Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters
(Nationales-Waffenregister-Gesetz - NWRG)

892. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2012

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu § 3 Nummer 14 NWRG

In § 3 Nummer 14 ist die Angabe " §§ 29 bis 31" durch die Angabe " §§ 29 und 31" zu ersetzen.

Begründung:

Klarstellung des Gewollten. Das Nationale Waffenregister speichert in der Stufe 1 nur Einfuhr- und Ausfuhrdaten für das Verbringen von Waffen in den Geltungsbereich und aus dem Geltungsbereich des Gesetzes (vgl. Einzelbegründung zu § 3 Nummer 14, S. 21 NWRG-E). Die Angaben für die Durchfuhr von Waffen ( § 30 WaffG) sollen ggfls. zu einem späteren Zeitpunkt in das Nationale Waffenregister aufgenommen werden. Die Angabe in § 3 Nummer 14 NWRG-E ist insoweit zu berichtigen.

2. Zu § 4 Absatz 1 Nummer 3 NWRG

In § 4 Absatz 1 Nummer 3 sind die Wörter "die Erlaubnis und das Erlaubnisdokument" durch die Wörter "Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waffenverbote, einschließlich der jeweiligen Dokumente" zu ersetzen.

Begründung:

Es handelt sich um eine Klarstellung des Gewollten. Sie ist erforderlich, da die Datenübermittlung nach § 10 NWRG-E sich zwar auf § 4 Absatz 1 NWRG-E und damit auch auf die Anlässe nach § 3 NWRG-E bezieht, dies ausdrücklich aber nur für Erlaubnisse und Erlaubnisdokumente vorsieht. Nach der Intention des § 4 Absatz 1 NWRG-E sind aber die nach § 3 NWRG-E gespeicherten Daten umfassend zu übermitteln, auch wenn es sich dabei wie z.B. bei einer Anordnung nach § 40 Absatz 5 WaffG oder einem Waffenverbot nach § 41 WaffG nicht um Erlaubnisse handelt.

3. Zu § 6 Absatz 1 NWRG

In § 6 Absatz 1 ist die Angabe "Nummer 5 bis 7" durch die Angabe "Nummer 4 bis 6" zu ersetzen.

Begründung:

Berichtigung. Gemeint sind die Daten der Waffe, der damit im Zusammenhang stehenden Systeme der Waffensicherung oder Hinweise auf wesentliche Teile, die im Fall des Überlassens dem Erwerber zuzuordnen sind. Diese sind nunmehr in § 6 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NWRG-E enthalten.

4. Zu § 10 Nummer 4 NWRG

§ 10 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

"4. den Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern Daten nicht bereits nach Nummer 2 und 3 übermittelt werden können,"

Begründung:

Die Polizeien des Bundes und der Länder sollen das Nationale Waffenregister nach § 10 NWRG-E bisher zur Strafverfolgung (Nummer 2), zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (Nummer 3) sowie zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte (Nummer 4 Buchstabe a) und zur Eigensicherung von Einsatzkräften (Nummer 4 Buchstabe b) nutzen können. Auch zur Abwehr einer allgemein bestehenden Gefahr kann es aber notwendig sein, das Nationale Waffenregister zu nutzen. Auch berücksichtigt § 10 NWRG-E bisher nicht Mitwirkungsaufgaben der Polizei, z.B. im Rahmen von Zuverlässigkeitsprüfungen mit Waffenbezug, die ebenfalls Abfragen des Nationalen Waffenregisters erfordern können. Um diese Lücken zu schließen, ist es geboten, die Abfragebefugnis für die Polizeien des Bundes und der Länder - entsprechend den Formulierungen in § 10 Nummer 1, 5 und 6 NWRG-E - allgemeiner zu fassen und sie davon abhängig zu machen, dass die Abfrage zur Erfüllung einer der Polizei durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich ist. Die Gesetzesbegründung betont zu Recht, dass sich die Abfragebefugnis an den jeweils wahrzunehmenden Aufgaben orientiert (siehe Allgemeine Begründung Abschnitt II Absatz 6 NWRG-E).

5. Zu § 10 Überschrift, Nummer 5a - neu - NWRG

§ 10 ist wie folgt zu ändern:

"5a. den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung; Nummer 4 Buchstabe b gilt entsprechend, sowie"

Folgeänderung:

In der Inhaltsübersicht sind in der Angabe zu § 10 die Wörter "Zollbehörden sowie" durch die Wörter "Zollbehörden, Steuerfahndung sowie" zu ersetzen.

Begründung:

In § 10 NWRG-E werden abschließend die Stellen aufgeführt, an die die Registerbehörde Daten aus dem Waffenregister bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen übermitteln darf.

In Nummer 4 wird dem Polizeidienst und in Nummer 5 u.a. der Zollfahndung ein entsprechendes Recht auf Informationen aus dem Waffenregister eingeräumt. Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Länderfinanzverwaltungen sind hingegen nicht aufgeführt.

Nach der Begründung zu § 10 Nummer 5 NWRG-E wird den Zollfahndungsämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein Auskunftsrecht insbesondere zur Unterstützung der Lagebeurteilung, zur Bewältigung von Einsätzen, wie auch aus Gründen der Eigensicherung (z.B. Abklärung des Waffenbesitzes des Hausrechtsinhabers im Vorfeld einer gerichtlich angeordneten Durchsuchung) gewährt. Die für den Polizeidienst nach § 10 Nummer 4 Buchstabe b NWRG-E geltenden Voraussetzungen finden dabei auch für ein Auskunftsersuchen der Zollfahndung Anwendung. Danach können Auskünfte erlangt werden, wenn u.a. die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung dient und die Informationen maßgeblich der Eigensicherung zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit auch dann dienen, wenn noch keine konkrete Gefahr vorliegt.

Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sind nach §§ 208 und 404 AO Strafverfolgungsbehörden und in ihrem Aufgabenbereich mit den Zollfahndungsämtern und Landespolizeien vergleichbar. Ihre Beamten haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten der Polizeibehörden nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.

Die Steuerfahndung wird zunehmend in Bereichen der organisierten Kriminalität tätig und stößt dabei oft auf gewaltbereite Täterkreise. Gerade aus Gründen des Eigenschutzes besteht somit auch für die Steuerfahndung im Rahmen der Einsatzvorbereitung ein berechtigtes Interesse, entsprechende Kenntnisse aus dem Waffenregister zu erlangen.

Insoweit sollten den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden ebenfalls die Auskunftsrechte nach § 10 NWRG-E eingeräumt werden. Durch die für entsprechend anwendbar erklärte Nummer 4 Buchstabe b wird sichergestellt, dass die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden bei vergleichbaren Sachlagen im Bereich der Eigensicherung keine geringeren Voraussetzungen für ein Auskunftsersuchen erfüllen müssen als die Polizeibehörden. Da Nummer 4 für entsprechend anwendbar erklärt wird, würde das auf Eigensicherung abzielende Ersuchen zum Schutz für die dort genannten Rechtsgüter der im Rahmen der Aufgabenerfüllung tätigen Personen (Buchstabe b) erfolgen.

6. Zu § 10 Nummer 6 NWRG

In § 10 Nummer 6 sind die Wörter "Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand" durch das Wort "Quellen" zu ersetzen.

Begründung:

§ 10 Nummer 6 NWRG-E verlangt für Abfragen durch die Nachrichtendienste nicht nur, dass der Abruf zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Weitere - einschränkende - Voraussetzung ist auch, dass die Daten nicht bereits aus allgemein zugänglichen Quellen oder sonst nur mit übermäßigem Aufwand oder durch eine den Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben werden können. Die Einschränkung zum übermäßigen Aufwand führt im Ergebnis dazu, dass die Nachrichtendienste das Nationale Waffenregister nahezu nicht nutzen könnten. Die Gesetzesbegründung weist zwar darauf hin, dass diese Einschränkung aus § 18 Absatz 3 Satz 1 BVerfSchG übernommen ist. Dort gilt sie aber für Übermittlungsersuchen des Bundesamtes für Verfassungsschutz an andere öffentliche Stellen im Allgemeinen. Im Waffenrecht besteht aber die Besonderheit, dass Waffenerlaubnisse künftig in zwei Registern gespeichert sein werden, dem örtlichen bei der Waffenbehörde und dem überörtlichen Nationalen Waffenregister beim Bundesverwaltungsamt. Machen Abfragen bei den Waffenbehörden nicht übermäßig mehr Aufwand als Abfragen beim Nationalen Waffenregister, würde die Übernahme der Regelung in das Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters dazu führen, dass sich die Nachrichtendienste grundsätzlich an die Waffenbehörden wenden müssten, statt das Nationale Waffenregister nutzen zu können. Dies ist datenschutzrechtlich nicht geboten, stellt aber den Nutzen des Nationalen Waffenregisters für die Nachrichtendienste ohne fachliche Notwendigkeit generell in Frage.

7. Zu § 10 Satz 2 - neu - NWRG

§ 10 ist folgender Satz anzufügen:

"Der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister werden im Nationalen Waffenregister gespeicherte Daten auf deren Ersuchen übermittelt, soweit dies für die fachliche Unterstützung der Nutzer des Nationalen Waffenregister nach Satz 1 Nummern 1 bis 6 erforderlich ist."

Begründung:

Die Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister ist die zentrale Anlaufstelle zur Beantwortung fachlicher Fragen für alle Nutzer des Nationalen Waffenregisters, insbesondere aber für die Waffenbehörden und die Polizeidienststellen. Als Einrichtung der Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg nimmt sie ihre Beratungs- und Unterstützungsaufgaben insoweit als Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 4 Hamburgisches Verwaltungsbehördengesetz wahr. Der Fachlichen Leitstelle wurden durch Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder vom 9. Dezember 2011 verschiedene Beratungs-, Systempflege- und Informationsaufgaben übertragen, von denen die wichtigste die fachliche Beratung und Unterstützung der Nutzer des Nationalen Waffenregisters ist. Diese Beratungs- und Unterstützungstätigkeit kann von der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister nur effektiv geleistet werden, wenn ihr die erforderlichen Daten nach § 10 NWRG-E auch zugänglich gemacht werden dürfen. Darüber hinaus erfordert insbesondere auch die Unterstützung von Waffenbehörden und Polizei in Einzelfragen einen zeitnahen Zugang zum Nationalen Waffenregister.

8. Zu § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 NWRG § 11 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Innenminister und -senatoren der Länder sind sich einig, auf die Pflicht zur Begründung von Ermittlungsersuchen gegenüber dem Bundesverwaltungsamt zu verzichten, da die ersuchende Stelle und nicht das Bundesverwaltungsamt für die Rechtmäßigkeit des Abrufes verantwortlich ist (vgl. auch IMK am 8./9.12.2011, TOP 13).

Auf die Pflicht zur Begründung von Übermittlungsersuchen gegenüber der Registerbehörde kann verzichtet werden, da die ersuchende Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt.

Dieser Grundsatz ist insbesondere den Regeln zum automatisierten Datenabruf zu Eigen (vgl. § 10 Absatz 4 Satz 1 BDSG, § 8 Absatz 3 Satz 2 LDSG BW). Die Prüfpflicht der übermittelnden Stelle ist aber auch in den Fällen der nichtautomatisierten Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen auf besondere Anlässe, d.h. auf begründete Verdachtsfälle für die Unzulässigkeit der Übermittlung, beschränkt (vgl. § 10 Absatz 8 Satz 2 BKAG, § 41 Absatz 1 Satz 3 PolG BW).

Im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit der abrufenden bzw. ersuchenden Stellen für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung besteht kein Anlass,

für diese Stellen Regelungen zum Inhalt des Rechtmäßigkeitsnachweises und dessen Aufbewahrungsfrist - wie in § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 NWRG-E vorgesehen - vorzugeben. Diese Pflichten der Aktenführung bzw. Protokollierung sind vielmehr dem Recht der jeweiligen abrufenden bzw. ersuchenden Stellen zuzuordnen und allein dort zu regeln.

Für die anlassbezogene Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung nach § 11 Absatz 1 Satz 6 NWRG-E ist der Verweis auf § 10 NWERG-E nicht erforderlich und in vergleichbaren Bundes- oder Landesregelungen nicht üblich.

9. Zu § 13 Absatz 1 NWRG

§ 13 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:

(1) Die in § 10 genannten Stellen werden von der Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im automatisierten Verfahren zugelassen, wenn die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat."

Begründung:

Insbesondere im Polizeibereich ist der automatisierte Datenabruf der Regelfall. Es genügt, wenn die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen wurden, die datenschutzrechtlich erforderlich sind. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

10. Hilfsempfehlung

Zu § 13 Absatz 1 Nummer 3 NWRG

In § 13 Absatz 1 Nummer 3 sind die Wörter "angemessen ist." durch die Wörter "angemessen ist; diese Voraussetzungen sind bei den Waffenbehörden sowie bei den Polizeien und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder anzunehmen." zu ersetzen.

Begründung:

§ 13 Absatz 1 NWRG-E lässt Abrufe aus dem Nationalen Waffenregister im automatisierten Verfahren zu. Allerdings muss die Stelle, die automatisiert abrufen will, hierzu zuvor vom Bundesverwaltungsamt zugelassen worden sein. Neben besonderen technischen Vorkehrungen zur Datensicherheit verlangt § 13 Absatz 1 Nummer 3 NWRG-E dafür bisher für alle in § 10 NWRG-E genannten Stellen, dass die Zulassung für sie wegen der Vielzahl oder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen angemessen ist.

Nach der Gesetzesbegründung sollen Einzelabfragen damit die Regel und Abrufe im automatisierten Verfahren "ausnahmsweise" und nur für "einzelne Behörden" möglich sein. Der Nutzen des Nationalen Waffenregisters für Waffenbehörden, Polizeien und Verfassungsschutzbehörden lässt sich aber nur erreichen, wenn sie grundsätzlich im automatisierten Verfahren Daten abrufen können:

Die hohe Verfügbarkeit und damit Nutzbarkeit ist neben der überörtlichen Verknüpfung der gespeicherten Daten gerade zentrales Ziel des Nationalen Waffenregisters. Eine Einzelfallprüfung durch das Bundesverwaltungsamt hätte womöglich zur Folge, dass einzelne Waffenbehörden, Polizeidienststellen oder Verfassungsschutzbehörden automatisiert abrufen dürften, andere aber nicht.

Es ist daher bereits gesetzlich klarzustellen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 3 NWRG-E bei Waffenbehörden, Polizeien und Verfassungsschutzbehörden erfüllt sind. Bei ihnen liegt das Erfordernis für automatisierte Abrufe auf der Hand. Im Ergebnis entspricht dies (für Straßenverkehrsbehörden und Polizei) auch der Rechtslage für die Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt nach § 30a Absatz 2 StVG.