Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

A. Problem und Ziel

Der Rat der Europäischen Union hat am 18. Dezember 2008 die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (Unterhaltsverordnung) verabschiedet (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S.1).

Die Verordnung ist ab dem 18. Juni 2011 anzuwenden. Ausgenommen sind bestimmte staatliche Mitteilungspflichten, die schon ab dem 18. September 2010 gelten. Um die Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig umsetzen zu können, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften. Bestehende Aus- und Durchführungsvorschriften zu unterhaltsverfahrensrechtlichen Übereinkommen und Verträgen, die in der Praxis bedeutsam sind, sollen gebündelt werden, um insoweit eine Rechtszersplitterung zu vermeiden.

Das Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und Familienangehörigen vom 23. November 2007, das inhaltlich weitgehend der Unterhaltsverordnung entspricht, wird nach seinem Inkrafttreten ebenfalls in dieses neue Gesetz zu integrieren sein und einiger weiterer ergänzender Durchführungsvorschriften bedürfen.

Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bedarf die Vorschrift über die Anrechnung der bei Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu zahlenden Gebühr auf die Gebühren für ein nachfolgendes gerichtliches oder behördliches Verfahren der Korrektur.

B. Lösung

Der Entwurf beinhaltet die zur Durchführung der Unterhaltsverordnung erforderlichen Bestimmungen und ordnet gleichzeitig die geltenden Vorschriften zur Aus- und Durchführung bestimmter Übereinkommen und Verträge auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts neu.

Der Entwurf folgt dabei in Teilen der Grundkonzeption des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) in der Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I 2009 S. 3830). Im Hinblick auf die familienrechtlichen Besonderheiten und die Integrationstiefe der neuen Regelungen sowie auf die angestrebte Bündelung bestehender Vorschriften werden die Durchführungsvorschriften zur Unterhaltsverordnung aber nicht in das AVAG integriert. Der Entwurf sieht daher stattdessen für die familienrechtliche Praxis ein eigenständiges Aus- und Durchführungsgesetz vor.

Die Aufgaben der nach der Unterhaltsverordnung neu einzurichtenden zentralen Behörde werden dem Bundesamt für Justiz übertragen.

Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz soll die Anrechnung der bei Beratungshilfe in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu zahlenden Gebühr auf die Gebühren für ein nachfolgendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ausgeschlossen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Das Bundesamt für Justiz ist bereits zentrale Behörde nach dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 150) sowie in Verfahren mit Staaten, mit denen die Gegenseitigkeit förmlich verbürgt ist. Diese Verfahren sind bislang im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) geregelt und betreffen insbesondere den Rechtshilfeverkehr mit den USA. Durch die von der Unterhaltsverordnung veranlasste Übertragung weiterer Aufgaben auf das Bundesamt für Justiz ist mit einem zusätzlichen Vollzugsaufwand in Auslandsunterhaltssachen zu rechnen, der auf etwa 157 000 Euro zu beziffern ist. Derzeit wickelt das Bundesamt für Justiz den Zahlungsverkehr in den AUG-Fällen sowie teilweise auch in Verfahren nach dem UN-Übereinkommen ab. Nach dem Entwurf soll der Zahlungsverkehr zukünftig in sämtlichen Fällen mit Auslandsbezug über das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde erfolgen. Dies wird einerseits zu einem zusätzlichen personellen Aufwand führen, der sich derzeit noch nicht abschätzen lässt. Da die zentrale Behörde die Zahlungsabwicklung nur für neu eingehende Anträge übernehmen soll, ist lediglich mit einem allmählichen Anstieg der Kosten zu rechnen. Die Überwachung der Zahlungen durch eine damit verbundene schnellere und effizientere Bearbeitung der Unterhaltsfälle wirkt sich andererseits auch kostensparend aus. Eine konsequente Verfolgung von Unterhaltsansprüchen im Ausland führt zudem zu Einsparungen im Sozialleistungsbereich und entlastet so die öffentlichen Haushalte.

Der Entwurf sieht ferner in bestimmten Fällen die Übernahme von Übersetzungskosten durch die zentrale Behörde vor. Dies wird zu einem Mehraufwand von etwa 33.000 Euro führen. Die gesamten Mehrkosten für den Bund werden aus dem Einzelplan 07 insbesondere beim Bundesamt für Justiz gegenfinanziert.

Ob die Unterhaltsverordnung zu einer Zunahme der Verfahren mit grenzüberschreitendem Bezug und damit gegebenenfalls auch zu einer Mehrbelastung der Länderhaushalte führen wird, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Zusätzliche Kosten für die Haushalte der Länder könnten insbesondere im Hinblick auf die nach der Unterhaltsverordnung zu gewährende Verfahrenskostenhilfe in nicht quantifizierbarer Höhe entstehen. Da das geltende internationale Unterhaltsverfahrensrecht zum Teil bereits die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorsieht, werden sich die zu erwartenden Mehrkosten indes voraussichtlich in einem überschaubaren Rahmen halten. Im Übrigen ist die konsequente Durchsetzung grenzüberschreitender Unterhaltsansprüche erfolgversprechend; häufig können dadurch in diesen Fällen staatliche Transferleistungen eingespart werden.

Sofern das Ursprungsgericht oder die Ursprungsbehörde nach der Unterhaltsverordnung einen Auszug aus dem zu vollstreckenden Titel zu fertigen hat, lässt dies keine Mehrkosten erwarten. Vergleichbare Bescheinigungen waren bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1. 2001, S. 1 - Brüssel I-Verordnung), die bislang auf Unterhaltsverfahren anwendbar ist, zu erstellen.

Die Unterhaltsverordnung schafft für bestimmte ausländische Titel das Exequaturverfahren (Vollstreckbarerklärungsverfahren) ab. Dies dürfte zu einer gewissen Kostenentlastung führen. Das in dem Entwurf vorgesehene Konkretisierungsverfahren wird daher zu keinen Mehrkosten führen.

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten. Das Gesetz wirkt sich auch nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau aus.

F. Bürokratiekosten

Für Unternehmen sowie für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Der Entwurf sieht Auskunftspflichten von Behörden gegenüber der zentralen Behörde vor. Dies führt aber nicht notwendigerweise zu einem bürokratischen Mehraufwand. Auch das geltende Recht kennt bereits Auskunftspflichten staatlicher Stellen in Unterhaltssachen. Soweit die zentrale Behörde bereits über die erforderlichen Informationen verfügt, erübrigt sich die Einholung von Auskünften durch Gerichte im Unterhaltsverfahren oder durch den Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren. Im Übrigen werden für Unternehmen, für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten neu eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

Abschnitt 1

Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

Abschnitt 2
Zentrale Behörde

§ 4 Zentrale Behörde

§ 5 Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde

§ 6 Unterstützung durch das Jugendamt

Abschnitt 3
Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen

Unterabschnitt 1
Ausgehende Ersuchen

§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration

§ 8 Inhalt und Form des Antrages

§ 9 Umfang der Vorprüfung

§ 10 Übersetzung des Antrages

§ 11 Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde

§ 12 Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland

Unterabschnitt 2
Eingehende Ersuchen

§ 13 Übersetzung des Antrages

§ 14 Inhalt und Form des Antrages

§ 15 Behandlung einer vorläufigen Entscheidung

Abschnitt 4
Datenerhebung durch die zentrale Behörde

§ 16 Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels

§ 17 Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels

§ 18 Benachrichtigung über die Datenerhebung

§ 19 Übermittlung und Löschung von Daten

Abschnitt 5
Verfahrenskostenhilfe

§ 20 Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

§ 21 Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG

§ 22 Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

§ 23 Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln

§ 24 Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit

Abschnitt 6
Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration

§ 25 Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

§ 26 Örtliche Zuständigkeit

§ 27 Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit

§ 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung

§ 29 Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

Kapitel 2
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen

Abschnitt 1
Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

§ 30 Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen

§ 31 Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009

§ 32 Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 33 Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch

§ 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels

Abschnitt 2
Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen

§ 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union

Unterabschnitt 1
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln

§ 36 Antragstellung

§ 37 Zustellungsempfänger

§ 38 Verfahren

§ 39 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen

§ 40 Entscheidung

§ 41 Vollstreckungsklausel

§ 42 Bekanntgabe der Entscheidung

Unterabschnitt 2
Beschwerde, Rechtsbeschwerde

§ 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist

§ 44 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren

§ 45 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde

§ 46 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde

§ 47 Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

§ 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Unterabschnitt 3
Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

§ 49 Prüfung der Beschränkung

§ 50 Sicherheitsleistung durch den Schuldner

§ 51 Versteigerung beweglicher Sachen

§ 52 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen

§ 53 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung

§ 54 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung

Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung

§ 55 Verfahren

§ 56 Kostenentscheidung

Abschnitt 4
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen

Unterabschnitt 1
Allgemeines

§ 57 Anwendung von Vorschriften

§ 58 Anhörung

§ 59 Beschwerdefrist

§ 60 Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes

Unterabschnitt 2
Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen

§ 61 Einschränkung der Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

§ 148a Absatz 3 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG
"1713Verfahren nach
§ 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und
§ 34 Absatz 1 AUG50,00 EUR".

Artikel 11
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter ", jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung und über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhaltsgesetzes" ersetzt.

2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird in Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 2503 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und werden die Wörter "eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt." angefügt.

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 2 1. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 17b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Auf die erbrechtlichen Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet die Lebenspartnerschaft danach kein gesetzliches Erbrecht, so findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung."

3. Artikel 18 wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

§ 74 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. S. 130), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

" § 74

Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich

Artikel 14
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

2. Nach § 36 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

(2c) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale Behörde (§ 4 Auslandsunterhaltsgesetz) erfolgen."

Artikel 15
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Nach § 39 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 5a eingefügt:

Artikel 16
Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

"15. für die in § 802l der Zivilprozessordnung genannten Zwecke." 2. Nach § 36 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

(2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 15 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvollzieher erfolgen."

Artikel 17
Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Nach § 39 Absatz 5a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 5b eingefügt:

(5b) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2d des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters gegebenenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die Gerichtsvollzieher."

Artikel 18
Änderung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Artikel 4 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 sowie Absatz 17 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 19
Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 26. Februar 1959, das zuletzt durch das Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamtes für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 S. 3171) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Entstehungsgeschichte

Mit dem Vertrag von Amsterdam (BGBl. 1998 II S. 386, BGBl. 1999 II S. 416) wurde die Zuständigkeit im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen auf die Europäische Gemeinschaft überführt mit dem Ziel, für die Zivilrechtspflege einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen.

Einen Beitrag hierzu soll die Verbesserung und Vereinfachung der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen leisten. Demgemäß hat der Europäische Rat in Tampere am 15. und

In Umsetzung dieses Maßnahmenprogramms hat der europäische Gesetzgeber zwischenzeitlich folgende Verordnungen erlassen:

Die Brüssel IIa-Verordnung schafft in ihrem Anwendungsbereich das Exequaturverfahren in Teilbereichen ab. Im Anwendungsbereich der übrigen Verordnungen ist das Erfordernis eines Exequaturverfahrens ebenfalls weggefallen. Entscheidungen eines Mitgliedstaates, die auf diesen Verordnungen beruhen, sind in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark, ohne weiteres vollstreckbar.

Mit der Unterhaltsverordnung setzt der europäische Gesetzgeber diesen Weg fort.

Die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union richtet sich in erster Linie bislang nach der Brüssel I-Verordnung. Daneben kann der Titelgläubiger seinen Titel unter bestimmten Voraussetzungen aber auch nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (Vollstreckungstitelverordnung) als europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen, um ihn dann in einem anderen Mitgliedstaat ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren zu vollstrecken.

Mit der Unterhaltsverordnung hat der europäische Gesetzgeber nunmehr ein eigenständiges Rechtsinstrument für das internationale Verfahrensrecht in Unterhaltssachen geschaffen. Die Unterhaltsverordnung steht indes nicht isoliert neben der Brüssel I-Verordnung; sie ändert vorbehaltlich der Übergangsregelung des Artikels 75 Absatz 2 gemäß Artikel 68 Absatz 1 die Brüssel I-Verordnung dahin gehend ab, dass sie deren unterhaltsrechtliche Bestimmungen ersetzt.

Darüber hinaus verdrängt die Unterhaltsverordnung nach ihrem Artikel 68 Absatz 2 grundsätzlich die Vollstreckungstitelverordnung. Lediglich für Europäische Vollstreckungstitel, die bis zum 18. Juni 2011 (Zeitpunkt, ab dem die Unterhaltsverordnung nach Artikel 76 anzuwenden ist) ausgestellt wurden, gilt sie noch fort. Ferner können im Vereinigten Königreich, das nicht an das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Haager Protokoll 2007) gebunden sein wird, Titel, denen unbestrittene Forderungen zu Grunde liegen, weiterhin als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden.

Die Unterhaltsverordnung, die auf Artikel 65 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) (jetzt Artikel 81 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) beruht, regelt die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen mit grenzüberschreitendem Bezug (vgl. auch Erwägungsgrund 1 und 45 der Unterhaltsverordnung).

Eigene Regelungen zum anwendbaren Recht enthält die Unterhaltsverordnung indes lediglich in Artikel 64 Absatz 2. Im Übrigen verweist sie in Artikel 15 auf das Haager Protokoll 2007. Durch diese Regelungstechnik hat die Europäische Union (früher Europäische Gemeinschaft) von ihrer internen Regelungskompetenz nach Artikel 65 Buchstabe b des EGV (jetzt Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c AEUV) Gebrauch gemacht. Artikel 76 Unterabsatz 3 der Unterhaltsverordnung verknüpft den Zeitpunkt, ab dem die Unterhaltsverordnung anzuwenden ist, mit dem Inkrafttreten des Haager Protokolls 2007. Wann das Haager Protokoll völkerrechtlich in Kraft treten wird, lässt sich nicht vorhersehen. Um die Anwendung der Unterhaltsverordnung ab dem 18. Juni 2011 zu gewährleisten, ist das Haager Protokoll ab diesem Zeitpunkt innerhalb der Union aufgrund des Ratsbeschlusses vom 30. November 2009 (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) vorläufig anwendbar. Der zum Haager Protokoll ergangene Erläuternde Bericht will insbesondere die praktische Anwendung des Übereinkommens durch die Gerichte in den Vertragsstaaten erleichtern. Aus diesen Gründen wird der Praxis voraussichtlich im Frühjahr 2011 eine deutsche Übersetzung des Erläuternden Berichts zur Verfügung gestellt werden.

Das Vereinigte Königreich und Irland haben erklärt, an der Unterhaltsverordnung teilnehmen zu wollen. Dänemark, das an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nicht teilnimmt, hat gemäß dem Abkommen vom 10. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mitgeteilt, dass es die mit der Unterhaltsverordnung vorgenommenen Änderungen der Brüssel I-Verordnung umsetzen will. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel III und VII gilt die Unterhaltsverordnung damit auch in Dänemark. Artikel 2 der Verordnung und die Bestimmungen des Kapitels IX sind jedoch im Verhältnis zu Dänemark nur anwendbar, soweit sie die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen und den Zugang zum Recht betreffen (Mitteilung der Kommission, ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 80).

II. Wesentliche Neuregelungen durch die Unterhaltsverordnung; Verhältnis zu bestehenden Übereinkommen

Die Unterhaltsverordnung regelt das internationale Unterhaltsverfahrensrecht im Vergleich zur Brüssel I-Verordnung in mehrfacher Hinsicht neu. Von besonderer Bedeutung ist vor allem, dass Unterhaltsentscheidungen innerhalb der Union nunmehr ohne Vollstreckbarerklärung ("Exequatur") im Vollstreckungsstaat vollstreckt werden können, vorausgesetzt, der Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, ist an das Haager Unterhaltsprotokoll 2007 gebunden. Ein Exequaturverfahren wird daher künftig nur noch für Entscheidungen aus Dänemark und dem Vereinigten Königreich erforderlich sein. Das Haager Protokoll, das die Europäische Union bereits gebilligt hat, bindet diese Mitgliedstaaten nicht. Zwar können das Vereinigte Königreich und Irland nach einem Protokoll zum Vertrag von Lissabon erklären, sich dieser Maßnahme anschließen zu wollen. Lediglich Irland hat sich für einen solchen Anschluss entschieden. Sollte Dänemark das Haager Protokoll autonom ratifizieren, wären auch die Entscheidungen aus diesem Mitgliedstaat im Inland ohne Weiteres vollstreckbar.

Bedarf die Entscheidung eines Mitgliedstaates keines Exequaturverfahrens, ist Grundlage der Vollstreckung im Inland unmittelbar der ausländische Titel. Soweit die Verordnung nichts anderes regelt, ist auf die Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln das nationale Zwangsvollstreckungsrecht anzuwenden.

Neben der Abschaffung des Exequaturverfahrens will die Verordnung insbesondere durch eine verstärkte grenzüberschreitende Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für die Bürger erleichtern. Hierzu sieht sie die Einrichtung "zentraler Behörden" vor. Dieses System behördlicher Zusammenarbeit hat sich bereits bei verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen auf dem Gebiet des Familienrechts sowie bei der Brüssel IIa-Verordnung bewährt. Die Unterhaltsverordnung normiert einen detaillierten, nicht abschließenden Aufgabenkatalog der zentralen Behörde. Damit die zentrale Behörde ihre Aufgaben effektiv und sinnvoll erfüllen kann, räumt ihr die Verordnung Auskunftsrechte ein, die indes durch das nationale Recht näher auszugestalten sind.

Erfahrungsgemäß halten insbesondere die damit verbundenen Kosten Unterhaltsgläubiger von der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche im Ausland ab. Die Unterhaltsverordnung verfolgt daher das Ziel, finanzielle Hürden abzuschaffen, um so eine effektive grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu gewährleisten. Die zentralen Behörden haben daher grundsätzlich den bei ihnen durch die Durchführung der Unterhaltsverordnung entstehenden Personal- und Sachaufwand selbst zu tragen. Bedarf ein Unterhaltsgläubiger neben der Unterstützung durch die zentrale Behörde auch eines rechtlichen Beistandes, sieht die Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vor.

Neben der Brüssel l-Verordnung ist in der Praxis für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (Haager Übereinkommen 1973) von Bedeutung. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen fällt außerdem in den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3 - Lugano-Übereinkommen) sowie dem vorangegangenen Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658).

Der erleichterten Durchsetzung grenzüberschreitender Unterhaltsansprüche dient schließlich das heute in der Praxis noch vorherrschende New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 150), das durch ein System behördlicher Zusammenarbeit die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vereinfacht.

Das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (Haager Übereinkommen 1958) verliert hingegen immer mehr an Bedeutung. Wegen der Unterhaltsverordnung wird es nunmehr nur noch im Verhältnis zu Liechtenstein, Surinam und den französischen Überseegebieten eine Rolle spielen. Gleiches gilt für das Brüsseler Übereinkommen von 1968, das nur noch für Altfälle und im Verhältnis zu bestimmten überseeischen Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten Frankreich und der Niederlande gilt, für die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht anwendbar ist.

Neben der Unterhaltsverordnung wird künftig das neue Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Angehörigen vom 23. November 2007 (Haager Übereinkommen 2007), das noch nicht in Kraft getreten ist, die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vereinfachen und erleichtern. Dieses Übereinkommen wird das Haager Übereinkommen 1973 und das Haager Übereinkommen 1958 ersetzen, soweit sich im Verhältnis der jeweiligen Vertragsstaaten die Anwendungsbereiche der Übereinkommen decken. Gleiches gilt für das New Yorker UN- Übereinkommen.

Das neue Haager Übereinkommen ist vorrangig auf die Geltendmachung und Durchsetzung von Kindesunterhalt ausgerichtet. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Übereinkommen ermöglicht es aber, den Anwendungsbereich auf Unterhaltspflichten gegenüber unter 18-jährigen Kindern einzuschränken oder aber den Anwendungsbereich auf andere Unterhaltspflichten, zum Beispiel auf einen isoliert geltend gemachten Ehegattenunterhalt, zu erstrecken. Im Verhältnis der Vertragsstaaten ergeben sich Verpflichtungen nur insoweit, als der Anwendungsbereich des Übereinkommens für beide Vertragsstaaten übereinstimmt. Die früheren Haager Übereinkommen sowie das New Yorker UN-Übereinkommen werden daher voraussichtlich in der Praxis weiterhin eine, wenn auch untergeordnete, Rolle spielen.

Im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander werden diese Übereinkommen zukünftig keine Rolle mehr spielen. Artikel 69 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung räumt der neuen Verordnung den Vorrang ein.

Die USA, Kanada und die Republik Südafrika sind bislang nicht Vertragsstaaten eines der Unterhaltsanerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen. Mit den meisten Staaten der USA, den kanadischen Provinzen (außer Québec) und mit der Republik Südafrika bestehen indes staatsvertragliche Vereinbarungen über die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Die nationale Umsetzung in Deutschland erfolgte durch das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I 1986, S. 2563 - zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006, BGBl. I S. 3171). Zu- künftig wird sich das Verhältnis zu diesen Ländern indes voraussichtlich nach dem Haager Übereinkommen 2007 richten.

Zu welchem Zeitpunkt dieses Übereinkommen in den USA und insbesondere in Kanada Anwendung finden wird, ist derzeit jedoch noch nicht absehbar. Der Rechtshilfeverkehr wird sich daher über den 18. Juni 2011 (voraussichtliches Wirksamwerden der Unterhaltsverordnung) hinaus im Verhältnis zu diesen Staaten noch längere Zeit nach den Regelungen des AUG richten.

Neben diesen multilateralen Abkommen bestehen des Weiteren verschiedene bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge. Wegen des Vorrangs der Brüssel I-Verordnung sowie der Lugano-Übereinkommen sind derzeit in der Praxis allenfalls noch der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 1977 (BGBl. 1980 II S. 925) und der Rechtshilfe- und Vollstreckungsvertrag mit Tunesien vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 889) von Bedeutung.

III. Durchführungsbedarf im deutschen Recht; Regelungsstandort

Die Unterhaltsverordnung bedarf zwar keiner Umsetzung; sie gilt vielmehr unmittelbar. Dennoch sind konkretisierende Durchführungsbestimmungen nötig.

Die Regelung der Durchführung der Unterhaltsverordnung wird zum Anlass genommen, vorhandene Bestimmungen zu bündeln, die der Aus- und Durchführung der in der Praxis relevanten und in Unterhaltssachen einschlägigen völkerrechtlichen Verträge dienen. Die Konzentration beschränkt sich aber auf diejenigen Verträge, die zukünftig in der Praxis eine bedeutsame Rolle spielen werden. Dabei werden die Ausführungs- und Durchführungsvorschriften so abgefasst, dass diese Regelungen nach Inkrafttreten des Haager Übereinkommens 2007 grundsätzlich auch deren Ausführung dienen können.

Die zur Durchführung der Unterhaltsverordnung erforderlichen Vorschriften sind der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union zuzuordnen. Sie werden dennoch nicht in das die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union betreffende Buch 11 der Zivilprozessordnung eingestellt. Zum einen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bewusst die familienrechtlichen Verfahrensvorschriften aus der Zivilprozessordnung (ZPO) herausgelöst. Zum anderen regeln die Aus- und Durchführungsvorschriften nicht nur die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen innerhalb der Europäischen Union, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten.

Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) ist auf sorge- und umgangsrechtliche Verfahren zugeschnitten. Diese Vorschriften können daher nicht ohne Weiteres auf unterhaltsrechtliche Fälle angewandt werden. Eine Verweisungstechnik ist nicht ohne Ausnahmeregelungen möglich, was die Anwendung gesetzlicher Regelungen in der Praxis erheblich erschweren würde.

Das in der Unterhaltsverordnung geregelte Exequaturverfahren, das nur noch für Entscheidungen aus Dänemark und dem Vereinigten Königreich zur Anwendung kommen wird, entspricht im Wesentlichen den Vorschriften zur Brüssel I-Verordnung. Der Entwurf übernimmt insoweit daher mit kleineren Änderungen die in der Praxis bewährten Vorschriften des AVAG, das unter anderem der Durchführung der Brüssel I-Verordnung dient. Dies hätte es auf den ersten Blick nahe gelegt, das Exequaturverfahren der Unterhaltsverordnung im AVAG durchzuführen. Bei dieser Lösung hätte der Entwurf auf all diejenigen Vorschriften verzichten können, die letztlich wörtlich oder zumindest inhaltlich von dem AVAG übernommen werden.

Zu einem späteren Zeitpunkt hätten dann auch die Ausführungsvorschriften zur Vollstreckbarerklärung nach dem neuen Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und Familienangehörigen in das AVAG integriert werden können.

Eine Einstellung der Durchführungsbestimmungen zur Vollstreckbarerklärung in das AVAG wäre aber im Ergebnis aus verschiedenen Gründen nicht sachgerecht gewesen. Da zur Durchführung der Unterhaltsverordnung ohnehin neben den Vorschriften zum Exequaturverfahren weitere verfahrensrechtliche Regelungen erforderlich sind, ist es im Hinblick auf die Anwenderfreundlichkeit nicht praktikabel, einen Teil der erforderlichen Durchführungsvorschriften im AVAG zu regeln und die übrigen Vorschriften in einem gesonderten Gesetz. Hinzukommt, dass es sich bei der Vollstreckbarerklärung von ausländischen Titeln um eine Familiensache handelt, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist. Der Entwurf folgt daher der neueren Entwicklung, Verfahren mit familienrechtlichen Bezügen den Familiengerichten zuzuweisen ("Großes Familiengericht"). Anders als nach dem AVAG soll daher künftig für die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung in Unterhaltssachen nicht mehr der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts, sondern - wie bereits in den familienrechtlichen Angelegenheiten nach dem IntFamRVG und dem Adoptionswirkungsgesetz - das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig sein. Ferner richtet sich deshalb auch das gerichtliche Verfahren ergänzend nicht nach der ZPO, sondern dem FamFG. Die "Verlagerung" der Zuständigkeit hat zwar zur Folge, dass über das Bestehen von Vollstreckungshindernissen in Unterhaltssachen künftig nicht mehr immer nur der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts entscheidet, der auch in den "wirtschaftsrechtlichen Streitigkeiten" insbesondere nach der Brüssel I-Verordnung die Exequatur erteilt und über diesbezügliche Erfahrungen verfügt. Die Familiengerichte werden aber in Kürze eigene Expertise entwickeln.

Aus den dargelegten Gründen und im Hinblick auf den Grundsatz, das Recht zu konzentrieren, erscheint es sachdienlich, die an verschiedenen Stellen geregelten unterhaltsverfahrensrechtlichen Aus- und Durchführungsvorschriften zu den praktisch wichtigsten unterhaltsrechtlichen Rechtsinstrumenten sowie die zur Durchführung der Unterhaltsverordnung erforderlichen Vorschriften in das bereits bestehende AUG aufzunehmen, zumal das AUG ohnehin noch an das FamFG anzupassen ist. Da das in der Unterhaltsverordnung geregelte Exequaturverfahren für Titel aus Dänemark und dem Vereinigten Königreich und für Titel der übrigen Mitgliedstaaten, die vor dem 18. Juni 2011 ergangen sind, im Wesentlichen den Vorschriften der Brüssel I-Verordnung und des Lugano Übereinkommens von 2007 gleicht, übernimmt der Entwurf, wie bereits erwähnt, insoweit mit kleineren Abweichungen die bewährten Vorschriften des AVAG. Aus den oben genannten Gründen wird in Kauf genommen, dass das AVAG und der hier vorgelegte Entwurf, soweit das Exequaturverfahren betroffen ist, zum Teil inhaltsgleiche Regelungen enthalten.

IV. Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist bestimmt, dass die im Rahmen der Beratungshilfe zu zahlende Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung zur Hälfte auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen ist. Dies führt in sozialrechtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, zu einer doppelten Berücksichtigung des durch die Vorbefassung des Anwalts ersparten Aufwands, weil eine Anrechnung beim Wahlanwalt für diese Fälle nicht vorgesehen ist. Stattdessen ermäßigt sich in diesen Fällen der Gebührenrahmen für die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr im folgenden Verfahren. Daher soll der Fall der ermäßigten Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten von der Anrechnung ausgenommen werden.

V. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich für die Artikel 1 bis 12 und Artikel 19 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm; bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren, Rechtsanwaltschaft), für Artikel 13 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Sozialversicherung) und für Artikel 14 und 16 aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG (Kraftfahrwesen). Soweit der Entwurf die Mitwirkung des Jugendamtes vorsieht, stützt sich die Gesetzgebungskompetenz ferner zusätzlich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG. Die Gesetzgebungskompetenz für Artikel 18 ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren) und Nummer 22 GG (Kraftfahrwesen).

Hinsichtlich der auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG gestützten Bestimmungen ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Unterschiedliche Regelungen über die Befugnisse der zentralen Behörde, Fahrzeug- und Halterdaten abzurufen, würden die Tätigkeit der zentralen Behörde und damit auch den Rechtshilfeverkehr erschweren. Zudem verhindert eine bundeseinheitliche Regelung eine Rechtszersplitterung, die im Interesse des Bundes und der Länder, aber auch der Rechtssuchenden nicht hingenommen werden kann.

Aus den gleichen Erwägungen ist eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich, soweit der Entwurf Bestimmungen enthält, die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG gestützt sind.

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgenabschätzung; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte; gleichstellungspolitische Auswirkungen

Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten. Das Gesetz wirkt sich auch nicht auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau aus.

Das Bundesamt für Justiz ist bereits zentrale Behörde nach dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 150) sowie in Verfahren mit Staaten, mit denen die Gegenseitigkeit förmlich verbürgt ist. Diese Verfahren sind bislang im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) geregelt und betreffen insbesondere den Rechtshilfeverkehr mit den USA. Durch die von der Unterhaltsverordnung veranlasste Übertragung weiterer Aufgaben auf das Bundesamt für Justiz ist mit einem zusätzlichen Vollzugsaufwand in Auslandsunterhaltssachen zu rechnen, der auf etwa 157 000 Euro zu beziffern ist. Derzeit wickelt das Bundesamt für Justiz den Zahlungsverkehr in den AUG-Fällen sowie teilweise auch in Verfahren nach dem UN-Übereinkommen ab. Nach dem Entwurf soll der Zahlungsverkehr zukünftig in sämtlichen Fällen mit Auslandsbezug über das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde erfolgen. Dies wird einerseits zu einem zusätzlichen personellen Aufwand führen, der sich derzeit noch nicht abschätzen lässt. Da die zentrale Behörde die Zahlungsabwicklung in den neu geregelten Fällen nur für neu eingehende Anträge übernehmen soll, ist lediglich mit einem allmählichen Anstieg der Kosten zu rechnen. Die Überwachung der Zahlungen durch eine damit verbundene schnellere und effizientere Bearbeitung der Unterhaltsfälle wirkt sich andererseits auch kostensparend aus. Eine konsequente Verfolgung von Unterhaltsansprüchen im Ausland führt zudem zu Einsparungen im Sozialleistungsbereich und entlastet so die öffentlichen Haushalte.

Der Entwurf sieht ferner in bestimmten Fällen die Übernahme von Übersetzungskosten durch die zentrale Behörde vor. Dies wird zu einem Mehraufwand von etwa 33.000 Euro führen. Die gesamten Mehrkosten für den Bund werden aus dem Einzelplan 07 insbesondere beim Bundesamt für Justiz gegenfinanziert. Zusätzliche Kosten für die Haushalte der Länder könnten insbesondere im Hinblick auf die nach der Unterhaltsverordnung zu gewährende Verfahrenskostenhilfe in nicht quantifizierbarer Höhe entstehen. Da das geltende internationale Unterhaltsverfahrensrecht zum Teil bereits die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorsieht, werden sich die zu erwartenden Mehrkosten indes voraussichtlich in einem überschaubaren Rahmen halten. Im Übrigen ist die konsequente Durchsetzung grenzüberschreitender Unterhaltsansprüche erfolgversprechend; häufig können dadurch in diesen Fällen staatliche Transferleistungen eingespart werden.

Sofern das Ursprungsgericht oder die Ursprungsbehörde nach der Unterhaltsverordnung einen Auszug aus dem zu vollstreckenden Titel zu fertigen hat, lässt dies keine Mehrkosten erwarten. Vergleichbare Bescheinigungen waren bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1. 2001, S. 1 - Brüssel I-Verordnung), die bislang auf Unterhaltsverfahren anwendbar ist, zu erstellen.

Die Unterhaltsverordnung schafft für bestimmte ausländische Titel das Exequaturverfahren (Vollstreckbarerklärungsverfahren) ab. Dies dürfte zu einer gewissen Kostenentlastung führen. Das in dem Entwurf vorgesehene Konkretisierungsverfahren wird daher zu keinen Mehrkosten führen.

Für Unternehmen sowie für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Der Entwurf sieht Auskunftspflichten von Behörden gegenüber der zentralen Behörde vor. Dies führt aber nicht notwendigerweise zu einem bürokratischen Mehraufwand. Auch das geltende Recht kennt bereits Auskunftspflichten staatlicher Stellen in Unterhaltssachen. Soweit die zentrale Behörde bereits über die erforderlichen Informationen verfügt, erübrigt sich die Einholung von Auskünften durch Gerichte im Unterhaltsverfahren oder durch den Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren. Im Übrigen werden für Unternehmen, für Bürgerinnen und Bürger keine Informationspflichten neu eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Das Vorhaben berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

Der Entwurf ist ohne gleichstellungsrechtliche Relevanz, da er sich auf verfahrensrechtliche Durchführungsregelungen zur Unterhaltsverordnung und anderen internationalen Übereinkommen und Verträge begrenzt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Artikel 1 enthält das neue Auslandsunterhaltsgesetz (AUG). Die Vorschriften des AUG-E sind grundsätzlich auf alle Rechtsinstrumente, die in § 1 AUG-E, aufgezählt sind, anzuwenden. Besonderheiten der einzelnen Rechtsinstrumente wird, soweit erforderlich, bei den einzelnen Vorschriften Rechnung getragen.

Zu Kapitel 1 (Allgemeiner Teil)

Kapitel 1 regelt allgemeine Vorschriften, insbesondere die Bestimmung der zentralen Behörde und das Verfahren bei ein- und ausgehenden Ersuchen, die auf Unterstützung in Unterhaltssachen gerichtet sind. Kapitel 1 enthält außerdem Regelungen, die die Zuständigkeitsvorschriften der Unterhaltsverordnung ergänzen.

Zu Abschnitt 1 (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

Zu Absatz 1

§ 1 regelt den Anwendungsbereich des AUG-E. Die Bestimmung erfasst die in der Praxis bedeutsamen internationalen Rechtsinstrumente; ihrer Aus- und Durchführung dient der vorgelegte Entwurf. Allerdings sieht der Entwurf davon ab, sämtliche multi- und bilateralen Verträge, die auf Unterhaltssachen anzuwenden sind, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufzunehmen. Die meisten bilateralen Verträge haben wegen des Vorrangs der Brüssel I-Verordnung, der Lugano-Übereinkommen und nunmehr insbesondere der Unterhaltsverordnung erheblich an praktischer Bedeutung verloren. Nach Inkrafttreten des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 wird sich zukünftig ohnehin ein Großteil der Fälle entweder nach der Unterhaltsverordnung oder aber dem Haager Übereinkommen richten. In der Praxis sind allenfalls noch der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 1977 (BGBl.1980 II S. 925) und der Rechtshilfe- und Vollstreckungsvertrag mit Tunesien vom 19. Juli 1966 (BGBl. 1969 II S. 889) von gewisser Bedeutung. Der deutschtunesische Vertrag, der auch Unterhaltssachen umfasst, enthält eine Vielzahl von Besonderheiten, sodass das hierzu ergangene Ausführungsgesetz nicht in den Entwurf integriert werden soll. Auch der deutschisraelische Vertrag, der ebenfalls auf Unterhaltssachen anzuwenden ist, spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Die Ausführung dieses völkerrechtlichen Vertrages richtet sich daher auch in Unterhaltssachen weiterhin nach dem AVAG. Soweit hierdurch eine Rechtszersplitterung eintritt, ist dies im Hinblick auf die seltenen Fälle hinzunehmen. Hinzukommt, dass Israel voraussichtlich ohnehin das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 ratifizieren wird, sodass der deutschisraelische Vertrag in Unterhaltssachen wohl nicht mehr bedeutsam sein wird.

Ferner wird für Tunesien und Israel sowie für andere Staaten so eher ein Anreiz geschaffen, sich an dem neuen Haager Übereinkommen zu beteiligen, das nach seinem Inkrafttreten ebenfalls nach dem in diesem Gesetz geregelten vereinfachten Verfahren ausgeführt werden soll. Aus denselben Überlegungen nimmt der Entwurf das Haager Unterhaltsübereinkommen 1958, das in der Praxis ebenfalls ohnehin nur noch eine untergeordnete Rolle spielt, nicht in den Katalog des § 1 auf.

Nach Nummer 1 Buchstabe a dient der Entwurf vorrangig der Durchführung der Unterhaltsverordnung.

Dänemark hat gemäß des Abkommens vom 10. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mitgeteilt, dass es die mit der Unterhaltsverordnung vorgenommenen Änderungen der Brüssel I-Verordnung umsetzen will. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Kapitel III und VII gilt die Unterhaltsverordnung damit auch in Dänemark. Dem trägt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Rechnung. Im Folgenden wird dieses Abkommen daher in der Regel nicht mehr gesondert erwähnt.

Im Interesse der Bündelung wichtiger unterhaltsverfahrensrechtlicher Vorschriften in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug soll sich in Unterhaltssachen die Durchführung des Lugano-Übereinkommens gemäß Nummer 1 Buchstabe c sowie des Vorgänger-Übereinkommens gemäß Nummer 2 Buchstabe b nicht, wie bislang nach dem AVAG, sondern nach dem AUG-E richten. Gleiches gilt gemäß Nummer 2 Buchstabe a für die Ausführung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973, die derzeit ebenfalls im AVAG geregelt ist.

Die Ausführung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 in Unterhaltssachen richtet sich hingegen nicht nach dem AUG-E. Dieses Übereinkommen verliert in der Praxis immer mehr an Bedeutung. Es gilt nur noch für Altfälle und im Verhältnis zu bestimmten überseeischen Gebieten einiger Mitgliedstaaten.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c erwähnt ferner das New Yorker UN-Übereinkommen, dessen Ausführung im Zustimmungsgesetz (BGBl. II 1959 S. 149, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamtes für Justiz vom 17. Dezember 2006, BGBl. I 2006 S. 3171) nur rudimentär geregelt ist und sich im Übrigen nach im Wesentlichen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften der Länder richtet.

Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bezeichnet die Verfahren, die bislang in dem AUG a. F. geregelt sind. Zur näheren Erläuterung dieser Verfahren wird auf die Gesetzesbegründung zum AUG (BT-Drs. 010/3662) verwiesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Vereinfachung wird eine Neubekanntmachung der Staaten erfolgen, mit denen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

In den wenigen noch verbleibenden Fällen, in denen weder die in § 1 aufgeführten Rechtsinstrumente noch sonstige Ausführungsgesetze anzuwenden sind, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltsentscheidungen weiterhin nach dem FamFG. Die gerichtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen ist hingegen auch für die Fälle mit Drittstaatenbezug durch die Unterhaltsverordnung abschließend geregelt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 des Entwurfs entspricht inhaltlich § 97 Absatz 1 FamFG. Ihm kommt vorrangig eine Hinweis- und Warnfunktion für die Rechtspraxis zu. Bei einzelnen Vorschriften weist der Entwurf nochmals klarstellend auf den Anwendungsvorrang der Unterhaltsverordnung hin.

Zu § 2 (Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften)

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)

§ 3 enthält Begriffsbestimmungen. Bei Nummer 1 ist zu berücksichtigen, dass in Dänemark die Bestimmungen in Kapitel III und VII der Unterhaltsverordnung nicht gelten. Artikel 2 der Verordnung und die Bestimmungen des Kapitels IX sind im Verhältnis zu Dänemark nur anwendbar, soweit sie die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen und den Zugang zum Recht betreffen (Mitteilung der Kommission, ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 80).

Im Interesse einer einfacheren Handhabung des Gesetzes werden in Nummer 2 die durch- und auszuführenden Übereinkommen und Abkommen unter dem Begriff "völkerrechtliche Verträge" zusammengefasst. Der Entwurf verwendet im Zusammenhang mit behördlichen und gerichtlichen Verfahren die Begriffe "Antragsteller" und "Antragsgegner", in Vorschriften, die Bezüge zum Vollstreckungsrecht aufweisen, die Begriffe "Gläubiger" und "Schuldner".

Nummer 3 Buchstabe b trägt dem Umstand Rechnung, dass die Unterhaltsverordnung, das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 sowie das Lugano-Übereinkommen auch auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von Regressansprüchen der öffentlichen Hand anzuwenden sind. Das Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 erfasst ebenfalls übergegangene Ansprüche öffentlichrechtlicher Leistungsträger.

Zu Abschnitt 2 (Zentrale Behörde)

Zu § 4 (Zentrale Behörde)

§ 4 weist die Aufgaben, die nach der Unterhaltsverordnung und den auszuführenden völkerrechtlichen Verträgen der zentralen Behörde obliegen, dem Bundesamt für Justiz zu. Das Bundesamt für Justiz ist bereits zentrale Behörde nach dem New Yorker UN-Übereinkommen und den in dem bisherigen AUG geregelten Verfahren. Diese Aufgaben ähneln den nach der Unterhaltsverordnung zu erfüllenden Aufgaben. Die Nutzung bestehender Strukturen, Erfahrungen und Kontakte beim Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde lässt Synergieeffekte erwarten. Absatz 1 Satz 2 stellt sicher, dass sich die zentrale Behörde ohne Einhaltung von Dienstwegen an alle bei der Durchführung der Unterhaltsverordnung oder des auszuführenden völkerrechtlichen Vertrages einzuschaltenden Stellen wenden kann. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung erfolgt die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach diesem Gesetz auch dann über die zentrale Behörde, wenn dies der auszuführende völkerrechtliche Vertrag nicht vorsieht. In der Praxis wird dieser Fall ohnehin kaum vorkommen, da viele Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens sowie des Haager Unterhaltsübereinkommens 1973 zugleich Vertragsstaaten des New Yorker UN-Übereinkommens sind. Nach Inkrafttreten des Haager Übereinkommens 2007 wird sich voraussichtlich die große Mehrzahl der Fälle entweder nach der Unterhaltsverordnung oder aber nach dem Haager Übereinkommen richten, das ebenfalls die Einrichtung einer zentralen Behörde vorsieht. Auch unter Geltung der Unterhaltsverordnung bleibt es aber möglich, Anträge direkt bei Gericht beziehungsweise dem Vollstreckungsorgan zu stellen (vgl. etwa Artikel 45 Absatz 1 Unterhaltsverordnung).

Absatz 2 stellt klar, dass das Verfahren der zentralen Behörde ein Justizverwaltungsverfahren ist. Zugleich erfolgt damit ein Verweis auf die §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG).

Zu § 5 (Aufgaben und Befugnisse der zentralen Behörde)

Zu Absatz 1

Absatz 1 verweist zunächst auf die Funktion der zentralen Behörde als Empfangs- und Übermittlungsstelle.

Zu Absatz 2

Die Regelung des § 8 Absatz 1 AUG a. F. übernimmt Absatz 2. Absatz 2 erwähnt ausdrücklich zwar nur den Unterhaltsberechtigten. Dies schließt es aber nicht aus, dass die zentrale Behörde gegebenenfalls auch für den Unterhaltspflichtigen tätig werden kann. Für den Geltungsbereich der Unterhaltsverordnung schreibt dies Artikel 56 Absatz 2 ausdrücklich vor. Einem dadurch möglicherweise entstehenden Interessenskonflikt muss die zentrale Behörde durch organisatorische Maßnahmen vorbeugen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 verdeutlicht den Vorrang der Unterhaltsverordnung. Er verweist auf die unmittelbar geltenden Artikel der Verordnung, die die Aufgaben der zentralen Behörde aber nicht abschließend regeln. Ergänzend gilt daher auch für Verfahren nach der Unterhaltsverordnung Absatz 2. Im Interesse einer effektiven und zügigen Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen legt Artikel 58 der Unterhaltsverordnung für die Tätigkeit der zentralen Behörde bestimmte Fristen fest. Soweit Artikel 53 der Unterhaltsverordnung auf besondere Maßnahmen verweist, kann zur Auslegung auf den zum Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 ergangenen Erläuternden Bericht verwiesen werden. Artikel 7 dieses Übereinkommens enthält eine inhaltsgleiche Regelung. Die Abgrenzung der besonderen Maßnahmen von den übrigen Aufgaben der zentralen Behörde ist insoweit von Bedeutung, als die zentrale Behörde hierfür nach Artikel 54 Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen Kosten geltend machen kann. Insoweit sieht der Entwurf im Hinblick auf die geringe Anzahl der zu erwartenden Fälle einerseits und dem Aufwand der Einziehung im Ausland andererseits davon ab, für besondere Maßnahmen eine Gebühr einzuführen. Auslagen können indes auch in diesen Fällen nach der Justizverwaltungskostenordnung erhoben werden.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht § 8 Absatz 2 AUG a. F. Die Vorschrift ist ferner im Zusammenhang mit Artikel 52 der Unterhaltsverordnung zu sehen, wonach die zentrale Behörde nur in bestimmten Fällen eine Vollmacht verlangen kann. Zum Verständnis dieser Vorschrift kann der Erläuternde Bericht zum Haager Übereinkommen 2007 herangezogen werden, das in Artikel 42 eine inhaltsgleiche Vorschrift enthält. Artikel 42 verfolgt danach das Ziel, Formalitäten im Interesse einer schnellen und effizienten Verfahrensgestaltung möglichst einzuschränken. Der Erläuternde Bericht verweist ferner auf die Praxis einiger Vertragsstaaten des UN-Übereinkommens, die bereits heute auf entsprechende Förmlichkeiten verzichten. Die Fiktion des Absatzes 4 Satz 1 regelt nur das Verhältnis gegenüber Dritten. Im Verhältnis zum Antragsteller hat die zentrale Behörde entsprechend den Regelungen des Auftragsrechts die Interessen und den Willen des Antragstellers zu berücksichtigen. Die zentrale Behörde wird daher zum Beispiel vor dem Abschluss eines Vergleichs regelmäßig die Zustimmung des Antragstellers einholen. Gleiches gilt für einen etwaigen Verzicht auf den Unterhaltsanspruch. Diese Vorgehensweise entspricht im Übrigen bereits der gängigen Praxis der zentralen Behörde in Verfahren nach dem AUG a. F. und dem UN-Übereinkommen. Soweit die zentrale Behörde gemäß Absatz 4 als ermächtigt gilt, auch gerichtlich tätig zu werden, ist der seit Inkrafttreten des FamFG geltende Anwaltszwang in Unterhaltssachen zu beachten.

Zu Absatz 5

Absatz 5 ermächtigt die zentrale Behörde, den Zahlungsverkehr abzuwickeln. Damit trägt der Entwurf der Forderung des Artikels 51 Absatz 2 Buchstabe f der Unterhaltsverordnung, die Eintreibung und zügige Überweisung von Unterhalt zu erleichtern, Rechnung. Die Überwachung des Zahlungsverkehrs durch die zentrale Behörde gewährleistet eine effiziente Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Nur so lässt sich hinreichend kontrollieren, ob die Schuldner ihren Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr kann die zentrale Behörde rechtzeitig die erforderlichen Schritte einleiten. Bei Direktzahlungen hingegen wird sie nach den Erfahrungen des Bundesamtes für Justiz häufig erst sehr spät über mangelnde oder unregelmäßige Zahlungen unterrichtet. In diesen Fällen muss die zentrale Behörde dann unter teilweise erheblichem Aufwand etwaige Rückstände ermitteln und mögliche Schritte ausloten. Aus diesen Gründen sieht auch der Entwurf eines Handbuchs, das die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht zum Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007 erstellt hat, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die zentralen Behörden als Regelfall vor. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch die zentrale Behörde entspricht im Übrigen der bereits in den Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit geübten Praxis. Insbesondere für die USA war diese Vorgehensweise grundlegender Bestandteil der erforderlichen Gegenseitigkeit.

Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch die zentrale Behörde soll daher ausdrücklich als deren Aufgabe im Gesetz verankert werden.

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit soll die Abwicklung des Zahlungsverkehrs aber auf das notwendige Maß beschränkt werden. Stellt sich etwa heraus, dass der Schuldner über einen längeren Zeitraum störungsfrei die ihm obliegenden regelmäßigen Zahlungen leistet, bedarf die Gläubigerseite der Unterstützung durch die zentrale Behörde nicht mehr. Verlangen Staaten - wie derzeit die USA - im Rahmen der Gegenseitigkeit die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die zentralen Behörden, verbleibt es indes bei der Überwachung durch die zentrale Behörde.

Nach Satz 1 soll die Abwicklung des Zahlungsverkehrs nach den für Gelder des Bundes geltenden Regeln erfolgen. Diese Bestimmung ist erforderlich, da es sich bei den - durch freiwillige Zahlungen oder im Wege der Zwangsvollstreckung - eingezogenen Unterhaltszahlungen nicht um Haushaltsmittel des Bundes, sondern um Fremdgelder handelt. Für diese gelten die Vorschriften des Haushaltsrechts über die Abwicklung von Zahlungen nicht unmittelbar. Die Unterhaltszahlungen sollen aber ebenso wie Bundesmittel behandelt werden. Dieses Ziel wird durch die vorgesehene Formulierung erreicht.

Satz 2 trägt den Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Unterhaltszahlungen Rechnung. Bei Unterhaltszahlungen im internationalen Bereich kann es wegen Wechselkursschwankungen und anderer Komplikationen, etwa bei den in regelmäßigen Abständen erforderlichen Abstimmungen zwischen den zentralen Behörden über die Höhe der erfolgten Zahlungen und etwaiger Rückstände, durchaus auch zu Rückzahlungen kommen.

Zu § 6 (Unterstützung durch das Jugendamt)

Zu Abschnitt 3 (Ersuchen um Unterstützung in Unterhaltssachen)

Abschnitt 3 regelt die Behandlung von eingehenden und ausgehenden Ersuchen. Im Zusammenhang mit der Weiterleitung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen an die zuständige Stelle im Ausland, verwendet der Entwurf als Oberbegriff den Begriff "Ersuchen".

Zu Unterabschnitt 1 (Ausgehende Ersuchen)

Zu § 7 (Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration)

§ 7 Absatz 1 dehnt die in § 3 AUG a. F. und Artikel 3 Absatz 1 des Zustimmungsgesetzes zum New Yorker UN-Unterhaltsübereinkommen (BGBl. II 1959, S. 149) geregelte Vorprüfung ausgehender Anträge durch das Amtsgericht, die sich in der Praxis bewährt hat, auf alle Fälle der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland aus. Eine Mehrbelastung der Gerichte ist durch diese Ausdehnung nicht zu erwarten. Bis auf Bulgarien, Lettland, Litauen und Malta sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Vertragsstaaten des New Yorker UN-Übereinkommens, dem derzeit 67 Staaten angehören.

Die Vorschrift sieht des Weiteren eine Zuständigkeitskonzentration vor. Insbesondere kleinere, mit grenzüberschreitenden Angelegenheiten selten befasste Amtsgerichte werden so entlastet und die für die Prüfung der Anträge notwendige fachliche Kompetenz gebündelt. Eine Konzentration erleichtert und vereinfacht ferner die Zusammenarbeit und Kommunikation der Amtsgerichte mit der zentralen Behörde, aber auch der Amtsgerichte untereinander.

Absatz 2 stellt klar, dass es sich bei der Vorprüfung um ein Justizverwaltungsverfahren handelt.

Nach Absatz 3 werden für das Vorprüfungsverfahren, wie bereits nach bisheriger Rechtslage, keine Kosten erhoben.

Zu § 8 (Inhalt und Form des Antrages)

§ 8 Absatz 1 verweist im Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung auf die unmittelbar geltenden Regelungen der Verordnung. Absatz 2 und 3 regeln die von der Unterhaltsverordnung nicht erfassten Fälle und entsprechen inhaltlich im Wesentlichen § 3 Absatz 2 und 3 AUG a. F. Ersuchen aus Dänemark fallen unter Absatz 2, da Kapitel VII (Zusammenarbeit der Zentralen Behörden) der Unterhaltsverordnung für Dänemark nicht gilt. Absatz 2 Satz 2 berücksichtigt, dass auch die öffentliche Hand, die Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, Berechtigte sein kann; die Regelung dient bezüglich personenbezogenen Daten der Klarstellung. Im Übrigen bedarf auch ein Antrag der öffentlichen Hand den in Absatz 2 erwähnten Angaben.

Absatz 5 stellt klar, dass der Antrag nicht an die inländische zentrale Behörde, sondern an die Empfangsstelle des zu ersuchenden Staates zu richten ist. Die Vorschrift soll so falschen Adressierungen vorbeugen. Die genaue Bezeichnung der Empfangsstelle durch den Antragsteller ist nicht erforderlich, sondern kann im Rahmen der weiteren Prüfung durch die Vorprüfungsstelle oder die zentrale Behörde erfolgen. Im Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung ist die Adressierung durch die zu verwendenden Formulare vorgegeben.

Zu § 9 (Umfang der Vorprüfung)

§ 9 regelt den Umfang der Vorprüfung und die weitere Behandlung des Antrags durch das Gericht. Um in den Fällen mit förmlicher Gegenseitigkeit (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) die erforderliche Gegenseitigkeit zu wahren, ist eine differenzierende Prüfung erforderlich.

Absatz 1 Nummer 1 behandelt die im AUG a. F. (jetzt § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) geregelten Fälle und entspricht inhaltlich § 4 AUG a. F. Zur Erleichterung der Prüfung der Erfolgsaussichten hat das Bundesamt für Justiz mit der zuständigen Stelle in den USA ein Formular ausgehandelt, das inzwischen generell in den ausgehenden Ersuchen nach dem AUG verwendet und in den USA akzeptiert wird. Nummer 2 regelt die übrigen Fälle. Eine Mutwilligkeitsprüfung sieht Artikel 4 des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 ausdrücklich vor. Im Übrigen rechtfertigt sich die Ablehnung des Antrags bei Mutwilligkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit aus dem Sinn und Zweck der Unterhaltsverordnung sowie der übrigen völkerrechtlichen Verträge. Diese Rechtsinstrumente dienen vorrangig der einfacheren und effektiveren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Mutwillige und offensichtlich unbegründete Ansprüche bedürfen dieser Unterstützung nicht. Nicht zuletzt dient diese Prüfung auch dem Antragsteller selbst, da er bei einem Unterliegen gegebenenfalls die Kosten des Gegners zu tragen hätte. Der Entwurf lässt offen, nach welchem Sachrecht die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit zu erfolgen hat. Die - summarische - Erfolgsprüfung dürfte sich nach dem im konkreten Fall anwendbaren Sachrecht richten. Dies ist insoweit gerechtfertigt, als durch die Zuständigkeitskonzentration besonderes Wissen in diesem Bereich gebündelt wird. Ein Antrag wird in der Regel dann offensichtlich unbegründet sein, wenn die mangelnde Erfolgsaussicht bereits ohne nähere Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen auf der Hand liegt. Ist eine umfangreiche Prüfung des Kollisionsrechts erforderlich oder sind sonstige schwierige Rechtsfragen zu prüfen, dürfte dies regelmäßig der Annahme einer offensichtlichen Unbegründetheit entgegenstehen.

Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem New Yorker UN-Unterhaltsübereinkommen die Übermittlungsstelle, also die zentrale Behörde, über die Weiterleitung eines mutwilligen oder offensichtlich unbegründeten Antrags entscheidet.

Zu § 10 (Übersetzung des Antrages)

Die Vorschrift regelt die Übersetzung ausgehender Anträge. Nach der Unterhaltsverordnung ist eine Übersetzung nur unter bestimmten Voraussetzungen erforderlich. Absatz 1 Satz 2 soll sicherstellen, dass diese Vorgaben der Unterhaltsverordnung beachtet werden. Die erforderlichen Übersetzungen hat der Antragsteller grundsätzlich selbst beizubringen. Abgesehen von der Bescheinigung nach § 9 Absatz 1 Satz 2, obliegt es nicht dem Amtsgericht, für die erforderlichen Übersetzungen zu sorgen. Ein solches Vorgehen würde sich zwar zunächst anbieten, da das Amtsgericht im weiteren Verfahrensablauf ohnehin über einen etwaigen Antrag nach Absatz 3 zu entscheiden hat. Letztlich erscheint es aber vorzugswürdiger, dass die zentrale Behörde, die nach § 11 die förmlichen Anforderungen des einzuleitenden ausländischen Verfahrens zu prüfen hat, eigenverantwortlich entscheidet, welche Übersetzungen sie veranlasst.

Absatz 2 orientiert sich an § 5 IntFamRVG. Die Vorschrift ermöglicht es der zentralen Behörde, das Verfahren zu beschleunigen. In der Praxis wird die zentrale Behörde den Antragsteller zunächst auffordern, die erforderlichen Übersetzungen beizubringen und die Aufforderung mit einem Hinweis auf die ansonsten von der zentralen Behörde in Rechnung gestellten Kosten verbinden.

Nach Absatz 3 befreit das nach § 7 zuständige Gericht den Antragsteller nach den Grundsätzen der Verfahrenskostenhilfe von der Verpflichtung, der zentralen Behörde die für eine Übersetzung angefallenen Kosten zu erstatten. In diesem Fall verbleiben die Übersetzungskosten demgemäß bei der zentralen Behörde. Diese im Vergleich zum geltenden Recht eingeräumte Vergünstigung in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis die Geltendmachung - berechtigter - Unterhaltsansprüche häufig schon an den fehlenden Mitteln für Übersetzungskosten scheitert. Vor diesem Hintergrund kommt eine Kostenbefreiung nur für Anträge natürlicher Personen in Betracht. Von der Kostenbefreiung erfasst werden jedoch nur die von der zentralen Behörde veranlassten Kosten. Diese Regelung stellt sicher, dass die zentrale Behörde nur für die von ihr für erforderlich gehaltenen Kosten aufkommen muss. Durch die in Absatz 3 geregelte Vergünstigung werden Mehrkosten allenfalls in einem überschaubaren Rahmen anfallen. Durch die Verwendung mehrsprachiger Formulare lassen sich etwa Übersetzungskosten verringern. Soweit durch die Übernahme der Übersetzungskosten Mehrkosten entstehen, sind diese im Hinblick auf die mit der erfolgreichen Durchsetzung von Unterhalt häufig einhergehende Einsparung staatlicher Transferkosten gerechtfertigt.

Absatz 4 stellt klar, dass Absatz 3 die Regelungen der Prozesskostenhilfe-Richtlinie nicht verdrängt. Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Verfahrenskostenhilfegesuchs hat der ersuchende Staat nach Artikel 8 Nummer b der Prozesskostenhilfe-Richtlinie in Verbindung mit § 1077 Absatz 4 ZPO anfallende Übersetzungskosten grundsätzlich zu übernehmen. Wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt, kommt indes ein Rückgriff nach § 28 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 6 Satz 2 der Richtlinie in Betracht.

Zu § 11 (Weiterleitung des Antrages durch die zentrale Behörde)

Zu § 12 (Registrierung eines bestehenden Titels im Ausland)

Die Vorschrift entspricht § 6 AUG a. F.

Zu Unterabschnitt 2 (Eingehende Ersuchen)

Zu § 13 (Übersetzung des Antrages)

Absatz 1 regelt die Übersetzung eingehender Anträge. Da die Unterhaltsverordnung an verschiedenen Stellen ermöglicht, neben der Amtssprache auch eine sonstige Sprache zuzulassen, stellt der Entwurf klar, dass allein die deutsche Sprache zugelassen ist. Hierdurch werden unnötige Unsicherheiten vermieden.

Absatz 3 Satz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass über viele Anträge, etwa einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Unterhaltstitels, nur bei Vorliegen entsprechender

Unterlagen in deutscher Sprache gemäß § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)

entschieden werden kann. Der Begriff "solange" verdeutlicht, dass die zentrale Behörde nach Vorliegen der erforderlichen Übersetzung tätig werden muss, vorausgesetzt, die weiteren Voraussetzungen für ein Tätigwerden der zentralen Behörde liegen vor. Satz 2 stellt sicher, dass die Vorgaben der Unterhaltsverordnung beachtet werden. Liegen in Verfahren nach der Unterhaltsverordnung die erforderlichen Übersetzungen nicht vor, richtet sich das weitere Vorgehen der zentralen Behörde nach Artikel 58 Absatz 9 der Verordnung.

Absatz 4 entspricht § 7 Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz AUG a. F. Nach der hierzu ergangenen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 010/3662, S. 14) soll diese Regelung der zentralen Behörde in Ausnahmefällen die Möglichkeit einräumen, einen gewissen finanziellen Ausgleich für den ausländischen Staat durch die Übernahme der Übersetzungskosten zu schaffen; aus Kostengründen soll aber grundsätzlich eine Übersetzung ins Deutsche verlangt werden.

Zu § 14 (Inhalt und Form des Antrages)

§ 14 regelt den Inhalt eingehender Anträge. Absatz 1 verweist wiederum für ihren Anwendungsbereich auf den Vorrang der Unterhaltsverordnung. Absatz 2 regelt den Inhalt eines Antrages, der nicht in den Anwendungsbereich der Unterhaltsverordnung fällt. Er übernimmt inhaltlich § 7 AUG a. F. und ergänzt diese Vorschrift um weitere Angaben, deren Kenntnis sich in der Praxis als nützlich erwiesen hat.

Absatz 3 entspricht § 7 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 AUG a. F.

Zu § 15 (Behandlung einer vorläufigen Entscheidung)

§ 15 entspricht § 11 AUG a.

F

Zu Abschnitt 4 (Datenerhebung durch die zentrale Behörde)

Die zentrale Behörde hat nach Artikel 61 der Unterhaltsverordnung Informationen über die Anschrift, das Einkommen und das Vermögen des Verpflichteten einzuholen, wenn dies für den Erlass, die Änderung, die Anerkennung, die Vollstreckbarerklärung oder die Vollstreckung einer Unterhaltsentscheidung erforderlich ist. Artikel 61 verpflichtet die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die zentrale Behörde von Behörden des Mitgliedstaates, die über die entsprechenden Daten verfügen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erhält (vgl. Erwägungsgrund 33). Dieser Verpflichtung kommt der Entwurf mit den §§ 16 und 17 AUG-E und den entsprechenden Folgeänderungen nach.

Indem der zentralen Behörde entsprechend den Vorgaben der Unterhaltsverordnung die Möglichkeit eröffnet wird, über den Unterhaltsschuldner Informationen einzuholen, wird zwar in das Grundrecht des Verpflichteten auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) eingegriffen. Dieser Eingriff ist indes gerechtfertigt. Zwar handelt es sich bei Unterhaltsforderungen "nur" um privatrechtliche Forderungen. Es geht jedoch nicht nur um private Interessen. Zum einen hat der Staat das Gewaltmonopol inne und verbietet dem Berechtigten die Selbsthilfe. Der hieraus resultierende Justizgewährungsanspruch ist nur gewahrt, wenn das zur Verfügung stehende Verfahren eine effektive zwangsweise Durchsetzung der für Recht erkannten Ansprüche sicherstellt. Zum anderen kommt der sozialen Funktion des Unterhaltsrechts, den Berechtigten vor der Gefährdung seines Lebensbedarfs zu schützen, erhebliche Bedeutung zu. Schließlich fällt auch die ungerechtfertigte Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu Lasten der Versichertengemeinschaft und Steuerzahler ins Gewicht, wenn sich der Verpflichtete einer - gegebenenfalls sogar titulierten - Unterhaltspflicht entzieht.

Die vorgesehenen Datenerhebungsbefugnisse sind daher zur effektiven Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erforderlich. Im Übrigen hat es der Verpflichtete selbst in der Hand, durch Erfüllung seiner Unterhaltspflicht, durch wahrheitsgemäße und vollständige Angaben oder seine Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung den Grundrechtseingriff abzuwehren. Auch das neue Haager Unterhaltsübereinkommen verpflichtet die zentrale Behörde, den Antragsteller bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Berechtigten oder des Verpflichteten sowie bei der Gewinnung von Informationen über Einkommen und gegebenenfalls Vermögen des Unterhaltsverpflichteten zu unterstützen. Der Entwurf beschränkt das Auskunftsrecht der zentralen Behörde daher nicht auf Verfahren nach der Unterhaltsverordnung.

Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sieht der Entwurf einen abgestuften Katalog vor. Der Entwurf orientiert sich an dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. I 2009, 2258). Unabhängig von der Möglichkeit, erforderliche Informationen selbst einzuholen, kann die zentrale Behörde auch ein gerichtliches oder vollstreckungsrechtliches Verfahren einleiten und so die bereits bestehenden Auskunftsrechte des Gerichts oder des Vollstreckungsorgans nutzen.

Die im Vergleich zur geltenden Rechtslage zum Teil erweiterte Befugnis der zentralen Behörde, Daten zu erheben, führt zu keiner Inländerbenachteiligung. Die Befugnisse der zentralen Behörde gehen nicht weiter, als die zukünftig dem Gerichtsvollzieher, dessen Hilfe sich ein Unterhaltsgläubiger bedienen kann, zustehenden Auskunftsrechte. Dass die zentrale Behörde bereits vor Vollstreckungsbeginn Daten erheben darf, ist im Hinblick auf die mit der grenzüberschreitenden Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen verbundenen Schwierigkeiten gerechtfertigt. Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 3 differenziert danach, ob die Datenerhebung für die Herbeiführung oder Änderung einer Entscheidung oder für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung erforderlich ist. Dieser Differenzierung folgend regelt der Entwurf das Auskunftsrecht der zentralen Behörde in zwei Vorschriften.

Zu § 16 (Auskunftsrecht der zentralen Behörde zur Herbeiführung oder Änderung eines Titels)

Ist die zentrale Behörde mit einem Antrag auf Herbeiführung oder Änderung einer Entscheidung (56 Absatz 1 Buchstaben c bis f, Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben b und c der Unterhaltsverordnung) oder mit einem Ersuchen nach Artikel 53 Absatz 1 i.V.m. Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b der Unterhaltsverordnung befasst, ist die Informationsbeschaffung auf die Aufenthaltsermittlung des Betroffenen beschränkt.

Die Ermittlungsbefugnisse der zentralen Behörde stützen sich in Absatz 1 aus datenschutzrechtlichen Gründen vorrangig auf das Melderegister. Sofern der gegenwärtige Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nicht bekannt ist, stellt die Beschaffung dieser Angaben bei den Meldebehörden das Mittel zur Informationsgewinnung für die zentrale Behörde dar, das am wenigsten in Grundrechte der betroffenen Person oder Dritter eingreift. Zuständig ist in einem solchen Fall die Meldebehörde des letzten oder eines anderen bekannten früheren Wohnsitzes der betroffenen Person. Da auf Bundesebene, und zum Teil auch auf Landesebene, kein einheitliches Melderegister besteht, kann jede Meldebehörde regelmäßig nur Angaben dazu machen, wo in ihrem Zuständigkeitsbereich die betroffene Person früher angemeldet war, und wohin sich die Person abgemeldet hat. Auf diese Weise kann grundsätzlich im Wege einer Meldekette die gegenwärtige Meldeadresse ermittelt werden. Die Datenübermittlung durch die zuständigen Meldebehörden an die zentrale Behörde richtet sich nach § 18 des Melderechtsrahmengesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften in den Landesmeldegesetzen.

Erst dann, wenn die zentrale Behörde den Aufenthaltsort des Berechtigten oder des Verpflichteten nach Absatz 1 nicht ermitteln kann, räumt Absatz 2 der zentralen Behörde weitergehende Auskunftsrechte bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Kraftfahrtbundesamt ein. Die zentrale Behörde kann das Ersuchen nach Nummer 1 an jeden Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richten. Sie muss den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erst ermitteln. Entweder der ersuchte

Träger kennt die erforderlichen Daten und kann die Anfrage der zentralen Behörde beantworten. Oder aber er leitet das Gesuch an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter, der dann die angefragten Daten der zentralen Behörde übermittelt. Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist für den Unterhaltsberechtigten von erheblicher Bedeutung, sodass die Zweckänderung bei der Nutzung dieser Daten gerechtfertigt ist. Eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage wird in § 74 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) - eingefügt.

Die bereits in § 35 Absatz 4b des Straßenverkehrsgesetzes (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) bestehende Ermächtigung, in Verfahren nach dem AUG a. F. Auskünfte über Halterdaten einzuholen, wird in Ziffer 2 an die Neuregelung angepasst.

Ist der Betroffene Angehöriger im Inland stationierter Nato-Streitkräfte, hat sich die Ermittlung des Aufenthaltsorts beziehungsweise der ladungsfähigen Anschrift bei der zuständigen Behörde der Truppe bewährt. Dem trägt Nummer 3 Rechnung. Die stationierungsrechtliche Befugnis der zentralen Behörde, sich mit dem Auskunftsersuchen an die Verbindungsstelle der Streitkräfte zu wenden, folgt aus Artikel VIII Absatz 6 und 9 Nato-Truppenstatut. Hinzukommt die Bestimmung des Artikels 32 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut, wonach Zustellungen an Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges über die Verbindungsstelle erfolgen können. Die Ermittlung des Aufenthaltsortes ist notwendige Voraussetzung für eine ordentliche Zustellung gemäß Artikel 32 des Zusatzabkommens. Nach Artikel 3 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut gewährleisten die deutschen Behörden und die Behörden einer Truppe durch geeignete Maßnahmen eine enge gegenseitige Verbindung. Nach Artikel 3 Absatz 2 erstreckt sich die Zusammenarbeit unter anderem auf die Förderung und Wahrung der Sicherheit sowie auf den Schutz des Vermögens von Deutschen und Mitgliedern der Truppen. Nach Artikel 34 des Zusatzabkommens gewähren die Militärbehörden bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel in nicht strafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung.

Absatz 3 ermächtigt die zentrale Behörde, einen Suchvermerk im Zentralregister zu veranlassen.

Zu § 17 (Auskunftsrecht zum Zweck der Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines Titels)

Kommt der Schuldner seiner titulierten Unterhaltspflicht nicht nach, stehen der zentralen Behörde nach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Unterhaltsverordnung weitergehende Auskunftsrechte zu. Hiervon darf die zentrale Behörde auch dann Gebrauch machen, wenn sie um Durchführung besonderer Maßnahmen nach Artikel 53 der Unterhaltsverordnung ersucht wird (Artikel 53 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung). Absatz 1 gestaltet diese Auskunftsrechte näher aus. Die vorgeschriebene Androhung ermöglicht es dem Schuldner, den drohenden Grundrechtseingriff abzuwenden. Satz 1 stellt klar, dass die in Absatz 1 eingeräumten Auskunftsrechte neben dem in § 16 geregelten Auskunftsrecht bestehen. Nummer 1 regelt das Auskunftsersuchen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, um so ein etwaiges Beschäftigungsverhältnis des Schuldners zu ermitteln. Die zentrale Behörde kann auch hier ihr Ersuchen an jeden Träger der gesetzlichen Rentenversicherung richten. Kennt der ersuchte Rentenversicherungsträger die Daten des Schuldners nicht, leitet er das Ersuchen an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter. Der Eingriff in das Sozialdatengeheimnis ist gerechtfertigt. Soll das Verschweigen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht folgenlos bleiben, muss dem Unterhaltsgläubiger die Ermittlung des Arbeitgebers auf andere Weise möglich sein. Auch das geltende Recht kennt daher bereits behördliche Auskunftspflichten in Unterhaltsverfahren.

Gleiches gilt im Ergebnis, wenn der Unterhaltspflichtige den Bezug von Sozialleistungen verschweigt. Nummer 2 ermächtigt daher die zentrale Behörde bei dem zuständigen Leistungsträger einen etwaigen Leistungsbezug des Unterhaltspflichtigen nach dem SGB II abzufragen. Damit trägt der Entwurf dem Umstand Rechnung, dass auch Sozialleistungen durchaus unterhaltsrechtlich relevant sein können. Nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe zum Beispiel an die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Diese Vorschrift soll den nächsten Familienangehörigen einen raschen und kostensparenden Zugriff auf die auch teilweise zur Befriedigung ihres Lebensunterhaltes dienenden Leistungen ohne die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen im Zivilprozess ermöglichen. Von dieser Begünstigung kann der Unterhaltsberechtigte indes nur Gebrauch machen, wenn er von dem Leistungsbezug Kenntnis hat. Die Kenntnis, ob ein Leistungsbezug nach dem SGB II vorliegt oder nicht, lässt überdies wertvolle Rückschlüsse auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu. Eine verlässliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit ermöglicht es der zentralen Behörde, die Verfahren möglichst effektiv und kostengünstig zu betreiben. Von - im Ergebnis ohnehin - erfolglosen Vollstreckungsversuchen kann sie absehen, was sowohl die zentralen Behörde als auch die zuständigen Stellen der Länder entlastet. Gleiches gilt im Ergebnis, wenn die zentrale Behörde mit einem Ersuchen nach Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Unterhaltsverordnung befasst ist. Das in Nummer 2 geregelte Auskunftsrecht umfasst nicht Informationen über die Höhe des Leistungsbezuges nach dem SGB II.

Nummer 3 ermöglicht es der zentralen Behörde, über das Bundeszentralamt für Steuern Konten und Depots des Schuldners abzurufen. Die Regelung wahrt die von der Verfassung gezogenen Grenzen. Die Vorschrift ermöglicht ausschließlich Kontenabrufe im Rahmen konkreter Fallkonstellationen. Die Abfrage ist nur möglich, wenn der Unterhaltsgläubiger über einen - gegebenenfalls nach Durchführung eines Exequaturverfahrens - im Inland vollstreckbaren Titel verfügt und der Unterhaltsschuldner die vorrangige Selbstauskunft verweigert oder wenn sich diese als unergiebig erweist. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche Abfrage "ins Blaue" (vgl. dazu BVerfG, NJW 2007, 2464) wird nicht eröffnet. Die Kontenabfrage ist zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und damit zur Durchsetzung eines legitimen Zwecks zulässig. Die Vorschrift genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die zentrale Behörde zunächst stets das mildere Mittel der Selbstauskunft nutzen muss. Der Vorrang der Selbstauskunft stellt auch sicher, dass die Kontenabfrage nicht ohne Wissen des Betroffenen erfolgt. Jeder, der zur Abgabe einer Erklärung über sein Einkommen und Vermögen aufgefordert wird, muss damit rechnen, dass eine Kontenabfrage durchgeführt wird.

Nummer 4 ermöglicht eine Abfrage der Daten von auf den Schuldner zugelassenen Fahrzeugen im automatisierten Verfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt. Der Abruf im automatisierten Verfahren ist in § 36 StVG geregelt, der auf § 35 StVG verweist. Diese Vorschrift ist daher um eine weitere Nummer zu erweitern (hierzu Artikel 14). § 35 verweist wiederum auf die nach § 33 Absatz 1 StVG gespeicherten Daten.

Nach Absatz 2 darf die zentrale Behörde Auskünfte über das Vermögen nur einholen, wenn dies für die Vollstreckung erforderlich ist. Dies ist nach Artikel 61 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Unterhaltsverordnung der Fall, wenn Informationen über das Einkommen, den Arbeitgeber und Bankverbindungen ergeben, dass eine Vollstreckung nicht oder nur teilweise zu einer Befriedigung führt oder diese Informationen selbst nicht ausreichend für eine Vollstreckung sind. Artikel 61 Absatz 2 und entsprechend § 17 Absatz 2 regelt nur die Datenerhebung bei Dritten. Der zentralen Behörde bleibt es unbenommen, den Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen aufzufordern.

Zu § 18 (Benachrichtigung über die Datenerhebung)

Die Vorschrift dient dem Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung erstreckt der Entwurf die Regelung des Artikels 62 Absatz 2 Unterhaltsverordnung auf den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes. Um den Grundrechtseingriff gering zu halten, informiert die zentrale Behörde nach Absatz 1 einen Antragsteller grundsätzlich nur darüber, ob ein Auskunftsersuchen erfolgreich war, nicht jedoch über den Inhalt der Auskunft. Den Inhalt der Auskunft benötigt der Antragsteller nicht zwingend, da die zentrale Behörde für ihn tätig wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in eng begrenzten Fällen in Betracht. Dies gilt insbesondere, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder wird. Verfahrensregeln vor Gericht bleiben nach Artikel 62 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung ausdrücklich unberührt. In diesen Fällen verlangt bereits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Kenntnis der für das Unterhaltsverfahren bedeutsamen Daten. Die Weitergabe kommt des Weiteren dann in Betracht, wenn ansonsten der Unterhaltsberechtigte etwa ein außergerichtliches Vergleichsangebot nicht ausreichend beurteilen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene der Weitergabe der Daten zugestimmt hat. Es entspricht nicht der mit der Unterhaltsverordnung und den übrigen völkerrechtlichen Verträge verfolgten effektiven Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, wenn der Gläubiger in einer solchen Situation erst ein gerichtliches Verfahren einleiten muss, um die erforderlichen Informationen zu erhalten.

Absatz 2 dient der Wahrung der Rechte des Betroffenen. Die zentrale Behörde hat den Betroffenen grundsätzlich unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, von der Datenerhebung zu unterrichten. Solange der Erfolg vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen gefährdet ist, kann die Unterrichtung unterbleiben. Sie hat aber spätestens 90 Tage nach Erhalt der Auskunft zu erfolgen. Diese Frist ist ausreichend bemessen, um die Zwangsvollstreckung durchzuführen.

Zu § 19 (Übermittlung und Löschung von Daten)

Zu Abschnitt 5 (Verfahrenskostenhilfe)

Abschnitt 5 regelt die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

Verfahrenskostenhilfe steht grundsätzlich nur natürlichen Personen zu. Die öffentliche Hand, die eigene Ansprüche aus übergegangenem Recht verfolgt, kann sich regelmäßig nicht auf die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe berufen. Bei der Geltendmachung von Regressansprüchen fehlt es regelmäßig an der wirtschaftlichen Bedürftigkeit der öffentlichen Hand. Für Anträge öffentlichrechtlicher Leistungsträger aus Mitgliedstaaten auf Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung eines ausländischen Titels gilt indes Artikel 47 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung (vgl. hierzu auch Artikel 64 und Erwägungsgrund 14 der Unterhaltsverordnung). Soweit öffentliche Stellen Unterhalt für den Berechtigten geltend machen, zum Beispiel im Rahmen einer Beistandschaft, kommt es ohnehin auf die finanziellen Verhältnisse des Berechtigten an. Verfahrenskostenhilfe wird nur für gerichtliche Verfahren sowie für das Vollstreckungsverfahren, nicht jedoch für das Verfahren vor der zentralen Behörde gewährt.

Zu § 20 (Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe)

§ 20 verweist für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe auf die allgemeinen Vorschriften. Hinreichende Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO liegt regelmäßig vor, wenn das angerufene Gericht sachlich, örtlich und international zuständig ist und das Vorbringen rechtlich schlüssig und tatsächlich glaubhaft gemacht ist. Glaubhaft machen muss die hilfsbedürftige Partei ihr Vorbringen allerdings erst, wenn sie das Gericht hierzu auffordert (§ 118 Absatz 2 ZPO). Schwierige Rechtsfragen sind im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht zu klären, dies gilt besonders für Fragen des Kollisionsrechts.

Eine sorgfältige Prüfung der Erfolgsausichten liegt grundsätzlich auch im Interesse des Antragstellers, um eine absehbare Kostenerstattung zu vermeiden; ferner dient sie auch dem Schutz des Gegners vor aussichtslosen Verfahren. Sowohl nach der Unterhaltsverordnung als auch nach der Prozesskostenhilfe-Richtlinie sind von der Bewilligung die Kosten des Gegners nur erfasst, wenn dies das Recht des Mitgliedstaates des Gerichtsstandes vorsieht. Dies ist in Deutschland nicht der Fall.

Die Unterhaltsverordnung trennt nicht zwischen Verfahrenskosten- und Beratungskostenhilfe. Soweit die Verordnung grenzüberschreitende Beratungskostenhilfe vorsieht, erfolgt die Durchführung entsprechend der Systematik im deutschen Recht im Beratungshilfegesetz (vgl. Artikel 3 des Entwurfs).

Zu § 21 (Zuständigkeit für Anträge auf Verfahrenskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG)

Zu § 22 (Verfahrenskostenhilfe nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)

Die Vorschrift dient der Durchführung des Artikels 46 der Unterhaltsverordnung und betrifft daher nur eingehende Ersuchen. Da nach Artikel 46 Absatz 1 für Anträge nach Artikel 56 der Unterhaltsverordnung, die über die zentrale Behörde gestellt werden, der ersuchte Staat unentgeltliche Verfahrenskostenhilfe zu gewährleisten hat, findet nach Absatz 1 keine Überprüfung der finanziellen Verhältnisse nach § 115 ZPO statt. Der Antragsteller wird vielmehr, vorbehaltlich des Artikels 67 der Unterhaltsverordnung, von der Erstattung der im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe verauslagten Kosten endgültig befreit. Dies stellt Satz 2 klar. Artikel 46 erlaubt des Weiteren nur eine eingeschränkte Prüfung der Erfolgsaussichten. Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhalt für minderjährige Kinder und junge Volljährige darf daher nur verweigert werden, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist; wegen des Prüfungsumfangs wird auf die Begründung zu § 9 verwiesen. Mutwillige Anträge fallen nicht in den Schutzzweck der Verordnung; der Entwurf sieht daher die Möglichkeit vor, die Verfahrenskostenhilfe auch bei Mutwilligkeit zu verweigern. Die Mutwilligkeit darf aber wegen Artikel 46 Absatz 1 nicht mit wirtschaftlichen Erwägungen begründet werden.

Richtet sich der Antrag auf die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung eines ausländischen Titels, ist eine Prüfung der Erfolgsaussichten nach Artikel 46 Absatz 2, Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe a und b der Unterhaltsverordnung untersagt.

Absatz 3 dient der Durchführung von Artikel 67 der Unterhaltsverordnung und regelt die dort eingeräumte Möglichkeit, eine Erstattung der nach Artikel 46 verauslagten Kosten zu verlangen. Nach Artikel 67 kommt eine Kostenerstattung indes nur in Ausnahmefällen in Betracht; der Entwurf trägt dem durch die vorzunehmende Billigkeitsprüfung Rechnung. Als Abwägungskriterien kommen dabei einerseits insbesondere die grundsätzliche Kostenfreiheit und andererseits die Vermögensverhältnisse des Kindes in Betracht. Eine Kostenerstattung wird daher regelmäßig nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Kind wegen seiner finanziellen Verhältnisse nicht einmal einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe gegen Raten hätte ( § 115 Absatz 2 ZPO) und daneben wegen überdurchschnittlicher finanzieller Verhältnisse die Belastung des Steuerzahlers durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht gerechtfertigt wäre. Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 3 ist der Rechtspfleger (vgl. Artikel 2 des Entwurfs).

Zu § 23 (Verfahrenskostenhilfe für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung von unterhaltsrechtlichen Titeln)

Zu § 24 (Verfahrenskostenhilfe für Verfahren mit förmlicher Gegenseitigkeit)

§ 24 entspricht § 9 AUG a.

F

Zu Abschnitt 6 (Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration)

Abschnitt 6 enthält Vorschriften, die die unmittelbar geltenden Zuständigkeitsregelungen der Artikel 3, 6 und 7 der Unterhaltsverordnung ausgestalten.

Artikel 3, der sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die örtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen mit grenzüberschreitendem Bezug regelt, ist auch dann anzuwenden, wenn der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem Drittstaat hat. Für einen Rückgriff auf innerstaatliche Regelungen ist daher in diesen Fällen anders als im Anwendungsbereich der Brüssel I-Verordnung kein Raum.

Die Regelung über die örtliche Zuständigkeit gilt nur für Unterhaltssachen mit grenzüberschreitendem Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Zielsetzung der auf Artikel 65 EGV (jetzt Artikel 81 AEUV) beruhenden Unterhaltsverordnung. Sie will die effektive Durchsetzung von Unterhaltsforderungen in grenzüberschreitenden Situationen und somit die Erleichterung der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union verwirklichen (so Erwägungsgrund 45). Für eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit in rein innerstaatlichen Fällen mangelt es an einer Kompetenzgrundlage. Anders als das nationale Recht gibt die Unterhaltsverordnung keine Rangfolge der zur Verfügung stehenden Gerichtsstände vor.

Zu § 25 (Internationale Zuständigkeit nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)

§ 25 dient der Durchführung des Artikels 3 Buchstabe c der Unterhaltsverordnung, soweit dort die internationale Zuständigkeit geregelt ist, um eine einfache und verständliche Handhabung dieser Vorschrift zu gewährleisten.

Nummer 1 stellt klar, in welchen Fällen sich die Verbundzuständigkeit des Ehegerichts auf die Folgesache Unterhalt erstreckt. Die internationale Zuständigkeit in Ehesachen richtet sich vorrangig nach Artikel 3 der Brüssel IIa-Verordnung; dies stellt Buchstabe a klar. Da Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Brüssel IIa-Verordnung auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten abstellt, bleibt die Verbundzuständigkeit auch in diesem Fall gewahrt. Buchstabe b des Entwurfs regelt die verbleibenden Fälle, in denen sich die internationale Zuständigkeit gemäß Artikel 7 der Brüssel IIa-Verordnung nach den innerstaatlichen Vorschriften und somit nach § 98 FamFG richtet. Die gemäß § 98 FamG vorgesehene Verbundzuständigkeit wird von Artikel 3 Buchstabe c der Unterhaltsverordnung für die Fälle des § 98 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 FamFG akzeptiert. Im Fall des § 98 Absatz 1 Nummer 1 FamFG ist der Verbund aufzulösen und der Unterhalt isoliert geltend zu machen, wenn die Zuständigkeit auf der deutschen Staatsangehörigkeit nur eines Ehegatten beruht. Buchstabe c konkretisiert die internationale Zuständigkeit in Lebenspartnerschaftssachen, die von der Brüssel IIa-Verordnung nicht erfasst sind. Auch hier gilt, dass der Verbund aufzulösen ist, wenn die Zuständigkeit durch die Staatsangehörigkeit nur eines Lebenspartners begründet wird.

Nummer 2 des Entwurfs stellt klar, wann deutsche Gerichte für die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft international zuständig sind. Die nach Artikel 3 Buchstabe d der Unterhaltsverordnung vorgesehene internationale Zuständigkeit geht in Deutschland ins Leere. Das deutsche Recht kennt einen solchen Zuständigkeitsverbund zwischen einem sorgerechtlichen Verfahren und einer Unterhaltssache nicht.

Absatz 2 stellt klar, dass sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte in den Fällen des § 98 Absatz 1 Nummer 1 und des § 103 Absatz 1 Nummer 1 FamFG nicht auf die Unterhaltssache erstreckt, wenn die Zuständigkeit auf der Staatsangehörigkeit nur eines Beteiligten beruht.

Die Unterhaltsverordnung regelt die internationale Zuständigkeit abschließend (vgl. Erwä-gungsgrund 15). Mangels internationaler Zuständigkeit steht der Gerichtsstand des Vermögens in grenzüberschreitenden Unterhaltssachen daher nicht zur Verfügung. Vorhandenes Vermögen in Deutschland kann daher allenfalls noch im Rahmen der Notzuständigkeit unter dem Tatbestandsmerkmal "ausreichender Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts" (Artikel 7 der Unterhaltsverordnung, § 27 des Entwurfs) eine Rolle spielen.

Zu § 26 (Örtliche Zuständigkeit)

Die Vorschrift erläutert Artikel 3 Buchstabe c der Unterhaltsverordnung, soweit dort die örtliche Zuständigkeit geregelt ist, und passt insbesondere die Begrifflichkeit dem innerstaatlichen Recht an. Nummer 1 regelt die Zuständigkeit für die Geltendmachung von Unterhalt als Folgesache und entspricht § 232 Absatz 1 Nummer 1 FamFG. Nummer 2 regelt die Zuständigkeit für die Geltendmachung von Kindesunterhalt im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft und verweist im Ergebnis auf § 237 Absatz 2 und § 170 FamFG. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach Satz 2 das Beschwerdegericht zuständig, wenn das Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft dort anhängig ist.

Absatz 2 räumt dem Verbund auch in Unterhaltsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug (Artikel 81 Absatz 1 AEUV) den Vorrang ein. Ob ein an sich örtlich zuständiges Gericht die Unterhaltssache an das Gericht der Ehesache abzugeben hat, ist eine Frage der lex fori. Die sich aus dem Verbund ergebende ausschließliche Zuständigkeit ergibt sich aber nur im Verhältnis der deutschen Gerichte zueinander.

Zu § 27 (Örtliche Zuständigkeit für die Auffang- und Notzuständigkeit)

Diese Vorschrift weist die in Artikel 6 und 7 der Unterhaltsverordnung vorgesehene Auffang- und Notzuständigkeit dem AG Pankow-Weißensee in Berlin zu.

Soweit Artikel 7 einen "ausreichenden Inlandsbezug" voraussetzt, ist dieser Begriff autonom auszulegen. Hilfsweise kann gegebenenfalls auf die Rechtsprechung zu § 23 ZPO (Gerichtsstand des Vermögens) zurückgegriffen werden, da auch diese Vorschrift als - ungeschriebenes - Merkmal einen hinreichenden Inlandsbezug voraussetzt (vgl. hierzu BGHZ 115,91).

Zu § 28 (Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung)

Absatz 1 enthält eine Zuständigkeitskonzentration, soweit ein Antrag in einer Unterhaltssache isoliert (Artikel 3 Buchstabe a und b der Unterhaltsverordnung), also nicht im Verbund geltend gemacht wird. Insbesondere dann, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, steht wegen der im unterhaltsrechtlichen Kollisionsrecht grundsätzlichen Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten die Anwendung fremden Rechts im Raum. Durch die Zuständigkeitskonzentration sollen eine besondere Sachkunde und praktische Erfahrungen bei den zentralisierten Familiengerichten gefördert werden. Insbesondere kleinere, mit grenzüberschreitenden Angelegenheiten selten befasste Amtsgerichte werden so entlastet. Eine Konzentration erleichtert und vereinfacht ferner die Zusammenarbeit und Kommunikation der Amtsgerichte mit der zentralen Behörde, die gegebenenfalls einen Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Im Interesse einer einfachen Handhabung beschränkt der Entwurf die Zuständigkeitskonzentration aber auf isoliert geltend gemachte Unterhaltssachen und räumt dem nach Artikel 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 26 zuständigen Gericht den Vorrang ein.

Die Zuständigkeitskonzentration ist mit der Unterhaltsverordnung vereinbar, da es sich um eine gerichtsorganisatorische Maßnahme handelt.

Absatz 2 ermöglicht es den Ländern, die Zuständigkeit abweichend durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zuzuweisen; die Landesregierungen können die Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Zu § 29 (Zuständigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006)

Zu Kapitel 2 (Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen)

Kapitel 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen,die Vollstreckung aus einem ausländischen Titel möglich ist beziehungsweise zugelassen wird. Grundsätzlich sind nach der Unterhaltsverordnung Titel aus anderen Mitgliedstaaten im Inland ohne Weiteres vollstreckbar. Dieser Neuerung trägt auch das Durchführungsgesetz Rechnung und regelt in Abschnitt 1 zunächst die Fälle, in denen es keiner Exequaturentscheidung mehr bedarf. Abschnitt 2 bestimmt die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Feststellung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheidungen nach den Abschnitten 3 und 4 des Kapitels. Durch Verweisung ist das in § 35 bestimmte Gericht aber auch teilweise für bestimmte gerichtliche Entscheidungen zuständig, die in den in Abschnitt 1 geregelten Verfahren erforderlich werden. Der Entwurf regelt daher die gerichtliche Zuständigkeit in einem eigenen Abschnitt und nicht lediglich als Unterabschnitt in Abschnitt 3. Abschnitt 3 behandelt das Exequaturverfahren für Entscheidungen aus Mitgliedstaaten, die an das IPR-Protokoll 2007 nicht gebunden sind beziehungsweise für mitgliedstaatliche Entscheidungen, die noch nicht nach den Kollisionsregeln des Haager Protokolls 2007 ergangen sind. Unter diesen Abschnitt fallen ferner Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens 2007. Artikel 33 bis 38 Unterhaltsverordnung, die das Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren regeln, entsprechen im Wesentlichen den vergleichbaren Regelungen der Brüssel I-Verordnung. Abschnitt 3 übernimmt daher mit kleineren Änderungen inhaltlich die Vorschriften des AVAG. Insoweit wird zur Begründung auf die bisherigen Materialien zum AVAG, insbesondere auf BT-Drs. 011/351, 011/1885 und 014/4591, Bezug genommen. Soweit erforderlich, werden die Begrifflichkeiten und das Verfahren an das FamFG angepasst. Von einer weitgehenden Verweisung auf das FamFG wird an dieser Stelle abgesehen, um insbesondere eine Vergleichbarkeit mit den Vorschriften des AVAG zu gewährleisten. Die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur kann zur Auslegung der Vorschriften herangezogen werden. Abschnitt 4 enthält Ergänzungen und Sonderbestimmungen für sonstige völkerrechtliche Verträge. Abschnitt 5 regelt das Vollstreckbarerklärungsverfahren für Verfahren, die sich bislang nach dem AUG a. F. richteten.

Zu Abschnitt 1 (Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)

Abschnitt 1 enthält Vorschriften für Titel, die nach Artikel 17 der Unterhaltsverordnung keines Exequaturverfahrens mehr bedürfen. Nach Artikel 48 der Unterhaltsverordnung bedürfen auch öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche keines Exequaturverfahrens, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17 vorliegen. Artikel 48 ist daher neben Artikel 17 gesondert zu erwähnen. Nach derzeitigem Stand fallen unter diesen Abschnitt die Titel aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und dem Vereinigten Königreich. Mit der Abschaffung des Exequaturverfahrens möchte die Unterhaltsverordnung in erster Linie die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erleichtern. Artikel 17 der Unterhaltsverordnung erfasst indes alle Titel, die auf der Grundlage des Haager Protokolls 2007 ergangen sind. Daher bedürfen unter den Voraussetzungen des Artikels 17 auch Titel, die den Unterhaltspflichtigen oder die öffentliche Hand begünstigen, keines Exequaturverfahrens mehr.

Zu § 30 (Verzicht auf Vollstreckungsklausel; Unterlagen)

Wie bereits die Brüssel IIa-Verordnung, die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittenen Forderungen, die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen will die Unterhaltsverordnung alle Zwischenverfahren und die mit der Anrufung eines Gerichts im Vollstreckungsmitgliedstaat verbundenen Kosten und Verzögerungen vermeiden. In Durchführung der im allgemeinen Teil der Begründung unter A. I. genannten Verordnungen hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, dass mit der Aufhebung des Exequaturverfahrens auch zusätzliche innerstaatliche Anforderungen wie die Vollstreckungsklausel entfallen sollen. Diesen Weg setzt der Entwurf fort. Die Vollstreckung aus ausländischen Titeln findet daher statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

Im Übrigen gelten die nationalen Vorschriften, insbesondere - mit Ausnahme der Klausel - auch § 750 ZPO. Das Vollstreckungsorgan hat zu prüfen, ob sämtliche nach der Unterhaltsverordnung für die Vollstreckung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Dies gilt insbesondere für den nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Unterhaltsverordnung vorzulegenden Auszug aus der Entscheidung, der mittels des in Anhang I der Unterhaltsverordnung vorgesehenen Formblatts zu erstellen ist. Dieser Bestätigung, die bereits auch die Brüssel I-Verordnung in ähnlicher Weise vorsieht, kommt im Rahmen der Unterhaltsverordnung eine weiter gehende Bedeutung zu, da ihre Vorlage eine zwingende Voraussetzung für die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat ist; sie entspricht außerdem einer Vollstreckungsklausel im Sinn des § 724 ZPO, denn sie hat die Funktion, den Bestand und die Vollstreckbarkeit der Entscheidung zu dokumentieren. Vollstreckbare Ausfertigung im Sinn des deutschen Vollstreckungsrechts und damit Grundlage der Vollstreckung ist in den Fällen des Abschnitts 1 daher die ausländische Entscheidung in Verbindung mit dem in Anhang I der Unterhaltsverordnung vorgesehenen Formblatt.

Im nationalen Recht kommt der vollstreckbaren Ausfertigung erhebliches Gewicht zu. Im Vollstreckungsverfahren selbst wird zum Beispiel die Frage der Erfüllung grundsätzlich nicht geprüft; zum Schutz des Schuldners ist daher die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels als formalisierter Nachweis dafür erforderlich, dass der titulierte Anspruch (noch) besteht. Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistung dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung herauszugeben oder bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken ( § 757 Absatz 1 ZPO). Aus Gründen der Rechtssicherheit sieht Absatz 1 daher vor, dass der Auszug mit dem zu vollstreckenden Titel untrennbar verbunden sein soll. Es handelt sich hierbei nur um eine Soll-Vorschrift, da die Unterhaltsverordnung eine solche Verbindung nicht vorsieht Eine Verletzung dieser Vorschrift berechtigt das Vollstreckungsorgan nicht, die Vollstreckung aus diesem Grund zu verweigern.

Will der Rechtsnachfolger des in dem ausländischen Titel benannten Gläubigers die Zwangsvollstreckung betreiben, so muss er zuvor den Titel im Ursprungsstaat umschreiben lassen. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners aus dem Titel vollstrecken will. Entsprechend § 750 Absatz 2 der ZPO kann die Zwangsvollstreckung in diesen Fällen erst beginnen, wenn die Entscheidung, aus der sich die Rechtsnachfolge ergibt, dem Schuldner zugestellt worden ist. Der nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b vorzulegende Auszug aus der zu vollstreckenden Entscheidung reicht als Nachweis der Rechtsnachfolge nicht aus.

Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, gilt § 751 Absatz 2 ZPO.

Absatz 3 schließt die von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der Unterhaltsverordnung eingeräumte Möglichkeit aus, neben der eigenen Amtssprache weitere Sprachen für die Ausstellung oder Übersetzung des Auszugs zuzulassen. Eine Übersetzung wird in der Regel dann erforderlich sein, wenn das Formblatt handschriftliche Eintragungen enthält.

Zu § 31 (Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)

§ 31 gestaltet die in Artikel 21 der Unterhaltsverordnung vorgesehenen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe aus. Artikel 21 ist insoweit aber nicht abschließend, wie sich insbesondere aus Artikel 21 Absatz 1 und dem Erwägungsgrund 30 der Unterhaltsverordnung ergibt.

Für die in Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterhaltsverordnung geregelten Rechtsbehelfe ist nach § 31 Absatz 1 Satz 1 das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Örtlich zuständig ist nach Satz 2 das in § 764 Absatz 2 ZPO bestimmte Gericht.

Absatz 2 regelt die Anträge auf Verweigerung der Vollstreckung. Artikel 21 verdrängt insoweit das nationale Recht. Der Schuldner muss die Vollstreckungsverjährung daher nicht wie im nationalen Recht mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO (§ 66 des Entwurfs) geltend machen, sondern kann sich des vereinfachten Verfahrens nach Artikel 21 bedienen. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht Maßnahmen nach § 769 ZPO treffen, die (isoliert) nicht anfechtbar sind. Gegen den Beschluss in der Hauptsache findet die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt.

Insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der Vollstreckungsverjährung sowie der "Titelkollision" entscheidet der Richter und nicht der Rechtspfleger.

Entscheidungen über die Aussetzung oder Beschränkungen müssen schnell ergehen; nach Absatz 3 sind sie daher als einstweilige Anordnung zu erlassen. Mit der Entscheidung in der Hauptsache im Ursprungsstaat werden die im Inland getroffenen einstweiligen Anordnungen hinfällig. Kann der Schuldner eine Entscheidung eines Gerichts des Ursprungstaates vorlegen, aus der sich die Aufhebung des Titels oder die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung ergibt, ist die Zwangsvollstreckung nach § 32 des Entwurfs einzustellen. Für einen Antrag nach Absatz 3 fehlt in diesen Fällen regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

Zu § 32 (Einstellung der Zwangsvollstreckung)

Nach Abschaffung des Exequaturverfahrens wirkt sich die Aufhebung des Titels sowie die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung im Ursprungsstaat unmittelbar auf das Verfahren im Vollstreckungsstaat aus. Um unnötige Unsicherheiten zu vermeiden, stellt

§ 32 klar, dass bereits aufgrund der ausländischen Entscheidung die Vollstreckung gemäß § 775 ZPO zu beschränken oder einzustellen ist. Für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gilt § 776 ZPO entsprechend. Eine abschließende Regelung hinsichtlich der Aufhebung oder des Bestehenbleibens der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln, wie dies § 776 ZPO für jeden Tatbestand des § 775 ZPO vorsieht, ist nicht möglich. Bei entsprechender Anwendung des § 776 ZPO ist daher zunächst zu prüfen, mit welchem Tatbestand des § 775 ZPO die im Ursprungsstaat getroffene Entscheidung korrespondiert; sodann ist die hierfür in § 776 ZPO vorgesehene Rechtsfolge anzuwenden. Im Hinblick auf das Ziel der Unterhaltsverordnung, Übersetzungskosten möglichst einzusparen, verlangt der Entwurf nicht zwingend eine Übersetzung der ausländischen Entscheidung. Die Vorschriften der §§ 775, 776 ZPO richten sich vornehmlich an die Vollstreckungsorgane; ihr Aufwand, die Voraussetzungen für die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung zu prüfen, sollte möglichst gering gehalten werden. In der Regel dürfte daher eine Übersetzung erforderlich sein.

Zu § 33 (Einstweilige Einstellung bei Wiedereinsetzung, Rechtsmittel und Einspruch)

§ 33 regelt die einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch. Anders als Artikel 23 der Vollstreckungstitelverordnung und Artikel 23 der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sieht die Unterhaltsverordnung keine ausdrückliche Regelungen für den Fall vor, dass der Schuldner gegen die zu vollstreckende Entscheidung im Ursprungsstaat ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Sie regelt lediglich die Aussetzung der Vollstreckung, wenn die Vollstreckung bereits im Ursprungsstaat ausgesetzt ist. Insoweit ist die Verordnung aber nicht abschließend (vgl. hierzu auch Erwägungsgrund 30 der Unterhaltsverordnung). Nach Artikel 21 Absatz 1 bestimmt sich nämlich die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates, soweit das nationale Recht mit den in Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 3 geregelten Rechtsbehelfen nicht unvereinbar ist. Nach nationalem Recht kann der Schuldner in Unterhaltssachen gemäß § 120 FamFG und den §§ 707, 719 ZPO die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung beantragen, wenn er eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt oder gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel oder einen Einspruch eingelegt hat. Er muss aber glaubhaft machen, dass ihm die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Diese Vorschriften, die einem angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner dienen, stehen mit der Unterhaltsverordnung im Einklang. Der Schuldner muss zum einen vor irreparablen Fakten durch die Zwangsvollstreckung geschützt werden, wenn der Bestand des Titels zweifelhaft wird. Zum anderen soll der Schuldner aber nicht allein durch die Einlegung eines Rechtsmittels das Vollstreckungsverfahren verzögern können, zumal mit einer Verzögerung die Gefahr eines Vermögensverfalls einhergeht. Die Vollstreckung wird insbesondere dann zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führen, wenn im Fall der Aufhebung oder Abänderung des Titels der Gläubiger im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen (so BGH, FamRZ 2007, 554). § 33 stellt daher klar, dass § 120 FamFG auch auf ausländische Titel, die keines Exequaturverfahrens bedürfen, anzuwenden ist. Von § 33 umfasst sind in erster Linie die ordentlichen Rechtsmittel, die das autonome Recht des jeweiligen Mitgliedstaates vorsieht. Im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob die Vollstreckung einstweilen eingestellt wird, kann auch die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs beziehungsweise des Rechtsmittels zu berücksichtigen sein. Mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung ist daher regelmäßig die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelbegründung vorzulegen.

§ 33 ist im Interesse eines umfassenden Schuldnerschutzes neben § 31 AUG-E erforderlich.

Zu § 34 (Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels)

§ 34 sieht im Interesse des ausländischen Titelgläubigers ein Konkretisierungsverfahren vor. Dies geschieht aus folgenden Gründen:

Das Vollstreckungsrecht ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Nach nationalem Vollstreckungsrecht ist der Titel nur dann zur Vollstreckung geeignet, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Maßgeblich hierfür ist in erster Linie der Tenor, gegebenenfalls unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Der Titel ist hinreichend bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus dem Vollstreckungstitel ohne Weiteres errechnen lässt. Dies ist der Fall, wenn die Berechnung mit offenkundigen Umständen möglich ist. Ist die Berechnung nur unter Heranziehung von außerhalb des Titels liegenden, nicht offenkundigen Umständen möglich, so ist es den Vollstreckungsorganen grundsätzlich verwehrt, hierauf zurückzugreifen. Ausländische Titel erfüllen nicht immer dieses innerstaatliche zwangsvollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. So werden etwa "gesetzliche Zinsen" zugesprochen oder aber die titulierte Forderung an einen Index gekoppelt. Um auch in diesen Fällen ausländischen Entscheidungen auch im Inland einen vollstreckbaren Inhalt zu verschaffen, ist nach herrschender Meinung eine Anpassung des Titels im Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich und geboten. Die aus der Anerkennung der ausländischen Entscheidung folgende Wirkungserstreckung legt es nahe, den Gläubiger eines ausländischen Titels nicht zu einer klarstellenden Entscheidung im Wege der Leistungsklage zu nötigen, sondern nach Möglichkeiten den titulierten Anspruch in der Vollstreckbarerklärungsentscheidung so zu konkretisieren, wie es für die Vollstreckung erforderlich ist (vgl. BGHZ 122, 16, 17; BGH, NJW 1986, 1440). Hierzu muss das um Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Gericht gegebenenfalls das ausländische Recht feststellen und anwenden. Die Konkretisierung des Titels im Vollstreckbarerklärungsverfahren dient der Prozessökonomie, spart Kosten und trägt insbesondere zu einer möglichst schnellen Realisierung eines Unterhaltsanspruchs bei. Die Unterhaltsverordnung schafft indes für Entscheidungen aus Mitgliedstaaten, die an das Haager IPR-Protokoll 2007 gebunden sind, das Zwischenverfahren ab. Anders als zum Beispiel im Anwendungsbereich der Vollstreckungstitelverordnung, welche die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-Verordnung unberührt lässt (Artikel 27), kann der Gläubiger hier nicht selbst entscheiden, ob er den Titel ohne Exequatur vollstrecken möchte oder aber zuvor die Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt. Der Entwurf räumt daher dem Titelgläubiger die Möglichkeit ein, in einem gesonderten Verfahren, soweit erforderlich, die Konkretisierung des Titels zu beantragen. Dies erscheint im Hinblick auf das verfolgte Ziel der Unterhaltsverordnung, die grenzüberschreitende Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu erleichtern, milder, als die Vollstreckung mangels ausreichender Bestimmtheit des Titels ganz zu versagen. Die Konkretisierung stellt auch keine unzulässige inhaltliche Änderung des ausländischen Titels dar, sondern verhilft der Wirkung, die dem Titel nach dem ausländischen Recht zukommt, zur vollständigen Anerkennung.

Die Verlagerung der Konkretisierung in das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren ist wegen der Formalisierung der Zwangsvollstreckung nicht in gleicher Weise geeignet. Mit der unter Umständen erforderlichen Ermittlung ausländischen Rechts sowie der Bewertung ergänzender ausländischer Urkunden würden die Organe der Zwangsvollstreckung außergewöhnlich belastet. Die Konkretisierung des Titels in einem gerichtlichen Verfahren vermeidet ferner die Gefahr einer unterschiedlichen Auslegung des Titels im Zwangsvollstreckungsverfahren.

Eines Konkretisierungsverfahrens bedarf es nicht, wenn der ausländische Titel in Verbindung mit dem nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Unterhaltsverordnung vorzulegenden Formblatt hinreichend bestimmt ist. Ergibt sich die Bestimmtheit erst aus diesem Formblatt, sollten aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls in diesen Fällen diese beiden Unterlagen untrennbar miteinander verbunden sein. Zuständig ist nach dem Entwurf dasjenige Amtsgericht, das für ein fiktives Exequaturverfahren zuständig wäre. Wie bereits im Rahmen des Exequaturverfahrens sind auch dem nunmehr vorgesehenen Verfahren der Konkretisierung Grenzen gesetzt. Zur näheren Erläuterung kann auf die zum Vollstreckbarerklärungsverfahren ergangene Rechtsprechung verwiesen werden. Der Entwurf sieht ferner vor, dass der Antrag auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Eine anwaltliche Vertretung ist daher gemäß § 114 Absatz 4 Nummer 6 FamFG nicht erforderlich. Konkretisiert das Gericht den Titel, dann kann der Titelgläubiger aus diesem Beschluss vollstrecken, ohne dass es hierfür eines Klauselverfahrens bedarf. Der Entwurf trägt damit dem Umstand Rechnung, dass vollstreckbare Entscheidungen aus Mitgliedstaaten, die an das Haager Protokoll 2007 gebunden sind, grundsätzlich gemeinschaftsweit ohne Weiteres vollstreckbar sind. Auf die Vollstreckungsklausel auch in diesen Fällen zu verzichten, entspricht der in § 30 erfolgten Grundentscheidung. Der konkretisierende Beschluss ist aus den oben genannten Gründen mit dem Titel untrennbar zu verbinden. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft. Das Verfahren richtet sich nach den Regeln des FamFG. Die Beschwerde ist abweichend von § 61 FamFG nicht von einem Beschwerdewert abhängig.

Zu Abschnitt 2 (Gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen)

Zu § 35 (Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung)

Absatz 1 regelt die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren zur Feststellung der Anerkennungsfähigkeit und zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen. Eine vergleichbare Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit enthalten bereits § 10 AUG a. F., § 3 Absatz 2 AVAG. Die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung fällt in die familiengerichtliche Zuständigkeit, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist (BGH, NJW 1986, S. 1440). Für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels sind daher gemäß § 23b GVG die Familiengerichte zuständig.

Darüber hinaus sieht die Vorschrift eine Zuständigkeitskonzentration vor. Dadurch sollen die besondere Sachkunde und die praktischen Erfahrungen bei den zentralisierten Familiengerichten am Sitz der Oberlandesgerichte gefördert werden. Die Zuständigkeitskonzentration hat sich in der Praxis bereits auf anderen Gebieten des internationalen Familienverfahrensrechts bewährt.

Absatz 2 ermöglicht es den Ländern, die Zuständigkeit abweichend durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zuzuweisen; die Landesregierungen können die Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

In Absatz 3 wird von der in Artikel 27 Absatz 1 der Unterhaltsverordnung sowie der in Artikel 39 des Lugano-Übereinkommens 2007 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Notare im Bereich der Vollstreckbarkeit ausländischer Titel einzubinden. Damit wird eine Verfahrensbeschleunigung und Entlastung der Gerichte bezweckt. Die Verweisung in Satz 2 umfasst auch die Vorschriften über die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Absatz 3 lässt im Übrigen die Frage unberührt, ob eine notarielle Urkunde in den Anwendungsbereich des anzuwendenden völkerrechtlichen Vertrages fällt.

Absatz 3 gilt nicht im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und des Lugano-Übereinkommens von 1988.

Zu Abschnitt 3 (Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und den Abkommen der Europäischen Union)

Abschnitt 3 regelt das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren für Entscheidungen aus Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll nicht gebunden sind, sowie für Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Lugano-Übereinkommens. Dänemark wird die mit der Unterhaltsverordnung vorgenommenen Änderungen der Brüssel I-Verordnung umsetzen. Das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren von dänischen Entscheidungen richtet sich daher ebenfalls nach den Regelungen dieses Abschnitts. Wegen der Übergangsregelung des Artikels 75 Absatz 2 Buchstabe a und b der Unterhaltsverordnung fallen für eine gewisse Übergangszeit auch Titel aus Mitgliedstaaten, die an das Haager Protokoll 2007 gebunden sind, unter Abschnitt 3, da in den Fällen des Artikels 75 Absatz 2 die zu vollstreckenden Titel noch nicht auf der Grundlage des Haager Protokolls ergangen sind und damit noch eines Exequaturverfahrens bedürfen.

Zu Unterabschnitt 1 (Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln)

Zu § 36 (Antragstellung)

Zu § 37 (Zustellungsempfänger)

Zu § 38 (Verfahren)

Zu § 39 (Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen)

Zu § 40 (Entscheidung)

Zu § 41 (Vollstreckungsklausel)

Zu § 42 (Bekanntgabe der Entscheidung)

§ 42 Absatz 1 entspricht § 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 AVAG. Der Regelung des § 10 Absatz 2 AVAG bedarf es wegen Artikel 32 Absatz 5 der Unterhaltsverordnung, Artikel 43 Absatz 5 Satz 2 des Lugano-Übereinkommen 2007 und ferner wegen Artikel 36 Absatz 2 des Lugano-Übereinkommen 1988 (vgl. hierzu Abschnitt 4 Unterabschnitt 2) nicht. Ergänzend wird auf die Gesetzesbegründung zu § 55 AVAG (BT-Drs. 016/10119, S. 9) Bezug genommen. Lässt das Gericht die Vollstreckung aus dem ausländischen Titel zu, sind dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden. Die Übersendung hat unverzüglich zu erfolgen. Damit erhält der Antragsteller alle Urkunden, um mit der Zwangsvollstreckung beginnen zu können. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die Aushändigung einer Beschlussausfertigung zu einem früheren Zeitpunkt zu verlangen, etwa wenn die Zustellung der Exequaturentscheidung im Parteibetrieb erfolgen soll, was nach § 750 Absatz 1 Satz 2 für den Beginn der Zwangsvollstreckung genügt.

Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller gemäß § 58 Absatz 1 FamFG Beschwerde einlegen. Die Beschwerdefrist richtet sich nach § 63 Absatz 1 FamFG. Nach § 113 Absatz 1 FamFG, § 329 Absatz 2 Satz 2 ZPO ist der Beschluss dem Antragsteller zu zuzustellen. Dies stellt Absatz 2 klar. Da der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel nicht beteiligt ist, ist eine Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses an ihn nicht geboten. Anders ist dies, wenn er gemäß § 39 Absatz 2 AUG-E auf Antrag des Antragstellers angehört worden ist. In diesem Fall sollte ihm der Beschluss formlos übersandt werden.

Zu Unterabschnitt 2 (Beschwerde, Rechtsbeschwerde)

Zu § 43 (Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist)

§ 43 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 11 AVAG und regelt die Einlegung der Beschwerde und die Beschwerdefrist. Da es sich bei der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von unterhaltsrechtlichen Titeln um familienrechtliche Annexentscheidungen handelt, richtet sich die Beschwerde aber nach den Bestimmungen des FamFG und nicht nach den Bestimmungen der ZPO. Nach Absatz 2 ist die Beschwerde entsprechend § 64 Absatz 1 FamFG beim Gericht erster Instanz einzulegen. Der Beschwerdeführer kann abweichend von § 64 Absatz 2 Satz 2 FamFG die Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen; eine anwaltliche Vertretung ist daher gemäß § 114 Absatz 4 Ziffer 6 FamFG, § 78 Absatz 3 ZPO nicht zwingend. Die Beschwerdefrist für den Antragsteller ergibt sich aus § 63 Absatz 1 FamFG und beträgt einen Monat. Absatz 4 ist eine andere gesetzliche Bestimmung im Sinn des § 63 Absatz 1 FamFG und regelt die Beschwerdefrist für den Antragsgegner. Nummer 1 betrifft die Verfahren nach der Unterhaltsverordnung. Nummer 2 betrifft Verfahren nach dem Lugano-Übereinkommen und entspricht inhaltlich § 55 Absatz 2 AVAG. Eine Zustellung in der Wohnung ist im Fall von Angehörigen des Auswärtigen Amtes im Ausland aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen regelmäßig nicht möglich. Die Zustellung erfolgt in diesen Fällen nach § 183 Absatz 3 der ZPO.

Nach Absatz 3 ist die Beschwerde abweichend von § 61 FamFG unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig. Damit trägt der Entwurf dem Umstand Rechnung, dass der Antragsgegner in erster Instanz kein rechtliches Gehör erhält. Hinzukommt, dass nach Artikel 43 Absatz 1 des Lugano-Übereinkommens 2007 und ferner nach Artikel 36 Absatz 1 des Lugano Übereinkommens 1988 der dort jeweils vorgesehen Rechtsbehelf nicht vom Streitwert oder einem Beschwerdewert abhängt. Insoweit dient Absatz 3 der Klarstellung.

Absatz 5 entspricht § 11 Absatz 4 AVAG.

Zu § 44 (Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren)

Zu § 45 (Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde)

Zu § 46 (Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde)

Zu § 47 (Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde) und zu § 48 (Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde)

Zu Unterabschnitt 3 (Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung) und zu Unterabschnitt 4 (Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung)

Zu § 49 (Prüfung der Beschränkung)

Zu den §§ 50 bis 56

Zu Abschnitt 4 (Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach völkerrechtlichen Verträgen)

Abschnitt 4 enthält ergänzende Regelungen für die Ausführung der von diesem Gesetz umfassten sonstigen völkerrechtlichen Vollstreckungs- und Anerkennungsverträgen. Abschnitt 4 ist so aufgebaut, dass hier gegebenenfalls auch die Vorschriften zur Ausführung des neuen Haager Unterhaltsübereinkommens 2007 verortet werden können.

Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeines)

Unterabschnitt 1 enthält allgemeine Ergänzungen.

Zu § 57 (Anwendung von Vorschriften)

Zu § 58 (Anhörung)

Zu § 59 (Beschwerdefrist)

Zu § 60 (Beschränkung der Zwangsvollstreckung kraft Gesetzes)

Zu Unterabschnitt 2 (Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen)

Unterabschnitt 2 enthält Sonderregelungen für das Haager Unterhaltsübereinkommen 1973. § 61 entspricht § 37 AVAG. § 62 entspricht inhaltlich den §§ 36 und 38 AVAG. Bislang stehen das Anerkennungsverfahren sowie das Mahnverfahren in Verfahren nach dem Haager Übereinkommen 1973 gemäß § 39 AVAG nicht zur Verfügung. Dies beruht auf dem Gedanken, dass die Anerkennung einer Entscheidung im Rahmen der Vollstreckbarerklärung oder in anderen Verfahren ohnehin zu klären sei. Das Mahnverfahren eigne sich für Unterhaltssachen nicht. Das Europäische Mahnverfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Unterhaltssachen anzuwenden ist, wird indes von der Unterhaltsverordnung nicht verdrängt. Eine Rechtfertigung, die Verfahren nach dem Haager Übereinkommen 1973 insoweit anders zu behandeln als Verfahren nach der Unterhaltsverordnung oder anderen völkerrechtlichen Verträgen, besteht nicht. § 39 AVAG wird daher nicht übernommen. Das Mahnverfahren wird sich allerdings nur bei unstreitigen Sachverhalten anbieten.

Zu Unterabschnitt 3 (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988)

Unterabschnitt 3 enthält Sonderregelungen für das Lugano-Übereinkommen 1988. § 63 Absatz 1 entspricht § 35 AVAG. Absatz 2 verweist auf § 61 Absatz 2 und 3, der § 36 AVAG entspricht.

Zu Abschnitt 5 (Verfahren bei förmlicher Gegenseitigkeit)

Abschnitt 5 enthält Regelungen für Verfahren, die bislang im AUG geregelt waren. Da die gerichtlich entschiedene ausländische Unterhaltssache nach inländischem Recht als Familienstreitsache einzuordnen ist, ist auch das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung Familienstreitsache und richtet sich daher nach den für Familienstreitsachen geltenden Vorschriften. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach das Verfahren über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung in die familiengerichtliche Zuständigkeit fällt, wenn der Titel eine Angelegenheit betrifft, die nach inländischem Verfahrensrecht als Familiensache einzuordnen ist (BGH, NJW 1986, S. 1440; zu einem vergleichbaren Fall der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, die nach inländischem Recht dem FGG-Verfahren zuzuordnen ist, außerdem BGH, Beschluss vom 13. Juli 1983, Az. IV b ZB 31/83).

Zu § 64 (Vollstreckbarkeit ausländischer Titel)

Zu Kapitel 3 (Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren; Schadensersatz)

Zu Abschnitt 1 (Vollstreckung, Vollstreckungsabwehrantrag, besonderes Verfahren)

Zu § 65 (Vollstreckung)

Zu § 66 (Vollstreckungsabwehrantrag)

Die Überschrift trägt § 113 Absatz 5 FamFG Rechnung. Danach tritt in Familienstreitsachen an die Stelle der Bezeichnung Klage die Bezeichnung Antrag.

Ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, lässt der Entwurf das Vollstreckungsabwehrverfahren auch gegen ausländische Titel zu. Im Bereich der Europäischen Union richtet sich die internationale Zuständigkeit insoweit weiterhin nach Artikel 22 Nummer 5 der Brüssel I-Verordnung. Die Unterhaltsverordnung steht nämlich nicht isoliert neben der Brüssel I-Verordnung, sondern ändert diese ab, indem sie die unterhaltsrechtlichen Regelungen ersetzt. Ergänzend ist daher auf die Brüssel I-Verordnung zurückzugreifen.

Die Vorschrift ermöglicht es dem Schuldner, gegen einen ausländischen Titel, der entweder bereits ohne Exequaturverfahren vollstreckbar ist oder aus dem die Vollstreckung zugelassen ist, Einwendungen vorzubringen, die nach deutschem Recht mit einem Vollstreckungsabwehrverfahren geltend zu machen sind. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Hauptsache; denn diese Einwendungen konnten von dem Richter im Ursprungsgericht noch gar nicht berücksichtigt werden. Von der Präklusion werden nicht nur ausländische Entscheidungen, sondern umfassend alle ausländischen Titel erfasst, die im Inland, gegebenenfalls nach einem Exequaturverfahren, vollstreckbar sind. Damit ist gewährleistet, dass auch bei gerichtlichen Vergleichen und öffentlichen Urkunden das Verbot der sachlichen Nachprüfung beachtet wird. Bei der im achten Buch der Zivilprozessordnung verorteten Vollstreckungsabwehrklage, die über § 120 FamFG auch in Familienstreitsachen Anwendung findet, handelt es sich überdies um ein vollstreckungsrechtliches Verfahren, das die Unterhaltsverordnung unberührt lässt. Schließlich trägt § 66 der gebotenen Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Titel Rechnung. Absatz 2 entspricht § 14 AVAG.

Absatz 3 regelt die gerichtliche Zuständigkeit.

Zu § 67 (Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat)

Zu § 68 (Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist)

Zu Abschnitt 2 (Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung)

Zu § 69 (Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung)

Zu Kapitel 4 (Entscheidungen deutscher Gerichte; Mahnverfahren)

Kapitel 4 enthält ergänzende Vorschriften für inländische Titel.

Zu § 70 (Antrag des Schuldners nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009)

§ 70 regelt das Verfahren bei Anträgen nach Artikel 19 der Unterhaltsverordnung. Artikel 19 normiert einen außerordentlichen Rechtsbehelf (vgl. Erwägungsgrund 29). In den Fällen des Artikels 19 liegt regelmäßig eine Säumnissituation vor. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf Nachprüfung sieht die Unterhaltsverordnung kein Rechtsmittel vor.

Nach Absatz 1 Satz 1 entscheidet über den Antrag auf Nachprüfung das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat. Solange über den Antrag nicht entschieden ist, kann der Schuldner im Vollstreckungsstaat nach Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Unterhaltsverordnung die Aussetzung der Zwangsvollstreckung beantragen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich im Umkehrschluss, dass der Gläubiger grundsätzlich die Vollstreckung betreiben darf, auch wenn der Schuldner einen Antrag nach Artikel 19 gestellt hat. In Deutschland kann der Schuldner, der einen Antrag auf Nachprüfung gestellt hat, gemäß §§ 707, 719 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Dies stellt Absatz 1 Satz 2 klar. Kommt das Gericht seinem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach, wird auch im Vollstreckungsstaat auf Antrag die Vollstreckung ausgesetzt (Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Unterhaltsverordnung).

Hat der Schuldner den Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingelegt oder liegen die Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 1 nicht vor, richtet sich das Verfahren nach Absatz 2. In der Praxis wird ein Antrag auf Nachprüfung in der Regel wohl eher erfolglos sein. Das Recht auf Nachprüfung ist nämlich ausgeschlossen, wenn der Schuldner davon abgesehen hat, gegen die Entscheidung einen möglichen Rechtsbehelf oder ein mögliches Rechtsmittel einzulegen. Gegen einen Versäumnisbeschluss kann der Schuldner gemäß § 338 ZPO Einspruch einlegen, bei unverschuldeter Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen (§ 233 ZPO) und bei Vorliegen eines Zweiten Versäumnisbeschlusses im Sinn des § 345 ZPO Beschwerde einlegen. Nur wenn er von diesen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln unverschuldet keinen Gebrauch machen konnte, findet eine Nachprüfung gemäß Artikel 19 statt.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 19 erfüllt, verweist Absatz 3 auf die Vorschriften über das Versäumnisverfahren. Der im nationalen Verfahren ergangene Beschluss wird entgegen dem Wortlaut des Artikels 19 Absatz 3 nicht für nichtig erklärt. Ein Verstoß gegen die Unterhaltsverordnung liegt dennoch nicht vor. Aus den Materialien zur Unterhaltsverordnung ergibt sich vielmehr, dass sich die Frage, was unter jür nichtig erklärt" zu verstehen ist, nach dem nationalen Recht richtet. Nach nationalem Recht richtet sich, wie erwähnt, das Verfahren bei Vorliegen einer Säumnisentscheidung nach den §§ 343 ff. ZPO. Die Fortführung des Ursprungverfahrens ist zudem verfahrensökonomischer als die Einleitung eines neuen Unterhaltsverfahrens. Der Schuldner ist über die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, hinreichend geschützt. Ist der Antrag auf Nachprüfung begründet, hat der Schuldner zugleich glaubhaft gemacht, dass seine Säumnis unverschuldet war. Um die Vorgaben der Unterhaltsverordnung einzuhalten, stellt § 70 Absatz 2 Satz 2 klar, dass die Zwangsvollstreckung auf Antrag ohne Sicherheitsleistung einzustellen ist. Im Vollstreckungsstaat kann der Schuldner dann die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Unterhaltsverordnung beantragen.

Zu § 71 (Bescheinigungen zu inländischen Titeln)

Die nach den Artikeln 28 und 48 der Unterhaltsverordnung sowie den Artikeln 54 ff. des Lugano-Übereinkommens auszustellenden Bestätigungen sollen den Gerichten des Vollstreckungsstaates die Prüfung der Anerkennungs- und Exequaturvoraussetzungen erleichtern. Im Kern dokumentieren diese Unterlagen ebenso wie die Vollstreckungsklausel Funktion, Bestand und Vollstreckbarkeit des Titels. Für die Ausstellung der Bescheinigungen ist daher nach § 71 diejenige Stelle zuständig, die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständig ist. Im Regelfall ist dies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.

Das für die Vollstreckung eines nach Artikel 17 oder Artikel 48 der Unterhaltsverordnung vollstreckbaren Titels nach Artikel 20 in Verbindung mit Anhang I der Unterhaltsverordnung zu erstellende Formblatt dient nicht der Vereinfachung des Anerkennungs- und Exequaturverfahrens, sondern ist zusammen mit dem Titel unmittelbare Grundlage der Vollstreckung. Ebenso wie für die vergleichbaren Bescheinigungen nach der Vollstreckungstitelverordnung und der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen soll daher der Rechtspfleger für die Erstellung des Formblatts nach Anhang I der Unterhaltsverordnung zuständig sein. Absatz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass der Titelgläubiger gegebenenfalls im Inland und im Ausland vollstrecken will. Für die Vollstreckung im Inland aus dem inländischen Titel bedarf er weiterhin der Vollstreckungsklausel.

Zu § 72 (Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland)

Zu § 73 (Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland)

Zu § 74 (Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland) und zu § 75 (Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland)

Zu Kapitel 5 (Kosten; Übergangsvorschriften)

Zu Abschnitt 1 (Kosten)

Zu § 76 (Übersetzungen)

Zu Abschnitt 2 (Übergangsvorschriften)

Zu § 77 (Übergangsvorschriften):

§ 77 enthält Übergangsvorschriften. Für die am 18. Juni 2011 bereits eingeleiteten Verfahren auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung verbleibt es nach Absatz 1 und 2 bei der bisherigen Rechtslage.

Nach Absatz 3 bleibt die gerichtliche Zuständigkeit für am 18. Juni 2011 noch nicht abgeschlossene Unterhaltssachen und anhängige Verfahren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unberührt. Die von dem Entwurf vorgesehene Zuständigkeitskonzentration wird sich daher erst auf Verfahren auswirken, die ab dem 18. Juni 2011 eingeleitet werden.

Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung, die nach Inkrafttreten der Unterhaltsverordnung und dieses Gesetzes eingeleitet werden, richten sich gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung nach der Unterhaltsverordnung und damit ergänzend nach diesem Gesetz. Dabei ist es unerheblich, ob der ausländische Titel vor dem 18. Juni 2011 oder nach diesem Zeitpunkt ergangen ist. Absatz 4 stellt daher nochmals klar, dass es nur für diejenigen Titel keines Exequaturverfahrens bedarf, die auf der Grundlage des Haager Protokolls 2007 ergangen sind.

Nach Artikel 75 Absatz 3 der Unterhaltsverordnung sind die Vorschriften über die behördliche Zusammenarbeit nur auf neu eingehende Ersuchen und Anträge anzuwenden. Bereits nach geltendem Recht erbringt das Bundesamt für Justiz indes Unterstützungsleistungen insbesondere durch die Beschaffung der erforderlichen Informationen. Auskunftsrechte für die zentrale Behörde sieht auch das geltende Recht, wenn auch teilweise in anderer Form vor. Im Interesse einer effektiven Fallbearbeitung sollen die Vorschriften über die Datenerhebung durch die zentrale Behörde auch auf bereits anhängige Ersuchen angewendet werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu Nummer 1

Zu a) Bei der nach § 22 Absatz 3 AUG-E zu treffenden Billigkeitsabwägung, ob von dem Antragsteller eine Erstattung verauslagter Kosten verlangt werden soll, sind insbesondere die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Informationen hierzu sind gegebenenfalls noch gesondert anzufordern und zu prüfen. Der Entwurf weist daher die Zuständigkeit für die Entscheidung nach § 22 Absatz 3 des AUG-E dem Rechtspfleger zu.

Zu b) Die Anfertigung eines Auszugs gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Unterhaltsverordnung soll gemäß der in § 20 neu einzufügenden Nummer 10 dem Rechtspfleger übertragen werden. Dies entspricht der Aufgabenverteilung für die vergleichbaren Bestätigungen nach der Vollstreckungstitelverordnung und nach der Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.

Zu c) § 51 AUG-E entspricht § 21 AVAG; § 20 Nummer 16a ist entsprechend zu ergänzen.

Zu Nummer 2

Die Neufassung des § 29 trägt dem Umstand Rechnung, dass § 7 AUG-E die Vorprüfung durch das Amtsgericht auf alle ausgehenden Ersuchen, die in den Anwendungsbereich des AUG-E fallen, erstreckt. § 29 regelt lediglich die Aufgabenverteilung der Geschäfte, die innerhalb der Gerichte zur Zuständigkeit der Geschäftsstelle gehören, zwischen dem Rechtspfleger und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Im Rahmen des § 7 AUG-E ist dies die Entgegennahme der Anträge, während die Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 10 AUG-E dem Leiter des Amtsgerichts oder dem im Rahmen der Verteilung der Justizverwaltungsgeschäfte bestimmten Richter obliegt.

Im Übrigen sind die Änderungen des § 29 redaktioneller Natur.

Zu Artikel 3 (Änderung des Beratungshilfegesetzes)

Die Regelung in Absatz 1 dient ebenso wie die Parallelregelung in § 22 AUG-E und § 23 AUG-E der Durchführung der Artikel 46 und 47 Absatz 2 der Unterhaltsverordnung, die auch im außergerichtlichen Bereich Geltung beanspruchen. Für ausgehende Ersuchen entspricht die Zuständigkeitsregelung des Absatzes 2 für die von Absatz 1 erfassten Unterhaltssachen der Regelung in § 21 AUG-E. Für eingehende Ersuchen verbleibt es bei der in § 4 Absatz 1 Satz 2 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Zuständigkeit.

Zu Artikel 4 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Die Änderung des § 1077 Absatz 1 dient im Hinblick auf die in § 21 AUG-E angeordnete gerichtliche Zuständigkeitskonzentration für ausgehende Ersuchen der Klarstellung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundeszentralregistergesetzes)

Artikel 5 ergänzt § 27 BZRG, um sicherzustellen, dass die zentrale Behörde, falls erforderlich, einen Suchvermerk im Bundeszentralregister speichern lassen kann. Die Ergänzung ist erforderlich, da § 27 die Speicherung eines Suchvermerks grundsätzlich nur zulässt, wenn dies der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient. Wie etwa im Anwendungsbereich des IntFamRVG wird die zentrale Behörde im Anwendungsbereich des AUG-E jedoch an der Schnittstelle zum Privatrecht tätig.

Zu Artikel 6 (Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes)

§ 14 AVAG nimmt auf die in § 767 ZPO geregelte Vollstreckungsabwehrklage Bezug. Nummer 1 passt die Begrifflichkeit im AVAG der amtlichen Überschrift des § 767 ZPO an.

Bei den Nummern 2 und 3 handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen. Der neue § 1 Absatz 3 dient als Hilfestelle für die Praxis.

Mit der Änderung des § 25 in Nummer 4 wird ein redaktionelles Versehen korrigiert. Nummer 5 passt § 31 inhaltlich dem § 74 AUG-E an.

§ 33 ist überholt und wird daher mit Nummer 6 aufgehoben.

Bei der Aufhebung des Teils 2 Abschnitt 2 (Nummer 7) handelt es sich um eine Folgeänderung, da die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen nunmehr im AUG-E geregelt ist.

Zu Artikel 7 (Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Vorschrift des FamFG.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Das Gerichtskostengesetz (GKG) soll hinsichtlich seines Anwendungsbereichs (§ 1) auf das Auslandsunterhaltsgesetz erstreckt werden, soweit nach diesem Gesetz das Vollstreckungsgericht zuständig sein soll. Wie sich aus den korrespondierenden Vorschriften des § 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), Vorbemerkung 1.6 Satz 2 KV FamGKG und § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GKG ergibt, ist auch in Familiensachen dann das GKG anzuwenden, wenn die Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsgericht obliegt. Die Ergänzung von § 1 GKG führt zu einer Folgeänderung in § 22 GKG. Für Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung (§ 31 AUG-E) ist wie für die vergleichbaren Verfahren nach § 1084 ZPO (auch in Verbindung mit § 1096 oder § 1109 ZPO) eine Festgebühr von 25 Euro vorgesehen (Nummer 2119 KV G KG).

Zu Artikel 9 (Änderung der Kostenordnung)

Für die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde erhält der Notar die gleiche Gebühr wie für die entsprechende Tätigkeit nach dem AVAG.

Wie im FamGKG soll für die in § 71 AUG-E vorgesehenen Bescheinigungen zu inländischen Titeln, die auch von einem Notar erstellt werden können, die gleiche Gebühr wie für die vergleichbaren Bescheinigungen nach § 56 AVAG vorgesehen werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)

Die in § 71 AUG-E vorgesehenen Bescheinigungen zu inländischen Titeln sollen kostenrechtlich wie die vergleichbaren Bescheinigungen nach § 56 AVAG und § 48 IntFamRVG behandelt werden. Die in Nummer 1711 KV FamGKG vorgesehen Festgebühr von 10 Euro soll daher auf die Bescheinigungen nach dem AUG ausgeweitet werden.

Für das Verfahren auf Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels (§ 34 AUG-E) ist eine moderate Festgebühr von 50 Euro vorgesehen. Der Gebührentatbestand soll in die bestehende Nummer 1713 aufgenommen werden, um weitere Änderungen im Kostenverzeichnis zu vermeiden.

Zu Artikel 11 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Nummern 1 und 2

Auch hinsichtlich der Frage, ob Anträge auf Verweigerung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung (§ 31 AUG-E) vergütungsrechtlich als besondere Angelegenheiten gelten sollen, ist eine Gleichbehandlung mit den Verfahren nach § 1084 ZPO vorgesehen. Daher soll § 18 Absatz 1 Nummer 6 entsprechend angepasst werden.

Mit den Änderungen von § 19 Absatz 1 Nummer 5 wird zum einen das außerordentliche Rechtsbehelfsverfahren nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 den in der Vorschrift bereits genannten Verfahren nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens gebührenrechtlich gleichgestellt, zum anderen werden die in § 71 AUG-E vorgesehenen Bescheinigungen zu inländischen Titeln wie die Bescheinigungen nach § 56 AVAG und § 48 IntFamRVG behandelt. Dies hat zur Folge, dass sie gebührenrechtlich jeweils zum Rechtszug gehören, so dass der Rechtsanwalt, der auch Prozessvertreter war, keinen zusätzlichen Gebührenanspruch hat.

Zu Nummer 3

Zu Artikel 12 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 3 Nummer 1)

Nach Artikel 15 der Unterhaltsverordnung richtet sich das in Unterhaltssachen anwendbare Recht nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht. Dies gilt aber nur für Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll gebunden sein werden, also nicht für Dänemark und das Vereinigte Königreich. Durch die Verweisung in Artikel 15 macht sich die Unterhaltsverordnung die Kollisionsregeln des Haager Protokolls zu Eigen. Durch diese Regelungstechnik hat die Europäische Union (früher Europäische Gemeinschaft) von ihrer internen Regelungskompetenz nach Artikel 65 Buchstabe b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV; jetzt Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe c AEUV) Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist damit die Außenvertretungskompetenz zum Abschluss des Haager Protokolls auf die Europäische Union übergegangen. Mit Beschluss des Rates vom 30. November 2009 (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) hat der Rat das Haager Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft gebilligt und zwischenzeitlich die Urkunde hinterlegt. Hierdurch allein konnte das Protokoll aber noch nicht in Kraft treten. Es bedarf hierfür nach Artikel 25 des Protokolls einer zweiten Ratifikationsurkunde. Nach Artikel 4 des genannten Beschlusses ist das Haager Protokoll innerhalb der Union vorläufig anzuwenden, sollte es am 18. Juni 2011 völkerrechtlich noch nicht in Kraft sein. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Artikel 76 Unterabsatz 3 der Unterhaltsverordnung verknüpft den Zeitpunkt, ab dem die Unterhaltsverordnung anzuwenden ist, mit dem Inkrafttreten des Haager Protokolls. Nach Artikel 25 des Protokolls tritt dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der zweiten Ratifikationskunde in Kraft. Ob diese Voraussetzungen des Artikels 25 am 18. Juni 2011, dem Zeitpunkt, ab dem die Unterhaltsverordnung anzuwenden ist, erfüllt sein werden, ist nicht absehbar. Um die Anwendung der Unterhaltsverordnung mit ihren Verweisungen auf das Haager Unterhaltsprotokoll ab dem 18. Juni 2011 sicherzustellen, ist daher das Haager Protokoll innerhalb der Union aufgrund des Ratsbeschlusses vom 30. November 2009 vorläufig anwendbar, sollte das Haager Protokoll am 18. Juni 2011 noch nicht in Kraft sein.

Zu beachten ist des Weiteren Artikel 5 dieses Ratsbeschlusses. Danach richtet sich das anzuwendende Recht für Unterhaltsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Protokolls oder vor seiner vorläufigen Anwendung in der Europäischen Union entstanden sind, bereits nach den neuen Kollisionsvorschriften, sofern der Unterhalt für diesen Zeitraum nach dem 18. Juni 2011 geltend gemacht wird.

Als zentrale gemeinschaftsrechtliche Regelung ist der Beschluss des Rates vom 30. November 2009 in die Aufzählung des Artikels 3 Nummer 1 aufzunehmen.

Das in Unterhaltssachen anwendbare Recht wird nunmehr umfassend und abschließend durch das Unionsrecht geregelt. Der Entwurf sieht daher von nationalen Durchführungsvorschriften, etwa zu Formerfordernissen einer Rechtswahl, ab. Unabhängig von einer gesetzlichen Regelung erscheint schon vor dem Hintergrund der richterlichen Inhaltskontrolle in Artikel 8 Absatz 5 des Protokolls eine qualifizierte rechtliche Beratung, sei es durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar, noch vor Abschluss einer Rechtswahlvereinbarung sinnvoll.

Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 17b)

Zu Nummer 3 (Aufhebung des Artikels 18)

Wie die unterhaltsrechtliche Komponente des Artikels 17b Absatz 1 Satz 2 (Änderung von Artikel 17b) ist auch Artikel 18 wegen des Vorrangs des Unionsrechts aufzuheben.

Zu Artikel 13 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

§ 67d des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) lässt eine Übermittlung von Sozialdaten nur zu, wenn dies durch eine Vorschrift des SGB X eröffnet ist. Die in den §§ 16 und 17 des AUG-E der zentralen Behörde eingeräumte Auskunftsbefugnis, die zur Erfüllung der der zentralen Behörde nach der Unterhaltsverordnung und dem AUG-E obliegenden Aufgaben erforderlich ist, bedarf daher einer korrespondierenden Ermächtigungsnorm im SGB X. Nach § 74 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten schon jetzt zulässig, wenn dies zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen erforderlich ist. Der sachgebietsbezogenen Gliederung der §§ 67d SGB X ff folgend, wird die Übermittlungsbefugnis der Träger der Rentenversicherung und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende künftig in einem neu anzufügenden Absatz in § 74 SGB X geregelt.

Im Übrigen dient die Neufassung der Beseitigung eines Redaktionsversehens. Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass eine vorherige Mahnung nur in den Fällen der Nummer 2 und 3 erforderlich ist.

Zu Artikel 14 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Die Änderungen in den §§ 35 und 36 des Straßenverkehrsgesetzes (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ) korrespondieren mit der in den §§ 16 und 17 AUG-E eingeräumten Auskunftsbefugnis der zentralen Behörde.

In § 35 ist die Übermittlungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes zu regeln. Das Bundesamt für Justiz, das die Aufgaben der zentralen Behörde wahrnimmt, ist Behörde im Sinne des Absatzes 1. Die Befugnis zur Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten zur Feststellung der Vermögensverhältnisse des Schuldners nach § 17 AUG-E soll in einer neuen Nummer 14 in Absatz 1 erfolgen. Hierzu sind redaktionelle Folgeänderungen in Absatz 1 Nummer 12 und 13 erforderlich.

Die Befugnis zur Übermittlung der zur Aufenthaltsermittlung erforderlichen Halterdaten ist für das AUG in der geltenden Fassung bereits in Absatz 4b geregelt. Diese Befugnis ist dem AUG-E anzupassen.

§ 36 StVG regelt den Abruf im automatisierten Verfahren. Damit die Übermittlung der Fahrzeugdaten zur Feststellung der Vermögensverhältnisse des Schuldners nach § 17 AUG-E durch einen kostensparenden Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen kann, ist ein neuer Absatz 2c einzufügen.

Zu Artikel 15 (Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

Neben der Änderung des StVG ist gemäß § 36 Absatz 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 47 Nummer 4 StVG auch eine Änderung des § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erforderlich, die in dem hier maßgeblichen Bereich auf § 47 Nummer 4a StVG beruht. In einem neuen Absatz ist unter Bezugnahme auf den neuen § 36 Absatz 2c StVG der Umfang der Auskunftspflicht an die zentrale Behörde konkret festzulegen

Zu den Artikeln 16 bis 18 (Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes; Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Änderung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung)

Durch Artikel 4 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurden die §§ 35 und 36 StVG sowie § 39 FZV ebenfalls geändert. Diese Änderungen treten aber erst zum 1. Januar 2013 in Kraft. Aus gesetzessystematischen Gründen wird daher mit Artikel 18 Artikel 4 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Artikel 4 Absatz 17 aufgehoben. Artikel 16 und 17 übernehmen die dort ursprünglich angeordneten Änderungsbefehle und passen sie redaktionell an. Das schrittweise Vorgehen rechtfertigt sich im Hinblick auf das gespaltene Inkrafttreten der Änderungsbefehle.

Zu Artikel 19 (Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland)

Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen. Die Übermittlungs- und Empfangsstelle im Sinne des Übereinkommens richtet sich nunmehr nach § 4 AUG-E. Das in Artikel 3 geregelte Vorprüfungsverfahren ist nun für alle Verfahren im Anwendungsbereich des AUG-E in § 7 AUG-E geregelt. Artikel 2 und 3 waren daher aufzuheben. Gleiches gilt für Artikel 4, der die inzwischen gegenstandslose Berlin-Klausel enthält.

Zu Artikel 20 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Dieses Gesetz soll nach Absatz 1 Satz 1 zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, von dem an die Unterhaltsverordnung anzuwenden ist. Nach Satz 2 tritt das bisherige AUG zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Absatz 2 regelt das davon abweichende Inkrafttreten des Artikels 11 Nummer 3, Absatz 3 das davon abweichende Inkrafttreten der Artikel 16 und

17.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1420:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter