Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht

Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b (§ 355 Abs. 4 Satz 4 - neu - BGB)

Dem Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 355 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Wenn Vertragspartner den Vertrag bereits erfüllt haben, sollte die Widerrufsfrist für den Fall einer fehlerhaft erteilten Widerrufsbelehrung zeitlich begrenzt werden. Dies dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Dieser Rechtsgedanke hat auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften überzeugt:

So findet sich auf europäischer Ebene in Artikel 13 des von der Kommission am 8. Oktober 2008 vorgelegten Vorschlags für eine Richtlinie zu Vertragsrechten des Verbrauchers eine Regelung, die vorsieht, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers spätestens drei Monate nach Leistungserbringung erlischt.

2. Zu Artikel 1 Nr. 10 ( § 358 Abs. 6 BGB), Nr. 11 (§ 358a BGB), Nr. 12 (§ 359 Satz 2 BGB), Nr. 12a - neu - (§ 359a - neu - BGB)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, den Anwendungsbereich der §§ 358, 359 BGB auf verschiedene Weise auszudehnen oder einzuschränken.

Dies geschieht im Entwurf auf dreierlei Weise. Dem § 358 BGB wird ein Absatz 6 mit Sonderregelungen für einen Anwendungsausschluss angefügt. Es wird ein neuer § 358a BGB-E eingefügt, der den Anwendungsbereich des § 358 BGB ausdehnen soll. Schließlich wird durch eine Ergänzung des § 359 BGB dessen Anwendungsbereich wieder eingeschränkt.

Durch diese unterschiedlichen Regelungen werden die §§ 358 ff. BGB-E unübersichtlich.

Es ist vorzuziehen, alle Ausdehnungen und Einschränkungen im Anwendungsbereich der beiden Vorschriften in einer neuen Vorschrift zusammenzufassen.

Dadurch werden die §§ 358 ff. BGB-E übersichtlicher. § 358a BGB-E mit der wenig aussagekräftigen Überschrift "Ähnliche Geschäfte" kann entfallen. Zugleich sollen die Voraussetzungen des bisherigen § 358a Nr. 1 BGB-E, die durch ein doppeltes "wenn" (im Einleitungssatz und in Nummer 1) gekennzeichnet sind, mit der Neuformulierung vereinfacht werden.

Als Folge wären in Artikel 1 Nr. 30 § 506 Abs. 1 die Angabe "359" durch die Angabe "359a" zu ersetzen sowie die Inhaltsübersicht in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b entsprechend zu ändern.

3. Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 491a Abs. 2 Satz 3 - neu - BGB)

Dem Artikel 1 Nr. 21 § 491a Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die in § 491a Abs. 2 BGB-E vorgesehene Regelung droht leerzulaufen, wenn der Anspruch auf Überlassung eines Vertragsentwurfs ohne nähere Präzisierung von der Bereitschaft des Darlehensgebers zum Vertragsschluss abhängig gemacht wird. Die frühzeitige Kenntnis der zu erwartenden Vertragsbedingungen ist jedoch eine wichtige Voraussetzung für eine angemessene Berücksichtigung der Belange des Kreditnehmers - nicht zuletzt auch mit Blick auf damit zusammenhängende wirtschaftliche Dispositionen.

In der Praxis wird der Vertragsentwurf dem Darlehensnehmer häufig erst beim Unterzeichnungstermin ausgehändigt. Bliebe es bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung, könnten sich Darlehensgeber möglicherweise weiterhin darauf berufen, dass die endgültige Bereitschaft zum Vertragsschluss erst beim Unterzeichnungstermin feststeht. Im Rahmen der Umsetzungsspielräume der Verbraucherkreditrichtlinie wird daher eine Präzisierung dahingehend für erforderlich gehalten dass zumindest bereits bei einer - im Regelfall zeitlich befristeten - Bindung an bestimmte Kreditkonditionen eine Bereitschaft zum Vertragsschluss angenommen werden muss und damit ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Überlassung eines Vertragsentwurfs besteht.

4. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d (§ 494 Abs. 6 Satz 2 BGB)

In Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d § 494 Abs. 6 Satz 2 sind nach dem Wort "Sicherheiten" die Wörter "oder Zusatzleistungen" einzufügen.

Begründung

Der Gesetzentwurf enthält in Artikel 247 §§ 7 und 8 EGBGB-E eine Auflistung derjenigen zusätzlichen Angaben (wie beispielsweise Sicherheiten oder Zusatzleistungen), über die Verbraucher im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu informieren sind. In diesem Zusammenhang sind aus verbraucherpolitischer Sicht die Angaben über Zusatzleistungen, wie beispielsweise Restschuldversicherungen, von besonderer Bedeutung. Wird der Abschluss des angebotenen Darlehensvertrags an den Abschluss eines weiteren Versicherungsvertrags geknüpft, kann dies aus Sicht der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer erheblichen Kostensteigerung verbunden sein. Es ist daher zu begrüßen, wenn - wie im Gesetzentwurf vorgesehen - für den Bereich der Zusatzleistungen in Artikel 6 § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV-E die Anforderungen an eine transparente Kosteninformation bei Vertragsschluss entsprechend den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie noch weiter verschärft werden.

Genügt der Darlehensgeber bei Vertragsschluss den gesetzlichen Informationspflichten nicht sieht der Gesetzentwurf gemäß § 494 Abs. 6 Satz 2 BGB-E allerdings nur für den Fall fehlender Angaben zu Sicherheiten vor, dass diese nicht gefordert werden können. Aus Verbraucherschutzgründen erscheint es jedoch geboten, dass in den Anwendungsbereich des § 494 Abs. 6 BGB-E - wie noch im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vorgesehen - auch fehlende Angaben zu Zusatzleistungen aufgenommen werden. Da es sich bei Kredit- und Versicherungsvertrag rechtlich um zwei selbständige Verträge handelt ist anderenfalls zu befürchten, dass sich der Versicherungsgeber auf eine unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen an eine transparente Kostengestaltung getroffene Vereinbarung über die Zusatzleistung beruft.

Die Problemstellung lässt sich auch nicht angemessen durch Anwendung des § 494 Abs. 4 BGB-E lösen, der vorsieht, dass nicht angegebene Kosten vom Darlehensnehmer nicht geschuldet werden. Denn im Zusammenhang mit der Überwachung von § 6 PAngV in der derzeit geltenden Fassung hat sich gezeigt, dass es nicht grundsätzlich an einer vertraglichen Vereinbarung über kostenpflichtige Zusatzleistungen fehlt. Entscheidend ist, dass entgegen den Vorschriften der Preisangabenverordnung die damit verbundene (Gesamt-) Kostenerhöhung nicht kenntlich gemacht wird. Es ist aber im Interesse von Verbrauchern, an eine solche Zusatzversicherung rechtlich nicht gebunden zu sein da deren wirtschaftliches Interesse vorrangig auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichtet ist.

5. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a (§ 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine auf die besonderen Anforderungen der Verbraucherkredite zugeschnittene Muster-Widerrufsbelehrung in das Gesetz aufgenommen und ihre Verwendung durch den Kreditgeber als eine den Vorschriften des BGB entsprechende Widerrufsbelehrung definiert werden sollte.

Begründung

Aufgrund des § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB-E tritt an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Damit gelten die §§ 355 bis 359 BGB nicht unmittelbar. Zwar sind die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge nach § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB-E i.V.m. Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E in abstrakter Form genannt. Ein Verweis auf die Regelung des § 360 Abs. 3 BGB i.V.m. den Muster-Widerrufsbelehrungen in den Anlagen 1 und 2 (zu Artikel 246 § 2 Abs. 2 Satz 1) EGBGB-E fehlt jedoch. Daher ist nach dem Gesetzentwurf § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB-E auf Verbraucherkreditverträge nicht anwendbar.

Das bedeutet, dass anders als bisher und bei den meisten übrigen Verträgen auch bei Verwendung eines Musters keine Klarheit darüber besteht, ob der Verbraucher in ausreichender Weise belehrt wurde. Zwar können die Kreditinstitute das dem EGBGB als Anlage 1 beigefügte Muster für Widerrufsbelehrungen verwenden. Rechtssicherheit entsteht jedoch für beide Seiten nicht.

Daher dient es der Rechtsklarheit, wenn eine auf die besonderen Anforderungen der Verbraucherkredite zugeschnittene Muster-Widerrufsbelehrung ins Gesetz aufgenommen wird und ihre Verwendung durch den Kreditgeber als eine den Vorschriften des BGB entsprechende definiert wird.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung nennt als Grund für den Wegfall der geltenden Widerrufsbelehrung, dass die Richtlinie dies nicht vorsehe. Dieses Argument ist jedoch wenig überzeugend, da der deutsche Gesetzgeber auch bei der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie eine gesonderte Widerrufsbelehrung in § 312d Abs. 2 i.V.m. § 312c Abs. 2 BGB vorgesehen hat, obwohl die zu Grunde liegende Richtlinie dies nicht vorsieht.

6. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b (§ 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 1 sind die Wörter "wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags" durch die Wörter "der Verbraucher im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird" zu ersetzen.

Begründung

Artikel 2 Abs. 6 der Verbraucherkreditrichtlinie sieht die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Erleichterungen hinsichtlich der mit Verbrauchern getroffenen Vereinbarungen über Stundungs- und Rückzahlungsmodalitäten vor. Dementsprechend enthält § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB-E eine Ausnahme vom Widerrufsrecht. Dabei modifiziert der Gesetzentwurf aber die von der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit: Während der Verbraucher nach der Richtlinie im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt werden soll, sieht der Entwurf einen Verzicht auf das Widerrufsrecht nur für den Fall vor, dass der Gesamtbetrag geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags.

Dabei wird nicht beachtet, dass die inhaltliche Ausgestaltung von Umschuldungs- und Stundungsvereinbarungen einzelfallabhängig und vielschichtig ist.

In der Praxis können viele Instrumente, wie etwa die Tilgungsaussetzung, die Tilgungserstreckung, die Ratenreduzierung, Laufzeitveränderung oder Zinssatzänderung eine Rolle spielen. Die im Entwurf vorgeschlagene Voraussetzung für den Widerruf berücksichtigt weiterhin nicht, dass sich das Marktzinsniveau in Abhängigkeit vom Zinsniveau zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ursprungsvertrags und dem zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung bestehenden Niveau grundlegend verändern kann. Eine Stundungsvereinbarung ohne die Einräumung eines Widerrufsrechts wäre in diesen Fällen nicht mehr möglich.

Daher sollte die in der Richtlinie genannte Voraussetzung, wonach der Verbraucher im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt werden kann, gewählt werden.

7. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b (§ 495 Abs. 3 Nr. 2 BGB)

In Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 2 sind nach der Angabe "492" die Wörter "nach übereinstimmender Angabe der Vertragsparteien" einzufügen.

Begründung

Durch die Klarstellung werden Friktionen mit dem bestehenden nationalen Verfahrensrecht vermieden, wonach im Beurkundungsverfahren gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG der Grundsatz der Amtsermittlung gilt. Dabei ist es der eigenen Verantwortung des Notars überlassen, wie er sich Gewissheit über einen bestimmten Lebenssachverhalt verschafft. Er kann und muss sich hier aber regelmäßig auf die - übereinstimmenden - Angaben der Beteiligten verlassen.

Der Wortlaut des § 495 Abs. 3 Nr. 2 BGB-E geht davon aus, dass der Notar die entsprechende Bestätigung nur dann abgeben darf, wenn er die Informationen nach den §§ 491a und 492 BGB-E selbst übermittelt hat.

Die Verbraucherkreditrichtlinie legt die Informationspflichten jedoch allein dem Kreditgeber auf. Eine Pflichtverlagerung auf den Notar wäre daher weder von der Intention der Richtlinie gedeckt, noch wäre sie sinnvoll, da der Notar kaum Zugriff auf die genannten Informationen haben wird. Die notarielle Bestätigung kann deshalb nur die übereinstimmenden Angaben von Darlehensnehmer und Darlehensgeber zur Grundlage haben.

8. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 499 Abs. 2 Satz 1 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, auf welche Weise die in § 499 Abs. 2 Satz 1 BGB-E enthaltene Formulierung des "sachlichen Grundes" präzisiert werden kann.

Begründung

Nach § 499 Abs. 2 Satz 1 BGB-E soll der Darlehensgeber bei entsprechender Vereinbarung berechtigt sein, die Auszahlung eines Darlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern.

Diese Formulierung erscheint inhaltlich zu unbestimmt. Zwar gibt Artikel 13 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie vor, dass in diesem Fall der Kreditgeber aus sachlich gerechtfertigten Gründen dem Verbraucher das Recht auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags entziehen kann. Nach der Entwurfsbegründung (BR-Drs. 848/08 (PDF) , S. 133) soll neben dem Aspekt der Vermögensverschlechterung des Darlehensnehmers vor allem das Kriterium der missbräuchlichen Verwendung des Darlehens als sachlich gerechtfertigter Grund in Frage kommen, wobei eine interessengerechte Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung des europarechtlichen Hintergrundes vorzunehmen sei. Auch wenn hiernach an das Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung wegen missbräuchlicher Verwendung erhebliche Anforderungen zu stellen sind, erscheinen die Ausführungen in der Entwurfsbegründung bislang wenig konturiert und hilfreich. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass in der Praxis nicht objektivierbare Erwägungen über die subjektive Motivation des Darlehensnehmers im Vordergrund stehen könnten. Streitigkeiten um das Eingreifen des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehensgebers erscheinen daher vorprogrammiert; vorzugswürdig wären demgegenüber gesetzliche Regelbeispiele.

9. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 502 Abs. 1 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 29 § 502 Abs. 1 Satz 1 sind der abschließende Punkt zu streichen und die Wörter "und der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten über 10 000 Euro liegt." anzufügen.

Begründung

In Artikel 16 Abs. 4a der Verbraucherkreditrichtlinie wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, eine Erheblichkeitsschwelle von 10 000 Euro für eine Vorfälligkeitsentschädigung einzuführen. Geht man von der betragsmäßigen Beschränkung von 1 Prozent des vorzeitig zurückbezahlten Betrags nach § 502 Abs. 1 Nr. 1 BGB-E bzw. Artikel 16 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie aus so hat die Erheblichkeitsschwelle maximal eine Auswirkung von 100 Euro. Die Festlegung eines Schwellenwertes würde daher zunächst dem Ziel eines erhöhten Verbraucherschutzes Rechnung tragen, da der Verbraucher bei Rückzahlungen unterhalb des Schwellenwertes von Entschädigungszahlungen entlastet würde. Es könnte aber auch für die Justiz zu einer Entlastung von einer nicht geringen Anzahl an Rechtsstreitigkeiten führen. Die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist in aller Regel kompliziert und für den Kredit nehmenden Verbraucher nur schwer nachvollziehbar. Auch ist die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung für den Kreditgeber in aller Regel mit hohem Personal- und Sachaufwand verbunden. Die geringe Akzeptanz beim Verbraucher führt nicht selten zur Verweigerung der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, womit der Kreditgeber zum Beschreiten des Rechtswegs gezwungen ist. Derlei Streitigkeiten würden für den Bereich unterhalb des Schwellenwerts vermieden werden.

10. Zu Artikel 1 Nr. 29 ( § 502 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in § 502 BGB-E im Hinblick auf Artikel 16 Abs. 4 Buchstabe b der umzusetzenden Verbraucherkreditrichtlinie eine betragsmäßige Grenze aufgenommen werden sollte, ab der bei Nachweis eines höheren Vorfälligkeitsschadens die Kreditinstitute den vollen Vorfälligkeitsschaden verlangen können.

Begründung

Die Anwendung der starren 1-Prozentregelung bzw. 0,5-Prozentregelung des § 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB-E kann dazu führen, dass gerade bei größeren Verbraucherkrediten und den damit verbundenen höheren Rückzahlungsbeträgen der tatsächliche Vorfälligkeitsschaden diese pauschalen Grenzen übersteigt.

Der Umstand, dass die Kreditinstitute diese Beträge nicht ersetzt bekommen, dürfte letztlich zur Umlage der von einzelnen verursachten Kündigungskosten auf alle Kunden und somit zu einer generellen Verteuerung von Verbraucherkrediten führen. Dies würde Verbraucherschutzgesichtspunkten zuwiderlaufen.

11. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 503 Abs. 1 Satz 1, 2 - neu - BGB)

In Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 sind die Wörter "Verträge, bei" durch die Wörter "Immobiliardarlehensverträge. Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei" zu ersetzen.

Begründung

§ 492 Abs. 1a Satz 2 BGB enthält derzeit eine ausdrückliche Legaldefinition des Immobiliardarlehensvertrags. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 848/08 (PDF) , S. 138) wird diese Definition inhaltlich unverändert in § 503 Abs. 1 BGB übernommen. Der Entwurfstext verwendet den Begriff aber nicht mehr als Legaldefinition, ohne dass diese Änderung begründet wird.

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte der Begriff "Immobiliardarlehensverträge" auch im geänderten Recht als Legaldefinition ausgestaltet werden.

12. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 503 Abs. 1 Satz 2 - neu - BGB)

Dem Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei der außerordentlichen Kündigung von Immobiliardarlehen ist für den Kreditnehmer häufig wenig transparent. Zu begrüßen sind daher die im Gesetzentwurf in Artikel 247 § 4 und § 7 EGBGB-E vorgesehenen Informationspflichten zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Allerdings drohen die Informationspflichten leerzulaufen, wenn sich an ihre Nichteinhaltung keine Sanktionen knüpfen. Als geeignete Sanktion soll daher in § 503 Abs. 1 Satz 2 BGB-E eine pauschalierte Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung eingeführt werden.

13. Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 504 Abs. 2 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 29 § 504 Abs. 2 Satz 1 sind die Wörter "Haben die Parteien eine" durch die Wörter "Ist in einer" zu ersetzen.

Begründung

Die im Gesetzentwurf enthaltene Formulierung des § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB-E ist grammatikalisch unzutreffend. Sie soll durch die vorgeschlagene Formulierung korrigiert werden.

14. Zu Artikel 1 Nr. 29 ( § 505 Abs. 3 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine ausgewogenere Rechtsfolge bei einem Verstoß des Unternehmers gegen § 505 Abs. 1 und 2 BGB-E bestimmt werden kann.

Es ist ausreichend, dem Darlehensnehmer im Fall einer Verletzung des Artikels 247 § 17 Abs. 1 und 2 EGBGB-E in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB und die Grundsätze des Schadensrechts den Nachweis zu gestatten, dass der von ihm konkret gezahlte Überziehungszinssatz über dem für Kredite dieser Art am Markt üblichen Zinssatz liegt und der zu zahlende Überziehungszinssatz daher auf den marktüblichen Zinssatz zu reduzieren ist.

Die vorgesehen Sanktionsregeln in § 505 Abs. 3 BGB-E sind unverhältnismäßig und eröffnen erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten, wenn ein Kreditinstitut, das im Zusammenhang mit einer geduldeten Überziehung eine Informationspflicht verletzt hat, außer der Kreditsumme weder Zinsen noch Kosten verlangen kann und somit keine Gegenleistung für die erbrachte Hauptleistung erhält.

Der Überziehungskredit ist ein Massengeschäft. Die Informationen werden regelmäßig per Kontoauszug oder mit einfachem Brief ohne Empfangsquittung gegeben. Folglich könnte der Verbraucher durch das bloße Bestreiten des Zugangs, sich der Pflicht zur Zinszahlung für einen in Anspruch genommenen Kredit entziehen.

Begründung

§ 505 Abs. 3 BGB-E sieht vor, dass ein Kreditinstitut, welches im Zusammenhang mit einer geduldeten Überziehung Informationspflichten verletzt, außer der Kreditsumme weder Zinsen noch Kosten verlangen kann. Diese vorgesehene Rechtsfolge ist in vielen Fällen unangemessen. Sie würde dazu führen, dass ein Kreditinstitut bei jedem Verstoß gegen eine Verpflichtung aus Artikel 247 § 17 Abs. 1 und 2 EGBGB-E, also auch bei einem Schreibfehler, keinerlei Gegenleistung für die erbrachte Hauptleistung erhalten würde.

Gleichzeitig würde diese Regelung erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen, denn die vorgeschriebenen Informationen werden bei den als Massengeschäft anzusehenden geduldeten Überziehungen regelmäßig per Kontoauszug oder mit einfachem Brief erfolgen. In diesen Fällen wird der Darlehensgeber den konkreten Zugang der Information kaum beweisen können.

Die Zinszahlungspflicht ist im Rahmen des darlehensvertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnisses die Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers. Als Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Informationspflichten oder andere vertraglichen Gegenleistungspflichten auf Seiten des Kreditinstituts zugunsten des Darlehensnehmers in allen Fällen ein völliges Entfallen einer eigenen Hauptleistungspflicht festzulegen widerspricht den sonstigen Grundsätzen des Vertragsrechts.

Eine solche Rechtsfolge wäre in manchen Fällen völlig unverhältnismäßig.

Daher wird gebeten, eine ausgewogenere Rechtsfolge festzulegen.

15. Zu Artikel 1 Nr. 32 (§ 507 Abs. 2 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 32 § 507 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe "bis 8" zu streichen.

Begründung

§ 507 Abs. 2 Satz 1 BGB-E regelt grundsätzlich parallel zu § 494 Abs. 1 BGB-E, dass ein Teilzahlungsvertrag nichtig ist, wenn eine nach Artikel 247 EGBGB-E erforderliche Pflichtangabe fehlt. Die Nichtigkeitsfolge tritt jedoch nach § 494 Abs. 1 BGB-E - anders als nach § 507 Abs. 2 Satz 1 BGB-E - nicht ein wenn eine Angabe nach Artikel 247 § 7 oder § 8 EGBGB-E fehlt. Diese Entscheidung trifft das Gesetz in § 494 BGB-E nach der Entwurfsbegründung bewusst weil die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 7 und § 8 EGBGB-E insbesondere Ansprüche des Unternehmers betreffen. Als Rechtsfolge kann der Unternehmer die Ansprüche nicht verlangen. Dies betrifft bei Teilzahlungsgeschäften insbesondere Sicherheiten, wie zum Beispiel einen Eigentumsvorbehalt.

Deshalb ist auch nach bisheriger Regelung in § 502 Abs. 3 BGB ein Verstoß gegen § 502 Abs. 1 Nr. 6 BGB nicht mit der Folge der Nichtigkeit sanktioniert.

Nach der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Fassung des § 507 Abs. 2 Satz 1 BGB-E soll jedoch auch ein Verstoß gegen Artikel 247 § 7 und § 8 EGBGB-E die Nichtigkeit bewirken. Dies erscheint aber im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage nicht wünschenswert. Der Verstoß gegen Artikel 247 § 7 und § 8 EGBGB-E sollte vielmehr auch bei Teilzahlungsgeschäften zur Folge haben, dass der Teilzahlungsvertrag zwar wirksam bleibt, der Unternehmer aber die darin vorgesehenen Rechte (insbesondere die Sicherheitsleistung) nicht geltend machen kann. Dies wird durch die vorgeschlagene Streichung erreicht.

16. Zu Artikel 1 Nr. 38 ( § 512 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Vorschriften über Existenzgründungsdarlehen nicht der Überarbeitung bedürfen.

Begründung

Existenzgründer sollen bei Darlehen bis zu 75 000 Euro wie Verbraucher behandelt werden. Diese Rechtslage wirft verschiedene Fragen auf:

Nach der Entwurfsbegründung bedürfen Existenzgründer eines besonderen Schutzes entsprechend dem eines Verbrauchers, da es sich um kleinere Darlehen handele wie sie zum Aufbau einfacher gewerblicher Tätigkeiten notwendig sind. Angesichts einer Darlehenshöhe von bis zu 75 000 Euro erscheint diese Begründung fragwürdig.

Die Erstreckung des Verbraucherdarlehensrechts auf Existenzgründer führt in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungs- und Auslegungsschwierigkeiten. So ist völlig unklar, wie lange die Existenzgründungsphase andauert. Nur so lange unterfällt ein solcher Kredit unter die Besonderheiten der Verbraucherdarlehensverträge.

Unklar ist, wann davon ausgegangen werden kann, dass die Existenzgründungsphase abgeschlossen ist und der Darlehensnehmer den Regelungen gewerblicher Finanzierungen unterliegt. Von besonderer Bedeutung werden diese Fragen bei Krediten, die über einen längeren Zeitraum laufen, oder bei ohne feste Zeitbefristung auf laufenden Konten zur Verfügung gestellten Betriebsmittelkrediten.

Deshalb sollte erwogen werden, Existenzgründer in einem weiteren Umfang von der Geltung der Verbraucherschutzvorschriften auszunehmen. Gerade bei Existenzgründern ist es notwendig, dass diese die für den Unternehmensaufbau erforderliche Liquidität auf dem Betriebskonto unbürokratisch und ohne formale Hürden in Anspruch nehmen können. Deshalb sollte zumindest die Geltung der Vorschriften zur eingeräumten geduldeten Überziehung (§§ 504, 505 BGB-E) vom Anwendungsbereich der Existenzgründungsdarlehen ausgenommen werden.

17. Zu Artikel 1 Nr. 47 (§ 675e Abs. 2 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 47 § 675e Abs. 2 Satz 1 ist nach der Angabe "§ 675y Abs. 1" die Angabe "und 2" einzufügen.

Begründung

Die Aufzählung der Vorschriften, die für Drittstaatensachverhalte nicht gelten, sollte um § 675y Abs. 2 BGB-E (Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers für fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung eines Zahlungsauftrags) ergänzt werden. Bislang findet sich in der Aufzählung nur § 675y Abs. 1 BGB-E (Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers für fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung eines Zahlungsauftrags). Für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sprechen aber dieselben Überlegungen

Beide Zahlungsdienstleister sollten bei Drittstaatensachverhalten nicht dem strengen Haftungsregime der Richtlinie unterworfen werden.

18. Zu Artikel 1 Nr. 47 (§§ 675q und 675t BGB)

Zur Wahrung der Vertragsabschluss- und Vertragsgestaltungsfreiheit sollten von den §§ 675q und 675t BGB-E abweichende Individualvereinbarungen zumindest mit Nicht-Verbrauchern weiter erlaubt werden.

Die vorgesehenen zwingenden Regelungen würden es nicht mehr ermöglichen, mit der öffentlichen Hand, Unternehmen und institutionellen Kunden über Entgelte und Wertstellungen entsprechend ihren besonderen Bedürfnissen individuelle Vereinbarungen zu treffen. Die Zahlungsdiensterichtlinie erlaubt zwar nach Artikel 86 Abs. 3 aufgrund ihres Vollharmonisierungsansatzes nur in bestimmten Fällen vertragliche Abweichungen von ihren Vorgaben, aber sie lässt Abweichungen zu, wenn diese nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers sind. Diesen Ausnahmemöglichkeiten trägt der Gesetzentwurf nicht hinreichend Rechnung.

19. Zu Artikel 1 Nr. 47 ( § 675s BGB)

Für Lastschriften und Kartenzahlungen sollten - anders als bei Überweisungen -Zahlungsfristen von mehr als einem Tag zugelassen werden, da diese Zahlungsvorgänge sich wesentlich von denen der Überweisung unterscheiden.

Artikel 69 der Zahlungsdiensterichtlinie lässt es zu, dass Zahler und Zahlungsdienstleister bei Kartenzahlungen und Lastschriften längere Fristen für die Bewirkung eines Zahlungserfolgs vereinbaren können. Dem Vernehmen nach werden in den Umsetzungsgesetzen in anderen EU-Mitgliedstaaten die Fristvorgaben von einem Tag nur für Überweisungen zwingend vorgegeben. Der deutsche Gesetzgeber sollte dieser Auslegung folgen, zumal bei dieser Art von Zahlungsvorgängen der organisatorische Aufwand und damit die Kosten für die Durchführung steigen, je kürzer die Fristen sind.

20. Zu Artikel 1 Nr. 47 (§ 675v Abs. 1 Satz 1 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB-E neben den beiden erwähnten Fällen "verlorengegangen oder gestohlen" auch ein sonstiges Abhandenkommen erfasst werden sollte.

Begründung

Die Schadensbeteiligung des Zahlers in Höhe von 150 Euro für die missbräuchliche Nutzung eines Zahlungsauthenfitizierungsinstruments greift nach § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB-E für Zahlungsauthentifizierungsinstrumente in Form eines Gegenstands (z.B. Kreditkarte) vor der Erstattung einer Verlustmeldung nur bei Verlust und Diebstahl. Dies ergibt sich so auch wörtlich aus Artikel 61 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie. Offen bleibt dabei, was für andere Situationen des Abhandenkommens eines Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes gilt. Als Beispiel zu nennen ist der Raub, der auch ein Abhandenkommen (das heißt einen Besitzverlust ohne Willen des Inhabers) darstellt.

Auch in solchen Fällen erscheint es gerechtfertigt, dass sich der Zahler vor einer Verlustmeldung an einem Schaden beteiligt. Es sollte daher geprüft werden, ob "Verlust" und "Diebstahl" europäisch nicht so auszulegen sind, dass jegliches Abhandenkommen erfasst ist.

21. Zu Artikel 1 Nr. 47 (§ 675v Abs. 1 Satz 1 BGB)

In Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 sind nach dem Wort "Zahlungsauthentifizierungsinstruments" die Wörter "und wurde dieses durch den Zahler nicht sicher aufbewahrt" einzufügen.

Begründung

Der Gesetzentwurf sieht für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge aufgrund von Diebstahl oder Verlust von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten, wie beispielsweise EC- oder Kreditkarten, eine verschuldensunabhängige Haftung des Zahlers in Höhe von bis zu 150 Euro vor. Begründet wird dies damit, dass auch für den Nutzer des Zahlungsinstruments ein Anreiz bestehen müsse, diese Fälle zu verhindern bzw. nach Verlust oder Diebstahl durch Anzeige so schnell wie möglich das Risiko nicht autorisierter Zahlungen zu verringern. Dies kann aber die Einführung einer verschuldensunabhängigen Schadenersatzhaftung, die das Zivilrecht nur in besonderen Ausnahmefällen kennt, nicht überzeugend begründen.

Jeder Verbraucher wird schon aus Gründen des Selbstschutzes ein erhebliches Interesse daran haben, nicht Opfer einer Straftat wie Diebstahl zu werden. Eines zusätzlichen zivilrechtlichen Anreizes bedarf es insoweit nicht.

Auch könnten Verbraucher künftig weniger von den genannten Zahlungsmitteln Gebrauch machen, weil sie das mit einem Diebstahl oder Verlust des Zahlungsmittels verbundene Haftungsrisiko fürchten. Ein solcher Vertrauensverlust in die Sicherheit von modernen Zahlungsinstrumenten könnte sich dann negativ auf den gesamten Zahlungsverkehrsmarkt auswirken.

Die Zahlungsdiensterichtlinie erlaubt in Artikel 61 Abs. 3 den Mitgliedstaaten eine Herabsetzung des Haftungsmaßstabes. Es erscheint daher angemessen, den Zahler nicht nur im Fall der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments, sondern auch bei dessen Verlust oder Diebstahl bis zu einem Betrag von 150 Euro nur haften zu lassen, wenn dies auf eine nicht sichere Aufbewahrung zurückzuführen ist. Damit muss dem Zahler in jedem Fall zumindest leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.

22. Zu Artikel 2 Nr. 2 (Artikel 229 § 20 Abs. 2 EGBGB)

Die Regelung für Altverträge ist dringend zu ändern. Bliebe die Vorschrift unverändert, müssten nach Ablauf der Übergangsfrist für die bestehenden Überziehungskredite neue Verträge abgeschlossen werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Kreditinstitute rund 90 Millionen Kontoverträge überprüfen müssten was einen Milliardenbetrag an Bürokratiekosten bewirken würde. Bereits geschlossene aber noch laufende Verträge mit einem Dauerschuldverhältnis sollten deshalb ausgenommen bleiben.

Artikel 30 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie erklärt für die bestehenden Girokonten und die darauf eingeräumten Überziehungskredite oder geduldeten Überziehungen ausschließlich die neuen laufenden Unterrichtungspflichten für anwendbar. Die Regelungen sollten daher auf die nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften abgeschlossenen Überziehungskreditverträge für anwendbar erklärt werden. Für bestehende Giroverträge sollten ausschließlich die laufenden Unterrichtungspflichten in § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 BGB-E gelten.

Die Formulierung in Artikel 229 § 20 Abs. 2 letzter Satz EGBGB-E berücksichtigt nicht dass es sich bei den auf Girokonten eingeräumten oder geduldeten Überziehungen regelmäßig nicht um "abgeschlossene Sachverhalte" handelt, da die Inanspruchnahme eines eingeräumten Kreditrahmens dem Kontoinhaber jederzeit möglich ist.

23. Zu Artikel 2 Nr. 2 (Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB) Anhang 01 zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - (Anlage 01 - neu - zu Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB)

Begründung zu Buchstabe a:

Bei der bisherigen Einzugsermächtigungslastschrift in Deutschland erteilt der Zahler dem Zahlungsempfänger vorab die Erlaubnis, von seinem Girokonto Beträge per Lastschrift einzuziehen. Bei dem neuen SEPA-Lastschriftverfahren bedarf es zusätzlich der Weisung des Zahlers an das Kreditinstitut des Zahlers, die Lastschriften einzulösen. Für die Umstellung der bisherigen Einzugsermächtigungen sollte es eine Regelung geben, die rechtssicher eine Anpassung ermöglicht.

Mit der vorgeschlagenen Übergangsregelung können Zahlungsempfänger und Zahler entscheiden, ob vom nationalen zum europäischen Verfahren gewechselt wird. Überdies wird das Interesse des Zahlers dadurch gewahrt, dass dieser vorher unterrichtet werden muss und ein zweimonatiges Widerspruchsrecht entsprechend Artikel 44 der Zahlungsdienstrichtlinie besteht. Selbst wenn der Zahler ausnahmsweise die Frist versäumen sollte, kann er einen neuen Einzugsauftrag jederzeit widerrufen und zeitlich begrenzt weiterhin einer einzelnen Lastschrift widersprechen.

24. Zu Artikel 2 Nr. 2 (Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB)

Als Anlage zum EGBGB sollte ein weiteres Muster für Widerrufsbelehrungen für Verbraucherdarlehensverträge eingefügt und Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E dahingehend ergänzt werden, dass zur Erfüllung der Anforderungen das in der Anlage vorgesehene Textmuster für die Information über das Widerspruchsrecht verwendet werden kann.

Diese Ergänzung ist zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit notwendig.

25. Zu Artikel 2 Nr. 6 (Artikel 247 § 4 Abs. 1 Nr. 5 - neu - EGBGB)

Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 4 Abs. 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Aufgrund der nur sehr eingeschränkten Möglichkeiten der vorzeitigen Kündigung und Rückzahlung von Immobiliardarlehen kommt Sondertilgungsrechten eine besondere Bedeutung zu. Darlehensnehmer, die während der Darlehenslaufzeit steigende Einkommen erzielen oder beispielsweise durch eine Erbschaft zusätzliche finanzielle Mittel erhalten, haben ein anerkennenswertes Interesse an einer möglichst raschen Tilgung der Darlehensforderungen. Da Darlehensgeber jedoch nicht immer von sich aus über Sondertilgungsmöglichkeiten informieren sind die vorvertraglichen Informationspflichten in Artikel 247 § 4 EGBGB-E entsprechend zu erweitern.

26. Zu Artikel 2 Nr. 6 (Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB)

In Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 2 und 4" zu ersetzen.

Begründung

Häufig wird die Kreditvergabe an den Abschluss einer weiteren Versicherung, wie insbesondere eine Restschuldversicherung, geknüpft. Für Kreditnehmer ist es vielfach schwer zu übersehen, welche Kostenerhöhungen mit dieser Koppelung verbunden sind. Um die Kostentransparenz und die Vergleichbarkeit mit anderen Kreditangeboten zu erhöhen, sollen daher nach dem Gesetzentwurf die Kosten der Versicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen und in den Gesamtkosten des Kreditvertrags ausgewiesen werden. Unter welchen Voraussetzungen der Kreditgeber zu einer Gesamtkostenangabe verpflichtet ist wird in § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV-E konkretisiert. Die Einhaltung dieser Vorschrift untersteht damit der Überwachung durch die Preisangabenbehörden der Länder.

Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gesamtkostenangabe sollte aber auch Auswirkungen auf den abgeschlossenen Kreditvertrag haben. Fehlen gesetzlich vorgeschriebene Vertragsangaben, sieht § 494 Abs. 1 BGB-E grundsätzlich die Änderung in Artikel 247 § 6 EGBGB wird klargestellt, dass die Rechtsfolge des § 494 BGB-E auch dann eintritt, wenn im Kreditvertrag die Angaben zu den Gesamtkosten gemäß § 6 PAngV-E fehlen. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen dem derzeit geltenden Recht, wonach ein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 494 Abs. 1 i.V.m. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 BGB nichtig ist, wenn die Zusatzleistungen trotz zwingender Koppelung von Darlehensvertrag und z.B. Restschuldversicherung nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen oder gesondert ausgewiesen worden sind.

27. Zu Artikel 2 Nr. 6 (Artikel 247 § 8 Abs. 1 Satz 3 - neu - EGBGB)

Dem Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 8 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Im Hinblick auf die häufige Geschäftspraxis, dass ein Darlehen nur bzw. nur zu bestimmten Konditionen gewährt wird, wenn der Darlehensnehmer noch weitere Leistungen des Darlehensgebers in Anspruch nimmt, werden in Artikel 247 § 8 Abs. 1 EGBGB-E weitere Informationspflichten des Darlehensgebers aufgestellt. In der Praxis wird sich jedoch häufig nachträglich nicht feststellen lassen ob der Darlehensgeber die Zusatzleistungen, wie zum Beispiel den Abschluss einer Restschuldversicherung, zur zusätzlichen zwingenden Voraussetzung für den Verbraucherkreditvertrag gemacht hat. Artikel 247 § 8 Abs. 1 EGBGB-E sollte daher um eine Beweislastregel ergänzt werden, die den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt.

28. Zu Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7 (Anlage 1 - zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB)

In Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7 Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 sind in Abschnitt 1 ("Widerrufsrecht") Satz 2 nach dem Wort "beginnt" die Wörter "am Tag" einzufügen.

Begründung

In der Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 1 zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB-E) sollte entsprechend § 187 Abs. 1 BGB präziser formuliert werden, dass die Widerrufsfrist am Tag nach Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform bzw. Eintritt der weiteren erforderlichen Umstände beginnt.

29. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 - neu - PAngV)

In Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 4 sind das abschließende Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen und folgender Satz anzufügen:

Begründung

Bereits nach geltendem Recht besteht in § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV die Verpflichtung, die Kosten für Versicherung und Kreditvertrag gemeinsam auszuweisen, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrags zur zwingenden Voraussetzung für die Kreditgewährung gemacht wird. Bisher konnten Verstöße gegen diese Vorschrift selten nachgewiesen werden. Kreditgeber haben darauf verwiesen, dass die angebotenen Versicherungen keine Pflicht seien, sondern stets auf Wunsch des Kreditnehmers abgeschlossen werden. Demgegenüber ist bei Kreditnehmern häufig der Eindruck entstanden, dass der Kreditvertrag nur bei gleichzeitigem Abschluss des Versicherungsvertrags zu bekommen ist. Diese schwierige Beweislage hat insbesondere die Arbeit der zuständigen Preisangabenbehörden der Länder erschwert.

Daher ist es zu begrüßen, wenn der Gesetzentwurf in § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV-E nun vorschreibt, die Versicherungskosten bereits dann in die Berechnung der Gesamtkosten einzubeziehen, wenn der Abschluss eines Kreditvertrags Voraussetzung für den Abschluss eines Kreditvertrags zu den vom Kreditgeber vorgesehenen Vertragsbedingungen ist. Es ist allerdings zu befürchten, dass damit die erheblichen Beweisprobleme der Praxis nicht ausgeräumt werden.

Zur Beweiserleichterung sollte daher die vorgeschlagene gesetzliche Vermutung eingeführt werden. Dies ist auch im Interesse der redlichen Kreditwirtschaft, die heute um einen Wettbewerbsnachteil fürchten muss, wenn Kreditangebote mit Gesamtkosten ausgewiesen werden.

30. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c (§ 6 Abs. 3 Nr. 6 - neu - PAngV)

In Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 5 sind der abschließende Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgende Nummer 6 anzufügen:

Begründung

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind die Kosten für Sicherheiten stets in vollem Umfang in die Berechnung des effektiven Jahreszinses mit einzubeziehen und darzustellen, obwohl die Verbraucherkreditrichtlinie auf Immobiliardarlehen keine Anwendung findet und daher insoweit keine EU-Vorgaben macht.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen der deutschen Kreditwirtschaft gegenüber Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten sollte nicht über die Verbraucherkreditrichtlinie hinausgegangen, sondern stattdessen an der bisherigen Regelung der Nichteinbeziehung von Kosten für Sicherheiten bei Immobiliardarlehen festgehalten werden.

Nachdem in anderen Mitgliedstaaten zum Beispiel die Grundbuchgebühren in diesen Fällen nicht in der Effektivzinsangabe enthalten sind, obwohl diese Gebühren ebenfalls zu entrichten sind, würde die vorgesehene Regelung bei Immobiliardarlehen in Deutschland zur Angabe eines höheren Effektivzinses führen.

Zudem wäre eine Vergleichbarkeit der Effektivzinsangabe bei diesen Darlehen im grenzüberschreitenden Wettbewerb für den Verbraucher damit nicht mehr gewährleistet.

31. Zu Artikel 6 Nr. 2 ( § 6a Abs. 3 PAngV)

Die Verbraucherkreditrichtlinie verlangt, dass mit Zinssätzen geworben wird, die repräsentativ sind. Repräsentativ ist ein Beispiel nach seinem Wortsinn bereits dann wenn zu erwarten steht, dass mehr als die Hälfte der relevanten Verträge zu dem beworbenen Zinssatz abgeschlossen werden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung geht über das EU-Recht hinaus. Wenn bei der Werbung mit Zinssätzen von zwei Dritteln von Verträgen ausgegangen werden muss, sind erhöhte Risiken einzukalkulieren, weil der Anteil von Kunden mit eingeschränkter Bonität bei einem solchen Marktsegment von vornherein zu berücksichtigen ist. Damit würde das allgemeine Preisniveau für Verbraucherkredite steigen.

Um als repräsentatives Beispiel zu gelten, sollte die Vorschrift dahingehend geändert werden, dass der in Werbung angegebene Zinssatz mindestens die Hälfte der abgeschlossenen Verträge erfassen muss.

32. Zu Artikel 11 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die durch die Verbraucherkreditrichtlinie veranlassten Änderungen erst zum Ende der Umsetzungsfrist, also zum 12. Mai 2010, in Kraft treten können.

Begründung

Nach Artikel 11 des Gesetzentwurfs sollen die Neuregelungen zum 31. Oktober 2009 in Kraft treten. Dieses Datum ergibt sich aus der Umsetzungsfrist der Zahlungsdiensterichtlinie, deren zivilrechtlicher Teil ebenfalls in diesem Gesetzentwurf behandelt wird. Für die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie läuft die Umsetzungsfrist gemäß Artikel 27 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 12. Mai 2010.

Die vorgesehenen Neuregelungen erfordern im Bankenbereich erhebliche Anpassungen.

Betroffen sind die IT-Systeme, Vertragsformulare und Geschäftsabläufe, wobei die umfangreichen Umstellungsprozesse eine angemessene Vorbereitungszeit benötigen. Die meisten der gegenüber Verbrauchern verwendeten Vertragsdokumente müssen überarbeitet und angepasst werden. Einige Dokumente, wie das Standardformular zur vorvertraglichen Information, müssen vollständig neu konzipiert werden. Etliche Geschäftsabläufe müssen neu geschaffen werden. Besonders arbeits- und zeitintensiv sind Anpassungen der IT-Systeme, die mehrere Monate in Anspruch nehmen werden. Dazu muss nicht nur das bankeneigene Personal geschult werden, vielmehr müssen auch Vertriebspartner in die neuen Abläufe einbezogen werden.

Bei dem bisher geplanten Inkrafttreten würden für diese Vorarbeiten nur wenige Monate zur Verfügung stehen. Die endgültige Fassung des Gesetzentwurfs wird voraussichtlich erst kurz vor der Sommerpause 2009 feststehen.

Daher sollten Änderungen, die auf der Verbraucherkreditrichtlinie beruhen, erst zum 12. Mai 2010 in Kraft treten.

Die vom Gesetzentwurf behandelten beiden Regelungsgebiete "Zahlungsdienste" und "Verbraucherdarlehen" sind unabhängig voneinander. Es bestehen keine wechselseitigen Verweisungen oder sonstige Beziehungen, so dass eine einige Monate dauernde parallele Geltung von "altem" Verbraucherdarlehensrecht und "neuem" Zahlungsdiensterecht weder rechtliche noch praktische Nachteile hat.