Verordnungsantrag der Freien Hansestadt Bremen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen
(Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnungsantrag der Freien Hansestadt Bremen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)

Der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen Bremen, den 7. November 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

gemäß dem Beschluss des Senats der Freien Hansestadt Bremen übermittle ich den als Anlage beigefügten

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)


mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen fassen möge.
Ich bitte, den Antrag unter Wahrung der Rechte aus § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates gemäß § 36 Abs. 2 GOBR auf die Tagesordnung der 851. Sitzung am 28. November 2008 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Jens Böhrnsen

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV)

Vom ...

Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs.3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27.Dezember 1993 (BGBl I S. 2378, 2396; 19941 S. 2439) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Die Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen (Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung - EBPV) wird wie folgt geändert:

Begründung

1. § 2 Abs. 3

Wegen der großen Anzahl von Prüfungskandidaten mussten in der Vergangenheit mehrere Prüfungskommissionen gebildet werden. Die Änderung des Absatzes 3 bezieht sich darauf, dass der Vorsitzende nicht nur einen, sondern mehrere Vertreter haben muss, um die Prüfungskommissionen besetzen zu können.

2. § 4 Abs. 2

Da der Prüfungsausschussvorsitzende nicht mehrere Kommissionen gleichzeitig leiten kann, musste die Regelung dahingehend geändert werden, dass auch seine Stellvertreter Mitglieder der Prüfungskommission sein können.

3. § 13 Abs. 3

Das VG Düsseldorf kritisierte, dass eine Prüfungsarbeit von einem Mitglied der Kommission und einem anderen Prüfer bewertet wurde. Praktisch ist es jedoch nicht möglich, dass aus jeder Prüfungskommission zwei Fachprüfer die schriftlichen Arbeiten begutachten, da nur ein Prüfer für jedes Prüfungsfach der Kommission angehört. Deshalb muss das Wort "Prüfungskommission" durch "Prüfungsausschuss" ersetzt werden.

4. Anlage zu § 19 Abs. 1

In die Tabelle der Leistungsbewertung ist die Spalte Leistungserfüllung in Prozent neu eingesetzt worden. Dies ist notwendig, da sonst kein Bewertungsmaßstab für die schriftliche und mündliche Prüfung vorhanden ist. Das VG Düsseldorf bemängelte das Fehlen einer Grundlage für die Anwendung dieses Maßstabs.