Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz soll der Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) in nationales Recht umgesetzt werden.

Zudem soll eine Umsetzung des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130) erfolgen.

B. Lösung

Der Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität soll durch Änderungen im Eurojust-Gesetz umgesetzt werden.

Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz soll eine klarstellende Regelung in das Eurojust-Gesetz aufgenommen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund und für die Länder inklusive Kommunen fallen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand an.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verwaltung auf Bundes- und Landesebene wird mit insgesamt nicht näher bezifferbarem Erfüllungsaufwand belastet.

Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln durch zusätzlichen Erfüllungsaufwand für den Bund soll im Einzelplan des Bundesministeriums der Justiz ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.02.12

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Eurojust-Gesetzes

Das Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004 (BGBl. I S. 902) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d eingefügt:

" § 4a Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied

§ 4b Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung

§ 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen

Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 4b Absatz 1 sind berechtigt, Informationen aus dem Index und den Arbeitsdateien an die zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

§ 4d Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen

7. § 5 wird wie folgt geändert:

8. § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden

9. § 7 wird wie folgt geändert:

10. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Eine" das Wort "mehrfache" eingefügt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

12. § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte der umzusetzenden Ratsbeschlüsse

Im Herbst 2007, etwa fünf Jahre nachdem Eurojust auf der Grundlage des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 seine Tätigkeit aufgenommen hatte, begannen auf Anstoß des Generalsekretariats des Rates in Brüssel die ersten Vorarbeiten zur Überarbeitung des Beschlusses. Parallel dazu wurden Arbeiten an einem Beschluss über das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen aufgenommen.

Ziel der Novellierungsarbeiten war zum einen die institutionelle Stärkung von Eurojust. Zum anderen sollte die Stellung der nationalen Mitglieder und des Kollegiums von Eurojust gestärkt werden. Darüber hinaus wurde eine Verbesserung der internen Abläufe angestrebt, zum Beispiel durch eine angemessene personelle Besetzung, Präsenz und Kontinuität der jeweiligen nationalen Tische bei Eurojust. Das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen (EJN) und andere Netzwerke sollten stärker mit der Arbeit von Eurojust verzahnt werden.

Am 7. Januar 2008 wurden als Initiative von 14 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Slowenien, Frankreich, Tschechische Republik, Schweden, Spanien, Belgien, Polen, Italien, Luxemburg, Niederlande, Slowakei, Estland, Österreich und Portugal) die Entwürfe für einen Ratsbeschluss zur Überarbeitung des bisherigen Eurojust-Beschlusses und für einen Ratsbeschluss zum EJN vorgelegt. Die Bundesrepublik Deutschland begrüßte zwar von Anfang an einzelne Aspekte der Beschlussentwürfe; sie gehörte aber nicht zu den Mitinitiatoren. Insbesondere der neue Eurojust-Beschluss ging ursprünglich sehr weit. Unter anderem war eine starke Ausweitung der exekutiven Befugnisse von Eurojust vorgesehen. Dies stieß mit Blick auf das föderale System der Bundesrepublik Deutschland auf innerstaatliche Bedenken.

Die Beratungen zu beiden Rechtsakten erfolgten in den zuständigen Ratsgremien maßgeblich unter der Ratspräsidentschaft von Slowenien und wurden unter französischer Ratspräsidentschaft abgeschlossen. Bereits im Juli 2008 erzielte der Rat der Europäischen Union eine allgemeine Ausrichtung über beide Rechtsakte. Die förmliche Annahme der Beschlüsse durch den Rat erfolgte am 16. Dezember 2008.

Der Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (im Folgenden: EJN-Beschluss) wurde unmittelbar im Anschluss an die Annahme durch den Rat im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).

Die Veröffentlichung des Beschlusses 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität verzögerte sich dagegen noch. Grund dafür war, dass Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses hinsichtlich der Zuständigkeiten von Eurojust auf die Zuständigkeiten von Europol verweist. Die Rechtsgrundlage für Europol befand sich aber ebenfalls in der Überarbeitung, und diese Arbeiten mussten abgewartet werden. Der Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des europäischen Polizeiamts (Europol), der das Europol-Übereinkommen vom 26. Juni 1995 ersetzt, wurde schließlich am 15. Mai 2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37) und trat 20 Tage später in Kraft. Am 4. Juni 2009 erfolgte die Veröffentlichung des Beschlusses 2009/426/JI vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14).

II. Inhalt des Eurojust-Beschlusses

Der Beschluss 2009/426/ JI vom 16. Dezember 2008 bezweckt die Stärkung und die Steigerung der Effizienz von Eurojust; er ändert und ergänzt den Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002. Neu sind insbesondere die Einführung eines sogenannten Koordinierungsdauerdienstes bei Eurojust, ausführliche Regelungen über die Befugnisse der nationalen Mitglieder, die Einführung eines sogenannten nationalen Eurojust-Koordinierungssystems auf nationaler Ebene und weitgehende Unterrichtungspflichten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber ihrem jeweiligen nationalen Mitglied.

Artikel 1 des Beschlusses 2009/426/JI vom 16. Dezember 2008 enthält die Änderungen des bisherigen Eurojust-Beschlusses 2002/187/JI. Artikel 2 verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Inhalte bis zum 4. Juni 2011 in das nationale Recht umzusetzen. Artikel 3 regelt, dass der Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (4. Juni 2009) wirksam wird.

Im Einzelnen ist zu den in Artikel 1 des Beschlusses 2009/426/JI vorgesehenen Änderungen Folgendes zu bemerken:

Die Änderungen von Artikel 2 des bisherigen Eurojust-Beschlusses betreffen die Zusammensetzung von Eurojust. Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI vom 16. Dezember 2008 (im Folgenden: Eurojust-Beschluss) sieht die Möglichkeit vor, dass mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des nationalen Mitglieds benannt werden können. § 2 Absatz 2 des Eurojust-Gesetzes (EJG) soll entsprechend angepasst werden.

Die Änderungen von Artikel 3 sind eher redaktioneller Art und lösen keinen Umsetzungsbedarf aus. Ausdrücklich erwähnt werden in dem Eurojust-Beschluss jetzt neben den Ersuchen um Rechtshilfe auch die Entscheidungen in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen. Die Formulierung zieht sich durch den gesamten Eurojust-Beschluss. In das nationale Recht soll eine vergleichbare Formulierung nicht übernommen, sondern weiterhin der Begriff des "Ersuchens" verwendet werden. Dies geschieht in Anlehnung an den Sprachgebrauch im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Dort wurde bei der Umsetzung von europäischen Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Geltung verleihen, an der im deutschen Recht üblichen Bezeichnung "Ersuchen" festgehalten.

Artikel 4 erweitert die Zuständigkeiten von Eurojust in Anlehnung an die Zuständigkeiten von Europol. Nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37) in Verbindung mit dem dortigen Anhang ist Europol - und damit auch Eurojust - zuständig für die folgenden Formen schwerer Kriminalität:

Der Anhang zum Europol-Beschluss sieht ausdrücklich vor, dass die in Artikel 4 und in dem Anhang aufgeführten Kriminalitätsformen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach den Rechtsvorschriften ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten beurteilt werden. Dessen ungeachtet enthält der Anhang zum Europol-Beschluss bestimmte Definitionen.

Im Sinne des Europol-Beschlusses fallen unter den Begriff "Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen" Straftaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 des am 3. März 1980 in Wien und New York unterzeichneten Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial, die nukleare oder radioaktive Substanzen im Sinne von Artikel 197 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1) betreffen.

"Schleuserkriminalität" definiert der Europol-Beschluss als Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern.

"Menschenhandel" im Sinne des Europol-Beschlusses ist die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, die Herstellung, den Verkauf oder den Vertrieb kinderpornografischen Materials, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen.

Unter den Begriff "Kraftfahrzeugkriminalität" fallen nach dem Europol-Beschluss der Diebstahl oder die Verschiebung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Sattelschleppern, Omnibussen, Krafträdern, Wohnwagen, landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen, Baustellenfahrzeugen, Ladungen von Lastkraftwagen oder Sattelschleppern und von Einzelteilen von Kraftfahrzeugen sowie Hehlerei an diesen Sachen.

"Geldwäschehandlungen" sind nach dem Europol-Beschluss Straftaten gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis 3 des am 8. November 1990 in Straßburg unterzeichneten Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten.

"Illegaler Drogenhandel" im Sinne des Europol-Beschlusses sind Straftaten, die in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und den dieses Übereinkommen ändernden oder ersetzenden Bestimmungen aufgeführt sind.

Mit Artikel 5a wird bei Eurojust ein sogenannter Koordinierungsdauerdienst (KoDD) eingerichtet, der eine jederzeitige Erreichbarkeit der Behörde und der einzelnen nationalen Tische sicherstellen soll. Umsetzungsbedarf im nationalen Recht besteht nicht. Eurojust hat sich dafür entschieden, für den KoDD keine mit Personen besetzte Kontaktstelle, sondern eine technische Vermittlungslösung im Sinne eines computergestützten Telefonsystems zu schaffen. Damit werden eingehende Anrufe den jeweils zuständigen nationalen Tischen zuordnet und an diese weitergeleitet. Das System hat seine operative Tätigkeit nach Mitteilung von Eurojust am 4. Juni 2011 aufgenommen (siehe Ratsdokument 11929/11 COPEN 160 vom 23. Juni 2011).

Die Fassung von Artikel 6 ist leicht verändert. Der bisherige Text wird zu Absatz 1 und dabei geringfügig erweitert. Nach dem neu eingefügten Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und vii kann Eurojust durch seine nationalen Mitglieder die zuständigen nationalen Behörden ersuchen, in Erwägung zu ziehen, besondere Ermittlungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen. Umsetzungsbedarf im nationalen Recht besteht nicht. Auch Artikel 6 Absatz 2, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet sicherzustellen, dass die zuständigen nationalen Behörden auf Ersuchen im Sinne von Artikel 6 ohne unnötige Verzögerung reagieren, löst keinen Umsetzungsbedarf aus. Dem deutschen Rechtshilferecht ist ein Appell zur Beschleunigung der Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen bereits immanent (vgl. insbesondere Nummer 19 Absatz 1 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten - RiVASt).

Artikel 7 wird moderat ergänzt. Der bisherige Text wird zu Absatz 1. Der neue Absatz 2 sieht für die nationalen Mitglieder die Möglichkeit vor, das Kollegium bei Kompetenzkonflikten einzuschalten. Absatz 3 ermöglicht es den zuständigen nationalen Behörden, das Kollegium um eine schriftliche Stellungnahme zu bitten, wenn wiederkehrende Probleme im Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen auftreten. Das Kollegium trifft nach den beiden neuen Absätzen keine bindenden Entscheidungen. Umsetzungsbedarf im nationalen Recht besteht nicht.

Zu Artikel 7 Absatz 3 wird eine Ergänzung der RiVASt zu prüfen sein.

Artikel 8 weist Neuerungen auf, die zu Anpassungen in § 5 EJG führen. Nach Satz 1 sind die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet, Eurojust zu unterrichten, wenn sie Ersuchen des nationalen Mitglieds nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht nachkommen. Bisher bestand eine solche Unterrichtungspflicht nur in Bezug auf Ersuchen des Kollegiums. Eine entsprechende Unterrichtungspflicht besteht außerdem mit Blick auf die schriftlichen Stellungnahmen des Kollegiums im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 und 3 des Eurojust-Beschlusses.

Die ablehnende Entscheidung ist in jedem Fall zu begründen. Artikel 8 Satz 2 erlaubt den nationalen Behörden in Abweichung zur bisherigen Rechtslage nicht mehr, in bestimmten Fällen gänzlich auf eine Begründung ihrer Entscheidung zu verzichten. Allerdings kann die Begründung darauf beschränkt werden, "operative Gründe" anzugeben, wenn ansonsten wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde. Der "reibungslose Gang der laufenden Ermittlungen", der bisher ein Ausnahmefall zur Begründungspflicht war, wird in Artikel 8 nicht mehr genannt.

Artikel 9 Absatz 1 enthält Vorgaben zum Mandat des nationalen Mitglieds, die mit Änderungen von § 1 Absatz 2 EJG umgesetzt werden.

Artikel 9 Absatz 2 ist gegenüber der Vorfassung im Wesentlichen unverändert und sieht vor, dass alle zwischen Eurojust und den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen über die nationalen Mitglieder geleitet werden.

Artikel 9 Absatz 3 konkretisiert den bisherigen Artikel 9 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung. Die Arten von Registern des Herkunftsmitgliedstaats, zu denen das nationale Mitglied Zugang oder aus denen es Informationen erhalten soll, werden ausdrücklich aufgeführt. Umsetzungsbedarf besteht nicht. Nach § 4 Absatz 4 EJG wird dem nationalen Mitglied bereits in dem Umfang Zugang zu den amtlichen Registern gewährt, wie dies gegenüber einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines Strafverfahrens zulässig wäre.

Artikel 9 Absatz 4 entspricht Artikel 9 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung, der bereits mit dem bisher geltenden § 3 EJG umgesetzt wurde.

Die neuen Artikel 9a bis 9f betreffen die Befugnisse der nationalen Mitglieder, die ihnen nach dem nationalen Recht zu übertragen sind. Sie ersetzen Artikel 9 Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung. Die erforderlichen Anpassungen im nationalen Recht erfolgen durch eine Ergänzung von § 3 EJG.

Artikel 9a Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass ein nationales Mitglied seine Befugnisse nach den Artikeln 9b, 9c und 9d des Eurojust-Beschlusses "als zuständige nationale Behörde nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts" wahrnimmt.

Die Formulierung "nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts" macht deutlich, dass die Kompetenzgrundlage für das Handeln des nationalen Mitglieds im nationalen Recht der Mitgliedstaaten liegt; die Kompetenzen werden also nicht unmittelbar durch den Eurojust-Beschluss begründet. Der Beschluss gibt aber die innerstaatliche Ausgestaltung der Kompetenzen weitgehend vor.

Die Vorgabe, das nationale Mitglied müsse "als zuständige nationale Behörde" handeln, stellte für Deutschland während der Verhandlungen zu dem Ratsbeschluss ein nicht unerhebliches Problem dar. Die Formulierung mag auf dem Verständnis beruhen, dass ein nationales Mitglied seine jeweilige Funktion als Richter oder Staatsanwalt im Entsendungsstaat auch als nationales Mitglied von Eurojust beibehält und somit die nationale Behörde bei Ausübung seiner Tätigkeit bei Eurojust "mit sich nimmt". Für die Umsetzung hieße dies, dass zunächst der Anstellungsbehörde des nationalen Mitglieds bestimmte Befugnisse übertragen werden müssten, damit diese sodann von dem nationalen Mitglied bei bei Eurojust ausgeübt werden können. Aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland kann ein solcher Ansatz in Deutschland nicht gewählt werden.

Eine Änderung der Formulierung, die bereits ein Vorbild in Artikel 26 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung hatte, konnte im Zuge der Verhandlungen zu dem neuen Eurojust-Beschluss nicht erreicht werden. Deutschland hat der Regelung letztlich in dem Verständnis zugestimmt, dass der Begriff der zuständigen nationalen Behörde nicht organisatorisch, sondern ausschließlich funktional zu verstehen sei. Danach ist die zuständige nationale Behörde im Sinne von Artikel 9a ff. des Eurojust-Beschlusses das nationale Mitglied, dem nach dem EJG bestimmte Kompetenzen übertragen sind.

Nach Artikel 9a Absatz 1 Satz 2 weist das nationale Mitglied darauf hin, wenn bzw. dass es auf der Grundlage von übertragenen Befugnissen nach den Artikeln 9b bis 9d des Eurojust-Beschlusses handelt. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Haftungsregelung in Artikel 27c Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses zu sehen.

Nach Artikel 9a Absatz 2 legt jeder Mitgliedstaat die Art und Tragweite der Befugnisse fest, die er seinem nationalen Mitglied überträgt. Das nationale Mitglied muss nach Satz 2 zumindest die Befugnisse nach Artikel 9b des Eurojust-Beschlusses erhalten. Im nationalen Recht erfolgt dies durch eine Änderung von § 3 EJG. Die Übertragung von weiteren Befugnissen auf das nationale Mitglied nach den Artikeln 9c und 9d des Eurojust-Beschlusses steht unter dem Vorbehalt von Artikel 9e Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses. Danach kann eine Übertragung von weiteren Befugnissen auf das nationale Mitglied insbesondere dann unterbleiben, wenn dadurch gegen die föderale Struktur des Mitgliedstaats verstoßen würde. Deutschland macht mit Blick auf seine föderale Struktur von der Ausnahmeregelung in Artikel 9e Gebrauch.

Absatz 3 sieht im Wesentlichen eine Unterrichtungspflicht für die Mitgliedstaaten vor. Die Vorschrift entspricht im Kern Artikel 9 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung.

Nach Absatz 4 legen die Mitgliedstaaten das Recht des nationalen Mitglieds fest, in Beziehungen zu ausländischen Justizbehörden tätig zu werden. Die Regelung entspricht Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung. Sie wird mit § 3 Absatz 2 Satz 2 EJG umgesetzt.

Artikel 9b regelt - im Sinne von Mindestbefugnissen - die sogenannten "Ordentlichen Befugnisse" des nationalen Mitglieds. Die Umsetzung im nationalen Recht erfolgt durch eine Erweiterung von § 3 EJG; sie ist mit Blick auf die föderale Struktur des Bundesrepublik Deutschland unproblematisch, weil das nationale Mitglied danach keine Ermittlungskompetenzen wahrnehmen kann.

Artikel 9c sieht bestimmte Befugnisse für das nationale Mitglied vor, die im Benehmen mit den zuständigen nationalen Behörden oder auf deren Ersuchen im Einzelfall ausgeübt werden können (sogenannte abgeleitete Befugnisse). Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Ausnahmevorschrift in Artikel 9e Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses zu lesen, von der Deutschland schon mit Blick auf das Föderalismusprinzip Gebrauch macht. Nach Artikel 9e Absatz 1 ist deshalb lediglich sicherzustellen, dass das nationale Mitglied den zuständigen nationalen Behörden Vorschläge zu den in Artikel 9c genannten Ersuchen und Maßnahmen unterbreiten kann. Die Umsetzung erfolgt durch eine Änderung von § 3 EJG.

Artikel 9d regelt die Eilbefugnisse der nationalen Mitglieder. Auch Artikel 9d ist - wie Artikel 9c - zusammen mit der Ausnahmevorschrift in Artikel 9e Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses zu lesen, von der Deutschland Gebrauch macht. Auch hier ist deshalb für Deutschland nach Artikel 9e Absatz 1 lediglich sicherzustellen, dass dem nationalen Mitglied ein Vorschlagsrecht gegenüber den zuständigen nationalen Behörden zusteht. Die Umsetzung erfolgt durch eine Anpassung von § 3 EJG.

Artikel 9e Absatz 1 stellt die Übertragung der Befugnisse im Sinne der Artikel 9c und 9d auf das nationale Mitglied unter den Vorbehalt des Verfassungsrechts und der innerstaatlichen Kompetenzordnung. Deutschland macht von der Vorbehaltsmöglichkeit mit Blick auf seine föderale Struktur Gebrauch.

Nach Absatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vorschläge des nationalen Mitglieds im Sinne von Absatz 1 von den zuständigen nationalen Behörden ohne unnötige Verzögerung bearbeitet werden. Eine Umsetzung dieses Beschleunigungsgebots ist nicht erforderlich. Dem deutschen Rechtshilferecht ist bereits ein Appell zur Beschleunigung der Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen immanent, vgl. insbesondere Nummer 19 Absatz 1 RiVASt.

Artikel 9f sieht die Befugnis des nationalen Mitglieds vor, an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilzunehmen, die auf der Grundlage von Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juli 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings die Teilnahme des nationalen Mitglieds von der Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde abhängig machen. Gesetzgeberischer Umsetzungsbedarf besteht nicht. Nach § 93 Absatz 2 IRG kann anderen Personen als Mitgliedern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften gestattet werden.

Nach Artikel 9f Satz 4 legt jeder Mitgliedstaat fest, ob das nationale Mitglied als zuständige nationale Behörde oder im Namen von Eurojust an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnimmt. Für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Blick auf die föderale Struktur und die Aufgabenverteilung von Bund und Ländern regelmäßig gelten, dass das nationale Mitglied im Namen von Eurojust an gemeinsamen Ermittlungsgruppen teilnimmt.

Die Änderung von Artikel 10 Absatz 2 betrifft das Mehrheitsverhältnis, mit dem der Rat und das Kollegium über die Geschäftsordnung von Eurojust entscheiden. Die Änderung in Absatz 3 ist rechtstechnischer Art. Es besteht kein Umsetzungsbedarf.

Artikel 12 sieht die Einführung eines nationalen Eurojust-Koordinierungssystems vor, das insbesondere die Informationsübermittlung an Eurojust sicherstellen und das nationale Mitglied bei seiner Arbeit unterstützen soll.

Nach Absatz 1 benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere nationale Anlaufstellen für Eurojust. Anders als bei Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung, der eine fakultative Regelung vorsah, handelt es sich hier um eine verbindliche Vorschrift. Deutschland beabsichtigt, unter anderem alle nationalen Kontaktstellen des EJN als nationale Anlaufstellen für Eurojust im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses zu benennen. Damit wird sichergestellt, dass neben dem Bundesamt für Justiz (BfJ) und dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) auch sämtliche Länder an dem nationalen Eurojust-Koordinierungssystem beteiligt sind. Das ist von Bedeutung, weil Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Eurojust-Beschlusses lediglich die Einbeziehung von maximal vier nationalen EJN-Kontaktstellen zulässt. Die Benennung der nationalen Anlaufstellen kann auf der Grundlage von § 7 EJG im Verordnungswege erfolgen. Eine Umsetzung im Gesetzeswege ist nicht erforderlich.

Absatz 2 enthält Vorgaben zum nationalen Eurojust-Koordinierungssystem. Die Arbeit folgender Stellen soll koordiniert werden: die der nationalen Eurojust-Anlaufstellen, der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen, der nationalen EJN-Anlaufstelle und von bis zu drei weiteren EJN-Kontaktstellen sowie die Arbeit der jeweiligen Kontaktstellen des Netzes für gemeinsame Ermittlungsgruppen und der Netzwerke für Völkermord, Vermögensabschöpfung und Korruptionsbekämpfung. Die Stellen bzw. Personen behalten ihren Status nach nationalem Recht bei (Absatz 3).

Nach Absatz 4 sind die nationalen Eurojust-Anlaufstellen für das Funktionieren des Koordinierungssystems zuständig. Werden mehrere Anlaufstellen benannt, ist eine von ihnen zuständig. In Deutschland soll das BfJ diejenige unter den Eurojust-Anlaufstellen sein, die nach Absatz 4 Satz 2 für das Funktionieren des Eurojust-Koordinierungssystems verantwortlich ist. Dies ist eine allgemein verwaltende Aufgabe. Aufsichtsbefugnisse gegenüber den anderen nationalen Eurojust-Anlaufstellen sind damit nicht verbunden. Auch ist mit der Benennung des BfJ keine Entscheidung darüber verbunden, ob die Datenübermittlung an Eurojust nach den Artikeln 13 des Eurojust-Beschlusses zentral oder dezentral über die zuständigen Länderbehörden erfolgen soll.

Absatz 5 regelt die Aufgaben des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems. Hierzu gehört nach Absatz 5 Buchstabe a die Gewährleistung, dass das Fallbearbeitungssystem von Eurojust auf effiziente und zuverlässige Art Informationen erhält. Die Formulierung ist unglücklich gewählt. Sie erweckt den Eindruck, das nationale Eurojust-Koordinierungssystem müsse sicherstellen, dass die nationalen Behörden alle relevanten Informationen an das Fallbearbeitungssystem von Eurojust liefern. Das ist jedoch nicht zwingend. Erwägungsgrund 11 des Eurojust-Beschlusses sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, welcher Kommunikationskanal am besten für die Übermittlung der Informationen an Eurojust zu verwenden ist.

Absatz 6 Satz 1 schreibt vor, dass die Stellen bzw. Personen im Sinne von Absatz 1 und von Absatz 2 Buchstabe a bis c an das Fallbearbeitungssystem von Eurojust angebunden werden. Die Anbindung der Stellen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust-Beschlusses ist fakultativ. Die Kosten für die Anbindung werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert. Die technische Anbindung an das Fallbearbeitungssystem erfolgt durch Eurojust. Umsetzungsbedarf besteht nicht.

Absatz 7 hat klarstellende Funktion und entspricht im Kern Artikel 12 Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung.

Die Änderung von Artikel 13 ist eine der zentralen Neuerungen, die der Eurojust-Beschluss mit sich bringt. Artikel 13 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung sah lediglich eine Berechtigung zum Datenaustausch vor. Nunmehr sind umfangreiche Unterrichtungspflichten geregelt, die Umsetzungsbedarf im nationalen Recht auslösen. Im Einzelnen:

Absatz 1 Satz 1 normiert, dass die nationalen Behörden mit Eurojust alle Informationen austauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 4 und 5 des Eurojust-Beschlusses sowie zur Wahrnehmung der spezifischen Datenschutzvorschriften nach dem Eurojust-Beschluss erforderlich sind. Satz 2 legt fest, dass hierzu zumindest die Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 gehören. Die Umsetzung im nationalen Recht erfolgt durch eine Anpassung von § 6 EJG.

Absatz 2 hat vor allem klarstellende Funktion. Die Übermittlung von Informationen gilt nicht als Ersuchen um Hilfe von Eurojust. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zuständige nationale Behörde sich insoweit ausdrücklich äußert. § 6 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz EJG wird um eine entsprechende klarstellende Regelung ergänzt.

Absatz 3 Satz 1 entspricht im Kern Artikel 13 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung, so dass kein zwingender Umsetzungsbedarf besteht. Aus Klarstellungsgründen soll aber eine Regelung in § 3 Absatz 2 Satz 1 EJG aufgenommen werden, die den Informationsaustausch des deutschen nationalen Mitglieds mit den nationalen Mitgliedern der anderen Mitgliedstaaten regelt. Absatz 3 Satz 2 sieht ergänzend vor, dass die nationalen Mitglieder unverzüglich über einen sie betreffenden Fall unterrichtet werden. Hierzu besteht kein gesonderter Umsetzungsbedarf im nationalen Recht. Soweit die Regelung auf eine unverzügliche Unterrichtung des deutschen nationalen Mitglieds durch die deutschen Behörden abzielt, wird auf die entsprechenden Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung zu § 6 EJG verwiesen.

Absatz 4 hat klarstellende Funktion. Umsetzungsbedarf besteht nicht. Die Unterrichtungspflichten aus den Absätzen 5, 6 und 7 werden mit einer Anpassung von § 6 EJG umgesetzt.

Absatz 8 enthält eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Informationsübermittlung, wenn wesentliche Sicherheitsinteressen des Mitgliedstaats beeinträchtigt würden oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde. Die Vorschrift soll mit § 6 Absatz 2 EJG ins nationale Recht übernommen werden.

Absatz 9 hat klarstellende Funktion; die Regelung wird mit § 6 Absatz 3 EJG in das nationale Recht übernommen.

Absatz 10 schreibt vor, dass die Informationen nach den Absätzen 5, 6 und 7 die Angaben umfassen müssen, die in der Liste im Anhang des Eurojust-Beschlusses zusammengestellt sind. Die Angaben müssen allerdings nur erfolgen, wenn sie verfügbar sind. Die Regelung wird mit § 6 Absatz 1 Satz 4 EJG umgesetzt.

Nach Absatz 11 müssen die in Artikel 13 des Eurojust-Beschlusses genannten Informationen in strukturierter Weise, also in einer bestimmten (elektronischen) Form, übermittelt werden. Wie diese Form aussehen soll, ergibt sich aus dem Eurojust-Beschluss nicht. Die Verwaltung von Eurojust hat den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bereits erste Vorschläge für ein elektronisches Formular zur Datenübermittlung unterbreitet, die in Deutschland unter Einbindung der Länder zu prüfen sind. Gesetzlicher Regelungsbedarf besteht nicht.

Absatz 12 gibt der Kommission auf, bis zum 4. Juni 2014 einen Umsetzungsbericht zu Artikel 13 zu verfassen und gegebenenfalls Änderungsvorschläge vorzulegen.

Artikel 13a regelt die Informationsübermittlung von Eurojust an die zuständigen Justizbehörden der Mitgliedstaaten. Umsetzungsbedarf im nationalen Recht besteht nicht.

Die Änderungen von Artikel 14 und 15 betreffen Vorschriften zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Eurojust. Für den nationalen Gesetzgeber besteht kein Umsetzungsbedarf.

Artikel 16 betrifft das Eurojust-Fallbearbeitungssystem und ergänzt die bisherigen Vorschriften des Eurojust-Beschlusses zum Index und zu den Arbeitsdateien.

Artikel 16a wurde neu aufgenommen und trifft Regelungen zu den befristet geführten Arbeitsdateien und zum Index.

Artikel 16b ist ebenfalls neu hinzugekommen und regelt den Zugang zu dem Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene.

Die Umsetzung von Artikel 16, 16a und 16b erfolgt durch die §§ 4a bis 4d EJG.

Die Änderungen von Artikel 17, 18, 19 und 21 lösen keinen Umsetzungsbedarf im nationalen Recht aus.

Artikel 23, der die Gemeinsame Kontrollinstanz von Eurojust betrifft, wird ergänzt. Umsetzungsbedarf im nationalen Recht besteht nicht. Insbesondere löst die Heraufsetzung der Benennungsdauer für die Mitglieder der gemeinsamen Kontrollinstanz durch ihre Entsendungsstaaten von mindestens 18 Monaten auf mindestens drei Jahre keinen Anpassungsbedarf aus. Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 EJG beträgt die Amtszeit des deutschen Mitglieds der gemeinsamen Kontrollinstanz schon heute mindestens drei Jahre.

Die Änderungen von Artikel 25 zu den Geheimhaltungsregelungen sind rechtstechnischer Natur und lösen keinen Umsetzungsbedarf aus.

Artikel 25a ist neu eingefügt und betrifft die Zusammenarbeit mit dem EJN und anderen Netzen der Europäischen Union, die an der Zusammenarbeit in Strafsachen beteiligt sind. Umsetzungsbedarf besteht hier lediglich hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Unterrichtung des EJN durch das nationale Mitglied. Bei der Erörterung, ob ein Fall besser von Eurojust oder von dem EJN zu erledigen ist, kann unter Umständen auch ein Austausch von personenbezogenen Daten erforderlich sein. Hierfür soll mit § 3 Absatz 3 EJG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Artikel 26 betrifft die Kooperationsbeziehungen zu Organen, Einrichtungen und Agenturen der Gemeinschaft und der Europäischen Union und ist gegenüber der Vorfassung erweitert. Umsetzungsbedarf besteht nicht. Absatz 5 entspricht Artikel 26 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung und wurde mit § 11 EJG bereits in das nationale Recht umgesetzt.

Artikel 26a regelt die Beziehungen zu Drittstaaten und ergänzt Artikel 27 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung. Die Vorschrift enthält Vorgaben zum Informationsaustausch durch Eurojust als Institution und - in Absatz 9 - durch das nationale Mitglied. Für § 12 EJG ergibt sich redaktioneller Anpassungsbedarf.

Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 enthält eine wichtige Vorgabe zur Datenübermittlung durch Eurojust an Drittstaaten und dritte Organisationen: Das nationale Mitglied des Mitgliedstaats, der die Informationen vorgelegt hat, muss seine Genehmigung für deren Weiterleitung erteilen, bevor Eurojust Informationen mit den in Artikel 26a des Eurojust-Beschlusses genannten Stellen austauscht. Die Regelung entspricht im Wesentlichen Artikel 27 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung, der mit § 4 Absatz 6 EJG umgesetzt wurde. Dort und in § 12 EJG sind lediglich redaktionelle Anpassungen vorzunehmen. Absatz 2 richtet sich an Eurojust. Umsetzungsbedarf besteht nicht.

Artikel 27a betrifft die Entsendung von Verbindungsrichterinnen und -richtern oder Verbindungsstaatsanwältinnen und -staatsanwälten durch Eurojust. Die Regelung knüpft an Artikel 27 Absatz 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung an, wonach bereits die (umgekehrte) Aufnahme von Verbindungsbeamtinnen und -beamten bei Eurojust möglich war. Die Entsendung einer Verbindungsbeamtin oder eines Verbindungsbeamten im Namen von Eurojust kann nur mit Zustimmung der betroffenen Person und ihres Entsendungsstaates erfolgen (Absatz 2). Absatz 3 regelt die Folgen einer Entsendung: Der Mitgliedstaat ersetzt das nationale Mitglied, den Stellvertreter oder die Stellvertreterin oder das assistierende Mitglied, und die genannten Personen sind nicht mehr berechtigt, die ihnen übertragenen Befugnisse nach den Artikeln 9a bis 9e des Eurojust-Beschlusses auszuüben. In § 1 Absatz 2 Satz 5 EJG wird für diesen Fall eine Ausnahmeregelung bezüglich der Dauer der Amtszeit geschaffen.

Artikel 27b trifft Regelungen zu Rechtshilfeersuchen an und von Drittstaaten. Umsetzungsbedarf besteht nicht. Nach Absatz 2 kann der KoDD im Einklang mit Artikel 5a des Eurojust-Beschlusses Ersuchen nach Absatz 1 entgegennehmen und bearbeiten. Der in der deutschen Textfassung gewählte Begriff "bearbeiten" ist missverständlich gewählt. Eine inhaltliche Bearbeitung des Ersuchens durch den KoDD ist nicht beabsichtigt. Die Ersuchen sollen lediglich an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Die englische Textfassung spricht insoweit zutreffender von "may receive and process requests".

Artikel 27c betrifft die Haftung von Eurojust mit Ausnahme der Haftung wegen unbefugter oder unrichtiger Datenverarbeitung und ergänzt damit den - unveränderten - Artikel 24 des Eurojust-Beschlusses. Die Regelung löst keinen Umsetzungsbedarf aus, auch soweit sie nicht lediglich Eurojust betrifft, dessen Haftung gemeinschaftsrechtlich geregelt ist. Die Norm enthält aus sich selbst heraus verständliche Haftungsregelungen, die den allgemeinen Grundsätzen entsprechen. Eine Änderung bzw. Ergänzung von § 10 EJG ist deshalb nicht erforderlich. Auch Anpassungen mit Blick auf das Weisungsrecht in § 1 Absatz 3 EJG sind nicht veranlasst.

Mit der Änderung von Artikel 28 Absatz 2 wird festgelegt, dass der Rat der Europäischen Union, der die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und von bis zu zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen durch das Kollegium von Eurojust billigen muss, mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Umsetzungsbedarf besteht nicht.

Die Änderungen von Artikel 29 betreffen die Wahl und die Aufgaben des Verwaltungsdirektors von Eurojust. Umsetzungsbedarf besteht nicht.

Die Änderung von Artikel 30 betrifft das Personal von Eurojust. Für die Umsetzung in das nationale Recht ist die Ergänzung von Absatz 2 Satz 4 von Bedeutung. Danach können die von den Mitgliedstaaten entsandten nationalen Sachverständigen auch das nationale Mitglied unterstützen. § 2 EJG soll insoweit um einen neuen Absatz 7 ergänzt werden.

Die Änderungen in den Artikeln 32, 33, 35 und 36, die Einfügung des Artikels 39a sowie die Änderung in Artikel 41 und die Einfügung von Artikel 41a des Eurojust-Beschlusses lösen keinen Umsetzungsbedarf im nationalen Recht aus.

III. Inhalt des EJN-Beschlusses

Mit dem EJN-Beschluss hat das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen eine Verfestigung und Fortentwicklung erfahren. Der Beschluss ersetzt die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4).

In der Vergangenheit hatten sich auf der Grundlage der Gemeinsamen Maßnahme für die Organisation des EJN Regeln entwickelt, die nunmehr teilweise formalisiert wurden. Neu ist, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 3 des EJN-Beschlusses unter den bereits existierenden EJN-Kontaktstellen eine sogenannte nationale Anlaufstelle benennen müssen, deren Aufgaben in Artikel 4 Absatz 4 des EJN-Beschlusses geregelt sind. Danach hat die Anlaufstelle neben ihren Aufgaben als Kontaktstelle insbesondere das interne Funktionieren des Netzes auf nationaler Ebene sicherzustellen. Die nationale Anlaufstelle ist nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c des Eurojust-Beschlusses - neben bis zu drei weiteren Kontaktstellen des EJN - Teil des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems. Nach Artikel 2 Absatz 4 des EJN-Beschlusses ist außerdem eine sogenannte technische Anlaufstelle einzurichten, die gemäß Artikel 4 Absatz 5 dafür sorgt, dass die nach dem EJN-Beschluss zur Verfügung zu stellenden Informationen gewährt und aktualisiert werden. Anders als der Eurojust-Beschluss enthält der EJN-Beschluss keine Verpflichtungen der nationalen Mitgliedstaaten zum Austausch personenbezogener Daten.

Aufgrund der gewachsenen Bedeutung des Netzwerks und der verstärkten Verwobenheit mit Eurojust soll mit § 14 EJG eine Verankerung des EJN im nationalen Recht erfolgen.

IV. Gesetzgebungszuständigkeit; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten ist Teil der Pflege der auswärtigen Beziehungen nach Artikel 32 des Grundgesetzes (GG). Die durch die Umsetzung des Eurojust-Beschlusses erforderlichen Änderungen fallen deshalb in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG.

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

V. Gesetzesfolgenabschätzung; Nachhaltigkeitsaspekte

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die Neuregelungen zur Umsetzung des Eurojust-Beschlusses führen zu einem verstärkten Informationsaustausch zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und Eurojust. Namentlich werden in § 6 EJG die Unterrichtungspflichten der deutschen Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem nationalen Mitglied für Deutschland bei Eurojust erweitert, siehe im Einzelnen unter VI. Der damit verursachten Mehrbelastung der nationalen Behörden steht der Vorteil gegenüber, dass eine europaweite Verbesserung der grenzüberschreitenden Strafverfolgung zu erwarten ist, indem Eurojust durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verstärkt eingebunden wird. Deutschland ist schon aufgrund seiner geographischen Lage im Herzen Europas in einem besonderen Maße von grenzüberschreitender Kriminalität betroffen. Die nationalen Strafverfolgungsbehörden sind deshalb regelmäßig auf eine gut funktionierende strafrechtliche Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden angewiesen. Hierbei wird Eurojust in einem höheren Maße als bisher Unterstützung leisten können. Ein gestärktes Eurojust kann darüber hinaus auch die grenzüberschreitenden strafrechtlichen Ermittlungen in den Nachbarstaaten Deutschlands fördern. Insgesamt kann dies positive Auswirkungen auf die Kriminalitätsbekämpfung und auf die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland haben. Die strafrechtliche Zusammenarbeit wird durch die Unterstützung von Eurojust europaweit vereinfacht und damit unter Umständen auch beschleunigt. Straftäter werden künftig weniger davon profitieren können, dass die grenzüberschreitende Strafverfolgung auch innerhalb der Europäischen Union zuweilen noch schwierig und langwierig ist.

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie, indem die Kriminalitätsbekämpfung und die europaweite grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung verbessert werden. Die Neuregelungen führen zu einem verstärkten Informationsaustausch zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und Eurojust sowie dem nationalen Mitglied bei Eurojust. Die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und dem EJN in Strafsachen wird gestärkt. Die Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung ist ein wichtiger Bestandteil der Entwicklung eines Raums des Rechts und der Justiz, der mit dem sogenannten Stockholmer Programm des Rates der Europäischen Union bestätigt und fortgeschrieben wurde.

VI. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft oder für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Für die Länder fällt ein insgesamt nicht bezifferbarer Erfüllungsaufwand an. Durch die Umsetzung des Eurojust-Beschlusses wird es zu einem verstärkten Informationsaustausch zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden und dem nationalen Mitglied für Deutschland bei Eurojust kommen. Der Eurojust-Beschluss erweitert die Informationspflichten der zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden gegenüber Eurojust bzw. gegenüber den jeweiligen nationalen Mitgliedern von Eurojust. Der Gesetzentwurf sieht deshalb Unterrichtungspflichten der nationalen Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem deutschen nationalen Mitglied von Eurojust vor, die über die schon bisher im Eurojust- Gesetz geregelte Informationsübermittlung hinausgehen. Fallzahlen hierzu lassen sich nicht vorhersagen. Konkrete Angaben bzw. sinnvolle Schätzungen zu den zusätzlichen Kosten für die deutschen Landesbehörden, die sich aus den erweiterten Informationspflichten ergeben, können deshalb nicht gemacht werden.

Die Einrichtung neuer Organisationsstrukturen in den Ländern ist zur Erfüllung der Unterrichtungspflichten prinzipiell nicht erforderlich. Bereits das geltende EJG sieht den Informationsaustausch mit Eurojust vor und enthält in § 6 EJG auch Unterrichtungspflichten.

Die Kosten für den Bearbeitungsaufwand im Einzelfall sowie die personellen Einarbeitungskosten lassen sich ebenfalls nicht beziffern. Sie hängen auch von der Ausgestaltung des Übermittlungsweges im jeweiligen Land sowie der Organisation der zuständigen Behörde ab. Der Einarbeitungsaufwand für die Strafverfolgungsbehörden und die Bearbeitungsdauer im Einzelfall sollen dadurch minimiert werden, dass Bund und Länder gemeinsam ein elektronisch ausfüllbares Muster für die Informationsübermittlung an Eurojust entwickeln. Dies wird die Erfüllung der Unterrichtungspflichten vereinfachen. Kosten für eine Übersetzung der an Eurojust zu übermittelnden Informationen fallen nicht an, da die Übermittlung in deutscher Sprache erfolgen soll.

Die gestärkte Rolle und die daraus folgende verstärkte Tätigkeit von Eurojust kann bei den für die Strafverfolgung zuständigen Gerichten und Behörden zu einem zusätzlichen Vollzugsaufwand führen, dessen Höhe von der Anzahl und der Komplexität der jeweils eingeleiteten Strafverfahren abhängt. Die Kosten hierfür lassen sich deshalb nicht beziffern.

Nach Artikel 12 Absatz 6 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses werden die Stellen, die Teil des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses sind, an das Fallbearbeitungssystem von Eurojust angebunden bzw. können hieran angebunden werden. Die Kosten für die Anbindung werden nach Artikel 12 Absatz 6 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert.

Nach Artikel 16 Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses kann das Fallbearbeitungssystem von Eurojust an die gesicherte Telekommunikationsverbindung des Europäischen Justiziellen Netzes angebunden werden. Die Kosten für die Einrichtung der gesicherten Telekommunikationsverbindung werden nach Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 des EJN-Beschlusses aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union bestritten.

Die klarstellende Regelung zur Anwendbarkeit des EJN-Beschlusses, die der Gesetzentwurf enthält, zieht keinen erhöhten Erfüllungsaufwand für die Länder nach sich. Es werden insbesondere keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Auch der EJN-Beschluss selbst sieht im Wesentlichen eine bloße Formalisierung von bereits bestehenden Strukturen der strafrechtlichen Zusammenarbeit vor und führt damit grundsätzlich nicht zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand. Soweit eine weiter verbesserte Zusammenarbeit des Netzes auf der Grundlage des Beschlusses zu einem erhöhten Fallaufkommen für deutsche Strafverfolgungsbehörden und Gerichte führen sollte, kann dieser Erfüllungsaufwand nicht beziffert werden.

Für den Bund fällt durch die Umsetzung des Eurojust-Beschlusses ein verhältnismäßig geringer Erfüllungsaufwand an, der sich mangels vorhersehbarer Fallzahlen ebenfalls insgesamt nicht beziffern lässt. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln durch zusätzlichen Erfüllungsaufwand für den Bund soll im Einzelplan des Bundesministeriums der Justiz ausgeglichen werden. Maßgeblich sind hier die Kosten, die beim BfJ und beim GBA anfallen. Konkretisiert werden können folgende Punkte:

Der GBA ist bereits derzeit nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen. Ob seine Unterrichtungspflichten auf der Grundlage des umzusetzenden Eurojust-Beschlusses ansteigen, lässt sich nicht verbindlich vorhersagen. Erwartungsgemäß dürfte hier aber kein zusätzlicher Personal- oder Sachaufwand zu erwarten sein. Allerdings soll der GBA künftig Eurojust-Anlaufstelle sein. Dadurch können beispielsweise Dienstreisen zu den Treffen der nationalen Kontaktstellen anfallen. Hierfür werden vorsorglich vier je zweitägige Reisen pro Jahr eingeplant, deren Kosten mit ca. 3 200 Euro jährlich veranschlagt werden.

Das BfJ soll ebenfalls als Eurojust-Anlaufstelle benannt werden und hierbei "verwaltende Stelle" im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses sein. Damit können Reisen zu den internationalen und den nationalen Treffen der Eurojust-Kontaktstellen anfallen. Für die Treffen der internationalen Eurojust-Anlaufstellen werden derzeit etwa zwei Sitzungen jährlich erwartet. Hierfür werden insgesamt ca. 380 Euro jährlich veranschlagt. Sofern die Sitzungen bei Eurojust in Den Haag stattfinden, ist allerdings zu berücksichtigen, dass derzeit viele Reisemittel aus dem Eurojust-Haushalt getragen werden. Die Treffen mit den übrigen deutschen Eurojust-Anlaufstellen finden voraussichtlich einmal jährlich statt. Die Treffen können zeitgleich mit den schon derzeit stattfindenden Treffen der deutschen EJN-Kontaktstellen stattfinden. Für diese Dienstreisen im Inland ginge es mit Blick auf die Reisekosten also um "Sowieso-Kosten".

In seiner Funktion als "verwaltende Stelle" wird das BfJ die Weitergabe allgemeiner Informationen an die übrigen nationalen Eurojust-Anlaufstellen übernehmen und dabei gegebenenfalls auch Standards festsetzen und Schulungen vornehmen. Für den dafür erforderlichen Zeitaufwand einschließlich von Dienstreisen, Vor- und Nachbereitungen von Sitzungen und die laufende Aktenbearbeitung werden derzeit acht Manntage im höheren Dienst pro Jahr (3 400 Euro) veranschlagt.

Die Datenübermittlung an Eurojust soll in Absprache mit den Ländern unmittelbar durch die Strafverfolgungsbehörden und also nicht über das BfJ erfolgen. Das BfJ selbst trifft keine Pflicht zur Übermittlung von Informationen an Eurojust. Erfüllungsaufwand für das BfJ entsteht diesbezüglich nicht.

Die klarstellende Regelung zur Anwendbarkeit des EJN-Beschlusses, die der Gesetzentwurf enthält, zieht keinen erhöhten Erfüllungsaufwand für den Bund nach sich. Das BfJ und der GBA nehmen bereits heute die Funktion als EJN-Kontaktstelle wahr. § 14 EJG zeichnet dies lediglich nach.

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Eurojust-Gesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist aufgrund der Änderungen erforderlich, die im EJG vorgenommen werden.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 1 - Nationales Mitglied)

Mit der Änderung von Absatz 1 wird das gesetzliche Zitat des Eurojust-Beschlusses aktualisiert. Es handelt sich um eine rechtstechnische Änderung.

Nach Absatz 2 Satz 1 beträgt die Amtszeit des nationalen Mitglieds nunmehr mindestens vier Jahre. Damit werden die Vorgaben von Artikel 9 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses umgesetzt. Durch die Ergänzung des Satzes um einen neuen Halbsatz wird außerdem sichergestellt, dass die Amtszeit des nationalen Mitglieds so lange andauert, dass es ein etwaig bekleidetes Amt als Präsident oder Vizepräsident von Eurojust über die volle Amtszeit hinweg ausüben kann. Hiermit wird Artikel 9 Absatz 1 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses umgesetzt. Der Regelung dürfte vor allem in Fällen einer Wiederbenennung des nationalen Mitglieds praktische Bedeutung zukommen.

Der ergänzte Absatz 2 Satz 2 sieht in Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses eine Pflicht zur Unterrichtung des Rates der Europäischen Union vor, wenn das nationale Mitglied vor Ablauf seines Mandats seines Amtes enthoben wird. Es handelt sich um eine bloße Mitteilungspflicht. Eine Wirksamkeitsvoraussetzung in dem Sinne, dass die Abberufung des nationalen Mitglieds nur wirksam ist, wenn der Rat zuvor über die Abberufung und die Gründe dafür unterrichtet wurde, ist damit nicht verbunden.

Mit der Änderung von Absatz 2 Satz 3 soll klargestellt werden, dass nicht nur eine einmalige, sondern auch die mehrfache Wiederbenennung des nationalen Mitglieds möglich ist. Der Eurojust-Beschluss macht den Mitgliedstaaten - wie bisher - keine Vorgaben, wie oft das nationale Mitglied erneut benannt werden kann. Es mag in Einzelfällen sachgerecht sein, die Amtszeit des nationalen Mitglieds mehr als einmal zu verlängern. Die redaktionelle Änderung stellt sicher, dass in solchen Fällen die erforderliche Flexibilität besteht.

Die Regelung in Absatz 2 Satz 4 gestattet es, im Falle einer Wiederbenennung des nationalen Mitglieds eine kürzere Amtszeit vorzusehen als "mindestens vier Jahre". Der Eurojust-Beschluss steht dem nicht entgegen: Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 regelt lediglich, dass der Herkunftsmitgliedstaat das Mandat des nationalen Mitglieds verlängern kann. Eine Vorgabe dazu, dass auch die Verlängerung der Amtszeit einen Zeitraum von "mindestens vier Jahren" umfassen muss, enthält Artikel 9 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses nicht. Insbesondere bei einer mehrfachen Wiederbenennung kann es sachgerecht sein, das Mandat des nationalen Mitglieds um weniger als vier Jahre zu verlängern. Dies wäre zum Beispiel denkbar, wenn das nationale Mitglied das gesetzliche Pensionsalter bereits in weniger als vier Jahre erreicht. Auch bei der Entscheidung über die Dauer verlängerter Mandate ist aber sicherzustellen, dass ein reibungsloses Funktionieren von Eurojust möglich ist. Insbesondere ist Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz auch hier zu beachten.

Absatz 2 Satz 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass das nationale Mitglied nach Artikel 27a Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses als Verbindungsrichterin bzw. Verbindungsrichter oder als Verbindungsstaatsanwältin bzw. Verbindungsstaatsanwalt im Namen von Eurojust an Drittstaaten entsandt werden kann. In diesem Fall hat der Entsendungsstaat das nationale Mitglied von seinen Aufgaben am jeweiligen nationalen Tisch bei Eurojust zu entbinden. Der in Absatz 2 Satz 1 EJG festgeschriebenen Mindestmandatsdauer kann dann keine Bedeutung zukommen. Satz 5 stellt dies ausdrücklich klar. Eine Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Abberufungsregelung in Absatz 2 Satz 2 erscheint sachgerecht, weil es hier nicht um einen Fall der Abberufung gegen den Willen des nationalen Mitglieds geht. Artikel 27a Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses setzt vielmehr gerade die vorherige Zustimmung der Verbindungsperson zu seiner Entsendung voraus.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 2 - Unterstützende Personen) Die Anpassungen in Absatz 1 sind rechtstechnischer Art.

Die Änderung von Absatz 2 ermöglicht es, künftig mehr als eine Person zu benennen, die zur Vertretung des nationalen Mitglieds berechtigt ist. Artikel 2 Absatz 5 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. Eine entsprechende Öffnung soll auch im nationalen Recht erfolgen, um gegebenenfalls auf eine starke Belastung des nationalen Mitglieds und seiner Vertreterin oder seines Vertreters reagieren zu können. Im Übrigen wird dieser Absatz redaktionell angepasst.

Die Änderung von Absatz 3 Satz 2 EJG ist eine Folgeänderung zur Ergänzung von § 1 Absatz 2 Satz 2 EJG. Der Verweis auf § 1 Absatz 2 Satz 2 EJG wird hier insoweit präzisiert, als nur der erste Halbsatz von Satz 2 in Bezug genommen wird. Hintergrund ist, dass Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 des Eurojust-Beschlusses nur bei der Abberufung der nationalen Mitglieder eine vorherige Unterrichtung des Rates vorschreibt. Für die Abberufung von unterstützenden Personen gibt es keine entsprechende Unterrichtungspflicht der Mitgliedstaaten. Dem berechtigten Interesse des Rates und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union daran zu wissen, welche Personen das nationale Mitglied unterstützen, trägt Artikel 41 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses Rechnung. Danach teilen die Mitgliedstaaten sowohl Eurojust als auch dem Generalsekretariat des Rates die Benennung der nationalen Mitglieder und der unterstützenden Personen mit. Für die unterstützenden Personen soll deshalb die Regelung in § 1 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EJG nicht gelten.

Für die unterstützenden Personen soll auch keine Anhebung der Mindestamtszeit in § 2 Absatz 3 EJG erfolgen. Anders als für die nationalen Mitglieder macht der Eurojust-Beschluss zur Mindestamtszeit der unterstützenden Personen keine Vorgaben. Die geltende Regelung, nach der die Amtszeit der unterstützenden Person im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten soll, sichert einerseits eine angemessene personelle Kontinuität beim deutschen Tisch von Eurojust und gewährt andererseits eine ausreichende personelle Flexibilität (vg. bereits Begründung zu § 2 EJG, BT-Drs. 015/1719, S. 10). Hieran ist festzuhalten.

Absatz 7 wird neu angefügt. Die Regelung erfolgt mit Blick auf Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-Beschlusses. Danach können die von den Mitgliedstaaten entsandten nationalen Sachverständigen auch das nationale Mitglied unterstützen. Die Sachverständigen gehören dann allerdings nicht zu den unterstützenden Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses, weil sie - jedenfalls formal - der Verwaltung von Eurojust unterstellt sind. Mit einem Einsatz von nationalen Sachverständigen am sogenannten deutschen Tisch sind jedoch Organisationsfragen verbunden, die der Entscheidung des nationalen Mitglieds obliegen. Hierfür ist im nationalen Recht eine Regelung zu schaffen, die ausdrücklich vorsieht, dass die nationalen Sachverständigen, wenn sie das nationale Mitglied unterstützen, dessen Weisungen unterliegen. Dienstrechtliche Befugnisse über die nationalen Sachverständigen stehen dem nationalen Mitglied nicht zu. Die Durchführungsbestimmungen, die das Eurojust-Kollegium nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 5 des Eurojust-Beschlusses für die abgeordneten nationalen Sachverständigen festlegt, bleiben unberührt.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 3 - Aufgaben des nationalen Mitglieds; Dienstverkehr)

Die Vorschrift wird inhaltlich erweitert, so dass die Überschrift von § 3 EJG anzupassen ist.

Mit dem neu eingefügten Absatz 1 Satz 1 EJG wird ausdrücklich im nationalen Recht verankert, dass das nationale Mitglied die Befugnisse ausübt, die ihm nach dem Eurojust-Beschluss übertragen sind. Dazu zählen abweichend zur früheren Rechtslage, nach der das nationale Mitglied insbesondere über Befugnisse nach den Artikeln 5, 6 und 7 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung verfügte, insbesondere auch die erweiterten Befugnisse nach Artikel 9b, 9e in Verbindung mit Artikel 9c und 9d, Artikel 13, 16 Absatz 5, Artikel 16a und 16b des Eurojust-Beschlusses.

Absatz 1 Satz 2 sieht in Umsetzung von Artikel 9a Absatz 1 Satz 1 des Eurojust-Beschlusses vor, dass die Befugnisse nach Artikel 9b und 9e, letztere in Verbindung mit Artikel 9c und 9d des Eurojust-Beschlusses, durch das nationale Mitglied "als zuständige nationale Behörde" im Sinne des Eurojust-Beschlusses ausgeübt werden. Eine vergleichbare Regelung, in der das nationale Mitglied als zuständige deutsche Behörde bezeichnet wird, enthält bereits der geltende § 11 EJG.

Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 EJG setzen Artikel 9b Absatz 1 und 2 des Eurojust-Beschlusses um. Insbesondere im Hinblick auf die Geschäftswegeregelung in Artikel 9b Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses ("Ersuchen...zu empfangen, zu übermitteln..."), erscheint eine ausdrückliche Regelung im nationalen Recht sachgerecht, s. Absatz 1 Satz 3 Nummer 1. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass etwa mit der Entgegennahme von Ersuchen Fristen in Gang gesetzt werden könnten. Der Gesetzeswortlaut stellt dabei bewusst nur auf Ersuchen ab, die die strafrechtliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen. Hier kann das nationale Mitglied sowohl Ersuchen von den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten als auch von deren Strafverfolgungsbehörden entgegennehmen. Gegenüber Drittstaaten soll, auch soweit diese Vertretungen bei Eurojust haben, kein neuer oder zusätzlicher Geschäftsweg eröffnet werden.

Mit dem Begriff "Ersuchen" wird von dem Wortlaut des Artikels 9b des Eurojust-Beschlusses abgewichen. Der Eurojust-Beschluss führt ausdrücklich aus, dass Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit auch Rechtsakte umfassen, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhen. In Anlehnung an den Sprachgebrauch des IRG soll hier aber der Begriff "Ersuchen" verwendet werden. Auch im IRG wurde bei der Umsetzung von europäischen Rechtsakten, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Geltung verleihen, an der im deutschen Recht üblichen Bezeichnung "Ersuchen" festgehalten.

Die übrigen in Artikel 9b des Eurojust-Beschlusses enthaltenen "ordentlichen Befugnisse" des nationalen Mitglieds, die sogenannten Mindestbefugnisse, sollen ebenfalls im nationalen Recht verankert werden. Die ausdrückliche Regelung der Befugnisse trägt der gestärkten Stellung des nationalen Mitglieds Rechnung. Die Regelung hat aber im Wesentlichen klarstellende Funktion. Denn die Befugnisse des nationalen Mitglieds entsprechen im Grundsatz denen, die es schon bislang berechtigterweise ausgeübt hat. Das nationale Mitglied kann die zuständigen deutschen Behörden bei ihrer Arbeit unterstützen, dadurch aber keine Kompetenzen zur Strafverfolgung an sich ziehen, die allein den nationalen Behörden zustehen.

Soweit Artikel 9b Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses vorsieht, dass die nationalen Mitglieder Ersuchen auch "überwachen" dürfen, ist damit nicht die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen gemeint. Es geht lediglich um ein "Nachhalten" im Sinne einer unterstützenden Tätigkeit. Die englische Textfassung, in der die Formulierung "follow up" verwendet wird, ist insoweit klarer. Der Wortlaut von Satz 3 Nummer 1 erfasst diese Befugnis des nationalen Mitglieds mit dem Begriff "unterstützen".

Nimmt das nationale Mitglied Aufgaben im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wahr, hat es die zuständigen deutschen Behörden hiervon umgehend zu unterrichten.

Der Begriff der "zusätzlichen Maßnahmen" in Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird aus dem Eurojust-Beschluss übernommen. Hierunter können Anregungen zu weiteren Ermittlungshandlungen fallen, aber beispielsweise auch die - unverbindliche - Bitte um ergänzende Angaben zur Erledigung des Ersuchens. Der Gesetzestext verwendet anstelle des Wortes "bitten", das in Artikel 9b Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses gebraucht wird, die Formulierung "anregen". Damit wird der Eindruck vermieden, dem nationalen Mitglied würde hier ein verbindliches Weisungsrecht gegenüber den deutschen Strafverfolgungsbehörden eingeräumt. Im deutschen Verwaltungssprachgebrauch stellen "Bitten" traditionell verbindliche Weisungen dar. Das ist mit dem Eurojust-Beschluss indes nicht intendiert. Die englische Textfassung des Beschlusses macht dies deutlich; dort wird die Formulierung "ask" anstelle von "request" gebraucht. Aus diesem Grund soll im nationalen Recht an dieser Stelle auch nicht das Wort "ersuchen" verwendet werden.

Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 9e Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9c und 9d des Eurojust-Beschlusses. Nach Artikel 9e Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die davon absehen, dem nationalen Mitglied Aufgaben im Sinne der Artikel 9c und 9d zu übertragen, jedenfalls verpflichtet sicherzustellen, dass das nationale Mitglied insoweit den zuständigen Behörden Vorschläge machen kann. Der Gesetzestext stellt dies klar. Im Hinblick auf die Gerichte ist dabei die richterliche Unabhängigkeit zu beachten. Adressat der Vorschläge von Seiten des nationalen Mitglieds wird deshalb in aller Regel die sachleitende Staatsanwaltschaft sein.

Absatz 2 Satz 1 wird im Hinblick auf Artikel 13 Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses eingefügt. Die nationalen Mitglieder von Eurojust sind berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der nationalen Behörden untereinander alle Informationen auszutauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich sind. Dazu gehört nach dem Eurojust-Beschluss auch, dass die jeweils anderen nationalen Mitglieder über einen Fall informiert werden, der sie betrifft. Die Regelung hat klarstellende Funktion. Der Informationsaustausch der nationalen Mitglieder von Eurojust untereinander gehörte schon bisher zu den Aufgaben der nationalen Mitglieder, siehe Artikel 13 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung. Wegen der gestärkten Stellung des nationalen Mitglieds und einem erwartungsgemäß weiter ansteigenden Informationsaustausch zwischen den nationalen Mitgliedern von Eurojust soll jedoch eine ausdrückliche Regelung im nationalen Recht erfolgen.

Die Aufnahme von Absatz 2 Satz 2 erfolgt mit Blick auf Artikel 9a Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses. Danach sind von den Mitgliedstaaten Festlegungen zu dem Recht des nationalen Mitglieds zu treffen, gegenüber ausländischen Justizbehörden tätig zu werden. Diese Regelung ist zwar nicht neu; sie entspricht Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung. Eine ausdrückliche Umsetzung ist dazu aber bisher nicht erfolgt. Sie soll jetzt im Hinblick darauf vorgenommen werden, dass ein Informationsaustausch mit Drittstaaten über das nationale Mitglied vor allem im Zusammenhang mit den sogenannten Koordinierungstreffen bei Eurojust an Bedeutung gewinnt. Es wird ausdrücklich geregelt, dass das nationale Mitglied zum Informationsaustausch mit den Justizbehörden von Drittstaaten befugt ist. Werden Informationen an das Ausland weitergegeben, ist dafür die vorherige Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde erforderlich.

Absatz 3 setzt Artikel 25a Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses in das nationale Recht um. Die Regelung hat im Wesentlichen klarstellende Funktion: Wenn das nationale Mitglied der Ansicht ist, dass das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen besser geeignet ist, einen bestimmten Einzelfall zu erledigen, unterrichtet es die betroffenen deutschen Kontaktstellen des Netzes entsprechend. Im Interesse einer effektiven Strafverfolgung wird das nationale Mitglied dabei regelmäßig - über seine Verpflichtungen nach dem Eurojust-Beschluss hinaus - anstreben, mit den betroffenen EJN-Kontaktstellen eine Einigung über die weitere Betreuung des Falles zu erzielen.

Der bisherige Wortlaut von § 3 wird zu Absatz 4. In Satz 1 dieses Absatzes erfolgt außerdem eine redaktionelle Änderung, mit der die Zitierung angepasst wird. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 4 - Informationsübermittlung)

In den Absätzen 1, 2 und 3 werden vor allem redaktionelle Änderungen am bereits geltenden Recht vorgenommen.

Durch eine Ergänzung des bisherigen Wortlauts von § 4 Absatz 1 Satz 1 wird klargestellt, dass die Pflichten zur Informationsübermittlung nach § 6 EJG zu beachten sind.

Durch die Änderung der bisherigen Zitierung "Artikel 5 bis 7" in den Absätzen 1 bis 3 wird vermieden, dass auch der neue Artikel 5a des Eurojust-Beschlusses (Koordinierungsdauerdienst) in Bezug genommen wird. Dieser beschreibt keine eigentliche inhaltliche Aufgabe, sondern betrifft letztlich eine organisatorische Frage von Eurojust. Auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung zu Artikel 5a wird verwiesen.

Die redaktionelle Anpassung in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist durch die Änderung von Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses bedingt. Hinzuweisen ist darauf, dass Artikel 8 Satz 2

des Eurojust-Beschlusses den "reibungslosen Gang der laufenden Ermittlungen", der bisher ein Ausnahmefall zur Begründungspflicht war, nicht mehr enthält.

Mit der Anpassung des Wortlauts in Absatz 3 Satz 1 erster Teil wird - wie in Absatz 1 - klargestellt, dass die Pflichten zur Informationsübermittlung nach § 6 EJG zu beachten sind.

Die Änderungen in Absatz 6 sind redaktioneller Natur.

Zu Nummer 6

Zu § 4a (Verwaltung von Arbeitsdateien und Index durch das nationale Mitglied)

Mit den Vorschriften der §§ 4a bis 4d werden die Regelungen aus den Artikeln 16, 16a und 16b des Eurojust-Beschlusses umgesetzt. Schon Artikel 16 Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung sah die Führung von befristet geführten Arbeitsdateien durch die nationalen Mitglieder und die Führung eines sogenannten Indexes durch Eurojust vor. Die Regelungen sind jetzt erweitert worden. Insbesondere sieht Artikel 16a Absatz 1 Satz 2 des Eurojust-Beschlusses eine ausdrückliche Verantwortlichkeit des nationalen Mitglieds für die Verwaltung der von ihm angelegten Arbeitsdateien vor. Außerdem entscheidet das nationale Mitglied nach Artikel 16a Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses, welche Informationen aus der Arbeitsdatei in den Index übernommen werden. Darüber hinaus hat das nationale Mitglied nach Artikel 16a Absatz 2, nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a und c sowie nach Artikel 16b Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses Entscheidungen über Zugriffsrechte auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien zu treffen. Hierzu sollen ausdrückliche Regelungen im nationalen Recht getroffen werden, die zwischen (generellen) Zugangsrechten einerseits und (spezifischen) Zugriffsrechten andererseits differenzieren. Zugang hat, wer technisch angeschlossen und grundsätzlich berechtigt ist, auf Datensätze zuzugreifen. Zugriff hat, wer im Einzelfall von seiner allgemeinen Berechtigung Gebrauch machen darf. Die Regelungen zu den Zugriffsrechten differenzieren dabei mit Blick auf den Datenschutz danach, um wessen Zugriff es geht. Ihnen liegt mit Blick auf die Verantwortlichkeit des nationalen Mitglieds für die von ihm angelegten Arbeitsdateien grundsätzlich das Verständnis zugrunde, dass es sich bei den Zugriffsrechten Dritter ausschließlich um Leserechte, nicht um Schreibrechte handelt.

Mit § 4a Absatz 1 werden Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 16a Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses umgesetzt. Das nationale Mitglied legt für jeden Fall, zu dem ihm Informationen von den deutschen Strafverfolgungsbehörden in Übereinstimmung mit dem Eurojust-Beschluss übermittelt werden, eine Arbeitsdatei an. Der Begriff der Arbeitsdatei wird gesetzlich definiert; erfasst sind nur elektronisch geführte Dateien (Satz 1). Das nationale Mitglied ist für die Verwaltung der von ihm angelegten Arbeitsdateien zuständig (Satz 2).

Die Arbeitsdateien sind nach Artikel 16 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses "befristet zu führen". Die im Eurojust-Beschluss verwendete Formulierung ist allerdings unscharf und soll deshalb nicht in das nationale Recht übernommen werden. Das EJG verwendet lediglich den Begriff der Arbeitsdatei. Ursprünglich sollte mit der Bezeichnung "befristet geführt" wohl vor allem zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Arbeitsdatei vorübergehend nur dem eigenen nationalen Tisch bei Eurojust zur Verfügung steht. Erst nach der Entscheidung des nationalen Mitglieds, den Fall im Eurojust-Kollegium offiziell als Eurojust-Fall zu eröffnen und dann auch betroffenen Tischen anderer Mitgliedstaaten Zugriff zu gewähren, wird aus der temporären Arbeitsdatei eine "Falldatei" von Eurojust. Im heutigen Sprachgebrauch von Eurojust wird allerdings nicht mehr trennscharf zwischen temporären und anderen Arbeitsdateien unterschieden; zumeist wird allgemein von "temporary work files" gesprochen. Dies hat im Eurojust-Beschluss seinen Niederschlag gefunden. Dessen ungeachtet ergeben sich aus Artikel 21 des Eurojust-Beschlusses Speicherfristen für personenbezogene Daten. Diese müssen aber nicht in das nationale Recht umgesetzt bzw. in § 4a Absatz 1 begrifflich nachgezeichnet werden.

Nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet das nationale Mitglied darüber, welche Informationen aus der Arbeitsdatei in den Index übernommen werden. Der Begriff des Indexes wird gesetzlich definiert. Außerdem wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Übernahme von Informationen in den Index erfolgt: Die Informationen müssen zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich sein. Die alternative Zulassung der beiden Voraussetzungen "zur Aufgabenerfüllung von Eurojust" und "für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich" ist an dieser Stelle erforderlich und sachgerecht. Die Aufgaben von Eurojust werden europarechtlich festgelegt, s. insbesondere Artikel 3, 5, 6, 7 und 9b des Eurojust-Beschlusses, und können durch den deutschen Gesetzgeber nicht begrenzt oder erweitert werden. Es ist sicherzustellen, dass Eurojust seine gegenwärtigen und künftigen Aufgaben vollumfassend erfüllen kann. Mit der ausdrücklichen Erwähnung der "Aufgaben von Eurojust" wird unter anderem ein Gleichklang mit § 4 EJG hergestellt.

Für den nationalen Bereich wird dagegen auf die "Zwecke der Strafrechtspflege" abgestellt; die Formulierung zieht sich durch alle Vorschriften in den §§ 4b bis 4d. Der Begriff "Strafrechtspflege" ist an die in § 474 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) für die (zweckumwandelnde) Akteneinsicht enthaltene Voraussetzung der Erforderlichkeit für "Zwecke der Rechtspflege" angelehnt und bildet mit der Beschränkung auf die Strafrechtspflege einen Teilbereich davon ab.

Ein Auseinanderfallen der Begriffe "Aufgabenerfüllung von Eurojust" und "Zwecke der Strafrechtspflege" wird regelmäßig nicht zu erwarten sein. Die im Eurojust-Beschluss genannten Ziele und Befugnisse dürften stets "für Zwecke der Strafrechtspflege" erforderlich sein. Allerdings könnte die Frage auftreten, ob beispielsweise auch das Führen von Kriminalitätsstatistiken oder die Erstellung von Berichten über Tendenzen und Entwicklung der Kriminalität in Europa, die von Institutionen der Europäischen Union von Eurojust erbeten werden, der Strafrechtspflege dienen. Dies wird letztlich zu bejahen sein. Auslegungs- und Anwendungsprobleme werden jedenfalls vermieden, indem das Gesetz dem nationalen Mitglied eine Übernahme von Daten in den Index erlaubt, wenn es zur Aufgabenerfüllung von Eurojust erforderlich ist.

Der Umfang der Daten, die in den Index übernommen werden, wird durch den Verweis auf § 484 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 StPO beschränkt (Satz 1, 2. Halbsatz). Damit wird der Eurojust-Beschluss konkretisiert, der den nationalen Mitgliedern in Artikel 16 Absatz 3 keine Vorgaben dazu macht, welche Daten sie in den Index zu übernehmen haben. Auch Artikel 15 Absatz 1 (...darf Eurojust nur... verarbeiten...") und Artikel 16 Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses ("...darf keine anderen personenbezogenen Daten als... enthalten") sehen bezogen auf die in dem Index aufzunehmenden Daten nur "Höchstgrenzen" vor.

Nach Satz 2 dürfen Informationen, die von deutschen Strafverfolgungsbehörden ohne Ersuchen um Unterstützungsarbeit durch Eurojust an das nationale Mitglied übermittelt werden, nur in den Index aufgenommen werden, soweit die übermittelnde Stelle dem zuvor zugestimmt hat. Bei Informationsübermittlungen ohne Ersuchen wird das nationale Mitglied nicht immer ersehen können, ob eine Übernahme der Informationen in den Index erforderlich ist. Deshalb soll gesetzlich geregelt werden, dass eine Übernahme nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen darf. Allerdings soll die Zustimmung der übermittelnden Stelle für das nationale Mitglied von Deutschland kein Handlungsgebot sein. Sprechen aus Sicht des nationalen Mitglieds trotz der Zustimmung der übermittelnden Stelle Gründe gegen eine Übernahme von Informationen in den Index, soll es entsprechend verfahren können. Die Gesetzesformulierung stellt dies sicher.

Zur Herstellung des Einvernehmens zwischen dem nationalen Mitglied und der übermittelnden Stelle ist vorstellbar, in Absprache mit den Ländern ein spezifisches innerstaatliches Verfahren vorzusehen. Dies könnte etwa durch die Entwicklung einer standardisierten elektronischen Mitteilung erfolgen, in der bereits bei der Datenübermittlung von den zuständigen nationalen Behörden angegeben wird, ob Bedenken gegen den Zugriff Dritter oder gegen eine Übernahme der Daten in den Index bestehen. Einer gesetzlichen Regelung bedarf die weitere Ausgestaltung eines solchen Verfahrens nicht.

Zu § 4b (Zugang zu Index und Arbeitsdateien durch Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung)

Absatz 1 regelt den Zugang zu dem Index und zu den Arbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems von Eurojust durch die deutschen Eurojust-Anlaufstellen im Sinne von § 7 EJG. Der Begriff des Fallbearbeitungssystems wird gesetzlich definiert.

Die Vorschrift setzt zunächst Artikel 16b Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses um, der keine Einzelfallentscheidung betrifft, sondern eine generelle Frage. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, allgemein festzulegen, welche Behörden Zugang zu dem Index haben, also technisch angeschlossen werden und grundsätzlich berechtigt sind, auf die Indexdatenbank zuzugreifen.

Entsprechendes gilt für den Zugang der deutschen Eurojust-Anlaufstellen zu den Arbeitsdateien des Fallbearbeitungssystems. Hiermit wird Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b und c des Eurojust-Beschlusses umgesetzt. Wie bei dem Zugang zum Index geht es in § 4b Absatz 1 allein um die Gewährung eines grundsätzlichen Zugangs zu den Arbeitsdateien der nationalen Mitglieder aller Mitgliedstaaten. In welchem Umfang die zugangsberechtigten deutschen Behörden tatsächlich auf die Arbeitsdateien ihres nationalen Mitglieds zugreifen dürfen, ist gemäß Artikel 16b Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses vom nationalen Mitglied zu entscheiden. Nach der Konzeption des Ratsbeschlusses geht es auch hier um einen automatisierten Zugriff und nicht um eine Einzelentscheidung des nationalen Mitglieds auf Ersuchen, so dass abstrakt über das Zugriffsrecht zu entscheiden ist. Siehe hierzu die Absätze 3 und 4.

Absatz 2 sieht vor, dass die in Absatz 1 bezeichneten Eurojust-Anlaufstellen zu einem automatisierten Zugriff auf die im Index enthaltenen einzelnen Datensätze berechtigt sind, wenn dies für die Strafrechtspflege erforderlich ist. Stammen die Indexdatensätze von den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten, ist weitere Voraussetzung für den Zugriff, dass die jeweils zuständigen nationalen Mitglieder den Zugriff nicht verweigert haben. Die Vorschrift setzt Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses um. Danach kann das nationale Mitglied den Zugriff auf seine Datensätze durch nationale Behörden im In- und Ausland verweigern. Die Entscheidung des nationalen Mitglieds erfolgt dabei nicht anlässlich eines Zugriffsversuchs im Einzelfall, sondern allgemein für alle etwaigen künftigen Zugriffsversuche. In Bezug auf die deutschen nationalen Behörden wird die Entscheidung des deutschen nationalen Mitglieds gesetzlich vorgegeben: Die Eurojust-Anlaufstellen sind zugriffsberechtigt, wenn dies für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Damit wird (lediglich) die grundsätzliche Zugriffsbefugnis geregelt. Ob die deutschen Behörden im Einzelfall tatsächlich befugt sind, Indexdatensätze abzurufen, ist von ihnen in eigener Verantwortung anhand des Kriteriums "erforderlich für die Zwecke der Strafrechtspflege" zu prüfen und zu entscheiden.

Nach Absatz 3 Satz 1 kann das nationale Mitglied den Eurojust-Anlaufstellen im Sinne von Absatz 1 einen automatisierten Zugriff auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Der Regelungsansatz von Absatz 3 Satz 1 unterscheidet sich insoweit von dem in Absatz 2: Nach Absatz 2 sind die deutschen Behörden kraft Gesetzes berechtigt, zuzugreifen, wenn dies für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Nach Absatz 3 "kann" der Zugriff bei Vorliegen der Voraussetzung durch das nationale Mitglied gewährt werden. Damit wird der Regelungsansatz des Eurojust-Beschlusses nachgezeichnet.

Satz 2 greift den Schutzgedanken aus § 4a Absatz 2 Satz 2 auf. Werden Informationen ohne ein Ersuchen um Unterstützung durch Eurojust übermittelt, wird der Zugriff auf die Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds von Deutschland nur gewährt, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat (Satz 3). Auch bei erfolgter Zustimmung kann das nationale Mitglied entscheiden, den Zugriff nicht zu gewähren.

Satz 3 dient der Klarstellung. Hier wird ausdrücklich geregelt, dass die nationalen deutschen Behörden, die Zugang zu den Arbeitsdateien haben und denen das nationale Mitglied Zugriff auf die Arbeitsdateien gewährt hat, zusätzlich in eigener Verantwortung prüfen müssen, ob ihr Zugriff im Einzelfall für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Diese Prüfung und Entscheidung der nationalen Behörden wird also durch die Entscheidung des nationalen Mitglieds nach Absatz 3 Satz 1 nicht ersetzt.

Absatz 4 betrifft den Zugriff der deutschen Behörden im Sinne von Absatz 1 auf die Arbeitsdateien der nationalen Mitglieder anderer Mitgliedstaaten, siehe Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe c des Eurojust-Beschlusses. Die allgemeine Zugangsberechtigung ergibt sich aus Absatz 1. In welchem Umfang die zugangsberechtigten deutschen Behörden tatsächlich auf die Arbeitsdateien der anderen nationalen Mitglieder zugreifen dürfen, ist vom deutschen nationalen Mitglied zu entscheiden (Artikel 16b Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses). Im Gleichklang mit Absatz 3 wird geregelt, dass das nationale Mitglied - sofern es selbst Zugang zu den entsprechenden Arbeitsdateien hat - Zugriff gewähren kann, wenn dies für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Zusätzlich dürfen die jeweils zuständigen nationalen Mitglieder der anderen Mitgliedstaaten den Zugriff nicht verweigert haben. Darüber hinaus gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend. Auch hier müssen also die deutschen Behörden in eigener Verantwortung prüfen, ob ihr Zugriff auf die Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds eines anderen Mitgliedstaats im Einzelfall für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

Absatz 5 enthält mit Blick auf Artikel 16b Absatz 3 des Eurojust-Beschlusses eine Verordnungsermächtigung. Danach kann das Bundesministerium der Justiz nach Anhörung des nationalen Mitglieds festlegen, ob und in welchem Umfang neben den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 auch weitere nationale Behörden, die Teil des nationalen Eurojust-Koordinierungssystems im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses und an das Fallbearbeitungssystem von Eurojust angebunden sind, Zugang zu Index und Arbeitsdateien und Zugriff auf die dortigen Datensätze haben sollen. Die Verordnungsermächtigung hat Bedeutung für die Personen und Stellen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust-Beschlusses. Diese können gemäß Artikel 12 Absatz 6 des Eurojust-Beschlusses an das Fallbearbeitungssystem angeschlossen werden. Die Entscheidung über die technische Anbindung ist allerdings nicht durch Deutschland, sondern von Eurojust zu treffen. Die Frage, ob Personen und Stellen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d des Eurojust-Beschlusses Zugang erhalten sollten, wird sich beantworten lassen, nachdem erste praktische Erfahrungen mit dem Eurojust-Beschluss vorliegen. Die Verordnungsermächtigung schafft dafür die Voraussetzung, ohne inhaltliche Vorfestlegungen zu treffen. Da es sinnvoll sein kann, diesen Personen und Stellen nicht nur Zugang zu dem Index, sondern auch zu den Arbeitsdateien zu gewähren, soll auch dafür - über die Vorgaben des Eurojust-Beschlusses hinaus - eine Regelungsmöglichkeit im Verordnungswege vorgesehen werden.

Zu § 4c (Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen)

Die Regelung stellt klar, dass Eurojust-Anlaufstellen nach § 4b Absatz 1 berechtigt sind, Informationen, die sie durch den Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien erhalten haben, in dem Umfang, wie es für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist, an die zuständigen nationalen Behörden weiterzugeben.

Zu § 4d (Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds durch andere als deutsche Stellen)

Regelungen zum Zugangsrecht zu Index und Arbeitsdateien für die nationalen Mitglieder der übrigen Mitgliedstaaten, für Eurojust-Mitarbeiter oder für ausländische Behörden kann der deutsche Gesetzgeber nicht treffen (zum Unterschied zwischen "Zugang" und "Zugriff" s. Begründung zu § 4a). Dies ist Sache der jeweiligen Mitgliedstaaten oder wird durch den Eurojust-Beschluss (Artikel 18) festgelegt. Auch das nationale Mitglied von Deutschland kann hierzu keine Entscheidungen treffen. Nach der derzeitigen Praxis haben alle nationalen Tische und die autorisierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Eurojust Zugang zu dem Index und Zugriff auf die darin enthaltenen Indexdatensätze.

Das nationale Mitglied entscheidet aber darüber, ob die nationalen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf seine Indexdatensätze zugreifen dürfen, wenn diese Behörden an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses. Diese Vorgabe wird mit Absatz 1 umgesetzt. Die Entscheidung des nationalen Mitglieds erfolgt dabei nicht anlässlich eines Zugriffsversuchs auf Indexdatensätze im Einzelfall, sondern allgemein für alle etwaigen künftigen Zugriffsversuche. Inwieweit das nationale Mitglied von Deutschland dabei technisch in der Lage sein wird, zwischen unterschiedlichen Kategorien von Behörden (z.B.: nach Mitgliedstaaten, nach Funktion der Anlaufstelle) zu differenzieren, ist derzeit nicht absehbar. Hinsichtlich der Frage, wie weit die Zugriffsrechte der ausländischen Behörden auf Indexdatensätze des deutschen nationalen Mitglieds reichen sollen, ist auch der Geist des Eurojust-Beschlusses zu beachten. Der Wortlaut von Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a ("es sei denn") deutet darauf hin, dass regelmäßig ein Zugriff erfolgt und das nationale Mitglied diesen nur ausnahmsweise verweigert. Absatz 1 konkretisiert in diesem Sinne, wie das nationale Mitglied seine Entscheidung zu treffen hat. Das nationale Mitglied "gewährt" den nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten einen automatisierten Zugriff auf die von ihm angelegten Indexdatensätze, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.

Absatz 2 Satz 1 betrifft den Zugriff auf die Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds von Deutschland durch die nationalen Mitglieder anderer Mitgliedstaaten oder durch befugte Bedienstete von Eurojust. Die Regelung setzt Artikel 16a Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses um und lehnt sich eng an den dortigen Wortlaut an, jedoch mit einer Ausnahme: Nach den Vorgaben des Eurojust-Beschlusses entscheidet das nationale Mitglied "in jedem Einzelfall", ob es den vorstehend genannten Personen den Zugriff auf die Dateien "ganz oder teilweise" gewährt. Die Formulierung "im Einzelfall" meint dabei allerdings nicht, dass über jeden einzelnen Zugriff entschieden werden müsste. Deshalb wird im nationalen Recht darauf verzichtet, den Begriff "Einzelfall" zu verwenden. Vielmehr soll das nationale Mitglied im Hinblick auf "jede einzelne Akte" über die Zugriffsrechte entscheiden - im Unterschied zum Beispiel zu:

"Staat X darf nie, Staat Y darf immer zugreifen". Fällt die Entscheidung positiv aus, haben die berechtigten Personen einen automatisierten Zugriff auf die jeweilige Arbeitsdatei. Das nationale Mitglied gewährt den Zugriff, wenn dieser zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Wie bei § 4a Absatz 2 stehen die Voraussetzungen "zur Aufgabenerfüllung von Eurojust erforderlich" und "für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich" alternativ nebeneinander. Damit wird einerseits der Wortlaut von Artikel 16a Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses aufgegriffen, andererseits ein Gleichklang mit den übrigen Regelungen in den §§ 4a und 4b hergestellt. Nach der derzeitigen Rechtspraxis bei Eurojust werden Arbeitsdateien üblicherweise - sofern nicht im Einzelfall etwas dagegen spricht - mit den nationalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten geteilt, die um Unterstützung gebeten werden. Auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Eurojust greifen zu, wenn sie als sogenannte "Case Management Assistants" dazu von (anderen) nationalen Mitgliedern autorisiert wurden.

Werden Informationen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt, wird der Zugriff nur gewährt, soweit die übermittelnde Stelle dem zugestimmt hat (Satz 2). Auch bei erfolgter Zustimmung kann das nationale Mitglied entscheiden, den Zugriff nicht zu gewähren, vgl. § 4a Absatz 2 Satz 2 und § 4b Absatz 3 Satz 2.

Absatz 3 regelt den Zugriff von nationalen Behörden anderer Mitgliedstaaten auf die Arbeitsdateien des nationalen Mitglieds von Deutschland. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe c des Eurojust-Beschlusses. Der Zugriff wird auf Ersuchen im Einzelfall gewährt; er erfolgt nicht automatisiert. Der Zugriff setzt voraus, dass er für die Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist (Satz 1). Darüber hinaus gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend: Werden also Informationen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust übermittelt, wird ein Zugriff nur gewährt, soweit die übermittelnde Stelle zugestimmt hat (Satz 2).

Zu Nummer 7 (Änderung des § 5 - Ersuchen und schriftliche Stellungnahmen des Kollegiums und Ersuchen des nationalen Mitglieds)

Die Überschrift wird mit Blick auf die angefügten Absätze 4 und 5 erweitert. Die Änderung in Absatz 1 ist redaktioneller Natur. Der Wortlaut von Absatz 3 Satz 2 wird an den geänderten Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses angepasst. Der dort verwendete Begriff "operative Gründe" wird in das nationale Recht übernommen. Aus Artikel8 des Eurojust-Beschlusses ergibt sich, dass darunter "wesentliche nationale Sicherheitsinteressen" oder die "Sicherheit von Personen" fallen.

Die Aufnahme von Absatz 4 und 5 beruht auf der Erweiterung von Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses, der eine Unterrichtungspflicht der ersuchten Stellen auch dann vorsieht, wenn Ersuchen des nationalen Mitglieds nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses und schriftlichen Stellungnahmen des Kollegiums im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 und 3 des Eurojust-Beschlusses nicht nachgekommen werden soll. Nach Absatz 4 gelangt der in § 5 Absatz 1 und 2 geregelte Konsultationsprozess auch dann zur Anwendung, wenn schriftlichen Stellungnahmen des Kollegiums nicht gefolgt werden soll. Darüber hinaus ist die Entscheidung zu begründen. Für die Ablehnung von Ersuchen des nationalen Mitglieds passt der Konsultationsprozess dagegen nicht. Hier ist nach den Vorgaben von Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses lediglich sicherzustellen, dass eine Begründung der ablehnenden Entscheidung gegenüber Eurojust erfolgt. Absatz 5 erklärt deshalb die Begründungspflicht aus Absatz 3 für entsprechend anwendbar.

Zu Nummer 8 (Neufassung des § 6 - Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen deutschen Behörden)

Mit der Neufassung von § 6 werden die Informationspflichten in Artikel 13 des Eurojust-Beschlusses in das nationale Recht umgesetzt. In den in Absatz 1 genannten Fällen ist das nationale Mitglied bei Eurojust von den zuständigen deutschen Behörden zu unterrichten, sofern nicht die Ausnahmeregelung in Absatz 2 (Beeinträchtigung von nationalen Sicherheitsinteressen oder Gefährdung der Sicherheit von Personen) greift.

Der Umfang der mitzuteilenden Daten richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 4. § 6 EJG in seiner bisherigen Fassung basierte auf der Einschätzung, dass für die Unterrichtung des nationalen Mitglieds keine Übermittlung von personenbezogenen Daten erforderlich ist, so dass die Vorschrift keine Grundlage für die Übermittlung von personenbezogenen Daten enthielt (vgl. BT-Drs. 015/1719, S. 13). Insbesondere mit Blick auf die Liste zu Artikel 13 Absatz 10 im Anhang zum Eurojust-Beschluss wird aber deutlich, dass zumindest bei einigen Fallgruppen der Unterrichtungspflicht auch an die Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten gedacht ist. So werden beispielsweise in Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b der Liste Angaben zur Identifizierung der Person, die von den strafrechtlichen Ermittlungen betroffen ist, erbeten. Absatz 1 Satz 4 nimmt auf diese Liste ausdrücklich Bezug. Insoweit enthält § 6 durchaus die Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten, soweit diese verfügbar sind.

Die Unterrichtungspflichten in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 entsprechen im Kern den schon bisher nach § 6 EJG bestehenden Verpflichtungen:

Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist das nationale Mitglied zu unterrichten, wenn eine gemeinsame Ermittlungsgruppe eingesetzt wird. Die Vorschrift setzt Artikel 13 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses um. Vorgaben zum Zeitpunkt der Unterrichtung macht Artikel 13 Absatz 5 des Eurojust-Beschlusses nicht. Bereits der bisherige § 6 Nummer 1 EJG hat aber den Zeitpunkt der Unterrichtung bestimmt ("wenn... beabsichtigen"). Hieran wird festgehalten. Es entspricht dem Sinn der Informationspflichten, dass Eurojust frühzeitig eingebunden wird, damit es unter Umständen seine Unterstützung bei der Einrichtung der gemeinsames Ermittlungsgruppe anbieten bzw. um Teilnahme nach Artikel 9f des Eurojust-Beschlusses bitten kann. Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung, auch über die Arbeitsergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen zu unterrichten. Der Eurojust-Beschluss enthält dabei keine näheren Angaben zur Auslegung des Begriffs "Arbeitsergebnisse". Das Gesetz übernimmt den Begriff in dem Verständnis, dass die Mitteilung von wesentlichen oder abschließenden Arbeitsergebnissen durch die deutschen Strafverfolgungsbehörden regelmäßig ausreichen wird. Ein Informationsdefizit für Eurojust ergibt sich daraus nicht. Wenn das nationale Mitglied von Eurojust nach Artikel 9f des Eurojust-Beschlusses unmittelbar in die Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe eingebunden ist, verfügt Eurojust ohnedies über weitere Informationen. Die Informationspflicht nach Nummer 1 greift im Übrigen nur ein, wenn die gemeinsame Ermittlungsgruppe auf der Grundlage von Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juli 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen eingesetzt wird. Vorgaben zum Umfang der mitzuteilenden Informationen - soweit diese verfügbar sind - ergeben sich aus dem Anhang zum Eurojust-Beschluss, auf den in § 6 Absatz 1 Satz 4 EJG ausdrücklich Bezug genommen wird.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entspricht im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht. Lediglich der bisherige Verweis auf Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung ist entfallen. Die Einschränkung der Mitteilungspflicht in Fällen, in denen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen oder die Sicherheit von Personen gefährdet sind, wird hier also nicht mehr erwähnt. Es handelt sich insoweit um eine redaktionelle, keine inhaltliche Änderung. Grund dafür ist, dass Artikel 13 Absatz 8 des Eurojust-Beschlusses eine allgemeine Ausnahme von den Informationspflichten vorsieht. Eine Bezugnahme auf Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses erfolgt dabei nicht, wenngleich zwischen den Regelungen ein Gleichklang besteht. Artikel 13 Absatz 8 wird für alle Fallgruppen des Absatzes 1 einheitlich im nationalen Recht, nämlich in Absatz 2, umgesetzt.

Zu den inhaltlichen Abweichungen der Ausnahmevorschrift gegenüber Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses alter Fassung wird auf die Begründung zu § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 verwiesen.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sieht gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterte Unterrichtungspflichten vor. Die Regelung setzt Artikel 13 Absatz 6 des Eurojust-Beschlusses um. Das nationale Mitglied ist in Fällen zu unterrichten, bei denen mindestens drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind und an mindestens zwei Mitgliedstaaten Ersuchen gerichtet wurden, sofern zusätzlich eine der drei folgenden - alternativen - Voraussetzungen vorliegt:

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat die Unterrichtung durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 6 des Eurojust-Beschlusses "ohne unnötige Verzögerung" zu erfolgen. Die Frist wird in den Gesetzestext von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht übernommen, um einen Gleichklang mit den übrigen Unterrichtungspflichten nach § 6 herzustellen. Für die Unterrichtung nach Artikel 13 Absatz 5 und 7 des Eurojust-Beschlusses gibt es keine europarechtlich vorgegebenen Fristen. Auch der bisherige § 6 Nummer 2 EJG enthielt keine Vorgaben zum Unterrichtungszeitpunkt, so dass der Verzicht auf eine entsprechende Präzisierung im nationalen Recht nicht neu ist. Dem gesamten § 6 EJG liegt aber das Verständnis zugrunde, dass jedwede Unterrichtungspflicht von den deutschen Strafverfolgungsbehörden ohne unnötige Verzögerung erfüllt wird. Hinsichtlich einer etwaig erforderlichen Korrektur bzw. einer Aktualisierung der übermittelten Daten durch die deutschen Behörden gilt § 4 Absatz 5 EJG, s. Begründung zu Absatz 4.

Die Unterrichtungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird ausgelöst, nachdem ein Ersuchen an den zweiten Mitgliedstaat gestellt wurde (siehe auch die englische Textfassung: "have been transmitted"). Nach dem Wortlaut des Eurojust-Beschlusses ist die Unterrichtungspflicht der Mitgliedstaaten nicht daran geknüpft, dass es sich um ein Ersuchen ihrer eigenen nationalen Behörden an das europäische Ausland handelt. Auch eingehende Ersuchen können also eine Unterrichtungspflicht für die deutschen Strafverfolgungsbehörden auslösen. Das nationale Recht übernimmt diesen Ansatz in dem Verständnis, dass eine Unterrichtung des nationalen Mitglieds über schwerwiegende grenzüberschreitende Fälle von Kriminalität durch die deutschen Behörden auch dann sinnvoll ist, wenn es sich um ein ausländisches Ersuchen handelt und die deutschen Strafverfolgungsbehörden die Voraussetzungen einer Unterrichtungspflicht für gegeben halten. Eine Antwort auf das Ersuchen ist regelmäßig nicht abzuwarten, bevor Eurojust informiert wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Annex zu Artikel 13 Absatz 6 des Eurojust-Beschlusses Angaben zur Erledigung des Ersuchens vorsieht, s. Nummer 2 Buchstabe d Ziffer v des Annexes. Denn bei den Mindestangaben nach dem Annex handelt es sich nicht um Pflichtangaben, s. die Begründung zu § 6 Absatz 1 Satz 4. Dem Ziel des Eurojust-Beschlusses entspricht es, Eurojust möglichst frühzeitig zu informieren. Der Fall der Erledigung eines Ersuchens kann jedoch unter Umständen Anlass sein, bereits übermittelte Informationen zu aktualisieren.

Die Unterrichtungspflichten nach Artikel 13 Absatz 6 des Eurojust-Beschlusses fallen grundsätzlich unabhängig davon an, ob die zugrundeliegenden Ersuchen an andere Mitgliedstaaten auf die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen oder z.B. auf das bloße Übersenden von Strafregisterauszügen gerichtet sind. Der Eurojust-Beschluss trifft keine Ausnahmeregelungen für "Routinesachen". Deshalb kann auch § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insoweit keine Ausnahmeregelung vorsehen. In der europäischen Praxis wird sich eine sachgerechte Handhabung von Artikel 13 Absatz 6 des Eurojust-Beschlusses herausbilden müssen, damit weder Eurojust mit einer unnötigen Datenfülle noch die nationalen Strafverfolgungsbehörden mit unnötigen Informationspflichten belastet werden und auch der Austausch von personenbezogenen Daten so sparsam wie möglich erfolgt.

Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist das nationale Mitglied über Fälle zu unterrichten, in denen unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden. Die Vorschrift setzt Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses um. Der Eurojust-Beschluss macht keine näheren Angaben dazu, welcherart die Kompetenzkonflikte (auch die englische Textfassung verwendet den Plural "conflicts") oder wie wahrscheinlich (englischer Text: "likely to arise") künftige Kompetenzkonflikte sein müssen, um eine Unterrichtungspflicht auszulösen. Das nationale Recht übernimmt den Wortgebrauch des Eurojust-Beschlusses in dem Verständnis, dass Eurojust über alle relevanten Kompetenzkonflikte zu informieren ist. Selbst bei einmaligen Vorfällen kann eine Unterrichtung sachgerecht sein, um Eurojust gegebenenfalls in die Lage zu versetzen, Vermittlungsversuche zu unternehmen. Die Gesetzesformulierung lässt hierfür den notwendigen Spielraum. Die Auslegung der Norm kann im Interesse einer effektiven grenzüberschreitenden Strafverfolgung im Geiste des Eurojust-Beschlusses der Rechtspraxis überlassen bleiben.

Zu der Frage, was unter einem (positiven) Kompetenzkonflikt zu verstehen ist, können die europarechtlichen Vorgaben aus dem Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren herangezogen werden (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42). Erwägungsgrund Nummer 14 dieses Rahmenbeschlusses nimmt ausdrücklich auf Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses Bezug. Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verzichtet auf die Festlegung, zu welchem Zeitpunkt die Unterrichtung vorzunehmen ist. Das entspricht den europarechtlichen Vorgaben: Wie bei allen Unterrichtungspflichten nach Artikel 13 Absatz 7 fehlen auch in Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses - Festlegungen hierzu. Dem gesamten § 6 EJG liegt aber das Verständnis zugrunde, dass jedwede Unterrichtungspflicht von den deutschen Strafverfolgungsbehörden ohne unnötige Verzögerung erfolgt, s. Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Der Umfang der mitzuteilenden Informationen ergibt sich - wie bei sämtlichen Informationspflichten nach Artikel 13 des Eurojust-Beschlusses - aus dem Anhang zum Eurojust-Beschluss, auf den in § 6 Absatz 1 Satz 4 EJG ausdrücklich Bezug genommen wird.

Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist das nationale Mitglied über kontrollierte Lieferungen zu unterrichten, die mindestens drei Staaten betreffen, von denen zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind. Die Vorschrift setzt Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b des Eurojust-Beschlusses um.

Zu Umfang und Zeitpunkt der mitzuteilenden Informationen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ist das nationale Mitglied über wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen zu unterrichten, die bei der Erledigung von Ersuchen auftreten. Die Vorschrift setzt Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe c des Eurojust-Beschlusses um. Vorgaben dazu, was unter dem Begriff der "wiederholt auftretenden Schwierigkeiten" zu verstehen ist, macht der Eurojust-Beschluss nicht. Das nationale Recht übernimmt die Formulierung des Eurojust-Beschlusses im dem Verständnis, dass in der Regel mehr als zwei Problemfälle erforderlich sein werden, um die Unterrichtungspflicht auszulösen. Aber schon bei einmaligen Vorkommnissen kann eine Unterrichtung von Eurojust sachgerecht sein. Das nationale Recht verzichtet deshalb auch hier auf konkretisierende Vorgaben und überlässt die Auslegung der Norm im Interesse einer effektiven grenzüberschreitenden Strafverfolgung im Geiste des Eurojust-Beschlusses der Rechtspraxis.

Zu Umfang und Zeitpunkt der mitzuteilenden Informationen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Absatz 1 Satz 2, erster Halbsatz, sieht - wie im bereits geltenden Recht - vor, dass die Unterrichtung in der Regel durch die sachleitende Staatsanwaltschaft erfolgt. Der neu angefügte zweite Halbsatz von Satz 2 greift die klarstellende Regelung aus Artikel 13 Absatz 2 des Eurojust-Beschlusses auf, wonach die Informationsübermittlung an Eurojust nur dann als ein Ersuchen um Tätigwerden von Eurojust zu werten ist, wenn dies von der übermittelnden Behörde ausdrücklich angegeben wird.

Absatz 1 Satz 3 ermöglicht, dass die Unterrichtung von Eurojust nicht unmittelbar durch die Staatsanwaltschaft selbst erfolgen muss, sondern auch über die zuständige nationale Eurojust-Anlaufstelle oder das Bundesamt für Justiz erfolgen kann. Sofern das Bundesamt der Justiz eingebunden wird, darf es die nach § 6 erhaltenen Daten nur zwecks Übermittlung an Eurojust speichern. Die Bedingungen, unter denen das Bundesamt für Justiz die Daten speichern darf, wären im Einzelnen durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 7 EJG zu regeln. Absatz 1 Satz 3 ist nicht als Vorfestlegung auf einen bestimmten Übermittlungsweg zu sehen. Die Datenübermittlung an Eurojust soll in Absprache mit den Ländern vielmehr unmittelbar durch die Strafverfolgungsbehörden und also nicht über das BfJ erfolgen. Ob die zuständigen Staatsanwaltschaften dabei ihre Generalstaatsanwaltschaften bzw. die dort angesiedelten EJN-Anlaufstellen einbinden, entscheiden die Länder jeweils selbst. Die Regelung in Absatz 1 Satz 3 erfolgt insoweit nur vorsorglich mit Blick darauf, dass sich der Übermittlungsweg aufgrund von praktischen Erfahrungen später gegebenenfalls noch einmal ändern könnte. Damit ist sichergestellt, dass eine mögliche Einbindung der Generalstaatsanwaltschaften oder des Bundesamts für Justiz gesetzlich verankert ist. Die Einzelheiten müssten auf der Grundlage von § 7 EJG in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Absatz 1 Satz 4 sieht in Umsetzung von Artikel 13 Absatz 10 des Eurojust-Beschlusses vor, dass die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 bis 6 bestimmte Mindestangaben enthalten sollen, die im Anhang zum Eurojust-Beschluss aufgeführt sind. Die Informationspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bleibt hiervon ausgenommen, da sie nicht auf Artikel 13 Absatz 5, 6 oder 7 zurückgeht, und es hier also keine europarechtliche Verpflichtung gibt, bestimmte Informationen zu übermitteln. Die im Anhang aufgeführten Informationen müssen nur übermittelt werden, soweit sie verfügbar sind. Das entspricht den Vorgaben des Eurojust-Beschlusses. Die englische Sprachfassung von Artikel 13 Absatz 10 des Eurojust-Beschlusses ("...shall at least include, where available, ...") ist insoweit klarer als der deutsche Text ("müssen gegebenenfalls mindestens... umfassen").. Die Liste im Anhang soll schon aufgrund ihres Umfangs nicht in den Gesetzestext übernommen werden. Das Bundesamt für Justiz plant, gemeinsam mit den Landesjustizverwaltungen ein elektronisch ausfüllbares Formular zu entwickeln. Zudem könnte der Anhang in den RiVASt abgedruckt werden.

Vorgaben dazu, in welcher Sprache und in welcher Form die Informationen von den deutschen Strafverfolgungsbehörden an Eurojust zu übermitteln sind, enthält der Eurojust-Beschluss nicht. Artikel 13 Absatz 11 des Eurojust-Beschlusses verlangt zwar eine Übermittlung der Informationen in "strukturierter Weise", sieht dazu aber keine Detailangaben vor. Im EJG sollen dazu ebenfalls keine Vorgaben gemacht werden. Festlegungen dazu werden in Absprache mit den Ländern getroffen, die sich bereits einhellig für eine Übermittlung in deutscher Sprache ausgesprochen haben.

Absatz 2 setzt die Ausnahmeregelung zur Unterrichtungspflicht um, die Artikel 13 Absatz 8 des Eurojust-Beschlusses vorsieht, und bezieht dabei unter Beibehaltung der bisherigen Rechtslage auch die Unterrichtungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit ein, s. dortige Begründung. Es besteht keine Verpflichtung zur Unterrichtung des nationalen Mitglieds durch die zuständigen nationalen Behörden, wenn dadurch wesentliche nationale Sicherheitsinteressen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.

Absatz 3 hat klarstellende Funktion. Die Regelung übernimmt den Inhalt von Artikel 13 Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses in das nationale Recht.

Absatz 4 erklärt im Interesse einer grundrechtsschonenden Umsetzung des Eurojust-Beschlusses § 4 Absatz 5 EJG für entsprechend anwendbar. Die Regelung erfolgt auch mit Blick darauf, dass bei Eurojust Informationen vermengt werden könnten. So kann auf eine Spontaninformation, die deutsche Behörden auf der Grundlage von § 4 EJG vorgenommen haben, später eine Fallkonstellation im Sinne von § 6 EJG folgen. Dadurch könnte unklar sein, ob Daten nach § 4 oder § 6 EJG übermittelt wurden. Darüber hinaus wird durch die entsprechende Anwendung von § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 sichergestellt, dass Daten, die von den deutschen Strafverfolgungsbehörden an Eurojust übermittelt werden, bei Bedarf korrigiert oder aktualisiert werden. Dies ist jedoch nicht im Sinne einer fortlaufenden Unterrichtungspflicht der deutschen Ermittlungsbehörden zu verstehen, die im Übrigen fehleranfällig wäre. So werden beispielsweise Änderungen im Laufe des Verfahrens bezüglich des Tatvorwurfs, eine Einstellung zu einzelnen Delikten oder Änderungen im Tatsächlichen regelmäßig nicht an Eurojust mitzuteilen sein. Hier wird es üblicherweise ausreichen, den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen. Ergibt sich jedoch, dass eine Person, zu der Daten an Eurojust übermittelt wurden, zwischenzeitlich nicht mehr der Beteiligung an einer Straftat verdächtig ist, ist dies mitzuteilen.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 7 - Nationale Anlaufstellen und Festlegung von Befugnissen)

In Absatz 1 Satz 1 wird eine Legaldefinition der Eurojust-Anlaufstellen eingefügt. Die weitere Änderung in Satz 1 ist redaktioneller Art; sie beruht auf der Änderung von § 3 EJG.

Absatz 1 Satz 2 wird durch die ausdrückliche Nennung des Bundesamts für Justiz ergänzt, das neben den EJN-Kontaktstellen der Länder als nationale Eurojust-Anlaufstelle benannt werden soll, vgl. hierzu die Anmerkungen zu Artikel 12 im Allgemeinen Teil der Begründung. Die Benennung der nationalen Anlaufstellen für Eurojust im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses soll im Verordnungswege auf der Grundlage von § 7 EJG erfolgen.

Außerdem erfolgt eine rechtsförmliche Ergänzung, weil die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes durch Artikel 14 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. 348 vom 24.12.2008, S. 130) aufgehoben wurde. Etwaige künftige Änderungen bei den deutschen EJN-Kontaktstellen erfolgen auf der Grundlage des EJN-Beschlusses vom Dezember 2008. Der Begriff "EJN-Beschluss" wird gesetzlich definiert.

Die Änderung in Absatz 2 ist redaktioneller Art.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 9 - Gemeinsame Kontrollinstanz)

Die Änderung in Absatz 2 Satz 2 hat klarstellende Funktion; sie erfolgt im Gleichklang mit der Änderung in § 1 Absatz 2 Satz 3 EJG. Es wird klargestellt, dass nicht nur eine einmalige, sondern auch die mehrfache Wiederbenennung des deutschen Mitglieds in der gemeinsamen Kontrollinstanz möglich ist.

Zu Nummer 11 (Änderung des § 12 - Tätigwerden des nationalen Mitglieds nach Artikel 26a Absatz 9 des Eurojust-Beschlusses)

In der Überschrift sowie in Absätzen 1, 2 und 5 erfolgen redaktionelle Anpassungen, die auf die Neufassung von Artikel 27 des Eurojust-Beschlusses zurückgehen.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 14 -Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen)

Mit der Regelung in § 14 Absatz 1 EJG wird - in Anlehnung an die parallele Regelung zu dem Eurojust-Beschluss in § 13 EJG - klargestellt, dass der Beschluss über das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen Anwendung findet. Der Begriff "EJN-Beschluss" wird bereits in § 7 Absatz 1 Satz 2 EJG gesetzlich definiert.

Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass für den Bund neben dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof auch das Bundesamt für Justiz als Kontaktstelle im Sinne des EJN-Beschlusses tätig wird. In § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz wird die Ausübung dieser Aufgabe durch das Bundesamt bereits vorausgesetzt. Eine ausdrückliche Kompetenzregelung erscheint mit Blick auf die gewachsene Bedeutung des EJN sachgerecht. Auch damit erfolgt eine Formalisierung des EJN, die aufgrund seiner gestiegenen Bedeutung und der stärkeren Vernetzung mit Eurojust gerechtfertigt ist. Die Länder bestimmen ihre jeweiligen Kontaktstellen aus dem Kreis der Strafverfolgungsbehörden. Bisher nehmen die Generalstaatsanwaltschaften diese Aufgabe wahr. Die Benennung durch die Länder kann im Verordnungswege oder auf andere geeignete Weise geschehen, z.B. durch Allgemeinverfügung. Gesetzliche Vorgaben dazu sind nicht erforderlich.

Das Bundesministerium der Justiz benennt aus dem Kreis der deutschen EJN-Kontaktstellen die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz in Strafsachen. Die Benennung erfolgt im Einvernehmen mit den Kontaktstellen. Änderungen der Benennung sind - ebenfalls im Einvernehmen mit den Kontaktstellen - jederzeit möglich. Es ist geplant, die nationale Anlaufstelle in Deutschland auf Zeit zu bestimmen, so dass die Funktion von verschiedenen EJN-Kontaktstellen wahrgenommen werden kann. Das Verfahren hierzu muss nicht gesetzlich geregelt werden. Es kann unter den Kontaktstellen und mit dem Bundesministerium der Justiz einvernehmlich festgelegt werden.

Absatz 3 enthält eine Ermächtigung für die Länder, die Aufgaben der EJN-Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. Auf eine Vorgabe, dass dies durch eine Rechtsverordnung erfolgen muss, wird im Gesetz verzichtet. Subdelegation und Zuständigkeitsbestimmungen werden in den einzelnen Bundesländern auf unterschiedliche Weise vorgenommen. Zum Teil geschieht dies aus Gründen der Flexibilität durch Allgemeinverfügungen. Da sich das EJN bisher formlos konstituiert hat, soll eine gewisse Flexibilität erhalten bleiben und darauf verzichtet werden, die Form der Aufgabenzuweisung verbindlich vorzugeben. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann von den Landesregierungen auf eine oberste Landesbehörde übertragen werden.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.