Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 853. Sitzung am 19. Dezember 2008, beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 28 Abs. 4 Satz 2 - neu -, § 29 Abs. 3 Satz 2 - neu - FeV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Als Folge ist in Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b die Angabe "Absatz 4 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 4 Satz 3 zu ersetzen.

Begründung

In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist ein feststellender Verwaltungsakt (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2008, Az. 10 S 1688/08) erforderlich, um den Vermerk gemäß § 47 Abs. 2 FeV in den Führerschein eintragen zu können.

Durch einen feststellenden Verwaltungsakt wird auch in den Fällen, in denen Zweifel am Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen bestehen, die notwendige Rechtssicherheit herbeigeführt, was insbesondere für mögliche Strafverfahren nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis) von Bedeutung ist.

Die Ergänzungen führen außerdem dazu, dass hinsichtlich der Gebührenerhebung für den Feststellungsbescheid nach Gebühren-Nummer 399 eine rechtlich unstrittige Grundlage besteht.

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 29 Abs. 3 Satz 2 FeV)

In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a ist die Gliederungsbezeichnung "Doppelbuchstabe cc" durch die Gliederungsbezeichnung "Doppelbuchstabe bb" zu ersetzen und in § 29 Abs. 3 Satz 2 nach der Angabe "Satz 1 Nr. 3 und 4 ist" die Wörter "auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis" einzufügen und nach dem Wort "Maßnahmen" die Wörter "auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis angewandt wurden," zu streichen.

Begründung

Der Wortlaut der Verordnung würde die Anwendung des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Fahrerlaubnisverordnung auf EU-/EWR-Fahrerlaubnisse beschränken. Hierdurch würde der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat unangemessen bevorzugt. Eine Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat würde sofort - sogar während einer verhängten Sperrfrist - wieder zum Führen eines Kraftfahrzeugs berechtigen. Dies würde eine Änderung der bisherigen Rechtslage darstellen, die so nicht der Zielsetzung des Verordnungsgebers entsprechen kann. Mit der Regelung soll durch einen Verweis auf die Tilgungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes lediglich deutlich gemacht werden, dass nach Tilgungseintritt die bisher im Verkehrszentralregister eingetragenen Gründe der Anerkennung einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis nicht mehr entgegenstehen.