Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, c, c1 - neu -, c2 - neu -, f (§ 3 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 3a - neu -, Absatz 14 Satz 1, Absatz 18 Satz 2, Absatz 18a - neu -)

In Artikel 1 Nummer 4 ist § 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Mit der Änderung bleibt die Nutzung von Abwärme als "Brennstoff" für KWK-Anlagen möglich. Eine Beschränkung auf "Feuerungsanlagen" ist nicht sachgerecht.

Zu Buchstabe b:

In der Anwendung der Fiktion für die Verklammerung von kleinen KWK-Anlagen zeigte sich Unsicherheit hinsichtlich solcher Anlagen, die zeitlich wesentlich später in Betrieb genommen worden sind. Die zeitliche Beschränkung der Fiktion entspricht im Wesentlichen der Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und schafft Rechtsklarheit. Die Regelung lehnt sich an die Formulierung des § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) an.

Zu Buchstabe c:

Um Unsicherheiten bei der Anwendung von § 5 Absatz 1 und 2 KWKG zu vermeiden, wird eine Definition des Begriffs "Hauptbestandteil" aufgenommen, der sich auf die bekannte Definition aus dem Modernisierungstatbestand in § 5 Absatz 1 Nummer 4 KWKG 2009 bezieht. Insofern kann auf die entsprechende Verwaltungspraxis des BAFA zurückgegriffen werden.

Zu Buchstabe d:

Die Definition des Wärmenetzbetreibers wird geändert, da der Netzbetreiber nicht zwingend Dritte mit Wärme versorgt. Die Definition erfolgt in Anlehnung an § 3 Nummer 7 EnWG.

Zu Buchstabe e:
Zu Doppelbuchstabe aa:

Wie bei Absatz 3 Satz 2 wird für die Verklammerung von Speichern eine zeitliche Grenze eingeführt, um Rechtsklarheit zu schaffen.

Zu Doppelbuchstabe bb:

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte der Begriff des Betreibers eines Wärmebzw. Kältespeichers definiert werden. Die Legaldefinition ist an § 3 Nummer 9 EnWG angelehnt (Definition des Betreibers einer Speicheranlage).

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu -, Buchstabe c1 - neu -, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa0 - neu -, Buchstabe e - neu - (§ 4 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3b Satz 3 - neu -, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6)

In Artikel 1 Nummer 5 ist § 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstaben a und d:

Der Verweis auf Regelungen des EEG erstreckt sich auch auf § 5 EEG über den Netzanschluss von EEG-Anlagen. Damit keine parallelen Rechtsregime entstehen, müssen bei Beibehaltung des Verweises auf § 5 EEG die KWK-spezifischen Anschlussregelungen aus dem KWKG gestrichen werden.

Zu Buchstabe b:

Die Regelung in § 4 Absatz 3b hat dazu geführt, dass KWK-Versorgungsmodelle insbesondere in Mehrfamilienhäusern erheblich leichter umgesetzt werden können. Der sehr knappe Gesetzestext muss aber noch ergänzt werden. Bislang ist nicht abschließend geklärt, wie eine Verrechnung zwischen Lastgang gemessenen und nicht Lastgang gemessenen Zählwerten zu erfolgen hat. Die BNetzA hat sich insoweit geäußert, dass eine Verrechnung mit dem Standardlastprofil für Haushaltskunden vorzunehmen ist. Dies wird durch den Zusatz klarstellend geregelt.

Zu Buchstabe c:

Auch für KWK-Anlagen zwischen 50 kW und 2 Megawatt ist eine freie Vermarktung der erzeugten Strommengen schwierig. Daher werden Netzbetreiber verpflichtet, KWK-Strom auch aus KWK-Anlagen mit einer elektrisch installierten Leistung von 50 kW bis 2 Megawatt nach Auslaufen der KWK-Förderung aufzunehmen und zu vergüten. Damit wird das KWK-Ausbaupotenzial hinsichtlich der Anlagen in dieser Leistungsklasse gesichert.

3. Zu Artikel 1 Nummern 6 und 12 (§ 5 Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 - neu -)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Definition des Modernisierungskriteriums wird in § 5 Absatz 3 dahingehend geändert, dass die Höhe der Kosten für die wesentlich die Effizienz bestimmenden Anteile von bislang mindestens 50 Prozent auf nun mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung gesenkt wird, um einen Zahlungsanspruch zu begründen. Hieraus resultieren unterschiedliche Förderdauern.

Um den Verlust von KWK-Standorten mit bereits vorhandenen Wärmesenken insgesamt zu vermeiden und insbesondere das mögliche Potenzial in der Industrie zu heben, ist diese Formulierung nicht ausreichend. Vielmehr sollte das Modernisierungskriterium in § 5 Absatz 3 analog zu § 7 Absatz 6 gestaltet werden, wonach eine solche schon dann zu bejahen wäre, wenn die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Damit sollte eine Regelung zur Begrenzung der Förderdauer auf 10.000 Vollbenutzungsstunden in § 7 Absatz 5 einhergehen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 5a Absatz 3 Satz 3)

Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.

Folgeänderung:

Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

"c) In Absatz 3 Satz 2 werden ... weiter wie Vorlage Doppelbuchstabe aa ..."

Begründung:

Die Umstellung von Heizdampf auf Heißwasser ist aus Effizienzgründen sinnvoll, aber es ist zu bezweifeln, ob eine Förderung erforderlich ist.

Die Förderung des Umbaus von Heizdampfnetzen ist damit sachfremd und belastet durch die Fehlallokation der Mittel das Förderziel.

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 5b Absatz 1 Nummer 3)

In Artikel 1 Nummer 8 sind in § 5b Absatz 1 Nummer 3 die Wörter "der jährliche Wärmeverlust des Wärmespeichers weniger als 15 Prozent der entnommenen Wärme beträgt" durch die Wörter "die Wärmeverluste weniger als 15 Watt pro Quadratmeter Speicheroberfläche betragen" zu ersetzen.

Begründung:

Da sich die derzeitige Regelung auf die jährliche Wärmemengenspeicherung bezieht und diese erst rückwirkend ermittelt werden kann, ist der Nachweis mit erheblichem Aufwand verbunden. Bei der Festlegung der Wärmeverluste über die Speicheroberfläche können die Wärmeverluste anhand der technischen Auslegung im Vorfeld ermittelt werden, was die Beurteilung der Förderwürdigkeit erheblich vereinfacht.

6. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu -)

Artikel 1 § 7 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Förderung von Brennstoffzellenanlagen als KWK-Anlagen ist grundsätzlich richtig. Brennstoffzellen stehen kurz- bis mittelfristig vor der Marktreife. Dennoch werden sie auf Grund der noch hohen Anschaffungskosten bis auf weiteres nicht wirtschaftlich sein. Deshalb erscheint eine Förderung von 7 Cent pro Kilowattstunde erzeugten KWK-Stroms für Brennstoffzellen allgemein bzw. 9 Cent pro Kilowattstunde erzeugten KWK-Stroms für Brennstoffzellen mit hohem Wirkungsgrad angemessen, um die Brennstoffzellentechnik im Bereich der KWK voranzutreiben.

7. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 12 ist in § 7 Absatz 2 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt für einen Zeitraum von zehn Jahren und für den Leistungsanteil über 50 Kilowatt für 30 000 Vollbenutzungsstunden."

Begründung:

Die Einführung des Fördersockels von 5,11 Cent pro Kilowattstunde auf zehn Betriebsjahre für den Leistungsanteil bis 50 kW soll den "Förderknick" bei Anlagen über 50 kW elektrischer Leistung verhindern und Anreize setzen, dass Wärmesenken im Bereich über 50 kW optimal mit KWK-Anlagen erschlossen werden.

8. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 12 ist § 7 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die vorgesehene Förderregelung für KWK-Anlagen bis 50 KW (zehn Jahre) und für KWK-Anlagen über 50 KW (Bemessen nach Vollbenutzungsstunden) führt dazu, dass bestehende Wärmesenken nicht vollständig durch KWK-Anlagen erschlossen werden, weil KWK-Anlagen bis zu 50 KW durch die 10jährige Förderdauer unter Umständen wirtschaftlicher sind, als die Errichtung beispielsweise einer 70-KW-Anlage. Daher wird eine weitere Anlagenkategorie zwischen 50 KW und 250 KW für sinnvoll erachtet, um dieses Missverhältnis in der KWK-Förderung abzumildern. Eine Förderung von 4 Cent pro Kilowattstunde für den Leistungsbereich zwischen 50 KW und 250 KW erscheint zielführend.

9. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 3 Satz 4 und 5)

In Artikel 1 Nummer 12 ist in § 7 Absatz 3 Satz 4 und 5 zu streichen.

Begründung:

Die Option für die Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens für KWK-Anlagen < 2 kWel (§ 7 Absatz 3) wird zwar ausdrücklich begrüßt. Mit den beiden letzten Sätzen des Absatzes wird das Ziel (Minimierung des administrativen Aufwandes) allerdings wieder ad absurdum geführt.

Die beiden letzten Sätze lauten:

"Der Betreiber einer KWK-Anlage nach Satz 1 weist gegenüber dem Netzbetreiber spätestens 15 Jahre nach Aufnahme des Dauerbetriebes nach, dass die Anlage 30.000 Betriebsstunden gelaufen ist oder dass er oder ein von ihm beauftragter Dritter die Anlage mindestens zehn Jahre betrieben und nicht weiterverkauft hat. Sofern der Betreiber den Nachweis nach Satz 4 nicht erbringen kann, ist er zur Rückzahlung des Anteiles der Zuschläge verpflichtet, für den er bis zu diesem Zeitpunkt keinen KWK-Strom produziert hat."

Der administrative Aufwand angesichts vergleichsweise geringer Förderbeträge wird für den Fördermittelempfänger damit wieder aufgebläht, was die finanzielle Attraktivität der Installation von kleinen KWK-Anlagen konterkariert. Das zunächst angestrebte Ziel des Bürokratieabbaus wird wieder aufgehoben.

10. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 7 Absatz 4 Satz 3)

In Artikel 1 Nummer 12 ist § 7 Absatz 4 Satz 3 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a:

Die Streichung erfolgt, weil der unterschiedlichen Belastung im Emissionshandelsrecht eine vom Gesetzgeber gewollte Unterscheidung zu Grunde liegt, die nicht durch das KWKG teilweise wieder aufgehoben werden soll. Es ist zu erwarten, dass nahezu alle KWK-Anlagen der chemischen Industrie weitgehend von der vorgesehenen Erhöhung ausgenommen werden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass die vorgesehene Regelung eine Lenkungswirkung dahingehend entfaltet, dass Abnehmer der Wärme die Errichtung eigener Dampferzeuger mit einer Feuerungswärmeleistung kleiner 20 MW vorsehen. Nachteilige Regelungen für Carbon Leakage gefährdete Industrien vermindern den Anreiz, das dort bestehende KWK-Potenzial zu nutzen.

Zu Buchstabe b:

Nach dem Gesetzentwurf sollen zusätzliche Kostenbelastungen, welche durch den Emissionshandel ab dem 1. Januar 2013 entstehen, abgemildert werden, sofern die elektrische Leistung der KWK-Anlage 2 Megawatt übersteigt. Diese Leistungsdifferenzierung ist technisch und wirtschaftlich nicht begründbar, da es in der Praxis eine Vielzahl von Anwendungsfällen gibt, bei denen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 2 Megawatt am Emissionshandel teilnehmen. Die Kostenentlastung sollte deshalb für alle förderfähigen KWK-Anlagen gewährt werden.

11. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d (§ 7a Absatz 5 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d ist in § 7a Absatz 5 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Soweit der in § 7 Absatz 7 Satz 1 angegebene Jahreshöchstbetrag nicht ausgeschöpft wird, können abweichend von Satz 1 bis zur Erreichung dieses Betrags weitere Zuschlagszahlungen gewährt werden."

Begründung:

Mit der veränderten Regelung soll erreicht werden, dass über den bestehenden Plafond für Wärmenetze hinaus weitere Mittel jenseits der Begrenzung von 150 Mio. Euro für Netze und Speicher eingesetzt werden können, wenn der Höchstbetrag von 600 Mio. Euro für KWK-Anlagen nicht abgerufen wird. Damit kann eine bessere Ausschöpfung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel erreicht und der KWK-Ausbau forciert werden.

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 (§ 13 Absatz 1 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 ist dem § 13 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Ausgenommen hiervon bleibt § 7 Absatz 4 Sätze 3 und 4."

Begründung:

Von den Kostensteigerungen durch den ab 2013 erforderlichen Erwerb von Emissionsberechtigungen sind alle nach dem KWKG geförderten Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen, in gleicher Weise betroffen. Die Erhöhung der KWK-Zuschläge um 0,3 Cent, welche diese Nachteile ausgleichen soll, sollte unabhängig davon erfolgen, zu welchem Zeitpunkt eine KWK-Anlage ihren Betrieb aufgenommen hat.