Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge

A. Problem und Ziel

Der Europäische Gerichtshof hat am 3. September 2009 entschieden, dass die Bestimmungen der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1) geändert worden ist, einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann (Rechtssache C-489/07, ABl. C 256 vom 24.10.2009, S. 4). Der Europäische Gerichtshof hat zugleich betont, dass ein genereller Ausschluss eines Wertersatzanspruchs nicht erforderlich sei. Wenn die Effektivität und Wirksamkeit des Widerrufsrechts nicht beeinträchtigt werde, könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher für eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbare Nutzung der Ware Wertersatz leisten müssten.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Vorgaben im Urteil des Europäischen Gerichtshofs auszugestalten. Außerdem erfolgen Klarstellungen in den §§ 358 und 359a BGB. Schließlich wird mit § 312f BGB-Entwurf ebenfalls aus Gründen der Klarstellung eine eigenständige Vorschrift für Verträge geschaffen, die Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügt werden.

B. Lösung

Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Zahlung von Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz wird eingeschränkt. Der Unternehmer soll zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über dessen Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Auch Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache sollen Verbraucher im Fall des Widerrufs nur leisten müssen, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Keiner.

E. Sonstige Kosten

Geringfügige Kosten für die Wirtschaft können nicht ausgeschlossen werden. In Fällen, in denen Verbraucher die Ware nur durch Nutzung prüfen können, steht Unternehmen in Zukunft beim Widerruf eines Fernabsatzvertrags kein Anspruch auf Wertersatz für diese Nutzung mehr zu. Jedoch haben Unternehmen auch bisher in vielen Fällen darauf verzichtet, Ansprüche auf Wertersatz für das bloße Testen und Ausprobieren der Ware geltend zu machen. Außerdem dürfte ein solcher Anspruch in der Regel gering sein. Hinsichtlich des Anspruchs auf Wertersatz für eine darüber hinausgehende Verschlechterung der Ware werden Unternehmen in Zukunft beweisen müssen, dass die Verschlechterung auf einen Umgang des Verbrauchers zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Ware hinausgeht. Geringfügige Einzelpreisänderungen können daher nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Neue Informationspflichten werden nicht geschaffen. Die Änderung der materiellen

Rechtslage hinsichtlich des Wertersatzes bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages führt jedoch mittelbar zur Änderung von zwei bestehenden Informationspflichten für Unternehmen. Der hierdurch gegebenenfalls entstehende Mehraufwand dürfte jedoch marginal sein.

Durch die Änderung der Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung werden keine weiteren Informationspflichten geändert. Die Verwendung der Muster ist freiwillig, so dass es sich nicht um Informationspflichten im Sinne des Standardkostenmodells handelt.

Bestehende Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung werden nicht geändert; neue Informationspflichten werden nicht geschaffen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge1)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 312d wird wie folgt geändert:

2. Nach § 312d werden die folgenden §§ 312e und 312f eingefügt:

" § 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen

1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient im Wesentlichen der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6. 1997, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1) geändert worden ist, in seiner Auslegung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 in der Rechtssache C-489/07 (Messner, ABl. C 256 vom 24.10.2009, S. 4).

§ 312f Zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügte Verträge

Hat der Verbraucher seine Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichtet ist, wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an seine Willenserklärung hinsichtlich eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags gebunden, der eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat. § 357 gilt für den hinzugefügten Vertrag entsprechend; § 312e gilt entsprechend, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d besteht oder bestand."

3. Die bisherigen §§ 312e bis 312g werden die §§ 312g bis 312i.

4. § 357 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat."

5. § 358 wird wie folgt geändert:

6. In § 359a Absatz 3 wird das Wort "Verbraucherdarlehensverträge" durch das Wort "Darlehensverträge" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § ...[einsetzen: nächster bei der Verkündung freier § mit Zählbezeichnung] angefügt:

" § Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum des Gesetzes]

Sowohl Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1 als auch § 360 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind bis [einsetzen: Datum drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes] auch im Fall der Übermittlung der Widerrufs- und der Rückgabebelehrungen nach den Mustern gemäß den Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 2355) anzuwenden."

2. In Artikel 246 § 3 Nummer 3 werden die Wörter " § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 312g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

3. Artikel 247 wird wie folgt geändert:

4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

"Anlage 1
(zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)

Muster für die Widerrufsbelehrung
Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Widerrufsfolgen5

Besondere Hinweise12

Finanzierte und hinzugefügte Geschäfte 13 14

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 15

Gestaltungshinweise:

1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat". In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 10 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.

2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.

3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:

Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt:

", jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger [bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB").

4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Dasselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z.B. Hereinnahme einer Bürgschaft).

6 Bei Widerrufsrechten nach § 485 Absatz 1 BGB ist folgender Satz einzufügen:

"Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen."

7 Bei der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung einer Überziehung im Sinne des § 505 BGB ist hier Folgendes einzufügen:

"Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben."

8 Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:

"Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."

9 Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren ist anstelle des vorgehenden Satzes folgender Satz einzufügen:

"Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht."

10 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze einzufügen:

"Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten." Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.

Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist anzufügen:

"Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist."

11 Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter "zurückzusenden." Folgendes einzufügen:

"Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."

12 Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."

Bei einem Widerrufsrecht nach § 485 Absatz 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:

"Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das Wohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören oder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder Bürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und ihn nicht erhalten haben.

Bei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist."

Die Überschrift dieser Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.

13 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:

"Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und ihn später widerrufen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten (z.B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.

Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht."

Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hinweises wie folgt zu ändern:

"Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."

14 Der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen kann entfallen, wenn kein hinzugefügter Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt:

"Bei Widerruf dieses Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung sind Sie auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat."

15 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Widerrufsbelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen.

Anlage 2
(zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1)

Muster für die Rückgabebelehrung
Rückgabebelehrung

Rückgaberecht

Rückgabefolgen

Finanzierte Geschäfte 8

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 9

Gestaltungshinweise:

1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat". In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 7 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Rückgabebelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB unterrichtet hat.

2 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:

Wird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z.B. ein Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt:

"beim Empfänger [bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung] und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB").

3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.

Zusätzlich können angegeben werden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.

4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:

"Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an das Unternehmen (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen, das die Ware bei Ihnen abholt."

5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:

"Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt."

6 Bei Fernabsatzverträgen über Waren ist anstelle des vorgehenden Satzes folgender Satz einzufügen:

"Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht."

7 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Absatz 3 Satz 1 BGB nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle der beiden vorhergehenden Sätze folgender Satz einzufügen:

"Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten." Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.

Handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Waren, ist dem vorstehenden Hinweis anzufügen:

"Wertersatz für gezogene Nutzungen müssen Sie nur leisten, soweit Sie die Ware in einer Art und Weise genutzt haben, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist."

8 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt:

"Wenn Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanzieren und später von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, sofern beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder bei der Rückgabe der Ware bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und widerrufen Sie den Darlehensvertrag, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht."

9 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter "Ende der Rückgabebelehrung" oder durch die Wörter "Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)" zu ersetzen."

5. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

Handelt es sich bei dem verbundenen Vertrag oder dem Vertrag über eine Zusatzleistung um einen Fernabsatzvertrag, für den ein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB besteht oder bestand, sind die beiden vorhergehenden Sätze durch folgende Sätze zu ersetzen:

"Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen muss der Darlehensnehmer Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist." ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter " § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

2. In der Anlage werden im Gestaltungshinweis 2 jeweils die Wörter " § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter " § 312g Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

Anlass für den Gesetzentwurf ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 in der Rechtssache C-489/07 (Messner). Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Vorabentscheidungsersuchen entschieden, dass die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19 - im Folgenden: Fernabsatzrichtlinie) einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer Ware, die im Fernabsatz gekauft wird, bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof aber auch festgestellt, dass ein Verbraucher nach den Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie verpflichtet werden darf, für die Benutzung der Ware Wertersatz zu leisten, wenn er die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts - wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung - unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Jedoch dürften die Zielrichtung der Fernabsatzrichtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und Effektivität des Widerrufsrechts durch eine solche Regelung nicht beeinträchtigt werden.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags an die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs anzupassen, wobei das bisherige System weitgehend gewahrt werden soll.

II. Wesentlicher Inhalt

Gegenstand des Gesetzentwurfs sind folgende Regelungen:

1) Die bislang für Fernabsatzverträge gemäß § 312d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 357 Absatz 1 Satz 1 BGB geltende Regelung des § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB, nach der Verbraucher generell Wertersatz für gezogene Nutzungen leisten müssen, die sie nach der Natur des Erlangten nicht herausgeben können (z.B. gezogene Gebrauchsvorteile), wird für Fernabsatzverträge über Warenlieferungen eingeschränkt. § 312e Absatz 1 BGB-Entwurf ist eine Sonderregelung für den Anspruch auf Nutzungswertersatz bei Warenlieferungen im Fernabsatz, die zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen enthält. Hiernach schuldet der Verbraucher dem Unternehmer bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren in Zukunft nur Wertersatz für Nutzungen, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufsrecht belehrt hat oder dass der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Diese neue Regelung wird wegen des Sachzusammenhangs mit der bisherigen Regelung des § 312d Absatz 6 BGB über den Wertersatz bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen in einem Paragraphen zusammengefasst, der die Überschrift "Wertersatz bei Fernabsatzverträgen" erhält.

2) Für eine Verschlechterung, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist, hat der Verbraucher in Zukunft gleichfalls nur Wertersatz zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einem Umgang mit der Sache beruht, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Insoweit wird die Regelung des bisherigen § 357 Absatz 3 BGB angepasst. Die Beweislast für die Frage, ob die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über ein Prüfen der Sache hinausgeht, wird vom Verbraucher auf den Unternehmer verlagert. Aus Gründen der Einheitlichkeit soll diese nur geringfügig veränderte Regelung grundsätzlich für alle Widerrufsrechte gelten.

3) Die Muster für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung in den Anlagen 1 und 2 zu Artikel 246 § 3 Absatz 3 Satz 1 sowie in der Anlage zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) werden entsprechend den Änderungen unter 1 und 2 angepasst.

4) In § 358 und § 359a BGB-Entwurf erfolgen zudem Klarstellungen, die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BGBl. 2009 I S. 2355) und das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts (BGBl. 2010 I S. 977) erforderlich geworden sind. Unter anderem hat sich der Anwendungsbereich der Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge geändert. Die betroffenen Vorschriften werden an die neue Terminologie angepasst. Schließlich wird mit § 312f BGB-Entwurf ebenfalls aus Gründen der Klarstellung eine eigenständige Vorschrift für Verträge geschaffen, die Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügt werden.

III. Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs

1) In dem Ausgangsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache Messner zu Grunde liegt, hatte eine Verbraucherin nach fristgerechtem Widerruf eines Fernabsatzvertrags die Rückzahlung des Kaufpreises für ein gebrauchtes Notebook gefordert. Diesem Anspruch hatte der Unternehmer einen Wertersatzanspruch für die Nutzung des Notebooks entgegengehalten. Das Amtsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Fernabsatzrichtlinie dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher bei fristgerechtem Widerruf Wertersatz für die Nutzung der gelieferten Ware verlangen kann.

Der Europäische Gerichtshof hat die Vorlagefrage in der Weise beantwortet, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer im Fernabsatz gekauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Gleichzeitig hat er aber auch festgestellt, dass diese Regelung einer Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz nicht entgegensteht, wenn der Verbraucher die Sache auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts - wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung - unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielrichtung dieser Richtlinie und insbesondere die Wirksamkeit und Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden.

Im begründenden Teil der Entscheidung gibt der Europäische Gerichtshof Hinweise dazu, wie die allgemeine und damit auslegungsbedürftige Bezugnahme im Tenor der Entscheidung auf die Grundsätze des bürgerlichen Rechts wie Treu und Glauben und ungerechtfertigte Bereicherung sowie auf die Zielsetzung der Richtlinie zu verstehen ist.

Der Europäische Gerichtshof führt zunächst aus, dass eine Pflicht zum Wertersatz für das bloße Prüfen und Ausprobieren der Ware mit dem Sinn und Zweck des Widerrufsrechts nicht vereinbar sei. Denn das Widerrufsrecht wolle den Nachteil eines Käufers im Fernabsatz ausgleichen, indem es ihm eine angemessene Bedenkzeit einräume, in der er die Ware prüfen und ausprobieren könne. Eine Ausübung dieses Rechts nur gegen Zahlung eines (Nutzungs-)Entgelts widerspreche daher der Wirksamkeit und Effektivität des Widerrufsrechts (Urteil, Rn. 20 und 24). Dies gelte gleichermaßen, wenn ein Wertersatzanspruch für die bloße Möglichkeit, die Ware zu nutzen, bestehen würde (Urteil, Rn. 23).

Weitere konkrete Fallgestaltungen, in denen ein Wertersatzanspruch mit der Fernabsatzrichtlinie nicht vereinbar sei, nennt der Europäische Gerichtshof nicht. Er führt stattdessen aus, dass die Fernabsatzrichtlinie dem Verbraucher keine Rechte einräume, die über das hinausgehen, was zur zweckdienlichen Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich sei. Daher sei ein Anspruch auf angemessenen Wertersatz dann zulässig, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts unvereinbare Art und Weise genutzt habe (Urteil, Rn. 25 und 26).

Zusammen mit den Ausführungen zum Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist dies so zu verstehen, dass eine Nutzung der gelieferten Ware, die über ein Ausprobieren und Prüfen hinausgeht, den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben in den Fällen zuwiderläuft, in denen der Verbraucher sich noch nicht entschieden hat, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will oder nicht. In diesem Zeitraum hat der Verbraucher die sich aus § 241 Absatz 2 BGB bzw. dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Pflicht, Rücksicht auf die Interessen des Verkäufers zu nehmen. Soweit der Verbraucher die Ware in einer Weise nutzt, die nicht erforderlich ist, um sein Widerrufsrecht effektiv auszuüben, entspricht es daher den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben, für diese weiter gehende Nutzung bzw. Abnutzung der Ware Wertersatz leisten zu müssen. Es wäre unbillig, wenn der Unternehmer diesen Nachteil tragen müsste. Denn nicht selten kann eine benutzte Sache nicht mehr als neuwertig verkauft werden und ist daher für den Unternehmer faktisch wertlos. Darüber hinaus wäre es dem Verbraucher bei einer Regelung, nach der er generell keinen Wertersatz leisten müsste, ohne weitere Konsequenzen möglich, eine Ware über mindestens zwei Wochen vollständig zu nutzen und sie dann wieder zurückzugeben.

An die konkrete Ausgestaltung eines solchen Wertersatzanspruchs stellt der Europäische Gerichtshof folgende Anforderungen: Die Höhe des Anspruchs dürfe nicht außer Verhältnis zum Wert der Ware stehen. Darüber hinaus dürfe dem Käufer nicht die Beweislast dafür auferlegt werden, dass er die Ware nicht in einer Art und Weise benutzt habe, die über das hinausgehe, was zur zweckentsprechenden Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich sei (Urteil, Rn. 27).

2) Die vorgeschlagenen Regelungen entsprechen den unter 1 aufgeführten Anforderungen: Der bislang über § 312d Absatz 1 Satz 1 und § 357 BGB anwendbare § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB, nach dem generell Wertersatz für Nutzungen zu leisten ist, wird durch die Sonderregelung für Fernabsatzverträge über Warenlieferungen in § 312e Absatz 1 BGB-Entwurf eingeschränkt. Wertersatz für Nutzungen, insbesondere für Gebrauchsvorteile, ist in diesen Fällen nur zu leisten, soweit die Ware in einer Art und Weise genutzt wurde, die über die Prüfung ihrer Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Die Formulierung der Vorschrift stellt darüber hinaus klar, dass Wertersatz für die sich aus dem Besitz ergebende bloße Möglichkeit, die Ware zu nutzen, nicht in Betracht kommt. Allein die Möglichkeit zur Nutzung bzw. der bloße Besitz geht über das, was zur Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware notwendig ist, nicht hinaus. Die Beweislast für die den Anspruch auf Wertersatz begründenden Voraussetzungen trägt grundsätzlich der Unternehmer. Maßgeblich für die Höhe des Anspruchs kann der Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Käufer im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer sein. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz kann hiernach nicht höher sein als der vereinbarte Kaufpreis. Einzelheiten zur konkreten Berechnung können der Rechtsprechung überlassen werden. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Wertersatz für die Verschlechterung der Kaufsache zukünftig nur, wenn die Verschlechterung auf ein Verhalten zurückzuführen ist, das über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, § 357 Absatz 3 BGB-Entwurf. Auch in diesem Fall trägt der Unternehmer die Beweislast für die den Anspruch begründenden Voraussetzungen.

Die vorgeschlagenen Regelungen entsprechen darüber hinaus weitgehend dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Regelung über den Wertersatz für die Verschlechterung von Waren nach erfolgtem Widerruf in dem von ihr vorgelegen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher ( KOM (2008) 614 endgültig - Artikel 17 Absatz 2). Unter "Verschlechterung" dürften hier sowohl die Abnutzung durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware (vgl. § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB) als auch weiter gehende Beeinträchtigungen, insbesondere Substanzverletzungen (wie etwa ein nicht entfernbarer Fleck oder ein Riss in der Kleidung) oder Abnutzungen infolge eines übermäßigen Gebrauchs (vgl. § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BGB) fallen. An diesem Vorschlag für den Wertersatz hält die Europäische Kommission auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2009 fest.

IV. Künftige Rechtslage im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags

1) Die Rechtslage stellt sich im Fall des fristgemäßen Widerrufs eines Fernabsatzvertrags über die Lieferung von Waren künftig wie folgt dar:

Der Verbraucher muss zunächst die Ware zurückgewähren (§§ 312d Absatz 1 Satz 1, 357 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 346 Absatz 1 Satz 1 BGB). Dasselbe gilt für gezogene Nutzungen, die ihrer Natur nach herausgegeben werden können und daher beim Verbraucher noch vorhanden sein müssen. Hierunter fallen jedoch Gebrauchsvorteile, die ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können, gerade nicht. Nutzungswertersatz für Gebrauchsvorteile ist nur zu leisten, soweit der Verbraucher die Ware in Kenntnis seines Widerrufsrechts in einer Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht (§ 312e Absatz 1 BGB-Entwurf). Dasselbe gilt für den Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware (§ 357 Absatz 3 BGB-Entwurf).

An den Ansprüchen des Verbrauchers gegen den Unternehmer ändert sich nichts: Der Unternehmer hat dem Verbraucher den empfangenen Kaufpreis sowie gegebenenfalls geleistete Hinsendekosten (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. April 2010, Rechtssache C-511/08, ABl. C 148 vom 5.6.2010, S. 6 und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2010, VIII ZR 268/07) zurückzuerstatten und gezogene Nutzungen (Zinsen) herauszugeben (§§ 312d Absatz 1 Satz 1, 357 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 346 Absatz 1 Satz 1 BGB). Zinsen sind auch dann herauszugeben, wenn der Unternehmer tatsächlich keine Zinsen erhalten hat (§ 347 Absatz 1 BGB).

2) Bei fristgemäßem Widerruf eines Fernabsatzvertrags über Dienstleistungen bleibt es bei den bisherigen Regelungen: Die Dienstleistung als solche kann der Verbraucher nicht herausgegeben. Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung muss der Verbraucher nur unter den Voraussetzungen des § 312e Absatz 2 BGB-Entwurf (bislang § 312d Absatz 6 BGB) leisten.

Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen, bei denen zusätzlich eine Ware geliefert wird (gemischter Vertrag), gilt Folgendes: Ein etwaiger Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz für die Nutzung der Ware dürfte regelmäßig von § 312e Absatz 2 BGB-Entwurf mit umfasst sein. Bei der Verschlechterung der gemäß § 346 Absatz 1 BGB herauszugebenden Ware findet § 357 Absatz 3 BGB-Entwurf Anwendung.

Für den Unternehmer gilt das unter 1 Ausgeführte entsprechend.

V. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für Regelungen des bürgerlichen Rechts einschließlich des Verfahrensrechts aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ). Dies betrifft sowohl die Regelungen in Artikel 1, durch die das BGB geändert wird, als auch die Regelungen in Artikel 2, durch die die Anlagen zum EGBGB geändert werden.

VI. Gesetzesfolgenabschätzung; Nachhaltigkeitsaspekte

Geringfügige Kosten für die Wirtschaft können nicht ausgeschlossen werden. In Fällen, in denen die Prüfung der Ware nur durch deren Benutzung erfolgen kann, steht Unternehmen für diese Nutzung in Zukunft kein Anspruch auf Wertersatz im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags zu. Jedoch haben Unternehmen bisher schon zumeist darauf verzichtet, Ansprüche auf Wertersatz für das bloße Prüfen und Ausprobieren der Ware geltend zu machen. Darüber hinaus dürfte ein solcher Anspruch in der Regel gering sein. Hinsichtlich des Anspruchs auf Wertersatz für eine Verschlechterung der Ware werden Unternehmen in Zukunft beweisen müssen, dass die Verschlechterung auf einen Umgang des Verbrauchers zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Ware hinausgeht. Hiervon betroffen ist grundsätzlich der gesamte Handel mit Waren im Fernabsatz. Dieser setzt sich zum einen aus dem klassischen Versandhandel und zum anderen aus dem in den letzten Jahren deutlich zunehmenden Internethandel zusammen. Fast jedes vierte Unternehmen nutzt mittlerweile das Internet zu Vertriebszwecken. Dies trifft insbesondere auch zu für kleine und mittelständische Unternehmen. Die Widerrufsquote variiert nach den betroffenen Sektoren. Sie ist vergleichsweise gering im Handel mit Kosmetika und Medikamenten; bei Bestellungen von Bekleidung liegt die Retourenquote deutlich höher. Geringfügige Einzelpreisänderungen können daher nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Weitere Auswirkungen auf die Verbraucher sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen sind insbesondere unter den Gesichtspunkten Umweltschutz, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und soziale Verantwortung dauerhaft tragfähig.

VII. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.

VIII. Bürokratiekosten

Der Entwurf kann zu einem marginalen Anstieg von Bürokratiekosten für Unternehmen führen, da zwei bestehende Informationspflichten geringfügig geändert werden. Diese Änderungen werden jedoch allenfalls einen geringen Mehraufwand verursachen. Sowohl gemäß § 312c Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 10 EGBGB als auch gemäß § 312c Absatz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EGBGB muss der Unternehmer den Verbraucher über die Rechtsfolgen des Widerrufs informieren. Die Änderung der materiellen Rechtslage in § 357 Absatz 3 BGB und die Einfügung eines neuen § 312e BGB haben Auswirkungen auf den Inhalt der Information. In Zukunft müssen Unternehmer über die geänderte Rechtslage bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages informieren. Dies dürfte jedoch keinen Mehraufwand gegenüber der bislang notwendigen Information über die bisherige Rechtslage verursachen. Unternehmen werden jedoch ihre Vordrucke einmalig umstellen müssen. Bei Verwendung der Muster für die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung dürfte der Mehraufwand allerdings kaum messbar sein.

Die Neufassung der Musterbelehrungen ist keine Änderung einer Informationspflicht im Sinne des Standardkostenmodells, da keine Verpflichtung besteht, die Muster zu verwenden.

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral.

X. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar (siehe auch unter III.).

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a (§ 312d Absatz 5 Satz 2)

Die in § 312e Absatz 1 BGB-Entwurf vorgesehene Einschränkung des Anspruchs auf Nutzungswertersatz nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages soll auch Anwendung finden auf Fernabsatzverträge, die einen Ratenlieferungsvertrag zum Gegenstand haben. Die Situation der Verbraucher ist in diesen Fällen dieselbe wie bei anderen Fernabsatzverträgen.

Bei Verbraucherdarlehensverträgen sowie entgeltlichen Finanzierungshilfen soll § 312e Absatz 1 BGB-Entwurf hingegen nicht angewendet werden. Verbraucherdarlehensverträge sind per se keine Verträge über die Lieferung von Waren. Darüber hinaus sind auf diese sowie auf Verträge über entgeltliche Finanzierungshilfen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66 - im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) anwendbar. Die Regelungen der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.

September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16) sowie die Fernabsatzrichtlinie sind daneben nicht anwendbar (vgl. Artikel 14 Absatz 5 Verbraucherkreditrichtlinie). Aus diesem Grund kommt die Anwendbarkeit von § 312e Absatz 2 BGB-Entwurf ebenfalls nicht in Betracht.

Zu Buchstabe b (Streichung des § 312d Absatz 6)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die Regelung des bisherigen § 312d Absatz 6 BGB findet sich nun in § 312e Absatz 2 BGB-Entwurf.

Zu Nummer 2 (Einfügung der §§ 312e und 312f-Entwurf)

Zu § 312e

Zu § 312e Absatz 1

§ 312e Absatz 1 BGB-Entwurf setzt die Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 3. September 2009 in der Rechtssache C-489/07 (Messner) an ein effektives Widerrufsrecht in innerstaatliches Recht um.

Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Vorabentscheidungsersuchen entschieden, dass es mit den Zielen der Fernabsatzrichtlinie unvereinbar sei, dem Verbraucher generell eine Pflicht zum Wertersatz für die Nutzung der durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware aufzuerlegen. Er begründet dies insbesondere damit, dass die Wirksamkeit und Effektivität des Widerrufsrechts dann beeinträchtigt würden, wenn die Verbraucher allein deshalb Wertersatz leisten müssten, weil sie die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert hätten (Urteil, Rn. 24). Auch ein pauschalierter Wertersatz allein für die Möglichkeit der Nutzung innerhalb der Widerrufsfrist führe dazu, dass Verbraucher das Widerrufsrecht nur gegen Zahlung des Wertersatzes ausüben könnten (Urteil, Rn. 23). Nach dieser Argumentation kann der bislang bestehende generelle Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher aus § 312d Absatz 1 Satz 1, § 357 Absatz 1 und § 346 Absatz 1 und 2 Nummer 1 BGB auf Wertersatz für gezogene Nutzungen in dieser Allgemeinheit nicht weiter aufrechterhalten bleiben.

Der Europäische Gerichtshof hat jedoch gleichzeitig ausgeführt, dass die Bestimmungen der Fernabsatzrichtlinie einer Verpflichtung des Verbrauchers, Wertersatz zu leisten, dann nicht entgegen stehen, wenn er die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts - wie Treu und Glauben oder ungerechtfertigte Bereicherung - unvereinbare Art und Weise benutzt habe, sofern insbesondere die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werde.

In dem begründenden Teil der Entscheidung gibt der Europäische Gerichtshof Hinweise dazu, wie der allgemeine Verweis auf die Grundsätze des bürgerlichen Rechts verstanden werden kann. Er führt insbesondere aus, dass ein genereller Ausschluss des Anspruchs auf Nutzungsersatz über das hinausgehe, was zur zweckdienlichen Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich sei (Urteil, Rn. 29). Die Fernabsatzrichtlinie habe nämlich nicht zum Ziel, dem Verbraucher Rechte einzuräumen, die nicht zur zweckdienlichen Ausübung des Widerrufsrechts erforderlich seien (Urteil, Rn. 25). Unter Hinweis auf den 14. Erwägungsgrund der Fernabsatzrichtlinie weist der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten daher berechtigt seien, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen. Allerdings sei diese Befugnis unter Beachtung der Zielsetzung der Richtlinie, insbesondere der Wirksamkeit des Rechts auf Widerruf, auszuüben.

Diesen Vorgaben kann allein durch europarechtskonforme Auslegung bzw. Einschränkung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere auf Grund der Auslegungsbedürftigkeit der Messner-Entscheidung, nicht mit der erforderlichen Rechtssicherheit entsprochen werden. Hieran vermag auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2010 (VIII ZR 337/09) nichts zu ändern. Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf § 357 Absatz 3 Satz 3 BGB entschieden, dass ein Verbraucher nach Widerruf eines im Fernabsatz gekauften Wasserbetts auch dann keinen Verschlechterungswertersatz leisten muss, wenn die Ware allein auf Grund der Prüfung (hier: Befüllen des Wasserbetts mit Wasser) weitgehend wertlos geworden ist. Zum einen betrifft die Entscheidung gerade nicht den von der Messner-Entscheidung erfassten Wertersatz für Nutzungen, sondern Wertersatz für Verschlechterung. Zum anderen kam es im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall offenbar nicht auf die vom Europäischen Gerichtshof ebenfalls thematisierte Frage der Beweislastverteilung an.

§ 312e Absatz 1 BGB-Entwurf entspricht den Vorgaben der Messner-Entscheidung. Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren müssen Verbraucher Wertersatz für gezogene Nutzungen nur leisten, soweit die Nutzung über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht. Soweit gezogene Nutzungen darauf zurückzuführen sind, dass Verbraucher die ihnen zugesandte Ware getestet und ausprobiert haben, ist ein Anspruch auf Wertersatz ausgeschlossen. Denn die Verbraucher haben in der Praxis keine Möglichkeit, die Ware vor Abschluss des Vertrags in Augenschein zu nehmen. Das Ausprobieren und Testen der gelieferten Ware dient daher dem Zweck der effektiven Wahrnehmung des ihnen von der Fernabsatzrichtlinie eingeräumten Widerrufsrechts. Die Beweislast dafür, dass eine Nutzung im Einzelfall über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, trägt der Unternehmer. Für den dazu erforderlichen Nachweis kann dem Unternehmer im Einzelfall der von der Rechtssprechung entwickelte Beweis des ersten Anscheins (primafacie-Beweis) zu Gute kommen. Weist die Ware deutliche bzw. erhebliche Gebrauchsspuren auf, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dies typische Folge einer intensiven Nutzung und nicht lediglich einer Prüfung ist. Erheblich sein kann aber nicht nur die Intensität der Gebrauchsspuren. Neben anderen Indizien kann unter Umständen auch die Gesamtsituation herangezogen werden. Wird etwa ein Kommunionskleid nach dem Weißen Sonntag zurückgesandt, kann gegebenenfalls auch aus den Umständen geschlossen werden, dass es getragen und nicht nur anprobiert wurde, auch wenn das Kleid keine erheblichen Gebrauchsspuren aufweist. Die Bewertung des jeweiligen Einzelfalls unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. § 312e Absatz 1 BGB-Entwurf enthält weitere Anspruchsvoraussetzungen, die nach den allgemeinen Regeln zur Beweislast derjenige beweisen muss, der den Anspruch geltend macht (vgl. zur Beweislast bei dem in gleicher Weise formulierten Anspruch aus § 312d Absatz 6 Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar, 69. Auflage 2010, § 312d Rn. 17 und Staudinger-Thüsing, BGB-Kommentar, 15. Auflage 2005, § 312d Rn. 77). Dies erscheint sachgerecht und entspricht der Forderung des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich der Effektivität des Widerrufsrechts (Urteil, Rn. 27).

Bei der Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Funktionsweise und der Eigenschaften der Ware umfasst ist, wird man sich in der Praxis daran orientieren können, was ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft typischerweise hätte tun können. Dem Verbraucher muss dabei die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ware eingehend auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise zu untersuchen. Je nach Art der Ware kann hierfür eine Ingebrauchnahme erforderlich sein. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass der Verbraucher für eine Prüfung durch Ingebrauchnahme auch dann keinen Wertersatz leisten muss, wenn die Ware einen nahezu vollständigen Wertverlust erfahren hat - z.B. durch das Befüllen und Probeliegen eines Wasserbetts (vgl. auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2010, Az.: VIII ZR 337/09). Dem Verbraucher muss es zumindest gestattet sein, dieselben Ergebnisse wie bei einer Prüfung im Ladengeschäft zu erzielen. Der Umstand, dass bei einer Prüfung der Ware zu Hause die im stationären Handel vielfach üblichen Beratungs-, Vergleichs- und Vorführmöglichkeiten fehlen, ist durch angemessene Prüfungsmöglichkeiten zu Hause auszugleichen. Der Verbraucher darf also mit der Ware grundsätzlich so umgehen und sie so ausprobieren, wie er das in einem Geschäft hätte tun dürfen. Nicht umfasst ist jedoch die intensive, nicht zur Prüfung notwendige Nutzung. So darf etwa eine Fotokamera nicht in den Urlaub mitgenommen werden. Ein Kleidungsstück sollte der Verbraucher nur anprobieren, jedoch nicht über eine längere Zeit tragen dürfen. Regelmäßig zulässig dürfte es jedoch sein, wenn der Verbraucher das Kleidungsstück innerhalb der Widerrufsfrist zu Hause mehrfach anprobiert. Gegenstände, bei denen eine Prüfung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder ein Öffnen der Verpackung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist (z.B. Hygieneartikel, verschweißte Medikamente), sollen weder im Ladengeschäft noch zu Hause auf diese Art und Weise geprüft werden dürfen. Der reine Besitz der Ware kann keine Pflicht zum Wertersatz begründen, da er notwendige Bedingung für die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware ist.

Der Anspruch auf Nutzungsersatz hängt darüber hinaus davon ab, ob der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht gemäß § 360 Absatz 1 oder Absatz 2 BGB belehrt hat oder der Verbraucher von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. Nur in diesen Fällen kann eine über eine bloße Prüfung der Ware hinausgehende Benutzung als Nutzung entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben im Sinne der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs angesehen werden. Weiß der Verbraucher, dass er seine Vertragserklärung widerrufen kann und die Ware in diesem Fall zurückgeben muss, kann von ihm erwartet werden, zunächst sorgsam mit der Ware umzugehen und diese nicht umfassend zu nutzen. Eine sofortige vollständige Nutzung der Ware, die zu einem erheblichen Wertverlust führen kann, ist in diesem Fall treuwidrig. Dies gilt jedenfalls, solange sich der Verbraucher nicht entschieden hat, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Auf der anderen Seite kann von Verbrauchern, die nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind oder auch sonst keine Kenntnis von ihrem Widerrufsrecht haben, nicht erwartet werden, dass sie die Ware nicht sogleich vollständig nutzen. Die Beweislast dafür, dass der Verbraucher auf die Rechtsfolge des Wertersatzes hingewiesen und über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist oder dass er anderweitig Kenntnis von beidem erlangt hat, trägt ebenfalls der Unternehmer.

§ 312e Absatz 1 Satz 2 BGB-Entwurf stellt klar, dass Verbraucher in den hier in Frage kommenden Konstellationen für nicht gezogene Nutzungen grundsätzlich keinen Wertersatz leisten müssen. Auch das Erfordernis einer tatsächlichen Nutzung der Ware durch den Verbraucher in § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB-Entwurf ("soweit er die Ware ... genutzt hat") dient allein der Klarstellung. Bei einer Nutzung, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, kann Wertersatz grundsätzlich weiterhin entsprechend der sogenannten Wertverzehrstheorie zu leisten sein. An dieser Art und Weise der Berechnung der Gebrauchsvorteile will der Entwurf grundsätzlich nichts ändern. Maßgeblich für den Umfang des Anspruchs ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung durch den Käufer im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer. Hierzu kann die tatsächliche Benutzungszeit ins Verhältnis zu der insgesamt möglichen Benutzungszeit gesetzt und mit dem Kaufpreis multipliziert werden. Der Anspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher auf Nutzungsersatz kann daher allenfalls so hoch sein wie der vom Unternehmer dem Verbraucher zu erstattende Kaufpreis. Einzelheiten der Berechnung, u. U. auch eine Fortentwicklung der Wertverzehrstheorie, können der Rechtsprechung überlassen werden. Darüber hinaus kommt gegebenenfalls eine Schätzung des Wertersatzes nach § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Betracht, wenn eine Bestimmung nach der Wertverzehrstheorie nicht möglich ist. Auch im Fall des vollständigen Wertverlustes des Kaufgegenstandes kann ein Widerruf des Verbrauchers sinnvoll sein. Denn auch der Verbraucher kann seinerseits vom Unternehmer verlangen, dass die Nutzungen ersetzt werden, die dieser aus dem Kaufpreis gezogen hat (z.B. Kapitalerträge oder durch die Tilgung von Schulden ersparte Aufwendungen). Die Ersatzpflicht des Unternehmers tritt auch dann ein, wenn der Unternehmer den Geldbetrag tatsächlich nicht genutzt hat, obwohl dies den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprochen hätte und ihm möglich gewesen wäre (§ 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 347 Absatz 1 BGB). Die Höhe eines Anspruchs auf Wertersatz kann die Effektivität des Rechts auf Widerruf daher nicht beeinträchtigen (siehe zu diesem Kriterium Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Rn. 27).

Zu § 312e Absatz 2

§ 312e Absatz 2 BGB-Entwurf entspricht dem bisherigen § 312d Absatz 6 BGB, der den Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen regelt. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der besseren Lesbarkeit und sind rein redaktioneller Natur.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-489/07 betrifft nur den Wertersatz im Fall eines Fernabsatzvertrags über Warenlieferungen. Dennoch steht die Regelung über den Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen in keinem Widerspruch zu den Wertungen der Entscheidung. Nur in den Fällen, in denen Verbraucher vor Abgabe ihrer Vertragserklärung auf einen Anspruch auf Wertersatz hingewiesen wurden und dennoch ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer vorab mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt, haben sie Wertersatz zu leisten. In diesen Fällen entspricht die Pflicht zum Wertersatz den Grundsätzen von Treu und Glauben. Eine inhaltliche Änderung der Vorschrift ist daher nicht nötig.

Zu § 312f

Durch den neu eingefügten § 312f BGB-Entwurf wird aus Gründen der Klarstellung eine eigenständige Vorschrift für Verträge aufgenommen, die Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hinzugefügt werden. § 312f BGB-Entwurf bestimmt, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss eines hinzugefügten Fernabsatzvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung des Unternehmers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Dritten zum Gegenstand hat und der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Ferner wird § 357 BGB für den hinzugefügten Vertrag als entsprechend anwendbar bestimmt; zusätzlich gilt § 312e BGB-Entwurf entsprechend, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB besteht oder bestand. Hiermit soll klargestellt werden, dass eine Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. L 271 vom 9.10.2010, S. 16 - im Folgenden: Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1) geändert worden ist, entsprechende Regelung Anwendung im innerstaatlichen Recht findet. Eine ausdrückliche Umsetzung des Artikels 6 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ist bislang nicht erfolgt. Ein Widerrufsdurchgriff ist jedoch in der geregelten Fallkonstellation des "Hinzufügens" weiterer Verträge schon aufgrund allgemeiner Vorschriften möglich. Für die besondere Fallkonstellation eines Fernabsatzvertrags über einen Verbraucherkredit ist darüber hinaus auch der Widerrufsdurchgriff nach § 358 Absatz 2 BGB möglich. Angesichts der in der Literatur geäußerten Zweifel an einer vollständigen Umsetzung (vgl. Schinkels in Gebauer/Wiedmann [Hrsg.], Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005, Kapitel 7 Rn. 76) soll die Richtlinienbestimmung nun ausdrücklich durch die Neufassung von § 312f BGB umgesetzt werden. Soweit eine Vertragskonstellation sowohl die Voraussetzungen für einen hinzugefügten Vertrag als auch für die oben genannten Vertragstypen erfüllt, bleiben weitergehende Rechtsfolgen aus letzteren von § 312f unberührt.

Durch Satz 2 wird die Anwendbarkeit der §§ 312e und 357 BGB auf den hinzugefügten Vertrag bestimmt und damit eine Regelung für die Rückabwicklung des hinzugefügten Vertrags getroffen. Diese Regelung fügt sich in die allgemeine Systematik ein. Für die insoweit ähnlichen Fälle der verbundenen Verträge, der angegebenen Geschäfte und der Verträge über Zusatzleistungen gilt ebenfalls der Verweis auf § 357 BGB (§ 358 Absatz 4 Satz 1 BGB [i. V. m. § 359a Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB]). Die neu geregelten Rechtsfolgen aus § 312e BGB-Entwurf finden ebenfalls entsprechende Anwendung, wenn für den hinzugefügten Vertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 312d BGB besteht oder bestand.

Zu Nummer 3 (Änderungen der §§ 312e bis 312g)

Zu Nummer 4 (Änderung des § 357 Absatz 3)

Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache müssen Verbraucher gemäß Satz 1 nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung von deren Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Der bisherige Satz 3, der eine Ausnahme von der Wertersatzpflicht bei Prüfung der Sache vorsieht, geht von seinem Regelungsgehalt in Satz 1 auf und kann daher entfallen.

Eine Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise kann neben der bloßen Inaugenscheinnahme nur in einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache liegen. Eine über die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache hinausgehende Nutzung - z.B. eine besonders intensive oder ihrer Art nach nicht vorgesehene Nutzung - wird daher stets über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgehen. Für eine Verschlechterung auf Grund eines solchen Verhaltens müssen Verbraucher daher auch in Zukunft Wertersatz leisten. In der Sache liegt daher trotz der auf den ersten Blick weiten Formulierung des Satzes 1 lediglich eine Ausnahme von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz BGB vor. Die vorliegende Formulierung, die die gesamte Nummer 3 des § 346 Absatz 2 Satz 1 BGB umfasst, erfolgt allein aus Gründen der Beweislastverteilung. Dem Verbraucher soll entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-489/07 (Rn. 27) nicht die Last auferlegt werden zu beweisen, dass er die Sache nicht anders behandelt hat, als es zu ihrer Prüfung erforderlich war. Auch für die nach der bisherigen Formulierung notwendige Vorfrage einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme soll der Verbraucher nicht beweispflichtig sein. Ein Verhalten, das den Verbraucher zum Wertersatz verpflichtet, kann zum einen in einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme liegen, die über die Prüfung hinausgeht; es kann zum anderen bei einer nicht bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme vorliegen. Durch die Neufassung des Satzes 1 wird die Beweislast für die Frage, ob die Verschlechterung auf einen Umstand zurückzuführen ist, der für die Prüfung der Sache nicht notwendig war, in beiden Fällen vom Verbraucher auf den Unternehmer verlagert. Dies entspricht der Forderung des Europäischen Gerichtshofs nach einer effektiven Ausgestaltung des Widerrufsrechts in seinem Urteil in der Rechtssache C-489/07 (Urteil, Rn. 27).

Zwar hatte der Europäische Gerichtshof nur über den Fall des Nutzungswertersatzes zu entscheiden. Eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des Urteils führt jedoch dazu, dass Ansprüche auf Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstands, die über die Wertminderung durch Nutzung der Sache gemäß § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB hinausgeht, in gleicher Weise behandelt werden sollten. Gerade durch die bestimmungsgemäße (erste) Ingebrauchnahme kann der Wert eines Gegenstands beträchtlich gemindert werden (z.B. bei Pkw oder Kleidung). Eine Pflicht, im Fall des Widerrufs einen solchen Wertersatz neben der Rückgewähr des Gegenstands zu leisten, könnte im Einzelfall dazu führen, dass Verbraucher davon Abstand nehmen, ihr Widerrufsrecht auszuüben.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-489/07 betrifft darüber hinaus lediglich das Widerrufsrecht im Fernabsatz. Eine Änderung ist daher nur für Fälle des Widerrufsrechts im Fernabsatz zwingend veranlasst. Es erscheint jedoch insbesondere aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit sachgerecht, die vorgesehene Beweislastumkehr grundsätzlich auf alle Widerrufsrechte zu erstrecken. Dies gilt umso mehr, als hier keine grundlegenden Änderungen vorgenommen werden. Unterschiedliche Beweislastregelungen für verschiedene Widerrufsrechte ließen sich daher kaum vermitteln.

In Satz 1 und 2 wird auf das Erfordernis verzichtet, dass der Unternehmer den Verbraucher über eine Möglichkeit informiert, den Wertersatz zu vermeiden. Diese Vorgabe ist in der Praxis schwer handhabbar. Für die Wertersatzpflicht kommt es nunmehr einzig auf die Abgrenzung zwischen einer Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise auf der einen Seite und einer darüber hinausgehenden Nutzung auf der anderen Seite an. Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 358)

Zu Buchstabe a (Änderung des § 358 Absatz 1)

In § 358 Absatz 1 BGB wird das Wort "Verbraucherdarlehensvertrags" durch das Wort "Darlehensvertrags" ersetzt. Hierdurch wird klargestellt, dass der Durchgriff des Widerrufs eines verbundenen Vertrags nicht nur auf Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 BGB) erfolgt, sondern auf alle Darlehensverträge, die mit einem Verbraucher abgeschlossen werden. Der Begriff des Verbraucherdarlehensvertrags hat sich durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BGBl. 2009 I S. 2355) geändert: Während früher darunter "entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer" fielen (§ 491 Absatz 1 BGB-alt), sind seit dem 11. Juni 2010 bestimmte Vertragsarten ausgenommen (§ 491 Absatz 2 BGB-neu). So handelt es sich beispielsweise bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, bei denen der Nettodarlehensbetrag weniger als 200 Euro beträgt, begrifflich nicht um Verbraucherdarlehensverträge. In einem solchen Fall würde also der Widerruf der auf Abschluss des verbundenen Vertrags gerichteten Willenserklärung nicht gemäß § 358 Absatz 1 BGB dazu führen, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist. Dies führt zu Anpassungsbedarf in § 358 Absatz 1 BGB. Die dortige Regelung entspricht zwar dem Artikel 15 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie, die einen entsprechenden Widerrufsdurchgriff nur für Verbraucherkredite vorsieht. Sie ist aber nicht mit Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19) vereinbar. Dieser sieht vor, dass ein (verbundener) Kreditvertrag entschädigungsfrei aufgelöst wird, falls der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach der Fernabsatzrichtlinie Gebrauch macht. Eine Einschränkung auf Kreditverträge ab 200 Euro - wie dies durch Verwendung des Begriffs Verbraucherdarlehensvertrag erfolgt - ist insoweit nicht vorgesehen. Dem könnte zwar auch durch eine Sonderregelung für Fernabsatzverträge Rechnung getragen werden. In der Sache erscheint es aber insbesondere auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten sachgerecht, den Widerrufsdurchgriff bei Widerruf des finanzierten Vertrags auf alle zur Finanzierung abgeschlossenen Darlehen zuzulassen. Daher wird § 358 Absatz 1 BGB klarstellend auf Darlehensverträge ausgeweitet.

Zu Buchstabe b (Änderung des § 358 Absatz 2)

In Absatz 2 werden nach dem Wort "Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung" die Wörter "auf Grund des § 495 Absatz 1 " eingefügt. Eine Anpassung der Begrifflichkeit ist hingegen nicht erforderlich. Der dort geregelte Widerrufsdurchgriff bei Widerruf der auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung hat nach einhelliger Meinung auch vor den Änderungen zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie vorausgesetzt, dass ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB ausgeübt wird. Dies ergab sich bis zu dessen Streichung aus dem Wortlaut des § 358 Absatz 2 Satz 2 BGB, der den Ausschluss des Widerrufrechts nach § 495 BGB betraf. Zudem ist die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift als Fortsetzung einer Regelung aus dem Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) zu berücksichtigen (§ 9 Absatz 2 VerbrKrG sprach beim Widerrufsdurchgriff ausdrücklich von einem Widerruf nach § 7 Absatz 1 VerbrKrG). Das Vorliegen eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB setzt aber zwingend voraus, dass auch ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB gegeben ist. Eine Änderung des Wortlautes des § 358 Absatz 2 BGB ist somit insoweit nicht erforderlich. Anlässlich der Streichung der Sätze 2 und 3 des § 358 Absatz 2 BGB ist allerdings aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht mehr ohne weiteres ersichtlich, dass diese ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB voraussetzt. Im Interesse der Verständlichkeit der Regelung ist daher vorgesehen, einen wirksamen Widerruf gemäß § 495 BGB ausdrücklich zur Voraussetzung des Widerrufsdurchgriffs zu machen. Eine Rechtsänderung ist damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe c (Änderung des § 358 Absatz 3)

Durch die Doppelbuchstaben aa und bb wird in Absatz 3 Satz 1 und 2 jeweils das Wort "Verbraucherdarlehensvertrag(s)" durch "Darlehensvertrag(s)" ersetzt. Absatz 3 definiert den Verbund zwischen einem Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und einem Darlehen. Über das Vorliegen eines Verbundes in diesem Sinne ist sowohl für die Anwendbarkeit des Absatzes 1 als auch des Absatzes 2 zu entscheiden. Da aber nur Absatz 2 das Vorliegen eines (gemäß § 495 BGB widerrufbaren) Verbraucherdarlehensvertrags voraussetzt, während Absatz 1 jeden entgeltlichen Darlehensvertrag mit einem Verbraucher ausreichen lässt, ist die Begrifflichkeit in Absatz 3 anzupassen. Ein Darlehensvertrag im Sinne des Absatzes 3 ist sowohl ein Darlehensvertrag mit einem Verbraucher als auch ein Verbraucherdarlehensvertrag.

Zu Buchtstabe d (Änderung des § 358 Absatz 4)

Absatz 4 Satz 1 wird dahingehend erweitert, dass für die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags, sofern es sich bei diesem um einen Fernabsatzvertrag handelt, auch § 312e BGB-Entwurf anwendbar ist. Die Rechtsfolgen bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags wurden in § 312e BGB-Entwurf abweichend von § 357 BGB geregelt. Die Privilegierungen des § 312e BGB-Entwurf sollen jedoch auch demjenigen zu Gute kommen, der den mit dem Fernabsatzvertrag verbundenen Vertrag widerruft.

In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Verbraucherdarlehensvertrags" durch das Wort Darlehensvertrags" ersetzt. Dieser Satz regelt einen Teil der Rechtsfolgen des Widerrufsdurchgriffs nach Absatz 1. Da in Absatz 1 eine Anpassung der Begrifflichkeit erfolgt (vgl. oben zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a), ist als Folge auch Absatz 4 Satz 2 entsprechend zu ändern.

Zu Buchstabe e (Änderung des § 358 Absatz 5)

In § 358 Absatz 5 BGB werden die Wörter "Satz 1 und 2" gestrichen. Hierbei handelt es sich um die Bereinigung eines Redaktionsversehens. Durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. 2010 I S. 977) wurde § 358 Absatz 2 Satz 2 und 3 BGB gestrichen. Absatz 2 besteht somit nur noch aus einem Satz. Entsprechend ist der Verweis in Absatz 5 auf "Absatz 2" vorzunehmen.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 359a Absatz 3)

In § 359a Absatz 3 BGB wird das Wort "Verbraucherdarlehensverträge" durch das Wort "Darlehensverträge" ersetzt. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf die Änderung in § 358 Absatz 1 BGB. Letzterer ist in § 358 Absatz 4 BGB erwähnt, auf welchen seinerseits in § 359a Absatz 3 BGB verwiesen wird. Durch die Änderung wird insoweit der Gleichklang gewährleistet (vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und c).

Weiterer Anpassungsbedarf besteht nicht:

Mit § 359a Absatz 1 werden die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt. Die dortige Beschränkung auf Verbraucherdarlehensverträge ist daher beizubehalten. Kein Änderungsbedarf besteht auch in § 359a Absatz 2: Dort wird auf § 358 Absatz 2 verwiesen, der ein Widerrufsrecht nach § 495 erfordert und somit stets einen Verbraucherdarlehensvertrag voraussetzt. Aus gleichem Grund kann § 359 BGB unverändert bleiben. Soweit der Begriff Verbraucherdarlehensvertrag in den §§ 496 ff und 655a ff BGB verwandt wird, kann dies trotz der Neufassung des § 491 Absatz 2 BGB beibehalten werden. Denn die dortigen Regelungen waren bereits nach bisherigem Recht auf die in § 491 Absatz 2 BGB a. F. genannten Fälle nicht anwendbar (§ 491 Absatz 2, § 499 Absatz 3 Satz 1, § 655a Satz 2 BGB a. F.).

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 1 (Artikel 229)

Zu Nummer 2 (Artikel 246 § 3 Nummer 3)

Zu Nummer 3 (Artikel 247)

Zu Nummer 4 (Neufassung der Anlagen 1 und 2)

Zu Anlage 1

In Satz 1 des mit "Widerrufsbelehrung" überschriebenen Absatzes wird das Wort "auch" eingefügt um klarzustellen, dass bei Überlassung der Sache vor Fristablauf die Ausübung des Widerrufs sowohl in Textform als auch durch Rücksendung der Sache möglich ist.

In Satz 2 des Absatzes mit der Überschrift "Widerrufsfolgen" werden im Klammerzusatz Gebrauchsvorteile als Beispiel für Nutzungen aufgeführt, die nicht herausgegeben werden können und für die daher Wertersatz zu leisten ist. Satz 3 dieses Absatzes wird an den Gesetzeswortlaut des § 357 Absatz 3 BGB-Entwurf angepasst. Der bisherige Satz 4 dieses Absatzes entfällt, da ein Hinweis auf die Vermeidung der Wertersatzpflicht dadurch, dass die Sache nicht wie Eigentum in Gebrauch genommen wird, nicht mehr sinnvoll ist. Dieser Hinweis hilft dem Verbraucher nicht bei der Abgrenzung zwischen einer Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise und einer darüber hinausgehenden Nutzung.

In Gestaltungshinweis 3 Buchstabe b werden redaktionelle Änderungen vorgenommen sowie Doppelbuchstabe cc ergänzt. Mit der Erweiterung um Doppelbuchstabe cc wird die Musterwiderrufsbelehrung an das Zahlungsdiensterecht angepasst. Diese Anpassung ist erforderlich, da der Musterwiderrufsbelehrung nach § 360 Absatz 3 Satz 1 BGB eine Gesetzlichkeitsfiktion zukommt. Die Widerrufsfrist beginnt bei Zahlungsdiensteverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen werden, gemäß § 312d Absatz 2 BGB aber nicht zu laufen, bevor nicht auch die zahlungsdienstespezifischen Informationspflichten erfüllt worden sind. Dies ergibt sich aus Artikel 248 § 1 EGBGB, welcher das Verhältnis des Zahlungsdiensterechts zum Fernabsatzrecht regelt.

Zu unterscheiden ist nach Zahlungsdiensterahmenverträgen, Verträgen über Kleinbetragsinstrumente sowie Einzelzahlungsverträgen, die jeweils unterschiedliche Informationsanforderungen nach sich ziehen. Typische Beispiele für Zahlungsdiensterahmenverträge sind die Eröffnung eines Girokontos bei einer Direktbank oder der Abschluss eines Kreditkartenvertrags im Fernabsatz. Beispiel für einen Vertrag über ein Kleinbetragsinstrument ist der Erwerb einer E-Geldbasierten Prepaid-Karte im Fernabsatz. Beispiel für einen Einzelzahlungsvertrag ist der Abschluss eines Online-Finanztransfergeschäfts. Soweit ein Zahlungsdiensterahmenvertrag im Fernabsatz abgeschlossen wird, gilt § 312b Absatz 4 BGB, so dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur auf die erste Vereinbarung Anwendung finden.

Die Änderungen in Gestaltungshinweis 3 Buchstaben c und e sind reine Folgeänderungen. Infolge der §§ 312e und 312f BGB-Entwurf wird der bisherige § 312e BGB zu § 312h BGB-Entwurf.

Es wird ein weiterer Gestaltungshinweis 7 eingefügt. Bei einer Entgeltvereinbarung für eine geduldete Überziehung im Sinne des § 505 BGB wird der Verwender des Musters angewiesen, wie folgt zu informieren:

"Überziehen Sie Ihr Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit oder überschreiten Sie die Ihnen eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, können wir von Ihnen über die Rückzahlung des Betrags der Überziehung oder Überschreitung hinaus weder Kosten noch Zinsen verlangen, wenn wir Sie nicht ordnungsgemäß über die Bedingungen und Folgen der Überziehung oder Überschreitung (z.B. anwendbarer Sollzinssatz, Kosten) informiert haben." Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Verwendung des Musters auf Darlehensverträge optimiert, die nicht gemäß § 495 BGB widerrufbar sind. Dabei handelt es sich um Darlehensverträge mit Verbrauchern, die aufgrund der Definition des § 491 Absatz 2 BGB keine Verbraucherdarlehensverträge darstellen. Hauptanwendungsfall werden Darlehen mit einem Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro sein. In Betracht kommen aber auch Pfandleihdarlehen oder kurzfristige Kredite mit geringen Kosten. Ferner sind Verträge erfasst, die zwar als Verbraucherdarlehensverträge anzusehen sind, bei denen aber das Widerrufsrecht nach § 495 Absatz 1 BGB ausgeschlossen ist. Dies betrifft Umschuldungen (§ 495 Absatz 3 Nummer 1 BGB), Verträge mit notariellem Beurkundungserfordernis (§ 495 Absatz 3 Nummer 2 BGB) sowie eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Absatz 2 BGB und geduldete Überziehungen nach § 505 BGB (§ 495 Absatz 3 Nummer 3 BGB). Für diese Verträge, bei denen ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB nicht besteht, kommt ein Widerruf in Betracht, wenn sie als Haustürgeschäft oder im Fernabsatz geschlossen wurden. Durch die vorgeschlagene Änderung wird den Besonderheiten bei Entgeltvereinbarungen für eine geduldete Überziehung (§ 505 BGB) Rechnung getragen, welche eine Ergänzung des Textes über die Widerrufsfolgen hinsichtlich des allgemeinen Hinweises auf die Nutzungsherausgabe erfordern. Der Verbraucher wird darüber belehrt, dass sein Vertragspartner unter bestimmten Umständen über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen kann. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer seinen gesetzlichen Informationspflichten aus § 505 Absatz 1 BGB nicht nachkommt, § 505 Absatz 3 BGB. Beispielhaft werden der anwendbare Sollzinssatz und Kosten als Angaben über Bedingungen und Folgen aufgeführt. Der Hinweis auf das Entfallen der entsprechenden Ansprüche des Darlehensgebers ist erforderlich, da in den betreffenden Fällen der allgemeine Hinweis zu "Widerrufsfolgen" bezüglich der Herausgabepflicht von Zinsen unzutreffend wäre. Auch im Falle eines Widerrufs, etwa nach § 312d BGB, ist Folge einer entgegen § 505 Absatz 1 BGB unvollständigen Information des Verbrauchers, dass der Darlehensgeber über die Darlehensrückzahlung hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen kann, § 505 Absatz 3 BGB. Ein Hinweis auf den Eintritt der gleichen Rechtsfolge im Falle eines Verstoßes gegen § 505 Absatz 2 BGB (Informationspflicht bei erheblicher Überziehung von mehr als einem Monat) wird im Muster hingegen nicht vorgesehen. Hintergrund ist, dass das Muster von einem ordnungsgemäßen - auch die Pflicht aus § 505 Absatz 2 BGB berücksichtigenden - Vertragsabschluss ausgeht. Aufgrund der dann auf 14 Tage beschränkten Widerrufsmöglichkeit spielt der Fall einer mehr als einen Monat dauernden Überziehung insoweit keine Rolle. Eine entsprechende Anpassung der Anlage 2 (Rückgabebelehrung) ist nicht erforderlich, da bei dem regelungsbedürftigen Fall einer Entgeltvereinbarung für eine geduldete Überziehung im Sinne des § 505 BGB das Widerrufsrecht nicht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Denn ein solches setzt rückgabefähige Vertragsgegenstände voraus. So beschränkt etwa § 312d Absatz 1 Satz 2 BGB bei Fernabsatzverträgen die Ersetzungsbefugnis auf Verträge über die Lieferung von Waren.

Der neue Gestaltungshinweis 9 trägt der Rechtsfolge des § 312e Absatz 1 BGB-Entwurf Rechnung. Im Fernabsatz gilt der Ausschluss des Wertersatzes bei Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware auch für gezogene Nutzungen.

Dem Gestaltungshinweis 10 wird ein Zusatz für Fernabsatzverträge über die Lieferung von Waren angefügt, der sicherstellt, dass auch bei Belehrung nach Vertragsschluss auf die Rechtsfolgen des § 312e Absatz 1 BGB-Entwurf hingewiesen wird.

Die Ergänzung des Wortes "regelmäßigen" in Gestaltungshinweis 11 bildet den Gesetzeswortlaut des § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB ab und ist lediglich klarstellender Natur.

Der zweite Absatz im Hinweistext zu 13 wird wie folgt gefasst:

"Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und widerrufen Sie zudem Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung, wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht". Der bisherige Hinweis "beide Vertragserklärungen gesondert [zu widerrufen]" ist zwar noch richtig, kann aber zu Missverständnissen führen. Der bisherige Text war Ausfluss der Fiktion nach § 358 Absatz 2 Satz 3 BGB, welcher durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. 2010 I S. 977) gestrichen wurde. Zuvor konnte für den Verbraucher das Ausüben eines tatsächlich nicht gegebenen Widerrufsrechts gegenüber dem Darlehensgeber aufgrund dieser Regelung von Vorteil sein. Nach Wegfall dieser Regelung besteht jedoch die Gefahr, dass der Wortlaut der Belehrung dahingehend verstanden wird, dass dem Verbraucher tatsächlich ein weiteres Widerrufsrecht eingeräumt wird. Durch die Änderung wird die Verständlichkeit erhöht und klargestellt, dass ein Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nur möglich ist, sofern dem Verbraucher auch insoweit ein Widerrufsrecht zusteht. Weitere Anpassungen des Hinweistextes sind trotz der Änderungen in § 358 BGB dagegen nicht erforderlich: Wird das Muster zur Belehrung über einen finanzierten Vertrag verwandt, so trifft der Hinweistext (Entfallen der Bindung an die auf Abschluss des finanzierenden Vertrags gerichtete Willenserklärung bei Widerruf der auf Abschluss des finanzierten Vertrags gerichteten Willenserklärung) zu, denn in § 358 Absatz 1 BGB-Entwurf wird klargestellt, dass ein Darlehensvertrag vorliegen muss, nicht aber zwingend ein Verbraucherdarlehensvertrag. Wird das Muster zur Belehrung über einen finanzierenden Vertrag verwandt, besteht ebenfalls kein Anpassungsbedarf. Der Hinweistext des Gestaltungshinweises 13 betrifft einen Hinweis für "finanzierte Geschäfte". Dessen Einschlägigkeit setzt somit voraus, dass ein finanziertes Geschäft - und nicht ein finanzierendes Geschäft - vorliegt. Eine Belehrung mit dem Hinweistext aus 13 ist auch nicht erforderlich. Die dort beschriebenen Rechtsfolgen sind für den finanzierenden Vertrag nicht relevant, der entsprechende Hinweis würde vielmehr durch die Belehrung über den finanzierten Vertrag erfolgen. Schließlich erscheint ein neuer Gestaltungshinweis für verbundene Geschäfte bei Widerruf der auf Abschluss des Darlehens gerichteten Willenserklärung nicht erforderlich. Über diese Fallgestaltung des § 358 Absatz 2 BGB ist nicht zu belehren. Denn der dort beschriebene Widerrufsdurchgriff setzt ein - hier gerade nicht vorliegendes - Widerrufsrecht nach § 495 BGB voraus, während ein sonstiges Widerrufsrecht nicht ausreicht (vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und b).

Der eingefügte Gestaltungshinweis 14 enthält Informationen hinsichtlich bestimmter im Fernabsatz abgeschlossener Verträge, die einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung hinzugefügt werden. Der erste Absatz des Gestaltungshinweises stellt klar, dass der nachfolgende Hinweis für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen entfallen kann, wenn kein weiterer Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung vorliegt. Mit dem Hinweistext wird der Verbraucher über die Rechtsfolgen bei Widerruf der auf den Abschluss des Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung gerichteten Willenserklärung belehrt: Er ist "auch an einen hinzugefügten Fernabsatzvertrag nicht mehr gebunden, wenn dieser Vertrag eine weitere Dienstleistung von uns oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen uns und dem Dritten zum Gegenstand hat." Damit wird der Verbraucher auf die Rechtsfolge des § 312f Satz 1 BGB-Entwurf hingewiesen.

Zu Anlage 2

Die Änderungen entsprechen denjenigen der Widerrufsbelehrung in Anlage 1. Die Belehrung wurde weitgehend wortgleich angepasst, wobei Abweichungen auf den Umstand zurückzuführen sind, dass nur Sachen oder Waren - keine Dienstleistungen - zurückgegeben werden können und die Rückgabe tatsächlich möglich sein muss. Die Rückgabe einer untergegangenen Sache ist ausgeschlossen.

In Satz 1 des Absatzes mit der Überschrift "Rückgabefolgen" wird durch die Streichung der beispielhaften Angabe "(z.B. Gebrauchsvorteile)" eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Der Hinweis war insoweit missverständlich, als Gebrauchsvorteile ihrer Natur nach nicht herausgegeben werden können; vielmehr ist für diese Wertersatz zu leisten. In Satz 2 dieses Absatzes wird zusätzlich die Rechtsfolge des Wertersatzes für gezogene Nutzungen erwähnt. Satz 3 wird an den Gesetzeswortlaut des § 357 Absatz 3 BGB-Entwurf angepasst.

Die Änderungen in Gestaltungshinweis 2 sind reine Folgeänderungen. Durch die Einfügung der §§ 312e und 312f BGB-Entwurf wird der bisherige § 312e BGB zu § 312g BGB-Entwurf.

Der neue Gestaltungshinweis 6 trägt der Rechtsfolge des § 312e Absatz 1 BGB-Entwurf Rechnung. Im Fernabsatz gilt der Ausschluss des Wertersatzes bei der Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware auch für gezogene Nutzungen.

Dem Gestaltungshinweis 7 wird ein Zusatz für Fernabsatzverträge über die Lieferung von Waren angefügt, der sicherstellt, dass auch bei Belehrung nach Vertragsschluss auf die Rechtsfolgen des § 312e Absatz 1 BGB-Entwurf hingewiesen wird.

Das Muster für die Rückgabebelehrung ist in Gestaltungshinweis 8 anzupassen. Der dortige Satz 4 des Hinweistextes wird um den Halbsatz ", wenn Ihnen auch dafür ein Widerrufsrecht zusteht" erweitert. Damit wird klarstellend erläutert, dass der Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung das Bestehen eines entsprechenden Widerrufsrechts erfordert. Die Notwendigkeit für diese Klarstellung ergibt sich aus dem Wegfall des § 358 Absatz 2 Satz 3 BGB durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. 2010 I S. 977). Insoweit kann auf die Ausführungen zu Anlage 1 Gestaltungshinweis 13 verwiesen werden.

Eine dem Gestaltungshinweis 14 der Anlage 1 entsprechende Anpassung der Anlage 2 (Rückgabebelehrung) ist nicht erforderlich, da bei einem Fernabsatzvertrag über eine Finanzdienstleistung das Widerrufsrecht nicht durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann. Es handelt sich nicht um einen rückgabefähigen Vertragsgegenstand.

Zu Nummer 5 (Änderung der Anlage 6)

Zu Artikel 3 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)

Es handelt sich um reine Folgeänderungen. Durch die Einfügung der §§ 312e und 312f BGB-Entwurf wird der bisherige § 312e BGB zu § 312g BGB-Entwurf.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1232:
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden zwei Informationspflichten für die Wirtschaft geändert. Die Bürokratiekosten dürften durch diese Änderung aber allenfalls marginal steigen. Für die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter