Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz soll der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt werden.

B. Lösung

Der Rahmenbeschluss soll durch die Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, des Bundeskriminalamtgesetzes, des Bundespolizeigesetzes, des Zollfahndungsdienstgesetzes, des Zollverwaltungsgesetzes, des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung und der Abgabenordnung umgesetzt werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Der Rahmenbeschluss sieht Erleichterungen des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten vor. Es lässt sich derzeit noch nicht abschätzen, ob diese Erleichterungen zu einer Zunahme des Informationsaustauschs und dadurch zu einem Mehraufwand für Personal und Sachmittel führen wird. Etwaiger Mehraufwand ist im jeweils betroffenen Einzelplan zu erwirtschaften.

E. Sonstige Kosten

Keine. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden weder für die Wirtschaft noch für die Bürgerinnen und Bürger Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden sechs Informationspflichten neu eingeführt und keine Informationspflichten geändert oder aufgehoben.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Begründung und Vorblatt.

Federführend sind das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S.1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert.

2. In § 74 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 61a und 92" durch die Angabe " §§ 61a und 92c" ersetzt.

3. In § 91 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten)."

4. § 92 wird wie folgt gefasst:

" § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

5. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b eingefügt:

" § 92a Inhalt des Ersuchens

Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:

§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten

Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten."

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 478 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort "zulässig" folgende Wörter eingefügt:

", es sei denn, es bestehen Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht".

2. § 481 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl I S. 1226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

" § 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten".

2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

3. § 14 Absatz 7 Satz 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.

Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert."

4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

5. In § 15 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 4" die Angabe "Nummer 3" eingefügt.

6. § 20m wird wie folgt geändert:

7. § 27 wird wie folgt geändert:

8. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

Artikel 4
Änderung des Bundespolizeigesetzes

Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "andere" das Wort "inländische" eingefügt.

3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

" § 32a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

4. § 33 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

" § 33a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

Artikel 5
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 3 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:

(6a) Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Zollkriminalamt Aufgaben bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) übertragen. Die Übertragung bedarf des Einvernehmens aller obersten Finanzbehörden der Länder. Übertragbar sind Aufgaben zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs zwischen den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und den Polizeibehörden oder sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates im Sinne des § 34a Absatz 4."

3. § 34 Absatz 4 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert."

4. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

" § 34a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

5. § 35 wird wie folgt geändert:

6. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

Artikel 6
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

"Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert."

(3) § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist auf die §§ 11 bis 11 b anzuwenden."

2. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b eingefügt:

" § 11a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 11b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Daten

Artikel 7
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe zu § 6a eingefügt:

" § 6a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union".

2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Artikel 8
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Dem § 77 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit sie zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde."

Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung

§ 117 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1999 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte

Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26 - im Folgenden: RbDatA) wurde am 18. Dezember 2006 vom Rat angenommen.

Der auf eine Initiative Schwedens zurückgehende Rahmenbeschluss ist der erste vom Rat verabschiedete Rechtsakt zur Umsetzung des sogenannten Grundsatzes der Verfügbarkeit. Der Grundsatz der Verfügbarkeit wurde vom Europäischen Rat als Leitidee des künftigen Informationsaustauschs zwischen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten im "Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union" (ABl. C 53 vom 3. März 2005 S. 1) verankert. Er besagt, dass unionsweit Strafverfolgungsbeamte und -beamtinnen in einem Mitgliedstaat, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen benötigen, diese aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten können und dass die Strafverfolgungsbehörde in dem anderen Mitgliedstaat, die über diese Informationen verfügt, sie - unter Berücksichtigung des Erfordernisses in diesem Staat anhängiger Ermittlungen - für den erklärten Zweck bereitstellt.

Inzwischen hat der Rat weitere Rechtsakte zur Umsetzung dieses Grundsatzes verabschiedet.

Zu nennen sind hier insbesondere die sog. Prüm-Beschlüsse1. Auf der Grundlage dieser Beschlüsse gewähren die Mitgliedstaaten einander einen begrenzten automatisierten Zugriff auf ihre Fingerabdruck-, DNA- und Kraftfahrzeugregisterdatenbanken. Der RbDatA betrifft hingegen den konventionellen Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sowie der Schengenassoziierten Staaten. Schengenassoziierte Staaten sind Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden. Dies umfasst auch Fälle, in denen ein Staat durch ein Protokoll dem Assoziierungsabkommen eines anderen Staates beigetreten ist.

II. Neuerungen des RbDatA

Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Europäischen Union basiert auf dem Grundsatz, Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates unter den gleichen Bedingungen Zugang zu vorhandenen Informationen zu gewähren wie innerstaatlichen Strafverfolgungsbehörden. Das sich aus diesem Grundsatz ergebende Diskriminierungsverbot darf nur im Falle des Vorliegens ausdrücklich im RbDatA genannter Gründe durchbrochen werden.

Damit geht der Rechtsakt grundsätzlich über Regelungen zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden hinaus, die auf Artikel 39 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) sowie einzelnen bilateralen Verträge mit den Nachbarstaaten Deutschlands beruhen. Artikel 39 SDÜ verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar zu gegenseitiger Hilfe im Interesse der vorbeugenden Bekämpfung und der Aufklärung von strafbaren Handlungen, überlässt es jedoch dem nationalen Recht, die Art der Zusammenarbeit auszugestalten. Dem hat der Europäische Rat nunmehr ein Instrument entgegengesetzt, das die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, grundsätzlich keinen Unterschied mehr zwischen innerstaatlichen und europäischen Strafverfolgungsbehörden zu machen, wenn es darum geht, bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandene oder verfügbare Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Rahmenbeschluss stellt damit den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf neue Grundlagen. Gleichzeitig enthält der Rahmenbeschluss Regelungen zu Beantwortungsfristen, die selbst im Vergleich zum innerstaatlichen Datenverkehr neue Maßstäbe setzen. Aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen sollen in Eilfällen innerhalb von 8 Stunden, regelmäßig immerhin in einer Woche und maximal innerhalb von zwei Wochen bearbeitet werden. Können die Fristen nicht eingehalten werden, muss der ersuchende Staat davon in Kenntnis gesetzt werden.

Hinsichtlich der Kommunikationswege für den grenzüberschreitenden Datenaustausch lässt der Rahmenbeschluss den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen sämtlichen für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanälen. Bei der Wahl des Kanals müssen jedoch die jeweiligen Anforderungen an die Datensicherheit berücksichtigt werden. Innerstaatliche Geschäftswegeregelungen bleiben von dem RbDatA grundsätzlich unberührt.

III. Änderungsbedarf im deutschen Recht aufgrund des RbDatA

Das bestehende deutsche Recht enthält bereits eine Reihe von Vorschriften zum Austausch von Informationen und Erkenntnissen einschließlich personenbezogener Daten im Bereich der grenzüberschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit. Gemeinsam ist diesen Vorschriften allerdings, dass sie in der Regel kein Diskriminierungsverbot enthalten. Nachfolgend wird dargestellt, welche Regelungen des RbDatA im Einzelnen innerstaatlichen Umsetzungs- und Änderungsbedarf auslösen.

Artikel 1 RbDatA beschreibt die Ziele und den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses. Nach Artikel 1 Absatz 1 ist Ziel des RbDatA, einen wirksamen und raschen Austausch vorhandener Informationen und Erkenntnisse zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen oder polizeilicher Erkenntnisgewinnungsverfahren zu gewährleisten. Der Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten hingegen nicht, Daten durch strafprozessuale oder polizeirechtliche Maßnahmen zu erheben. Ziel des Rahmenbeschlusses ist es vielmehr, den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen zu erleichtern, die bei den Strafverfolgungsbehörden vorhanden oder für diese ohne weiteres verfügbar sind. Informationen, die für die ersuchte Strafverfolgungsbehörde nach dem geltenden innerstaatlichen Recht nicht zugänglich sind, sind nach der Konzeption des RbDatA nicht verfügbar.

Zu berücksichtigen ist hierbei gleichwohl, dass unter "Strafverfolgungsbehörden" im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) RbDatA auch Polizei-, Zoll- und sonstige Behörden fallen, die für die Verhütung von Straftaten zuständig sind.

Der Rahmenbeschluss umfasst ausschließlich den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden. Der Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden und sonstigen Behörden zur Beantwortung von eingehenden Ersuchen ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

Artikel 1 Absatz 3 und 4 legt zudem fest, dass weder die ersuchten Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Informationen und Erkenntnisse mit dem Ziel zu sammeln und zu speichern, sie an andere Mitgliedstaaten weiterzugeben, noch dass die übermittelten Daten ohne ausdrückliche Genehmigung als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren Verwendung finden dürfen. Die Absätze 5 und 6 stellen nochmals ausdrücklich klar, dass der Rahmenbeschluss den ersuchten Mitgliedstaat weder verpflichtet, Informationen und Erkenntnisse durch Zwangsmaßnahmen zu erlangen noch durch Zwangsmaßnahmen erlangte Daten weiterzugeben, wenn dies mit dem nationalen Recht nicht vereinbar ist. Artikel 1 Absatz 7 erinnert an die Geltung von Artikel des 6 EU-Vertrags. Der darin formulierte sogenannte Europäische Ordre public ist bereits in § 73 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) niedergelegt. Im Hinblick auf die Datenübermittlungsvorschrift des § 14a des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) (§ 32a neu Bundespolizeigesetz (BPolG), § 34a neu Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG), § 11a neu Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)) wird der Europäische Ordrepublic-Vorbehalt in § 27 Absatz 2 Nummer 2 BKAG (§ 33 Absatz 3a Nummer 2 BPolG, § 35 Absatz 2 Nummer 2 ZFdG, § 1 1a Absatz 4 Nummer 2 ZollVG) umgesetzt. Der Europäische Ordrepublic-Vorbehalt ist im Rahmen der Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) in § 117 AO und für § 6a neu des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) in § 77 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) niedergelegt.

Artikel 2 enthält Definitionen zu in dem Rahmenbeschluss verwendeten Begriffen. juständige Strafverfolgungsbehörde" ist nach Artikel 2 Buchstabe a) RbDatA eine nationale Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde, die nach nationalem Recht befugt ist, Straftaten oder kriminelle Aktivitäten aufzudecken, zu verhüten und aufzuklären, und in Verbindung mit diesen Tätigkeiten hoheitliche Gewalt auszuüben und Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören weder Nachrichtendienste noch Gerichte und auch nicht deutsche Staatsanwaltschaften, obwohl es sich innerstaatlich bei ihnen um Strafverfolgungsbehörden handelt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Artikels 2 als auch aus der im Rahmenbeschluss zitierten Rechtsgrundlage (Artikel 30 des Vertrages über die Europäische Union (EUV)) und deren Zweck, den Datenaustausch im Vorfeld eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu regeln. Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Rat die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden.

Unter "strafrechtlichen Ermittlungen" (Buchstabe b) wird das Verfahrensstadium verstanden, in dem die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen ergreifen, um strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären und das folglich dem repressiven Bereich zuzuordnen ist. Dagegen bezeichnet das polizeiliche Erkenntnisgewinnungsverfahren (Buchstabe c) ein Verfahrensstadium, das noch nicht das Stadium von strafrechtlichen Ermittlungen erreicht hat und in dem eine Strafverfolgungsbehörde Informationen und Erkenntnisse zu Vorermittlungszwecken oder zur Verhütung von Straftaten gewinnt.

In Artikel 2 Buchstabe d) werden die Begriffe "Informationen" und "Erkenntnisse" näher definiert. Umfasst sind danach solche Informationen und Angaben, die bei Strafverfolgungsbehörden vorhanden oder bei anderen Behörden oder privaten Stellen ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen für die Strafverfolgungsbehörden verfügbar sind. Was unter einer Zwangsmaßnahme zu verstehen ist, richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem Recht. Die Polizeibehörden werden durch den Rahmenbeschluss folglich nicht verpflichtet, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen oder gar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, um Informationen zu erlangen (s. hierzu bereits oben).

Artikel 3 enthält die wesentlichen Grundsätze des Rahmenbeschlusses. Insbesondere wird in Absatz 3 Satz 1 festgehalten, dass - vorbehaltlich ausdrücklich im Rahmenbeschluss aufgeführter Einschränkungen - für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen an die Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich keine strengeren Bedingungen gelten dürfen, als auf nationaler Ebene für die Zurverfügungstellung und Anforderung von Informationen und Erkenntnissen vorgesehen sind. Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden aus Mitgliedstaaten um Übermittlung von Informationen und Erkenntnissen sind daher grundsätzlich genauso zu behandeln, wie ein entsprechendes Ersuchen einer innerstaatlichen Strafverfolgungsbehörde. Ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates kann daher auch nur dann zurückgewiesen werden, wenn auch eine entsprechende Anfrage einer innerstaatlichen Behörde zurückgewiesen worden wäre (Diskriminierungsverbot/Gleichbehandlungsgrundsatz) - es sei denn, es liegt ein im RbDatA ausdrücklich genannter Versagensgrund vor. Dieser Grundsatz bedarf der gesetzlichen Umsetzung, da er im Vergleich zum bisherigen Recht eine erhebliche Einschränkung des Ermessens im Rahmen der Beantwortung eingehender Ersuchen um Datenübermittlung bedeutet. Zudem sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten an ausländische Strafverfolgungsbehörden bislang in der Regel enger als die Voraussetzungen für entsprechende Datenübermittlungen im innerstaatlichen Bereich.

Ergänzend führt Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 dazu aus, dass eine Übermittlung von Daten nicht von der Entscheidung einer Justizbehörde abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den innerstaatlichen Datenverkehr nicht ebenfalls vorgesehen ist. Das geltende deutsche Recht (vgl. § 478 Absatz 1 Satz 5 der Strafprozessordnung (StPO)) sieht eine solche Zustimmung einer Justizbehörde über den innerstaatlichen Austausch von Informationen und Daten zwischen Polizeibehörden nicht vor. Dies wurde bislang nicht für erforderlich gehalten, da auch bei sensiblen Daten aus Ermittlungsakten die Gefahr einer unkontrollierten Weiterverbreitung als relativ gering im Vergleich zu der erreichten Beschleunigung bei direktem Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen Polizeibehörden angesehen wurde. Auch künftig wird eine jeweilige Befassung von Justizbehörden im Einzelfall nicht für notwendig erachtet. Gleichwohl soll durch eine Anpassung der StPO die Möglichkeit bestehen, dass in Zweifelsfällen auf Veranlassung der mit dem Ersuchen befassten Polizeibehörde die zuständige Justizbehörde über die Zulässigkeit der Übermittlung entscheidet.

Artikel 4 legt Fristen für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen fest. Danach ist sicherzustellen, dass die erbetenen Informationen in Eilfällen in einer Frist zwischen 8 und 72 Stunden übermittelt werden. In allen anderen Fällen sollen Ersuchen nach spätestens 2 Wochen beantwortet werden. Die Einhaltung der Frist erfordert eine Anpassung der technischen und organisatorischen Abläufe bei den zuständigen Stellen, allerdings keine formalgesetzlichen Regelungen. Gegebenenfalls käme jedoch die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) in Betracht.

Artikel 5 bestimmt, welchen Inhaltes Ersuchen um Datenübermittlung und zu welchem Zweck sie gestellt sein müssen. Um Informationen und Erkenntnisse kann nur zum Zweck der Aufklärung, Aufdeckung oder Verhütung einer Straftat ersucht werden. Es sind die konkreten Gründe für die Annahme zu erläutern, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse in dem angefragten Mitgliedstaat bestehen. Weiterhin sind Ausführungen zu dem Zusammenhang zwischen Zweck und Person, zu der Erkenntnisse angefordert werden, zu erläutern. Damit sollen sogenannte "fishing expeditions" verhindert werden, bei denen allgemein um Auskunft zu einer bestimmten Person ersucht wird, ohne dass konkrete Verdachtsmomente zur Begehung einer Straftat vorliegen.

Artikel 5 Absatz 3 führt hierzu aus, dass die Informationen, die in einem als Anhang B zum Rahmenbeschluss beigefügten Formblatt genannt sind, in dem Ersuchen enthalten sein müssen. Diese Formvorgabe stellt die formale Absicherung für das sich aus dem RbDatA ergebende Diskriminierungsverbot und der daraus unter Umständen folgenden Auskunftsverpflichtung dar. Eine so weitgehende Zusammenarbeit, wie sie der Rahmenbeschluss vorsieht, ist nur möglich, wenn die ersuchende Stelle in ausreichendem Maße Informationen zu Zweck und Hintergrund des Ersuchens erhält. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass ein Ersuchen ohne die verlangten Informationen nicht nach Vorgaben des RbDatA bearbeitet werden muss. Dies sicherzustellen ist ebenfalls Aufgabe des Umsetzungsgesetzes.

In Artikel 6 werden Regelungen zur Frage der Kommunikationswege und der zu verwendenden Sprachen festgelegt. Der Informationsaustausch kann danach über alle für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle erfolgen, beispielsweise über den Europol- oder Interpolkanal. Für das Ersuchen ist die Sprache des jeweils benutzten Kommunikationswegs zu verwenden. Eine formalgesetzliche Umsetzung dieser Regelungen ist nicht erforderlich.

Artikel 7 sieht den Austausch von Informationen und Erkenntnissen ohne Ersuchen vor (sogenannter Spontandatenaustausch). Auch hier gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Bereich des IRG ist dieser bereits in § 92 IRG (künftig § 92c IRG-E) geregelt. Allerdings galt diese Regelung bislang nur in Verbindung mit völkerrechtlichen Vereinbarungen, so dass hier eine Anpassung erforderlich war. Im BKAG sowie im BPOLG umfassen die Neuregelungen der Datenübermittlung an Polizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union jeweils auch eine Regelung zum Spontandatenaustausch (§ 14a Absatz 3 BKAG neu und § 32a Absatz 3 BPOLG neu). Gleiches gilt durch die Neuregelung des 34a Absatz 3 ZFdG, § 1 1a Absatz 3 ZollVG und des § 6a Absatz 1 SchwarzArbG auch für die Behörden der Zollverwaltung.

Für die Erteilung von Spontanauskünften bedarf es keiner gesonderter Umsetzung in der Abgabenordnung, da dieser Bereich bereits im Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (EGAHiG) sowie in den Zollgesetzen geregelt ist.

Artikel 8 und 9 enthalten Regelungen zum Datenschutz. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 sind die für den jeweiligen Kommunikationsweg geltenden Datenschutzbestimmungen anzuwenden. Nach Absatz 2 unterliegen die übermittelten Informationen und Erkenntnisse den Datenschutzbestimmungen des empfangenden Mitgliedstaates, der sicherzustellen hat, dass die Daten entsprechend den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten sowie im Falle von dessen Ratifizierung des dazugehörenden Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 betreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr geschützt werden. Die Konvention ist von allen, das Zusatzprotokoll von aktuell 14 Mitgliedstaaten - darunter die Bundesrepublik Deutschland - ratifiziert worden. Künftig werden auch die Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, zu beachten sein.

Umsetzungsbedarf besteht hinsichtlich Artikel 8 Absatz 3 und 4. Absatz 3 legt Verwendungsbeschränkungen auf: Übermittelte Daten dürfen ohne Zustimmung des übermittelnden Staates nur für den Zweck, für den sie übermittelt wurden oder zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Nach Absatz 4 kann die übermittelnde Strafverfolgungsbehörde Bedingungen für die Verwendung der Informationen und Erkenntnisse festlegen, die durch die empfangende Strafverfolgungsbehörde zu beachten sind. Ferner sieht Absatz 4 Satz 5 vor, dass der empfangende Mitgliedstaat in besonderen Fällen von dem übermittelnden Mitgliedstaat ersucht werden kann, Auskünfte über die Verwendung und weitere Verarbeitung der übermittelten Informationen und Erkenntnisse zu erteilen. Artikel 9 verlangt die Gewährleistung der Vertraulichkeit aller zur Verfügung gestellten Informationen.

Artikel 10 normiert Gründe für die Zurückhaltung von Informationen. Diese können nach Absatz 1 darin bestehen, dass wesentliche nationale Sicherheitsinteressen des ersuchten Mitgliedstaates beeinträchtigt würden, der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet oder die Übermittlung der Daten in keinem Verhältnis zu den Zwecken stehen würde, für die um sie nachgesucht wurde. Nach Absatz 2 kann ein Ersuchen auch zurückgewiesen werden, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchenden Staates im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist. Schließlich erlaubt Absatz 3 auch dann das Zurückhalten von Informationen und Erkenntnissen, wenn die zuständige Justizbehörde den Austausch der Informationen nicht zugelassen hat. Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind unmittelbar umzusetzen; eine Aufnahme des Verweigerungsgrundes nach Absatzes 3 ist nicht notwendig, da bereits in diesen Fällen die Voraussetzungen für den innerstaatlichen Datenaustausch nicht gegeben sind.

Die Artikel 11 und 12 enthalten Bestimmungen zur Umsetzungsfrist und dem Verhältnis zu anderen Rechtsakten, die keiner weiteren innerstaatlichen Umsetzung bedürfen. Nach Artikel 12 Absatz 1 werden die Vorschriften des Artikels 39 Absatz 1, 2 und 3 und des Artikels 46 SDÜ durch die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses ersetzt, soweit sie den in dem Rahmenbeschluss vorgesehenen Informationsaustausch betreffen. Bi- und multilaterale Verträge, die bereits bestehen oder künftig abgeschlossen werden und den Informationsaustausch weiter erleichtern, finden aber weiterhin Anwendung.

IV. Gründe für die Umsetzung des RbDatA im BKAG, BPolG, ZFdG, ZollVG, IRG, AO, SchwarzArbG und StPO

Der RbDatA regelt den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten. Dieser Bereich wird bislang in den Polizei- und Spezialgesetzen des Bundes, der Länder sowie im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt.

Dabei wird hinsichtlich des Verwendungszwecks der übermittelten Daten differenziert. Dienen die Daten der Abwehr oder Verhütung einer Straftat, d.h. präventiven Zwecken, findet die Datenübermittlung ihre Rechtsgrundlage in den einschlägigen Spezialgesetzen. Auf Ebene des Bundes sind dies das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG), das Bundespolizeigesetz (BPolG), das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG), das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG), die Abgabenordnung (allgemei/steuerao_ges.htm ) und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).

Sollen dagegen mit der Datenübermittlung bereits begangene Straftaten aufgeklärt werden, d.h. erfolgt sie zu repressiven Zwecken, handelt es sich um einen Fall der Rechtshilfe in Strafsachen. Hierunter ist die Unterstützung eines ausländischen Strafverfahrens zu verstehen (vgl. § 59 Absatz 2 IRG). In diesem Fall richtet sich die Datenübermittlung nach den Vorschriften des IRG.

In den damit skizzierten rechtlichen Rahmen ist auch der RbDatA einzuordnen. Hinsichtlich der Datenübermittlung zu Zwecken der Verhütung von Straftaten sind daher das BKAG, das BPolG, das ZfDG, das ZollVG, die AO und das SchwarzArbG, in repressiver Hinsicht das IRG anzupassen.

1. IRG

2. BKAG

Die Änderungen des BKAG betreffen den Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des BKAG zur internationalen Zusammenarbeit (neuer § 14a BKAG) sowie die Gemeinsamen Bestimmungen zur Datenverarbeitung in Abschnitt 3 des BKAG (Erweiterung von § 27 BKAG, neuer § 27a BKAG).

§ 14 BKAG sieht bereits jetzt eine Regelung vor, die einen Informationsaustausch zwischen dem BKA und ausländischen öffentlichen Stellen ermöglicht. Für den Informationsaustausch speziell zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sieht Artikel 3 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI allerdings vor, dass für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen an andere Mitgliedstaaten Bedingungen gelten sollen, die nicht strenger sind als die Bedingungen, die auf nationaler Ebene für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnisse gelten. Da § 10 Absatz 1 und 2 und § 20v Absatz 5 BKAG an die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich geringere Anforderungen stellen als für den Datenaustausch im internationalen Bereich nach § 14 BKAG vorgesehen sind, besteht Änderungsbedarf.

Durch den neuen § 14a BKAG und den neuen § 27a BKAG wird das dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI entgegenstehende Recht geändert bzw. die nach Artikel 8 des Rahmenbeschlusses geforderte besondere Verwendungsregelung für von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Rahmenbeschluss übermittelte Daten in das BKAG aufgenommen. Die besonderen Verweigerungsgründe nach Artikel 10 des Rahmenbeschlusses werden ausdrücklich in § 27 BKAG geregelt. Zudem werden die Möglichkeiten des direkten polizeilichen Dienstverkehrs mit dem Ausland, über die die Länder nach § 3 Absatz 3 BKAG bereits verfügen, auf die Bundespolizei erstreckt.

3. BPolG

4. ZFdG

5. ZollVG

6. AO

Die Änderung der AO betrifft den Dritten Teil - Allgemeine Verfahrensvorschriften 5. Unterabschnitt - Rechts- und Amtshilfe und dort den § 117 AO. Dieser sieht bereits jetzt eine zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe vor. Wird im Rahmen der Befugnisse gegenüber einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Schengenassoziierten Staat Rechts- oder Amtshilfe geleistet oder empfangen, können die zugrunde liegenden Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

§ 117 Absatz 5 neu soll die Rechtsgrundlage dafür schaffen, dass für die Datenübermittlung im Rahmen der Rechts- und Amtshilfe die vorhandenen elektronischen Instrumente genutzt werden können und der Informationsaustausch bei der Übermittlung ohne Zwischenschaltung oberster Finanzbehörden erfolgen kann. Die Regelung ist räumlich beschränkt auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierte Staaten.

Damit soll eine Beschleunigung des innereuropäischen Informationsaustausches insbesondere zur Aufdeckung und Ermittlung von unbekannten Steuerfällen erreicht werden. Insoweit flankiert die Neuregelung die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Steuerfestsetzung und -erhebung.

Regelungsbedarf besteht nur für die Landesfinanzbehörden, da die Umsetzung in Bezug auf die Strafverfolgungsbehörden der Bundeszollverwaltung bereits in den Spezialgesetzen geregelt ist.

7. StPO

Grundgedanke des RbDatA ist, den Austausch von Daten, Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Schengenassoziierter Staaten grundsätzlich in gleicher Weise zu gestalten wie zwischen innerstaatlichen Behörden. Die Umsetzung dieses Prinzips soll einen raschen und wirksamen Informationsaustausch ohne umständliche förmliche Verfahren sowie ohne Einbindung komplexer Verwaltungs- und Bewilligungsstrukturen bewirken. Um eine Vermischung von polizeilichen mit justiziellen Kompetenzen jedoch zu vermeiden, enthält der RbDatA klare Regelungen über die Verwendbarkeit der übermittelten Daten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens.

Der durch die Umsetzung des RbDatA bewirkte größere Informationsaustausch mit einer erheblich erweiterten Zahl möglicher Empfänger erschwert aber auch die Kontrolle darüber, was mit den weitergeleiteten Daten geschieht und erhöht zugleich das Risiko einer unzulässigen Weitergabe sensibler personenbezogener Daten, die in einem Strafverfahren gewonnen wurden. Um dem zu begegnen, soll den Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, in Zweifelsfällen die Rechtmäßigkeit des Datenaustauschs sowohl im innerstaatlichen als auch im grenzüberschreitenden Bereich auf Veranlassung der jeweils zuständigen Polizeibehörde vorab zu überprüfen. Hierzu ist eine Anpassung der einschlägigen Vorschriften des Abschnitt es der Strafprozessordnung über die Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke notwendig.

8. SchwarzArbG

V. Verhältnis zu anderen bi- und multilateralen Übereinkommen

Bi- und multilaterale Übereinkommen, die in den Anwendungsbereich des RbDatA fallen, in dem Anwendungsbereich jedoch über den RbDatA hinausgehen und dazu beitragen, den Informationsaustausch weiter zu vereinfachen und erleichtern, bleiben entsprechend der Regelung in Artikel 12 Absatz 3 und 4 RbDatA unberührt. Dies gilt beispielsweise für den Prümer Vertrag, dessen Regelungen über den Informationsaustausch zwar in den Anwendungsbereich des RbDatA fallen, der in diesem Anwendungsbereich jedoch über den RbDatA hinausgeht, indem er einen automatisierten Datenaustausch vorsieht. Dies gilt auch im Zollbereich für das "Neapel II-Übereinkommen", das Ermittlungen zur Aufklärung eines Sachverhaltes umfasst und zulässt, dass die erteilten Auskünfte und übermittelten Unterlagen nach dem Recht des ersuchenden Staates als Beweismittel verwendet werden können. Ebenfalls über den RbDatA hinaus gehen solche bi- und multilateralen Übereinkommen, die die Übermittlung von Daten vorsehen, die auch zu Beweiszwecken verwertet werden können. Hierunter fallen insbesondere verschiedene bi- und multilaterale Verträge im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität.

VI. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung

Nach Artikel 32 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) ist die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten Teil der Pflege der auswärtigen Beziehungen. Die durch die Umsetzung des RbDatA erforderlichen Änderungen des IRG fallen deshalb in den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG.

Die Neuregelung enthält auf dem Gebiet der heute schon möglichen Rechtshilfe in Form des Austauschs von Informationen, Erkenntnissen und personenbezogenen Daten Verfahrensvereinfachungen zwischen den Mitgliedstaaten. Diese Verbesserung der strafrechtlichen Zusammenarbeit ist gewollter und unverzichtbarer Bestandteil der Entwicklung eines einheitlichen Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Europäischen Union. Obwohl sich die konkreten Auswirkungen auf den Aufwand der deutschen Strafverfolgungs- insbesondere der Polizeibehörden zur Bearbeitung ein- und ausgehender Ersuchen nicht genau abschätzen lassen, dürfte die Neuregelung zu einem erhöhten Aufwand bei der Bewältigung ein- und ausgehender Ersuchen führen. Dieser Mehraufwand kann möglicherweise durch eine Vereinheitlichung des Verfahrensgangs und eine Standardisierung des Erledigungsprozesses unter überwiegendem Einsatz von IT-Technik kompensiert werden.

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des BKAG sowie des BPolG ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 10 GG bzw. Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9a GG für die Änderung des § 20m BKAG. Für das ZFdG und das ZollVG ergibt sich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5 GG.

Es lässt sich derzeit noch nicht abschätzen, ob die Umsetzung des RbDatA im Bereich der Verhütung von Straftaten zu einer Zunahme des Datenaustauschs führt und ob der dadurch ggf. für das BKA und die Behörden der Bundespolizei entstehende Mehraufwand durch die mit der Umsetzung des RbDatA einhergehende Vereinfachung des Datenaustauschs, insbesondere durch die Standardisierung der Datenübermittlung, ausgeglichen werden kann.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung der Strafprozessordnung folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG und die Gesetzgebungskompetenz zur Änderung der Abgabenordnung aus Artikel 108 Absatz 5 GG.

Die Gesetzgebungskompetenz zur Ergänzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft).

§ 6a neu SchwarzArbG ergänzt die Regelungen des § 6 SchwarzArbG zur Unterrichtung und Zusammenarbeit der Behörden im innerstaatlichen Bereich um Vorgaben zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden innerhalb der Europäischen Union. § 6a fügt sich in den Regelungszweck und -gehalt des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes insgesamt ein und wird damit durch die dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zugrunde liegende Gesetzgebungskompetenz des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 11 GG gedeckt.

Bundesgesetzliche Regelungen für den Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung sind zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern hätten zur Folge, dass die Bekämpfung der Schwarzarbeit innerhalb des Bundesgebiets unterschiedlich erfolgen würde. Dies würde zu unterschiedlichen Standortbedingungen für die Wirtschaftsunternehmen in den einzelnen Ländern und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Einheit des Wirtschaftsgefüges innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wäre damit gefährdet. Der Erlass eines Bundesgesetzes liegt auch im gesamtstaatlichen Interesse, weil unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Ergänzung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Sozialversicherung).

Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden weder für die Wirtschaft noch für die Bürgerinnen und Bürger Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Verwaltung werden sechs Informationspflichten neu eingeführt.

Diese Informationspflichten sind im Einzelnen:

Artikel 3; § 27a Absatz 2 BKAGAuskunftserteilung durch das BKA zum
Zwecke der Datenschutzkontrolle der
übermittelten Daten auf Ersuchen des
übermittelnden Staates
Artikel 4; § 33a Absatz 2 BPolGAuskunftserteilung durch die Bundespolizei zum Zwecke der Datenschutzkontrolle der übermittelten Daten auf Ersuchen des übermittelnden Staates
Artikel 5; § 35a Absatz 2 ZFdGAuskunftserteilung durch die Behörden des
Zollfahndungsdienstes zum Zwecke der
Datenschutzkontrolle der übermittelten Daten auf Ersuchen des übermittelnden Staates
Artikel 6; § 11b Absatz 2 ZollVGAuskunftserteilung durch die Dienststellen der Zollverwaltung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle der übermittelten Daten auf Ersuchen des übermittelnden Staates
Artikel 7; § 6a Absatz 6 SchwarzArbGAuskunftserteilung durch die Behörden der Zollverwaltung zum Zwecke der Datenschutzkontrolle der übermittelten Daten auf Ersuchen des übermittelnden Staates
Artikel 9; § 117 Absatz 5 Satz 2 AOInformation des Bundeszentralamtes für
Steuern über Datenübermittlungen der Landesfinanzbehörden nach § 117 Absatz 5 Satz 2 AO

VII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

Das Vorhaben entspricht den Absichten der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Das Regelungsvorhaben vereinfacht den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht einschlägig.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 - Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Nummer 2 (§ 74 Absatz 4 Satz 1 IRG)

Zu Nummer 3 (§ 91 Absatz 3 IRG)

Zu Nummer 4 (§ 92 IRG)

Zu Absatz 1

Mit § 92 Absatz 1 wird die Rechtsgrundlage zur Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten geschaffen. Der Begriff Information umfasst hier sowohl Einzelangaben über sachliche und persönliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person als auch Einzelangaben nicht personenbezogener Art. Im Hinblick darauf, dass nach dem Willen des Europäischen Gesetzgebers der Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Europäischen Union grundsätzlich auf Grundlage des RbDatA erfolgen soll, ist eine Bezugnahme eines ausländischen Ersuchens auf den Rahmenbeschluss nicht erforderlich. Die aufgrund des Rahmenbeschlusses neu eingefügten Vorschriften regeln abschließend die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates, soweit Ersuchen unter Bezugnahme auf bzw. nach Maßgabe des RbDatA gestellt werden. Ist dies nicht der Fall, ist die ausländische Anfrage nach den allgemeinen Regeln zu behandeln. Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann dann auf völkerrechtlicher Grundlage, sofern vorhanden, erfolgen (§ 91 Absatz 2 i.V.m. § 1 Absatz 3 IRG). Alternativ ist auch eine Beantwortung des Ersuchens nach Maßgabe der §§ 59ff IRG denkbar. Hierbei sind jedoch dann die Vorschriften über die Bewilligungszuständigkeit nach § 74 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 IRG zu beachten.

Absatz 1 Satz 1 bezeichnet zunächst die für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zuständigen innerstaatlichen Behörden. Hierbei handelt es sich um die Polizeibehörden des Bundes und der Länder. Welche Behörden als zuständige Strafverfolgungsbehörden zu verstehen sind, legt jeder Mitgliedstaat in eigener Zuständigkeit fest und teilt dies dem Generalsekretariat des Rates gemäß Artikel 2 Buchstabe a) RbDatA mit. Deutschland hat erklärt, dass hierunter ausschließlich die Polizeibehörden des Bundes und der Länder zu verstehen sind. Hierunter sind alle Behörden zu verstehen, die polizeiliche Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten wahrnehmen. Justizbehörden im formellen Sinne zählen nicht dazu. Im Gegensatz dazu haben Lettland, Tschechien und Ungarn auch Justizbehörden (Staatsanwaltschaften und Gerichte) mit in den Kreis der nach dem RbDatA zuständigen Strafverfolgungsbehörden einbezogen. § 92 Abs. 1 IRG-E enthält eine eigenständige Bewilligungszuständigkeit. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen. Der hier verwendete Begriff "Strafverfolgungsbehörde" weicht insoweit von dem in § 14a BKAG-E verwendeten Begriff "Polizeibehörde" ab, als dort ausschließlich die Datenübermittlung zu präventiven Zwecken geregelt ist. § 92 Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass die Regelungen des § 3 Bundeskriminalamtgesetz über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder unberührt bleiben.

Ersuchen werden dann nach § 92 Absatz 1 IRG-E bearbeitet, wenn sie der Verfolgung von Straftaten dienen. Ersuchen um Datenübermittlung zum Zweck der Verhütung von Straftaten sind nach den einschlägigen Vorschriften des BKAG, BPolG, ZFdG oder AO zu bearbeiten.

In § 92 Absatz 1 Satz 2 IRG-E wird der in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 RbDatA zum Ausdruck kommende Grundsatz niedergelegt, nach dem der Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten und Schengenassoziierten Staaten keinen strengeren Bedingungen unterworfen werden darf als der zwischen Strafverfolgungsbehörden bzw. Polizeibehörden im innerstaatlichen Bereich (Diskriminierungsverbot).

Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten übermittelt werden, sind die entsprechenden Vorschriften zur Regelung des innerstaatlichen Datenverkehrs zwischen Polizeibehörden. Falls es sich um personenbezogene Daten handelt, die im Rahmen eines Strafverfahrens gewonnen wurden, sind die Vorschriften der Strafprozessordnung einschlägig.

Soweit die innerstaatlichen Regelungen zum Datenaustausch den zuständigen Behörden ein Ermessen einräumen, besteht dieses auch gegenüber Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten. Eine Besserstellung des zwischenstaatlichen Datenaustauschs im Vergleich zum innerstaatlichen Datenaustausch ist weder wünschenswert noch vom RbDatA vorgegeben. Die zuständige deutsche Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) RbDatA hat daher vor der Übermittlung von personenbezogenen Daten an eine Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates zu prüfen, ob unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und sonstiger übergeordneter Interessen, beispielsweise zur Sicherung der Ermittlungen oder Geheimhaltungspflichten, das Ermessen nicht dahingehend reduziert ist, dass das Zurverfügungstellen von Daten nicht in Betracht kommt.

Regelungen zur Datenübermittlung aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen - wie bspw. die mit den Nachbarstaaten Frankreich, Niederlande, Österreich, Schweiz oder Tschechien - bleiben gemäß § 1 Abs. 3 unberührt. Diese werden nicht durch die Vorschriften der § 92 i.V.m. § 91 Abs. 2; § 1 Abs. 4 verdrängt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass die übermittelnden Behörden - soweit sie nicht zugleich Bewilligungsbehörde sind - grundsätzlich nicht berechtigt sind, eine Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren zu erteilen. Damit wird festgelegt, dass die für die Übermittlung von Beweismitteln einschlägigen Vorschriften des fünften Teils des IRG - insbesondere die §§ 66, 67 IRG sowie die Zuständigkeitsregelung nach § 74 - unberührt bleiben. Die Zustimmung kann grundsätzlich nur die für die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens nach § 59 IRG zuständige Behörde unter Beachtung der Vorschriften des 5. Teils des IRG erteilen. Das gleiche gilt auch für den Fall der im 5. Teil nicht vorgesehenen nachträglichen Zustimmung zur Verwertbarkeit im Hinblick auf bereits auf Grundlage des RbDatA übermittelten Daten. Ist die übermittelnde Behörde zugleich Bewilligungsbehörde, kann sie die Zustimmung bereits bei der Datenübermittlung erteilen.

Zu Absatz 3

Das deutsche Rechtshilferecht unterscheidet zwischen Zulässigkeits- und Bewilligungsentscheidung. Während die Zulässigkeit eines Rechtshilfeersuchens nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien beurteilt wird, eröffnet sich im Rahmen der Bewilligung ein Ermessen der Bewilligungsbehörde.

Entsprechend sieht auch das Umsetzungsgesetz eine entsprechende Aufteilung vor. Die in Absatz 3 genannten Bedingungen sind Zulässigkeitsvoraussetzungen und müssen vorliegen, andernfalls ist ein Ersuchen nicht nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Grundsätze zu behandeln. Ein Ermessensspielraum eröffnet sich erst im Rahmen von Absatz 4.

Die in Absatz 3 genannten Zulässigkeitsgründe entsprechen den Vorgaben des Rahmenbeschlusses.

Grundlage von Absatz 3 Nummer 1 ist Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a RbDatA, nach dem auf Grundlage des Rahmenbeschlusses dann keine Auskunft erteilt werden muss, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen des ersuchten Mitgliedstaates beeinträchtigt sind. Die Verwendung des Begriffs "wesentlich" deutet daraufhin, dass die Datenübermittlung unzulässig ist, wenn grundlegende Beeinträchtigungen der nationalen Sicherheit zu befürchten sind.

§ 92 Absatz 3 Nummer 2 setzt Artikel 2 Buchstabe d) ii) RbDatA um. Danach sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Informationen und Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen, die bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht vorhanden sind und bei Dritten - Behörden oder Privaten - nicht ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen zu beschaffen wären.

Was unter Zwangsmaßnahmen zu verstehen ist, richtet sich gemäß Artikel 2 Buchstabe d ii) RbDatA in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 5 RbDatA nach dem innerstaatlichen Recht. Eine gesetzliche Definition des Begriffs ist nicht notwendig, da dieser bereits in Art. 39 SDÜ eingeführt wurde. Im Hinblick auf Datenübermittlungen zu Zwecken der Strafverfolgung sind die Vorschriften der Strafprozessordnung maßgeblich. Unter Zwangsmaßnahmen sind danach Maßnahmen zu verstehen, die von der Polizei nicht im Rahmen der allgemeinen Ermittlungsbefugnis gemäß der § 163 Absatz 1, § 160 Absatz 4 StPO, sondern nur unter Rückgriff auf darüber hinausgehende, gesetzlich speziell geregelte Befugnisse, wie beispielsweise den §§ 94ff StPO ergriffen werden können.

§ 92 Absatz 3 Nummer 3 normiert Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) RbDatA und stellt mithin eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Eine Datenübermittlung ist dann als unverhältnismäßig anzusehen, wenn sie für die benötigten Zwecke nicht erforderlich, nicht geeignet oder im Hinblick auf die Schwere der dem Ersuchen zugrundeliegenden Straftat als nicht angemessen anzusehen ist.

Zu Absatz 4

Absatz 4 eröffnet der Bewilligungsbehörde ein Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob Auskunft erteilt wird. Es handelt sich folglich um fakultative Zurückweisungsgründe, die innerstaatlich einen Handlungsspielraum unter Beachtung allgemeiner Ermessensgrundsätze eröffnen.

Absatz 4 Nummer 1 setzt Artikel 2 Buchstabe d ii) RbDatA um. Danach sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Informationen und Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen, die bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht vorhanden oder verfügbar sind. Genutzt werden sollen daher grundsätzlich bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in dort geführten Datenbanken vorhandene Daten.

Absatz 4 Nummer 2, der seine Grundlage in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) RbDatA findet, eröffnet den Bewilligungsbehörden einen Spielraum in ermittlungstaktischer Sicht. Es ist vor der Bewilligung eines Ersuchens abzuwägen, ob die Übermittlung von Informationen und Erkenntnissen zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung innerstaatlicher Ermittlungen oder der Sicherheit von Personen führt. Dabei wird der Spielraum umso kleiner sein, je größer die Gefahr schwerwiegender Beeinträchtigungen für grundgesetzliche geschützte Positionen wird.

Absatz 4 Nummer 3 ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 2 RbDatA und stellt ebenfalls eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Danach können Auskunftsersuchen zurückgewiesen werden, wenn sie Straftaten betreffen, die nach deutschem Recht mit einem Strafrahmen von nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Es handelt sich um Fälle von Bagatellkriminalität, in denen die Bewilligungsbehörde im Einzelfall zu prüfen hat, ob unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Datenübermittlung gerechtfertigt ist.

Zu Nummer 5 (§§ 92a und 92b IRG)

Zu § 92a IRG (Inhalt des Ersuchens)

§ 92a stellt eine weitere Zulässigkeitshürde für die Beantwortung von Ersuchen nach dem RbDatA auf, die sich auf den Inhalt des Ersuchens bezieht. Danach kommen die in § 92 Absatz 1 IRG niedergelegten Grundsätze des Diskriminierungsverbots nur dann zur Anwendung, wenn die vom RbDatA vorgegebenen wesentlichen Förmlichkeiten eingehalten sind. Artikel 5 Absatz 3 RbDatA sieht diesbezüglich vor, dass Ersuchen um Informationen oder Erkenntnisse die in Anhang B des Rahmenbeschlusses genannten Informationen enthalten müssen. Im Anhang B wird darüber hinaus sogar die Verwendung des Formblattes gefordert. Dieser Hinweis ist allerdings als Ergänzung von Artikel 5 Absatz 3 RbDatA zu verstehen und soll verdeutlichen, dass Ersuchen schriftlich und dem Inhalt des Formblattes entsprechend gestellt werden sollen.

Im Einzelnen werden daher in § 92a IRG die im Anhang B zum RbDatA genannten, wesentlichen Informationen beschrieben, die ein Ersuchen enthalten muss. Es handelt sich um grundlegende Auskünfte, die es der Bewilligungsbehörde ermöglichen, die anfragende Behörde festzustellen, Zweck und Zielrichtung einzuschätzen, die betroffene Person zu identifizieren, die ihr vorgeworfenen Straftaten einzuordnen und damit einschätzen zu können, wie die Anfrage effizient bearbeitet werden kann und ob Zurückhaltungsgründe im Sinne von § 92 Absatz 2 und 3 IRG vorliegen.

Zu § 92b IRG (Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten)

Während § 92 IRG die Voraussetzungen für eine Übermittlung von Daten nach dem RbDatA regelt, die bei deutschen Strafverfolgungsbehörden vorhanden oder von diesen beschafft worden sind, bezieht sich § 92b IRG auf den Fall der Übermittlung von Informationen und Erkenntnissen, die von einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt wurden.

§ 92b IRG sieht besondere Zweckbindungsvorschriften vor, die die Verwertbarkeit als Beweismittel, für einen anderen als den Übermittlungszweck und die Beachtung von Bedingungen betreffen. Die Vorschrift setzt damit die Artikel 1 Absatz 4 und 8 Absätze 3 und 4 RbDatA in innerstaatliches Recht um.

Die aus dem Ausland übermittelten Daten dürfen danach ohne Zustimmung des übermittelnden Staates nur für den Zweck der Übermittlung oder zur Abwehr einer unmittelbaren und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Damit ist die Verwendung als Beweismittel in einem Prozess ohne Zustimmung des übermittelnden Staates ebenso ausgeschlossen wie eine Umwidmung von präventiven in repressive Zwecke. Der Rahmenbeschluss sieht jedoch ausdrücklich vor, dass der übermittelnde Staat seine Zustimmung zur zweckändernden Verwendung der übermittelten Daten, insbesondere zur Verwendung der Daten als Beweismittel, bereits bei der Übermittlung der Daten erteilen kann. In den RiVASt wird ggf. zu regeln sein, dass eventuelle Verwendungsbeschränkung bezüglich der von einer ausländischen Stelle angelieferten Daten in den Akten/Vorgängen kenntlich zu machen sind.

Zu Nummer 6 und 7 (§ 92c IRG)

Zu Artikel 2 - Änderung der Strafprozessordnung

Zu Nummer 1 (§ 478 Absatz 1 Satz 5 StPO)

Nach § 478 Absatz 1 Satz 5 dürfen personenbezogene Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes ohne Entscheidung nach § 478 Absatz 1 Satz 1 übermittelt werden. Der neu an § 478 Absatz 1 Satz 5 angefügte Halbsatz regelt, dass es in Zweifelsfällen bei der in § 478 Absatz 1 Satz 1 StPO geregelten Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bzw. des Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts verbleibt. Dadurch wird die Übermittlung personenbezogener Daten nicht eingeschränkt. Erfolgt sie zwischen Behörden des Polizeidienstes für Zwecke der Strafverfolgung, ist Ermächtigungsgrundlage § 474 Absatz 1 StPO. In welchem Umfang personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen, richtet sich zudem nach den bestehenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach § 477 Absatz 2 StPO, der in Satz 2 Verwendungsregelungen enthält und in Satz 1 2. Alternative und Satz 4 auf besondere Verwendungsregelungen verweist, die einer Übermittlung entgegenstehen können. § 478 Absatz 1 StPO bestimmt hingegen, wer über die Übermittlung personenbezogener Daten entscheidet. § 478 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 StPO-E führt daher allein zu einer Einschränkung der Entscheidungskompetenz der Polizeibehörden, die diesen bislang ausschließlich zustand, einschließlich der Prüfung, ob die Informationsübermittlung zulässig ist. Die damit bislang verbundene partielle Aufhebung der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft diente einem vereinfachten und beschleunigten Informationsaustausch und somit der Effektivierung der Strafverfolgung (BT-Drs. 014/1484 S. 30). Dieses Ziel soll weiterhin verfolgt werden. Deshalb verbleibt es auch nach § 478 Absatz 1 Satz 5 StPO neu bei der alleinigen Entscheidungskompetenz der Polizeibehörden, wenn sie die Informationsübermittlung nach durchgeführter Prüfung für zulässig erachten oder, weil sie sie für unzulässig halten, verweigern. Es ist aber aus den nachfolgenden Gründen geboten, die Fälle der Entscheidungskompetenz der Staatsanwaltschaft bzw. des oder der Vorsitzenden des mit der Sache befassten Gerichts zu unterwerfen, in denen bei den zuständigen Polizeibehörden Zweifel daran bestehen, ob die Übermittlung zulässig ist. In diesen Fällen soll die durch § 478 Absatz 1 Sätze 1 und 2 StPO bestimmte Kompetenzverteilung eingreifen.

Ob die Übermittlung von personenbezogenen Daten zulässig ist, ist gerade bei Daten, die durch heimliche Ermittlungsmaßnahmen gewonnen wurden, unter Umständen mit einer komplexen juristischen Prüfung verbunden. In Entsprechung zu den hohen Schranken, die für die Informationsgewinnung, z.B. bei der Telekommunikationsüberwachung gemäß den §§ 100a, 100b StPO und der Wohnraumüberwachung gemäß den §§ 100c, 100d StPO gelten, werden - wie § 477 Absatz 2 Satz 2 und § 100d Absatz 5 StPO zeigen - auch hohe Anforderungen an die Übermittlung dieser Daten zu verfahrensübergreifenden Zwecken gestellt. Zudem kann es bei noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen im Hinblick auf die Frage, ob einer Übermittlung gemäß § 477 Absatz 2 Satz 1 1. Alternative StPO Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen, insbesondere im Bereich der Organisierten Kriminalität und terroristischer Straftaten in Einzelfällen notwendig sein, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in Ausübung ihrer Sachleitungsbefugnis zu überlassen. Die bislang bestehende uneingeschränkte Entscheidungskompetenz der Polizeibehörden wird von Kritikern als problematisch angesehen und die Befürchtung geäußert, dass die gewollte Reibungslosigkeit des Informationsflusses auf Kosten der Sorgfalt bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des einzelnen Übermittlungsvorganges ginge (vgl. SK-StPO-Weßlau, 41. Aufbau-Lfg. (Nov./Dez. 2004), § 478 Rn. 12). Für die bei Einführung des § 478 Absatz 1 Satz 5 StPO durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1253) getroffene Entscheidung, zum Zwecke der effektiven Strafverfolgung den Informationsaustausch zu vereinfachen und zu beschleunigen, sprach, dass bei dem bislang von § 478 Absatz 1 Satz 5 StPO lediglich erfassten innerstaatlichen Informationsaustausch eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht innerhalb des Verfahrens erfolgte, für das die personenbezogenen Daten übermittelt wurden. Aufgrund der nunmehr durch die Umsetzung des RbDatA möglichen polizeilichen Datenübermittlung an Polizeibehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates ist eine solche nachträgliche innerstaatliche justizielle Kontrolle nicht mehr gewährleistet. Hinzu kommt die Gefahr, dass durch eine mögliche Zentralisierung der Datenübermittlung in kurzer Zeit eine zuverlässige Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Datenübermittlung nicht mehr in allen Fällen sicher gestellt sein könnte. Deshalb soll in durch die Polizeibehörden zu bestimmenden Zweifelsfällen § 478 Absatz 1 Sätze 1 und 2 StPO gelten und so vorab eine justizielle Zulässigkeitsprüfung erfolgen.

Zu Nummer 2 ( § 481 StPO)

Zu Absatz 1 Satz 2

Um den Informationsaustausch zu fördern, ist es notwendig, auch den Strafgerichten die Befugnis einzuräumen, zu Zwecken der Gefahrenabwehr personenbezogene Daten aus Strafverfahren an Polizeibehörden zu übermitteln. Befinden sich für die Gefahrenabwehr relevante Informationen in der allein dem Gericht der Hauptsache vorliegenden Strafakte, wurden diese Konstellationen bislang nicht erfasst, obwohl sich auch im Zwischen- und Hauptverfahren entsprechende Informationen ergeben können, die der Staatsanwaltschaft nicht stets zeitgleich zur Übermittlung zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass - wie in § 474 Absatz 1 StPO zu Zwecken der Strafverfolgung - die Übermittlung personenbezogener Daten auch in Form der Akteneinsichtsgewährung möglich ist.

Zu Absatz 3

Der neu angefügte Absatz 3 regelt die entsprechende Anwendung des § 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 für den Fall, dass die Polizei- oder eine ihr gleichgestellte Strafverfolgungsbehörde Zweifel hat, ob die zweckumwidmende Verwendung personenbezogener Daten zulässig ist. In Bezug genommen sind damit sowohl die Fälle des § 481 Absatz 1 Satz 1 StPO, der die Polizeibehörden ermächtigt, personenbezogene Daten aus Strafverfahren nach Maßgabe der Polizeigesetze zu präventiven Zwecken zu verwenden, als auch des § 481 Absatz 1 Satz 2 StPO, soweit dieser den Polizeibehörden gleichgestellte Strafverfolgungsbehörden (vgl. z.B. für Zollfahndungsämter § 26 Absatz 1 Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG) zur Übermittlung personenbezogener Daten ermächtigt. Hier besteht jeweils dieselbe Interessenlage wie bei § 478 Absatz 1 Satz 5 StPO-E. Denn auch hier werden personenbezogene Daten zu verfahrensfremden Zwecken übermittelt und können sich wegen § 481 Absatz 2 StPO und der Geltung des § 477 Absatz 2 StPO auch für diese Fälle (vgl. BT-Drs. 016/5846 S. 67) rechtlich schwierige Fragen und ermittlungstaktische

Erwägungen ergeben, die dazu führen, dass die Polizeibehörden im o.g. Sinne in Bezug auf die nach der Strafprozessordnung zu prüfenden Voraussetzungen die Zulässigkeit der Verwendung bzw. Übermittlung der Daten nach § 481 StPO nicht zweifelsfrei beurteilen können. Deshalb gilt nach dem neu angefügten § 481 Absatz 3 StPO-E in diesen Fällen § 478 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 StPO entsprechend, um auch hier die Staatsanwaltschaften oder Gerichte entscheiden zu lassen. Durch den Verweis auf § 478 Absatz 1 Satz 2 StPO soll verdeutlicht werden, dass die Staatsanwaltschaft auch neben dem nach Satz 1 zuständigen Vorsitzenden zur Entscheidung befugt ist.

Zu Artikel 3 - Änderung des BKAG

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 3 BKAG)

Zu Nummer 3 (§ 14 Absatz 7 Satz 7 bis 9 BKAG)

Der neu formulierte § 14 Absatz 7 Satz 7 bis 9 BKAG stellt eine Angleichung an die Vorschrift des § 61a IRG dar und hat zum Ziel, eine einheitliche Regelung vergleichbarer Übermittlungstatbestände herbeizuführen. Nach dem bisherigen Wortlaut, der auf § 4b Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der ab dem Jahr 2001 geltenden Fassung aufbaut, waren schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung insbesondere dann berührt, wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die Praxis hat gezeigt, dass dieser vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang nicht immer besteht.

So sind in der polizeilichen Arbeit Fallgestaltungen anzutreffen, in denen der Betroffene selbst ein schutzwürdiges Interesse an einer Datenübermittlung an einen Drittstaat hat und in denen er keine Möglichkeit hat, in die Übermittlung vorab einzuwilligen, etwa in internationalen Entführungsfällen, in denen es regelmäßig erforderlich ist, personenbezogene Daten des Entführungsopfers an die zuständigen Stellen des Staates zu übermitteln, in dem die Entführung stattgefunden hat. Der entscheidende Polizeibeamte hat hier wie in den sonstigen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die sich im Wesentlichen in der Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus manifestiert.

Bei der Einschätzung, was unter einem "angemessenen Schutzniveau" zu verstehen ist, war schon bisher neben der Art der Daten, der Dauer der geplanten Verarbeitung, dem Herkunfts- und Endbestimmungsland, den für den Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie den für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen auch die Zweckbestimmung zu berücksichtigen (vgl. § 4b Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes). Ob das Datenschutzniveau im Empfängerstaat angemessen ist, kann daher nicht abstrakt, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung des mit der Übermittlung verfolgten Zwecks, bestimmt werden. Der neue, an die Parallelvorschrift des § 61a IRG angelehnte Wortlaut trägt den vom entscheidenden Polizeibeamten verlangten Abwägungsprozessen deutlicher als bisher Rechnung.

Zu Nummer 4 (§ 14a BKAG)

Zu Absatz 1

Absatz 1 verankert den Gleichbehandlungsgrundsatz für Datenübermittlungen auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu Zwecken der Verhütung von Straftaten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 beruht auf Artikel 5 Absatz 1 und 3 RbDatA und regelt die formellen Anforderungen, denen ein Ersuchen genügen muss, damit der in § 14a Absatz 1 BKAG verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung kommt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 normiert den Gleichbehandlungsgrundsatz für Spontanübermittlungen personenbezogener Daten zur Verhütung von Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und setzt damit Artikel 7 des RbDatA um.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 wird ausdrücklich festgelegt, dass die Zulässigkeit der Datenübermittlung an eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der EU auf Grundlage von § 14 BKAG unberührt bleibt. Hierdurch wird klargestellt, dass § 14a BKAG zwar im Falle der Erfüllung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 eine Erleichterung des Informationsaustausches darstellt, zugleich aber keine Erschwerung gegenüber der bisherigen Rechtslage eintritt, sofern die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt sein sollten. Regelungen für Datenübermittlungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen bzw. der jeweiligen Umsetzungsgesetze bleiben im Verhältnis zu den allgemeinen Übermittlungsbefugnissen ebenfalls unberührt. Dies wird mit dem entsprechenden Hinweis in § 14a Absatz 4 noch einmal klar gestellt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 bestimmt, dass als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a) des RbDatA benannte Stelle gilt. Die entsprechenden Meldungen der Mitgliedstaaten sind Bestandteil eines EU-Handbuchs zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses, das regelmäßig aktualisiert wird.

Zu Absatz 6

Hierbei handelt es sich um einen Verweis auf § 91 Absatz 3 IRG. Damit wird geregelt, dass die Regelungen des § 14a auch für Schengenassoziierte Staaten gelten. Dies entspricht den Vorgaben des RbDatA.

Zu Nummer 5 (§ 15 BKAG)

§ 15 Absatz 6 Satz 1 verlangt in seiner bisherigen Fassung, dass sämtliche Ausschreibungen nach Absatz 4 auf höchstens ein Jahr zu befristen sind. Anders als etwa der Richtervorbehalt nach Absatz 5 Satz 1 gilt dies somit auch für die Ausschreibungen von vermissten Minderjährigen und vermissten schutzbedürftigen Personen zur Ingewahrsamnahme nach Absatz 4 Nummer 1 und für die Ausschreibung von Vermissten zur Aufenthaltsermittlung nach Absatz 4 Nummer 2.

Die Befristungsregelung für Ausschreibungen von Vermissten ergibt jedoch in der Praxis wenig Sinn, solange in den Vermisstenfällen keine neuen Tatsachen bekannt werden. In diesen Fällen gilt die Person nämlich weiterhin als vermisst und die Verlängerung der Frist erweist sich als reine Förmelei. Liegen demgegenüber zwischenzeitlich neue Erkenntnisse vor (z.B. Wiederauftauchen der Person), prüft das BKA ohnehin, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch vorliegen. Etwas anders liegen die Dinge bei den Ausschreibungen von vermissten Minderjährigen nach Absatz 4 Nummer 1. Hier ist eine Überprüfung und Löschung der Ausschreibung nach dieser Tatbestandsalternative erforderlich, wenn die vermissten Minderjährigen volljährig werden. Mit Eintritt der Volljährigkeit werden Ausschreibungen, die allein auf dieser Tatbestandsalternative beruhen, jedoch ohnehin gelöscht, d.h. diese Ausschreibungen sind bereits aufgrund der Tatbestandsvoraussetzungen bis zum Eintritt der Volljährigkeit befristet.

Zu Nummer 6 (§ 20m BKAG)

Zu Nummer 7 (§ 27 BKAG)

Die neu eingefügten Absätze 2 und 3 regeln die in Artikel 10 Absatz 1 und 2 des RbDatA enthaltenen Gründe, aus denen eine Datenübermittlung, die in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fällt, verweigert werden kann bzw. muss. Die neuen Absätze 2

und 3 ergänzen die bereits bestehenden Verweigerungsgründe, die jetzt in Absatz 1 geregelt sind und auch für innerstaatliche Datenübermittlungen gelten. Entsprechend dem in Artikel 3 Absatz 3 des RbDatA und § 14a BKAG neu verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz gelten die Gründe des § 27 Absatz 1 BKAG folglich auch für Datenübermittlungen im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses.

Zu Absatz 2

Bei den in Absatz 2 genannten Verweigerungsgründen handelt es sich um zwingende Verweigerungsgründe, also um Übermittlungsverbote. Absatz 2 Nummer 1 und 4 beinhaltet im Vergleich zu Absatz 1 im Wesentlichen eine Klarstellung.

Absatz 2 Nummer 2 setzt Artikel 1 Absatz 7 RbDatA um, der an die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Wahrung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze erinnert. Zwar enthält das BKAG bereits in § 14 Absatz 7 einen sog. Ordrepublic-Vorbehalt. Da § 14 Absatz 7 jedoch auf die Datenübermittlung nach § 14a keine Anwendung findet, bedarf es einer gesonderten Verankerung des Ordrepublic-Vorbehalts, die nun in § 27 Absatz 2 Nummer 2 erfolgt.

Absatz 2 Nummer 3 schließt darüber hinaus die Übermittlung von Daten aus, die erst durch Zwangsmaßnahmen erhoben werden müssten. Diese Regelung beruht auf Artikel 1 Absatz 5 des RbDatA, wonach der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Informationen und Erkenntnisse durch Zwangsmaßnahmen im Sinne des nationalen Rechts zu erlangen. Zwangsmaßnahmen in diesem Sinne im Bereich der Gefahrenabwehr sind Maßnahmen, die gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person durchgesetzt werden und die aufgrund des damit einhergehenden wesentlichen Grundrechtseingriffs einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, also nicht auf Generalklauseln oder vergleichbare Grundnormen (u.a. §§ 20a, b BKAG) gestützt werden können.

Zu Absatz 3

Neben den obligatorischen Übermittlungsverboten in Absatz 1 und 2 werden in Absatz 3 darüber hinaus fakultative Verweigerungsgründe normiert. Absatz 3 Nummer 1 beruht auf Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d) RbDatA, wonach sich der Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich auf die bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandenen oder verfügbaren Informationen und Erkenntnisse erstreckt. Wie bereits oben unter III. ausführlich ausgeführt, verpflichtet der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht, Daten durch strafprozessuale oder polizeirechtliche Maßnahmen erst zu erheben. Ziel des Rahmenbeschlusses ist es vielmehr, den grenzüberschreitenden Austausch von bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandenen oder für diese ohne weiteres verfügbaren Informationen zu erleichtern.

Absatz 3 Nummer 2 beruht auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) RbDatA. Danach kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Datenübermittlung auch dann verweigern, wenn der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde. Wie bereits zu der entsprechenden Regelung in § 92 Absatz 4 Nummer 2 IRG ausgeführt, wird der Spielraum für das insoweit grundsätzlich eröffnete Ermessen der übermittelnden Behörde umso kleiner, je größer die Gefahr schwerwiegender Beeinträchtigungen für grundgesetzlich geschützte Positionen wird.

Der dritte Verweigerungsgrund im neuen § 27 Absatz 3 BKAG ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 2 RbDatA, wonach die Datenübermittlung auch dann unterbleiben kann, wenn sie die Verhütung von Straftaten betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr Freiheitsstrafe oder weniger bedroht sind.

Zu Nummer 8 (§ 27a BKAG)

Zu Absatz 1

Der neue § 27a Absatz 1 setzt die besondere Zweckbindung nach Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 1 Absatz 4 des RbDatA um und ist gleichlautend mit § 92b IRG und § 33a Absatz 1 BPolG. Den Begriffen des deutschen Polizeirechts entsprechend wurde statt des in Artikel 8 Absatz 3 RbDatA verwandten Begriffs der "unmittelbaren und ernsthaften" Gefahr der Begriff der "gegenwärtigen und erheblichen" Gefahr gewählt. Von einer Übermittlung nach dem RbDatA und damit einer Anwendbarkeit der speziellen Verwendungsregelung nach § 27a ist dann auszugehen, wenn Daten aufgrund eines Ersuchens übermittelt werden, das eindeutig als Ersuchen nach dem Rahmenbeschluss zu erkennen war, etwa weil das entsprechende Formblatt verwendet wurde, oder wenn die Datenübermittlung selbst mit einem entsprechenden Formblatt erfolgt. Der Rahmenbeschluss sieht jedoch ausdrücklich vor, dass der übermittelnde Staat seine Zustimmung zur zweckändernden Verwendung der übermittelten Daten bereits bei der Übermittlung der Daten erteilen kann.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 4 Satz 5 RbDatA um, wonach der empfangende Mitgliedstaat dem übermittelnden Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen Auskunft über die Verwendung und weitere Verarbeitung der übermittelten Informationen und Erkenntnisse zu erteilen hat.

Artikel 4 - Änderung des BPolG

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der amtlichen Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 (§ 32 Absatz 2 Satz 1 BPolG)

Die Änderung des § 32 Absatz 2 Satz 1 dient der Klarstellung.

Zu Nummer 3 ( § 32a BPolG)

Für den Informationsaustausch speziell zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sieht der Rahmenbeschluss in Artikel 3 Absatz 3 vor, dass für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen an Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Bedingungen gelten sollen, die nicht strenger sind als die Bedingungen, die auf nationaler Ebene für die Zurverfügungstellung von Informationen und Erkenntnissen gelten.

§ 32a BPolG schafft im Rahmen dieses Rahmenbeschlusses die Befugnis der Bundespolizei, Daten zu Zwecken der Verhütung von Straftaten an Polizeibehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates zu übermitteln. Wie bisher ist dabei jedoch § 3 BKAG als vorrangige Regelung zu beachten. Danach ist grundsätzlich das BKA für die polizeiliche Datenübermittlung an das Ausland zuständig. Die Befugnis der Bundespolizei nach dem neuen § 32a Absatz 1 BPolG gestattet nach dem geänderten § 3 Absatz 3 BKAG jedoch dann eine direkte Datenübermittlung an die genannten ausländischen Stellen, wenn es sich um Fälle von grenzregionaler Bedeutung handelt oder Gefahr im Verzug ist. Ebenso wie nach dem neuen § 14a BKAG richtet sich die Datenübermittlung zu Zwecken der Strafverfolgung nach den Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 verankert den Gleichbehandlungsgrundsatz für Datenübermittlungen auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu Zwecken der Verhütung von Straftaten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 beruht auf Artikel 5 Absatz 1 und 3 RbDatA und regelt die formellen Anforderungen, die an ein Ersuchen nach § 32a Absatz 1 BPolG zu stellen sind.

Zu Absatz 3

Absatz 3 normiert den Gleichbehandlungsgrundsatz für Spontanübermittlungen personenbezogener Daten zur Verhütung von Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und setzt damit Artikel 7 des RbDatA um.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 wird ausdrücklich festgelegt, dass die Zulässigkeit der Datenübermittlung an eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grundlage von § 32 BPolG unberührt bleibt. Hierdurch wird klargestellt, dass § 32a BPolG-E zwar im Falle der Erfüllung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 eine Erleichterung des Informationsaustausches darstellt, zugleich aber keine Erschwerung gegenüber der bisherigen Rechtslage eintritt, sofern die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt sein sollten. Regelungen zur Datenübermittlung aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen bzw. der jeweiligen Umsetzungsgesetze bleiben im Verhältnis zu den allgemeinen Übermittlungsbefugnissen ebenfalls unberührt. Dies wird durch den Hinweis in § 32a Absatz 4 klar gestellt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 bestimmt, dass als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates des EU im Sinne der Absätze 1 und 3 jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a) des RbDatA benannte Stelle gilt.

Zu Absatz 6

Hierbei handelt es sich um einen Verweis auf § 91 Absatz 3 IRG. Damit wird geregelt, dass die Regelungen des § 14a auch für Schengenassoziierte Staaten gilt. Dies entspricht den Vorgaben des RbDatA.

Zu Nummer 4 ( § 33 BPolG)

Zu Absatz 3 Satz 2 bis 4

Die in § 33 Absatz 3 BPolG neu eingefügten Sätze 2 bis 4 orientieren sich an der entsprechenden Vorschrift des § 61a IRG und zielt auf eine bundeseinheitliche Regelung vergleichbarer Übermittlungssachverhalte. Nach dem bisherigen Wortlaut, der auf § 4b Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der ab dem Jahr 2001 geltenden Fassung aufbaut, waren schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung insbesondere dann berührt, wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die Praxis hat gezeigt, dass dieser vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang nicht immer besteht.

So sind in der polizeilichen Arbeit Fallgestaltungen anzutreffen, in denen der Betroffene selbst ein schutzwürdiges Interesse an einer Datenübermittlung an einen Drittstaat hat und in denen er keine Möglichkeit hat, in die Übermittlung vorab einzuwilligen, etwa in internationalen Entführungsfällen, in denen es regelmäßig erforderlich ist, personenbezogene Daten des Entführungsopfers an die zuständigen Stellen des Staates zu übermitteln, in dem die Entführung stattgefunden hat. Der entscheidende Polizeibeamte hat hier wie in den sonstigen Fällen eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die sich im Wesentlichen in der Beurteilung der Angemessenheit des Datenschutzniveaus manifestiert.

Ergänzend wird auf die Ausführungen zu § 14 Absatz 7 Satz 7 bis 9 BKAG verwiesen.

Zu Absatz 3a

Die neu eingefügten Absätze 3a und 3b beinhalten die in Artikel 10 Absatz 1 und 2 des RbDatA enthaltenen Gründe, aus denen eine Datenübermittlung, die in den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses fällt, verweigert werden kann bzw. muss. Die neuen Absätze 3a und 3b ergänzen die nach Absatz 3 bereits bestehenden Verweigerungsgründe.

Bei den in Absatz 3a neu eingefügten Verweigerungsgründen handelt es sich um zwingende Verweigerungsgründe. Nummer 1 und Nummer 4 haben dabei im Wesentlichen klarstellenden Charakter.

Absatz 3a Nummer 2 setzt Artikel 1 Absatz 7 RbDatA um, der an die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Wahrung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze erinnert.

Absatz 3a Nummer 3 schließt darüber hinaus die Übermittlung von Daten aus, die erst durch Zwangsmaßnahmen erhoben werden müssten. Diese Regelung beruht auf Artikel 1 Absatz 5 des RbDatA, wonach der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Informationen und Erkenntnisse durch Zwangsmaßnahmen im Sinne des nationalen Rechts zu erlangen. Zwangsmaßnahmen in diesem Sinne im Bereich der Gefahrenabwehr sind Maßnahmen, die gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person durchgesetzt werden und die aufgrund des damit einhergehenden wesentlichen Grundrechtseingriffs einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, also nicht auf eine Generalklausel oder vergleichbare Grundnormen (ua §§ 14, 21 BPolG) gestützt werden können.

Zu Absatz 3b

Neben den obligatorischen Übermittlungsverboten in den Absätzen 3 und 3a werden in Absatz 3b darüber hinaus fakultative Verweigerungsgründe normiert. Absatz 3b Nummer 1 beruht auf Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d) RbDatA, wonach sich der Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich auf die bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandenen oder verfügbaren Informationen und Erkenntnisse erstreckt. Wie bereits oben unter III. ausführlich ausgeführt, verpflichtet der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht, Daten durch strafprozessuale oder polizeirechtliche Maßnahmen erst zu erheben. Ziel des Rahmenbeschlusses ist es vielmehr, den grenzüberschreitenden Austausch von bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandenen oder für diese ohne weiteres verfügbaren Informationen zu erleichtern.

Absatz 3b Nummer 2 beruht auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) RbDatA. Danach kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Datenübermittlung auch dann verweigern, wenn der Erfolg laufender polizeilicher oder staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gefährdet würde.

Der dritte Verweigerungsgrund im neuen § 33b BPolG ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 2 RbDatA, wonach die Datenübermittlung auch dann unterbleiben kann, wenn sie die Verhütung von Straftaten betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht sind.

Zu Nummer 5 ( § 33a BPolG)

Zu Absatz 1

Der neue § 33a BPolG normiert die Zweckbindung nach Artikel 8 Absatz 3 sowie Artikel 1 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses, die Anwendung findet, wenn personenbezogene Daten von den Staaten, in denen der RbDatA gilt und entsprechend dem Formblatt nach dessen Anlage oder sonst erkennbar nach dem Rahmenbeschluss an die Bundespolizei übermittelt werden. Die Regelung ist gleichlautend mit § 92b IRG und § 27a Absatz 1 BKAG. Hier erfolgte ebenfalls in Bezug auf den Gefahrenbegriff eine Anpassung an das deutsche Polizeirecht. Auch hier gilt, dass der übermittelnde Staat seine Zustimmung zur zweckändernden Verwendung der übermittelten Daten bereits bei der Übermittlung der Daten erteilen kann.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 4 Satz 5 RbDatA um, wonach der empfangende Mitgliedstaat dem übermittelnden Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen Auskunft über die Verwendung und weitere Verarbeitung der übermittelnden Informationen und Erkenntnisse zu erteilen hat.

Zu Nummer 6 ( § 59 BPolG)

Zu Artikel 5 - Änderung des ZFdG

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 6a ZFdG)

§ 3 Absatz 6a ZFdG-E ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, dem Zollkriminalamt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Aufgaben zur Unterstützung des Geschäftsweges der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI zu übertragen. Wenn dieses Einvernehmen erzielt wird, soll dem Zollkriminalamt die Aufgabe auf dem Erlasswege übertragen werden.

Der neue Absatz 6a eröffnet den obersten Finanzbehörden der Länder die Möglichkeit, den Dauerdienst des Zollkriminalamtes für ihren Geschäftsverkehr mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Schengenassoziierten Staaten zu nutzen. Ein fachliches Weisungsrecht des Zollkriminalamtes ist mit dieser Aufgabenzuweisung nicht verbunden.

Die damit verbundene Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist wegen dieser neuen Rechtsnorm zulässig (§ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO).

Zu Nummer 3 (§ 34 Absatz 4 Satz 5 bis 7 ZFdG)

Zu Nummer 4 (§ 34a ZFdG)

Artikel 3 Absatz 3 des RbDatA verpflichtet die Mitgliedstaaten, für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten grundsätzlich keine strengeren Bedingungen vorzusehen als für den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden im innerstaatlichen Bereich. Dies bedeutet im Zollbereich, dass § 30 AO unverändert gilt und dass ein Datenaustausch nach dem RbDatA nicht zulässig ist, wenn er auch innerstaatlich bei einem gleichartigen Sachverhalt und im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck nicht zulässig wäre.

Eine Übermittlung von Auskünften durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten richtete sich bislang nach § 34 ZFdG. Die darin geregelten Voraussetzungen sind zum Teil strenger als die für entsprechende Datenübermittlungen im innerstaatlichen Bereich geltenden Bedingungen nach § 33 ZFdG. Mit dem neu eingefügten § 34a, der § 14a BKAG entspricht, werden für den Bereich der Verhütung von Straftaten die Bedingungen für Datenübermittlungen an Polizeibehörden und sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schengenassoziierten Staaten an die für entsprechende Datenübermittlungen im innerstaatlichen Bereich geltenden Vorschriften angeglichen. Die Datenübermittlung zu Zwecken der Strafverfolgung richtet sich auch weiterhin nach dem IRG, dessen Datenübermittlungsvorschriften ebenfalls an die Erfordernisse des RbDatA angepasst werden (s.o.).

Zu Absatz 1

Absatz 1 verankert den Gleichbehandlungsgrundsatz für Datenübermittlungen auf Ersuchen eines EU-Mitgliedstaates zu Zwecken der Verhütung von Straftaten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 5 Absatz 1 und 3 RbDatA um und regelt die formellen Anforderungen, denen ein Ersuchen genügen muss, damit der in § 34a Absatz 1 ZFdG verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung kommt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 normiert den Gleichbehandlungsgrundsatz für Spontanübermittlungen personenbezogener Daten zur Verhütung von Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und setzt damit Artikel 7 des RbDatA um.

Zu Absatz 4

In Absatz 4 wird ausdrücklich festgelegt, dass die Zulässigkeit der Datenübermittlung an eine Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grundlage von § 34 ZFdG unberührt bleibt. Hierdurch wird klargestellt, dass § 34a ZFdG-E zwar im Falle der Erfüllung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 eine Erleichterung des Informationsaustausches darstellt, zugleich aber keine Erschwerung gegenüber der bisherigen Rechtslage eintritt, sofern die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt sein sollten. Übermittlungsbefugnisse aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen bzw. der jeweiligen Umsetzungsgesetze bleiben als lex specialis zu den allgemeinen Übermittlungsbefugnissen ebenfalls unberührt. Dies wird mit dem entsprechenden Hinweis in § 34a Absatz 4 noch einmal klar gestellt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 bestimmt, dass als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a) des RbDatA benannte Stelle gilt. Die entsprechenden Meldungen der Mitgliedstaaten sind Bestandteil eines EU-Handbuchs zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses, das regelmäßig aktualisiert wird.

Zu Absatz 6

Hierbei handelt es sich um einen Verweis auf § 91 Absatz 3 IRG. Damit wird geregelt, dass die Regelungen des § 34a auch für Schengenassoziierte Staaten gelten. Dies entspricht den Vorgaben des RbDatA.

Zu Nummer 5 (§ 35 ZFdG)

Zu Absatz 2

Bei den in Absatz 2 genannten Verweigerungsgründen handelt es sich um zwingende Verweigerungsgründe, also um Übermittlungsverbote. Absatz 2 Nummern 1 und 4 beinhalten im Vergleich zu Absatz 1 im Wesentlichen eine Klarstellung.

Absatz 2 Nummer 2 setzt Artikel 1 Absatz 7 RbDatA um, der an die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Wahrung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze erinnert. Zwar enthält das ZFdG bereits in § 34 Absatz 4 einen sog. Ordrepublic-Vorbehalt. Da § 34 Absatz 4 jedoch auf die Datenübermittlung nach § 34a keine Anwendung findet, bedarf es einer gesonderten Verankerung des Ordrepublic-Vorbehalts, die nun in § 35 Absatz 2 Nummer 2 erfolgt.

Absatz 2 Nummer 3 schließt darüber hinaus die Übermittlung von Daten aus, die erst durch Zwangsmaßnahmen erhoben werden müssten. Diese Regelung beruht auf Artikel 1 Absatz 5 des RbDatA, wonach der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Informationen und Erkenntnisse durch Zwangsmaßnahmen im Sinne des nationalen Rechts zu erlangen. Zwangsmaßnahmen in diesem Sinne im Bereich der Gefahrenabwehr sind Maßnahmen, die gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person durchgesetzt werden und die aufgrund des damit einhergehenden wesentlichen Grundrechtseingriffs einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, also nicht auf Generalklauseln oder vergleichbare Grundnormen (u.a. §§ 26 und 27 ZFdG) gestützt werden können.

Zu Absatz 3

Neben den obligatorischen Übermittlungsverboten in den Absätzen 1 und 2 werden in Absatz 3 darüber hinaus fakultative Verweigerungsgründe normiert. Absatz 3 Nummer 1 beruht auf Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d) RbDatA, wonach sich der Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich auf die bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandenen oder verfügbaren Informationen und Erkenntnisse erstreckt. Wie bereits oben unter III. ausführlich ausgeführt, verpflichtet der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht, Daten durch strafprozessuale oder sonstige Maßnahmen erst zu erheben. Ziel des Rahmenbeschlusses ist es vielmehr, den grenzüberschreitenden Austausch von bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandenen oder für diese ohne weiteres verfügbaren Informationen zu erleichtern.

Absatz 3 Nummer 2 beruht auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) RbDatA. Danach kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Datenübermittlung auch dann verweigern, wenn der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde. Wie bereits zu der entsprechenden Regelung in § 92 Absatz 7 Nummer 2 IRG ausgeführt, wird der Spielraum für das insoweit grundsätzlich eröffnete Ermessen der übermittelnden Behörde umso kleiner, je Größer die Gefahr schwerwiegender Beeinträchtigungen für grundgesetzlich geschützte Positionen wird.

Der dritte Verweigerungsgrund im neuen § 35 Absatz 3 ZFdG ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 2 RbDatA, wonach die Datenübermittlung auch dann unterbleiben kann, wenn sie die Verhütung von Straftaten betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht sind.

Zu Nummer 6 (§ 35a ZFdG)

Zu Absatz 1

So wie der neue § 27a Absatz 1 BKAG, § 92b IRG und § 33a Absatz 1 BPolG, setzt auch § 35a ZFdG die besondere Zweckbindung nach Artikel 8 Absatz 3 des RbDatA um. Den Begriffen des deutschen Polizeirechts entsprechend wurde hier statt des Begriffs der "unmittelbaren und ernsthaften" Gefahr der Begriff der "gegenwärtigen und erheblichen" Gefahr gewählt. Von einer Übermittlung nach dem RbDatA und damit einer Anwendbarkeit der speziellen Verwendungsregelung nach § 35a ist dann auszugehen, wenn Daten aufgrund eines Ersuchens übermittelt werden, das eindeutig als Ersuchen nach dem Rahmenbeschluss zu erkennen war, etwa weil das entsprechende Formblatt verwendet wurde, oder wenn die Datenübermittlung selbst mit einem entsprechenden Formblatt erfolgt. Auch hier gilt, dass der übermittelnde Staat seine Zustimmung zur zweckändernden Verwendung der übermittelten Daten bereits bei der Übermittlung der Daten erteilen kann.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 4 Satz 5 RbDatA um, wonach der empfangende Mitgliedstaat dem übermittelnden Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen Auskunft über die Verwendung und weitere Verarbeitung der übermittelten Informationen und Erkenntnisse zu erteilen hat.

Zu Artikel 6 (Änderung ZollVG)

Adressat des ZollVG sind alle Dienststellen der allgemeinen Zollverwaltung mit Ausnahme der für die Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Arbeitseinheiten. Adressat des ZFdG sind speziell das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

Die Änderungen des ZollVG entsprechen den Regelungen des ZFdG, so dass der RbDatA innerhalb der Zollverwaltung für den Zoll- und Verbrauchsteuerbereich einheitlich umgesetzt wird.

Zu Nummer 1 (§ 11 ZollVG)

Die Änderung in § 11 Absatz 2 Satz 5 bis 7 entspricht dem neu formulierten § 34 Absatz 4 Satz 5 bis 7 ZFdG.

Der neu gefasste Absatz 3 stellt klar, dass auch der Geschäftsverkehr auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI über das Zollkriminalamt als Zentralstelle abgewickelt wird.

Zu Nummer 2 (§§ 1 1a und 11 b)

§ 1 1a Absatz 1, 2, 3, 6, 7 und 8 entspricht dem neu formulierten § 34a ZFdG.

§ 1 1a Absatz 4 und 5 entspricht dem neu formulierten § 35 Absatz 2 und 3 ZFdG. § 11b entspricht dem neu formulierten § 35a ZFdG.

Zu Artikel 7 - Änderung des SchwarzArbG

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2 ( § 6a SchwarzArbG)

§ 6a Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass die Behörden der Zollverwaltung zum Zwecke der Verhütung von Straftaten, die in Zusammenhang mit einem der in § 2 SchwarzArbG genannten Prüfgegenstände stehen, personenbezogene Daten an eine für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union - also eine Strafverfolgungsbehörde i. S. des Artikels 2 Buchstabe a) RbDatA - übermitteln können. Dabei wird auch entsprechend Artikel 7 RbDatA der Gleichbehandlungsgrundsatz für Spontanübermittlungen personenbezogener Daten - bezogen auf die Verhütung von Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - normiert.

Soweit die Datenübermittlung zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten erfolgen soll, sind die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu beachten. Im Übrigen richtet sich der Datenaustausch mit ausländischen Stellen im Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ( § 15 SchwarzArbG i.V.m. § 77 SGB X).

§ 6a Absatz 2 setzt Artikel 5 Absatz 3 RbDatA um und regelt die formellen Anforderungen, denen ein Ersuchen genügen muss, damit der in Absatz 1 verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung kommt.

§ 6a Absatz 3 legt fest, in welchen Fällen eine Übermittlung nicht zulässig ist. Die Gründe hierfür entsprechen den Vorgaben des RbDatA.

Nummer 1 setzt Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) RbDatA um, nach dem dann keine Auskunft erteilt werden muss, wenn wesentliche nationale Sicherheitsinteressen des ersuchten Mitgliedstaates beeinträchtigt sind. Die Verwendung des Begriffs "wesentlich" deutet darauf hin, dass die Datenübermittlung unzulässig ist, wenn grundlegende Beeinträchtigungen der nationalen Sicherheit zu befürchten sind.

Nummer 2 beruht auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) RbDatA und stellt eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Eine Datenübermittlung ist dann als unverhältnismäßig anzusehen, wenn sie für die benötigten Zwecke nicht erforderlich, nicht geeignet oder im Hinblick auf die Schwere der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat als nicht angemessen anzusehen ist.

Mit Nummer 3 wird die Regelung in Artikel 2 Buchstabe d) ii) RbDatA umgesetzt. Damit wird die Übermittlung von Daten ausgeschlossen, die erst durch Zwangsmaßnahmen erhoben werden müssten. Diese Regelung beruht auf Artikel 1 Absatz 5 des RbDatA, wonach der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Informationen und Erkenntnisse durch Zwangsmaßnahmen im Sinne des nationalen Rechts zu erlangen. Zwangsmaßnahmen in diesem Sinne sind Maßnahmen, die gegen oder ohne den Willen der betroffenen Person durchgesetzt werden und die aufgrund des damit einhergehenden wesentlichen Grundrechtseingriffs einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfen.

Mit Nummer 4 wird der Vorgabe des Artikels 9 RbDatA Rechnung getragen, der die Gewährleistung der Vertraulichkeit aller zur Verfügung gestellten Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts verlangt.

§ 6a Absatz 4 eröffnet den Behörden der Zollverwaltung darüber hinaus in bestimmten Fällen ein Ermessen, ob Auskunft erteilt wird.

Nummer 1 beruht auf Artikel 10 Absatz 2 RbDatA, wonach die Datenübermittlung auch dann unterbleiben kann, wenn sie die Verhütung von Straftaten betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht sind.

Nummer 2 setzt Artikel 1 Nummer 4 RbDatA um, wonach keine Verpflichtung besteht, Daten zu übermitteln, die als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen.

Nummer 3 beruht auf Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d) RbDatA, wonach sich der Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich auf die bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandenen oder verfügbaren Informationen und Erkenntnisse erstreckt. Wie bereits oben zu § 6a Absatz 3 ausführlich ausgeführt, verpflichtet der Rahmenbeschluss die Mitgliedstaaten nicht, Daten durch strafprozessuale oder polizeirechtliche Maßnahmen erst zu erheben. Ziel des Rahmenbeschlusses ist es vielmehr, den grenzüberschreitenden Austausch von bei den Strafverfolgungsbehörden vorhandenen oder für diese ohne weiteres verfügbaren Informationen zu erleichtern.

Grundlage für Nummer 4 ist Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b) RbDatA. Danach kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Datenübermittlung auch dann verweigern, wenn der Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährdet würde. Wie bereits zu der entsprechenden Regelung in § 92 Absatz 4 Nummer 2 IRG ausgeführt, wird der Spielraum für das insoweit grundsätzlich eröffnete Ermessen der übermittelnden Behörde umso kleiner, je größer die Gefahr schwerwiegender Beeinträchtigungen für grundgesetzlich geschützte Positionen wird.

§ 6a Absatz 5 regelt schließlich die Verwendung von Daten, die den Behörden der Zollverwaltung zur Verfügung gestellt wurden und setzt die Regelung des Artikel 1 Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 RbDatA um. Danach dürfen übermittelte Daten ohne Zustimmung des übermittelnden Staates nur für den Zweck, für den sie übermittelt wurden oder zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Damit ist die Verwendung als Beweismittel in einem Prozess ohne Zustimmung des übermittelnden Staates ebenso ausgeschlossen wie eine Umwidmung von präventiven in repressive Zwecke. Weiterhin sind Bedingungen, die die übermittelnde Strafverfolgungsbehörde für die Verwendung der Informationen und Erkenntnisse festgelegt hat, von der empfangenden Strafverfolgungsbehörde zu beachten.

§ 6a Absatz 6 setzt Artikel 8 Absatz 4 Satz 5 RbDatA um, wonach der empfangende Mitgliedstaat dem übermittelnden Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen Auskunft über die Verwendung und weitere Verarbeitung der übermittelten Informationen und Erkenntnisse zu erteilen hat.

Bei § 6a Absatz 7 handelt es sich um einen Verweis auf § 91 Absatz 3 IRG. Damit wird geregelt, dass die Regelungen des § 6a auch für Schengenassoziierte Staaten gilt. Dies entspricht den Vorgaben des RbDatA.

Zu Artikel 8 - Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Der neue § 77 Absatz 1 Satz 2 setzt Artikel 1 Absatz 7 RbDatA um, der an die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Wahrung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze erinnert. Die Behörden der Zollverwaltung unterliegen bei der Anwendung des SchwarzArbG dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und sind an die Regelungen zum Sozialdatenschutz des SGB X gebunden. § 15 SchwarzArbG gewährleistet diesen Schutz der Sozialdaten durch einen Verweis auf die Vorschriften des Zweiten Kapitels des SGB X. Aus rechtssystematischer Sicht ist es daher erforderlich, den europäischen Ordrepublic-Vorbehalt in § 77 SGB X zu verankern, der die für die Übermittlung von Sozialdaten geltenden Vorschriften zusammenhängend regelt.

Zu Artikel 9 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 117 Absatz 5 AO)

Der neu formulierte § 117 Absatz 5 Satz 1 AO gibt den Steuerverwaltungen der Länder und dem Bundeszentralamt für Steuern die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Befugnisse zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe gegenüber einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Schengenassoziierten Staat zu leisten oder darum zu ersuchen und die Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung unmittelbar zu übermitteln. Satz 2 stellt sicher, dass das Bundeszentralamt für Steuern in Kenntnis gesetzt wird.

Für die Zollverwaltung sind entsprechende Regelungen in den Spezialgesetzen enthalten.

Zu Nummer 2 (§ 117 Absatz 6 AO)

Zu Artikel 10

Artikel 10 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 990:
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden sechs neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt. Diese Informationspflichten beruhen auf einem Beschluss des Rates der Europäischen Union, sind europarechtlich bedingt und dienen dem Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter