Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte
(2. EBRG-ÄndG)

A. Problem und Ziel

Die neugefasste Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen ist am 5. Juni 2009 in Kraft getreten. Die gegenüber der derzeit geltenden Richtlinie 94/45/EG neugefassten Bestimmungen sind bis zum 5. Juni 2011 in nationales Recht umzusetzen. Dazu dient der vorliegende Gesetzentwurf.

B. Lösung

Die Umsetzung der neugefassten Bestimmungen der Richtlinie erfolgt durch eine Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes (EBRG).

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keiner.

E. Sonstige Kosten

Der Gesetzentwurf dient entsprechend der zugrundeliegenden Richtlinie der Stärkung des Rechts der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung. Sich dadurch möglicherweise ergebender finanzieller Mehraufwand hängt von den konkreten Gegebenheiten in den jeweiligen gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen ab und lässt sich nicht quantifizieren. Möglichen Belastungen stehen Entlastungen insbesondere durch verringerte Transaktionskosten gegenüber, die ebenfalls nicht näher bezeichnet werden können. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte1) (2. EBRG-ÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes

Das Europäische Betriebsräte-Gesetz vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1) Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28) und der zentralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand der Anhörung sind, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe berücksichtigt werden kann. Die Anhörung muss den Arbeitnehmervertretern gestatten, mit der zentralen Leitung zusammenzukommen und eine mit Gründen versehene Antwort auf ihre etwaige Stellungnahme zu erhalten."

2. In § 2 Absatz 4 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Wörter " § 5 Absatz 2 und 3" und die Angabe " § 35 Abs. 2" durch die Angabe " § 36 Absatz 2" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. EG (Nr. ) L 395 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

6. § 13 wird wie folgt geändert:

7. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

8. § 22 wird wie folgt geändert:

9. § 23 wird wie folgt geändert:

10. § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Ausschuss

Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss. Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern. Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats."

11. § 27 wird wie folgt geändert:

12. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Dritter Abschnitt Mitwirkungsrechte" .

13. Die §§ 29 und 30, die bisherige Überschrift zum Dritten Abschnitt und § 31 werden aufgehoben.

14. Der bisherige § 32 wird § 29.

15. Der bisherige § 33 wird § 30 und wie folgt geändert:

16. Der bisherige § 34 wird § 31 und die Wörter " § 32 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und § 33" werden durch die Wörter " § 29 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 und § 30" ersetzt.

17. Nach dem neuen § 31 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Vierter Abschnitt Änderung der Zusammensetzung, Übergang zu einer Vereinbarung".

18. § 35 und die bisherige Überschrift zum Vierten Abschnitt werden aufgehoben.

19. Der bisherige § 36 wird § 32 und in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 22 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe " § 22 Absatz 2" ersetzt.

20. Der bisherige § 37 wird § 33.

21. Die bisherige Überschrift zum Fünften Teil wird aufgehoben.

22. Nach dem neuen § 33 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Fünfter Teil Gemeinsame Bestimmungen".

23. Der bisherige § 38 wird § 34.

24. Der bisherige § 39 wird § 35 und wie folgt geändert:

25. Nach dem neuen § 35 werden die folgenden §§ 36 bis 39 eingefügt:

" § 36 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

§ 37 Wesentliche Strukturänderung

§ 38 Fortbildung

§ 39 Kosten, Sachaufwand und Sachverständige

26. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für nach § 38 erforderliche Fortbildungen gilt § 37 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend."

27. § 41 wird wie folgt geändert:

28. In § 43 Absatz 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter " § 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2" durch die Wörter " § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2" ersetzt.

29. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

In § 82 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch ... des Gesetzes vom ... (BGBl. ...) geändert worden ist, wird die Angabe " § 41" durch die Wörter " § 41 Absatz 1 bis 7" ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Mit der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Richtlinie) ist die Richtlinie 94/45/EG neugefasst worden. Ziel der Neufassung ist es, das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen zu stärken.

Zu den wesentlichen Änderungen gehören die erweiterte Definition der Begriffe Unterrichtung und Anhörung, die Anerkennung der Rolle der Gewerkschaften als Sachverständige zur Unterstützung der Verhandlungen des besonderen Verhandlungsgremiums, die Regelung für erforderliche Schulungen für Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats; die Neuverhandlung bestehender Vereinbarungen bei wesentlichen Strukturänderungen des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie ein Zwei-Jahres-Zeitraum bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist, in dem bestehende Vereinbarungen noch nach dem derzeit geltenden Recht angepasst oder neu abgeschlossen werden können.

Die Richtlinie ist am 5. Juni 2009 in Kraft getreten und bis zum 5. Juni 2011 in nationales Recht umzusetzen. Der sich aus der Neufassung der Europäischen Betriebsräte-Richtlinie ergebende Umsetzungsbedarf ist in Artikel 16 der Richtlinie aufgeführt.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der neugefassten Bestimmungen der Richtlinie in deutsches Recht. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch eine Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes (EBRG).

II. Alternativen

Keine.

III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

IV. Sonstige Kosten

Der Gesetzentwurf dient entsprechend der zugrundeliegenden Richtlinie der Stärkung des Rechts der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung. Sich dadurch möglicherweise ergebender finanzieller Mehraufwand hängt von den konkreten Gegebenheiten in den jeweiligen gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen ab und lässt sich nicht quantifizieren. Möglichen Belastungen stehen Entlastungen insbesondere durch verringerte Transaktionskosten gegenüber, die ebenfalls nicht näher bezeichnet werden können. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

V. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates eingeführt, geändert oder aufgehoben.

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.

VII. Nachhaltigkeit

Die Nachhaltigkeitsindikatoren wurden geprüft. Die Wirkung des Gesetzentwurfs entspricht einer nachhaltigen Entwicklung in den Bereichen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und soziale Verantwortung.

VIII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

IX. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung). Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, um regional unterschiedliche Vorschriften und damit ein unterschiedliches Interessenvertretungsniveau der Arbeitnehmer zu vermeiden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes):

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Entsprechend Artikel 1 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/38/EG ist der Europäische Betriebsrat zuständig in Angelegenheiten, die das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. Mit Artikel 1 Absatz 3 und 4 ist die ursprünglich nur für den Europäischen Betriebsrat kraft Gesetzes geltende Zuständigkeitsbestimmung als allgemeine Regelung in den Hauptteil der Richtlinie gezogen worden.

Zur Feststellung des grenzübergreifenden Charakters einer Angelegenheit sind sowohl der Umfang der möglichen Auswirkungen einer Entscheidung als auch die betroffene Leitungs- und Vertretungsebene zu berücksichtigen. Danach liegt eine grenzübergreifende Angelegenheit unverändert dann vor, wenn Entscheidungen der zentralen Leitung, die sich auf die Arbeitnehmer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen auswirken, außerhalb des Mitgliedstaates getroffen werden, in dem sie beschäftigt sind. Umfasst sind auch solche Angelegenheiten, die ungeachtet der Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten für die europäischen Arbeitnehmer hinsichtlich der Reichweite ihrer möglichen Auswirkungen von Belang sind oder die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten betreffen.

Für die Fälle, in denen die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat liegt und der Europäische Betriebsrat deshalb auf der Ebene der im Inland liegenden nachgeordneten Leitung oder des im Inland ansässigen Vertreters der zentralen Leitung zu errichten ist, beschränkt sich die Zuständigkeit des Europäischen Betriebsrats auf Angelegenheiten, die sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstrecken, soweit nicht ein größerer Geltungsbereich vereinbart ist. Diese Regelung entspricht Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie.

Zu Buchstabe b:

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Buchstabe c:

Der Begriff der Unterrichtung wird in Absatz 4 nach der Vorgabe des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie definiert.

Zu Buchstabe d:

Der Begriff der Anhörung wird in Absatz 5 nach den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie definiert. Zwingende Formvorgaben wie z.B. ein Schriftformerfordernis sind damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe e:

Redaktionelle Folgeänderung zu den Buchstaben b bis d.

Zu Buchstabe f:

Absatz 7 stellt entsprechend Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie klar, dass der Europäische Betriebsrat gegebenenfalls vor oder gleichzeitig mit den nationalen Vertretungsgremien der Arbeitnehmer zu unterrichten und anzuhören ist.

Zu Nummer 2:

Zu Nummer 3:

Zu Buchstabe a:

Mit der sprachlichen Neufassung des Absatz 1 wird klargestellt, dass die für die Aufnahme von Verhandlungen zur Bildung eines Europäischen Betriebsrats erforderlichen Informationen von der zentralen Leitung zu erheben und an die Arbeitnehmervertretung weiterzuleiten sind.

Zu Buchstabe b:

Es handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der sprachlichen Neufassung des Absatzes 1.

Zu Buchstabe c:

Absatz 3 stellt sicher, dass die nach Absatz 1 und 2 in Anspruch Genommenen - die zentrale Leitung einschließlich der fingierten zentrale Leitung nach § 2 Absatz 2 sowie jede Leitung eines zu einer gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmens - die erforderlichen Informationen erhalten, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. Gleiches gilt für Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, wenn diese zur Auskunftserteilung aufgefordert wurden.

Zu Nummer 4:

Zu Nummer 5:

Zu Buchstabe a:

Die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums bestimmt sich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie. Danach ist für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der zehn Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe oder einen Bruchteil davon beträgt, ein Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden. Beschäftigt z.B. eine gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppe insgesamt 4.500 Arbeitnehmer, davon 2.000 in Deutschland, 1.100 in Italien, 900 in Frankreich und 500 in Polen, entfallen 44,4 Prozent auf Deutschland, 24,4 Prozent auf Italien, 20 Prozent auf Frankreich und 11, 1 Prozent auf Polen. Damit besteht das besondere Verhandlungsgremium aus insgesamt 12 Mitgliedern, davon 5 aus Deutschland, 3 aus Italien, 2 aus Frankreich und 2 aus Polen.

Zu Buchstabe b und Buchstabe c:

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu Buchstabe a.

Zu Nummer 6:

Zu Buchstabe a:

Der in Absatz 1 neu eingefügte Satz 2 entspricht Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie. Die Regelung ergänzt die Adressaten der Unterrichtung über den Beginn der Verhandlungen und die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums um die zuständigen europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände. Dies sind solche Verbände, die nach Artikel 154 AEUV von der Kommission gehört werden. Eine entsprechende Liste wird von der Kommission laufend aktualisiert und im Internet veröffentlicht (derzeit unter http://ec.europa.eu/social/main.jspcatId=522&langId=en). Zur Vereinfachung des Verfahrens haben die europäischen Dachverbände einheitliche E-Mail-Adressen eingerichtet (ewc@etuc.org und ewc@businesseurope.eu). Die zentrale Leitung kann der Verpflichtung durch eine Nachricht an diese Adressen entsprechen.

Zu Buchstabe b:

In Absatz 2 wird entsprechend Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie festgelegt, dass das besondere Verhandlungsgremium befugt ist, auch nach jeder Verhandlung mit der zentralen Leitung zu tagen. Die in der Richtlinie an gleicher Stelle vorgesehene Bereitstellung von Kommunikationsmitteln ist in § 16 Absatz 1 bereits umgesetzt.

Zu Buchstabe c:

Die Ergänzung des Absatzes 4 stellt gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 3 der Richtlinie klar, dass auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums die Sachverständigen und Gewerkschaftsvertreter an den Verhandlungen beratend teilnehmen können. Ist ein Gewerkschaftsvertreter als Sachverständiger berufen, hat die zentrale Leitung unter den allgemein für die Hinzuziehung von Sachverständigen geltenden Voraussetzungen des § 16 die Kosten zu tragen.

Zu Nummer 7:

Zu Buchstabe a:

Zum Katalog möglicher Regelungsgegenstände einer Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat gehört die in § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eingefügte Abstimmung des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats auf die Beteiligungsrechte der nationalen Arbeitnehmervertretungen. Entsprechend Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie kann nur das Verfahren auf Ebene des Europäischen Betriebsrats angepasst, nicht aber in die Rechte der nationalen Arbeitnehmervertretungen eingegriffen werden.

Zu Buchstabe b:

Entsprechend Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie soll die Vereinbarung über einen Europäischen Betriebsrat auch Regelungen über die Einsetzung eines Ausschusses innerhalb des Europäischen Betriebsrats enthalten. Dies dient dem Ziel der Richtlinie, eine verbesserte Koordinierung und eine höhere Effizienz der regelmäßigen Arbeit des Europäischen Betriebsrats zu ermöglichen.

Zu Buchstabe c:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe d:

Entsprechend Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g der Richtlinie wird klargestellt, dass auch die Modalitäten einer Änderung oder Kündigung möglichst in der Vereinbarung selbst festgelegt werden sollten.

Zu Nummer 8:

Zu Buchstabe a:

Die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats kraft Gesetzes bestimmt sich nach dem Anhang I Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie. Die Regelung entspricht dem gleichlautenden Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie über die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums und dessen Umsetzung in § 10 (vgl. dazu ausführlich die Begründung zu Nummer 5 (§ 10)).

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 9:

Zu Buchstabe a:

Die Ergänzung in § 23 Absatz 5 regelt die Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Arbeitnehmer nach ihrer Tätigkeit im Europäischen Betriebsrat kraft Gesetzes, soweit dies möglich ist. Über die Verweisung in § 18 Absatz 2 gilt die Regelung entsprechend Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie auch für den Europäischen Betriebsrat kraft Vereinbarung.

Zu Buchstabe b:

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 10:

Zu Nummer 11:

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zu den Nummern 10, 14 und 15.

Zu Nummer 12:

Zu Nummer 13:

Zu Nummer 14:

Zu Nummer 15:

Zu Nummer 16 und Nummer 17:

Redaktionelle Folgeänderungen zu den Nummern 13, 14 und 15.

Zu Nummer 18:

Zu Nummer 19, Nummer 20 und Nummer 21:

Redaktionelle Folgeänderungen zu den Nummern 8, 14 und 15.

Zu Nummer 22:

Zu Nummer 23 und Nummer 24:

Redaktionelle Folgeänderungen zu den Nummern 14 bis 16 und 18.

Zu Nummer 25:

Zu § 36:

Zu § 37:

Die Vorschrift setzt Artikel 13 der Richtlinie um und ermöglicht die Aufnahme von Verhandlungen über die Errichtung eines neuen Europäischen Betriebsrats im Falle wesentlicher Strukturänderungen des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe.

Nach Absatz 1 kann bei einer wesentlichen Strukturänderung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Absatz 1 ausgeübt werden, wenn für diesen Fall keine Anpassungsklausel in geltenden Vereinbarungen der betroffenen Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorgesehen ist - so z.B. bei einem Europäischen Betriebsrat kraft Gesetzes - oder sich bestehende Anpassungsklauseln widersprechen. Satz 2 enthält Beispiele für wesentliche Strukturänderungen. Dazu gehören der Zusammenschluss, die Spaltung, die Verlegung und die Stilllegung von Unternehmen oder Unternehmensgruppen sowie die Verlegung oder Stilllegung von Betrieben, soweit sie Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats haben können. In diesen Fällen ist von einem erheblichen Einfluss auf die Struktur des Unternehmens auszugehen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Entsprechend der Vorgabe des Artikel 13 Unterabsatz 2 der Richtlinie bestimmt Absatz 2, dass abweichend von § 10 jeder von der Strukturänderung betroffene Europäische Betriebsrat drei weitere Mitglieder aus seiner Mitte zusätzlich in das besondere Verhandlungsgremium entsendet.

Absatz 3 gewährleistet die Kontinuität der grenzübergreifenden Unterrichtung und Anhörung in der entscheidenden Phase einer Strukturänderung, indem gemäß Artikel 13 Unterabsatz 3 der Richtlinie jedem von der Strukturänderung betroffenen Europäischen Betriebsrat ein Übergangsmandat eingeräumt wird. Das Übergangsmandat nimmt der jeweilige Europäische Betriebsrat entsprechend den für ihn im Unternehmen bzw. der Unternehmensgruppe geltenden Regelungen wahr. Mit der zentralen Leitung kann hiervon Abweichendes vereinbart werden; sind mehrere Europäische Betriebsräte betroffen, kann eine solche Vereinbarung nur gemeinsam getroffen werden.

Absatz 4 stellt klar, dass die Regelungen dieses Gesetzes nicht nur bei Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten, sondern dass auch gemäß § 21 Absatz 1 ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes zu errichten ist, wenn keine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 zustande kommt oder die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert.

Zu § 38:

§ 38 entspricht Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie und regelt die Voraussetzungen für den Anspruch des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrats auf Teilnahme seiner Mitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.

Maßgebliches Kriterium für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist deren Erforderlichkeit für die Gremientätigkeit. Danach kommen z.B. Sprachkurse, aber auch rechtliche und wirtschaftliche Themen als erforderliche Schulungen in Betracht. Über die Teilnahme und die zeitliche Lage haben der Europäische Betriebsrat bzw. das besondere Verhandlungsgremium sowohl die zentrale Leitung als auch die hiervon unmittelbar betroffenen Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren. Die betrieblichen Notwendigkeiten sind bei der Festlegung der zeitlichen Lage zu berücksichtigen. Der Europäische Betriebsrat erhält die Möglichkeit, die Aufgaben nach Absatz 1 dem nach § 26 gebildeten Ausschuss zu übertragen. Die Kostentragung der Schulungsveranstaltung richtet sich nach § 16 bzw. § 39 Absatz 1.

Zu § 39:

Die Vorschrift setzt Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie um und fasst die Regelungen über die Kostentragung für die Bildung und Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses einschließlich der Unterstützung durch Sachverständige einheitlich im fünften Teil des Gesetzes zusammen.

Nach Absatz 1 trägt die zentrale Leitung die Kosten für Bildung und Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses. Die Formulierung entspricht der bislang für die Kosten des Europäischen Betriebsrats kraft Gesetzes geltenden Vorschrift. Umfasst sind auch die Kosten für Sachverständige nach Absatz 2 sowie die Kosten für erforderliche Fortbildungen nach § 38.

Nach Absatz 2 können sich Europäischer Betriebsrat und Ausschuss durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, sofern dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Machen der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuss von dieser Möglichkeit Gebrauch, beschränkt sich die Kostentragung jeweils auf einen Sachverständigen entsprechend der schon bislang für den Europäischen Betriebsrat kraft Gesetzes geltenden Regelung. Vereinbarungen nach § 18 oder § 19 können hiervon abweichende Regelungen vorsehen.

Zu Nummer 26:

Zu Nummer 27:

Entsprechend der Eingangsbestimmung des Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie gilt die in § 41 Absatz 1 bestimmte gesetzesverdrängende Wirkung der dort genannten Vereinbarungen nicht unter den in § 37 (wesentliche Strukturänderung) geregelten Voraussetzungen. Gleiches gilt für Anpassungen nach Absatz 4 des § 41.

Der neue Absatz 8 des § 41 setzt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Richtlinie um. Satz 1 bestimmt die Fortgeltung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für Vereinbarungen, die zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 unterzeichnet oder überarbeitet wurden. Dies gilt entsprechend Artikel 14 Absatz 1 Eingangssatz nicht in den Fällen des § 37. Entsprechend Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie können im genannten Zeitraum befristet abgeschlossene Vereinbarungen einvernehmlich verlängert oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 überarbeitet werden, solange die Vereinbarung wirksam ist. Auf bestehende Vereinbarungen nach Artikel 6 der Richtlinie 94/45/EG, die nicht in dem o.g. Zeitfenster überarbeitet worden sind, findet entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2009/38/EG das neue Recht Anwendung.

Die Herausnahme der Fälle des § 37 aus § 41 Absatz 1, 7 und 8 bewirkt entsprechend Artikel 14 der Richtlinie, dass unter den in § 37 genannten Voraussetzungen in allen Fällen die Regelungen des EBRG in seiner aktuellen Fassung anzuwenden sind unabhängig davon, ob in den betroffenen Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen bislang eine Vereinbarung galt, auf die das EBRG nicht oder lediglich in seiner bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung fand.

Zu Nummer 28:

Zu Nummer 29:

Die Änderungen in Absatz 1 des § 45 sind redaktionelle Folgeänderungen zu Nummer 3, 10, 14 und 15.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes):

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 27.

Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis):

Artikel 3 regelt die Erlaubnis zur Neubekanntmachung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten):

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1552:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 09138lEG über Europäische Betriebsräte

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Vorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter