Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. November 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 19.12.08

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)1

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 20 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist wird wie folgt gefasst:"

§ 20 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Artikel 3
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Aktionärsforumsverordnung

In § 3 Abs. 2 Satz 1 der Aktionärsforumsverordnung vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193) wird die Angabe "§ 135 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 135 Abs. 8" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

§ 74 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 12
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 15
Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Gesetzentwurf bezweckt eine weitere Modernisierung und Deregulierung des Aktienrechts.

Ein Schwerpunkt der Änderungen betrifft dabei den Bereich der Hauptversammlung. Ziel ist es, den Aktionären unabhängig von dem Ort ihres Wohnsitzes den Zugang zu hauptversammlungsrelevanten Unterlagen sowie die Ausübung ihrer Rechte im Vorfeld und in der Versammlung selbst zu erleichtern. Anlass dieser Änderungen ist die in deutsches Recht umzusetzende Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. EU (Nr. ) L 184 S. 17; im Folgenden: Aktionärsrechterichtlinie).

Diese Richtlinie zielt auf eine Stärkung der Aktionärsrechte in börsennotierten Gesellschaften und soll dabei insbesondere Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Stimmrechtsausübung beseitigen. Soweit die Regelungen dabei eine Deregulierung und Entlastung bzw. bloße Optionen für die Gesellschaften zum Gegenstand haben, sollen sie im Rahmen der Umsetzung auch auf nichtbörsennotierte Gesellschaften ausgedehnt werden.

Im Einzelnen betreffen die Regelungen zunächst die Transparenzanforderungen im Vorfeld der Hauptversammlung. Für börsennotierte Gesellschaften wird in Umsetzung der Richtlinienvorgaben zum einen zwecks Verbesserung der Informationslage der Umfang des Einberufungsinhalts erweitert. Zudem haben diese Gesellschaften künftig u. a. die in der Versammlung relevanten Unterlagen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und die Einberufung zusätzlich zu der Bekanntmachung auch Medien zuzuleiten, bei denen von einer gemeinschaftsweiten Verbreitung der Information ausgegangen werden kann. Ziel ist es zu gewährleisten, dass die Aktionäre sich im Vorfeld der Versammlung unabhängig von ihrem Aufenthaltsort hinreichend über die einzelnen Tagesordnungspunkte sowie ihre Rechte informieren und ihr Abstimmungsverhalten entsprechend festlegen können.

Zur Entlastung sollen die Gesellschaften zudem künftig die Möglichkeit haben, in ihrer Satzung festzulegen, dass die Weitergabe der Mitteilungen über die Einberufung durch die Kreditinstitute auf einen elektronischen Weg beschränkt werden kann, um so künftig auf den massenweisen Papierversand verzichten zu können. Der Entwurf gibt für den elektronischen Weg keine bestimmten technischen Vorgaben. Weiter soll die Option ausgebaut werden Unterlagen, die bislang im Vorfeld der Versammlung in den Geschäftsräumen auszulegen sind, alternativ über ihre Internetseite und damit für Gesellschaft und Aktionäre leichter und kostengünstiger zugänglich zu machen.

In einem weiteren Schwerpunkt werden die Möglichkeiten der Aktionäre, selbst aktiv am Entscheidungsprozess der Hauptversammlung mitzuwirken, erweitert. Bereits nach geltendem Recht ist eine Übertragung der Versammlung in Ton und Bild möglich. Künftig können die Gesellschaften den Aktionären über die Satzung sogar eine aktive Teilnahme an der Versammlung auf elektronischem Wege ermöglichen. Gerade für gebietsfremde bzw. im Ausland ansässige Aktionäre kann es besonders interessant sein, anstelle einer physischen Präsenz am Ort der Versammlung von der Möglichkeit einer Online-Zuschaltung und elektronischen Ausübung des Stimmrechts Gebrauch zu machen. Gleiches gilt hinsichtlich der ebenfalls neu vorgesehenen Option für die Gesellschaften, eine Stimmabgabe mittels Briefwahl zuzulassen.

Für Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen sind effektive Möglichkeiten für eine Stimmrechtsvertretung von entscheidender Bedeutung. In diesem Bereich sieht der Entwurf eine grundlegende Deregulierung und Flexibilisierung der Regelungen zur Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute vor (so genanntes Depotstimmrecht). Ziel ist neben der Entbürokratisierung und Entlastung der Kreditinstitute von Verwaltungsaufwand zugleich auch eine Stärkung der Vertragsfreiheit.

Es steht zu hoffen, dass sich auf Grundlage der vorgesehenen Neuregelungen insbesondere die öffentlichen Banken, die sich derzeit weitgehend vom Depotstimmrecht zurückgezogen haben wieder zur Stimmrechtsvertretung für ihre Depotkunden bereit erklären werden.

Des Weiteren wird in Umsetzung der Deregulierungsmöglichkeiten, die infolge der Änderungen der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (im Folgenden: Kapitalrichtlinie) durch die Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 264 S. 32, im Folgenden: Änderungsrichtlinie) eröffnet worden sind, die Sachgründung vereinfacht und auf diese Weise der Verwaltungsaufwand bei den Gesellschaften verringert. Künftig soll insbesondere bei der Einbringung bestimmter Gegenstände auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung verzichtet werden können. Eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage bei der Aktiengesellschaft enthält der Entwurf noch nicht da hier zunächst die Akzeptanz der für die GmbH in dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG, BGBl. [einsetzen]) gefundenen Regelung abgewartet werden soll. Weiter wird von der durch die Änderungsrichtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Geltungsdauer der Ermächtigung der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien von 18 Monaten auf künftig fünf Jahre zu verlängern. Auf diese Weise entfällt das schwerfällige Erfordernis, alljährlich eine Vorratsermächtigung von der Jahreshauptversammlung erneuern zu lassen.

Ebenfalls zwecks Modernisierung sowie zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten wird zudem das Recht der Wandelschuldverschreibungen an die Bedürfnisse der Praxis angepasst.

Neben den erwähnten Maßnahmen zur Modernisierung und Deregulierung verfolgt der Entwurf in einer weiteren Zielrichtung die Fortsetzung der Bekämpfung missbräuchlicher Aktionärsklagen. Jüngste Studien aus der Wissenschaft haben gezeigt, dass die zu diesem Zweck im Rahmen des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG vom 22. September 2005, BGBl. I S. 2802) eingeführten Einzelmaßnahmen bereits Wirkung gezeigt haben, aber in Anbetracht der weiterhin und zahlenmäßig sogar noch vermehrt auftretenden Missbrauchsfälle insbesondere die Freigabeverfahren im Aktien- und Umwandlungsrecht weiter fortentwickelt und präzisiert werden sollten. Der Entwurf enthält dabei zum einen eine gesetzliche Klarstellung der Interessenabwägungsklausel. Zum anderen wird die Prozessvollmacht für den Anfechtungsprozess auf die Vertretung im Freigabeverfahren erstreckt. Auf diese Weise können Zustellungen im Freigabeverfahren, das ein Eilverfahren sein soll, an den Prozessvertreter der Anfechtungsklage erfolgen und nicht an den Kläger selbst, der möglicherweise zur Verfahrensverzögerung mitunter ausländische Wohnsitze angibt. Es wird der Gesellschaft des Weiteren schon vor Zustellung der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage ermöglicht Akteneinsicht zu nehmen. Die Gesellschaft kann deswegen das Freigabeverfahren zügiger vorbereiten. Ein weiterer Kernpunkt ist die Einführung einer zulassungsgebundenen Beschwerde im Freigabeverfahren. Das Landgericht lässt die Beschwerde nur noch bei grundsätzlicher Bedeutung zu. Dadurch wird über die Freigabe im Regelfall nur noch in einer Instanz entschieden und das Verfahren somit spürbar verkürzt.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich, da die Kapitalmärkte die Aktiengesellschaft als standardisierte und gleichmäßig ausgestaltete Gesellschaftsform erwarten. Aktiengesellschaften haben keine lokal begrenzte, sondern eine internationalisierte Anteilseignerstruktur mit unter Umständen weltweit gestreutem Anteilseignerbesitz. Unterschiedliche Regelungen je nach dem Bundesland des Sitzes der Gesellschaft hinsichtlich der Fragen der Informationen bei der Einberufung der Hauptversammlung, der Stimmrechtsausübung einschließlich Vertretung oder der Ausgestaltung der Anlegerschutzverfahren würden zur Verwirrung des Rechtsverkehrs führen und die Wirtschaftseinheit sowie Funktionsfähigkeit und Ansehen des deutschen Kapitalmarktes schwer beeinträchtigen. Das Ziel des Entwurfs, den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte insbesondere auch im grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern, würde so konterkariert. Die in dem Entwurf angesprochenen Fragen sind zudem bereits heute bundesgesetzlich geregelt und werden durch den Entwurf fortentwickelt und modernisiert.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Europarecht vereinbar. Weitgehend werden verbindliche EU-Richtlinienteile umgesetzt bzw. wird von Wahlrechten in EU-Richtlinien Gebrauch gemacht.

Der Gesetzentwurf hat keine messbaren finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

Für die Gesellschaften ergibt sich aus der Möglichkeit, Mitteilungen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung nicht mehr in Papierform, sondern nur noch elektronisch über die Kreditinstitute zu übermitteln, ein Einsparpotential von ca. 50 Millionen Euro jährlich.

Allerdings ist davon auszugehen, dass dieses nicht sogleich, sondern erst nach und nach ausgeschöpft werden wird. Zusätzliche Kostenentlastungen ergeben sich aus den weiteren Deregulierungsmaßnahmen - insbesondere der Befreiung von einer externen Werthaltigkeitsprüfung bei bestimmten Sacheinlagen sowie der Möglichkeit, Dokumente nicht mehr in Papierform in den Geschäftsräumen oder während der Versammlung auszulegen, sondern elektronisch zugänglich zu machen. Für die Kreditinstitute resultieren erhebliche Kostenersparnisse aus der Deregulierung des Depotstimmrechts.

Die Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie erfordert für börsennotierte Gesellschaften insbesondere Anpassungen im Bereich der Einberufung der Hauptversammlung, die zu einer Erweiterung des Inhalts der Einberufung sowie zu einer neuen Verpflichtung, die Einberufung zwecks europaweiter Verbreitung auch an Medien weiterzuleiten, führen.

Zudem müssen künftig elektronische Wege für die Übermittlung von Vollmachtsnachweisen vorgehalten werden, wodurch im Einzelfall ebenfalls marginale zusätzliche Kosten entstehen können.

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der Entwurf betrifft weitgehend Binneninformationen der Gesellschaft, die an ihre Aktionäre gerichtet sind. Lediglich die Handelsregisteranmeldung bei der vereinfachten Sachgründung (§§ 37a, 183a des Aktiengesetzes [AktG]) betrifft Informationspflichten im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates. Durch die Vorschriften werden keine neuen Informationspflichten begründet. Die Pflicht zur Anmeldung der Gesellschaft ( § 36 AktG) und zur Anmeldung der Kapitalerhöhung (§ 184 AktG) wird lediglich hinsichtlich des Inhalts der Anmeldung modifiziert. Dadurch wird kein nennenswerter Mehraufwand für die Gesellschaften ausgelöst. Die in der Anmeldung zusätzlich verlangten Angaben gehen nicht über das hinaus, was bei jeder Sachgründung im Gründungsbericht anzugeben ist. Die Anforderungen an den Gründungsbericht werden im Gegenzug reduziert (vgl. Begründung zu § 34 Abs. 2 AktG). Auf die neu hinzutretende Einreichung von Bewertungsunterlagen entfällt allenfalls ein minimaler zusätzlicher Aufwand.

Dem stehen für die Unternehmen eine deutliche Beschleunigung des Eintragungsvorgangs sowie ersparte Gutachtenkosten in erheblicher Höhe gegenüber (vgl. Begründung zu § 37a Abs. 3 AktG). Durch die Streichung des § 71 Abs. 3 Satz 3 AktG wird eine Meldepflicht der Gesellschaften gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgeschafft die sich als überflüssig erwiesen hat.

Mit dem Gesetz werden an die Aktionäre gerichtete Informationspflichten erleichtert, indem bislang papiergebundene Informationen nunmehr im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt werden können. Über die Einordnung derartiger Pflichten als Informationspflichten im Sinne des NKR-Gesetzes konnte noch nicht abschließend entschieden werden. Da eine Ermittlung der Bürokratiekosten eine abschließende Klärung dieser Frage voraussetzt und dann eine gewisse Zeit benötigt, der Gesetzentwurf wegen der gegebenen Umsetzungsfrist aber eilbedürftig ist, soll eine Bürokratiekostenschätzung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nachgereicht werden, soweit dies nach Klärung der offenen Fragen erforderlich ist. Diese Vorgehensweise erscheint auch deshalb vertretbar, weil die betroffenen Informationspflichten ganz überwiegend auf europäischen Grundlagen beruhen und daher ohnehin nicht zur Disposition stehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (Einfügung eines § 33a AktG)

§ 33 AktG ordnet eine obligatorische externe Werthaltigkeitsprüfung bei Sacheinlagen oder Sachübernahmen an. Der neu eingefügte § 33a AktG sieht hierzu Ausnahmen vor.

Von einer externen Gründungsprüfung kann danach abgesehen werden, wenn Vermögensgegenstände im Sinne des § 33a Abs. 1 eingelegt werden sollen, für deren Bewertung eindeutige Anhaltspunkte vorliegen. Dabei besteht ein Wahlrecht; es kann auch das Verfahren der externen Prüfung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 AktG) gewählt werden, wenn es den Gründern oder der Verwaltung günstiger erscheint. Das Verfahren nach § 33a AktG ist jedoch ausgeschlossen, wenn aufgrund besonderer Umstände eine sichere Bewertung der Einlagegegenstände im Einzelfall nicht möglich ist (§ 33a Abs. 2 AktG).

Durch § 33a AktG wird Artikel 10a Abs. 1 und 2 der Kapitalrichtlinie umgesetzt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt in sachlicher Hinsicht diejenigen Klassen von Gegenständen, bei deren Einbringung als Sacheinlage oder Sachübernahme von einer externen Werthaltigkeitsprüfung abgesehen werden kann. Durch die Vorschrift wird Artikel 10a Abs. 1 und 2 der Kapitalrichtlinie umgesetzt. Die Erleichterung kann nur für die in der Kapitalrichtlinie erwähnten Klassen von Gegenständen gewährt werden. Sollen nicht ausschließlich Vermögensgegenstände im Sinne der Vorschrift eingebracht werden, kommt die Erleichterung nur für die in der Vorschrift ausdrücklich bezeichneten Vermögensgegenstände in Betracht.

Zu Nummer 1

Nummer 1 definiert die Begriffe "übertragbare Wertpapiere" und "Geldmarktinstrumente" und "organisierter Markt" unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a und Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

Der Bewertungsmaßstab des gewichteten Durchschnittspreises ist ein abstrakter Maßstab, der als solcher nichts darüber aussagt, von wem und in welchem Verfahren er zu ermitteln ist. Dieser Wert wird zum Beispiel für die an deutschen organisierten Märkten gehandelten Wertpapiere laufend von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelt. Allein die Tatsache, dass die BaFin Daten zur Verfügung stellt, die dem abstrakten Maßstab des § 33a AktG entsprechen, bedeutet nicht, dass die Verwendung von Preisen anderer Anbieter ausgeschlossen ist.

Die Zeitspanne, über die der Durchschnittspreis der einzubringenden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente ermittelt werden soll, wird in Anlehnung an § 5 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263) auf drei Monate festgelegt. Diese Zeitspanne gewährleistet im Regelfall eine hinreichend zuverlässige Bewertung. Ein solch kurzer Zeitraum ist nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich ausreichend, aber auch geboten (BGH, Beschluss vom 12. März 2001, II ZB 15/00, BGHZ 147, 108; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. November 2006, 1 BvR 704/03, ZIP 2007, 175).

Zu Nummer 2

Nummer 2 erfasst sachlich alle nicht in Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände, sofern sie einer Bewertung zugänglich sind ( § 27 Abs. 2 AktG) und von einem Sachverständigen unter den näher bestimmten Voraussetzungen mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet worden sind. Die Bewertung mit einem anderen Wertmaßstab entspricht nicht den Vorgaben der Kapitalrichtlinie. In Anlehnung an § 34 Abs. 1 Nr. 1 und § 143 Abs. 1 Nr. 1 AktG muss der Sachverständige ausreichend vorgebildet und erfahren sein. Auf die Rechtsprechung und Literatur zu diesen Begriffen kann zurückgegriffen werden. Auf den Begriff "anerkannter Sachverständiger" wurde wegen mangelnder Eindeutigkeit verzichtet.

Der Bewertungsstichtag darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Maßgeblich ist der Tag der tatsächlichen Einbringung der Einlage. Das Registergericht kann diesen Tag anhand der Antragsunterlagen leicht feststellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 formuliert zwei Gegenausnahmen zu Absatz 1. Durch Absatz 2 wird Artikel 10a Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 2 der Kapitalrichtlinie umgesetzt.

Eine Neubewertung von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ist danach veranlasst, wenn der gewichtete Durchschnittspreis der Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst war, die eine erhebliche Änderung des Wertes des Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken würden und zwar auch dann, wenn der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente illiquide geworden ist. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Preisbildung an organisierten Märkten unter außergewöhnlichen Umständen versagen kann.

Außergewöhnliche Umstände können etwa vorliegen, wenn der Handel mit den betreffenden Papieren über einen längeren Zeitraum völlig zum Erliegen gekommen ist oder ausgesetzt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999, 1 BvR 1613/94, BVerfGE 100, 289 Rz. 66 und 67; BGH, Beschluss vom 12. März 2001, II ZB 15/00, BGHZ 147, 108).

Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn der Markt durch Missbrauch oder verbotene Kursmanipulation künstlich beeinflusst worden ist (vgl. § 20a Abs. 1 WpHG), sofern dadurch eine erhebliche Änderung des Börsenwerts bewirkt worden ist.

Keine außergewöhnlichen Umstände sind dagegen anzunehmen bei marktüblichem Verhalten im Sinne des § 20a Abs. 2 WpHG in Verbindung mit den §§ 7 ff. der Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (MaKonV, BGBl I 2005 S. 515) sowie bei erlaubten Rückkaufprogrammen eigener Aktien und Maßnahmen zur Kursstabilisierung, die sich im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 336 vom 23. Dezember 2003, S. 33; sog. "Safe Harbour"; klarstellend: § 20a Abs. 3 WpHG und § 5 MaKonV) halten.

Eine Neubewertung von anderen Vermögensgegenständen ist erforderlich, wenn sich der Wert des Gegenstandes in der Zeit nach der Begutachtung durch den Sachverständigen geändert hat oder wenn nachträglich Umstände bekannt geworden sind, bei deren Kenntnis der Sachverständige zu anderen Ergebnissen gelangt wäre. Im Interesse der realen Kapitalaufbringung kommt es nur auf Umstände an, nach denen die sachverständige Bewertung erheblich zu hoch erscheint. Es genügt, wenn Umstände darauf hindeuten (vgl. Wortlaut der Kapitalrichtlinie: "bewirken würde"), dass die Bewertung durch den Sachverständigen erheblich zu hoch ausgefallen sein könnte. Unerheblich ist, ob infolge der Überbewertung die reale Kapitalaufbringung gefährdet ist. Liegen Umstände vor, die auf die Unrichtigkeit des Gutachtens schließen lassen, entfällt schon aus diesem Grund die Rechtfertigung für das Absehen von einer externen Prüfung. Maßgeblicher Zeitraum, während dem bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstände (Absatz 1 Nr. 2) keine außergewöhnlichen Umstände eintreten oder neu bekannt werden dürfen ist die Zeit bis zur tatsächlichen Einbringung. Danach eintretende neue Umstände spielen im vereinfachten Eintragungsverfahren keine Rolle. Werden allerdings vor der Anmeldung Umstände bekannt, die schon vor der Einbringung eingetreten waren, so kommt eine Anmeldung im vereinfachten Eintragungsverfahren wegen der nach § 37a Abs. 2 AktG erforderlichen Versicherung nicht mehr in Betracht.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 34 Abs. 2 AktG)

Nach § 33 Abs. 1 AktG haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats den Hergang der Gründung zu prüfen. Zu prüfen ist insbesondere, ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 AktG); über die Prüfung ist schriftlich zu berichten (§ 34 Abs. 2 Satz 1 AktG).

Durch den neu eingefügten § 34 Abs. 2 Satz 3 AktG wird (nur) der Umfang der Berichtspflicht eingeschränkt. Auf den Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 AktG) braucht sich der Bericht nicht zu erstrecken, wenn eine externe Prüfung der Werthaltigkeit des Einlagegegenstands durch Sachverständige nicht stattfindet. Der Bericht braucht dann auch keine Beschreibung der Sacheinlagen und Sachübernahmen zu enthalten wie es § 34 Abs. 2 Satz 2 AktG vorschreibt. Im Übrigen bleiben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Prüfung des Hergangs der Gründung sowie zur Erstattung eines entsprechenden Berichts verpflichtet.

Die Einschränkung der Berichtspflicht entbindet die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats im Ergebnis nicht davon, gegenüber dem Registergericht entsprechende Angaben zu machen. Die Angaben sind nach der Neuregelung jedoch Gegenstand der Anmeldung und der darin abzugebenden Erklärung gemäß § 37a Abs. 1 und 2 AktG.

Die Erstellung des Gründungsberichts durch die Gründer wird von der Neuregelung nicht berührt.

Zu Nummer 3 (Einfügung eines § 37a AktG)

§ 37 AktG schreibt den Inhalt der Anmeldung vor und bestimmt, welche Unterlagen der Anmeldung beizufügen sind. Der neu eingefügte § 37a AktG ergänzt diese Vorschrift.

Soweit von einer externen Prüfung von Sacheinlagen abgesehen wird, sind die Voraussetzungen des § 37a AktG zusätzlich zu beachten. Die Anmeldung muss nach Absatz 1 die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass von der Erleichterung des § 33a AktG

Gebrauch gemacht wird. Des Weiteren muss die Anmeldung auch diejenigen Angaben enthalten die ansonsten Gegenstand des Prüfungsberichts wären. Absatz 2 beschreibt die an die Stelle der externen Prüfung und der Prüfungsberichte tretende besondere Erklärung und gibt deren Wortlaut vor. Absatz 3 ergänzt die Liste der mit der Anmeldung vorzulegenden Unterlagen. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 10b Abs. 1 und 3 der Kapitalrichtlinie.

Zu Absatz 1

Die Anmeldung muss die Erklärung enthalten, dass nach § 33a AktG von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird. Darin braucht nicht dargelegt zu werden, dass die Voraussetzungen des § 33a AktG gegeben sind.

Die Anmeldung muss ferner eine "Beschreibung der Sacheinlage" enthalten. Die Beschreibung geht inhaltlich über die notwendigen Festsetzungen in der Satzung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 AktG) hinaus. Während die Festsetzung der Sacheinlage in der Satzung (Satzungspublizität) vor allem der Konkretisierung des Einlagegegenstands dient, soll die Beschreibung der Sacheinlage - zusammen mit den ebenfalls offen zu legenden Bewertungsgrundlagen - auch gewährleisten, dass Außenstehende die Werthaltigkeit des Einlagegegenstands selbst einschätzen können. Die Beschreibung hat deshalb nicht nur konkretisierende oder individualisierende, sondern insbesondere auch wertbildende Faktoren zu berücksichtigen.

Die Anmeldung muss nach § 37a Abs. 1 Satz 3 auch die Angabe enthalten, dass der Wert der Sacheinlage wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder - falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht. Außerdem muss der Wert der Sacheinlage beziffert werden, § 37a Abs. 1 Satz 4 AktG. Er ist als Geldbetrag in Euro anzugeben. Stichtag ist der Tag der tatsächlichen Einbringung. Die Quelle der Bewertung und die bei der Bewertung angewandte Methode sind ebenfalls nach Satz 4 anzugeben.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt, welche Erklärung die Anmeldenden in Bezug auf die Richtigkeit der von ihnen in Anspruch genommenen Bewertungsgrundlagen abzugeben haben. Absatz 2 tritt ergänzend neben § 37 Abs. 1 und 2 AktG.

Mit der Versicherung, dass ihnen bis zum Tag der Anmeldung keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 33a Abs. 2 AktG bekannt geworden sind, die gegen die Richtigkeit der für die Bewertung der Sacheinlage angeführten, beschriebenen und - soweit möglich - auch eingereichten Bewertungsgrundlagen sprechen, übernehmen die Anmeldenden (§ 36 Abs. 1 AktG) die zivilrechtliche (§§ 46, 48 AktG) und strafrechtliche Haftung (§ 399 AktG) für die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs sowie für die im Rahmen des vereinfachten Eintragungsverfahrens verlangte Absicherung der effektiven, realen Kapitalaufbringung (auch ohne externe Prüfung).

Der Wortlaut der nach Absatz 2 abzugebenden Versicherung ist durch den Normtext weitgehend vorgegeben. Er ist im Hinblick auf die notwendige inhaltliche Bestimmtheit der korrespondierenden Strafnorm ( § 399 AktG) konkretisiert. Die Versicherung ist Bestandteil der Anmeldung und insofern "Erklärung". Der Begriff der "Versicherung" soll lediglich darauf aufmerksam machen, dass mit dieser Erklärung ein gegenüber dem Regelfall deutlich erhöhtes Haftungsrisiko übernommen wird.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt, welche Anlagen der Anmeldung (über § 37 Abs. 4 AktG hinaus) beizufügen sind. Die Pflicht zur Veröffentlichung der Bewertungsgrundlagen ist in der Kapitalrichtlinie nicht vorgeschrieben. Die Veröffentlichung sorgt jedoch für erhöhte Transparenz und Nachprüfbarkeit des Vorgangs und erscheint auch unter Berücksichtigung der mit der Offenlegung verbundenen Kosten vertretbar.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 38 AktG)

Die Vorschrift betrifft das Eintragungsverfahren. Nach geltendem Recht prüft das Registergericht vor der Eintragung von Amts wegen (derzeit § 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG]; ab 1. September 2009 § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]) anhand der vorliegenden Prüfungsberichte und gegebenenfalls durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auch, ob die Sacheinlage werthaltig ist. Bei wesentlicher Unterdeckung hat es die Eintragung abzulehnen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 AktG). Diese zusätzliche Prüfung verzögert und verteuert das Eintragungsverfahren in vielen Fällen unnötig. Es erscheint deshalb im vereinfachten Verfahren konsequent, auch von der registergerichtlichen Prüfung abzusehen, wenn eine externe Prüfung nicht stattfindet. In Fällen, in denen das Gericht jedoch ohne weitere Ermittlungen oder Tatsachenaufklärung aus eigener Sachkenntnis bekannt ist, dass eine erhebliche Überbewertung des Einlagegegenstandes vorliegt, soll das Gericht nicht zur Eintragung gezwungen werden. Es kann die Eintragung zurückweisen. Die Gründer können dann mit demselben Gegenstand den normalen Weg der Sacheinlage beschreiten.

Die Neuregelung in § 38 Abs. 3 Satz 1 AktG bestimmt, dass das Gericht in Fällen, in denen von § 33a AktG Gebrauch gemacht wird, hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlagen und Sachübernahmen nur zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen des § 37a AktG erfüllt sind, ob also die in § 37a Abs. 1 AktG vorgeschriebenen Erklärungen vorliegen und die nach Absatz 2 notwendigen Versicherungen abgegeben sind. § 38 Abs. 3 Satz 1 AktG reduziert die Zuständigkeit des Gerichts mithin auf eine rein formale Prüfung. Das Gericht darf weder Ermittlungen zur Werthaltigkeit anstellen noch Erklärungen zur Werthaltigkeit auf ihre Richtigkeit überprüfen. Das gilt auch, soweit Gründungsbericht und die Prüfungsberichte Angaben zur Werthaltigkeit der Sacheinlagen und Sachübernahmen enthalten.

Insoweit schränkt Absatz 3 Satz 1 die Prüfungszuständigkeit des Gerichts nach Absatz 2 Satz 1 ein.

Weiterhin ergibt sich aus Absatz 3, dass das Gericht nicht prüfen darf, ob die Voraussetzungen des § 33a AktG - insbesondere auch die einer Gegenausnahme nach Absatz 2 - vorliegen.

§ 38 Abs. 3 Satz 2 AktG schafft hierzu eine eng begrenzte Ausnahme. Es soll vermieden werden dass das Gericht die Eintragung auch dann vorzunehmen hätte, wenn es im Einzelfall offenkundig ist, dass die Sacheinlage oder Sachübernahme erheblich überbewertet ist. Absatz 3 Satz 2 eröffnet dem Gericht keinen Raum für eigene Ermittlungen. Der Begriff "offenkundig" umfasst, wie der Parallelbegriff in § 291 der Zivilprozessordnung (ZPO), zum Beispiel Tatsachen, die der Allgemeinheit und auch dem zuständigen Registerrichter, etwa aus früheren Verfahren, bekannt sind.

Im Übrigen bleibt die Prüfungszuständigkeit des Gerichts unverändert.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 52 AktG)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Nach geltendem Recht ist im Fall der Nachgründung der Vertrag ab der Einberufung der Hauptversammlung, die über die Zustimmung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Die Aktionäre können zudem eine Abschrift des Vertrages verlangen. Künftig soll den Gesellschaften die Möglichkeit eröffnet werden den Vertrag alternativ über ihre Internetseite zugänglich zu machen. Über eine Internetveröffentlichung lässt sich der Bürokratieaufwand für die Gesellschaften verringern und zugleich der Zugang zu der Information vor allem für ortsfremde oder sogar im Aus land ansässige Aktionäre vereinfachen. Für geschlossene kleine Gesellschaften kann allerdings auch das bisherige Verfahren der Auslegung in den Geschäftsräumen sinnvoll sein das daher nicht vollständig aufgegeben werden soll.

Eine entsprechende Regelung wurde in § 175 Abs. 2 AktG hinsichtlich der vor der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen bereits durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG; BGBl. I 2006 S. 2553) eingefügt und soll nunmehr über die Regelung in § 52 AktG hinaus auch in weiteren Vorschriften des AktG vorgenommen werden, die bisher im Vorfeld der Versammlung allein die Auslegung von Unterlagen in den Geschäftsräumen bzw. die Erteilung von Abschriften, nicht aber die alternative Internetveröffentlichung vorsehen (z.B. §§ 179a, 293f oder 327c AktG).

In Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c der Aktionärsrechterichtlinie müssen börsennotierte Gesellschaften den Vertrag künftig nach § 124a Satz 1 Nr. 3 AktG in Verbindung mit dem bisherigen § 52 Abs. 2 Satz 4 AktG ohnehin verpflichtend über ihre Internetseite zugänglich machen. Die Regelung über die alternative Auslegung bzw. Erteilung von Abschriften wird aber dennoch nicht auf nichtbörsennotierte Gesellschaften beschränkt, da die bisherige neutrale Formulierung unschädlich ist und zudem Missverständnisse hinsichtlich der ebenfalls in § 52 Abs. 2 AktG formulierten Pflicht vermeidet, den Vertrag in der Hauptversammlung zugänglich zu machen (vgl. hierzu Buchstabe b), die einheitlich für nichtbörsennotierte und börsennotierte Gesellschaften gelten muss.

Zu der nunmehr an verschiedenen Stellen in das Gesetz eingefügten Möglichkeit bzw. Verpflichtung, Informationen über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, ist allgemein anzumerken, dass Unterbrechungen des Internetzugangs, die nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig von der Gesellschaft herbeigeführt worden sind, und Unterbrechungen, die z.B. der Systemwartung dienen, selbstverständlich nicht die Erfüllung der Offenlegungspflicht berühren.

Zu Doppelbuchstabe bb

Derzeit ist der Vertrag in der Hauptversammlung selbst "auszulegen". Dies bedeutet, dass Vervielfältigungen des Vertrags zur Einsichtnahme vorgehalten werden müssen. Die nunmehr vorgeschlagene Formulierung "zugänglich zu machen" gibt die bisherige Medienfestlegung auf Papier auf und dient damit zugleich dem Abbau des Bürokratieaufwandes im Rahmen der Versammlung. Sie soll es den Gesellschaften ermöglichen, sich von Kopien in Papierform zu verabschieden und den Aktionären stattdessen die Information elektronisch zu geben (z.B. über bereitgestellte Monitore). Entsprechende Änderungen werden auch in weiteren Vorschriften des AktG vorgenommen, die bislang die "Auslegung" von Unterlagen in der Versammlung vorschreiben.

Zu den Buchstaben b bis d

Durch die weiteren Änderungen von § 52 AktG wird Artikel 1 Nr. 3 der Änderungsrichtlinie umgesetzt. Danach gelten die Artikel 10a und 10b der Kapitalrichtlinie für den in Artikel 11 der Kapitalrichtlinie in Grundzügen geregelten Nachgründungsfall entsprechend.

Die entsprechende Anwendung der Artikel 10a und 10b im Rahmen von Artikel 11 der Kapitalrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Option ein, auch bei der Nachgründung von einer externen Wertprüfung abzusehen, wenn die Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 52 AktG Vermögensgegenstände erwerben soll, für deren Bewertung in den durch die Kapitalrichtlinie abschließend vorgegebenen Fallgruppen klare Anhaltspunkte vorliegen. Von der Option ist schon aus Gründen der Gleichbehandlung Gebrauch zu machen.

Die Situation der Nachgründung unterscheidet sich nicht erheblich von derjenigen einer Sachgründung. Mit Hilfe des Nachgründungsrechts soll vor allem eine Umgehung der strengen Vorgaben des Sachgründungsrechts verhindert werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2006, II ZR 176/05, DB 2007, 212). Ist aber bereits im Grundfall eine externe Prüfung entbehrlich, bedarf es ihrer auch im "Umgehungsfall" nicht.

Zu Buchstabe b

Nach § 52 Abs. 4 Satz 1 AktG hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden. Für diese Prüfung gelten § 33 Abs. 3 bis 5, §§ 34 und 35 AktG entsprechend.

Der neu eingefügte Satz 3 erlaubt der Gesellschaft, hiervon abzusehen, soweit nach § 33a AktG eine Gründungsprüfung nicht erforderlich wäre. Wird hiervon Gebrauch gemacht entfällt das Erfordernis der externen Prüfung; die übrigen Voraussetzungen einer wirksamen Nachgründung bleiben davon unberührt.

Zu Buchstabe c

Nach § 52 Abs. 6 Satz 1 AktG hat der Vorstand den Vertrag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden § 52 Abs. 6 Satz 2 AktG bestimmt, welche Unterlagen der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen sind. Findet eine externe Prüfung nicht statt, sind bei der Anmeldung - teils ergänzend und teils ersetzend - die besonderen Voraussetzungen des § 37a AktG entsprechend zu beachten. Zur Anmeldung ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet. Die Anmeldenden haben in der Anmeldung u. a. zu erklären, dass von einer externen Prüfung abgesehen wird. Insbesondere haben sie die Versicherung gemäß § 37a Abs. 2 AktG abzugeben und für deren Vollständigkeit und Richtigkeit zivilrechtlich (§ 53 AktG) sowie strafrechtlich (§ 399 AktG) die Verantwortung zu übernehmen.

An die Stelle der Einbringung tritt im Fall der Nachgründung sinngemäß der Erwerb durch die Gesellschaft.

Zu Buchstabe d

§ 52 Abs. 7 AktG regelt das Prüfungsrecht des Registergerichts bei der Nachgründung.

Durch die entsprechende Anwendung von § 38 Abs. 3 AktG wird gewährleistet, dass unter gegebenen Voraussetzungen eine registergerichtliche präventive Werthaltigkeitsprüfung der zu erwerbenden Vermögensgegenstände unterbleibt. Das Gericht prüft lediglich, ob die Anmeldung einschließlich der besonderen Erklärung nach Inhalt und Form den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Lediglich bei offenkundiger und erheblicher Überbewertung kann das Gericht die Eintragung ablehnen. Ein besonderes Verfahren zur Erzwingung einer Neubewertung sieht die Richtlinie für den Fall der Nachgründung (anders als für den Fall der Kapitalerhöhung) nicht vor.

Im Übrigen wird auf die Begründung zu den Nummern 1 bis 4 verwiesen (Einfügung der §§ 33a und 37a AktG, Änderung der §§ 34 und 38 AktG).

Zu Nummer 6 (Änderung des § 71 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)

Die Geltungsdauer der Ermächtigung durch die Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien wird entsprechend der aus der Richtlinie 2006/68/EG folgenden Option von bisher höchstens 18 Monaten auf höchstens fünf Jahre verlängert. Die Änderung entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Dadurch entfällt das schwerfällige und vielfach unnötige Erfordernis, eine Vorratsermächtigung alljährlich von der Jahreshauptversammlung erneuern zu lassen. Die Geltungsdauer des Ermächtigungsbeschlusses kann nach neuem Recht von Fall zu Fall festgelegt werden. Die Höchstdauer von fünf Jahren entspricht auch derjenigen in § 202 Abs. 1 AktG für die Schaffung genehmigten Kapitals und erscheint noch geeignet das Recht der Aktionäre, über Kapitalmaßnahmen grundsätzlich selbst zu entscheiden, effektiv zu gewährleisten.

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 3)

§ 71 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtet die Gesellschaften, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Sinne des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu unterrichten. Hatten die Unternehmen in der Anfangszeit nur zurückhaltend von diesen Vorratsbeschlüssen Gebrauch gemacht, so ist dies heute regelmäßig der Fall. Die Aufsichtspraxis hat mittlerweile ergeben, dass die bloße Ermächtigung des Vorstandes zum Rückkauf eigener Aktien keine erhebliche Kursrelevanz hat. Es besteht daher kein Informationsbedürfnis der Bundesanstalt, da die Ermächtigung keinen Anlass darstellt, eine Insideranalyse zu beginnen. Da die Meldepflicht keinen darüber hinaus gehenden Zweck erfüllt und sowohl für die Unternehmen als auch die Bundesanstalt mit Kosten verbunden ist, ist sie aufzuheben.

Nach wie vor für die Überwachung des Marktes relevant ist demgegenüber der tatsächliche Start des Rückkaufprogramms, der regelmäßig mit einer Adhoc-Mitteilung nach § 15 WpHG bekannt gemacht wird.

Im Jahr 2007 wurden der BaFin nach § 71 Abs. 3 Satz 3 AktG ca. 265 Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien angezeigt (2005 und 2006: Je ca. 230; 2002 bis 2004: Je ca. 210). Die hierdurch entstandenen Bürokratiekosten können angesichts dieser geringen Zahl in einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden. Die Informationspflicht ist der Kostenklasse "Meldungen bestimmter Tätigkeiten und Berichterstattungspflichten, die ausgewählte Wirtschaftsbereiche betreffen (hohe Komplexität)" zuzuordnen. Der Kostenfaktor dieser Kostenklasse beträgt 26,06 Euro. Der Wegfall der Unterrichtungspflicht führt somit zu einer Entlastung von ca. 6 905,90 Euro (265 x 26,06 Euro).

Zu Nummer 7 (Änderung des § 118 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)

Nach geltendem Recht kann die Satzung oder Geschäftsordnung die Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild vorsehen. In Umsetzung von Artikel 8 der Aktionärsrechterichtlinie wird nun Satzungsautonomie auch hinsichtlich der aktiven Teilnahme an der Versammlung auf elektronischen Weg gewährt. Eine solche Teilnahme soll nicht zwingend vorgeschrieben werden, darf aber auch gesetzlich nicht untersagt werden (Verhinderungsverbot), vielmehr muss es den Gesellschaften gesetzlich ermöglicht werden, entsprechende Verfahren einzurichten. Sie bleiben freilich völlig frei, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.

Durch die Einführung der neuen Medien soll die Mitwirkungsmöglichkeit der Aktionäre am Entscheidungsprozess der Hauptversammlung verbessert werden. Ein wirksames Mittel, um auf die weltweite Streuung der Aktien und die Internationalisierung der Aktionärsstruktur zu reagieren, kann die Online-Hauptversammlung sein, bei der Aktionäre nicht nur passiv über das Internet zuschauen, sondern bei der die Online-Zuschaltung als echte aktienrechtliche Teilnahme gilt und die Ausübung von Aktionärsrechten - vor allem des Stimmrechts - in Echtzeit möglich ist. Dabei geht es aber nicht um die Einführung der sog. "virtuellen Hauptversammlung", also der Versammlung, die in keinem physischen Raum mehr stattfindet und deren Versammlungsort der Cyberspace ist, denn eine Präsenz-Hauptversammlung ist zunächst immer noch als die Basis gedacht, an der Aktionäre online zugeschaltet teilnehmen. Da theoretisch auch alle Aktionäre zugeschaltet sein können, kommt die Regelung im Ergebnis der "virtuellen Hauptversammlung" aber nahe.

Die Aktionärsrechterichtlinie sieht "jede Form der Teilnahme an der Hauptversammlung auf elektronischem Wege" vor (Artikel 8 Abs. 1). Sie nennt die Direkt- oder Live-Übertragung der Versammlung, so dass der Aktionär die Verhandlungen etwa auf einem Monitor verfolgen kann. Diese Möglichkeit findet sich bereits im bisherigen § 118 Abs. 3 AktG (künftig Absatz 4). Die bestehende Regelung genügt der Richtlinienvorgabe. Die Richtlinie verlangt ferner die Ermöglichung einer "Zweiweg-Direktverbindung, die dem Aktionär die Möglichkeit gibt, sich von einem entfernten Ort aus an die Hauptversammlung zu wenden" - gefordert ist hier also die Zulassung der Online-Zuschaltung des Aktionärs, und zwar nicht nur einseitig als passiver Zuschauer der Debatte in der Versammlung, sondern als Zwei-Wege-Verbindung in Echtzeit von einem entfernten Ort aus mit der Möglichkeit eigener Intervention. Solche Rechte online zugeschalteter Aktionäre kennt das deutsche Recht bisher nicht.

Dem online in der Hauptversammlung zugeschalteten und rechtlich teilnehmenden Aktionär kann neben der Teilnahme durch Fragen und Redebeiträge auch die Abstimmung in Echtzeit ermöglicht werden. Insbesondere können Stimmrechte direkt als einseitige Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden und nicht nur über den Umweg eines Stimmrechtsvertreters.

Freilich zwingt die Richtlinie nur den Gesetzgeber zur Einräumung solcher Möglichkeiten, nicht aber die Gesellschaften zur Annahme dieses Angebots. Deshalb ist die Einräumung der Satzungsautonomie in Absatz 1 sehr weit ausgestaltet und kann die Hauptversammlung alle denkbaren Zwischenstufen bestimmen. Sie kann die Ausübung nur einzelner Rechte online eröffnen (z.B. nur Stimmrecht), sie kann die Rechte auch nur teilweise für die Online-Teilnahme eröffnen (z.B. Fragerecht ohne Recht auf Antwort, Stimmrecht ohne Recht zur Online-Abgabe eines Widerspruchs zur Niederschrift). Die Möglichkeit zur Differenzierung zwischen physisch präsenten und online zugeschalteten Aktionären ist ausdrücklich gesetzlich eröffnet und steht folglich nicht im Widerspruch zu § 53a AktG.

Die Einzelheiten und die Reichweite der Online-Teilnahme kann die Satzung regeln. Dem steht Artikel 8 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie nicht entgegen, wo es alleine um den "Einsatz technischer Mittel" geht. Nur deren Einsatz darf nicht ungebührlich erschwert werden.

Nach § 118 Abs. 1 AktG muss die Satzung die Möglichkeit der Online-Teilnahme an der Hauptversammlung nicht unmittelbar regeln, sondern kann auch den Vorstand dazu ermächtigen, solche Regelungen zu treffen. Eine Kompetenzverlagerung auf den Vorstand erscheint schon deshalb sinnvoll, weil die Eröffnung der Möglichkeit zur Online-Teilnahme im Einzelfall auch maßgeblich davon abhängig sein wird, welche technischen Lösungen zu ihrer Realisierung auf dem Markt angeboten werden (zu denken ist hier etwa an Lösungen zur sicheren Identifizierung des online teilnehmenden Aktionärs, zur automatischen Aufzeichnung seiner Teilnahme im Teilnehmerverzeichnis oder zur laufenden automatischen Überprüfung des Bestehens einer störungsfreien Verbindung zu ihm). Starre Satzungsregelungen könnten hier hinderlich sein.

Möglich ist auch eine Zwischenlösung, nach der die Satzung nur einige grundlegende Vorgaben macht und den Vorstand ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Angesichts der weitgehenden Möglichkeit zur Kompetenzübertragung auf den Vorstand musste diese weniger weitgehende Möglichkeit nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt werden.

Online teilnehmende Aktionäre sind "erschienen" und zählen zur Präsenz. Soweit den online teilnehmenden Aktionären das Stimmrecht gewährt wird, ist es daher auch künftig möglich das Subtraktionsverfahren anzuwenden, indem man die Gegenstimmen und die Enthaltungen der physisch anwesenden und der online teilnehmenden Aktionäre von der Gesamtpräsenz abzieht. Im Einzelnen obliegt die Ausgestaltung des Verfahrens der Gesellschaft.

Die Regelungen über die Online-Teilnahme an der Hauptversammlung werden durch einen Anfechtungsausschluss in § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG ergänzt, der die Gefahren technischer Störungen berücksichtigt. Auf die dortige Begründung wird verwiesen.

Die Anfechtungsbefugnis aus § 245 AktG ist ungeachtet der Form der Teilnahme grundsätzlich gegeben. Eine ausdrückliche Änderung des § 245 AktG ist nicht notwendig, denn nach dem Verständnis des Umsetzungsentwurfs ist der online zugeschaltete Aktionär "in der Hauptversammlung erschienen". Dies ergibt sich nicht nur aus der Austauschbarkeit der Rechtsbegriffe, sondern auch aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 243 Abs. 3 Nr. 1 (neu) und § 245 Nr. 1 AktG: Der Ausschluss der Beschlussanfechtung für technische Störungen in bestimmten Fällen bedeutet gleichzeitig, dass die Anfechtung in anderen Fällen der Online-Teilnahme möglich ist. Zur Anfechtung befugt ist aber nur, wer gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Der online teilnehmende Aktionär ist also als erschienener Aktionär anzusehen und die Satzung kann ihm die Möglichkeit einräumen online Widerspruch zur Niederschrift zu erklären.

Dieses Verständnis der Online-Teilnahme als "Erscheinen" beschränkt sich nicht auf die §§ 243 und 245 AktG, sondern gilt beispielsweise auch bei den § 121 Abs. 6, § 129 Abs. 1 Satz 2 und § 132 Abs. 2 AktG.

Die Aktionärsrechterichtlinie beinhaltet keine Vorgaben für das Entscheidungsverfahren, mit dem die Online-Teilnahme eingeführt wird. Der Entwurf sieht insofern einen satzungsändernden Beschluss oder einen Basisbeschluss und eine weitgehende Ermächtigung des Vorstands zur Regelung in der Sache und im Verfahren vor.

Der Vorstand hat unter Beachtung und als Ausprägung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 93 AktG der Online-Teilnahme und Online-Ausübung von Rechten von Aktionären an der Versammlung sowie bei allen in diesem Gesetz vorgesehenen Mitteilungen, Bekanntmachungen und Veröffentlichungen und bei der Entgegennahme von Anträgen oder Stimmrechtsvollmachten auf elektronischem Wege die Sicherheit der eingesetzten technischen Systeme mit Maßnahmen zu gewähren, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

Die Verwendung elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz ist nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b (Einfügung eines neuen Absatzes 2)

Eine Briefwahl kennt das deutsche Recht bisher nicht. Artikel 12 der Aktionärsrechterichtlinie zwingt dazu, eine solche gesetzlich zu ermöglichen. Der entscheidende Unterschied zur Stimmabgabe des online zugeschalteten Aktionärs besteht darin, dass der Erklärende bei der Briefwahl rechtlich nicht als "Teilnehmer", als "anwesend", als "in der Hauptversammlung erschienen" qualifiziert wird. Die über einen Bildschirmdialog abgegebene Stimme wäre also Briefwahl, die im Rahmen einer Onlinezuschaltung in gleicher Weise abgegebene Stimme wäre die Stimmabgabe unter Anwesenden. Anders als bei der Online-Zuschaltung kann die Stimme schon einige Zeit vor der Versammlung abgegeben werden.

Für den Nutzer ähnelt dieser Vorgang der vor der Versammlung erteilten Stimmrechtsvollmacht mit Einzelweisungen, wie sie unser bisheriges Recht bereits kennt. Bei vielen Gesellschaften sind die technischen Einrichtungen für die Online-Weisungserteilung bereits vorhanden und könnten auch für die Online-Teilnahme genutzt werden.

Eine Beschlussanfechtung ist im Falle der Briefwahl nicht möglich, da der Aktionär nicht an der Hauptversammlung teilnimmt, nicht als "Teilnehmer" qualifiziert wird und folglich auch keinen Widerspruch zur Niederschrift erklären kann.

Briefwahlstimmen sind "abgegebene Stimmen" im Sinne von § 133 AktG, auch sie gehören zu dem bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapital. Die Stimmabgabe per Briefwahl schließt die Anwendung des Subtraktionsprinzips nicht aus. Die Zahl der Ja-Stimmen aus den Briefwahlstimmen Stimmen muss dem Ergebnis der Ja-Stimmen der teilnehmenden Aktionäre, welches ggf. im Subtraktionsverfahren ermittelt wird, hinzugerechnet werden. Zu den Einzelheiten kann die Gesellschaft Verfahrensvorkehrungen treffen.

Zu Buchstabe c (Änderung des bisherigen Absatzes 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 2.

Zu Buchstabe d (Änderung des bisherigen Absatzes 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 2 sowie um eine Angleichung an die Regelungsmöglichkeiten der Satzung in den Absätzen 1 und 2.

Auch hier erscheint die Möglichkeit sinnvoll, die Entscheidungsbefugnis dem Vorstand zu übertragen.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 120 Abs. 3 AktG)

Die Bestimmungen können aufgehoben werden, weil sie bereits in § 175 AktG (für die Zeit von der Einberufung bis zur Hauptversammlung) und § 176 AktG (für die Versammlung) enthalten sind.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 121 AktG)

Die Regelungen zur Einberufung der Hauptversammlung werden neu strukturiert: § 121 Abs. 3 AktG betrifft künftig den Inhalt der Einberufung, während die bisher auf die Absätze 3 und 4 verteilten Regelungen zur Art und Weise der Bekanntmachung in Absatz 4 zusammengefasst werden, für börsennotierte Gesellschaften ergänzt um eine Verbreitungspflicht nach dem neu eingefügten Absatz 4a. Das Fristenregime im Vorfeld der Hauptversammlung wird neu geordnet und vereinfacht. In einem neu angefügten Absatz 7 sind allgemeine Berechnungsregeln für Fristen und Termine vorgesehen.

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 3)

Absatz 3 wird auf Regelungen zum Inhalt der Einberufung beschränkt. Neu vorgesehen ist dabei, dass die Tagesordnung nicht mehr, wie derzeit in § 124 Abs. 1 Satz 1 AktG vorgesehen, "bei der Einberufung", sondern zwingend als integrierter Bestandteil der Einberufung selbst bekanntzumachen ist. Diese Vorgabe ergibt sich für börsennotierte Gesellschaften aus Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe a der Aktionärsrechterichtlinie. Im Ergebnis handelt es sich hierbei aber nur um eine sprachliche Anpassung, da Einberufung und Tagesordnung bereits heute regelmäßig in einem Text bekannt gemacht werden. Daher kann die Änderung ohne zusätzliche Belastung auch auf nichtbörsennotierte Gesellschaften ausgedehnt werden.

Nichtbörsennotierte Gesellschaften werden zudem entlastet, indem die bisher alle Gesellschaften treffende Verpflichtung, in der Einberufung die Bedingungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts aufzuführen, künftig nach Satz 3 Nr. 1 auf börsennotierte Gesellschaften beschränkt wird. Eine solche Information ist gerade bei kleinen Aktiengesellschaften mit überschaubarem Aktionärskreis häufig unnötig und soll daher - auch im Vergleich zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung - nicht zwingend gefordert werden.

Börsennotierte Gesellschaften müssen darüber hinaus nach Satz 3 folgende zusätzliche Informationen in die Einberufung aufnehmen:

Nach Nummer 1 ist das Datum des Nachweisstichtags nach § 123 Abs. 3 AktG anzugeben (Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe c der Aktionärsrechterichtlinie). Die in der Richtlinie zusätzlich geforderte (warnende) Erläuterung, dass nur Personen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt sind, die an dem Stichtag Aktionäre sind wird bereits von der allgemeinen Formulierung in § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 AktG ("Voraussetzungen für die Teilnahme") erfasst und muss daher nicht ausdrücklich erwähnt werden.

Nach Nummer 2 sind zudem Angaben zu bestimmten Verfahren bei der Stimmabgabe aufzunehmen und zwar zum einen für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten (Buchstabe a), zum anderen - soweit nach der Satzung zulässig - für den Fall der Stimmabgabe per Briefwahl oder im Wege elektronischer Kommunikation (Buchstabe b; vgl. hierzu die Änderung des § 118 AktG). Hinsichtlich der Stimmabgabe durch einen Vertreter ist insbesondere ein Hinweis auf die Formulare für die Bestellung des Bevollmächtigten aufzunehmen (vgl. auch § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG) sowie auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft der Nachweis über die Bestellung des Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann (vgl. hierzu die Änderung des § 134 Abs. 3 AktG in Nummer 20).

Bei der Satzungsregelung zur Abstimmung durch Briefwahl kommt die Stimmabgabe auf einem Papiermedium oder auf elektronischem Wege, etwa per Bildschirmdialog oder E-Mail, gleichermaßen in Betracht.

Nummer 3 setzt Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b Unterbuchstabe i der Aktionärsrechterichtlinie um. Nach dieser Richtlinienvorgabe sind in der Einberufung Angaben zu dem Recht der Aktionäre aufzunehmen, die Tagesordnung um neue Punkte zu ergänzen oder Gegenanträge zu bereits in der Tagesordnung vorgesehenen Punkten zu stellen. Weiter ist das Auskunftsrecht der Aktionäre zu erläutern. Bei beiden Punkten kann sich die Gesellschaft allerdings auf Angaben zu den jeweils einzuhaltenden Fristen beschränken, sofern auf der Internetseite der Gesellschaft eine ausführliche Darstellung des jeweiligen Rechts enthalten ist und hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. Fristen sollen konkret berechnet und angegeben werden. Der letzte Tag, an dem etwa ein Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG gestellt oder an dem ein Antrag nach § 126 AktG zugehen muss, ist mit Datum zu benennen. Internationale Anleger können mit Angaben wie "gemäß der gesetzlichen Frist" zu wenig anfangen. Den Gesellschaften ist die Pflicht zu konkreten Angaben zuzumuten zumal das neue Fristenregime die Fristen- und Terminberechnung erheblich vereinfacht und Anfechtungsgefahren genommen sind. Ausreichend ist daneben die Nennung und gegebenenfalls allgemeinverständliche Darstellung des Regelungsgehalts der einschlägigen Rechtsvorschriften, ergänzt um gesellschaftsspezifische Angaben, etwa Adressangaben. Rechtsberatende Ausführungen fordert die Bestimmung nicht. Es liegt damit in der Hand der Gesellschaften, den Umfang der Einberufung zu verringern.

Nach Nummer 4 ist entsprechend der Vorgabe in Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe e der Aktionärsrechterichtlinie in der Einberufung zudem die Internetseite anzugeben, über die im Vorfeld der Hauptversammlung Informationen zugänglich gemacht werden (vgl. hierzu Nummer 13 - Einfügung von § 124a AktG).

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 4)

Absatz 4 fasst die bisherigen Bekanntmachungsregelungen aus Absatz 3 Satz 1 (Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern) und Absatz 4 (Einberufung mit eingeschriebenem Brief) zusammen.

Zu Buchstabe c (Einfügung eines Absatzes 4a)

Ergänzend ist für börsennotierte Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben und ihre Aktionäre unmittelbar über die Einberufung informieren, in dem neuen Absatz 4a eine Zuleitungspflicht zwecks Verbreitung der Information im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie zu regeln. Danach hat die Gesellschaft die Einberufung Medien zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information an die Öffentlichkeit in der gesamten Gemeinschaft weiterleiten. "Medien" im Sinne des Absatzes 4a können dabei auch die Gesellschaftsblätter im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 sein, also insbesondere auch der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, sofern der vom Gesetz geforderte Verbreitungsdienst von ihnen angeboten wird.

Zu Buchstabe d (Anfügung eines Absatzes 7)

Das neue Berechnungsinstrumentarium für Fristen und Termine in Absatz 7 soll die Praxis entlasten und Auslegungsspielräume beseitigen. Alle Fristen und Termine des Unterabschnittes der §§ 121 ff. AktG werden nunmehr von der Hauptversammlung zurück berechnet.

Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass einheitlich weder der Tag der Versammlung noch der Tag mitzurechnen ist, an dem ein Erfolg bewirkt oder eine Handlung vorgenommen werden muss. Eine Anmeldefrist von sechs Tagen ist danach z.B. so zu bemessen, dass sechs volle Kalendertage zwischen dem Tag der Anmeldung und dem der Versammlung liegen.

Des Weiteren wird der Begriff des Termins im Sinne des Aktienrechts eingeführt. Diese Termine sind juristische Sekunden, die auf den Beginn des errechneten Tages, also 0 Uhr fallen. Solche Termine sind für den Nachweis der Aktionärslegitimation nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG und bei der Mitteilung nach § 125 Abs. 2 AktG sowie nach § 128 Abs. 1 AktG vorgesehen.

Ein weiterer Kernpunkt der Neuordnung ist die Aufgabe jeder Verlegung von einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder folgenden Werktag.

Eine solche Verlegung kommt in Zukunft bei börsennotierten Gesellschaften unter keinem Umstand in Betracht, weder bei Fristen noch bei Terminen. Ein Feiertags- oder Freizeitschutz ist in einem modernen Aktienrecht, dessen Ziel es auch ist, die Rechte ausländischer Investoren zu stärken, nicht mehr zeitgemäß. Den weltweiten Investoren sind weder Nachforschungen zu deutschen Feiertagen noch zu den Einzelheiten eines zu komplex gewordenen Fristensystems zuzumuten. Da die notwendige Berechnungstechnik nunmehr vollständig im Aktiengesetz geregelt ist, und um jede Verschiebung von Fristenden oder Termine zu unterbinden, wird die Anwendung der §§ 187 bis 193 BGB klarstellend ausgeschlossen. Nur nichtbörsennotierte Gesellschaften können abweichende Berechnungsregeln, etwa einen Feiertagsschutz oder eine Sonntagsruhe, in der Satzung vorsehen.

Beispiel: Die Hauptversammlung ist am Samstag, den 29. April 2010, die sechs Tage Anmeldefrist sind der 28., 27., 26., 25., 24. und der Sonntag, der 23. April. Die Anmeldung ist folglich spätestens am Samstag, den 22. April vorzunehmen.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 122 Abs. 2 AktG)

Die Änderung des § 122 Abs. 2 AktG dient der Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 der Aktionärsrechterichtlinie. Auch nach geltendem Recht hat die Minderheit das Recht auf Ergänzung der Tagesordnung. Ausdrücklich geregelt ist jedoch nur das Minderheitsrecht auf Bekanntmachung von Gegenständen zur Beschlussfassung.

Die Trennung zwischen Einreichung der Ergänzungsanträge ( § 122 Abs. 2 AktG) und deren nachträglicher Bekanntmachung, wenn die Hauptversammlung bereits einberufen ist (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AktG in der Fassung des Entwurfs), schafft Rechtsklarheit sowohl für die Aktionäre als auch für den Vorstand. Denn bislang gibt es keine klaren Regeln, bis wann ein Minderheitsverlangen bei der Gesellschaft eingegangen sein muss, damit es noch innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG auf die Tagesordnung für die bereits einberufene Versammlung gesetzt werden kann.

Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften beträgt diese neue Einreichungsfrist mindestens 24 Tage. Bei der Berechnung der Frist wird nach § 121 Abs. 7, § 122 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 AktG weder der Tag der Versammlung noch der des Verlangens mitgerechnet. Ein Verlangen muss also spätestens am 25. Tag vor der Versammlung zugehen. Diese Berechnungsweise ist nunmehr bei allen rückwärts zu berechnenden Fristen in dem Unterabschnitt zur Einberufung gleich.

Bei börsennotierten Gesellschaften wird die Frist auf mindestens 30 Tage verlängert. Die Neufassung stellt sicher, dass die Bekanntmachung noch vor dem Nachweisstichzeitpunkt für den Anteilsbesitz bei Inhaberaktien liegt. Es wird den Aktionären also ermöglicht, auf den Antrag zu reagieren und ihren Stimmanteil durch Hinzukauf oder Aktienleihe zu vergrößern. Vor allem aber haben die bestehenden Aktionäre noch Zeit, sich anzumelden und ihre Stimmabgabe im Hinblick auf die geänderte Tagesordnung zu bedenken. Dem Minderheitsgesellschafter bleibt auch bei einer 30-Tages-Frist ausreichend Zeit zur Fassung seines Verlangens, selbst dann, wenn einmal mit der Mindestfrist nach § 123 Abs. 1 AktG einberufen werden sollte. Denn diese Frist wird bei börsennotierten Gesellschaften in der Praxis stets nach § 123 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AktG um einen ausreichenden Zeitraum (im gesetzlichen Regelfall sechs Tage) verlängert.

Zu Nummer 11 (Änderung des § 123 AktG)

Die Änderungen des § 123 AktG setzen das neue Berechnungskonzept des § 121 Abs. 7 AktG konsequent fort.

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)

Die Neuregelung beendet den Streit darüber, ob am 30. oder am 31. Tag einzuberufen ist.

Da der Tag der Einberufung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht mitzurechnen ist, muss die Einberufung vor dem Ende der Frist, also 0 Uhr des 30. Tages vor der Versammlung liegen. Umgekehrt formuliert: Es kann nur bis zum Ablauf des 31. Tages vor der Versammlung einberufen werden.

Zu Buchstabe b (Änderung der Absätze 2 bis 4)

Die Änderungen der Absätze 2 und 3 betreffen die Frist für die Anmeldung zur Hauptversammlung und für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung sowie die Auswirkungen dieser Fristen auf die Einberufungsfrist des Absatzes 1.

Soweit in den Satzungen börsennotierter Gesellschaften vorgesehen ist, dass die Frist für die Anmeldung oder den Nachweis z.B. drei Werktage beträgt, sind diese Bestimmungen im Hinblick auf die neue Regelung in § 121 Abs. 7 AktG zu ändern und die Fristen in Kalendertagen zu bemessen. Auch dies gehört zu der Aufgabe des Freizeit- und Feiertagsschutzes im Recht der Hauptversammlung.

Einer Klarstellung im Gesetzeswortlaut, dass der Nachweisstichpunkt des Absatzes 3 Satz 3 nicht z.B. von einem Sonntag auf einen Werktag verlegt wird, bedarf es angesichts der Neuregelung in § 121 Abs. 7 AktG nicht. Es bedarf daher auch keiner gesetzlichen Klarstellung mehr, dass der recorddate als Stichzeitpunkt schon nach bisherigem Recht keine Frist gewesen ist.

Der bisherige Absatz 4 entfällt angesichts der Neuregelung in § 121 Abs. 7 AktG.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 124 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift)

Die Überschrift ist zu ändern, da die Tagesordnung gemäß § 121 Abs. 3 AktG künftig Bestandteil der Einberufung ist, deren Bekanntmachung nunmehr in § 121 Abs. 4 AktG geregelt ist.

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 1)

Der bisherige Satz 1 kann entfallen, da die Tagesordnung künftig Bestandteil der Einberufung ist ( § 121 Abs. 3 AktG), so dass es keiner gesonderten Regelung für ihre Bekanntmachung bedarf.

Die Änderung des bisherigen § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 122 Abs. 2 AktG. Sie soll gewährleisten, dass die nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG für eine Beschlussfassung erforderliche Bekanntmachung der ergänzten Tagesordnungspunkte umgehend erfolgt.

Dabei ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass der Vorstand eine Mindestfrist zur Prüfung des Ergänzungsantrages und Bekanntmachung der geänderten Tagesordnung benötigt. Auf der anderen Seite müssen alle Aktionäre baldmöglichst über die geänderte Tagesordnung informiert werden, so dass sie auf die Änderungen gegebenenfalls noch durch eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. Abstimmung per Brief oder Benennung eines Vertreters (vgl. Artikel 6 Abs. 4 Halbsatz 2 der Aktionärsrechterichtlinie) reagieren können. Soweit die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nicht bereits mit Einberufung bekannt gemacht wurden, sind sie unverzüglich nach Zugang bei der Gesellschaft bekannt zu machen. Das schließt eine kurze Frist einer rechtlichen Überprüfung des Antrags nicht aus.

Der neue Satz 3 dient der weiteren Umsetzung von Artikel 6 Abs. 4 der Aktionärsrechterichtlinie.

Danach müssen börsennotierte Gesellschaften eine auf Antrag von Aktionären geänderte Tagesordnung "in derselben Weise verfügbar" machen wie die in der Einberufung vorgeschlagene Tagesordnung. Diese Regelung bezieht sich sowohl auf die Art und Weise der Bekanntmachung ( § 121 Abs. 4 AktG) als auch auf die Zuleitungspflicht des neuen § 121 Abs. 4a AktG.

Zu Buchstabe c (Änderung des Absatzes 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuregelung von § 121 Abs. 3 AktG, nach dem die Tagesordnung künftig Bestandteil der Einberufung ist

Zu Nummer 13 (Einfügung eines § 124a AktG)

Die Einfügung des neuen § 124a AktG dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Aktionärsrechterichtlinie.

Die Regelung baut die Internetseite börsennotierter Gesellschaften zum zentralen Medium des Informationsaustauschs zwischen Gesellschaft und Aktionär aus und dient der Erleichterung des Zugriffs auf die hauptversammlungsrelevanten Informationen.

Bislang existiert bereits eine Empfehlung in Ziffer 2.3.1 des Corporate Governance Kodex, nach der die vom Gesetz für die Hauptversammlung verlangten Berichte und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts leicht zugänglich auf der Internetseite der Gesellschaft zusammen mit der Tagesordnung veröffentlicht werden sollen. Künftig müssen börsennotierte Gesellschaften alsbald nach der Einberufung einer Versammlung folgende Informationen über ihre Internetseite zugänglich machen. "Alsbald" bedeutet, dass diese Informationen nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger auf die Unternehmenswebsite eingestellt werden müssen, was aber erfahrungsgemäß schon wegen der betriebsinternen Abläufe und der erforderlichen Technik eine gewisse Zeit benötigt.

Zu veröffentlichen ist nach § 124a Satz 1 Nr. 1 AktG zunächst der Inhalt der Einberufung (§ 121 Abs. 3 AktG) und damit insbesondere die Tagesordnung einschließlich der zu den einzelnen Punkten bekanntzumachenden Beschlussvorschläge (§ 124 Abs. 3 AktG).

In Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe d der Aktionärsrechterichtlinie sind nach § 124a Satz 1 Nr. 2 AktG die Tagesordnungspunkte zu erläutern, hinsichtlich derer kein Beschluss der Hauptversammlung herbeigeführt werden soll.

Nach § 124a Satz 1 Nr. 3 AktG sind sämtliche Unterlagen einzustellen, die in der Hauptversammlung zugänglich zu machen sind. Dies betrifft etwa die in § 52 Abs. 2, §§ 176, 179a Abs. 2 oder § 293g AktG genannten Dokumente.

Des Weiteren sind nach § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung anzugeben. Eigene Aktien sind einzurechnen.

Nach § 124a Satz 1 Nr. 5 AktG sind von der Gesellschaft verbindlich vorgegebene Formulare für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten oder für die Stimmabgabe durch Briefwahl einzustellen, sofern sie nicht bereits mit der Einberufung allen Aktionären übermittelt worden sind.

Die durch Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 der Aktionärsrechterichtlinie eröffnete Möglichkeit, bei technischen Schwierigkeiten die Bereitstellung der Formulare in Papierform ausreichen zu lassen wird nicht wahrgenommen. Derartige Schwierigkeiten sind in Anbetracht der bereits jetzt vorhandenen hohen Internetpräsenz börsennotierter Gesellschaften in Deutschland kaum denkbar. Im Übrigen sind von der Gesellschaft nicht zu vertretende, vorübergehende Störungen des Internets und kurzzeitige Unterbrechungen, die z.B. der Systemwartung dienen unschädlich.

§ 124a Satz 2 AktG ergänzt Satz 1 um die Pflicht zur Bereitstellung etwaiger Beschlussvorlagen von Aktionären, die nach Einberufung der Hauptversammlung eingebracht wurden und damit nicht mit der ursprünglichen Tagesordnung bekannt gemacht werden konnten (vgl. insoweit Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe d der Aktionärsrechterichtlinie).

Ein Verstoß gegen § 124a AktG wird nach § 405 Abs. 3a Nr. 3 AktG als Ordnungswidrigkeit geahndet. Eine Anfechtungsklage lässt sich aber auf einen solchen Verstoß nach § 243 Nr. 2 AktG nicht stützen (siehe auch Begründung zu Nummer 37 Buchstabe b zur Änderung des § 243 Abs. 3 AktG).

Das Zugänglichmachen der Anträge nach 126 Abs. 1 Satz 1 AktG und der Vorschläge nach § 127 AktG, ist wegen des Anfechtungsausschlusses in § 243 Nr. 2 AktG bewusst nicht in § 124a AktG, sondern in den §§ 126 und 127 AktG gesondert geregelt.

Zu Nummer 14 (Änderung des § 125 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)

Die Mitteilungsfrist nach § 125 Abs. 1 AktG soll, wie alle anderen Fristen des Unterabschnitts zur Hauptversammlung, von der Versammlung zurück berechnet werden.

Der Zeitpunkt des 21. Tages vor der Versammlung lässt börsennotierten Gesellschaften hinreichend Zeit, Ergänzungsverlangen (die nach der Neuregelung in § 122 Abs. 2 AktG mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen müssen) in die mitzuteilende Tagesordnung aufzunehmen. Es wird durch die rückwärts laufende Frist sichergestellt, dass es zu keinem Doppelversand kommt, nur weil unmittelbar vor Ablauf der Mitteilungsfrist noch ein Ergänzungsantrag eingeht. Diese für die Gesellschaften mit unnötigen Kosten verbundene Sachlage ist durch die neue Fristenregelung ausgeschlossen.

Für die nichtbörsennotierten Gesellschaften gilt nach § 122 Abs. 2 AktG für den Ergänzungsantrag nunmehr eine 24-Tagesfrist. Geht ein Verlangen am 25. Tag vor der Versammlung bei einer nichtbörsennotierten Gesellschaft ein, kann die vor dem 21. Tag mitzuteilende Tagesordnung ggf. nicht mehr geändert werden. In diesem Fall genügt deswegen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG eine Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 AktG, also unverzüglich nach Zugang des Verlangens. Das ist bei der nichtbörsennotierten Gesellschaft ohne größeren Aufwand möglich, da sie in der Regel per eingeschriebenem Brief einberuft (§ 124 Abs. 4 AktG).

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 2)

In technischer Hinsicht wird § 125 Abs. 2 AktG zunächst an die Berechnungsgrundsätze für Fristen und Termine des § 121 Abs. 7 AktG angepasst.

Nach dem neu angefügten § 125 Abs. 2 Satz 2 AktG kann die Satzung die Übermittlung auf den elektronischen Weg beschränken. Sie kann dabei natürlich auch einen spezifischen Weg auswählen (z.B. elektronisches Postfach). Schon bisher konnte die Mitteilung elektronisch übermittelt werden, weil der Begriff "Mitteilung" keine bestimmte Form vorgab.

Mit der Neuregelung soll den Gesellschaften nunmehr die Möglichkeiten gegeben werden die Übermittlung ganz oder teilweise (etwa nur für den Nachversand oder nur für die Aktionäre, die auf elektronischem Wege erreichbar sind, deren E-Mail-Adressen bekannt sind) auf Elektronik umzustellen. Ein kompletter Ausschluss des Papierversands wäre danach möglich, ist gegenwärtig mit Rücksicht auf Präsenzgesichtspunkte aber insbesondere bei Gesellschaften mit Inhaberaktien noch nicht zu erwarten. Dennoch besteht kein Grund, diesen Weg nicht schon heute zu eröffnen. Bei einer solchen Umstellung auf elektronische Übermittlung sind die Voraussetzungen des § 30b Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d WpÜG zu beachten.

Zu Buchstabe c (Änderung des Absatzes 5)

Bei der Änderung in Absatz 5 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 15 (Änderung des § 126 Abs. 1 AktG)

Nach dem geltenden § 126 Abs. 1 AktG hat die Gesellschaft form- und fristgerecht eingegangene Gegenanträge von Aktionären "zugänglich zu machen". Dabei genügt neben anderen eher theoretischen Formen der "Zugänglichmachung" schon nach geltendem Recht das Einstellen auf die Internetseite der Gesellschaft. Dieser Veröffentlichungsweg ist für börsennotierte Gesellschaften in Anpassung an den neuen § 124a AktG bzw. Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe d der Aktionärsrechterichtlinie künftig verbindlich vorzugeben.

Im Übrigen handelt es sich um eine rechtstechnische Anpassung an das neue Berechnungsmodell für Fristen und Termine.

Zu Nummer 16 (Änderung des § 127 AktG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 125 Abs. 1 AktG, vgl. Nummer 14.

Zu Nummer 17 (Änderung des § 128 AktG)

In technischer Hinsicht wird § 128 Abs. 1 AktG zunächst an die Berechnungsgrundsätze für Fristen und Termine des § 121 Abs. 7 AktG angepasst. Die Mitteilung hat an die Aktionäre zu erfolgen, die am Beginn des 21. Tages vor der Versammlung Aktionär sind. Dieser Stichzeitpunkt ist ein Termin im Sinne des Aktienrechts (0 Uhr des 21. Tages vor der Versammlung).

Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift)

Die Überschrift ist zu ändern, da der Abstimmungsvorschlag im Aktionärsinteresse künftig nicht mehr in § 128 AktG, sondern in § 135 AktG geregelt sein wird.

Zu Buchstabe b (Änderung der Absätze 1 bis 3)

Die Verwendung des Wortes "übermitteln" im neuen Absatz 1 bringt gegenüber der bisherigen Formulierung "weitergeben" deutlicher zum Ausdruck, dass die Zuleitung der Mitteilungen an die Aktionäre elektronisch erfolgen kann. Eine solche elektronische Übermittlung ist gegenüber der aufwändigen und zeitintensiven Versendung in Papierform deutlich kostengünstiger und effizienter. Sie kann beispielsweise per E-Mail oder durch Einstellen in das elektronische Postfach des Depotkunden beim Online-Banking erfolgen.

Da die Versendung der Mitteilungen insbesondere auch im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und auf Grundlage der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute die Gesellschaften bzw. letztlich die Aktionäre die Kosten für die Versendung tragen müssen, soll es künftig in der Hand der Aktionäre liegen, über eine entsprechende Regelung in der Satzung die Übermittlung ausschließlich auf den elektronischen Versand zu beschränken. Vergleiche hierzu auch die Begründung zu Nummer 14 Buchstabe b (Änderung des § 125 Abs. 2 AktG). Die Hauptversammlung kann also entscheiden, ob die Versendung noch zwingend in Papierform erfolgen muss. Da bei den Inhaberaktien die Versendung nicht unmittelbar, sondern mittels mindestens eines zwischengeschalteten Finanzdienstleisters erfolgt, muss die Regelung sich auch damit auseinandersetzen, ob die Satzungsentscheidung nur das Verhältnis Gesellschaft/ Kreditinstitut oder auch das Verhältnis Kreditinstitut/Aktionär betrifft. Die Regelung soll alle Glieder der Versendungskette erfassen. Hat die Gesellschaft den Anspruch auf Papierversendung eingeschränkt, so schlägt dies auf die Versendungspflicht der Kreditinstitute an die Depotkunden durch. Die Regelung macht es unmissverständlich deutlich, dass in diesem Fall das Kreditinstitut nicht aus anderen Rechtsgründen (Auftragsrecht, Sonderbedingungen) verpflichtet ist, in Papier zu versenden.

Dies alles hindert die Beteiligten natürlich nicht auf freiwilliger Basis oder auf der Grundlage einzelvertraglicher Abreden eine Papierversendung vorzunehmen. Das kann in Absprache mit der Gesellschaft und gegen Kostenerstattung geschehen, dazu braucht das Gesetz nichts zu regeln.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden im Zuge der Deregulierung des Depotstimmrechts aufgehoben und in geänderter Form in den neu gefassten § 135 AktG übernommen (vgl. hierzu Nummer 21).

Zu den Buchstaben c bis f (Änderung der Absätze 4 bis 7)

Die bisher in Absatz 5 enthaltene Verpflichtung der Aktionärsvereinigungen zur Weitergabe von Mitteilungen wird aufgehoben. Da die Aktionäre heute über Bankdepots gebunden sind können sie die Übermittlung von ihrem Kreditinstitut verlangen. Einer zusätzlichen gesetzlichen Inpflichtnahme der Aktionärsvereinigungen bedarf es nicht. Die Weitergabe durch Vereinigungen kann aber vertraglich vereinbart werden.

Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen.

Zu Nummer 18 (Änderung des § 129 AktG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 135 AktG (vgl. hierzu Nummer 21).

Zu Nummer 19 (Änderung des § 130 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 2)

Die Änderung von § 130 Abs. 2 AktG dient der Umsetzung von Artikel 14 Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie.

Nach geltendem Recht verlangt § 130 Abs. 2 AktG die Protokollierung des durch den Vorsitzenden festgestellten Beschlussergebnisses. Nähere Angaben zur Feststellung dieses Ergebnisses verlangt das Gesetz bislang nicht. Die Änderung von § 130 Abs. 2 AktG dürfte bei der börsennotierten Gesellschaft jedoch kaum praktische Auswirkungen auf die Beschlussfeststellung als solche haben. Denn bei den in Artikel 14 Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie genannten Angaben handelt es sich um die Parameter, die für eine ordnungsgemäße Beschlussfeststellung ohnehin erforderlich sind. Es wird allerdings zugunsten der Aktionäre mehr Transparenz im Hinblick auf das Abstimmungsergebnis geschaffen.

Die Angabe der Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, die noch im Referentenentwurf gesondert genannt worden war (in der dortigen Nummer 3), wurde gestrichen, da sich diese Zahl bereits aus der Feststellung zu Nummer 1 ermitteln lässt.

In Nummer 2 wird klargestellt, dass sich der Anteil des durch gültige Stimmen vertretenen Kapitals auf das Grundkapital zu beziehen hat. Sollten eigene Aktien beim vertretenen Grundkapital mitgezählt werden, so empfiehlt es sich, dies kenntlich zu machen.

In Nummer 3 ist nicht nochmals von gültigen Stimmen die Rede, denn es versteht sich von selbst, dass ungültige Stimmen bei der Abstimmung keine Ja-Stimmen sein können.

Durch die Formulierung "und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen" soll klargestellt werden dass Enthaltungen nur dann festgestellt werden müssen, wenn das Abstimmergebnis nach der Subtraktionsmethode festgestellt wird. Die Regelung soll nichts daran ändern dass Enthaltungen nicht zu den abgegebenen Stimmen zählen und für die Ermittlung der Beschlussmehrheit nicht maßgebend sind. Ziel der überarbeiteten Fassung des Regierungsentwurfs des ARUG ist es, dass die bisherige Hauptversammlungspraxis, insbesondere zum Subtraktionsverfahren, beibehalten werden kann.

Zu Buchstabe b (Anfügung eines Absatzes 6)

Der neue Absatz 6 des § 130 AktG verpflichtet in Umsetzung des Artikels 14 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie die börsennotierte Gesellschaft, die festgestellten Abstimmungsergebnisse auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Eine Frist von sieben Tagen scheint dafür ausreichend, da es sich bei der Veröffentlichung im Internet im Wesentlichen nur um einen technischen Vorgang handelt. Dem Aktionär verbleibt dadurch immer noch genug Zeit, eine etwaige Anfechtungsklage vorzubereiten und innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG zu erheben.

Zu Nummer 20 (Änderung des § 134 Abs. 3 AktG)

Zu Buchstabe a

Die Neuregelung in Absatz 3 Satz 2 ermöglicht es, mehrere Bevollmächtigte zu benennen.

Ein Verbot der Mehrfachbevollmächtigung wäre eine zu unflexible Regelung. Allerdings kann die Gesellschaft einen oder mehrere der weiteren Bevollmächtigten zurückweisen und so nur einen oder einige wenige zur Teilnahme an der Versammlung und Ausübung des Stimmrechts zulassen. Sieht die Satzung hierzu Regelungen vor, so gibt dies der Gesellschaft Maßgaben zur Ausübung des gesetzlich gegebenen Ermessensspielraums.

Der neue Satz 2 geht auf Anregungen der Wirtschaft zurück, da zu der Frage bisher kein einheitliches Meinungsbild besteht.

Die neuen Sätze 3 und 4 dienen der Vereinfachung der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten und damit der Umsetzung eines der zentralen Ziele der Aktionärsrechterichtlinie.

Künftig wird für eine Stimmrechtsvollmacht in Übereinstimmung mit Artikel 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Aktionärsrechterichtlinie nicht mehr die schriftliche Form, sondern Textform ( § 126b BGB) verlangt. Die Möglichkeit, das Formerfordernis durch Satzung noch weiter zu erleichtern, verwehrt die Richtlinie nicht, weil eine solche Erleichterung im Interesse der Aktionäre an einer noch einfacheren Vollmachtserteilung liegen kann. Zwar sind die bisher üblichen Methoden der Vollmachtserteilung (Bildschirmformulare, Internetdialog) nach herrschender Meinung von der Textform gedeckt. Um die gesetzliche Regelung aber für alle technischen Entwicklungen offen zu halten, kann die Satzung nach § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG weitere Erleichterungen vorsehen.

Bei der nichtbörsennotierten Gesellschaft kann die Satzung auch ein strengeres Formerfordernis vorsehen.

Nach dem neuen § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG müssen nur börsennotierte Gesellschaften die Übermittlung eines Nachweises über die erteilte Vollmacht (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) auf zumindest einem elektronischen Weg ermöglichen (vgl. Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 der Aktionärsrechterichtlinie). Eine Belastung insbesondere kleiner nichtbörsennotierter Gesellschaften mit Aufwendungen etwa für eine Erweiterung ihrer EDV-Infrastruktur entsteht dadurch nicht. "Elektronischer Weg" bedeutet dabei, dass die Gesellschaft in jedem Fall (auch) einen "PC"-gestützten Kommunikationsweg anbieten muss und sich nicht etwa auf das Vorhalten eines Faxgerätes beschränken kann.

Zu Buchstabe b

Die Änderung in Satz 3 ist Folgeänderung. Sie bringt keine Änderung zu der Frage, dass dem Gesellschaftsvertreter nur Vollmacht mit Einzelweisung erteilt werden kann.

Zu Nummer 21 (Neufassung des § 135 AktG)

Die Neufassung des § 135 AktG dient einer grundlegenden Deregulierung der Stimmrechtsvertretung durch Kreditinstitute (sog. Depotstimmrecht oder Auftragsstimmrecht der Banken). Gleichzeitig soll den Aktionären die Möglichkeit erhalten bleiben, durch eine Dauervollmacht über den jeweiligen Inhalt ihres Depots einen unbürokratischen und einfachen Weg für die Ausübung ihrer Stimmrechte zu wählen. Auf Grundlage der geltenden Regelungen haben sich insbesondere die öffentlichen Banken massiv aus dem Depotstimmrecht zurückgezogen. Hintergrund sind vor allem die Auflagen, mit denen das Depotstimmrecht im Zuge der Bankenmachtsdiskussion Ende der 90er Jahre (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich - KonTraG von 1998) versehen wurde.

So wurde unter anderem die seit der Aktienrechtsreform 1965 bestehende Pflicht des bevollmächtigten Kreditinstituts, dem Aktionär eigene Abstimmungsvorschläge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu unterbreiten, durch organisatorische Vorkehrungen und Hinweispflichten ergänzt, um eine Beeinflussung durch Interessen aus anderen Geschäftsbereichen des Kreditinstituts zu verhindern. In einem weiteren Schritt (Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG von 2001) wurde das Depotstimmrecht bereits wieder teilweise dereguliert: Das Schriftformerfordernis für die Vollmachtserteilung wurde ebenso wie die Zwangsbefristung auf längstens 15 Monate aufgegeben die Vollmacht konnte nun also für das gesamte Depot durch einmalige Erklärung bis auf Widerruf gegeben werden. Da jedoch auch die noch bestehenden Auflagen erheblichen administrativen Aufwand für die Kreditinstitute bedeuten, soll das Depotstimmrecht noch weitergehend entbürokratisiert und auf diese Weise eine Arbeits- und Kostenentlastung bewirkt werden.

Zu Absatz 1

Aus rechtspolitischen Gründen nicht umgesetzt wird der verschiedentlich geforderte vollständige Verzicht auf die Erteilung eigener Abstimmungsvorschläge zugunsten einer Regelung, nach der das Kreditinstitut bei Fehlen einer ausdrücklichen Einzelweisung zu den Tagesordnungspunkten gemäß einer generellen Weisung nach dem Vorschlag der Verwaltung abzustimmen hätte. Zum einen ist kein Grund ersichtlich, den Kreditinstituten, die heute immer noch das Depotstimmrecht ausüben, in Zukunft das Recht zu nehmen, ihren Kunden als vertrauten und geschätzten Service eigene Abstimmungsvorschläge anzubieten.

Es kann aus Sicht der Kunden durchaus als vorzugswürdig angesehen werden, wenn die Stimmen nicht generell "wie Verwaltung" ausgeübt werden, sondern wenn die Bank ihres Vertrauens noch einmal die Rechtmäßigkeit und Interessenmäßigkeit der Vorschläge der Unternehmensverwaltung prüft. Zum anderen ist auch deshalb von einer solchen weitgehenden Regelung abgesehen worden, weil sie eine zu einseitige Machtverschiebung zugunsten der Verwaltung bewirken würde: Da Privataktionäre in aller Regel keine Einzelweisung erteilen, würden sie künftig über die generelle Weisung die Vorschläge der Verwaltung unterstützen, bis sie aktiv die Vollmacht widerrufen. Es ist fraglich, ob das Abstimmungsverhalten vor diesem Hintergrund noch dem wirklichen Willen des Aktionärs entspräche. Es ist auch denkbar, dass die Aktionäre sich auf die Erteilung einer solchen generellen Vollmacht nicht einlassen und im Ergebnis die Hauptversammlungspräsenzen sogar noch weiter zurück gehen würden.

Zudem würde durch eine solche Änderung die derzeitige "Kontrollwirkung" des Depotstimmrechts vollständig aufgegeben: Wenn Vorstand und Aufsichtsrat wissen, dass ihre Beschlussvorschläge von den Banken vor Erstellung der Abstimmungsvorschläge kritisch im Aktionärsinteresse evaluiert werden, dürfte sie das dazu anhalten, von vornherein keine dem Aktionärsinteresse zuwiderlaufenden Vorschläge zu machen und auf die Gesetzmäßigkeit dieser Vorschläge besonders zu achten. Die Tatsache, dass die Banken, die eine Stimmrechtsvertretung anbieten, schon derzeit fast durchweg mit den Verwaltungsvorschlägen übereinstimmende Abstimmungsvorschläge unterbreiteten, wird häufig gerade als Beleg für eben diese verhaltenssteuernde Wirkung und für die Funktionsfähigkeit des geltenden Depotstimmrechts gewertet.

Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf in § 135 Abs. 1 Satz 4 AktG eine Lösung vor, nach der die Kreditinstitute künftig hinsichtlich der Gestaltung der Vollmacht zwei Möglichkeiten erhalten:

Das Kreditinstitut kann dem Aktionär auch beide Alternativen für die Stimmrechtsausübung anbieten. In jedem Fall aber ist das Kreditinstitut, das eine oder beide der genannten Alternativen wählt, verpflichtet, zugleich auch anzubieten, die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen bis auf Widerruf an eine Aktionärsvereinigung oder an einen sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs weiterzuleiten. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistung, die nicht neu ist, sondern von den Kreditinstituten bereits heute vielfach angeboten wird. Sie dient für die Alternative 2 des Satzes 4 (Abstimmung immer "wie Verwaltung") als ein fairer Interessenausgleich und eine faire Wahlmöglichkeit für den Aktionär. Sinn der Regelung ist, dem Aktionär eine unbürokratische und einfache Möglichkeit zu eröffnen, einem Vertreter seiner Wahl, insbesondere einer Aktionärsvereinigung, eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung über die jeweils in seinem Depot befindlichen Aktien zu erteilen. Der Aktionär könnte natürlich dem Vertreter auch unmittelbar eine Vollmacht erteilen, er müsste dann aber in einem zweiten Akt dafür sorgen, dass der Vertreter erfährt, welche Aktien sich jeweils im Depot des Aktionärs befinden und dass ihm Eintrittskarten oder Berechtigungsnachweise vom Kreditinstitut jeweils zugeleitet werden.

Die hier vorgesehene Regelung soll dies in einem Akt ermöglichen. Das Kreditinstitut soll dabei die für den Vertreter erforderlichen Legitimationsunterlagen weiterleiten, damit dieser das Stimmrecht ausüben kann. Dabei geht die Regelung nicht nur von einer physischen Anwesenheit des Vertreters in der Hauptversammlung der Gesellschaft aus. Die Regelung geht davon aus, dass der Vertreter auch im Rahmen der Briefwahl, im Rahmen einer Online-Abstimmung oder einer Online-Teilnahme die Stimmrechte für den Aktionär ausüben können soll. Das Kreditinstitut wird also den Aktionär zur Versammlung anmelden die Eintrittskarten bestellen und diese dem Vertreter zuleiten. Der Begriff Eintrittskarte steht dabei für die erforderlichen zum Nachweise der Legitimation erforderlichen Unterlagen.

Der Aktionär kann dem Dritten unmittelbar eine Vollmacht erteilt haben. Es ist aber ebenso gut denkbar, dass er dies unterlässt. In diesem Fall liegt in dem Dauerauftrag an das Kreditinstitut konkludent eine Vollmacht an den Dritten und in den weitergeleiteten Legitimationsunterlagen ebenso.

Die Regelung gilt für Inhaberaktien. Bei Namensaktien wäre es sehr zu wünschen, dass die Kreditinstitute ebenfalls das Auftragsstimmrecht anbieten und damit auch den Weiterleitungsservice.

Die technischen Details wird die Praxis entwickeln. Die Regelung nimmt insoweit keine Differenzierung zwischen Inhaber- und Namensaktien vor.

Der Aktionär kann die Vollmacht jedem beliebigen Dritten als Vertreter erteilen. Das Kreditinstitut hat hier weder eine Prüfung (etwa der Volljährigkeit, Zuverlässigkeit, Existenz des Vertreters) vorzunehmen noch trägt es Verantwortung für die Auswahl. Eine solche Verantwortung war bei der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelung von der Kreditwirtschaft unterstellt worden, was zu Sorgen Anlass gegeben hatte. Besonders hervorgehoben sind in der Regelung als Vertreter Aktionärsvereinigungen. Das Kreditinstitut kann bei der Erleichterung der Vollmachtserteilung durch ein Formblatt oder Bildschirmformular nach seiner Wahl eine oder mehrere Aktionärsvereinigungen beispielhaft aufführen, um den Vorgang der Vollmachtserteilung, der Adresseingabe weniger fehleranfällig und einfacher zu gestalten. Es kann sich dabei etwa daran orientieren, welche Vereinigungen (eine oder mehrere) nach ihrer Kenntnis besonders häufig benannt werden.

Zwingend ist dies nicht. Das Kreditinstitut braucht keine solchen Vorgaben zu machen.

Der Aktionär hat dann den von ihm gewählten Vertreter in einer für das Kreditinstitut einwandfrei identifizierbaren Weise mit Anschrift, Kommunikationswegen etc. in das Formblatt oder Bildschirmformular einzutragen. Die Weiterleitung der Unterlagen erfolgt nach der ausdrücklichen Formulierung des Satzes 6 nur im Rahmen des Zumutbaren. Diese gegebenenfalls durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken weiter zu konkretisierende Einschränkung soll etwa den Fall berücksichtigen, dass ein Vertreter mit Sitz im Ausland, der postalisch schwer zu erreichen ist, ein Vertreter mit unvollständiger oder offensichtlich fehlerhafter Anschrift etc., ein ganz offensichtlich scherzhaft oder missbräuchlich benannter Vertreter genannt wird. In diesem Fall braucht das Kreditinstitut die Unterlagen nicht weiterzuleiten. Das Vollmachtsstimmrecht nach § 135 ist ein Massengeschäft.

Es muss möglichst reibungslos und kostengünstig ablaufen. Ermittlungen und Nachfragen nach dem nicht korrekt oder undeutlich benannten Bevollmächtigten sind vom Kreditinstitut nicht zu verlangen und gehen stets zu Lasten des Aktionärs. Der Auftrag des Aktionärs erfolgt bis auf Widerruf und für den jeweiligen Aktienbestand in seinem Depot.

Freilich kann das Kreditinstitut seinerseits die Stimmrechtsausübung nach Satz 4 einschränken, so dass es sich etwa nur für die Aktien deutscher oder europäischer Aktiengesellschaften zur Stimmrechtsausübung bereit erklärt. Wünschenswert wäre freilich ein möglichst umfassender Service für die Aktionäre zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung.

Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich einmal für das gesamte Depot darauf hinzuweisen, dass er die Vollmacht jederzeit widerrufen und die Benennung seines Vertreters jederzeit ändern kann. Die Vollmachtserklärung ist wie schon nach bisherigem Recht nachprüfbar festzuhalten, was für die Depotprüfung von Bedeutung ist.

Zu den Absätzen 2 und 3

Die Absätze 2 und 3 regeln in Anlehnung an die geltende Rechtslage (§§ 128, 135 AktG) die Einzelheiten zu der Vollmachtsvariante, bei der das Kreditinstitut eigene Abstimmungsvorschläge zu den Tagesordnungspunkten erstellt. Dabei wird zur Verringerung des Verwaltungsaufwands vorgesehen, dass das Kreditinstitut die Vorschläge grundsätzlich nur zugänglich zu machen hat (in erster Linie also über seine Homepage). Eine ausdrückliche Pflicht, die Vorschläge generell oder auf individuelles Verlangen des Aktionärs auch in Papierform zuzuschicken oder zur Verfügung zu stellen, ist nicht im Entwurf vorgesehen.

Beim Online-Banking wäre es freilich denkbar, dem Kunden die Vorschläge in sein elektronisches Postfach zu legen. Dies mag den Beteiligten selbst überlassen bleiben.

In diesem Zuge entfällt zugleich die bisher in § 128 Abs. 3 AktG vorgesehene Ausnahme von der Mitteilung eigener Vorschläge bei vorheriger Weisung durch den Aktionär.

Das Zugänglichmachen muss dabei "rechtzeitig" vor der Hauptversammlung erfolgen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Aktionär noch die Möglichkeit der Kenntnisnahme und ggf. der Zuleitung eigener Weisungen an das Kreditinstitut haben sollte. Vollmachtsstimmrechte der Kreditinstitute werden von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG wie bisher nicht erfasst, da dem Kreditinstitut bei der Ausübung der Stimmrechte kein eigenes Ermessen zusteht.

In Absatz 3 Satz 4 wird zudem die bislang in § 135 Abs. 1 Satz 3 AktG vorgesehene Beschränkung der Stimmrechtsausübung bei Beteiligung des Kreditinstituts an der Gesellschaft dahingehend dereguliert, dass eine ausdrückliche Weisung des Aktionärs bei unmittelbarer Beteiligung erst ab einer Beteiligungsquote von mehr als 20 Prozent und nicht mehr bereits von fünf Prozent eintreten soll. Eine Pflicht zur Offenlegung der Beteiligung besteht bereits ab 3 Prozent.

Zu Absatz 4

Absatz 4 bringt wenige zusätzliche Regelungen für den Fall, dass das Kreditinstitut das Stimmrecht aufgrund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2, also generell "gemäß den Verwaltungsvorschlägen" ausüben will. Das Zugänglichmachen der Vorschläge des Vorstands oder des Aufsichtsrats wird den Kreditinstituten nicht generell auferlegt, da die Verwaltungsvorschläge dem Aktionär bereits über die Gesellschafts-Website oder über die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger zugänglich sind. Die Regelung gilt also nur für den hypothetischen Fall, dass ein Kreditinstitut sich für die Ausübung der Stimmrechte an einer außereuropäischen Gesellschaft bereit erklärt, die Vorschläge dieser Gesellschaft aber in keiner Weise anderweitig "zur Verfügung gestellt" werden. Sie betrifft gegenwärtig also nur einen extremen Ausnahmefall.

Zu Absatz 5

In Absatz 5 ist geregelt, dass das Kreditinstitut auch Personen unterbevollmächtigen darf, die nicht seine Angestellten sind, wenn die Vollmacht dies gestattet. Dies erleichtert es den Kreditinstituten die Vertretung bei einer Vielzahl von Hauptversammlungen zu organisieren.

Es wird ferner klargestellt, dass das Kreditinstitut, das sich zur Stimmrechtsausübung selbst bereit erklärt, also als Vertreter gemäß Einzelweisungen des Aktionärs das Stimmrecht ausüben möchte oder entsprechend Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen, dies nicht unbedingt durch einen in der Versammlung physisch anwesenden Vertreter zu tun braucht, sondern sich hierzu auch der Briefwahl bedienen darf, wenn diese bei der betreffenden Gesellschaft zugelassen worden ist. Absatz 5 Satz 3 betrifft die bisher in Absatz 4 geregelten Fragen der Form der Vollmachtsausübung und der Legitimation gegenüber der Gesellschaft. Entsprechend der Praxis soll künftig die Vollmachtsausübung im Namen dessen, den es angeht, zum Regelfall bestimmt werden. Der bisherige Satz, dass die Stimmrechtsausübung im Namen des Aktionärs erfolgen kann, ist überflüssig, da dies geltendem Vertretungsrecht nach bürgerlichem Recht entspricht. Hinsichtlich des Nachweises der Stimmberechtigung wird ferner klargestellt (Satz 4), dass bei börsennotierten Gesellschaften in jedem Fall die Vorlage des Berechtigungsnachweises (wie bisher) ohne Namensnennung des Aktionärs im Sinne des § 123 Abs. 3 AktG genügt.

Zu Absatz 6

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 135 Abs. 7 AktG.

Zu Absatz 7

In Absatz 7 wird die bisher in Absatz 6 enthaltene Regelung zur Unwirksamkeit der Stimmabgabe übernommen. Verstöße gegen die genannten Regelungen des § 135 AktG führen nicht zur Unwirksamkeit der Stimmabgabe und damit zugleich nicht zur Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse. Die Wirksamkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse muss abgeschottet sein gegenüber Fehlern auf der Ebene des Bevollmächtigten und im Innenverhältnis zwischen Aktionär und Bevollmächtigtem. Aus diesem Grund ist es auch nicht erforderlich, die Regelung in § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG in der Fassung des Entwurfs, nach der eine Anfechtung nicht auf eine Verletzung des § 128 gestützt werden kann auf die aus 128 AktG in den neuen § 135 AktG verschobene Regelung zu erstrecken.

Künftig soll dabei ein Verstoß gegen die zusätzlichen Hinweispflichten bei eigener Beteiligung des Kreditinstituts an der Gesellschaft (bisher Absatz 1 Satz 3) nicht mehr zur Unwirksamkeit führen. Auch soll die Gesellschaft nicht für einen Regelverstoß des Kreditinstituts, der außerhalb ihres Verantwortungsbereich liegt, mit der Gefahr der Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse belegt werden. Gleiches gilt hinsichtlich eines Verstoßes gegen die künftig in Absatz 5 geregelte äußere Form der Ausübung des Stimmrechts.

Zu Absatz 8

In Absatz 8 wird angeordnet, dass die Absätze 1 bis 7 sinngemäß für Aktionärsvereinigungen und für Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, gelten sollen. Damit werden geschäftsmäßige Aktionärsvertreter, die die Stimmrechtsausübung für Aktionäre als Geschäftszweck haben und dafür in der Regel auch ein Entgelt erhalten, generell den Aktionärsvereinigung gleichgestellt. Eine Besserstellung wäre nicht begründbar. Gänzlich ausgenommen von der Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 7 sind alle Vertreter, die dies aus Gefälligkeit, aus Freundschaft etc. tun wie auch geschäftsmäßige Stimmrechtsvertreter, die mit dem Aktionär allerdings im bezeichneten Sinne verwandt sind.

Zu den Absätzen 9 und 10

Die Absätze 9 und 10 entsprechen den bisherigen Absätzen 11 und 12 des insgesamt etwas verkürzten Paragraphen.

Zu Nummer 22 (Änderung des § 175 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 2)

Die Pflicht börsennotierter Gesellschaften, einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB auszulegen, wird aus § 175 Abs. 2 Satz 1 AktG herausgenommen. Börsennotierte Gesellschaften sind künftig nach § 124a Satz 1 Nr. 3 AktG in Verbindung mit § 176 AktG verpflichtet, den Jahresabschluss und die sonstigen in der ordentlichen Hauptversammlung zugänglich zu machenden Vorlagen alsbald ab der Einberufung über ihre Internetseite zu veröffentlichen. Sie können eine Auslegung in den Geschäftsräumen nach § 175 Abs. 2 Satz 1 AktG daher nicht mehr alternativ, sondern nur "freiwillig" und zusätzlich anbieten. Einer gesetzlichen Regelung in § 175 Abs. 2 Satz 1 AktG bedarf es hierzu nicht. Für die Versammlung selber ist dann allerdings eine Regelung in § 176 AktG erforderlich.

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 3)

Statt "Auslegung" soll der allgemeiner gehaltene Begriff "Zugänglichmachen" verwendet werden. Es handelt sich hierbei um eine sprachliche Anpassung an Absatz 2, der nicht mehr nur die "Auslegung" im Geschäftsraum, sondern auch eine Veröffentlichung über die Internetseite vorsieht.

Zu Nummer 23 (Änderung des § 176 Abs. 1 AktG)

Zur Einfügung der Pflicht börsennotierter Gesellschaften, einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zugänglich zu machen, vgl. die Begründung zu Nummer 22 Buchstabe a (Änderung des § 175 AktG).

Der Entwurf verwendet wie stets im Aktiengesetz den Begriff "börsennotierte Gesellschaft" ( § 3 Abs. 2 AktG), obwohl § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 HGB nicht alle börsennotierten Gesellschaften betreffen, sondern nur solche, die einen organisierten Markt durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen. Bei Gesellschaften, bei denen nach dem Handelsgesetzbuch im Lagebericht keine Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB zu machen sind, weil keine stimmberechtigten Aktien ausgegeben worden sind, erübrigt sich natürlich auch das Zugänglichmachen eines erläuternden Berichts nach § 176 AktG. Vgl. im Übrigen die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Änderung des § 52 Abs. 2 Satz 4 AktG).

Zu Nummer 24 (Änderung des § 179a Abs. 2 AktG)

Vgl. die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe a (Änderung des § 52 Abs. 2 AktG).

Zu Nummer 25 (Änderung des § 183 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)

Da künftig die Bekanntmachung der ursprünglichen Tagesordnung in § 121 Abs. 3 AktG und nur die Bekanntmachung der geänderten Tagesordnung in § 124 Abs. 1 AktG geregelt und zudem der Verweis auf die Bekanntmachungsvorschriften nicht zwingend erforderlich ist soll er gestrichen werden.

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 3)

Gemäß § 183 Abs. 3 Satz 1 AktG unterliegen Sacheinlagen bei einer Kapitalerhöhung der externen Prüfung. Für die Durchführung der Prüfung wird in § 183 Abs. 3 Satz 2 AktG auf die § 33 Abs. 3 bis 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 AktG verwiesen. § 183 Abs. 3 Satz 3 AktG in der geltenden Fassung regelt die Befugnis des Registergerichts, die Eintragung zu versagen, wenn die Werthaltigkeit der Sacheinlage nicht feststellbar ist.

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Verweisungskette in § 183 Abs. 3 Satz 2 AktG wird in der Weise klarstellend ergänzt, dass nunmehr auch auf § 34 Abs. 1 AktG verwiesen wird. Der Inhalt der Prüfung bei einer Sachkapitalerhöhung weicht von der Prüfung bei einer Sachgründung sinngemäß nicht ab. Eine Verweisung auf § 34 Abs. 1 AktG fehlte bisher in § 183 Abs. 3 Satz 2 AktG ohne erkennbaren Grund.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Vorschrift in § 183 Abs. 3 Satz 3 AktG, wonach das Registergericht die Eintragung ablehnen kann, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt, regelt das materielle Prüfungsrecht des Registergerichts und gehört systematisch zum registergerichtlichen Verfahren.

Sie setzt die erst in § 184 AktG geregelte Anmeldung zum Handelsregister voraus.

Die Vorschrift wird deshalb in § 183 Abs. 3 AktG gestrichen und in § 184 AktG eingefügt.

Zu Nummer 26 (Einfügung eines § 183a AktG)

§ 183 Abs. 3 Satz 1 AktG ordnet bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlage (zwingend) eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer an. § 183 Abs. 3 Satz 2 AktG neuer Fassung soll künftig für das Verfahren auf die Vorschriften über die Gründungsprüfung verweisen (§ 33 Abs. 3 bis 5, §§ 34, 35 AktG; vgl. Begründung zu Nummer 25).

Der neu eingefügte § 183a AktG regelt davon abweichend die Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne obligatorische Gründungsprüfung. Absatz 1 entbindet unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Gründungsprüfung. Absatz 2 bestimmt, dass der Beschluss über die Kapitalerhöhung vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister bekannt zu machen ist. Absatz 3 sieht vor, dass eine qualifizierte Minderheit von Aktionären eine sachverständige Neubewertung des Einlagegegenstands gerichtlich erzwingen kann. Absatz 4 regelt das weitere Verfahren durch Verweisung.

Mit § 183a AktG wird Artikel 1 Nr. 8 der Änderungsrichtlinie umgesetzt.

Zu Absatz 1

Nach § 183 Abs. 3 Satz 1 AktG findet bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen zwingend eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer statt. § 183a Abs. 1 AktG erlaubt, hiervon abzusehen, soweit (im Fall der Gründung) das vereinfachte Eintragungsverfahren gewählt werden konnte (§ 33a AktG).

Zu Absatz 2

Um eine qualifizierte Aktionärsminderheit effektiv in die Lage zu versetzen, den Antrag auf Neubewertung rechtzeitig vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung zu stellen, muss das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung vorab bekannt gemacht werden. Die Veröffentlichung ist erforderlich, weil die Aktionäre ansonsten von der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nicht rechtzeitig erfahren würden. Insbesondere der Beschluss über die Kapitalerhöhung ist insofern neutral. In ihm muss zwar der Gegenstand der Sacheinlage festgesetzt werden (§ 183 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Hauptversammlung hat jedoch nicht explizit darüber zu beschließen, ob bei der Eintragung eine externe Wertprüfung stattfinden wird. Darauf müssen die Aktionäre deshalb gesondert hingewiesen werden. Zu diesem Zweck genügt eine Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern.

Offen zu legen sind das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben, die in der Anmeldung gemäß § 37a Abs. 1 und 2 AktG enthalten sein müssen. Vor allem aus diesen Angaben können die Aktionäre ersehen, dass eine vereinfachte Eintragung beabsichtigt ist und wie der Einlagegegenstand bewertet werden soll. Ein der Bewertung zugrunde liegendes Sachverständigengutachten muss zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht bei dem Registergericht eingereicht werden. Die Aktionäre müssen deshalb ggf. von der Gesellschaft Einsicht in die Bewertungsunterlagen verlangen.

Die Veröffentlichung ist stets (also bezüglich beider Fallgruppen: Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente einerseits andere sachverständig bewertete Gegenstände andererseits) erforderlich wenn eine Sachkapitalerhöhung unter vereinfachten Voraussetzungen in das Handelsregister eingetragen werden soll.

Satz 2 ordnet - für die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung - eine Registersperre von vier Wochen Dauer an. Da das Gericht die Veröffentlichung in den Gesellschaftsblättern nicht selbst veranlasst und auch nicht überwacht, wird es mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung so lange warten müssen, bis ihm der Nachweis über die Veröffentlichung des Datums des Beschlusses der Kapitalerhöhung in geeigneter Form beigebracht wird.

Zu Absatz 3

Ist der Antrag begründet, muss vor der Eintragung in das Handelsregister eine Prüfung durch unabhängige Sachverständige stattfinden. Der Entwurf bestimmt, dass für die Entscheidung über den Antrag das Amtsgericht zuständig ist. Das Verfahren zur Erzwingung einer Neubewertung ist - wie das Verfahren zur Benennung von Prüfern - nicht Bestandteil des Eintragungsverfahrens. Zuständig ist deshalb nicht das Registergericht.

Der Antrag ist darauf gerichtet, einen oder mehrere externe Prüfer zu bestellen. Das Verfahren geht über das Verfahren in § 33 Abs. 3 Satz 2 AktG zur Benennung von Prüfern insofern hinaus, als das Gericht auch darüber entscheiden muss, ob überhaupt eine externe Prüfung stattfinden muss, weil die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 AktG vorliegen.

Nur in diesem besonderen Verfahren und nur auf einen zulässigen Antrag hin darf das Gericht prüfen, ob es die Eintragung ohne externe Prüfung vornehmen darf. Die Beteiligungsverhältnisse der Antragsteller sind glaubhaft zu machen.

Gegen die Bestellung der Prüfer (Stattgabe des Antrags) kann der Vorstand, gegen die Ablehnung des Antrags können die Antragsteller Beschwerde einlegen.

Zu Absatz 4

Ist der Antrag begründet, hat das Gericht einen oder mehrere Prüfer zu bestellen. Für das weitere gerichtliche und außergerichtliche Verfahren der externen Prüfung gelten § 33 Abs. 4 und 5, §§ 34, 35 AktG.

Zu Nummer 27 (Neufassung des § 184 AktG)

Nach § 184 AktG ist der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 184 AktG wird systematisch neu geordnet und in Hinblick auf das vereinfachte Eintragungsverfahren geringfügig ergänzt.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt den Inhalt der Anmeldung im herkömmlichen sowie im vereinfachten Eintragungsverfahren.

Der bisherige Absatz 1 Satz 1 bleibt unverändert erhalten. Nach dem geltenden § 184 Abs. 2 AktG ist zudem in der Anmeldung anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können. Die Vorschrift betrifft ebenfalls den Inhalt der Anmeldung. Sie wird deshalb unverändert in Absatz 1 Satz 2 übernommen.

Absatz 1 Satz 3 ist neu eingefügt. Er betrifft das vereinfachte Eintragungsverfahren. Damit wird Artikel 10b Abs. 2 Satz 2 der Kapitalrichtlinie umgesetzt. Sind gemäß § 183a Abs. 2 AktG das Datum des Kapitalerhöhungsbeschlusses sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 AktG offengelegt worden (was Voraussetzung für einen Verzicht auf eine externe Prüfung ist und vor der Anmeldung geschehen muss, weil der Anmeldung sonst der Prüfbericht beigefügt werden müsste), muss der Vorstand in der Anmeldung nur noch (ergänzend) erklären dass ihm seit dieser Offenlegung keine Umstände im Sinne von § 33a Abs. 2 AktG bekannt geworden sind. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit auch dieser Erklärung müssen die Anmeldenden zivilrechtlich wie strafrechtlich einstehen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält Regelungen darüber, welche Unterlagen der Anmeldung im herkömmlichen (erste Alternative) sowie im vereinfachten Eintragungsverfahren (zweite Alternative) beizufügen sind. Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird inhaltsgleich in Absatz 2 übernommen und ergänzt. Danach muss nun entweder der Bericht über die externe Prüfung mit der Anmeldung vorgelegt werden oder es sind die in § 37a Abs. 3 AktG bezeichneten Anlagen der Anmeldung beizufügen. Findet das vereinfachte Eintragungsverfahren statt (§§ 33a, 37a, 38 Abs. 3 AktG), sind die dort erforderlichen Anlagen auch bei der Kapitalerhöhung mit der Anmeldung vorzulegen. Auf diese Weise stehen der Öffentlichkeit auch diejenigen Unterlagen zur Verfügung, aus denen sich im Einzelnen die Bewertung der Sacheinlagen ergibt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt in Ausschnitten die gerichtliche Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis. In Absatz 3 Satz 1 wird zunächst die bisher in § 183 Abs. 3 Satz 3 AktG geregelte und dort gestrichene Ablehnungsbefugnis des Gerichts unverändert wieder eingefügt (vgl. dazu Begründung zu Nummer 25 Buchstabe b - Änderung des § 183 Abs. 3 AktG). Danach prüft das Gericht im Grundfall auch bei der Kapitalerhöhung die Werthaltigkeit von Sacheinlagen von Amts wegen. Eine Ausnahme gilt jedoch für das vereinfachte Eintragungsverfahren.

Absatz 3 Satz 2 verweist deshalb insoweit auf § 38 Abs. 3 AktG. Die Erklärung nach § 37a Abs. 1 Satz 1 AktG findet sich in diesem Fall nicht in der Anmeldung, sondern in der Bekanntmachung. Von dieser Bekanntmachung hat das Gericht nach § 183a Abs. 2

AktG Kenntnis, vgl. Begründung in Nummer 26 zur Einfügung von § 183a AktG). Im vereinfachten Eintragungsverfahren prüft das Gericht nicht, ob die Sacheinlagen werthaltig sind sondern nur, ob die besondere Erklärung vorliegt und ob sie nach Inhalt und Form den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Lediglich bei offenkundiger und erheblicher Überbewertung kann das Gericht die Eintragung ablehnen.

Zu Nummer 28 (Änderung des § 186 Abs. 4 AktG)

Vgl. zu Buchstabe a die Begründung zu Nummer 25 Buchstabe a (Änderung des § 183 Abs. 1 AktG).

Vgl. zu Buchstabe b die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Änderung des § 52 Abs. 2 Satz 4 AktG).

Zu Nummer 29 (Änderung des § 193 Abs. 2 AktG)

Die Änderung des § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG dient der Anpassung einer seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes unveränderten Regelung an die Bedürfnisse des modernen Kapitalmarktes.

Sie entspricht einer seit längerem in der Praxis erprobten und bewährten Gestaltung bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, nämlich der Ermittlung des Ausgabepreises für die jungen Aktien im Rahmen des sog. Bookbuilding-Verfahrens. In letzter Zeit ist jedoch wegen des überkommenen Wortlauts zunehmend Rechtsunsicherheit eingetreten die hier beseitigt werden soll.

Wandelschuldverschreibungen haben sich zu einem wichtigen Instrument moderner Unternehmensfinanzierung entwickelt. Im Wege einer Ermächtigung des Vorstandes durch die Hauptversammlung zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG kann die Wandelschuldverschreibung bei Bedarf schnell am Markt platziert werden. Die Gesellschaft strebt dabei eine optimale Preisgestaltung an (u. a. Verhältnis Zins zu Wandelungskurs). Dies ist nur dann möglich, wenn der Wandlungskurs erst unmittelbar vor der Ausgabe der Schuldverschreibungen unter Berücksichtigung der dann gegebenen Marktverhältnisse festgelegt wird. Das ist kaum möglich, wenn die Hauptversammlung selbst den Preis - gegebenenfalls lange vor der Ausgabe der Anleihe - festsetzen müsste. Daher soll der Hauptversammlung nun die Möglichkeit gegeben werden, wie bei der Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§ 182 Abs. 3, § 186 Abs. 2 AktG) nur darüber zu entscheiden, welcher Betrag der Gesellschaft mindestens zufließen soll. Dafür genügt die Bestimmung eines festen Mindestausgabebetrages für die Aktien oder der Grundlagen für dessen Festsetzung. Die Vermögensinteressen der Aktionäre sind dadurch geschützt. Denn der Vorstand kann bei der Ermittlung des endgültigen Preises nur nach oben abweichen, der Gesellschaft fließt also gegebenenfalls ein höherer Betrag zu.

Da für die Ermächtigung des Vorstandes sowohl ein Beschluss nach § 193 AktG als auch nach § 221 AktG erforderlich ist, spielt es keine Rolle, in welchem von beiden die Angaben zum Ausgabebetrag enthalten sind.

Zu Nummer 30 (Änderung des § 194 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)

Vgl. die Begründung zu Nummer 25 Buchstabe a (Änderung des § 183 AktG).

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 4)

Unter den Voraussetzungen des § 194 AktG ist eine bedingte Kapitalerhöhung (§ 192 Abs. 1 AktG) mit Sacheinlagen möglich. Die Kapitalrichtlinie enthält keine Vorgaben für bedingtes Kapital; die Vorschriften über Kapitalerhöhungen sind jedoch sinngemäß auch auf bedingte Kapitalerhöhungen anwendbar.

Bedingtes Kapital darf nur zu den in § 192 Abs. 2 AktG gesetzlich vorgesehen Zwecken gebildet werden. Eine Sacheinlage im Sinne des § 33a Abs. 1 AktG, auf die das vereinfachte Eintragungsverfahren Anwendung findet, kommt bei einer bedingten Kapitalerhöhung vor allem in Betracht zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen (§ 192 Abs. 2 Nr. 2 AktG), insbesondere wenn die an einem geregelten Markt gehandelten Aktien eines anderen Unternehmens gegen Gewährung von Bezugsaktien erworben werden sollen ("share for share exchange"). § 194 AktG wird insoweit klargestellt, teilweise neu geordnet und im Hinblick auf das vereinfachte Eintragungsverfahren ergänzt.

Zu Doppelbuchstabe aa

Nach § 194 Abs. 4 Satz 1 AktG findet bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen eine externe Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer statt. In Absatz 4 Satz 2 fehlt bislang eine Verweisung auf § 34 Abs. 1 AktG (vgl. Begründung in Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa zur Änderung von § 183 Abs. 3 Satz 2 AktG). Durch die klarstellende Neufassung von Satz 2 wird diese Lücke geschlossen.

Zu Doppelbuchstabe bb

Satz 3 wird gestrichen und an systematisch passender Stelle in § 195 Abs. 2 Satz 2 AktG wieder eingefügt (vgl. Begründung in den Nummern 25 und 27 zur Änderung von § 183 Abs. 3 Satz 3 und § 184 Abs. 3 AktG).

Zu Buchstabe c (Änderung des Absatzes 5)

Für die Fälle des vereinfachten Eintragungsverfahrens (§§ 33a, 37a, 38 Abs. 3 AktG) verweist Absatz 5 auf § 183a AktG. Von einer externen Prüfung (Absatz 4 Satz 1) kann abgesehen werden. In diesem Fall tritt an ihre Stelle sinngemäß das in § 183a AktG geregelte Verfahren.

Zu Nummer 31 (Änderung des § 195 AktG)

Gemäß § 195 AktG ist der Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschrift orientiert sich an § 184 AktG. Sie ist neu geordnet und geringfügig ergänzt.

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)

Nach Absatz 1 haben der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Beschluss über die bedingte Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Der Inhalt der Anmeldung ist in § 195 AktG nicht geregelt. Die Vorschrift wird insoweit um einen Hinweis auf § 184 Abs. 1 Satz 2 AktG ergänzt. Hat der Vorstand das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung und die Angaben nach § 37a AktG bereits vorab gemäß § 194 Abs. 5 AktG (§ 183a AktG) veröffentlicht, bedarf es in der Anmeldung des Beschlusses nur noch einer ergänzenden Erklärung. Auf die Begründung zu Nummer 27 (Änderung von § 184 Abs. 1 AktG) wird insoweit Bezug genommen.

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 2)

Absatz 2 regelt, welche Anlagen der Anmeldung beizufügen sind. Absatz 2 Nr. 1 wird in Anlehnung an § 184 Abs. 2 AktG ergänzt mit der Maßgabe, dass entweder der Prüfungsbericht oder die in § 37a Abs. 3 AktG bezeichneten Anlagen mit der Anmeldung einzureichen sind. Auf die Begründung zu Nummer 27 (Änderung von § 184 Abs. 2 AktG) wird Bezug genommen.

Zu Buchstabe c (Anfügung eines Absatzes 3)

Die in § 194 Abs. 4 Satz 3 AktG gestrichene Vorschrift wird als Absatz 3 an systematisch passender Stelle wortgleich wieder eingefügt und um die Anordnung der entsprechenden Geltung von § 38 Abs. 3 AktG ergänzt. § 184 Abs. 3 AktG ist entsprechend geändert; auf die dortige Begründung (Nummer 27) wird Bezug genommen.

Zu Nummer 32 (Änderung des § 205 AktG)

§ 205 AktG regelt die Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital (§ 202 Abs. 1 AktG) gegen Sacheinlage. Die Vorschrift wird zur Klarstellung neu geordnet und teilweise ergänzt.

Zu den Buchstaben a und b (Änderung der Absätze 3 bis 5)

Der bisherige Absatz 4 regelt die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die in Absatz 2 angeordneten Festsetzungen. Er wird deshalb Absatz 3. Das entspricht auch der ursprünglichen Reihenfolge im Gesetz. Auch der bisherige Absatz 5 ist systematisch vorrangig vor dem - an unpassender Stelle in das Gesetz eingefügten - geltenden Absatz 3. Dass sich Absatz 5 seinem Wortlaut nach auf die Absätze 2 und 3 bezieht (statt auf die derzeitigen Absätze 2 und 4), ist ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers, das durch die nunmehr vorgenommene Änderung der Reihenfolge korrigiert wird.

Zu Buchstabe c (Anfügung von Absätzen 5 bis 7)
Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 Satz 1 findet - wortgleich dem bisherigen Absatz 3 Satz 1 - bei der Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage eine externe Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer statt. In dem bisherigen Absatz 3 Satz 2 fehlt bislang eine Verweisung auf § 34 Abs. 1 AktG (Inhalt der Prüfung). Durch die klarstellende Neufassung wird diese Lücke geschlossen. § 183 Abs. 3 und § 194 Abs. 4 Satz 2 AktG werden entsprechend geändert; auf die Begründungen zu § 183 Abs. 3 und § 194 Abs. 4 Satz 2 AktG (Nummern 25 und 30) wird ergänzend Bezug genommen.

Der neu eingefügte Satz 2 regelt die Ausnahme: Von einer externen Prüfung kann abgesehen werden wenn Vermögensgegenstände im Sinne des § 33a Abs. 1 AktG eingebracht werden sollen. § 183a AktG wird deshalb für entsprechend anwendbar erklärt.

Satz 3 dient der Klarstellung. Die Verweisung ist insgesamt wie folgt zu verstehen: Das Eintragungsverfahren bei Kapitalerhöhungen verläuft nach dem gesetzlichen Leitbild in zwei Schritten. Zuerst wird der Beschluss über die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ( § 183 Abs. 1 AktG). Danach wird die Kapitalerhöhung durchgeführt und die Durchführung ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (§ 188 AktG). Erst mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ist das Grundkapital erhöht. Die externe Prüfung von Sacheinlagen ist in § 183 Abs. 3 AktG geregelt und knüpft somit bereits an die Eintragung des Erhöhungsbeschlusses, und nicht erst an die Durchführung der Kapitalerhöhung an. Bei der Ausgabe neuer Aktien aufgrund genehmigten Kapitals entfällt der erste Schritt. Die Ermächtigung des Vorstands muss in der Satzung geregelt werden (§ 202 Abs. 1 und 2 AktG). Bei der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister (§ 181 AktG) findet eine Werthaltigkeitsprüfung (der festgesetzten zukünftigen Sacheinlagen) jedoch nicht statt. § 205 AktG betrifft folglich den zweiten Schritt, nämlich die Durchführung der Kapitalerhöhung (Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen).

Auch in diesem Fall muss das Recht einer qualifizierten Aktionärsminderheit, eine Neubewertung der Sacheinlage verlangen zu können, effektiv garantiert werden. Zu diesem Zweck wird der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 183 Abs. 2 AktG verpflichtet, seine Entscheidung über die Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage, zusammen mit den Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 AktG vorab zu veröffentlichen. Dadurch werden die Aktionäre in die Lage versetzt, den Antrag auf Neubewertung rechtzeitig zu stellen, wenn sie der Meinung sind, dass auf eine externe Prüfung nicht hätte verzichtet werden dürfen (§ 33a Abs. 2 AktG). Die ausdrückliche Klarstellung im Gesetz erscheint erforderlich, weil die Ausübung der Ermächtigung durch den Vorstand eine Maßnahme der Geschäftsführung ist, die normalerweise weder eintragungsbedürftig noch eintragungsfähig wäre.

Zu Absatz 6

Der neue Absatz 6 regelt Besonderheiten bei der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung.

Für die Anmeldung galten bisher § 203 Abs. 1 Satz 1 und § 188 AktG. Sind Sacheinlagen ohne Wertprüfung zugelassen, haben die Anmeldenden zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen in der Anmeldung bestimmte Angaben zur Werthaltigkeit der Sacheinlagen zu machen und für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung einzustehen.

Das gilt auch bei der Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gegen nicht extern geprüfte Sacheinlagen. Die Anmeldenden (Vorstand und Vorsitzender des Aufsichtsrates) haben deshalb die Erklärung gemäß § 184 Abs. 1 Satz 3 AktG mit der Anmeldung abzugeben und der Anmeldung die in § 184 Abs. 2 Alternative 2 AktG geregelten Anlagen beizufügen.

Zu Absatz 7

Der neue Absatz 7 regelt die Prüfungsbefugnis des Registergerichts. § 184 Abs. 3 und § 194 Abs. 3 AktG sind entsprechend geändert. Auf die Begründung zu diesen Vorschriften (Nummern 27 und 30) wird Bezug genommen.

Zu Nummer 33 (Änderung des § 206 AktG)

§ 206 AktG ordnet die sinngemäße Anwendung von Gründungsvorschriften an, wenn bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (§ 39 AktG) Vereinbarungen getroffen worden sind, nach denen auf das genehmigte Kapital eine Sacheinlage zu leisten ist. Die Vorschrift dient dem Schutz vor Umgehung der Sachgründungsregeln. Eine externe Wertprüfung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn sie auch bei Gründung nicht erforderlich wäre. Die Aufzählung der Vorschriften, auf die in § 206 Satz 2 AktG verwiesen wird ist deshalb ausdrücklich ergänzt um die neu eingefügten § 37a AktG sowie § 38 Abs. 3 AktG. Von der Verweisung auf die §§ 32 bis 35 AktG wird auch der neu eingefügte § 33a AktG erfasst.

Zu Nummer 34 (Änderung des § 209 Abs. 6 AktG)

Vgl. die Begründung zu Nummer 22 Buchstabe b (Änderung von § 175 Abs. 3 AktG).

Zu Nummer 35 (Änderung des § 241 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung der Nummer 1)

Die bisher in § 241 Nr. 1 AktG vorgesehene Zitierung des § 121 AktG ("und ... oder") erklärt sich durch die derzeitige Verteilung der Bekanntmachungsformen auf Absatz 3 (Gesellschaftsblätter) und Absatz 4 (eingeschriebener Brief).

Verstöße gegen § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG (Angabe der Tagesordnung in der Einberufung) werden nicht der Nichtigkeitsfolge unterworfen: Hier gilt weiterhin § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG als Sonderregelung. Auch eine Erstreckung der Nichtigkeitsfolge auf einen Verstoß gegen die künftig bei börsennotierten Gesellschaften bestehenden Veröffentlichungspflichten nach Absatz 3 Satz 3 oder die Zuleitungspflicht nach § 121 Abs. 4a AktG ist nicht geboten insofern genügt ein Ordnungswidrigkeitstatbestand (vgl. hierzu die unter Nummer 52 vorgeschlagene Erweiterung von § 405 AktG).

Zu Buchstabe b (Änderung der Nummer 2)

Durch die Schaffung des neuen § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG wird für börsennotierte Gesellschaften konkretisiert welche Informationen die Feststellung über die Beschlussfassung mindestens umfassen und die Niederschrift enthalten muss (vgl. hierzu Begründung zu Nummer 19 - Änderung des § 130 AktG). Während der Versammlungsleiter nach § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG als Ergebnis der Beschlussfassung nur feststellen muss, ob der Beschluss gefasst wurde oder nicht, sind nach Satz 2 weitere, konkretere Feststellungen erforderlich. Unterläuft dem Versammlungsleiter hierbei ein Fehler und wird die fehlerhafte Feststellung entsprechend in die Niederschrift aufgenommen, so hätte dies - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, nach der nur Anfechtbarkeit vorläge - Nichtigkeit nach § 241 Nr. 2 AktG zur Folge. Um eine solche Sanktionsverschärfung bei einer Regelung zu vermeiden deren vorrangiges Ziel es ist, die Transparenz für die Aktionäre zu erhöhen, ist § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG aus der Nichtigkeitsfolge des § 241 Nr. 2 AktG herauszunehmen.

Zu Nummer 36 (Änderung des § 242 AktG)

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 241 Nr. 2 AktG. Da nach dieser Regelung nur ein Verstoß gegen § 130 Abs. 2 Satz 1 AktG der Nichtigkeitsfolge unterliegt braucht sich auch die Heilungsvorschrift des § 242 Abs. 1 AktG nur darauf zu beziehen.

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 2)

Der in § 242 Abs. 2 Satz 4 AktG enthaltene Verweis auf § 121 Abs. 4 AktG betrifft allein Fehler bei der Einberufung der Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief und ist daher infolge der vorgesehenen Neuordnung der Einberufungsvorschriften künftig auf § 121 Abs. 4 Satz 2 AktG zu beschränken.

Zu Nummer 37 (Änderung des § 243 Abs. 3 AktG)

Zu Buchstabe a (Einfügung einer neuen Nummer 1)

Um bei der neugeschaffenen Möglichkeit, an der Hauptversammlung online teilzunehmen und Rechte auszuüben (§ 118 Abs. 1 Satz 2 AktG), Anfechtbarkeit wegen technischer Störungen zu vermeiden, wird die Anfechtbarkeit ausgeschlossen, wenn die Rechtsverletzung durch eine technische Störung verursacht wurde, § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG. Dies gilt nicht wenn der Gesellschaft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Durch die Formulierung "es sei denn" wird klargestellt, dass die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beim Anfechtungskläger liegt. Der für die Gesellschaft geltende Verschuldensmaßstab kann durch die Satzung verschärft werden. Damit soll es Gesellschaften, die dies wünschen, ermöglicht werden, die elektronischen Kommunikationswege als vollwertige Wege der Rechtswahrnehmung anzubieten, indem den Aktionären auch die uneingeschränkte Möglichkeit der Beschlussanfechtung eröffnet wird.

Zu Buchstabe b (Änderung der bisherigen Nummer 1)

Ein Verstoß gegen die künftig in § 121 Abs. 4a AktG geregelte Zuleitungspflicht an Medien zwecks Verbreitung der Einberufung soll nicht nur keine Nichtigkeit, sondern auch in keinem Fall eine Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse nach sich ziehen.

Aus diesem Grund wird § 243 Abs. 3 Nr. 1 AktG entsprechend ergänzt. Die in § 405 AktG künftig vorgesehene Ordnungswidrigkeit ist insofern eine ausreichende Sanktion.

Gleiches gilt für Verstöße gegen § 124a AktG. Die Sanktion erfolgt nicht im Wege der Beschlussmängelklage, sondern nach Ordnungswidrigkeitenrecht (§ 405 Abs. 3a Nr. 3 AktG neu).

Zu Buchstabe c (Änderung der bisherigen Nummer 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 38 und 39 (Änderung der §§ 246 und 246a AktG)

Es war eines der Ziele des UMAG aus dem Jahr 2005, missbräuchliche Aktionärsklagen einzudämmen. Dazu ist eine ganze Reihe von Einzeländerungen in das Aktiengesetz eingefügt worden u. a. ist auch ein Freigabeverfahren in § 246a Abs. 2 AktG aufgenommen worden das dem bisherigen konzern- und umwandlungsrechtlichen Freigabeverfahren entsprach.

In Anbetracht nach wie vor auftretender Missbrauchsfälle und eines sogar zahlenmäßig noch breiter gewordenen Klägerfeldes besteht jedoch weiterer Reformbedarf.

Zu Nummer 38 (Änderung des § 246 Abs. 3 AktG) und Nummer 39 Buchstabe a (Änderung des § 246a Abs. 1 AktG)

In jüngerer Zeit war zu beobachten, dass Anfechtungskläger versuchen, Freigabeverfahren in die Länge zu ziehen. Dies ist verständlich, denn es ist der Zeitfaktor, der die Aktiengesellschaften selbst bei aussichtslosen Anfechtungsklagen zum Vergleichsschluss bewegt. Das Freigabeverfahren ist für Kapitalmaßnahmen und Unternehmensverträge in § 246a AktG, für Eingliederungen in § 319 Abs. 6 AktG, für das sogenannte Squeeze Out in § 327e Abs. 2 AktG - der auf § 319 Abs. 6 AktG verweist - und für Umwandlungen in § 16 Abs. 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) geregelt. Die Regelungen sind weitgehend wortgleich und sollen als Eilverfahren die zumeist lange Verfahrensdauer der Anfechtungsverfahren ausgleichen. Mit der Verschleppung der Freigabeverfahren bezwecken die Anfechtungskläger, den gesetzgeberischen Willen, wonach das Freigabeverfahren ein Eilverfahren ist, zu unterlaufen.

Die Verzögerung des Freigabeverfahrens wird unter anderem dadurch betrieben, dass einzelne Anfechtungskläger sich - oftmals nur zu diesem Zweck gegründeter - Unternehmen mit Sitz im Ausland bedienen, denen sie ihren Aktienbesitz übertragen. Für das Freigabeverfahren benennen diese Anfechtungskläger dann, anders als für das Anfechtungsverfahren, keinen deutschen Prozessbevollmächtigten. Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke erfolgt dann grundsätzlich an die Partei selbst (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ist Kläger eine GmbH werden hier schon die neuen Zustellungsregelungen nach der GmbH-Reform (MoMiG) helfen können. Bei Privatpersonen ist eine Zustellung im Ausland erforderlich, was nach Maßgabe des § 183 Abs. 1 ZPO regelmäßig durch die Behörden des Sitzstaates zu erfolgen hat. Dies führt teilweise zu sehr erheblichen Verzögerungen; mittlerweile sind Fälle von Zustelladressen in Dubai und der Volksrepublik China bekannt.

Zur Vermeidung derartiger Verzögerungen des jeweiligen Freigabeverfahrens ist es angezeigt, die Wirkung der Prozessvollmacht für das Anfechtungsverfahren auch auf die unterschiedlichen Freigabeverfahren zu erstrecken. Daher wird in den jeweiligen Vorschriften des Aktiengesetzes und dem Umwandlungsgesetzes die entsprechende Anwendung des § 82 ZPO vorgesehen. Zusätzlich wird die entsprechende Anwendung des § 83 Abs. 1 ZPO, wonach § 82 ZPO im Außenverhältnis nicht abdingbar ist, und des § 84 ZPO, nach dem § 82 ZPO auch bei mehreren Prozessbevollmächtigten gilt, geregelt.

Nach § 82 ZPO umfasst die Vollmacht für den Hauptprozess auch "die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren."

Betrachtet man das Anfechtungsverfahren als Hauptverfahren, ist ein Freigabeverfahren vom Wortlaut des § 82 ZPO nicht erfasst.

Die entsprechende Anwendung des § 82 ZPO ist bereits von einigen Gerichten angenommen worden. Zur Klarstellung der Anwendung des § 82 ZPO auf das Freigabeverfahren soll nunmehr eine gesetzliche Regelung vorgesehen werden. Gleiches gilt für § 83 Abs. 1 und § 84 ZPO.

Noch ein zweiter Umstand zögert die Freigabe unnötig hinaus. Der Anfechtungskläger kann den Zustellungszeitpunkt der Klage auf anderem Wege, etwa durch spätes oder unvollständiges Einzahlen des Prozesskostenvorschusses beeinflussen. Bis dahin kann die Gesellschaft den Freigabeantrag nur unvollständig vorbereiten. Denn das Recht zur Akteneinsicht besteht nach § 299 ZPO erst nach Zustellung der Anfechtungsklage. In der Praxis haben bereits einige Gerichte den Gesellschaften eine solche Einsicht vor Zustellung gewährt. Der Entwurf will nunmehr allen Gesellschaften die Möglichkeit eröffnen, bereits nach Ablauf der Anfechtungsfrist die Klageschriften einzusehen.

Für das Freigabeverfahren und für das Beschwerdeverfahren wird künftig jeweils eine Wertgebühr erhoben (vgl. Artikel 12 dieses Gesetzentwurfs - Änderung des Gerichtskostengesetzes).

Sowohl für das Freigabeverfahren als auch für das Beschwerdeverfahren wird für die Festsetzung des Regelstreitwerts und die Streitwertspaltung die entsprechende Anwendung des § 247 AktG angeordnet. Der Regelungszweck des § 247, der in der Sicherstellung angemessener Regelstreitwerte sowie dem Schutz der wirtschaftlich schwächeren Prozesspartei besteht, gilt beim Freigabeverfahren und beim Beschwerdeverfahren ebenso wie bei der Anfechtungsklage.

Zu Nummer 39 Buchstabe b (Änderung des § 246a Abs. 2 AktG)

Die amtliche Begründung des UMAG hatte einige gewichtige Hinweise zur Auslegung der Interessenabwägungsklausel nach § 246a Abs. 2 AktG und der Parallelvorschriften gegeben.

Diese sind in der Folgezeit von vielen Gerichten bei der Anwendung des Freigabeverfahrens fruchtbar gemacht worden. Es ist aber gleichwohl immer noch eine gewisse Unsicherheit über das Verständnis der Interessenabwägungsklausel geblieben. Es ist deshalb vielfach gefordert worden, die Grundgedanken der genannten amtlichen Begründung in das positive Recht zu übernehmen und zwar nicht nur in die neue Freigabeverfahrensregelung in § 246a Abs. 2 AktG, sondern ebenso in die Parallelvorschriften in § 319 AktG und § 16 UmwG. Dem soll mit diesem Gesetzentwurf entsprochen werden. Danach darf ein Freigabebeschluss nur ergehen, wenn das "alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor." Der Vorteil dieser Klarstellung ist, dass unzweifelhaft eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers einerseits und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft und ihrer übrigen Aktionäre andererseits vorzunehmen ist. Die Formulierung macht aber zugleich klar, dass eine Freigabe selbst bei überwiegendem Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre dann dennoch nicht erfolgen darf, wenn der mit der Klage geltend gemachte Rechtsverstoß besonders schwer ist. Dabei ist abzustellen auf die Bedeutung der verletzten Norm und das Ausmaß der Rechtsverletzung. Für die Bedeutung der Norm ist die Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen nichtigen, anfechtbaren, durch Eintragung heilbaren und bestätigungsfähigen Beschlüssen zu beachten (§§ 241, 242 Abs. 1, §§ 243, 244 AktG). Für das Ausmaß des

Verstoßes ist etwa zu fragen, ob es sich um einen gezielten Verstoß handelt, der den Kläger im Vergleich zu der Mehrheit ungleich trifft. Zu denken ist auch daran, ob der Kläger schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile erleidet, die sich nicht auf andere Weise, etwa durch Schadensersatzansprüche ausgleichen lassen. Ganz allgemein kann es sich auch um einen Verstoß handeln, der so krass rechtswidrig ist, dass eine Eintragung und damit Durchführung "unerträglich" wäre. Umgekehrt kann eine besondere Schwere des

Verstoßes auch dann abzulehnen sein, wenn ein Nichtigkeitsgrund nach § 241 AktG anzunehmen ist. Nicht jeder Nichtigkeitsgrund wegen eines kleinen formalen Fehlers führt zu einer besonderen Schwere des Verstoßes. Die Darlegungslast für die besondere Schwere des Verstoßes trägt der Antragsgegner.

Durch diese abgestufte Regelung kann verhindert werden, dass Aktionäre mit sehr geringer Beteiligung durch den Vortrag von weniger bedeutenden Verstößen wichtige unternehmensstrukturelle Maßnahmen der Gesellschaft blockieren können. Diese Aktionäre, die mit ihrem Vorgehen auch keinen Rückhalt bei den übrigen Aktionären haben, da der Beschluss ansonsten nicht von der Hauptversammlung gefasst worden wäre, werden dadurch aber nicht rechtlos gestellt, sondern können die Rechtswidrigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses weiter verfolgen, aber nur noch mit dem Ziel auf Schadensersatz.

Diese Regelung ist daher sehr viel schonender, als eine Versagung des Anfechtungsrechts insgesamt. Zugleich aber bietet diese gestufte Regelung auch Kleinaktionären, die jedenfalls die Bagatellschwelle überschreiten, weiterhin die Möglichkeit, bei schweren Verletzungen des Rechts oder der Satzung doch eine Anfechtungsklage zu erheben und die Umsetzung eines Beschlusses zu verhindern. Es entspricht dies dem Gedanken des § 148 Abs. 1 Nr. 3 AktG, der ebenfalls durch das UMAG eingeführt worden war. Auch dort wird für das Klagezulassungsverfahren gegen Organe sichergestellt, das eine Aktionärsminderheit die Möglichkeit hat, eine Haftungsklage durchzusetzen, wenn Tatsachen vorliegen, "die den Verdacht rechtfertigen, dass der Gesellschaft durch Unredlichkeit oder grobe Verletzung des Gesetzes oder der Satzung ein Schaden entstanden ist".

Zugleich wird vorgeschlagen, in das Freigabeverfahren ein Bagatellquorum einzuführen.

Dieses Quorum schneidet nicht die Klagebefugnis der Aktionäre ab, sondern beschränkt lediglich die Möglichkeit des Kleinstaktionärs, eine Freigabe zu verhindern. Der Entwurf spricht sich zugleich gegen die Forderung nach einem spürbaren Quorum aus, das z.B. eine Schwelle von ein Prozent Beteiligung oder 100 000 Euro Nennbetrag vorsehen sollte.

Die Einführung eines solchen Quorums erschiene rechtlich und rechtspolitisch fragwürdig.

Sie würde die Anfechtungsklage als Instrument des Aktionärsschutzes weitgehend beseitigen ohne ein anderes Schutzinstrument (verschärfte Organhaftung, Aktienamt) an deren Stelle zu setzen. Es würde zugleich auch die Tätigkeit von Aktionärsvereinigungen beschädigen, die über solche hohen Quoren in der Regel nicht verfügen und deren Wirken zur Abstellung von Rechtsverstößen aber auch zur Fortentwicklung des Rechts sinnvoll sein kann. Eine Bagatellschwelle wie hier vorgeschlagen erscheint aber nicht nur vertretbar, sondern sogar angeraten. Es ist zu berücksichtigen, dass im Laufe der Zeit aus Rücksicht auf die Gepflogenheiten an den internationalen Kapitalmärkten die Mindestnennbeträge der Aktien immer weiter abgesenkt worden sind, zuletzt auf einen Euro. Dabei ist nicht berücksichtigt worden, dass die "Atomisierung" der Nennbeträge der Aktien zugleich zu einer "Atomisierung" der Klagebefugnis geführt hat. Dies hat heute zum Ergebnis, dass Aktionäre mit einer einzigen Aktie zum Nennbetrag von einem Euro und also mit einem ökonomisch betrachtet nicht sinnvollen Investment in der Gesellschaft das Recht haben, unternehmensstrukturelle Maßnahmen von größter Bedeutung für hunderttausende andere Aktionäre und die Gesellschaft durch eine Anfechtungsklage aufzuhalten.

Dies führt wiederum zu der Möglichkeit, dass Personen, die lediglich auf die Erhebung von Anfechtungsklagen aus sind, von allen oder einer großen Zahl deutscher Aktiengesellschaften jeweils eine Aktie erwerben und so überall agieren können, wo sie aufgrund der bekannt gemachten Tagesordnung Ansatzpunkte sehen. Dieses Geschäftsmodell wird zumindest erschwert. Es wird vom Entwurf erwartet, dass ein Aktionär zumindest seit der Bekanntmachung der Einberufung Aktien mit einem anteiligen Betrag von 100

Euro hält, um eine Freigabe aufhalten zu können. Er hat diese Legitimation binnen einer Woche nach Zustellung des Freigabeantrags nachzuweisen.

Der anteilige Betrag von 100 Euro entspricht bei normalen Börsenwerten im Mittelmaß und ohne Berücksichtigung von Extremfällen etwa 1 000 bis 2 000 Euro und befindet sich damit am unteren Ende eines aus sich heraus ökonomisch sinnvollen Investments in eine Gesellschaft.

Mit einer solchen Regelung würde zugleich verhindert, dass sich substantiierten Anfechtungsklagen zahlreiche Klagen von Kleinstaktionären als "Trittbrettfahrer" ohne eigenständigen Vortrag anschließen und dadurch die Gerichte und ihre Geschäftsstellen in unnötiger Weise belasten.

Zu Nummer 39 Buchstabe c (Änderung des § 246a Abs. 3 AktG)

Der Erfolg der Anfechtungskläger ist dem Umstand zuzuschreiben, dass die Freigabeverfahren zu lang sind. Während dieser Zeit wird nicht eingetragen und die Maßnahme wird nicht wirksam. Das ist der entscheidende Hebel, der verkürzt werden muss. Andernfalls wäre weiter zu befürchten, dass die Gesellschaften selbst bei unbegründeten Klagen die Flucht in den Vergleich suchen. Die Verfahrenslänge wird derzeit neben dem strategischen Verhalten der Anfechtungskläger durch die Gewährung eines Instanzenzuges bewirkt.

Es ist oft gefordert worden, die Beschwerde aus diesem Grund auszuschließen. Aus Sicht des Verfassungsrechts garantiert der Justizgewährungsanspruch keinen Instanzenzug, vgl. BVerfG, NJW 2003, 1924. Der Entwurf wählt aber einen anderen Weg, der systemkonform und weniger einschneidend ist: In Anlehnung an eine Parallelregelung in § 132 Abs. 3 AktG kann das Landgericht nur noch bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache die sofortige Beschwerde zulassen. Damit wird der Hebel der Verfahrenslänge für den Regelfall ganz erheblich verkürzt. Das Beschwerdegericht ist an die Entscheidung gebunden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht der Entwurf konsequenter Weise und ganz bewusst nicht vor. Das entspricht zum einen der Regel in § 132 Abs. 3 AktG. Zum andern würde die Nichtzulassungsbeschwerde das Ziel, die Verfahrensdauer zu verkürzen, weitgehend wieder vereiteln. Des Weiteren wird der Anfechtungskläger durch eine Freigabe keineswegs rechtlos gestellt. Es wird ihm lediglich verwehrt, einen Beschluss der Hauptversammlung zu blockieren. Es bleibt ihm aber unbenommen, seine Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren weiter zu betreiben, Schadensersatz zu erlangen und implizit die Rechtsverletzung der Gesellschaft feststellen zu lassen.

Eine Änderung des § 132 AktG im Hinblick auf die Formulierung "Es soll sie nur zulassen" mag sich anbieten, kann aber bei späterer Gelegenheit erfolgen.

Im Beschwerdeverfahren wird anstelle der bisher geltenden Festgebühr künftig eine Wertgebühr erhoben (vgl. Artikel 12 - Änderung des Gerichtskostengesetzes). Für die Festsetzung des Regelstreitwerts und die Streitwertspaltung im Beschwerdeverfahren wird die entsprechende Anwendung des § 247 AktG angeordnet. Die Regelungszwecke des § 247 AktG, die in der Sicherstellung angemessener Regelstreitwerte sowie dem Schutz der wirtschaftlich schwächeren Prozesspartei bestehen, sind beim Beschwerdeverfahren im selben Maße zu verfolgen wie bei der Anfechtungsklage.

Zu Nummer 40 (Änderung des § 249 Abs. 1 AktG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 38 (Änderung des § 246 AktG). Da es bei der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eine Monatsfrist bisher nicht gibt, bezieht sich die entsprechende Anwendung von § 246 Abs 3 Satz 5 AktG lediglich auf die Akteneinsicht vor Zustellung.

Zu Nummer 41 (Änderung des § 256 Abs. 3 AktG)

Vgl. die Begründung zu Nummer 35 (Änderung des § 241 AktG).

Zu den Nummern 42 und 43 (Änderung der §§ 293f und 293g Abs. 1 AktG)

Vgl. die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe a (Änderung des § 52 Abs. 2 AktG).

Zu Nummer 44 (Änderung des § 305 Abs. 3 AktG)

Die anlässlich der Konzernbildung, Umwandlung oder anderer Strukturmaßnahmen im Spruchverfahren zu bestimmende Zuzahlung bzw. Abfindung ist bislang mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Demgegenüber sieht die allgemeine Regelung über Verzugs- und Prozesszinsen einen Wert von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vor (§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Eine solche Differenzierung ist nicht mehr sach- und zeitgemäß. Die Anpassung der Verzinsung im Aktiengesetz, im Umwandlungsgesetz, im SE-Ausführungsgesetz sowie im SCE-Ausführungsgesetz an die allgemeine Regelung soll dazu beitragen, dass das Spruchverfahren unter finanziellen Gesichtspunkten nicht übermäßig verzögert wird.

Im Übrigen sollen alle Parallelvorschriften soweit wie möglich sprachlich vereinheitlicht werden.

Zu Nummer 45 (Änderung des § 319 AktG)

Vgl. die Begründungen zu Nummer 5 Buchstabe a (Änderung des § 52 Abs. 2 AktG) und zu Nummer 39 (Änderung des § 246a AktG).

Durch Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird die Regelung des § 319 AktG an die Regelung in § 246a Abs. 4 AktG angepasst. Dies dient dem Gleichlauf sämtlicher Freigabeverfahren.

Zu Nummer 46 (Änderung des § 320 Abs. 4 AktG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 319 AktG (Nummer 45).

Zu den Nummern 47 und 48 (Änderung von § 320b Abs. 1 und § 327b Abs. 2 AktG)

Vgl. die Begründung zu Nummer 44 (Änderung des § 305 Abs. 3 AktG).

Zu den Nummern 49 und 50 (Änderung der §§ 327c und 327d AktG)

Vgl. die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe a (Änderung des § 52 Abs. 2 AktG).

Zu Nummer 51 (Änderung des § 399 Abs. 1 AktG)

Die Ergänzung von § 399 Abs. 1 AktG stellt sicher, dass die bei einer Sacheinbringung ohne externe Werthaltigkeitsprüfung abzugebenden besonderen Erklärungen und Versicherungen ebenfalls strafbewehrt sind.

Im Fall der Sachgründung ohne externe Prüfung haben die zur Anmeldung Verpflichteten ( § 36 Abs. 1 AktG) in der Anmeldung auch Angaben zu jedem Gegenstand einer Sacheinlage, seinem Wert, der Quelle seiner Bewertung sowie der Bewertungsmethode zu machen (§ 37a Abs. 1 AktG). Diese Angaben beziehen sich unmittelbar auf die Sacheinlagen und werden deshalb vom bereits geltenden Wortlaut des § 399 Abs. 1 Nr. 1 AktG erfasst ("über Sacheinlagen"). Eine Ergänzung der Strafnorm ist insofern entbehrlich. Darüber hinaus haben die zur Anmeldung verpflichteten in der Anmeldung zu versichern, dass ihnen keine Umstände im Sinne von § 37a Abs. 2 AktG bekannt geworden sind, aus denen sich Anhaltungspunkte für die Unrichtigkeit der Bewertung der Einlagengegenstände ergeben könnten. Diese Erklärung geht über die bisher - auch in Fällen der Sacheinbringung - erforderlichen Angaben hinaus und bedarf deshalb der ergänzenden Erwähnung in Nummer 1. Dies geschieht durch Verweisung auf die nach § 37a Abs. 2 AktG abzugebende Versicherung. Der Wortlaut der in der Anmeldung abzugebenden Versicherung wird durch die Formulierung des § 37a Abs. 2 AktG weitgehend konkretisiert und vorgegeben.

Bei Kapitalerhöhungen (§§ 182 bis 206 AktG) mit Sacheinlagen ohne externe Prüfung hat der Vorstand das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und Abs. 2 AktG in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen (§ 183a Abs. 1 AktG). Dadurch werden die Aktionäre in die Lage versetzt, ihr Recht zur notfalls gerichtlichen Erzwingung einer Neubewertung (§ 183a Abs. 3 AktG) effektiv geltend zu machen. Sind die Angaben nach § 37a Abs. 2 AktG auf diese Weise veröffentlicht worden haben die zur Anmeldung Verpflichteten in der Anmeldung nur noch zu versichern, dass ihnen seitdem keine Umstände im Sinne von § 37a Abs. 2 AktG bekannt geworden sind (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AktG). Falsche oder unvollständige Angaben in der Veröffentlichung nach § 183a Abs. 1 AktG oder in der Versicherung nach § 184 Abs. 1 Satz 2 AktG müssen durch Erweiterung des Wortlauts des § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG unter Strafe gestellt werden, um eine strafrechtlich nicht gewollte Privilegierung gegenüber der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen im Regelfall zu vermeiden. Dies geschieht durch Ergänzung von § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG um Verweisungen auf die Bekanntmachung nach § 183a Abs. 2 Satz 1 AktG und die nach § 184 Abs. 1 Satz 3 AktG abzugebende Versicherung.

Davon werden auch die bei der bedingten Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen (§ 194 Abs. 5, § 195 Abs. 1 Satz 2 AktG) und die bei der Kapitalerhöhung durch genehmigtes Kapital (§ 205 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 205 Abs. 6, § 206 Satz 2 AktG) in den entsprechenden Bekanntmachungen oder Versicherungen gegenüber dem Registergericht zu machenden Angaben erfasst.

Zu Nummer 52 (Änderung des § 405 AktG)

Der neu vorgesehene Bußgeldtatbestand sanktioniert bei börsennotierten Gesellschaften

Verstöße gegen die Pflicht zur Zuleitung der Einberufung bzw. der ergänzten Tagesordnung an Medien, bei denen von einer gemeinschaftsweiten Verbreitung ausgegangen werden kann. Die ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgung eines Verstoßes gegen diese Verbreitungspflicht ist in § 405 zu regeln, weil das Wertpapierhandelsgesetz die Pflicht zur Verbreitung der Einberufung über die genannten Medien nicht vorsieht.

Selbstverständlich berühren Unterbrechungen des Internetzugangs, die nicht vorsätzlich oder grob fährlässig von der Gesellschaft herbeigeführt worden sind, und Unterbrechungen, die z.B. der Systemwartung dienen, die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach § 124a AktG nicht.

Zu Nummer 53 (Aufhebung des § 406 AktG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6 Buchstabe b (Aufhebung des § 71 Abs. 3 Satz 3 AktG). Mit dem Wegfall der Informationspflicht nach § 71 Abs. 3 Satz 3

AktG wird der entsprechende Bußgeldtatbestand gegenstandslos.

Zu Nummer 54 (Änderung des § 407 Abs. 1 AktG)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 5 Buchstabe a (Änderung des § 52 Abs. 2 AktG) und Nummer 24 (Änderung des § 179a Abs. 2 AktG).

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)

Die bisherige Regelung in § 20 EGAktG hat sich durch Zeitablauf überholt. Aus diesem Grund kann die Vorschrift neu besetzt werden.

Zu Absatz 1

Der neue § 20 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) schafft eine Übergangsfrist, damit durch das Inkrafttreten des Gesetzes nicht in bereits laufende Vorbereitungen für Hauptversammlungen eingegriffen wird. Die Regelung orientiert sich an der Übergangsregelung zum UMAG in § 16 EGAktG. Übergangsregelungen sind insbesondere bei Vorschriften erforderlich, durch die im Vergleich zur bisherigen Rechtslage Fristen geändert oder neue Pflichten geschaffen werden. Bis zur Anwendbarkeit der geänderten Vorschriften gilt die bisherige Rechtslage fort.

Eine Übergangsregelung bezüglich des Nachweisstichpunkts in § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG wird nicht geschaffen. Bei diesem Stichpunkt handelt es sich um einen Termin, der weder entsprechend § 193 BGB noch nach § 123 Abs. 4 AktG des Aktiengesetzes in der bisherigen Fassung auf einen Werktag verlegt werden kann. Der Stichpunkt kann also auch auf einen Sonnabend, Feiertag oder Sonntag fallen. Dies ist bereits geltende Rechtslage.

Trotz bestehender Auslegungsstreitigkeiten, welche die Praxis verunsichert haben, erscheint eine Übergangsregelung nicht erforderlich, zumal sie lediglich klarstellenden Charakter hätte.

Zu Absatz 2

Die §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes beziehen jeweils auf das gesamte Depot eines Aktionärs bei seinem depotführenden Kreditinstitut. Für dieses Depot besteht regelmäßig eine generelle Vollmacht des Kunden. Da der Inhalt dieser Vollmacht und die diesbezüglichen Pflichten des Kreditinstituts nicht davon abhängen können, wann zu den Hauptversammlungen der einzelnen Gesellschaften des Depots einberufen wird, ist für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ein einheitlicher Termin erforderlich. Die Verschiebung der Anwendbarkeit auf den 1. November 2009 lässt den Banken ausreichend Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Bis zur Anwendbarkeit der geänderten Vorschriften gilt die bisherige Rechtslage fort.

Zu Absatz 3

Nach der bisherigen Rechtslage war es möglich, die Frist für die Anmeldung zur Hauptversammlung oder für die Erbringung des Nachweises der Teilnahmeberechtigung (§ 125 Abs. 2 und 3 AktG) durch Satzung zu verkürzen und diese Frist beispielsweise in Werktagen anzugeben. In diesem Fall konnte es auch zu einer Veränderung des auf einen Sonnabend, Feiertag oder Sonntag fallenden Fristendes kommen, § 123 Abs. 4 AktG.

Solche Satzungsregelungen sind nach der Neuregelung in § 123 Abs. 2 und 3 AktG unwirksam, da eine kürzere als die gesetzliche Frist in Kalendertagen zu bemessen ist. Um den Gesellschaften die Möglichkeit zu geben, ihre Satzungen an die neue Rechtslage anzupassen und um zu vermeiden, dass es infolge der Neuregelung zu Einberufungsfehlern kommt lässt Absatz 3 in diesen Fällen die bisherige Rechtslage bis zur ersten Hauptversammlung nach der Rechtsänderung fortgelten.

Zu Absatz 4

Durch Absatz 4 wird sichergestellt, dass sich der Maßstab für die Begründetheit des Freigabeantrags nicht in einem laufenden Freigabeverfahren bzw. Beschwerdeverfahren ändert.

Zu Absatz 5

Die Regelung in Absatz 5 bewirkt, dass der höhere Zinssatz erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden ist. Für die Zeit davor bleibt es bei der Verzinsung mit dem derzeitigen Zinssatz.

Zu Absatz 6

Die Regelung bezweckt, dass die Gesetzesänderung auf eine bereits erhobene Anfechtungsklage keine Auswirkungen hat. Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 EGAktG ist es unschädlich, wenn eine eventuelle Schadensersatzklage gegen die Gesellschaft erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben worden ist.

Zu Artikel 3 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 16 Abs. 4 WpÜG)

Die Änderung des § 16 Abs. 4 Satz 1 und 3 WpÜG ist eine Folge der Neureglung von Fristen und Terminen im Aktienrecht. Es ist auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 9 zu verweisen (Änderung des § 121 AktG).

Bei der Streichung des Satzes 7 handelt es sich um eine Folgeänderung zu der unter Artikel 1 Nr. 17 und Nr. 21 vorgesehenen Änderung der §§ 128 und 135 AktG. Nach der Neuregelung muss das Kreditinstitut auch nach dem Aktiengesetz eigene Abstimmungsvorschläge nur noch zugänglich machen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 68 WpÜG)

Durch die Übergangsregelung wird sichergestellt, dass durch das Inkrafttreten des Gesetzes nicht in bereits laufende Vorbereitungen für Hauptversammlungen eingegriffen wird.

Zu Artikel 4 (Änderung des UmwG)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 15 Abs. 2 UmwG)

Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 44 verwiesen (Änderung des § 305 Abs. 3 AktG).

Zu Nummer 2 (Änderung des § 16 Abs. 3 UmwG)

Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 39 verwiesen (Änderung des 246a AktG).

Zu den Nummern 3 bis 5 (Änderung von § 62 Abs. 3, §§ 63 und 64 Abs. 1 UmwG)

Wie im Aktiengesetz soll auch für Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz, soweit daran Aktiengesellschaften beteiligt sind, alternativ zu der bisher vorgesehenen Auslegung von Unterlagen im Vorfeld und während der Hauptversammlung auch die Internetveröffentlichung ermöglicht werden (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a -

Änderung des § 52 Abs. 2 AktG).

Zu Nummer 6 (Änderung des § 69 Abs. 1 UmwG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der unter Artikel 1 Nr. 27 vorgesehenen Änderung des § 184 AktG.

Zu den Nummern 7 und 11 (Änderung von § 87 Abs. 2 und § 256 Abs. 3 UmwG)

Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen im Nachgang zu dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (SCEEG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911).

Zu den Nummern 8 bis 10 sowie 12 bis 14 (Änderung von § 230 Abs. 2, § 232 Abs. 1, § 239 Abs. 1, § 251 Abs. 2, § 260 Abs. 2, §§ 274, 283 und 292 UmwG)

Vgl. die Begründung zu Nummern 3 bis 5.

Zu Nummer 15 (Anfügung eines § 321 UmwG)

Vgl. zu Absatz 1 die Begründung zu Artikel 2 zu § 20 Abs. 4 EGAktG und zu Absatz 2 die Begründung zu Artikel 2 zu § 20 Abs. 5 EGAktG.

Zu Artikel 5 (Änderung des § 3 der Aktionärsforumsverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 21 (Neufassung des § 135 AktG).

Zu Artikel 6 (Änderung des SE-Ausführungsgesetzes [SEAG])

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu den Nummern 2 und 3 (Änderung der §§ 6 und 7 SEAG)

Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 44 verwiesen (Änderung von § 305 Abs. 3 AktG).

Zu Nummer 4 (Änderung des § 48 Abs. 2 SEAG)

In § 48 Abs. 2 Satz 2 SEAG ist künftig aufgrund der Änderung von § 175 Abs. 2 und § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht mehr auf die in § 175 Abs. 2 AktG, sondern auf die in § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG bezeichneten Vorlagen zu verweisen (vgl. hierzu Artikel 1 Nr. 22 und 23 - Änderung der §§ 175 und 176 AktG). Zudem wird auch hier der Begriff "vorzulegen" durch den Begriff "zugänglich zu machen" ersetzt (vgl. hierzu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a - Änderung des § 52 Abs. 2 AktG).

Zu Nummer 5 (Änderung des § 53 Abs. 1 SEAG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 53 (Aufhebung des § 406 AktG).

Zu Nummer 5 (Anfügung eines Abschnitts 7)

Vgl. die Begründung zu Artikel 2 zu § 20 Abs. 5 EGAktG.

Zu Artikel 7 (Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes [SCEAG])

Zu den Nummern 1, 3 und 4 (Änderung der Inhaltsübersicht, der Überschrift zu Abschnitt 6 und Anfügung eines § 37)

Vgl. die Begründung zu Artikel 2 zu § 20 Abs. 5 EGAktG.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 7 Abs. 3 SCEAG)

Es wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 44 verwiesen (Änderung von § 305 Abs. 3 AktG).

Zu Artikel 8 (Änderung des § 74 der Prüfungsberichtsverordnung)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 17 und 21 (Änderung der §§ 128 und § 135 AktG).

Zu den Artikeln 9 bis 11 (Änderung von § 25 des Mitbestimmungsgesetzes, § 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes und § 24 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 7 (Änderung des § 118 AktG).

Zu Artikel 12 (Änderung der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz)

In Verfahren über die Beschwerde im Freigabeverfahren nach §§ 246a, 319 Abs. 6 Satz 6 AktG, § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG wird derzeit eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro nach Nummer 1812 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben. Dies korrespondiert in keiner Weise mit der großen Bedeutung dieses Verfahrens, insbesondere für das betroffene Unternehmen, und mit den hohen Streitwerten, die im Falle eines Vergleiches regelmäßig zugrunde gelegt werden. Daher soll künftig eine Wertgebühr erhoben werden. Der Gebührensatz entspricht dem für Beschwerdeverfahren üblichen Gebührensatz für wertabhängige Gebühren. Das Entstehen der Gebühr wird nicht daran geknüpft ob die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen worden ist, weil es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt und die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat. Wegen der Höhe des zugrunde zu legenden Streitwerts wird auf die Begründung zu Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c verwiesen. Zur besseren technischen Darstellung ist eine Aufteilung der Verfahren in zwei Abschnitte (4 und 5) erfolgt, da es eine sofortige Beschwerde nur bei den umwandlungs- und aktienrechtlichen Verfahren des neuen Abschnitts 5 gibt.

Nachdem nunmehr für die Verfahren nach §§ 246a, 319 Abs. 6 und 372e Abs. 2 AktG und § 16 Abs. 3 UmwG eine abschließende Regelung des Streitwerts durch eine Verweisung auf § 247 AktG vorgesehen ist, können die entsprechenden Streitwertregelungen in § 53 GKG entfallen. Vgl. hierzu auch die Begründung zu Artikel 1 Nr. 38 und 39 (Änderung des § 246a Abs. 1 AktG).

Zu Artikel 13 (Änderung des Investmentgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 6 InvG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 7 (Änderung des § 118 AktG).

Zu Nummer 2 (Änderung des § 32 InvG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 21 (Änderung des § 135 AktG).

Zu Artikel 14 (Änderung des § 285 des Handelsgesetzbuchs)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a (Änderung des § 125 AktG).

Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 17 (Änderung des § 128 AktG) und Nr. 21 (Änderung des § 135 AktG).

Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zu Beginn des Kalendermonats nach der Verkündung.

Abweichend hiervon tritt Artikel 5 erst am 1. November 2009 in Kraft, weil sich die Änderung der Aktionärsforumsverordnung auf die Änderung von § 135 AktG bezieht (Artikel 1 Nr. 21 dieses Gesetzes) die gemäß § 20 Abs. 2 EGAktG (Artikel 2 dieses Gesetzes) erst ab dem 1. November 2009 anwendbar sein wird.

Gleiches gilt für Artikel 8. Die Änderungen der Prüfungsberichtsverordnung beziehen sich auf §§ 128 und 135 AktG (Artikel 1 Nr. 17 und 21 dieses Gesetzes), die gemäß § 20 Abs. 2 EGAktG (Artikel 2 dieses Gesetzes) erst ab dem 1. November 2009 anwendbar sein werden.

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 505:
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden insgesamt über 20 Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt geändert oder aufgehoben. Das Bundesministerium der Justiz hat von diesen Informationspflichten nur zwei als Informationspflichten im Sinne von § 2 Abs. 1 NKR-Gesetz anerkannt und diese in der Gesetzesbegründung ausgewiesen. Diese beiden Informationspflichten haben nach Darstellung des BMJ nur marginale Auswirkungen auf Bürokratiekosten der Wirtschaft. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Großteil der in dem Gesetzentwurf enthaltenen Informationspflichten betrifft das Verhältnis zwischen Unternehmen und deren Aktionären. So wird mit dem Entwurf u.a. der Prozess rund um die Einberufung der Hauptversammlung und die Mitteilung hierüber neu gestaltet. Da hier zukünftig in der Satzung des Unternehmens vorgesehen werden kann, dass das jeweilige Unternehmen bestimmte Informationen nicht mehr ausschließlich schriftlich sondern auch elektronisch an die Aktionäre versenden kann, reduziert sich der mit der Einberufung der Hauptversammlung entstehende Kostenaufwand. Das BMJ schätzt hier ein Einsparpotential von bis zu 50 Mio. Euro jährlich.

Allerdings ist das BMJ der Ansicht, dass Informationspflichten zwischen Unternehmen und deren Aktionären keine Informationspflichten im Sinne von § 2 Abs. 1 NKR-Gesetz darstellen. Es hat daher die Änderungen dieser Informationspflichten nicht im Einzelnen dargestellt und die zu erwartenden Kosteneinsparungen transparent dargelegt. Daher lässt sich für den Normenkontrollrat nicht nachprüfen, ob das im Entwurf angegebene Einsparpotential von 50 Mio. Euro jährlich plausibel ist.

Der Normenkontrollrat hält auch Informationspflichten zwischen Unternehmen und deren Aktionären für Informationspflichten im Sinne von § 2 Abs. 1 NKR-Gesetz. Wie bei allen anderen Informationspflichten besteht auch bei Informationspflichten zwischen Unternehmen und deren Aktionären ein Bedürfnis zur Herstellung von Transparenz über die mit der Erfüllung der Informationspflicht einhergehenden Kosten, um unnötige Bürokratie zu verhindern.

Bei Betrachtung der bislang erhobenen Ergebnisse aus der Bestandsmessung zum Aktiengesetz fällt auf, dass lediglich neun Informationspflichten für das Aktiengesetz erfasst worden sind, die zu einer Belastung von ca. 900.000 Euro jährlich führen.

Informationspflichten zwischen Unternehmen und deren Aktionären sind bislang nicht erfasst und gemessen worden, so dass in diesem Rechtsbereich - in Anbetracht des vom BMJ selbst eingeschätzten Einsparpotentials - eine nicht zu vernachlässigende Lücke in der Bestandsmessung existiert.

Anzuerkennen ist, dass das BMJ in dem Gesetzentwurf auf den Dissens in dieser Frage zwischen dem Nationalen Normenkontrollrat und dem BMJ hinweist und vorschlägt, nach Klärung dieser methodischen Frage die streitigen Informationspflichten gegebenenfalls nachzuquantifizieren und die ermittelten Bürokratiekosten in den weiteren Rechtsetzungsprozess einzubringen.

Der Nationale Normenkontrollrat fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig den Umgang mit Informationspflichten zwischen Unternehmen und deren Aktionären zu klären und die Bestandsmessung entsprechend zu ergänzen.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (NKR-Nr. 505)

Die Bundesregierung nimmt zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates wie folgt Stellung:

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass auch innerhalb von Schuldverhältnissen Informationspflichten im Sinne des NKR-Gesetzes bestehen können. Dagegen sind inhaltliche Erklärungen, Angaben und Formerfordernisse keine Informationspflichten nach dem Standardkosten-Modell.

Keine Informationspflichten lösen also die Erklärungen und Angaben aus, die als für den Vertragsabschluss, seine Durchführung oder seine Beendigung erforderlich vorgesehen sind also insbesondere die korrespondierenden Willenserklärungen oder die Ausübung von Gestaltungsrechten, z.B. der gegenseitige Austausch von Informationen über die wesentlichen Vertragsinhalte, Erklärungen zur Vorbereitung oder Geltendmachung von Mängelansprüchen (z.B. Mängelanzeige im Mietrecht, Minderungserklärung) oder zur Beendigung des Vertragsverhältnisses (Kündigung, Widerruf, Rücktritt).

Dagegen ist von einer Informationspflicht im Sinne des SKM immer dann auszugehen, wenn sie nicht nur erforderlich ist, um einen Vertrag sachgerecht abzuschließen, durchzuführen oder zu beenden, sondern ihre Erfüllung auch einem darüber hinausgehenden Interesse dient. Hierzu können Regelungen über den Verbraucherschutz gehören (z.B. Warnhinweise, Unterrichtungspflichten über die Rechtslage, die Begründung von Vertragsablehnungen oder das Beifügen von AGBs, bestimmte Informationspflichten des Versicherers gegenüber dem Versicherten nach dem VVG und der VO über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen) oder Regelungen zur ordnungsgemäßen Besteuerung.

Bei der Behandlung solcher Informationspflichten ist zu trennen zwischen ihrer Erfassung und Identifizierung einerseits und ihrer Quantifizierung andererseits. Bei letzterer ist zu bedenken, dass insbesondere im Zivilrecht gesetzlich vorgesehene Datenanforderungen vielfach auch oder vor allem dem Interesse der Vertragsparteien dienen. Sie können im Einzelfall als sog. "Sowieso-Kosten" in Abzug zu bringen sein und mindern so das Belastungsergebnis ggf. deutlich.

Auf dieser Grundlage wird BMJ die Informationspflichten des Gesetzentwurfs zeitnah unter Beteiligung des NKR abschätzen und rechtzeitig ins parlamentarische Verfahren nachreichen.