gewonnen wird, indem anorganische oder organische Fremdstoffe so entzogen werden, dass Pollen in erheblichem Maße entfernt werden
9. Backhonig Honig, der für industrielle Zwecke oder als Zutat für andere Lebensmittel, die anschließend verarbeitet werden, geeignet ist

Anlage 2 (zu den §§ 2 und 4)
Anforderungen an die Beschaffenheit

Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

Honig dürfen keine anderen Stoffe als Honig zugefügt werden.

Honig muss, soweit möglich, frei von organischen und anorganischen honigfremden Stoffen sein. Honig dürfen jedoch keine honigeigenen Stoffe entzogen werden, soweit dies beim Entfernen von anorganischen oder organischen honigfremden Stoffen nicht unvermeidbar ist. Abweichend davon dürfen gefiltertem Honig Pollen entzogen worden sein.

Honig darf keinen künstlich veränderten Säuregrad aufweisen. Honig darf mit Ausnahme von Backhonig keinen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen, nicht in Gärung übergegangen oder gegoren sein oder so stark erhitzt worden sein, dass die Enzyme erheblich oder vollständig inaktiviert wurden.

Abschnitt II
Spezifische Anforderungen

1. Zuckergehalt

1.1. Fructose- und Glucosegehalt (Summe)

1.2. Saccharosegehalt

2. Wassergehalt

3. Gehalt an wasserunlöslichen Stoffen

4. Elektrische Leitfähigkeit

Den unter den Buchstaben a und b festgelegten Anforderungen müssen die nachfolgend genannten Honigarten sowie Mischungen mit diesen Honigarten nicht entsprechen:

Honig von Erdbeerbaum (Arbutus unedo), Glockenheide (Erica), Eukalyptus, Linden (Tilia spp.), Heidekraut (Calluna vulgaris), Leptospermum, Teebaum (Melaleuca spp.).

5. Gehalt an freien Säuren

6. Hydroxymethylfurfuralgehalt (HMF), bestimmt nach Behandlung und Mischung

7. Diastase-Zahl nach Schade, bestimmt nach Behandlung und Mischung

Begründung

Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 47) in deutsches Recht umgesetzt. Die Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 wird durch diese Verordnung abgelöst. Die bestehenden Rechtsvorschriften werden nur geringfügig geändert. Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.

Bei den Ländern und Gemeinden sind zusätzliche Kosten durch die Verordnung überwiegend nicht zu erwarten, da die Anforderungen an die der Verordnung unterliegenden Erzeugnisse nur unwesentlich geändert werden und sich daraus kein erhöhter Überwachungsaufwand ergibt. Nordrhein-Westfalen gab für die kreisfreien Städte und Kreise folgende zu erwartende Kosten an: einmalige Aufwendungen 220.000 Euro, laufende Sachkosten 55.000 Euro pro Jahr, personelle Kosten 97.500 Euro pro Jahr.

Für die Wirtschaft können sich zusätzliche Kosten durch die geänderten Rechtsvorschriften ergeben. Es ist daher nicht völlig auszuschließen, dass dies zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führt, jedoch sind Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau nicht zu erwarten. Für Klein- und mittelständische Betriebe sind durch diese Verordnung besondere Kostenbelastungen oder -entlastungen nicht zu erwarten. Die Auswirkungen lassen sich jedoch im Vorhinein nicht quantifizieren, weil Angaben über die zusätzliche kostenmäßige Belastung der Wirtschaft im Einzelfall als Folge der Umsetzung der EG-Regelungen nicht vorliegen.

Im Einzelnen:

Zu § 1 in Verbindung mit Anlage 1

In § 1 wird der Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt. Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde gegenüber der bisher geltenden Verordnung entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2001/110/EG um das Erzeugnis "gefilterter Honig" erweitert. Sowohl gefilterter Honig als auch Backhonig dürfen den übrigen in Anhang 1 definierten Erzeugnissen nicht zugesetzt werden. In Bezug auf das Erzeugnis "gefilterter Honig" ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen der übrigen in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse an die Einhaltung der Anforderungen der Anlage 2 geknüpft ist.

Die in Anlage 1 Nummer 3 beschriebenen gewaffelten Wachsblätter werden im allgemeinen auch als Mittelwände bezeichnet.

Zu § 2 in Verbindung mit Anlage 2

In § 2 werden die Anforderungen an die Beschaffenheit von Erzeugnissen nach Anlage 1 festgelegt. Der Hydroxymethylfurfuralgehalt nach Anlage 2 Nummer 6 sowie die Diastase-Zahl nach Schade gemäß Anlage 2 Nummer 7 sind erst nach Behandlung und Mischung der Erzeugnisse zu bestimmen, da während der Behandlung und Mischung eine Änderung dieser Parameter möglich ist. Die in der Verordnung definierten Anforderungen sind als spezifische Kriterien der betreffenden Erzeugnisse gemäß den Bestimmungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums einzuhalten.

Zu § 3

Auf Erzeugnisse der Anlage 1 finden die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung Anwendung. § 3 enthält ergänzende spezifische Vorschriften.

Zu § 4

§ 4 greift Vorschriften der geltenden Honigverordnung auf

Zu § 5

§ 5 greift Vorschriften der geltenden Honigverordnung auf

Zu § 6

§ 6 enthält die notwendigen Straf- und Bußgeldvorschriften.

Zu § 7

§ 7 enthält die Übergangsvorschriften nach Maßgabe der Richtlinie 2001/110/EG.

Zu § 8

Durch § 8 wird die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nach Maßgabe der Richtlinie 2001/110/EG geändert.

Zu § 9

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Absatz 2 enthält die Vorschriften über die Aufhebung der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976.