Antrag des Freistaates Sachsen
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe

Punkt 69 der 853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, dass von den rechtlichen Regelungen zur Ablegung einer Sachkundeprüfung vor der Aufnahme von Bewachungstätigkeiten nach § 34a Abs. 1 Satz 5 Gewerbeordnung (GewO) auch Staatsangehörige von EUMitgliedstaaten erfasst werden.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sieht gemäß Artikel 14 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG (Richtlinie) vor, dass eine Person, welche beabsichtigt, die in § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO genannten Tätigkeiten - für die bei Inländern eine Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich ist (Durchführung von Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben und Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken) - auszuüben, wahlweise statt der Sachkundeprüfung an einer ergänzenden Unterrichtung im Sinn des § 5e Abs. 2 Bewachungsverordnung (BewachV) teilnehmen kann.

Die in § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO genannten Tätigkeiten weisen gegenüber anderen Bewachungstätigkeiten eine besondere Gefahrenneigung auf, da mit ihnen regelmäßig aktives Tätigwerden gegenüber Dritten - ggf. unter Anwendung körperlicher Gewalt oder von Waffen - verbunden sein kann. Zudem bestehen bei diesen Tätigkeiten in der Regel zahlreiche Bezugspunkte und Schnittstellen zu vollzugspolizeilichen Aufgaben. Insoweit muss sichergestellt sein, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen in der Lage sind, rechtssicher und den jeweiligen tatsächlichen Situationen angemessen zu handeln.

Die Absolvierung einer Sachkundeprüfung ist daher zur Gewährleistung der Erfüllung der besonderen Anforderungen dieser Bewachungstätigkeiten sachlich geboten. Eine verpflichtende Sachkundeprüfung stellt sicher, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse der notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnisse zur Ausübung dieser Tätigkeiten sowie deren praktische Anwendung erworben und verstanden haben und ihnen daher die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben möglich ist. Gleichzeitig ist überprüfbar, ob der Bewerber die notwendigen Kenntnisse im Hinblick auf die Abgrenzung zum staatlichen Gewaltmonopol besitzt und anwenden kann.

Zudem erscheint unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer tatsächlichen Benachteiligung von Inländern eine zwingende Sachkundeprüfung für Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO notwendig.

Auf Grund der dargestellten Interessenlagen wird zum einen die Notwendigkeit gesehen eine richtlinien- bzw. europarechtskonforme Regelung für diese gefahrgeneigten Tätigkeitsbereiche herbeizuführen und zum anderen eine Inländerdiskriminierung zu vermeiden.

Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung zunächst die Möglichkeit zu prüfen, auch für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten für die in Rede stehenden Tätigkeiten eine Sachkundeprüfung vorzusehen und diese gegebenenfalls in die Bewachungsverordnung einzufügen.