Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

A. Problem und Ziel

Die Bundesregierung fördert durch das bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) die gemeinsame Erzeugung von Strom und Wärme. Durch diese Technik wird im Vergleich zur ungekoppelten Erzeugung eine wesentlich höhere Effizienz bei der Nutzung der eingesetzten Primärenergie erzielt. Im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung soll durch die Förderung des KWKG ein Anreiz für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gesetzt und ein Beitrag zur Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung auf 25 Prozent der Stromerzeugung in Deutschland bis zum Jahr 2020 geleistet werden.

Die Stromerzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen wird derzeit im Rahmen des Gesetzes durch umlagenfinanzierte Zuschläge auf den marktmäßigen Strompreis bei einer Modernisierung und dem Neubau von Anlagen gefördert. Die Förderung ist zeitlich befristet. Weiterhin wird auch der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen durch das KWKG umlagenfinanziert gefördert. Seit 2009 ist die Umlage auf einen Betrag von maximal 750 Millionen Euro pro Jahr davon 150 Millionen Euro pro Jahr für den Netzausbau begrenzt.

Die gesetzlich für das Jahr 2011 vorgeschriebene Zwischenüberprüfung ergab, dass die gesamte KWK-Nettostromerzeugung im Zeitraum von 2002 bis 2010 um 14 Terrawattstunden, von rund 76 Terrawattstunden auf etwa 90 Terrawattstunden gestiegen ist. Der Anteil der KWK an der gesamten Stromerzeugung stieg damit um 1,5 Prozent auf derzeit 15,4 Prozent. Die Kosten der Förderung betrugen zwischen 2003 und 2006 etwa 800 Millionen Euro pro Jahr. Durch das Auslaufen der Förderung bestimmter Anlagenkategorien verringerten sich die Zuschlagszahlungen 2008 auf 521 Millionen Euro und 2009 auf 486 Millionen Euro. Die hieraus resultierende Belastung der Verbraucher lag in den letztgenannten beiden Jahren bei ca. 0,18 Cent pro Kilowattstunde für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 100 000 Kilowattstunden und 0,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. 0,025 Cent pro Kilowattstunde für Großverbraucher bzw. die stromintensive Industrie.

Das der Zwischenüberprüfung zu Grunde liegende Gutachten (Prognos/BEA) geht von einer Steigerung der jährlichen KWK-Stromerzeugung zwischen zehn Terrawattstunden und 23 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 aus. In Summe wird dann die gesamte jährliche KWK-Stromerzeugung in Deutschland zwischen 99 Terrawattstunden und 112 Terrawattstunden betragen. Damit könnte die KWK im Jahr 2020 bei unveränderter Förderung einen Anteil von rund 20 Prozent an der Nettostromerzeugung in Deutschland erreichen. Das Ziel eines Anteils der KWK-Stromerzeugung von 25 Prozent an der Stromerzeugung würde demnach nicht erreicht.

Im Juli 2011 erfolgte bereits eine Verlängerung des Antragszeitraums für die Förderung von KWK-Anlagen bis 2020 sowie die weitere Vereinfachung der Förderung (Wegfall Jahresbegrenzung), um frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit für Investoren zu schaffen.

Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 beschlossen, die Unterstützung von Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen einer Novelle des KWK-Gesetzes weiterzuentwickeln. Im Rahmen dieser Novelle soll das KWKG optimiert werden, um zur Erreichung des 25 Prozent-Ziels beizutragen.

B. Lösung

Durch die Novelle soll insbesondere eine moderate Zuschlagserhöhung bei emissionshandelspflichtigen Anlagen, die ab 2013 den Betrieb aufnehmen, erfolgen. Weiterhin soll die Förderung der Nachrüstung von Kondensationskraftwerken und entsprechenden Industrieanlagen mit KWK neu aufgenommen. Die Förderung der Modernisierung von KWK-Anlagen wird erleichtert. Die investive Förderung von Wärmenetzen wird ausgeweitet und um die Möglichkeit der Unterstützung von Wärmespeichern sowie von aus KWK-Anlagen gespeisten Kältenetzen und -speichern ergänzt. Für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen bis 2 Kilowatt wird die Möglichkeit einer Pauschalierung der Zuschlagszahlung geschaffen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Kosten.

E. Erfüllungsaufwand

Insgesamt wird wegen des erwarteten Anstiegs der Fallzahlen vor dem Hintergrund der Ausweitung der Förderung auch ein Anstieg des Erfüllungsaufwandes um ca. 1,05 Millionen Euro pro Jahr erwartet.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger trifft kein Erfüllungsaufwand durch das Gesetz.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Anlagenbetreiber, welche von der KWKG-Förderung profitieren wollen, müssen bereits derzeit die Kosten der Antragstellung und Abrechnung tragen. Durch das vorliegende Gesetz werden dabei teilweise Belastungen des Verfahrens zurückgenommen bzw. Prozesse vereinfacht. Neue Lasten entstehen den Anlagenbetreibern durch Antragstellung und Abrechnung der neu aufgenommenen Förderung von Wärmespeichern und Kältenetzen und - speichern. Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Vereinfachungen werden die zusätzlichen Bürokratiekosten auf 755.000 Euro pro Jahr geschätzt.
Die Abwicklung der Auszahlung der Zuschläge an die Begünstigten obliegt bereits derzeit den Netzbetreibern. Durch das vorliegende Gesetz werden den Netzbetreibern im begrenzten Umfang neue Aufgaben durch die Auszahlung der Zuschläge für Wärmespeicher und Kältenetze und -speicher sowie durch die Pflicht der Auszahlung der pauschalierten Zahlungen für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen mit einer Leistung bis 2 Kilowatt zugewiesen. Zudem dürften die Fallzahlen auf Grund der moderaten Anhebung der Förderung steigen. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Netzbetreiber wird auf 300.000 Euro pro Jahr geschätzt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund entsteht durch das Gesetz kein wesentlicher, zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Umsetzung erfolgt größtenteils über die Netzbetreiber. Die Zulassung der Anlagen und der Netz- und Speicherausbaumaßnahmen für die Förderung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die vorgeschlagene Neuaufnahme der investiven Förderung von Wärmespeichern sowie von Kältenetzen und -speichern kann im Rahmen der bestehenden Strukturen abgedeckt werden.

F. Weitere Kosten

Der gesetzlich vorgesehene Deckel der Förderung von 750 Millionen Euro pro Jahr wird beibehalten. Das Gesetz führt unterhalb dieses Deckels zu einem moderaten Anstieg der Kosten der Förderung. Der konkrete Umfang hängt dabei von den Investitionen in hocheffiziente KWK-Anlagen sowie Wärmenetze und Speicher ab. Es wird geschätzt, dass Mehrkosten von bis zu 100 Millionen Euro pro Jahr entstehen könnten. Die Kosten der Umlage werden von den Stromverbrauchern getragen.

Die Belastung der Verbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 100 000 Kilowattstunden betrug im letzten endabgerechneten Jahr 2009 bei Gesamtkosten der Umlage von 486 Millionen Euro rund 0,23 Cent pro Kilowattstunde. Für Letztverbraucher mit einem höheren Verbrauch sind die Kosten gesetzlich auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. auf 0,025 Cent pro Kilowattstunde bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes begrenzt.

In den Jahren 2010 und 2011 soll die Belastung nach Prognosen der Netzbetreiber 0,13 Cent pro Kilowattstunde bei Gesamtkosten von 384 Millionen. Euro im Jahr 2010 und 0,03 Cent pro Kilowattstunde bei Gesamtkosten von 159 Millionen. Euro betragen. Vor Einführung der Deckelung der Kosten des KWKG belief sich die höchste Belastung der Verbraucher in den Jahren 2003 bis 2006 bei Gesamtkosten von ca. 800 Millionen. Euro auf 0,34 Cent pro Kilowattstunde.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.02.12

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen
§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen
§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern
§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen
§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen
§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern
§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen
§ 7b Zuschlagszahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern
§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms
§ 9 Belastungsausgleich
§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
§ 10 Zuständigkeit
§ 11 Kosten
§ 12 Zwischenüberprüfung
§ 13 Übergangsbestimmungen"

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr 2020 durch die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle, und die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen

7. § 5a wird wie folgt geändert:

8. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern

9. § 6 wird wie folgt geändert:

10. § 6a wird wie folgt geändert:

11. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt:

" § 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern

12. § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung

13. § 7a wird wie folgt geändert:

14. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

" § 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern

15. § 8 wird wie folgt geändert:

16. In § 12 werden die Wörter "im Jahr 2011" durch die Wörter "im Jahr 2014" ersetzt und werden nach den Wörtern "Ziele der Bundesregierung" die Wörter "und dieses Gesetzes" eingefügt.

17. Folgender § 13 wird angefügt.

" § 13 Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage und Zielsetzung

1. Ausgangslage

Die Bundesregierung fördert durch das bestehende Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) die gemeinsame Erzeugung von Strom und Wärme. Durch diese Technik wird im Vergleich zur ungekoppelten Erzeugung eine wesentlich höhere Effizienz bei der Nutzung der eingesetzten Primärenergie erzielt. Im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung soll durch die Förderung des KWKG ein Anreiz für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gesetzt und ein Beitrag zur Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung auf 25 Prozent der Stromerzeugung in Deutschland bis zum Jahr 2020 geleistet werden.

Die Stromerzeugung von hocheffizienten KWK-Anlagen wird im Rahmen des Gesetzes durch umlagenfinanzierte Zuschläge auf den marktmäßigen Strompreis bei einer Modernisierung und dem Neubau von Anlagen gefördert. Die Förderung ist zeitlich befristet. Weiterhin wird auch der Neu- und Ausbau von Wärmenetzen durch das KWKG umlagenfinanziert gefördert. Seit 2009 ist die Umlage auf einen Betrag von max. 750 Millionen Euro pro Jahr davon 150 Millionen Euro pro Jahr für den Netzausbau begrenzt.

Die gesetzlich für das Jahr 2011 vorgeschriebene Zwischenüberprüfung ergab, dass die gesamte KWK-Nettostromerzeugung im Zeitraum von 2002 bis 2010 um 14 Terrawattstunden, von rund 76 Terrawattstunden auf etwa 90 Terrawattstunden gestiegen ist. Der Anteil der KWK an der gesamten Stromerzeugung stieg damit um 1,5 Prozent auf derzeit 15,4 Prozent. Die Kosten der Förderung betrugen zwischen 2003 und 2006 etwa 800 Millionen Euro Jahr. Durch das Auslaufen der Förderung bestimmter Anlagenkategorien verringerten sich die Zuschlagszahlungen 2008 auf 521 Millionen Euro und 2009 auf 486 Millionen Euro. Die hieraus resultierende Belastung der Verbraucher lag in den letztgenannten beiden Jahren bei ca. 0,18 Cent pro Kilowattstunde für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 100.000 Kilowattstunden und 0.05 Cent pro Kilowattstunde bzw. 0,025 Cent pro Kilowattstunde für Großverbraucher bzw. die stromintensive Industrie.

Das der Zwischenüberprüfung zu Grunde liegende Gutachten (Prognos/BEA) geht von einer Steigerung der jährlichen KWK-Stromerzeugung zwischen 10 Terrawattstunden und 23 Terrawattstunden bis zum Jahr 2020 aus. Nach dem Gutachten wird dann die gesamte jährliche KWK-Stromerzeugung in Summe zwischen 99 Terrawattstunden und 112 Terrawattstunden betragen. Damit könnte die KWK im Jahr 2020 bei unveränderter Förderung einen Anteil von rund 20 Prozent an der Nettostromerzeugung in Deutschland erreichen. Das Ziel eines Anteils der KWK-Stromerzeugung von 25 Prozent an der Stromerzeugung würde demnach nicht erreicht.

Im Juli 2011 erfolgte bereits eine Verlängerung des Antragszeitraums für die Förderung von KWK-Anlagen bis 2020 sowie die weitere Vereinfachung der Förderung (Wegfall Jahresbegrenzung), um frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit für Investoren zu schaffen.

Die Bundesregierung hat am 6. Juni 2011 beschlossen, die Unterstützung von Kraft-Wärme-Kopplung im Rahmen einer Novelle des KWK-Gesetzes weiterzuentwickeln. Im Rahmen dieser Novelle soll das KWKG optimiert werden, um zur Erreichung des 25 Prozent-Ziels beizutragen.

2. Zielsetzung und Konzeption des Gesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll ein Beitrag zur Beschleunigung des Ausbaus von hocheffizienten KWK-Anlagen, Wärmenetzen und Wärmespeichern und damit zur Erreichung des Ziels eines 25 prozentigen Anteils der Stromerzeugung in KWK-Anlagen an der Stromerzeugung im Jahr 2020 geleistet werden. Nach den Energieszenarien 2011 der Bundesregierung entspricht dies bei einer Bruttostromerzeugung in 2020 von 547 Terrawattstunden einem KWK-Anteil von rund 137 Terrawattstunden. Unter Berücksichtigung des Kraftwerkseigenverbrauchs von 29 Terrawattstunden und damit einer Nettostromerzeugung von ca. 518 Terrawattstunden entspricht dies einer absoluten KWK-Strommenge von 130 Terrawattstunden.

Durch die Novelle soll insbesondere eine moderate Zuschlagserhöhung bei emissionshandelspflichtigen Anlagen, die ab 2013 den Betrieb aufnehmen, erfolgen. Weiterhin soll die Förderung der Nachrüstung von Kondensationskraftwerken und entsprechenden Industrieanlagen mit KWK neu aufgenommen. Die Modernisierung von Anlagen wird erleichtert Die investive Förderung von Wärmenetzen wird ausgeweitet und um die Möglichkeit der Unterstützung von Wärmespeichern sowie von aus KWK-Anlagen gespeisten Kältenetzen und Kältespeichern ergänzt. Für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen bis 2 kW wird die Möglichkeit einer Pauschalierung der Zuschlagszahlung geschaffen. Wegen der notwendigen Streichung der überwiegend zeitlich überholten Fördertatbestände in §§ 5 und 7 und die Schaffung der genannten neuen Fördertatbestände wurden eine Neufassung dieser Normen notwendig.

Neben dem Instrument der Förderung durch das KWKG sind auch Wärme- und Kältepläne geeignet, konkrete Ausbaupfade für die Kraft-Wärme- und Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) unter den Bedingungen einer sich wandelnden Energieinfrastruktur zu entwickeln und umzusetzen. Solche Pläne können von den hierfür jeweils zuständigen Körperschaften konzipiert werden.

II. Gesetzgebungskompetenz

Für die Überarbeitung des KWKG ist der Bundesgesetzgeber gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der Wirtschaft, Energiewirtschaft) Grundgesetz zuständig. Eine diesbezügliche Regelung durch den Bundesgesetzgeber im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 Grundgesetz ist zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich. Das KWKG regelt eine bundeseinheitlich ausgestaltete Förderung der besonders effizienten und klimaschonenden KWK-Technologie. Die Regelung knüpft dabei an den in das Netz eingespeisten Strom der Anlagen an. Die Stromversorgung ist jedoch bundeseinheitlich zu regeln, ein Bezug auf Landesgrenzen würde zur Wettbewerbsverzerrungen im länderübergreifend organisierten Strommarkt führen.

III. Wesentliche Regelungen im Überblick

Die grundsätzliche Fördersystematik des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wird auch im Rahmen der Neufassung des Gesetzes beibehalten. Dies bedeutet, dass die Förderung weiterhin grundsätzlich durch Zuschlagszahlungen der Netzbetreiber auf den Marktpreis für den eingespeisten KWK-Strom erfolgt. Die Refinanzierung erfolgt durch eine Überwälzung der Kosten auf die Stromnetzkunden im Rahmen einer Umlage. Insbesondere wird die geltende Deckelung der Kosten der KWK-Umlage auf insgesamt 750 Millionen Euro pro Jahr erhalten, welche einen Teil von bis zu 150 Millionen Euro pro Jahr für Investitionszuschläge für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen und die neu eingeführte Förderung von Wärmespeichern sowie Kältenetzen und -speicher umfasst.

Um einen Beitrag zur Lösung des Problems des stockenden Ausbaus von Wärmenetzen als Hindernis für die Verbreitung von Kraft-Wärme-Kopplung zu leisten, wird der Fördersatz für Investitionen in Wärmenetze angepasst. Für kleinere Wärmenetze mit einem Nenndurchmesser von weniger als 100 Millimetern wird ein pauschaler Fördersatz von 100 Euro je laufender Meter neu verlegter Trasse eingeführt. Bei Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen mit einem größeren Nenndurchmesser können 30 Prozent der Investitionskosten gefördert werden. Für beide Tatbestände wird die Begrenzung von 5 Millionen auf maximal 10 Millionen Euro je Projekt angehoben. Für die Förderung von Wärmenetzen wird der Verwaltungsaufwand durch Verlängerung der Antragsfrist vom 28. Februar auf den 1. Juli eines jeden Jahres erleichtert.

Neu eingeführt wird die Möglichkeit der Förderung von Wärmespeichern. Durch Errichtung von Wärmespeichern werden KWK-Anlagen zeitweise in die Lage versetzt, stärker stromgeführt betrieben zu werden. Somit können diese Anlagen zeitweise einen gewissen Beitrag zum Ausgleich der schwankenden Einspeisung von erneuerbaren Energien in das Stromnetz leisten. Investitionen in Wärmespeicher sollen mit 250 Euro je Kubikmeter Speichervolumen, maximal aber 30 Prozent der Investitionskosten gefördert werden. Der Zuschlag darf zudem 5 Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten. Die Kosten fallen gemeinsam mit den Kosten der Förderung des Wärmenetzausbaus unter den Deckel für investive Maßnahmen in Höhe von 150 Millionen Euro pro Jahr.

Neu eingeführt wird zudem die Möglichkeit zur Förderung von Kälte, die durch Wandlung von in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter Wärme gewonnen wurde. Hierzu werden die Möglichkeiten zur Förderung von Wärmenetzen und Wärmespeichern auf Kältespeicher und netze entsprechend übertragen. Vor dem Hintergrund eines steigenden Kältebedarfs wird hierdurch eine Möglichkeit zur Ausweitung des Absatzes der in KWK-Anlagen erzeugten Wärme unterstützt. KWK-Anlagen, welche auch die Möglichkeiten zur Wandlung der Wärme in Kälte nutzen, erreichen längere Betriebszeiten und damit eine bessere Rentabilität.

Für die ab dem Jahr 2013 emissionshandelspflichtigen KWK-Anlagen, d.h. Anlagen mit einer Leistung von mehr als 20 Megawatt thermisch, werden die Zuschlagszahlungen ab 2013 um 0,3 Cent pro Kilowattstunde auf 1,8 Cent pro Kilowattstunde für den Leistungsanteil über 2 Megawatt angehoben. Hierdurch soll ein Anreiz für Investitionen in diese Technologie trotz dieser Zusatzbelastung geboten werden.

Die Möglichkeit der Förderung der Modernisierung von KWK-Anlagen wird erweitert.

Zudem wird die Möglichkeit der Förderung der Nachrüstung einer Wärmeauskopplung bei konventionellen Kraftwerken und industriellen Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt neu eingeführt. Hierbei wird die Förderdauer in Abhängigkeit von der Höhe der Investitionskosten der Nachrüstung gestaffelt. Bei Kosten von unter 25 Prozent der Kosten einer Neuerrichtung beträgt die Dauer der Förderung 10 000 Betriebsstunden.

Für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen mit einer Leistung bis 2 Kilowatt wird die Förderung vereinfacht. Den Betreibern dieser Anlagen wird die Möglichkeit eingeräumt, an Stelle der jährlichen Einzelabrechnung der Zuschlagszahlung sich einmalig die Summe der Zuschläge für 30 000 Betriebsstunden vorab auszahlen zu lassen. Die Möglichkeit der Einzelabrechnung bleibt daneben weiter bestehen.

Im Übrigen werden einige redaktionelle Anpassungen, Begriffsklarstellungen und Vereinfachungen vorgenommen. Eine erneute Überprüfung der Wirkungen der KWK-Förderung wird für das Jahr 2014 vorgesehen.

IV. Gesetzesfolgen

1. Allgemeine Gesetzesfolgen

Es wird auf die Ausführungen zur Ausgangslage und Zielsetzung (s.o. A. I) und zu den wesentlichen Regelungen im Überblick (s.o. A. III) verwiesen.

2. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung

Die vorgesehenen Änderungen haben keine geschlechtsspezifischen Auswirkungen.

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a) Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Dem Bund entsteht kein zusätzlicher finanzieller Aufwand.

b) Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

Ländern und Gemeinden entstehen durch das Gesetz keine Kosten.

3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

a) Allgemeine Kosten

Der gesetzliche Deckel der Förderung von 750 Millionen Euro pro Jahr wird beibehalten. Teil dieses Deckels ist ein Budget von 150 Millionen Euro pro Jahr für die Förderung von Investitionen in Wärmenetze und Wärmespeicher sowie Kältenetze und Kältespeicher.

Nach der den Zwischenbericht der Bundesregierung zu Grunde liegenden vorbereitenden Studie würden die Kosten der KWK-Umlage auch ohne Gesetzesänderung von ca. 159 Millionen Euro im Jahr 2011 bis 2017 auf rund 630 Millionen Euro pro Jahr bzw. rund 560 Millionen Euro in 2020 steigen. Das Gesetz führt zu einem moderaten Anstieg dieser Kosten der Förderung. Der konkrete Umfang hängt dabei von den Investitionen in hocheffiziente KWK-Anlagen sowie Wärmenetze und Speicher ab. Es wird geschätzt, dass Mehrkosten von bis zu 100 Millionen Euro pro Jahr entstehen könnten.

Die Kosten der Umlage werden von den Stromverbrauchern getragen. Die Belastung der Verbraucher mit einem Jahresverbrauch unter 100 000 Kilowattstunden betrug im letzten endabgerechneten Jahr 2009 bei Gesamtkosten der Umlage von 486 Millionen Euro rund 0,23 Cent pro Kilowattstunde. Für Letztverbraucher mit einem höheren Verbrauch sind die Kosten gesetzlich auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde bzw. auf 0,025 Cent pro Kilowattstunde bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes begrenzt.

In den Jahren 2010 und 2011 soll die Belastung nach Prognosen der Netzbetreiber 0,13 Cent pro Kilowattstunde bei Gesamtkosten von 384 Millionen EUR im Jahr 2010 und 0,03 Cent pro Kilowattstunde bei Gesamtkosten von 159 Millionen Euro betragen. Hintergrund der derzeit noch sinkenden Kosten ist das Auslaufen der Förderung alter Anlagen. Vor Einführung der Deckelung der Kosten des KWKG belief sich die höchste Belastung der Verbraucher in den Jahren 2003 bis 2006 bei Gesamtkosten von ca. 800 Millionen Euro auf 0,34 Cent pro Kilowattstunden.

b) Erfüllungsaufwand

Insgesamt wird wegen des erwarteten Anstiegs der Fallzahlen vor dem Hintergrund der Ausweitung der Förderung auch ein Anstieg des Erfüllungsaufwandes bei der Wirtschaft um ca. 1,05 Millionen Euro erwartet.

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürger trifft kein Erfüllungsaufwand durch das Gesetz.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Anlagenbetreiber, welche von der KWKG-Förderung profitieren wollen, müssen bereits derzeit die Kosten der Antragstellung und Abrechnung tragen. Durch das vorliegende
Gesetz werden dabei teilweise Belastungen des Verfahrens zurückgenommen bzw. Prozesse vereinfacht. Neue Lasten entstehen den Anlagenbetreibern durch Antragstellung und Abrechnung der neu aufgenommenen Förderung von Wärmespeichern und Kältenetzen und -speichern. Die zusätzlichen Bürokratiekosten werden auf 755.000 Euro pro Jahr geschätzt und setzen sich wie folgt zusammen:

Die Abwicklung der Auszahlung der Zuschläge an die Begünstigten obliegt bereits derzeit den Netzbetreibern. Durch das vorliegende Gesetz werden den Netzbetreibern im begrenzten Umfang neue Aufgaben durch die Auszahlung der Zuschläge für Wärmespeicher und Kältenetze und -speicher sowie durch die Pflicht der Auszahlung der pauschalierten Zahlungen für sehr kleine KWK-Anlagen und Brennstoffzellen mit einer Leistung bis 2 Kilowatt zugewiesen. Zudem dürften die Fallzahlen auf Grund der moderaten Anhebung der Förderung steigen. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand für Netzbetreiber wird auf rund 300 000 Euro pro Jahr geschätzt. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Fallzahlen um 1 500 ansteigen. Dabei wurden für die Arbeitskosten 39,30 Euro pro Stunde als der gemäß dem Leitfaden der Bundesregierung zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben für die Energie- und Wasserwirtschaft geltende Pauschale sowie ein Zeitaufwand je Fallbearbeitung von fünf Stunden angenommen.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund entsteht durch das Gesetz kein wesentlicher, zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Umsetzung erfolgt größtenteils über die Netzbetreiber. Die Zulassung der Anlagen und der Netz- und Speicherausbaumaßnahmen für die Förderung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die vorgeschlagene Neuaufnahme der investiven Förderung von Wärmespeichern sowie von Kältenetzen und -speichern kann im Rahmen der bestehenden Strukturen abgedeckt werden.

c) Preis- und Kostenwirkungen

Die unter 3a) genanten Zusatzkosten werden im Rahmen der Netzentgelte auf die Verbraucher umgelegt.

4. Nachhaltigkeit

Die Novelle dient der Beschleunigung des Ausbaus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und stärkt somit den Klimaschutz.

5. Evaluierung

Die nächste Überprüfung der mit dem Gesetz beabsichtigten Wirkungen ist - entsprechend dem Vorgehen im Jahr 2011 - für das Jahr 2014 vorgesehen.

V. Befristung

Die Förderung nach diesem Gesetz kann nur Anlagen gewährt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Insofern ist das Gesetz befristet.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Das Gesetz trägt den Vorgaben der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52, S. 50) Rechnung.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Nummer 2 (§ 1 Zweck des Gesetzes)

Der überholte Förderzweck des befristeten Schutzes von KWK-Anlagen wird gestrichen. Neu aufgenommen werden die Tatbestände der Förderung von Wärmespeichern, Kältenetzen und Kältespeichern sowie das Jahr 2020 als Jahr, für das ein KWK-Anteil an der Stromerzeugung von 25 Prozent angestrebt wird.

Zu Nummer 3 (§ 2 Anwendungsbereich)

Neu aufgenommen werden die Tatbestände der Förderung von Wärmespeichern sowie Kältenetzen und Kältespeichern.

Zu Nummer 4a (§ 3 Absatz 1 Begriffsbestimmungen)

Der Begriff der Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung wird definiert. Sie wird insbesondere auf die Technik der Wandlung von Nutzwärme aus KWK ausschließlich durch Sorption in technische Kälte eingeschränkt. Damit werden andere, durch Einsatz von Strom geprägte Techniken der Kälteerzeugung, von der Förderung ausgeschlossen.

Zu Nummer 4b (§ 3 Absatz 2: Begriffsbestimmungen)

Vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden begriffliche Klarstellungen vorgenommen. Es wird klargestellt, dass es sich bei KWK-Anlagen um Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen und Dampfmotoren handelt. In Absatz 2 Satz 2 wird zudem ebenfalls präzisiert, dass es sich bei Kraft-Wärme-Kälte-Kopplungsanlagen um Anlagen handelt, die mit einer Sorptionsanlage versehen sein muss. Damit werden andere, durch Einsatz von Strom geprägte Techniken der Kälteerzeugung, von der Förderung ausgeschlossen.

Zu Nummer 4c (§ 3 Absatz 3: Begriffsbestimmungen)

Vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis des BAFA werden begriffliche Klarstellungen vorgenommen. Es wird klargestellt, dass sich die genannte Leistungsgrenze von 2 Megawatt auf die installierte Leistung bezieht.

Zu Nummer 4d (§ 3 Absatz 14a: Begriffsbestimmungen)

Die Regelungen der Absätze 13 und 14 zu Wärmenetzen und Wärmenetzbetreibern werden für Kältenetze und Kältenetzbetreiber für entsprechend anwendbar erklärt.

Zu Nummer 4e (§ 3 Absatz 15: Begriffsbestimmungen)

In die Definition einer Trasse werden Kältetrassen einbezogen.

Zu Nummer 4f (§ 3 Absatz 18, 19 und 20: Begriffsbestimmungen)

Es werden Definitionen für Wärmespeicher, Kältespeicher und Wasseräquivalent eingeführt. Eine Definition des Wasseräquivalent ist erforderlich, um eine präzisere Förderung der Nutzung von Hochdruck in Wärme- und Kältespeichern zu ermöglichen. Die Förderung von Wärme- und Kältespeichern knüpft am Speichervolumen gemessen in Kubikmetern an. Wird der Speicherinhalt komprimiert, soll sich die Förderung am Nutzen der gespeicherten Wärme bzw. Kälte orientieren.

Zu Nummer 5a (§ 4 Absatz 1: Anschluss, Abnahme- und Vergütungspflicht)

In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird der Anspruch der Anlagenbetreiber auf Anschluss der Anlage und Abnahme des erzeugten Stroms entsprechend den diesbezüglichen Regelungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) ausgestaltet. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird im Rahmen einer Rechtsfolgenverweisung klargestellt, dass sich der vorrangige Netzzugang nach den Regelungen der §§ 5, 6, 11 und 12 EEG richtet.

Zu Nummer 5b (§ 4 Absatz 2a und 2b: Anschluss, Abnahme- und Vergütungspflicht)

In § 4 Absatz 2a wird eine Regelung zur Möglichkeit der Vermarktung des Stroms durch den Anlagenbetreiber oder einen von ihm beauftragten Dritten geschaffen. Dabei werden verschiedene Rechte und Pflichten von Netzbetreiber und Anlagenbetreiber im Hinblick auf die Bilanzkreiszuordnung, die Vermarktung des in der KWK-Anlage erzeugten Stroms sowie die Pflicht zu Zuschlagszahlungen festgelegt.

In § 4 Absatz 2b werden die Netzbetreiber verpflichtet, bis zum 1. Januar 2013 ein standardisiertes Verfahren für die Übermittlung und Nutzung der Meldedaten für den Bilanzkreiswechsel zu schaffen. Hierbei sollen die Verfahren des Bilanzkreiswechsels und das bei der Meldung zu nutzende Datenformat dem Verfahren und dem Datenformat nach § 33d Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes angeglichen werden, soweit diese technisch und wirtschaftlich auf den Bereich der Kraft-WärmeKopplung übertragbar sind.

Zu Nummer 5c (§ 4 Absatz 3: Anschluss, Abnahme- und Vergütungspflicht) Die Vorschrift ist eine Folgeänderung zu Nummer 13.

Zu Nummer 5d (§ 4 Absatz 4: Anschluss, Abnahme- und Vergütungspflicht)

Durch die Vorschrift wird klargestellt, dass auch nach dem Ende der gesetzlich festgelegten Dauer der Förderung ein Anspruch auf physische Aufnahme des KWK-Stroms und auf vorrangigen Netzzugang besteht und sich auch nach diesem Zeitpunkt das Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern bestehenden nach den Reglungen in Absatz 1 aufgeführten Normen zum vorrangigen Netzzugang richtet.

Zu Nummer 6 (§ 5 Kategorien zuschlagberechtigter KWK-Anlagen)

Wegen der notwendigen Streichung der zeitlich überholter Fördertatbestände in § 5 und die Schaffung neuer Fördertatbestände wurde eine Neufassung dieser Normen notwendig.

In Absatz 1 werden die Ansprüche für kleine KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 2 Megawatt und von Brennstoffzellen dem Grunde nach geregelt. Das bereits bisher bestehende Verbot der Förderung einer Anlage, die eine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen würde, wird vor dem Hintergrund von Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis des BAFA präzisiert.

In Absatz 2 werden die Ansprüche für neue KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt dem Grunde nach geregelt.

In Absatz 3 werden die Ansprüche für die Modernisierung von KWK-Anlagen dem Grunde nach geregelt. Insbesondere wird die Schwelle für eine förderfähige Modernisierung von 50 Prozent der Kosten der Neuerrichtung einer hocheffizienten KWK-Anlage auf 25 Prozent abgesenkt. Hierdurch soll das in Modernisierungsmaßnahmen liegende Effizienzpotential leichter erschlossen werden. Die diesbezügliche Förderung wird jedoch im Hinblick auf die Dauer in § 7 auf die Hälfte der bei einer umfangreicheren Modernisierung geltende Befristung abgesenkt.

In Absatz 4 werden die Ansprüche für nachgerüstete KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt dem Grunde nach geregelt.

Zu Nummer 7a (§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)

Durch die Vorschrift wird die Möglichkeit der Förderung von Kältenetzen neu in die Überschrift aufgenommen.

Zu Nummer 7b (§ 5a Absatz 1: Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)

Durch die Neufassung der Anforderungen an die Förderfähigkeit des Netzausbaus im Hinblick auf den erforderlichen Anteil der Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen wird eine Anpassung vorgenommen, um die Förderung von neuen Netzen zu erleichtern. Am Erfordernis eines Anteils von 60 Prozent Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen wird festgehalten. Insbesondere im Hinblick auf die Lage bei neuen Netzen, bei denen oftmals erst sukzessive ein höherer KWK-Anteil an der Wärmeeinspeisung erreicht werden kann, wird hier zunächst auf das Erfordernis einer überwiegenden Einspeisequote aus KWK-Anlagen verzichtet. Bei solchen Netzen muss der Nachweis einer 60 Prozent Quote im Endausbau jedoch spätestens nach zwei Jahren erbracht sein.

Zu Nummer 7c (§ 5a Absatz 3: Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)

Es wird eine redaktionelle Anpassung an die fachlich übliche Terminologie für Wärmemengen vorgenommen.

Zu Nummer 7d (§ 5a, Absatz 3: Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)

Mit der Änderung soll erreicht werden, dass auch der Umbau der bestehenden Wärmenetze von Heizdampf auf Heizwasser vom Gesetz erfasst wird. Mit der Umstellung wird eine Absenkung der Wärmeauskopplungstemperatur erreicht, die zu einer erheblichen Steigerung des Stromerzeugungsanteils führt und gleichzeitig die Wärmeverluste im Leitungssystem reduziert.

Die bisher laufenden Umstellungsmaßnahmen wurden wegen der fehlenden Förderung seitens der Betreiber größtenteils zurück- oder eingestellt.

Zu Nummer 7e (§ 5a Absatz 5: Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)

Durch die Vorschrift werden die Regelungen zum Wärmenetzausbau für entsprechend anwendbar auf den Kältenetzausbau erklärt.

Zu Nummer 8 (§ 5b: Zuschlagberechtigter Neubau von Wärme- und Kältespeichern)

Durch die Norm wird die Ansprüche für eine Förderung von Wärme- und Kältespeichern neu in das KWKG eingeführt und dem Grunde nach geregelt. Zur Verwaltungsvereinfachung wird eine Mindestgröße von 5 Kubikmetern Speichervolumen oder alternativ mindestens 0,3 Kubikmeter pro Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der KWK-Anlage vorgesehen.

Zu Nummer 9 a und b (§ 6 Absatz 1 und 6 Zulassung von KWK-Anlagen)

Die Norm des Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird gestrichen, da ihr Regelungsgehalt zeitlich überholt ist. Durch die Vorschrift werden die Möglichkeiten zur generellen Anerkennung der Förderfähigkeit von standardisierten kleinen KWK-Anlagen durch eine Allgemeinverfügung des BAFA auf Anlagen mit einer Leistung bis 50 Kilowatt angehoben. Hierdurch wird ein erheblicher Verwaltungsaufwand vermieden.

Zu Nummer 10 a bis d (§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen)

Durch die Vorschriften wird die Möglichkeit zur Förderung von Kältenetzen in die bisherigen Bestimmungen zur Wärmenetzförderung integriert. Für kleinere Wärme- und Kältenetze mit einem mittleren Nenndurchmesser von weniger als 100 Millimeter (DN 100) wird auf die Vorlage der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers aus Gründen des Bürokratieabbaus verzichtet. Zudem wird die Antragsfrist verlängert.

Zu Nummer 11 (§ 6b Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern)

Durch die Vorschrift wird das Zulassungsverfahren für die neu geschaffene Möglichkeit der Förderung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern geregelt. Entsprechend den Regelungen zum Wärme- und Kältenetzausbau wird die Antragsfrist auch für diese Speicher verlängert und Speicher mit einem Volumen von weniger als 50 Kubikmeter von der Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers befreit.

Zu Nummer 12 (§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung)

Wegen der notwendigen Streichung von zeitlich überholten Fördertatbeständen in § 7 und die Schaffung neuer Fördertatbestände wurde eine Neufassung dieser Normen notwendig.

Die Absätze 1 und 2 regeln Förderdauer und Höhe kleiner KWK-Anlagen verschiedener Größenklassen sowie von Brennstoffzellen. Die Förderung bleibt unverändert.

Für Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen und von Brennstoffzellen mit einer Leistung bis 2 Kilowatt wird in Absatz 3 neu die Option einer Auszahlung der pauschalierten, der Höhe nach unveränderten Zuschläge für die gesamte Förderdauer eingeführt.

Die Absätze 4 und 5 regeln die Förderung für Neuanlagen und die Modernisierung von KWK-Anlagen. In Absatz 5 wird die Förderung in Abhängigkeit von den Investitionskosten differenziert. Anders als bei der Nachrüstung von Kondensationsanlagen, bei denen eine Nachrüstung immer zu einer im Rahmen der Förderung messbaren Effizienzsteigerung führt, werden hier Investitionskosten von 25 Prozent der Kosten einer Neuinvestition als mindeste Voraussetzung für eine Förderung festgelegt. Zusätzlich zu den ansonsten unveränderten Fördersätzen und Fristen wird eine Erhöhung der Zuschläge für Anlagen eingeführt, die ab 2013 dem Emissionshandel unterliegen. Hierdurch soll ein Anreiz für Investitionen in diese Technologie trotz dieser neuen Kostenbelastung gesetzt werden. Die Zuschläge werden für diese Anlagen ab 2013 für den Leistungsanteil um 0,3 Cent pro Kilowattstunde auf 1,8 Cent pro Kilowattstunde angehoben, soweit die Anlagen tatsächlich entsprechend belastet sind (Ausnahme für die Wärmelieferung an "Carbon-Leakage" gefährdete Unternehmen im Sinne des Emissionshandels).

In Absatz 6 werden neu Förderhöhe und Dauer für die Nachrüstung von Kondensationsanlagen mit KWK geregelt. Die Förderdauer ist in Abhängigkeit von der Höhe der Kosten für die Nachrüstung gestaffelt. Bei Kosten der Nachrüstung von unter 25 Prozent der Kosten einer Neuinvestition beträgt die Dauer 10 000 Betriebsstunden.

In Absatz 7 wird festgelegt, dass die Zuschlagszahlungen für Netze und Speicher Teil der Begrenzung der Kosten der Umlage auf 750 Millionen Euro sind.

Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Präzisierung der Förderkonditionen im jetzigen Absatz 8 wird gestrichen. Im beschriebenen Fall einer deutlichen Änderung der Rahmenbedingungen und der Notwendigkeit einer Überarbeitung der Konditionen würde eine Änderung im normalen Gesetzgebungsverfahren angestrebt.

Zu Nummer 13 a bis d (§ 7a Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen)

Die Regelungen zur Förderung von Kältenetzen werden neu in die Norm aufgenommen. Der Fördersatz für Netze wird angehoben. Für Netze mit einem Nenndurchmesser unter 100 Millimetern wird eine Pauschale von 100 Euro je laufender Meter gezahlt. Bei Netzen mit einem größeren Durchmesser sind 30 Prozent der Investition förderfähig. Die Begrenzung der Förderung je Vorhaben wird von 5 Millionen auf einen absoluten Betrag von 10 Millionen Euro angehoben. Im Übrigen werden Regelungen zur Zuordnung von Vorhaben zu den Förderkategorien getroffen und eine Regelung zur Anrechnung von Zuschüssen Dritter klargestellt. Zudem werden die Zahlungen des Wärmekunden auf die Hausanschlusskosten künftig nicht mehr auf die Förderung angerechnet werden. Schließlich wird die Begrenzung der investiven Kosten der Förderung für Wärme- und Kältenetze und Speicher auf 150 Millionen Euro festgelegt.

Zu Nummer 14 (§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern)

Die Vorschrift regelt die Höhe der Förderung der neu aufgenommenen Möglichkeit der Unterstützung von Investitionen in Wärme- und Kältespeicher. Der Zuschlag beträgt 250 Euro je Kubikmeter Wasseräquivalent des Speichervolumens. Entsprechend der Regelung zu den Netzen bestehen Grenzen in Höhe von 30 Prozent der Kosten, maximal aber einen Betrag von 5 Millionen Euro je Vorhaben.

Zu Nummer 15 a bis d (§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms)

Durch die Vorschriften werden die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes zum liberalisierten Messwesen auf das KWKG übertragen. Außerdem werden Bezüge innerhalb des Gesetzes klargestellt und Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 50 Kilowatt von einer Meldeverpflichtung gegenüber dem BAFA befreit.

Zu Nummer 16 (§ 12 Zwischenüberprüfung)

Durch die Vorschrift wird eine neue Zwischenüberprüfung der Wirkungen des Gesetzes für das Jahr 2014 vorgesehen.

Zu Nummer 17 (§ 13 Übergangsbestimmungen)

Durch Absatz 1 der Vorschrift werden alle Ansprüche und Rechtswirkungen nach den §§ 5 und 7 des KWKG in der derzeit geltenden Fassung für Anlagen, die vor dem 31. Dezember 2008 in Betrieb genommen wurden, erhalten.

Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, gelten die gegenüber der derzeitigen Fassung des KWKG unveränderten Regelungen des neuen Gesetzes.

Durch Absatz 2 wird eine Übergangsregelung für die Förderung des Netzausbaus geschaffen. Netze, die noch im Jahr 2011 in Betrieb genommen wurden, werden auf Grund der alten Rechtslage gefördert. Die neue Rechtslage für die Förderung des Netzausbaus gilt für Netze, die nach dem Jahr 2011 in Betrieb genommen werden.

Zu Artikel 2

Die Norm regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1977:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes für die Einhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ausführlich und nachvollziehbar dargestellt. Danach führt das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand von 1,05 Mio. Euro pro Jahr. Dies beinhaltet jährliche Bürokratiekosten der Wirtschaft von 755.000 Euro.

Die zusätzlichen Kosten resultieren im Wesentlichen aus der mit dem Regelungsvorhaben beabsichtigten Ausweitung der Anzahl von Fördermaßnahmen. Im Einzelfall sind die Kosten für die jeweiligen Antrags- und Meldeverfahren vergleichbar mit den bisherigen Kosten. Im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags hat der Nationale Normenkontrollrat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter