Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz sollen die neuen Regelungen der Europäischen Union zur Verbesserung des Austauschs von Strafregisterinformationen in das deutsche Recht überführt werden. Danach werden künftig alle in- und ausländischen Strafurteile in dem Strafregister des Mitgliedstaates gespeichert, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt. Der Informationsaustausch soll in automatisierter Form erfolgen.

B. Lösung

Die Umsetzung erfolgt durch eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes. Die Gesetzesänderung wird zum Anlass genommen, weitere Regelungen im Bundeszentralregistergesetz, der Justizverwaltungskostenordnung und in der Gewerbeordnung anzupassen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Das Gesetz löst für Bund, Länder und Gemeinden keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.

2. Vollzugsaufwand

Die neuen Regelungen der Europäischen Union werden zu einem erheblich umfangreicheren internationalen Austauschs von Strafregisterinformationen führen. Dieser Austausch kann nur teilweise automatisiert bearbeitet werden.

Auf der Bundesebene wird bei der Registerbehörde deshalb ein zusätzlicher Personalbedarf von voraussichtlich vier Stellen des gehobenen und sieben Stellen des mittleren Dienstes entstehen. Der Registerbehörde werden zudem durch die Anpassung vorhandener Softwarelösungen und die Anschaffung notwendiger Hardware einmalige Kosten in Höhe von ca. 500 000 Euro entstehen. Mehrbedarf und Kosten werden im Einzelplan 07 eingespart.

Im Bereich der Länder werden in einem erheblichen, jedoch nicht konkret bezifferbaren Umfang Kosten für Personal und Sachmittel eingespart werden können, weil Ersuchen um Strafregisterauskünfte an andere Mitgliedstaaten künftig automatisiert gestellt werden können.

Die Kostenersparnis bei den Ländern wird bei einer langfristig angelegten Gesamtschau der Haushalte des Bundes und der Länder die Mehrkosten des Bundes durch die Neuorganisation und die Erhöhung des Umfangs des Austauschs voraussichtlich sogar übertreffen.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden Informationspflichten für Unternehmen weder eingeführt, noch vereinfacht oder abgeschafft. Es werden sechs Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt und eine Informationspflicht für die Bürger und Bürgerinnen geändert. Der europäische Austausch von Strafregisterdaten wird automatisiert.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften1)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "ein zentrales Register (Bundeszentralregister)" durch die Wörter "ein Zentralregister und ein Erziehungsregister" ersetzt.

2. § 10 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist."

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23), des Beschlusses 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

" § 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs

Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen,

5. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Ist im Register eine Führungsaufsicht, aber noch nicht deren Beendigung eingetragen, unterrichtet die Registerbehörde, sobald sie eine Mitteilung über die Anordnung oder den Eintritt einer neuen Führungsaufsicht erhält, die Behörde, welche die bereits eingetragene Führungsaufsicht mitgeteilt hat, über die neue Eintragung."

6. In der Überschrift zum Dritten Abschnitt des Zweiten Teils wird das Wort "Zentralregister" durch das Wort "Register" ersetzt.

7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Zentralregisters" durch das Wort "Registers" ersetzt.

8. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt:

" § 30b Europäisches Führungszeugnis

9. In § 34 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "Nr. 3" die Wörter "und des Absatzes 2" eingefügt ersetzt.

10. In der Überschrift vor § 41 wird das Wort "Zentralregister" durch das Wort "Register" ersetzt.

11. § 41 Absatz 5 wird aufgehoben.

12. Vor § 44 wird folgender § 43a eingefügt:

" § 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen

13. In § 44 wird das Wort "Zentralregister" durch das Wort "Register" ersetzt.

14. In § 44a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bundeszentralregister" durch das Wort "Register" ersetzt.

15. In § 46 Absatz 3 wird die Angabe "Buchstabe c" durch die Wörter "Buchstabe c und d" ersetzt.

16. Die Überschrift des Zweiten Teils Siebenter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"Siebter Abschnitt Internationaler Austausch von Registerinformationen".

17. Vor § 54 wird folgender § 53a eingefügt:

" § 53a Grenzen der internationalen Zusammenarbeit

Die Eintragung einer Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, in das Register oder die Erteilung einer Auskunft aus dem Register an eine Stelle eines anderen Staates oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle ist unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erteilung der Auskunft wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Liegt eine Verurteilung oder ein Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor, ist die Eintragung der Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens im Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht."

18. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:

19. Dem § 56 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend."

20. Nach § 56 werden die folgenden §§ 56a und 56b eingefügt:

" § 56a Mitteilung über ausländische Verurteilungen

§ 56b Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

21. § 57 wird wie folgt geändert:

22. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

" § 57a Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union

23. § 59 Satz 1 wird aufgehoben.

24. § 60 wird wie folgt geändert:

25. § 64a wird wie folgt geändert:

26. In § 64b Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bundeszentralregister" durch die Wörter "Zentralregister oder das Erziehungsregister" ersetzt.

27. § 69 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. in Angelegenheiten nach dem Bundeszentralregistergesetz, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen (Nummern 803 und 804 des Gebührenverzeichnisses;". 2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 150b die folgenden Angaben eingefügt:

" § 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen § 150d Protokollierungen".

2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden vor der Angabe "23" die Wörter " § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der bis zum 23. April 2009 geltenden Fassung, §" eingefügt.

3. Nach § 150b werden die folgenden §§ 150c und 150d eingefügt:

" § 150c Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen

§ 150d Protokollierungen

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes in der vom ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Änderungen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen zum europäischen Strafregisterinformationsaustausch

1. Zur Entstehungsgeschichte

Der derzeit im Wesentlichen in den Artikeln 13 und 22 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk; BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1982 II S. 2071) in Verbindung mit seinen Zusatzprotokollen geregelte Austausch von Strafregisterinformationen genügt nicht mehr den Erfordernissen einer wirksamen Kriminalitätsbekämpfung in der Europäischen Union. Eine an sich vorgesehene Übermittlung von Strafnachrichten und Auskünften über Verurteilungen aus den Strafregistern der Vertragsstaaten ist in der Praxis oft unzureichend oder findet nicht statt.

Am 29. November 2000 hat der Rat - entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 - ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen angenommen. In Maßnahme Nummer 3 wird vorgeschlagen, ein Standardformular für Auskunftsersuchen über Vorstrafen in allen Amtssprachen der Union zu erstellen. Der Rat hat in seiner Erklärung vom 25. und 26. März 2004 zum Kampf gegen Terrorismus die Verbesserung der Qualität des Informationsaustauschs bei strafrechtlichen Verurteilungen als vorrangige Aufgabe bezeichnet und dies im Haager Programm bekräftigt, das er auf seiner Tagung vom 4. und 5. November 2004 verabschiedet hat. Darin fordert der Rat den verstärkten Austausch von Informationen aus einzelstaatlichen Strafregistern, um Verurteilungen und Rechtsverluste zu erfassen. Diese Ziele sind auch Ziele des Aktionsprogramms zur Umsetzung des Haager Programms, das der Rat und die Kommission gemeinsam am 2. und 3. Juni 2005 angenommen haben.

Zur Verwirklichung dieser Ziele hat der Rat der Europäischen Union am 26. April 2009 den Rahmenbeschluss 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23 [Rahmenbeschluss Strafregisterinformationsaustausch, nachstehend: Rb]) und den Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33 [nachstehend: Beschluss ECRIS]) angenommen. Diese Regelungen sind Teil der dreistufigen Maßnahmen zur Verbesserung des Austauschs von Strafregisterinformationen.

Auf der ersten Stufe wurde Folgendes festgelegt:

Die erste Stufe wurde im Rb geregelt. Auf einer damit teilweise inhaltlich verbundenen zweiten Stufe (Beschluss ECRIS) wurden die Regelungen über den automatisierten Datenaustausch näher bestimmt. Die Regelungen dieses Beschlusses enthalten Vorschriften zur Errichtung eines automatisierten Übersetzungssystems. Die Regelungen des Beschlusses sollen ergänzt werden durch ein noch zu erstellendes, nicht bindendes Handbuch des Rates für Rechtsanwender sowie durch künftige Maßnahmen des Rates zur Koordination der Entwicklung und des Betriebs von ECRIS, soweit solche erforderlich werden sollten.

Auf einer dritten Stufe, welche sich derzeit noch im Planungsstadium befindet, sollen Regelungen zum Strafregisterinformationsaustausch für Staatsangehörige eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, sowie für staatenlose Personen geschaffen werden. Dabei wird in die Prüfung auch die Errichtung eines automatisierten europäischen Indexsystems einbezogen, welches (nur) die Personaldaten der verurteilten Person sowie den Namen des Urteilsmitgliedstaates enthält.

2. Neuerungen im Vergleich zur bisherigen Regelung

a) Allgemeines

Das Ziel der vorliegenden Regelungen der Europäischen Union ist nicht eine inhaltliche europäische Harmonisierung der Strafregistersysteme. Es soll nur der bestehende Austausch von Informationen verbessert werden. Die Regelungen der nationalen Registergesetze, wie des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), bleiben weitgehend unberührt. Für die Bundesrepublik Deutschland sind die praktischen Auswirkungen gering.

Die neuen Vorschriften übernehmen weitgehend die Regelungen des auf eine deutschfranzösische Initiative zurückgehenden Pilotprojektes "Network of Judicial Registers" (NJR), an welchem derzeit Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich beteiligt sind. Als Beobachter nehmen Griechenland, Lettland, Litauen, Österreich, Rumänien und als einziger Nicht-Mitgliedstaat die Schweiz an dem Projekt teil. Das Pilotprojekt beinhaltet die internationale Zusammenarbeit zwischen den zentralen Strafregisterbehörden beim Strafnachrichtenaustausch und bei Ersuchen um eine Auskunft aus dem Strafregister zur Unterstützung eines ausländischen (zumeist strafrechtlichen) Verfahrens. Die Informationen werden in automatisierter (elektronischer) Form auf der Grundlage des bestehenden nationalen und internationalen Rechts ausgetauscht. Einen Echtbetrieb führt Deutschland derzeit, ganz oder zum Teil, mit Belgien, Bulgarien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Polen, der Slowakei, Spanien und der Tschechischen Republik durch.

Die neuen europäischen Regelungen erfordern jedoch nicht, dass automatisiert übermittelte Mitteilungen über Verurteilungen durch einen Mitgliedstaat auch automatisiert in das Strafregister eines anderen Mitgliedstaates eingetragen werden müssen oder einer ausländischen Behörde bei einem Ersuchen um Auskunft aus dem Strafregister der unmittelbare Zugriff auf das Strafregister gestattet werden muss. Eine solche Umsetzung in Deutschland ist nicht beabsichtigt und wäre wohl auch nicht zulässig.

Wie bisher muss bei automatisierter Übermittlung einer ausländischen Strafnachricht geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Eintragung vorliegen. Bei einem Ersuchen um Auskunft aus dem Strafregister muss auch künftig geprüft werden, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die erbetene Rechtshilfehandlung vorliegen.

b) Neuerungen des Rb sowie gesetzlicher Änderungsbedarf

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten soll der Rb den Artikel 13 EuRhÜbk sowie das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und sein Protokoll vom 16. Oktober 2001 (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 1) ergänzen und Artikel 22 EuRhÜbk, ergänzt durch Artikel 4 des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) zu diesem Übereinkommen, ersetzen.

Der Rb übernimmt und präzisiert die Pflichten des Urteilsmitgliedstaates und des Herkunftsmitgliedstaates der verurteilten Person.

Artikel 1 Rb legt den Zweck des Rb fest; Artikel 2 Rb enthält Begriffsbestimmungen. Beide Vorschriften sind bei der Umsetzung des Rb und des Beschlusses ECRIS zu beachten, bedürfen aber keiner besonderen Umsetzung in deutsches Recht.

Durch den Rb soll Folgendes geregelt werden:

Aus den Begriffsbestimmungen folgt, dass sich die neuen Regelungen nur auf das Strafregister und grundsätzlich - soweit sich aus den einzelnen Artikeln des Rb nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt - nur auf Strafverfahren beziehen. Andere Register in Deutschland, wie das Gewerbezentralregister oder das Verkehrszentralregister, werden nicht erfasst, auch wenn dort strafrechtliche Entscheidungen eingetragen sind. Zum Strafverfahren, einschließlich Strafvollstreckungsverfahren, gehören keine Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten. Es werden nur Strafverfahren gegen natürliche Personen erfasst.

Nach Artikel 3 Rb benennt jeder Mitgliedstaat eine oder - ausnahmsweise - mehrere Zentralbehörden, die für den Strafregisterinformationsaustausch zuständig sein sollen. Die Regelung bedarf im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz (BfJ) als deutsche Registerbehörde (§ 1 Absatz 1 BZRG) keiner Umsetzung in deutsches Recht.

Die Benennung der zuständigen deutschen Zentralbehörde, des BfJ, gegenüber dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission (Artikel 3 Absatz 2 Rb) erfolgt durch die Bundesregierung, nachdem das vorliegende Gesetz in Kraft getreten ist.

Artikel 4 Rb regelt die Pflicht zur unverzüglichen Übermittlung von Strafnachrichten. Auch wenn das geltende Recht eine Übermittlung von Strafnachrichten zwischen den Mitgliedstaaten bereits zulässt, erfordert doch die konkrete Ausgestaltung dieser Pflicht, dass eine besondere Ermächtigungsgrundlage im BZRG geschaffen wird. Diese muss auch vorsehen, dass Folgeentscheidungen, wie ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, übermittelt werden, damit das Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates einen umfassenden Überblick über die deutschen Eintragungen abbilden kann. Zudem ist aus datenschutzrechtlichen Gründen die Tilgung einer Verurteilung mitzuteilen. Geregelt werden muss auch die ausschließliche Zuständigkeit des BfJ für den Strafnachrichtenaustausch. Die Pflicht des BfJ, auf die Anforderung eines Herkunftsmitgliedstaates eine Abschrift der vom BfJ übermittelten, im deutschen Strafregister, dem Zentralregister, eingetragenen Entscheidung zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen, muss nicht gesondert geregelt werden, da dies nach dem geltenden Recht schon möglich ist .

Artikel 5 Rb regelt die Pflicht des Herkunftsmitgliedstaates, übermittelte Strafnachrichten und ihre Folgemitteilungen sowie mitgeteilte Verwendungsbeschränkungen zu speichern und später zu löschen. Diese Vorschrift war eine der umstrittensten Regelungen des Rb. Einerseits sieht das Recht eines jeden Mitgliedstaates Besonderheiten bei Eintragungen ausländischer Strafurteile vor, welche durch die Neuregelung nicht europaweit harmonisiert werden sollten. Andererseits sollte es möglich sein, die Eintragungen im Strafregister des Urteilsmitgliedstaates im Herkunftsmitgliedstaat möglichst umfassend abzubilden und sie anderen Mitgliedstaaten auf Ersuchen zu übermitteln. Die unterschiedlichen nationalen Registerrechte und die unterschiedlichen Lösungsansätze der Mitgliedstaaten, die man nicht gegenseitig anpassen konnte, führten dazu, dass die Neuregelung nur für die Weitergabe der Informationen an andere Mitgliedstaaten verbindlich ist und Mitgliedstaaten einen nicht unerheblichen Regelungsspielraum bei der Umsetzung dieser Vorschrift haben. Die einzelnen Mitgliedstaaten können die Nutzung der übermittelten Informationen für innerstaatliche Zwecke eigenverantwortlich regeln.

Nach bisherigem deutschem Recht werden rechtskräftige ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche nur in das Zentralregister eingetragen, soweit sie deutschen Verurteilungen vergleichbar sind (§ 54 Absatz 1 Nummer 2 BZRG) und - beim Strafnachrichtenaustausch mit einem Mitgliedstaat - die ausländische strafrechtliche Entscheidung nicht im Widerspruch zu den in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen steht (§ 73 Satz 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRG]). Diese Regelung, die zwingend die Eintragung einer ausländischen Verurteilung vorschreibt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Für die eingetragenen Verurteilungen gelten bisher ausschließlich die deutschen Regeln des BZRG über die Tilgung. Einer klarstellenden Ergänzung dieser Rechtslage bedarf es insoweit, als in § 54 BZRG vorgesehen werden soll, dass auch ausländische Folgeentscheidungen nach erfolgter Eintragung einzutragen sind. Ein genereller Verzicht auf § 54 Absatz 1 Nummer 2 BZRG als Eintragungsvoraussetzung oder eine Mitteilung von Verurteilungen, bei denen keine vergleichbare Strafbarkeit nach deutschem Recht vorhanden ist, wäre im Hinblick auf die Grundrechte der verurteilten Person problematisch.

Die Eintragung einer ausländischen Verurteilung, durch die ein bestimmtes Verhalten eines oder einer Deutschen bestraft wurde, das in Deutschland nicht strafbar ist oder hier nur mit einem Bußgeld geahndet werden kann, würde dem Grundgedanken des BZRG entgegenstehen, nach dem grundsätzlich nur strafbares Verhalten in das Zentralregister eingetragen und deutschen Behörden für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe übermittelt werden soll. Ein genereller Verzicht auf § 54 Absatz 1 Nummer 2 BZRG als Eintragungsvoraussetzung und eine Mitteilung solcher Eintragungen an deutsche Behörden wäre im Hinblick auf die Grundrechte der Verurteilten bedenklich.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht nur, soweit der Rb zwingende Verpflichtungen enthält, die über das geltende deutsche Recht hinausgehen. Kann eine Strafnachricht in das Bundeszentralregister nach geltendem Recht nicht eingetragen werden, muss sie, sofern die Verurteilung keinen Verstoß gegen § 73 Satz 2 IRG enthält, gleichwohl zum Zweck der Weiterleitung an einen anderen Mitgliedstaat, aber nur zu diesem Zweck, gespeichert werden (vergleiche den neuen § 56b BZRG). Für innerstaatliche Verfahren von deutschen Behörden und Gerichten werden diese Informationen nicht verwandt.

Unabhängig davon, ob die ausländische Eintragung nach § 54 BZRG oder nach dem neuen § 56b BZRG gespeichert wurde, sind die Bedingungen des Urteilsmitgliedstaates für die Weiterleitung zu beachten; unzulässig ist eine Weiterleitung, wenn die Entscheidung im Urteilsmitgliedstaat getilgt oder gelöscht wurde. Hierzu ist eine gesetzliche Regelung im BZRG erforderlich. Für die eingetragenen Verurteilungen nach § 54 BZRG gelten bisher ausschließlich die deutschen Regelungen des BZRG über die Tilgung. Künftig wird bei der Berücksichtigung der ausländischen Tilgung nach Eintragung der ausländischen Verurteilung in das deutsche Zentralregister (§ 54 BZRG) nach dem Verwendungszweck zu unterscheiden sein. Die Erledigung eines ausländischen Ersuchens um Auskunft aus dem Zentralregister durch Weitergabe gespeicherter Daten ist der Regelung des Artikels 5 Rb folgend nicht möglich, wenn der Urteilsmitgliedstaat eine Tilgung mitgeteilt hat. Jedoch ist die Verwendung einer nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaates getilgten Eintragung im Herkunftsmitgliedstaat nach Artikel 5 Rb zulässig, solange nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates keine Tilgung erfolgt ist. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass eine Weiterleitung der gespeicherten und nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaates getilgten Verurteilung für deutsche Verfahren und die Verwendung der übermittelten Information so lange erfolgt, bis eine Tilgung nach deutschem Recht eingetreten ist. Damit soll im Wesentlichen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass spätere Verurteilungen im Herkunftsmitgliedstaat oder einem anderen Staat berücksichtigt werden können, die dem Urteilsmitgliedstaat nicht bekannt sind. Der sogenannte Mitzieheffekt des § 47 Absatz 3 BZRG muss zur effektiven Bekämpfung der Kriminalität berücksichtigt werden.

Nach Artikel 6 Rb können Ersuchen um Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Zentralbehörden übermittelt werden (Artikel 6 Absatz 1 Rb). Die Regelung gilt auch für Ersuchen zur Unterstützung eines nichtstrafrechtlichen Verfahrens. Der internationale Geschäftsweg für Auskunftsersuchen entspricht damit dem Geschäftsweg für den Strafnachrichtenaustausch. Das deutsche Recht kennt bisher keine bindende internationale Geschäftswegregelung, welche Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstige Behörden verpflichtet, ein internationales Ersuchen um Auskunft aus einem ausländischen Strafregister eines Mitgliedstaates über das BfJ zu stellen. Daher ist eine neue gesetzliche Regelung für deutsche Ersuchen an andere Mitgliedstaaten zur Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens im Inland zwingend erforderlich und darüber hinaus für deutsche Ersuchen an andere Mitgliedstaaten zur Unterstützung eines nichtstrafrechtlichen Verfahrens im Inland zweckmäßig. Bestandteil dieser Regelung wird auch sein, dass sich das deutsche Ersuchen an die ausländische Zentralbehörde richten muss und dass es unzulässig sein soll, sich an das für das ausländische Strafverfahren zuständige Gericht, an die für das ausländische Strafverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder an die für das ausländische Verwaltungsverfahren zuständige Behörde zu richten. Da ausländische Ersuchen um Auskunft aus dem Strafregister, welche unmittelbar beim BfJ eingehen, schon nach geltendem Recht in strafrechtlichen und nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten unmittelbar gegenüber der ausländischen Zentralbehörde beantwortet werden können, ist eine besondere gesetzliche Regelung für diesen Bereich nicht erforderlich.

Die Beachtung der in Artikel 6 Absatz 4 Rb enthaltenen Pflicht zur Benutzung des Formblatts im Anhang des Rb durch das BfJ bedarf keiner Umsetzung in das deutsche Recht. Die Pflicht wird im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht umgesetzt. Entsprechendes gilt, soweit die Nutzung des Formblattes in den Artikeln 6, 7, 8, 9 und 10 Rb vorgeschrieben wird.

Beantragt eine Person die Erteilung einer Auskunft aus ihrem eigenen Strafregister, kann die Registerbehörde des Mitgliedstaates, in dem dieser Antrag gestellt wird, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates richten (Artikel 6 Absatz 2 Rb).

Eine Umsetzung dieser Regelung, die für die Mitgliedstaaten nicht bindend ist, ist nicht erforderlich. Jede Person - gleichgültig, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt und wo sie wohnt - kann einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses an die jeweils zuständige Strafregisterbehörde stellen. Wohnt eine Person außerhalb des Geltungsbereiches des BZRG, kann sie den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. In der Regel muss sie allerdings einen Identitätsnachweis sowie eine Bestätigung ihrer Anschrift nachweisen. Dies kann - je nach Einzelfall - auf unterschiedliche Weise geschehen. Es ist beispielsweise möglich, eine ausländische notarielle Bestätigung oder eine Bestätigung einer ausländischen Behörde vorzulegen, aus der die Identität und die Richtigkeit der Anschrift hervorgehen. Das Führungszeugnis wird dann nach Zahlung der Gebühr an die bestätigte Anschrift gesandt. Das Verfahren setzt nicht voraus, dass ein Antrag im Ausland bei der deutschen Botschaft oder einem deutschen Konsulat gestellt wird. Diese Regelung hat sich bewährt. Das Verfahren ist auf der einen Seite nicht zu kompliziert und stellt auf der anderen Seite sicher, dass der Antrag tatsächlich von der betroffenen Person mit der richtigen Adresse gestellt worden ist. Es soll daher nicht verändert werden. Das BZRG lässt zudem zu, dass der Antrag auch im Ausland über eine ausländische Behörde an das BfJ gestellt werden kann. Die ausländische Behörde wird dann als "Bote" tätig und kann ggf. sogar die erforderlichen Bestätigungen vornehmen. Umgekehrt ist, wenn die betroffene Person in Deutschland lebt, eine amtliche Unterstützung bei der Erlangung ihres Führungszeugnisses gegenüber einer anderen europäischen Zentralbehörde nicht erforderlich.

Nach Artikel 6 Absatz 3 Rb kann nach Einführung des automatisierten Datenaustauschs der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses durch den Herkunftsmitgliedstaat in jedem Mitgliedstaat gestellt werden. Der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, ist zur Weiterleitung verpflichtet. Durch diese Regelung soll der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses gestellt wird, in die Lage versetzt werden, bei Personen, die nicht seine Staatsangehörigkeit haben, ein umfassendes Führungszeugnis durch die Einbeziehung des Führungszeugnisses des Herkunftsmitgliedstaates zu erteilen, der umfassend über alle strafrechtlichen Verurteilungen aus allen Mitgliedstaaten unterrichtet ist. Allerdings ist diese Regelung unvollständig und missbrauchsanfällig. Der Herkunftsmitgliedstaat ist erstens nicht verpflichtet, ein solches Ersuchen zu beantworten. Als Ersuchen in einer privaten Angelegenheit erfolgt eine Erledigung nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts (Artikel 7 Absatz 2 Satz 1 Rb). Zweitens kann der Urteilsmitgliedstaat dem Herkunftsmitgliedstaat bei der Übermittlung der Verurteilung die Weiterleitung untersagen, soweit keine strafrechtlichen Verfahren unterstützt werden sollen (Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 Rb). Drittens können Antragsteller die Zahlung der Gebühren für die Erteilung des Führungszeugnisses sparen, wenn sie den Antrag nicht unmittelbar bei der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaates stellen.

Die Regelung war Gegenstand eingehender Erörterungen. Es hat sich hierbei gezeigt, dass - so notwendig die Errichtung eines "Europäischen Führungszeugnisses" ist - doch erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung bestehen. So werden Verurteilungen für unterschiedlich lange Zeiträume unter unterschiedlichen materiellen Voraussetzungen in die Führungszeugnisse der Mitgliedstaaten aufgenommen. Eine behutsame Umsetzung dieser Regelung erscheint sachgerecht. Zum einen muss dabei dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Herkunftsmitgliedstaat alle Verurteilungen eingetragen sind und diese zum Schutz Anderer im Führungszeugnis erscheinen sollen. Zum anderen muss der unterschiedlichen Rechtslage in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden. Es muss auch ausgeschlossen werden, dass die Neuregelung, um Kosten zu sparen, missbraucht wird.

Artikel 7 Rb regelt die Pflicht und den Umfang für die Erledigung von Auskunftsersuchen aus dem Strafregister. Die Auskunftsersuchen müssen grundsätzlich umfassend beantwortet werden. Alle Eintragungen im Strafregister sind unabhängig davon mitzuteilen, ob eine Verurteilung oder eine Folgeentscheidung des Herkunftsmitgliedstaates, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes vorliegt.

Es besteht eine Pflicht zur Erledigung strafrechtlicher Ersuchen (Artikel 7 Absatz 1 Rb). Nichtstrafrechtliche Ersuchen werden nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erledigt (Artikel 7 Absatz 2 Rb). Nach § 57 Absatz 2 BZRG kann anderen Mitgliedstaaten für die gleichen Zwecke und im gleichen Umfang eine Auskunft erteilt werden wie vergleichbaren deutschen Stellen.

Nach Artikel 7 Absatz 3 Rb sind bei einem Ersuchen eines Drittlandes, das kein Mitgliedstaat ist, vom Herkunftsmitgliedstaat die rechtlichen Rahmenbedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 2, die für Ersuchen eines Mitgliedstaates gelten, zu beachten. Artikel 7 Absatz 4 Rb stellt klar, dass ein Rechtshilfeersuchen an die Zentralbehörde eines anderen Mitgliedstaates als des Herkunftsmitgliedstaates nach den bisherigen Regelungen, insbesondere des EuRhÜbk und seiner ergänzenden Bestimmungen, erledigt wird. Nach Artikel 7 Absatz 5 Rb ist das Formblatt zur Erledigung zu benutzen.

Die Regelungen des Artikels 7 bedürfen teilweise einer klarstellenden Ergänzung in § 57 BZRG. Geregelt werden muss, dass bei Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Pflicht zur Erledigung strafrechtlicher Ersuchen besteht, wobei auch die nicht nach § 54 BZRG eingetragenen Verurteilungen eines Urteilsmitgliedstaates mitzuteilen sind. Darüber hinaus ist klarzustellen, dass bei Ersuchen zu nichtstrafrechtlichen Zwecken in gleichem Umfang wie bei strafrechtlichen Ersuchen eine Auskunft erteilt wird, wenn die Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 BZRG vorliegen.

Die Antwortfristen in Artikel 8 Rb für die Erledigung von Ersuchen bedürfen keiner Umsetzung in das deutsche Recht. Es handelt sich um solche Fristen, die - jedenfalls bei einer elektronischen Übermittlung - im Regelfall eingehalten werden können und sollen. Soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können die Antwortfristen auch überschritten werden.

Die in Artikel 9 Rb enthaltenen datenschutzrechtlichen Bestimmungen bedürfen keiner Umsetzung in deutsches Recht. Das BZRG gewährleistet einen Schutz personenbezogener Daten weit über Artikel 9 hinaus. Nach der Vorschrift dürfen übermittelte Daten nur für den Verwendungszweck, für den sie zur Verfügung gestellt wurden, genutzt werden. Nicht zulässig ist wegen der Zweckbindung für ein bestimmtes Strafverfahren beispielsweise, dass die strafrechtliche Verurteilung einer Person, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, oder die in Deutschland geboren ist oder in Deutschland wohnt, in das Bundeszentralregister nach § 54 BZRG eingetragen wird, wenn die Auskunft aus dem Strafregister eines Mitgliedstaates im Rahmen eines deutschen Auskunftsersuchens übermittelt wurde. Eine Zweckänderung durch den Empfänger ist nur bei einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit zulässig (Artikel 9 Absatz 3 Rb). Da Ersuchen um Auskunft aus einem Strafregister jederzeit neu gestellt werden können und nur die aktuellen Daten verwandt werden dürfen, ist nach deutschem Recht eine Zweckänderung von Daten, die deutsche Behörden erbeten haben, in der Regel schon deshalb nicht möglich, weil ein erneutes Ersuchen kurzfristig gestellt werden kann und kurzfristig erledigt werden muss. Eine datenschutzrechtliche Regelung für Fälle der unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist nicht erforderlich.

Artikel 10 Rb regelt die Sprachenfrage für die Stellung von Rechtshilfeersuchen. Grundsätzlich müssen - wie üblich - Ersuchen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates übermittelt werden. Der ersuchte Staat antwortet in einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen von beiden Mitgliedstaaten akzeptierten Sprache. Es besteht die Möglichkeit, Ausnahmen hierzu durch Erklärung an das Generalsekretariat des Rates zuzulassen.

Nicht ausdrücklich geregelt ist die Übersetzung im Strafnachrichtenaustausch. Strafnachrichten werden in einer der Amtssprachen des Urteilsmitgliedstaates übermittelt. Nachfragen des Herkunftsmitgliedstaates sind in der Sprache zu übermitteln, in der die Strafnachricht übersandt wurde. Dies wurde nicht ausdrücklich geregelt, da es den üblichen Gepflogenheiten entspricht und in der Praxis im Regelfall der Strafnachrichtenaustausch international bereits so durchgeführt wird.

Die Sprachenfrage wird ohnehin weitgehend gegenstandslos sein. Zum einen werden mehrsprachige Formblätter genutzt, zum anderen ist für den automatisierten Datenaustausch eine automatisierte Übersetzungshilfe vorgesehen. Eine solche Übersetzungshilfe wird bereits heute im Rahmen des NJR angewandt.

In Artikel 11 Rb werden Einzelheiten für die Durchführung und die Erleichterung des Informationsaustauschs geregelt. Die Vorschrift bedarf keiner Umsetzung in das deutsche Recht.

Ausgehend von der Überlegung, dass in den Strafregistern der Mitgliedstaaten unterschiedliche personenbezogene Daten gespeichert sind und eine europaweite Vereinheitlichung der nationalen Gesetze über die im Strafregister gespeicherten Daten kein Ziel des Rb war, wird im Ergebnis der Grundsatz festgeschrieben, dass alle eingetragenen personenbezogenen Daten bei der Verurteilung und bei späteren Folgemitteilungen übermittelt werden sollen. Der Herkunftsmitgliedstaat ist nur verpflichtet, solche Informationen zu speichern (und bei späteren Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister zu übermitteln), die er auch bei inländischen Verurteilungen speichert. Die in Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a Rb näher bestimmten Informationen, die für den Strafregisteraustausch unerlässlich und in allen Strafregistern der Mitgliedstaaten enthalten sind, müssen übermittelt werden (obligatorische Information). Darüber hinaus müssen die in Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b Rb näher bezeichneten Informationen übermittelt werden, wenn sie im Strafregister eingetragen sind (fakultative Informationen). Hierzu gehören die Namen der Eltern der verurteilten Person, das Aktenzeichen des Urteils, der Ort der Tatbegehung und Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben. Soweit im nationalen Recht eines Mitgliedstaates die Eintragung dieser Informationen nicht vorgesehen ist, müssen diese Angaben auch nicht übermittelt werden. Darüber hinaus können weitere Informationen weitergegeben werden, die im Strafregister eingetragen sind (Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 Rb). Informationen, die im Strafregister nicht eingetragen, aber der Zentralbehörde bekannt sind, müssen ebenfalls übermittelt werden. Hierzu gehören die Identitätsnummer oder die Art und die Nummer des Identitätsdokuments der verurteilten Person, deren Fingerabdrücke und Pseudonym(e) und/oder Aliasname(n). Da schon heute im Zentralregister alle für den Strafregisteraustausch künftig unerlässlichen Informationen eingetragen sind und das BZRG vorsieht, dass alle eingetragenen Informationen übermittelt werden müssen, ist eine Änderung des geltenden Rechts für die vollständige Erfüllung dieser Pflichten hinsichtlich der Übermittlung und Speicherung nicht erforderlich. Insbesondere wird nicht vorgesehen, dass künftig im Zentralregister auch Fingerabdrücke gespeichert werden. Darüber hinaus bestimmt Artikel 11 Rb, dass der Strafregisteraustausch bis zum Aufbau eines automatisierten Systems und auch nach seinem Aufbau, sofern das System ausfällt, in Papierform erfolgen muss (Artikel 11 Absatz 3 und 5 Rb). Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, das automatisierte System einzuführen (Artikel 11 Absatz 6 und 7 Rb). Darüber hinaus bestimmt Artikel 11 Absatz 4 Rb, dass Einzelheiten des automatisierten Datenaustauschs durch eine Entscheidung des Rates nach den einschlägigen Verfahren des Vertrags über die Europäische Union bis zum 27. April 2012 unter Beachtung der rechtlichen Regelungen des Rb festgelegt werden. Dies ist zwischenzeitlich durch den Beschluss ECRIS geschehen. Soweit Artikel 11 Rb Fristen für einzelne künftige Maßnahmen vorsieht, handelt es sich um Sollfristen.

Diese zusätzlichen, rein technischen Regelungen des Artikels 11 Rb bedürfen keiner Umsetzung in das deutsche Recht. Sie entsprechen den deutschen rechtlichen Rahmenbedingungen und regeln nur technische Einzelheiten sowie die bisher nicht gesetzlich bestimmte Art und Weise der Übermittlung von Informationen. Die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben ist durch die Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz über das BfJ gewährleistet.

Artikel 12 Rb regelt das Verhältnis des Rb zu anderen internationalen Rechtsakten. Die Vorschrift ist im Einzelnen sehr schwer verständlich. Der internationale Austausch von im Strafregister gespeicherten Informationen ist beim Austausch zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und beim Austausch zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der kein Mitgliedstaat ist, durch völkerrechtliche Übereinkünfte unterschiedlich geregelt.

Zudem sind diese völkerrechtlichen Übereinkünfte bilateral oder multilateral und erfassen damit unterschiedliche Staaten und Staatengruppen. Auch unterscheiden die völkerrechtlichen Übereinkünfte häufig nach dem Verwendungszweck, zu welchem die Informationen benötigt werden. Werden die Informationen für strafrechtliche Zwecke benötigt, bestehen regelmäßig weitergehende Pflichten zur Erledigung von internationalen Rechtshilfeersuchen; wird die Information für nichtstrafrechtliche Zwecke benötigt, gibt es Erledigungspflichten in der Regel nur nach Maßgabe des nationalen Rechts. Das nationale Recht der Mitgliedstaaten sieht häufig keine Erledigung eines internationalen Rechtshilfeersuchens zu nichtstrafrechtlichen Zwecken vor. Bei den Beratungen zum Rb blieb im Ergebnis ungeklärt, ob und wenn ja, wie die Mitgliedstaaten multilaterale völkerrechtliche Übereinkünfte, an dene Drittländer teilnehmen, abändern können. Im Ergebnis bestand zwischen den Mitgliedstaaten Einvernehmen - mit unterschiedlicher rechtstheoretischer Begründung - über die grundsätzliche Sachbehandlung.

Der Rb hat beim Austausch zwischen den Mitgliedstaaten untereinander Vorrang, insbesondere vor Artikel 13 EuRhÜbk, seiner Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 und 8. November 2001 (CETS/SEV No. 182) sowie weiteren Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche den Strafregisterinformationsaustausch betreffen (Artikel 12 Absatz 1, 3 und 4 Rb). Insbesondere verzichten die Mitgliedstaaten darauf, sich untereinander auf ihre Vorbehalte gegen Artikel 13 EuRhÜbk zu berufen (Artikel 12 Absatz 2 Rb). Soweit jedoch für die Zusammenarbeit günstigere Bestimmungen in bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Übereinkünften bestehen oder künftig geschaffen werden, bleiben diese günstigeren Bestimmungen unberührt. Günstigere Bestimmungen bestehen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten derzeit nicht. Das Verhältnis eines Mitgliedstaates zu einem Drittland bleibt durch den Rb unberührt.

Artikel 12 erfordert keine Änderung des geltenden deutschen Rechts. Eine völkerrechtliche Maßnahme ist im Zusammenhang mit den Europaratsübereinkommen nicht erforderlich. Die Regelungen der angesprochenen Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten entsprechen dem bisherigen und künftigen deutschen Recht. Der Beschluss 2005/876/JI des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister, der in Artikel 12 Absatz 4 Rb aufgehoben wird, wurde damals nicht durch eine besondere gesetzgeberische Maßnahme in deutsches Recht übernommen, da das deutsche Recht diesem Beschluss entsprach, soweit er bindende Verpflichtungen enthält.

Artikel 13 Rb erhält Vorschriften zur Durchführung. Danach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um dem Rb bis zum 27. April 2012 nachzukommen. Bei dieser Frist handelt es sich nur um eine Sollfrist.

Die Bundesregierung wird dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mitteilen, mit denen die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in deutsches Recht umgesetzt wurden.

Nach Artikel 13 Absatz 3 Rb wird die Kommission verpflichtet, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. April 2015 einen Bericht über die Anwendung des Rb ggf. zusammen mit Rechtsetzungsvorschlägen vorzulegen.

Nach Artikel 14 Rb tritt der Rb am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Veröffentlichung ist am 7. April 2009 erfolgt.

c) Neuerungen des Beschlusses ECRIS sowie gesetzlicher Änderungsbedarf

Der Beschluss ECRIS, mit dem auf der Grundlage des Rb Regelungen zum automatisierten Verfahren des europäischen Strafregisterinformationsaustauschs aufgestellt werden, soll bis zum 7. April 2012 umgesetzt werden. Die Regelungen entsprechen weitgehend denen, die bereits derzeit im NJR zwischen einigen Mitgliedstaaten, auch Deutschland, tatsächlich praktiziert werden. Einer Umsetzung durch Gesetz bedarf der Beschluss ECRIS in Deutschland nicht. Soweit erforderlich, wird die Praxis des BfJ durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums der Justiz geregelt.

Die Kosten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Durchführung, Verwaltung, Verwendung und Wartung entstehen, tragen die jeweiligen Mitgliedstaaten selbst. Sie können jedoch finanziell durch den Haushalt der Europäischen Union unterstützt werden. Erhebliche Kosten, die nicht durch den allgemeinen Haushalt des BfJ aufgefangen werden können, entstehen durch die Umstellung auf das neue System in Deutschland nicht. Die Kommission stellt die gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur (das sogenannte s-TESTA) und trägt deren Kosten; sie stellt auch eine Referenzimplementierungssoftware zur Verfügung und trägt die Kosten für deren Weiterentwicklung (vergleiche hierzu Artikel 3 Absatz 4 bis 8 des Beschlusses ECRIS).

ECRIS ist ein dezentrales, vertrauliches Informationstechnologiesystem, das die bestehenden Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten inhaltlich nicht verändert; es wird nur der Datenaustausch zwischen den Zentralbehörden geregelt; ein unmittelbarer elektronischer Zugriff (online) einer ausländischen Zentralbehörde auf die Strafregisterdaten eines anderen Mitgliedstaates ist mit ECRIS nicht möglich (Artikel 3 Absatz 2 und 3). Nach Eingang der verschlüsselt übermittelten ausländischen Daten werden diese - wie bisher - nach geltendem Recht bearbeitet. Gehen in Deutschland Strafnachrichten oder Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister ein, werden diese individuell nach den bestehenden deutschen Vorschriften durch das BfJ bearbeitet.

Die wichtigsten Regelungen finden sich in Artikel 4 des Beschlusses ECRIS.

Die Nutzung der gemeinsamen sicheren Kommunikationsinfrastruktur und eines gemeinsamen Datenübertragungsformats wird vorgeschrieben (Artikel 3 Absatz 5 und 6, Artikel 4).

In Artikel 4 wird in Verbindung mit den beiden Anhängen A und B ein Datenübertragungsformat vorgeschrieben und dadurch im Ergebnis eine automatisierte, nicht amtliche Übersetzungshilfe zur Verfügung gestellt. Die beiden Anhänge ergänzen dabei das Formblatt im Anhang des Rb, das insbesondere die Personalangaben der betroffenen Person enthält. Anhang A enthält die Tabelle aller wichtigen Straftatbestände der Mitgliedstaaten. Zudem sind gemäß diesem Anhang Angaben über Täterschaft und Teilnahme, über Vollendung, Versuch oder Vorbereitungshandlung sowie über Schuldunfähigkeit bzw. verminderte Schuldfähigkeit vorgesehen. Die Straftatbestände sind, dem Beispiel der Liste des Europäischen Haftbefehls folgend, in 26 Gattungen mit zahlreichen Untergruppen aufgegliedert. Bei der Übermittlung einer Strafnachricht oder bei der Erledigung eines Auskunftsersuchens muss die Zentralbehörde eines Mitgliedstaates den Anhang nur ausfüllen, soweit ihr dies nach den in ihrem Strafregister befindlichen Angaben automatisiert möglich ist. Da die Straftatbestände nicht europaweit harmonisiert sind und die entsprechenden strafrechtlichen Begriffe in den verschiedenen Mitgliedstaaten, insbesondere in Randbereichen, unterschiedliche Bedeutung haben, ist es in Einzelfällen nicht eindeutig, wie das Formular im Anhang A auszufüllen ist. Die mangelnde Eindeutigkeit ist eine zwingende Folge der Vereinfachung, ohne die eine Automatisierung der Übersetzungen nicht möglich gewesen wäre. Sie wurde bewusst als Folge der gemeinsamen Absicht der Mitgliedstaaten in Kauf genommen, weder das Straf- noch das Registerrecht umfassend zu vereinheitlichen. Die mangelnde Eindeutigkeit ist im Ergebnis unschädlich, da ohnehin der vollständige Text der Eintragung in der Amtssprache der übermittelnden Behörde mitgeteilt wird und jeder Empfänger sich der mangelnden Eindeutigkeit bewusst ist. Die Mitgliedstaaten gingen davon aus, dass sich die Anzahl der "Übersetzungsfehler" nicht zahlenmäßig bestimmen lässt und im Ergebnis die Anzahl der betroffenen Fälle eher sehr gering sein dürfte. Ist im Einzelfall die Einordnung in eine Untergruppe nicht möglich, ist die übergeordnete Gattung zu wählen. Für Zweifelsfälle steht eine Gattung "sonstige Straftaten" mit den beiden Untergruppen "andere vorsätzliche Straftaten" und "andere fahrlässige Straftaten" zur Verfügung.

Der Anhang B enthält eine gemeinsame Tabelle der in den einzelnen Mitgliedstaaten möglichen wichtigsten Strafen und Maßnahmen. Der Anhang enthält dabei auch solche Strafen und Maßnahmen, die nicht in allen Mitgliedstaaten vorhanden sind.

Zu Unsicherheiten beim Ausfüllen wird auf die Ausführungen zu Anhang A verwiesen.

Die beiden Anhänge A und B sowie das Formblatt im Anhang des Rb sind in die Amtssprachen aller Mitgliedstaaten übersetzt. Ein bestimmtes Feld, beispielsweise die Untergruppe 1001 00 "Vergewaltigung" der Gattung "Sexualdelikte", enthält in Deutschland die deutsche Fassung, in anderen Mitgliedstaaten eine Übersetzung dieses Begriffes. Der Begriff "Vergewaltigung" taucht beispielsweise in Deutschland in deutscher, in Frankreich in französischer, in Spanien in spanischer und in Polen in polnischer Sprache auf. Durch die Hinterlegung der Zahlenfelder von übersetzten Begriffen in der jeweiligen Amtssprache des Empfängers wird eine Übersetzung gewährleistet. Diese kann naturgemäß im Hinblick auf die Unsicherheiten bei der Eintragung und die Unterschiedlichkeit der gebrauchten Begriffe, einschließlich der unterschiedlichen Ausgestaltung der Tatbestände in den jeweiligen nationalen Strafrechten, nur einen Hinweischarakter haben. Eine amtliche verbindliche Übersetzung stellt diese Übersetzungshilfe nicht dar-, sie lässt jedoch erwarten, dass in weit über 95 Prozent aller Fälle eine ausreichende erste Verständnishilfe vorliegt.

Ergänzt werden die Regelungen in Artikel 4 durch die in Artikel 5 vorgesehene Übermittlung und Sammlung von Informationen über die Straftatbestände sowie über die Strafen und Maßnahmen in den Mitgliedstaaten. Artikel 5 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat entsprechende Informationen zur Verfügung stellen und diese aktualisieren. Es ist beabsichtigt, diese Informationen in einem nicht bindenden Handbuch für Rechtsanwender zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6 enthält Vorschriften zur Änderung und zur Durchführung des Beschlusses von ECRIS. Nach Artikel 6 Absatz 1 kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erforderlichenfalls die Anhänge A und B ändern. In Artikel 6 Absatz 2 ist ein vertrauensvolles Verfahren der Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen, um ein nicht bindendes Handbuch für Rechtsanwender zu erstellen und um den Betrieb und die künftige Entwicklung von ECRIS sicherzustellen. Dabei gingen Kommission und Mitgliedstaaten davon aus, dass es sich bei diesen Maßnahmen nach Absatz 2 um einvernehmliche Maßnahmen handelt.

Nach Artikel 7 veröffentlicht die Kommission regelmäßig einen Erfahrungsbericht. Artikel 8 enthält Sollfristen für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten. Der Beschluss ECRIS soll bis zum 7. April 2012 umgesetzt werden. Ab einem Zeitpunkt, den die Mitgliedstaaten dem Rat mitteilen müssen, dürfen Mitteilungen grundsätzlich nur noch im automatisierten Verfahren durchgeführt werden.

Der Beschluss ECRIS wurde nach Artikel 9 am Tag seiner Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union, am 7. April 2009, wirksam.

II. Sonstige Änderungen

Die Neuregelungen im Rahmen des Austauschs von Strafregisterinformationen zwischen den Mitgliedstaaten werden zum Anlass für weitere Änderungen des BZRG genommen. Diese haben in weiten Bereichen klarstellende Wirkung. Zudem wird in den neuen §§ 43a und 56a die Möglichkeit eröffnet, aus wichtigen Gründen anderen Behörden ausnahmsweise von Amts wegen Einzelfallinformationen zukommen zu lassen-, außerdem ist die Eintragung des Datums des Endes der Vollstreckung einer Freiheitsentziehung nach Aussetzung zur Bewährung in dem neuen § 15 Satz 1 BZRG vorgesehen. Daneben erfolgt die Eintragung des Datums des Beginns und des Endes der Freiheitsentziehung gemäß § 15 Satz 2 BZRG unabhängig von dem Eintritt einer Bewährung, wenn eine Freiheitsstrafe und eine Maßregel der Besserung und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, aufgrund einer Entscheidung zu vollstrecken sind.

Die Änderungen der Gewerbeordnung (GewO) dienen im Wesentlichen dazu, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister künftig an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Ersuchen erteilen zu können. Darüber hinaus werden im Gewerbezentralregister Protokolldaten zum Zecke der datenschutzrechtlich gebotenen Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gespeichert.

III. Gesetzgebungszuständigkeit

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich

IV. Gesetzesfolgenabschätzung

Das Gesetz löst für Bund, Länder und Gemeinden keine Ausgaben ohne Vollzugsaufwand aus.

Die neuen Regelungen der Europäischen Union werden zu einer erheblichen Steigerung des Umfangs des internationalen Austauschs von Strafregisterinformationen führen. Dieser Austausch kann nur teilweise automatisiert bearbeitet werden. Die Eintragung einer ausländischen Verurteilung in das Bundeszentralregister nach den §§ 54 ff. BZRG oder die Prüfung von Verweigerungsgründen bei der Erledigung eines ausländischen Ersuchens um Erteilung einer Zentralregisterauskunft kann beispielsweise nicht vollautomatisiert bearbeitet werden.

Eine Umsetzung des Entwurfs führt durch die in den §§ 15, 30b, 53a, 56a, 56b, 57 und 57a BZRG vorgesehenen Neuregelungen zu einem nicht unerheblichen personellen Mehrbedarf beim Bundesamt für Justiz. Dies betrifft vor allem die Umsetzung der in § 56b Absatz 2 BZRG normierten Pflicht zur Anhörung und gegebenenfalls Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Ausgehend von einem Austausch von derzeit jährlich rund 9 000 Strafnachrichten mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines geschätzten Anstiegs des Strafnachrichtenaustauschs um rund 20 Prozent durch die Einführung von ECRIS und einer geschätzten Quote von 40 bis 50 Prozent der Strafnachrichten, die bisher als nicht eintragungsfähig behandelt wurden, wird sich der Personalbedarf der mit dieser Aufgabe beschäftigten Mitarbeiter in etwa verdoppeln. Es steht zu erwarten, dass die Eintragung ausländischer Ordnungswidrigkeiten in das Zentralregister den betroffenen Personen kaum zu vermitteln sein wird. Es ist deshalb mit einer überproportionalen Quote von Einwendungen zu rechnen. Dies bedeutet einen Personalmehrbedarf von zwei Mitarbeitern des gehobenen und sechs Mitarbeitern des mittleren Dienstes. Dieser Mehrbedarf ist vorsichtig geschätzt. Zumindest zwei weitere Mitarbeiter des gehobenen Dienstes werden benötigt, da die zusätzlichen Eintragungen im Register nach § 56b BZRG zu einem Anstieg des Prüfungsbedarfs im Einzelfall und damit zu einer Zunahme der manuellen Bearbeitung von Auskunftsersuchen führen werden. Zumindest ein zusätzlicher Mitarbeiter des mittleren Dienstes ist für Identitätsprüfungen bei eingehenden Strafnachrichten erforderlich.

Insgesamt wird bei der Registerbehörde ein Personalmehrbedarf von voraussichtlich vier Stellen des gehobenen und sieben Stellen des mittleren Dienstes entstehen. Der Personalmehrbedarf ist unvermeidbar, weil eingehende Strafnachnachrichten und Auskunftsersuchen auf Grund zwingender rechtlicher Vorgaben teilweise nicht automatisiert bearbeitet werden können.

Der Registerbehörde entstehen durch die Anpassung der vorhandenen Softwarelösungen und die Anschaffung der notwendigen Hardware zudem einmalige Kosten in Höhe von ca. 500 000 Euro (ca. 420 000 Euro für die Entwicklung einer Konzeption mit Programmierung und weitere ca. 80 000 Euro für zusätzliche Speicher).

Mehrbedarf und Kosten für den Bund werden im Einzelplan 07 eingespart.

Im Bereich der Länder werden in einem erheblichen, jedoch nicht konkret bezifferbaren Umfang Kosten für Personal und Sachmittel eingespart werden können, weil Ersuchen um Strafregisterauskünfte an andere Mitgliedstaaten künftig automatisiert gestellt werden können.

Die Kostenersparnis der Länder wird bei einer langfristig angelegten Gesamtschau der Haushalte des Bundes und der Länder die Mehrkosten des Bundes durch die Neuorganisation und die Erhöhung des Umfangs des Austauschs voraussichtlich sogar übertreffen.

Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Durch das Gesetz werden für Unternehmen keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger (§ 30b Absatz 1 Satz 1 BZRG: Erweiterung des Antrags auf Erteilung eines Führungszeugnisses um die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister seines Herkunftsmitgliedstaates) wird geändert. Der damit verbundene zusätzliche Aufwand ist unbedeutend.

Es werden sechs Informationspflichten für die Verwaltung (§ 22 Absatz 4 BZRG: Unterrichtungspflicht an die mitteilende Behörde; § 30b Absatz 2 Satz 3 BZRG: Hinweis im Führungszeugnis, dass der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister erteilt hat; § 57 Absatz 3 Satz 3 BZRG: Pflicht zur Mitteilung der Entfernung der Eintragung aus dem Register an den Empfänger einer Strafnachricht; § 57a Absatz 1 Satz 1 BZRG: Übermittlung von Strafnachrichten an die Registerbehörde des Mitgliedstaates; § 150c Absatz 2 Satz 3 GewO: Hinweispflicht der Registerbehörde zur Zweckbindung der Auskunft an den ausländischen Empfänger; § 150d GewO: Protokollierung) eingeführt.

Diese Änderungen der Informationspflichten beruhen nahezu vollständig auf Vorgaben von EU-Recht und stehen daher nicht zur Disposition des innerstaatlichen Gesetzgebers.

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Der Rb sieht vor, dass die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten einander die Informationen aus dem Strafregister auf elektronischem Weg übermitteln. Die Umstellung des bisherigen schriftlichen Strafregisterinformationsaustauschs auf ein automatisiertes Verfahren verringert den personellen und materiellen Aufwand, baut Bürokratie ab, beschleunigt die Auskunftserteilung und rationalisiert das Verfahren; im Übrigen berührt das Vorhaben keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Der Entwurf setzt im Bereich des Registerrechts EU-Recht vollständig um, und zwar den Rb, den Beschluss ECRIS und die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt [ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36 (nachstehend: Dienstleistungsrichtlinie)].

VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

B. Besonderer Teil

I.

Zu Artikel 1 (Änderung des BZRG)

Zu Nummer 1

Die rein redaktionelle, dem bisherigen Aufbau des BZRG folgende Änderung stellt klar, dass das BfJ das Bundeszentralregister, bestehend aus dem "Zentralregister" (im Zweiten Teil des BZRG mit Ausnahme seiner Überschrift - kurz und künftig immer einheitlich - als "Register" bezeichnet) und das Erziehungsregister (vergleiche Dritter Teil des BZRG) führt. Diese Änderung ist Teil der Vereinheitlichung des bisherigen Wortlauts des BZRG (vergleiche auch Änderungen zu Artikel 1 Nummer 6, 7, 10, 13, 14, 16, 25 bis 27).

Im Rahmen des internationalen Informationsaustauschs wird der international übliche Begriff "Strafregister" verwandt.

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Bisher konnte dem Zentralregister, da § 15 BZRG nur die Eintragung der Beendigung oder der sonstigen Erledigung der Vollstreckung vorsah, nicht sicher entnommen werden, ob eine vollstreckbare Freiheits- oder Jugendstrafe, ein vollstreckbarer Strafarrest oder eine vollstreckbare, die Freiheit entziehende Maßregel der Besserung und Sicherung (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) tatsächlich verbüßt wurde und, wenn ja, bis wann. Künftig soll daher zum einen auch das Ende des jeweiligen Freiheitsentzugs, differenziert nach der Art des jeweiligen Freiheitsentzugs, nach einer Aussetzung zur Bewährung eingetragen werden. Zum anderen sollen auch der Beginn und das Ende des jeweiligen Freiheitsentzugs eingetragen werden, wenn eine Freiheitsstrafe und eine Maßregel der Besserung und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken ist. Diese Angaben werden die in- und ausländische Strafrechtspflege erleichtern. Die Angabe des Endes des Freiheitsentzugs nach einer Strafaussetzung zur Bewährung und die Angabe, ob eine Freiheitsstrafe und eine die Freiheit entziehende Maßregel unmittelbar nacheinander vollstreckt wurden, kann beispielsweise für das Gericht im Falle der Verhandlung einer neuen Straftat von Interesse sein. Lässt sich dem Zentralregisterauszug entnehmen, dass der Angeklagte unmittelbar nach einer Entlassung eine weitere Straftat begangen hat, kann dies für die Strafzumessung nach § 46 des Strafgesetzbuches (StGB) oder für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedeutsam sein.

Zudem ist der Wortlaut des bisherigen § 15 BZRG dem Umstand anzupassen, dass das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 20. März 2002 (BVerfGE 105, 35; BGBl. I S. 1340) § 43a StGB, der Regeln zur Verhängung der Vermögensstrafe enthielt, mit Gesetzeskraft für nichtig erklärt hat.

Zu Nummer 5

Zu Nummern 6 und 7

Zu Nummer 8

Durch den neuen § 30b BZRG wird ein "Europäisches Führungszeugnis" eingeführt. Die Regelung dient gemeinsam mit dem neuen § 57 Absatz 5 BZRG der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 und 3 Rb. Die Neuregelung gewährleistet, dass in ein Führungszeugnis, welches nicht vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wird, auf Antrag der betroffenen Person alle Verurteilungen aufgenommen werden, welche in der Europäischen Union ausgesprochen wurden. Da die Verurteilungen von Mitgliedstaaten bei Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates haben, nur im Herkunftsmitgliedstaat vollständig gespeichert werden, muss der Herkunftsmitgliedstaat um die Erteilung einer Auskunft über die betroffene Person zum Zweck der Aufnahme der gespeicherten Eintragungen in das Führungszeugnis ersucht werden, damit das Führungszeugnis vollständig erteilt werden kann. Diese Regelung dient einerseits dem Interesse einer verurteilten Person, die ein Recht auf die Erteilung eines vollständigen Führungszeugnisses in einem einfachen Verwaltungsverfahren hat, andererseits aber auch den Interessen derjenigen Personen, für die das Führungszeugnis bestimmt ist, und letztlich dem allgemeinen Sicherheitsinteresse.

Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates hat und in Deutschland wohnt, kann beantragen, dass in ihr Führungszeugnis auch die Angaben aufgenommen werden, die im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates gespeichert sind. Dieser Personenkreis wird damit Deutschen gleichgestellt, welche über ein Führungszeugnis nach dem BZRG eine umfassende Auskunft über alle Verurteilungen in der EU erhalten. Dies bedeutet im Ergebnis auch eine wichtige Vereinfachung für die betroffenen Personen, da sie nicht mehr eine Vielzahl von Führungszeugnissen, zumeist im Ausland, beantragen müssen.

Für staatenlose Personen und Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Mitgliedstaates gilt die Regelung nicht. Für diese Personengruppe gibt es kein Strafregister in einem Mitgliedstaat, in welchem zentral alle Verurteilungen der EU gespeichert werden. Nach Einführung des geplanten EU-Index-Strafregisters muss diese Lücke mutmaßlich geschlossen werden.

Die Regelung gilt auch nicht für Behördenführungszeugnisse nach § 31 BZRG. Diese werden nicht auf Antrag erteilt und damit von der Regelung des Artikels 6 Absatz 3 Rb nicht erfasst. Zudem können Behörden internationale Rechtshilfeersuchen stellen und auf diese Weise über den Inhalt der ausländischen Strafregister unterrichtet werden. Dass Führungszeugnisse zur Vorlage bei einer Behörde erfasst werden, folgt aus der Bezugnahme auf die §§ 30 und 30a BZRG. Diese werden auf Antrag erteilt.

In ein "Europäisches Führungszeugnis" nach den §§ 30 oder 30a BZRG werden alle Angaben aufgenommen, welche vom Herkunftsmitgliedstaat mitgeteilt werden. Die mitgeteilten Angaben werden nicht übersetzt. Die Aufnahme von Angaben in das Führungszeugnis erfolgt vollständig in dem Umfang, in dem sie tatsächlich mitgeteilt wurden. Die Mitteilung "Keine Eintragung" wird ebenfalls beigefügt. Bei der Aufnahme wird keine inhaltliche Überprüfung dieser Angaben durchgeführt. Eine Aufnahme in das Führungszeugnis erfolgt auch dann, wenn eine vergleichbare deutsche, im Zentralregister eingetragene Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, weil beispielsweise die Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis abgelaufen ist oder die Voraussetzungen einer Aufnahme nach § 32 BZRG nicht vorliegen. Die Anordnung der Nichtaufnahme einer im Herkunftsmitgliedstaat eingetragenen Verurteilung in das "Europäische Führungszeugnis" ist nicht möglich; § 39 BZRG wird nicht angewandt.

Die mitgeteilten Angaben werden, dem bisherigen Recht folgend, in das Zentralregister nur eingetragen, wenn die Voraussetzungen des § 54 BZRG vorliegen. Die Neuregelung trägt der Tatsache Rechnung, dass die Erledigung des Antrags auf Erteilung eines "Europäischen Führungszeugnisses" eilbedürftig ist und geht deshalb davon aus, dass eine Prüfung, ob die Voraussetzungen einer solchen Eintragung vorliegen, erst nach Erledigung des Antrags auf Erteilung eines Führungszeugnisses stattfindet. Eine Speicherung der vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Angaben findet darüber hinaus nicht statt. Im Rahmen der Protokollierung nach § 42c BZRG wird nur die Tatsache der Beantragung eines "Europäischen Führungszeugnisses" gespeichert.

Die Angaben, die in ein "Europäisches Führungszeugnis" aufgenommen werden, werden vom Herkunftsmitgliedstaat auf Ersuchen der Registerbehörde mitgeteilt. Nach den Regelungen des Rb wird in dem Ersuchen nur aufgeführt, dass die erbetenen Angaben benötigt werden, um einen "Antrag der betroffenen Person um Informationen aus dem eigenen Strafregister" erledigen zu können. In welchem Umfang dem Ersuchen entsprochen wird, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates und wird von diesem entschieden.

Im Übrigen gelten für das "Europäische Führungszeugnis" die Regeln des § 30 BZRG, insbesondere des § 30 Absatz 2 BZRG, entsprechend. Wird ein "Europäisches Führungszeugnis" nach § 30a BZRG beantragt, muss nach § 30a Absatz 2 Satz 1 BZRG nur die schriftliche Aufforderung zur Vorlage eines (deutschen) "Erweiterten Führungszeugnisses" nach § 30a BZRG, nicht aber eine Aufforderung zur Vorlage eines "Europäischen Führungszeugnisses" nach den §§ 30a, 30b BZRG, vorgelegt werden. Die Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union enthalten keine der deutschen Rechtsordnung vergleichbare Regelung zu den unterschiedlichen Arten von Führungszeugnissen. Auch werden in ein "Europäisches Führungszeugnis" die mitgeteilten Eintragungen ohne weitere Prüfung aufgenommen.

Eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs des BZRG wohnt, kann allerdings keinen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach den §§ 30, 30a BZRG stellen. Solche Personen können ein "Europäisches Führungszeugnis" gegebenenfalls über die Zentralbehörde des Staates erhalten, in dem sie wohnen. Dies ist grundsätzlich einfacher und führt zu einem geringeren Verwaltungsaufwand.

Für die Erteilung eines "Europäischen Führungszeugnisses" wird eine Gebühr von 17 Euro festgesetzt (vergleiche Änderung zu Artikel 2 dieses Gesetzes).

Nach Absatz 2 soll das "Europäische Führungszeugnis" spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung des Ersuchens an den Herkunftsmitgliedstaat erstellt werden. Hat der Herkunftsmitgliedstaat eine Auskunft aus seinem Strafregister nicht erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen. Die Regelung soll im Interesse der betroffenen Person gewährleisten, dass das Führungszeugnis in einem überschaubaren Zeitraum erteilt wird. Die Sollfrist ermöglicht, alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Frist kann überschritten werden, wenn hierfür im Einzelfall besondere Gründe vorliegen.

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Der neue § 43a BZRG enthält eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die es der Registerbehörde gestattet, in bestimmten Fällen verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen zu machen. § 43a BZRG tritt neben den neuen § 56a BZRG und ermöglicht der Registerbehörde, in bestimmten weiteren Verfahren personenbezogene Daten an andere Behörden in weitgehender Anlehnung an die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) zu übermitteln.

Die Neuregelung ist erforderlich, weil bisher keine bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen vorhanden sind und künftig wegen der besonderen Empfindlichkeit der Daten aus Strafverfahren ein Zurückgreifen auf die allgemeinen Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vermieden werden soll. Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen nach den §§ 12 ff. EGGVG werden auf die Registerbehörde heute schon deshalb nicht mehr angewandt, weil das Zentralregister nicht mehr vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, sondern von der Registerbehörde geführt wird. Da es sich beim Zentralregister aber um eine Materie handelt, die von besonderer Bedeutung für die Strafrechtspflege ist, nimmt die bereichsspezifische Regelung die wesentlichen Elemente der Regelungen des EGGVG auf.

In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 sowie § 63 Absatz 3 BZRG ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle

Die Registerbehörde ist nach dieser Vorschrift nur befugt, in den bestimmten, dort genannten Verfahren verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen zu machen. Die Neuregelung geht davon aus, dass in anderen Verfahren, in denen eine andere Behörde, insbesondere eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht, zur Führung von strafrechtlichen oder anderen Verfahren zuständig ist, verfahrensübergreifende Mitteilungen nicht von der Registerbehörde, sondern, soweit geboten, von anderen Behörden gemacht werden sollen. Die Registerbehörde hat grundsätzlich nur die Aufgabe, personenbezogene Daten zu speichern und auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen. Nur in folgenden Verfahren besteht eine Befugnis nach § 43a BZRG:

In diesen Fällen hat regelmäßig nur die Registerbehörde einen umfassenden Verfahrensüberblick. Der Registerbehörde werden im Rahmen dieser Verfahren neue Tatsachen bekannt, welche die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich machen.

§ 43a BZRG gilt nicht nur für die Registerbehörde, sondern auch für das Bundesministerium der Justiz, soweit dieses über Beschwerden entscheidet, welche in den genannten Verfahren gegen eine Entscheidung der Registerbehörde eingelegt wurden.

§ 43a Absatz 1 BZRG ist inhaltlich § 17 EGGVG nachgebildet. Die §§ 18 bis 22 EGGVG gelten für Mitteilungen nach § 43a BZRG entsprechend.

Zu Nummern 13 und 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Die Neuregelung, die die Achtung des "ordre public" festschreibt, bezieht sich auf die Eintragung einer ausländischen Verurteilung in das Zentralregister nach den §§ 54, 57a BZRG sowie auf die Erledigung von ausländischen Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister. Sie enthält im Wesentlichen nur eine deklaratorische Klarstellung der geltenden Rechtslage.

Schon bisher entsprach es der geltenden Praxis und war in Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass eine Eintragung einer ausländischen Verurteilung in das Zentralregister nicht zulässig ist, wenn, obwohl die Voraussetzungen des § 54 Absatz 1 BZRG vorliegen, die eingetragene ausländische Entscheidung wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Dies wurde auch mit § 73 IRG begründet, der für den internationalen Rechtshilfeverkehr gilt. Da die Eintragung in das Zentralregister weniger eine rechtshilferechtliche Maßnahme, d.h. eine Maßnahme im ausländischen Interesse, darstellt, wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich die Geltung des "ordre public" festgeschrieben.

Zwar enthält der Text des vorliegenden Rb keine Beschränkung der Pflicht, eine mitgeteilte ausländische strafrechtliche Entscheidung einzutragen oder ein Ersuchen um Erteilung einer Strafregisterauskunft zu erledigen. Da jedoch beide Maßnahmen Rechtshilfehandlungen sind und aus den Erwägungsgründen folgt, dass der Rb davon ausgeht, dass Beschränkungen vorhanden sind und beachtet werden müssen, sind die üblichen rechtshilferechtlichen Beschränkungen, insbesondere § 73 IRG, zu beachten. In Nummer 18 der Erwägungsgründe des Rb wird ausdrücklich auf die grundlegende Pflicht zur Beachtung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundrechte Bezug genommen. Die Regelung wurde auf deutschen Vorschlag mit dem Ziel aufgenommen, in besonderen und seltenen Einzelfällen einen Ablehnungsgrund zur Vermeidung schwerwiegender Verletzungen einzelner Bürgerrechte zu haben. Der Rb steht im Einklang mit den Grundrechten: Die Grundrechte, die nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ihren Niederschlag gefunden haben, müssen beachtet werden. Eine nationale Regelung zur Verweigerung der internationalen Zusammenarbeit unter Hinweis auf diese Grundsätze steht somit nicht im Widerspruch zu den Regelungen des Strafregisterinformationsaustauschs.

In der Praxis kann nur sehr selten bei einem Urteil eines Mitgliedstaates eine wesentliche Verletzung des "ordre public" erfolgreich geltend gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sind Rechtsstaaten, die die Europäischen Menschenrechte anerkannt haben und beachten. Zudem kann man sich in Deutschland auf eine Verletzung wesentlicher Grundsätze durch einen anderen Staat jedenfalls dann nicht berufen, wenn man diese Verletzung im Urteilsstaat nicht geltend gemacht hat, obwohl dies zumutbar möglich gewesen wäre. Im Regelfall kann beim Strafregisterinformationsaustausch mit Mitgliedstaaten davon ausgegangen werden, dass keine Verletzung vorliegt.

Zu Nummer 18

Die Neuregelung in § 54 Absatz 3 ergänzt die bisherigen Regelungen zum Inhalt der Eintragung (§ 55 Absatz 1, § 5 BZRG). Sie gilt mit Ausnahme von Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 für alle ausländischen Verurteilungen. Nummer 3 gilt jedoch nur für Verurteilungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Ist eine ausländische Verurteilung eingetragen oder einzutragen, müssen auch vom Urteilsstaat später mitgeteilte Folgemaßnahmen, d.h. nachfolgende Entscheidungen oder sonstige Tatsachen, die sich auf die Verurteilung beziehen, nach Satz 1 Nummer 1 der Neuregelung eingetragen werden. Die Eintragungen im Zentralregister müssen umfassend und richtig sein. Materiell unrichtige Auskünfte dürfen nicht erteilt werden. Dies entsprach schon der bisherigen Rechtslage, war allerdings nicht ausdrücklich im Gesetz festgelegt. Da sich die neuen europäischen Regelungen zum Strafregisterinformationsaustausch ausdrücklich auf die Folgemaßnahmen beziehen, wird dies nunmehr im BZRG klargestellt.

Der neue Satz 1 Nummer 2 bestimmt, dass Bedingungen des Urteilsstaates bei der Übermittlung einer Strafnachricht, die die Verwendung des Mitgeteilten beschränken, einzutragen sind, damit diese Tatsachen im Einzelfall - insbesondere von der Registerbehörde bei der Ausführung ausländischer Ersuchen um eine Auskunft aus dem Zentralregister oder von deutschen Behörden nach Erteilung einer Auskunft aus dem Zentralregister - beachtet werden können, soweit dies rechtlich geboten ist. Soweit die Registerbehörde ohne inhaltliche Prüfung im automatisierten Verfahren an deutsche Behörden eine Auskunft erteilt, sind die deutschen Behörden rechtlich verpflichtet, völkerrechtliche Bedingungen zu beachten, die sich aus der Auskunft ergeben. Soweit die Registerbehörde, wie beispielsweise bei der Ausführung von eingehenden internationalen Rechtshilfeersuchen, jedoch eine inhaltliche Prüfung vornehmen muss, kann und muss sie Verwendungsbeschränkungen berücksichtigen. Wird eine ausländische Strafnachricht nur zur Verwendung in strafrechtlichen Verfahren übermittelt, darf sie auf Ersuchen einer ausländischen Behörde zur Erledigung eines internationalen Ersuchens in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten nicht mitgeteilt werden. Eine Mitteilung im Rahmen eines Ersuchens um Erteilung eines Führungszeugnisses oder eine Aufnahme der Eintragung in ein Führungszeugnis ist nicht möglich.

Zur Erledigung eines internationalen Rechtshilfeersuchens ist die Weiterleitung von Informationen über eine Verurteilung eines Deutschen an Mitgliedstaaten nicht zulässig, wenn die Verurteilung bereits aus dem Strafregister des Urteilsmitgliedstaates getilgt wurde und der Urteilsmitgliedstaat die Nachricht über die Verurteilung nach den Regeln des Rb mitgeteilt hat (Artikel 5 Absatz 2 und 3 Rb). Eine Verwendungsbeschränkung für deutsche Verfahren enthält die Regelung des Rb jedoch nicht. Wie bisher ist bei deutschen Verfahren ausschließlich das Tilgungsrecht des BZRG maßgebend (§ 58 BZRG). Die Eintragung der mitgeteilten Tilgung im Urteilsmitgliedstaat ist zur Beachtung der Regelungen im Rb unverzichtbar. Eine Pflicht der Registerbehörde zur Überwachung oder zur Überprüfung der Tilgung im Urteilsstaat besteht grundsätzlich nicht. Hat die Registerbehörde jedoch hinreichende Anhaltspunkte, dass diese Frist im Urteilsmitgliedstaat abgelaufen ist, kann sie eine Anfrage an den Urteilsstaat richten, damit die Eintragungen im Zentralregister vollständig und richtig vorhanden sind. Eine solche Anfrage wird im Hinblick auf den Aufwand zumeist nur bei Mitgliedstaaten zweckmäßig sein.

Die Eintragung der in Nummer 3 Buchstabe b und c genannten Daten ist zur Beachtung der Regelung in Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b, Absatz 2 Rb unverzichtbar. Auch wenn der Rb eine Speicherung nur zum Zweck der Weiterleitung an andere Mitgliedstaaten vorschreibt, können und sollen diese Daten auch für deutsche Verfahren genutzt werden. Dies entspricht dem Gebot der Richtigkeit und Vollständigkeit von Registerauskünften und der Gleichbehandlung in- und ausländischer Verfahren. Da eine Speicherung der Namen der Eltern der verurteilten Person zur Identifizierung offensichtlich nicht erforderlich ist, wurde hierauf verzichtet, obwohl dies so im Rb bei einer Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates über die Verurteilung von Deutschen zum Zweck der Weiterübermittlung an dritte Mitgliedstaaten auf Ersuchen vorgesehen ist.

Deutsche Entscheidungen, durch die die ausländische Freiheitsstrafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung für vollstreckbar erklärt wurde, werden als inländische Folgemaßnahme eingetragen. Ist eine Geldstrafe für vollstreckbar erklärt worden, kommt eine Eintragung nicht in Betracht, da auch bei deutschen Verurteilungen Folgemaßnahmen zur Vollstreckung der Geldstrafe nicht eingetragen werden.

§ 55 Absatz 2 BZRG findet nach dem neuen Satz 2 nach bereits erfolgter Eintragung der Verurteilung keine Anwendung. Bei der späteren Eintragung von Folgemaßnahmen ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs oder des Rechtsschutzes durch eine gesonderte Regelung nicht geboten, da die verurteilte Person diese Maßnahmen regelmäßig kennt, im ausländischen Verfahren gehört wurde und weiß, dass Folgemaßnahmen eingetragen werden müssen. Eine betroffene Person kann zudem jederzeit eine aktuelle Registerauskunft anfordern. Auch können unrichtige Eintragungen nach § 20 BZRG jederzeit berichtigt werden.

Zu Nummer 19

Eine Eintragung im Zentralregister nach den §§ 54, 55 BZRG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 1 BZRG wie die Eintragung einer Verurteilung durch deutsche Gerichte behandelt. Hieraus folgt, dass die §§ 39 und 49 BZRG anwendbar sind. Dies entspricht dem geltenden Recht, muss aber im Hinblick auf die europäischen Neuregelungen zum Strafregisterinformationsaustausch klargestellt werden, da diese grundsätzlich eine Pflicht zur Speicherung der ausländischen Verurteilung und zur Weiterleitung der Verurteilung auf ein Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union enthalten.

Eine Anordnung nach den §§ 39, 49 BZRG ist nur zulässig, wenn eine vom Gesetzgeber nicht gewollte unbillige Härte im Einzelfall vorliegt. In den seltenen Fällen, in denen diese Voraussetzung festgestellt werden kann, gebietet es eine an einem wirksamen Grundrechtsschutz ausgerichtete Betrachtungsweise, den persönlichen Interessen einen Vorrang vor den Interessen einer in- oder ausländischen Strafverfolgung einzuräumen. Einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde können in vergleichbaren Fällen nicht mehr Informationen als einer deutschen Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Auch wenn eine Anordnung nach § 49 BZRG mit der Folge, dass die getilgte Verurteilung einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr mitgeteilt werden kann, im Rb nicht ausdrücklich vorgesehen ist, lässt der Rb eine derartige Einschränkung zu. Aus der Pflicht zur Beachtung der Grundrechte und der Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt worden sind und ihren Niederschlag in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefunden haben, folgt, dass diese grundrechtlich gebotene Einschränkung auch europarechtlich zulässig ist.

Zu Nummer 20

a) Zu § 56a BZRG (Mitteilung über ausländische Verurteilungen)

Strafrechtliche Verurteilungen, die nicht durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich des BZRG ergangen sind, werden - unabhängig davon, ob der Strafnachrichtenaustausch und die Eintragung durch eine völkerrechtliche Vereinbarung geregelt sind - nach § 54 Absatz 1 BZRG in das Zentralregister eingetragen. Weil die Verurteilungen nach § 56 Absatz 1 BZRG behandelt werden wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, werden die Verurteilungen anfragenden Staatsanwaltschaften mitgeteilt, so dass diese durch eine Zentralregisteranfrage jederzeit Kenntnis über die eingetragene ausländische Verurteilung der bei ihnen geführten Beschuldigten erlangen können. Nur wenn die Voraussetzungen für eine Mitteilung von Amts wegen nach dem neuen § 56a BZRG vorliegen, darf die Registerbehörde eine im Zentralregister eingetragene ausländische Verurteilung der zuständigen deutschen Staatsanwaltschaft auch ohne Anfrage übermitteln.

Der neu eingefügte § 56a BZRG regelt die Befugnis der Registerbehörde, die zuständige deutsche Staatsanwaltschaft von Amts wegen über die Eintragung einer ausländischen strafrechtlichen Verurteilung zu unterrichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zum Zweck eines Strafverfahrens gegen die betroffene Person erforderlich ist. Der Begriff des Strafverfahrens erfasst auch Sicherungsverfahren und die Führungsaufsicht. In welchem Umfang von dieser Befugnis Gebrauch gemacht werden soll, muss die Registerbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der ihr bekannten Tatsachen entscheiden. Erforderlich kann die von Amts wegen erfolgende Mitteilung einer ausländischen Verurteilung zum einen im Rahmen einer Bewährungs- oder Führungsaufsicht sein. Dies betrifft die Fälle, in denen das Zentralregister im Zeitpunkt der Eintragung der Verurteilung durch ein ausländisches Gericht bereits eine Verurteilung des Betroffenen zu einer Freiheitsstrafe enthält. Zum anderen ermöglicht die Mitteilung einer ausländischen Verurteilung der Staatsanwaltschaft die Prüfung, ob wegen des Sachverhalts, der der Verurteilung zugrunde liegt, vor einem deutschen Strafgericht Anklage erhoben werden muss. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine nachfolgende Strafverfolgung im Inland oftmals wegen des Verbots der Doppelbestrafung (Grundsatz "ne bis in idem") ausgeschlossen ist und sich dieses Verbot aus völkerrechtlichen Übereinkünften (z.B. Artikel 54 und 55 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ], BGBl. 1993 II S. 1010, 1902; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242, 252; 1997 II S. 966) ergeben kann. Ist eine nachfolgende Strafverfolgung nicht ausgeschlossen, wird sie in vielen Fällen nicht geboten sein und eine Verfahrenseinstellung nach § 153c erfolgen. Eine Mitteilung, die der Staatsanwaltschaft die Prüfung ermöglichen soll, ob aufgrund der der Verurteilung zugrundeliegenden Tat erneut Anklage zu erheben ist, würde, wenn sie in allen Fällen erfolgt, zu einer unnötigen und im Ergebnis überflüssigen Belastung der Staatsanwaltschaften führen. Denn für die Prüfung müssen in der Regel im Wege der Rechtshilfe bei den zuständigen ausländischen Strafverfolgungsbehörden erst nähere Einzelheiten ermittelt werden. Erfolgt eine Mitteilung der ausländischen Verurteilung nicht bereits im Hinblick auf einen durch die Staatsanwaltschaft einzuschätzenden Handlungsbedarf im Rahmen einer Bewährungs- oder Führungsaufsicht, ist demnach eine Mitteilung der ausländischen Verurteilung nicht in allen Fällen zum Zweck der Strafrechtspflege erforderlich. Nähere Einzelheiten sollen durch einen Erlass des Bundesministeriums der Justiz, der geltenden Rechtslage in anderen Bereichen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen folgend (vergleiche Nummer 24 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten), nach Anhörung der Länder geregelt werden. Hierdurch wird eine übermäßige Belastung der Staatsanwaltschaften mit Verfahren, bei denen erkennbar ist, dass sie später im Hinblick auf die ausländische Verurteilung eingestellt werden, vermieden (vergleiche hierzu Artikel 54, 56 SDÜ). Eine Übermittlung kommt beispielsweise in Betracht, wenn

Die Übermittlung erfolgt, sofern die Übermittlung nicht im Hinblick auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder Führungsaufsicht erfolgt, an die Staatsanwaltschaft des gegenwärtigen oder letzten Wohnsitzes der betroffenen Person im Inland. Diese Informationen liegen der Registerbehörde im Regelfall vor. Im übermittelten ausländischen Urteil ist der Wohnsitz im Inland zumeist angegeben. Ist dies nicht der Fall, muss die Registerbehörde zumutbare Anstrengungen unternehmen, den Wohnort festzustellen, da nach § 55 Absatz 2 Satz 1 BZRG die betroffene Person zu der Eintragung unverzüglich gehört werden soll, wenn ihr Aufenthaltsort feststellbar ist. Ist die örtliche Zuständigkeit einer deutschen Staatsanwaltschaft nicht erkennbar, ist eine Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Bonn vorgesehen, damit diese Staatsanwaltschaft das Weitere veranlasst.

b) Zu § 56b BZRG (Speicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union)

Nach Artikel 5 Rb ist der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet, alle Strafnachrichten des Urteilsmitgliedstaates zum Zweck der Weiterleitung an andere Mitgliedstaaten zu speichern und die gespeicherten Angaben einem anderen Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen zur Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens in diesem Staat weiterzuleiten. Dieser Pflicht zur Speicherung wird im BZRG einerseits durch die Regelungen der §§ 54, 55 BZRG, andererseits durch den neuen § 56b BZRG Rechnung getragen. Ausländische Verurteilungen werden im Zentralregister nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BZRG nur dann gespeichert, wenn wegen des Sachverhalts, der der Verurteilung zugrunde liegt, nach deutschem Recht eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung hätte verhängt werden können. Zur Erfüllung der Pflicht, alle ausländischen Verurteilungen nach Artikel 5 Absatz 1 Rb zu speichern und nach Artikel 7 Absatz 1 Rb zu übermitteln, ist daher eine ergänzende Regelung für den Fall erforderlich, dass die Strafbarkeit nach deutschem Recht fehlt. Dies ist dann der Fall, wenn die Tat in Deutschland nicht strafbar ist, weil sie nur als Ordnungswidrigkeit oder möglicherweise gar nicht geahndet werden kann. Nach dem BZRG werden Ordnungswidrigkeiten im deutschen Zentralregister nicht eingetragen. In § 56b Absatz 1 BZRG wird deshalb eine Eintragung vorgesehen, wenn die Tat zwar im Urteilsstaat, nicht aber im Herkunftsmitgliedstaat strafbar ist. Die neue Regelung stellt sicher, dass diese Speicherung ausschließlich zum Zweck der Weitergabe an einen anderen Mitgliedstaat und nur zur Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens in diesem Staat verwendet werden darf. Hierdurch wird sichergestellt, dass weder eine Mitteilung dieser Eintragung in deutschen Verfahren noch eine Mitteilung zur Unterstützung eines nichtstrafrechtlichen Verfahrens im anderen Mitgliedstaat zulässig ist.

In § 56b Absatz 2 BZRG wird bestimmt, dass die §§ 41, 55 Absatz 2 BZRG entsprechend anwendbar sind. Auf Antrag wird einer betroffenen Person mitgeteilt, welche Eintragungen gespeichert sind; für das Auskunftsverfahren gelten die Regeln für die Mitteilung der Eintragungen im Zentralregister entsprechend. Die Eintragung nach § 56b BZRG erfolgt nach den gleichen Regelungen, die auch für Eintragungen nach den §§ 54, 55 Absatz 2 BZRG gelten. Die betroffene Person ist über die Eintragung der Verurteilung, nicht jedoch über die Eintragung von Folgemaßnahmen unverzüglich zu hören, wenn ihr Aufenthaltsort feststellbar ist. Der betroffenen Person stehen die gleichen Rechtsmittel zu, die auch bei einer Eintragung einer Verurteilung nach § 54 BZRG bestehen. Eine Eintragung erfolgt nicht, wenn sie im Widerspruch zu den in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen steht (vergleiche Neuregelung in § 53a BZRG). Eine entsprechende Anwendung von § 49 BZRG wurde nicht vorgesehen, da die Weiterleitung der Information über eine strafrechtliche Verurteilung in einem anderen Mitgliedstaat keine unbillige Härte in einem künftigen Strafverfahren sein kann und im Rb ausdrücklich die Weiterleitung verlangt wird. Anders als bei einer Eintragung nach § 54 BZRG wird die Verurteilung zu nichtstrafrechtlichen Zwecken nicht mitgeteilt.

Der neue § 56b Absatz 3 BZRG enthält eine besondere Regelung der Löschung nach Fristablauf. Diese umfassende Regelung stellt die Beachtung der Tilgung im Urteilsmitgliedstaat sicher. § 58 BZRG wird auf eine Eintragung nach § 56a BZRG nicht angewandt. Die Neuregelung soll die Rechtsanwendung vereinfachen und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Tilgungsfrist im Urteilsmitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 2 Rb berücksichtigt werden muss, auch wenn sie nicht im Einzelfall ausdrücklich als völkerrechtliche Bedingung vom Urteilsmitgliedstaat ausgesprochen wurde. Zudem kann die Eintragung nach § 56b BZRG mangels Strafbarkeit und damit mangels Vergleichbarkeit mit einem deutschen Urteil nicht wie eine Eintragung einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht behandelt werden, was wiederum zur Folge hat, dass die Regelungen im BZRG zur Tilgung, isnbesondere die über die unterschiedlich ausgestaltete Länge dieser Frist nicht angewandt werden können. Die neue Löschungsregelung berücksichtigt, dass es sich bei Eintragungen einer Verurteilung wegen eines Verhaltens, das in Deutschland nicht strafbar ist, im Regelfall um eine Verurteilung von untergeordneter Bedeutung handelt. Ausgehend von einer grundsätzlichen Löschungsfrist von fünf Jahren, die ab Verurteilung läuft, wird der Ablauf der Tilgungsfrist im Urteilsmitgliedstaat berücksichtigt, wenn von diesem eine Tilgung vor Ablauf der fünfjährigen Frist ausdrücklich mitgeteilt wird. Die Registerbehörde ist dabei aber nicht verpflichtet zu überwachen und zu überprüfen, ob die Tilgungsfrist im Urteilsmitgliedstaat abgelaufen ist. Hat die Registerbehörde jedoch ausreichende Anhaltspunkte, dass diese Frist im Urteilsmitgliedstaat abgelaufen ist, ist sie zur Anfrage beim Urteilsmitgliedstaat verpflichtet, damit geprüft werden kann, ob die Eintragung im Zentralregister vollständig und richtig ist. Wurde der "voraussichtliche" Zeitpunkt der Tilgung im Rahmen der Mitteilung der Verurteilung übermittelt und ist nach Verstreichen dieses Zeitpunkts keine Mitteilung über die erfolgte Tilgung eingegangen, ist im Regelfall eine Anfrage beim Urteilsstaat zweckmäßig. Für die Fristberechnung gelten die §§ 35, 36 BZRG über die analoge Anwendung von § 47 Absatz 1 BZRG entsprechend.

Eine dem neuen § 54 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BZRG vergleichbare Regelung ist nicht vorgesehen. Nach § 56b BZRG gespeicherte Informationen von Mitgliedstaaten können nur anderen Mitgliedstaaten auf Ersuchen um Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens im ersuchenden Mitgliedstaat übermittelt werden. Verwendungsbeschränkende Bedingungen des Urteilsmitgliedstaates ist in diesem Bereich nach dem Rb nicht zulässig. Eine Mitteilung im Rahmen eines Ersuchens um Erteilung eines Führungszeugnisses oder eine Aufnahme der Eintragung in ein Führungszeugnis sind nicht möglich. Die Tilgungsmitteilung des Urteilsstaates führt zur Löschung der Eintragung im Zentralregister. Eine deutsche Vollstreckbarkeitserklärung ist bei Urteilen, die nach § 56b BZRG gespeichert werden, nicht möglich.

Zu Nummer 21

Der internationale Strafregisterinformationsaustausch wird künftig in den §§ 57, 57a BZRG geregelt. § 57 BZRG betrifft den Informationsaustausch Deutschlands mit Staaten außerhalb der Europäischen Union, § 57a BZRG den Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten (vergleiche Nummer 22). Beide Vorschriften gehen davon aus, dass der Strafregisterinformationsaustausch Bestandteil der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist. Dies gilt sowohl für den Teilbereich des Strafnachrichtenaustauschs als auch für den Teilbereich der Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Stellung eines ausgehenden (deutschen) Ersuchens oder um die Erledigung eines eingehenden (ausländischen) Ersuchens handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Ersuchen der Unterstützung eines strafrechtlichen oder eines nichtstrafrechtlichen Verfahrens in dem ersuchenden Staat oder der Unterstützung der Erteilung eines (privaten) Führungszeugnisses durch den ersuchenden Staates dient. Diese Einordnung entspricht der allgemeinen internationalen Praxis, den internationalen Strafregisterinformationsaustausch insgesamt wegen seiner sachlichen Nähe zum Strafrecht den Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zu unterwerfen. Dies ist beispielsweise so in dem EuRhÜbk und seinen Zusatzprotokollen sowie in dem Rb geschehen. Hieraus folgt, dass neben den §§ 57, 57a BZRG auch die Regelungen des IRG, wie beispielsweise § 74 IRG, anwendbar sind. Aus dieser Einordnung folgt zudem, dass bei der Auslegung der §§ 57, 57a BZRG die international anerkannten Grundsätze über die strafrechtliche Zusammenarbeit besonders berücksichtigt werden müssen.

Bei den Änderungen zu § 57 BZRG handelt es sich im Wesentlichen um rein redaktionelle Änderungen, welche die bisherige Rechtslage unberührt lassen. Völkerrechtliche Verträge, an denen die gesetzgebenden Körperschaften mitgewirkt haben (Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 GG), stellen eine Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung einer Auskunft aus dem Zentralregister dar. Regelungen zur Auskunftserteilung in internationalen Verwaltungsabkommen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 2 GG werden nach § 57 Absatz 2 BZRG behandelt.

Klargestellt wird in den Änderungen zu Absatz 1 und 2 Satz 1, dass Auskünfte sowohl unbeschränkte Auskünfte nach § 41 BZRG als auch Führungszeugnisse an Behörden nach § 31 Absatz 1 und 2 BZRG umfassen. Sonstige Führungszeugnisse werden nicht nach § 57, sondern nach den §§ 30, 30a BZRG erteilt. Der Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach den §§ 30, 30a BZRG kann auch von einer Person gestellt werden, die nicht in Deutschland wohnt (§ 30 Absatz 3 BZRG). Der Antrag kann über eine ausländische Behörde, die als "Bote" tätig wird, an die Registerbehörde gesandt werden. Für die Erteilung von Führungszeugnissen nach den §§ 30, 30a BZRG an Deutsche, die nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, besteht künftig zusätzlich die Möglichkeit der Erteilung einer Auskunft nach § 57 Absatz 5 BZRG. Hierdurch soll auch anderen Mitgliedstaaten die Erteilung eines "Europäischen Führungszeugnisses" ermöglicht werden.

Die weiteren Änderungen zu § 57 Absatz 1 und 2 Satz 1 folgen aus der Tatsache, dass im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nach geltender Rechtslage unterschiedliche Behörden mitwirken. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Erledigung eingehender und über die Stellung ausgehender Ersuchen. Die Vornahmebehörde führt eingehende Ersuchen aus. Nach § 74 Absatz 1 Satz 1 IRG entscheidet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird, über eingehende Ersuchen und die Stellung ausgehender Ersuchen. Von der Möglichkeit, diese Befugnis auf nachgeordnete Bundesbehörden zu übertragen, ist im Bereich des Strafnachrichtenaustauschs durch Erlass des Bundesministeriums der Justiz vom 2. Januar 2007 - 1204/14 - 7 - Z4 1702/2006 - und im Bereich der Entscheidung über die Bewilligung ausländischer Rechtshilfeersuchen durch Erlass vom 2. Januar 2007 - II B 6 BfJ - Gebrauch gemacht worden. Nunmehr ist in diesen Bereichen die Registerbehörde Bewilligungsbehörde, soweit ein Ersuchen ausschließlich auf die Erteilung einer Zentralregisterauskunft gerichtet ist, wobei allerdings die Möglichkeit besteht, diese Befugnis auch für Einzelfälle zurückzunehmen. Zur Vermeidung von Missverständnissen soll diese Rechtslage im neuen Wortlaut dadurch klargestellt werden, dass bestimmt wird, dass die Registerbehörde Ersuchen "ausführt". Ein "Ausführen" ist auch möglich, wenn über die Bewilligung eine andere Behörde als die Registerbehörde entscheidet.

Die Neuregelung in Absatz 3 Doppelbuchstabe aa enthält eine rein redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs. In Zweiten Teil des BZRG wird künftig einheitlich der Begriff "Register" an Stelle des Begriffs "Bundeszentralregister" verwandt. (vergleiche auch Artikel 1 Nummer 1). Nach dem neuen Absatz 3 Doppelbuchstabe bb muss dem ausländischen Empfänger einer deutschen Strafnachricht auch die Entfernung der Eintragung aus dem Zentralregister mitgeteilt werden. Die Neuregelung dient dem Schutz der verurteilten Person und entspricht den neuen europäischen Regeln zum Strafregisterinformationsaustausch. Sie ermöglicht eine Berücksichtigung der Tilgung oder einer Entscheidung nach § 49 BZRG in dem Staat, der die Strafnachricht erhalten hat.

Der neue § 57 Absatz 5 Satz 1 BZRG (vergleiche Nummer 21 Buchstabe d) stellt klar, dass rechtmäßige völkerrechtliche Bedingungen, die sich auf im Zentralregister eingetragene Informationen beziehen, bei der Erteilung von Auskünften nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 beachtet werden müssen. Werden bei der Mitteilung ausländischer Verurteilungen im Rahmen des Strafregisterinformationsaustauschs ausdrücklich völkerrechtliche Verwendungsbeschränkungen ausgesprochen, müssen diese nach dem neuen § 54 Absatz 3 Satz 2 BZRG von der Registerbehörde im Zentralregister eingetragen und bei der Erledigung internationaler Auskunftsersuchen beachtet werden. Wurde die Beachtung der Tilgung im Urteilsstaat beim Strafnachrichtenaustausch nicht ausdrücklich als völkerrechtliche Bedingung formuliert, muss eine Tilgung der Verurteilung im ausländischen Urteilsstaat grundsätzlich nicht eingetragen und beachtet werden. Nach Eintragung der Verurteilung nach § 54 BZRG finden die deutschen Tilgungsregelungen Anwendung (§ 58 BZRG, vergleiche jedoch auch § 57a Absatz 3 Satz 1 BZRG und Artikel 5 Absatz 2, 3 Rb). Diese Rechtslage entspricht dem aus den allgemeinen völkerrechtlichen Regeln hergeleiteten geltenden deutschen Recht. Eine Pflicht zur Eintragung in das Zentralregister besteht nicht. Anders ist die Rechtslage bei Urteilen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die Tilgung wird in das Zentralregister als Folge der neuen europäischen Regeln zum Strafregisterinformationsaustausch künftig eingetragen (§ 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a BZRG); die Erteilung einer Auskunft unterbleibt nach Absatz 5 Satz 2.

Die Registerbehörde muss im Einzelfall prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen einer Erledigung und Bedingungen vorliegen, die eine Verwendung beschränken, sowie ob eine mitgeteilte Tilgung nach § 54 Absatz 3 Satz 2 BZRG in das Zentralregister eingetragen ist. Hat die Registerbehörde keine amtliche Mitteilung über eine erfolgte Tilgung, sondern lediglich Anhaltspunkte dafür, dass eine solche erfolgt sein könnte, rechtfertigt dies nicht die Ablehnung eines Ersuchens. Ist ein Urteil eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft betroffen, kann jedoch bei erheblichen Zweifeln im Regelfall eine Anfrage an den Urteilsmitgliedstaat zweckmäßig sein. Bei Zweifeln über die erfolgte Tilgung eines Urteils eines ausländischen Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Richtigkeit der Eintragungen im Zentralregister im Einzelfall zu entscheiden, ob eine entsprechende Anfrage zweckmäßig ist und erfolgen soll.

Zu Nummer 22

Die neuen europäischen Regelungen zum Strafregisterinformationsaustausch erfordern teilweise eine grundlegende Umgestaltung des bisherigen Rechts. Im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden die bisherigen Regelungen über den Strafnachrichtenaustausch sowie über die Ausführung eingehender (ausländischer) und über die Stellung ausgehender (deutscher) Ersuchen durch die Sonderregelung des neuen § 57a BZRG ersetzt. Hinsichtlich der Stellung ausgehender Ersuchen wird auf die Neuregelung in Absatz 7 verwiesen.

Die Neuregelungen in § 57a BZRG gelten nicht für die internationale Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Drittstaaten, die keine Mitgliedstaaten sind. Die Regelungen in § 57 BZRG zum Austausch von Strafnachrichten und zur Stellung ausgehender deutscher sowie zur Ausführung eingehender ausländischer Ersuchen zwischen Deutschland und diesen Drittstaaten entsprechen einem gewachsenen System der internationalen Zusammenarbeit. Dieses System sollte durch die neuen Regelungen der Europäischen Union zum Austausch von Strafregisterinformationen nicht geändert werden; das System kann zudem durch Regelungen im nationalen Recht auch nicht geändert werden.

§ 57a Absatz 1 BZRG dient der Umsetzung von Artikel 4 Rb. Er sieht vor, dass regelmäßige Benachrichtigungen über deutsche strafrechtliche Verurteilungen und Folgemaßnahmen, die im Strafregister eingetragen werden (Strafnachrichten) und die Personen betreffen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates besitzen, erstellt werden und der Registerbehörde des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person hat, übermittelt werden. Hierdurch wird - zusammen mit der Pflicht des Herkunftsmitgliedstaates, diese Information zu speichern (vergleiche hierzu für das Zentralregister: §§ 54, 55 BZRG und den neuen § 56a BZRG) und anderen Mitgliedstaaten auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen (vergleiche hierzu für das Zentralregister den neuen § 57a Absatz 2 BZRG) - gewährleistet, dass künftig Strafregisterauskünfte über Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union umfassend durch die Abfrage bei einer Stelle eingeholt werden können. Die Pflicht zur Benachrichtigung gilt dabei auch für Personen, die Deutsche sind und zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates haben. Haben Personen die Staatsangehörigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, ist allen Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörige betroffen sind, gesondert eine Strafnachricht zuzuleiten. Die Neuregelung ist im Vergleich zum bisherigen § 57 Absatz 3 BZRG erforderlich, da der Rb kein völkerrechtlicher Vertrag ist, der der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 GG bedarf. Durch die Neuregelung wird bei rein materieller Betrachtungsweise das geltende Recht dahingehend verändert, dass künftig der Strafnachrichtenaustausch auch auf Deutsche bezogen sein kann, wenn diese die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates haben. Diese Veränderung entspricht der europäischen Vorgabe im Rb und ist eine Folge der Tatsache, dass eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten haben kann und eine Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union erforderlich ist. Da innerhalb der Europäischen Union ein ausreichender Datenschutz gewährleistet ist (vergleiche auch Artikel 9 Rb), sind datenschutzrechtliche Bestimmungen für den Strafnachrichtenaustausch nach § 57 Absatz 3 Satz 2 BZRG nicht erforderlich. Eintragungen nichtstrafrechtlicher Art im Zentralregister werden vom Strafnachrichtenaustausch, der europäischen Vorgabe folgend, nicht erfasst. Ihre Übermittlung ist nicht erforderlich, da sie im Herkunftsmitgliedstaat nicht gespeichert werden (müssen). Soweit Artikel 4 Absatz 4 Rb weitere Pflichten zur Übermittlung von Informationen vorsieht - beispielsweise die Übermittlung einer Urteilsabschrift zum Zweck der Prüfung von Fragen, die im Zusammenhang mit der Eintragung oder der Durchführung anderer nationaler Maßnahmen stehen -, ist eine gesetzliche Umsetzung in das deutsche Recht nicht erforderlich. Solche Ersuchen werden, gehen sie bei der Registerbehörde ein, nach den Regeln zur Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet. Über eine Tilgung im Zentralregister ist der Empfänger einer Strafnachricht zu unterrichten, damit die in Deutschland erfolgte Tilgung im Herkunftsmitgliedstaat berücksichtigt werden kann.

Absatz 2 geht, ebenso wie Absatz 3 und § 57 BZRG, davon aus, dass internationale Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Zentralregister Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind, auf welche das IRG anwendbar ist.

Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates um Erteilung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister zur Unterstützung eines strafrechtlichen Verfahrens von der Registerbehörde erledigt werden müssen. Eine Pflicht zur Erledigung besteht nicht, wenn die Voraussetzungen des neuen § 53a BZRG vorliegen. Ersuchen zur Unterstützung in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten werden - wie bisher - nach § 57 BZRG in Verbindung mit anderen Vorschriften ausgeführt. Nur bei Ersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten werden auch Eintragungen nach § 56b BZRG mitgeteilt.

Ein Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates, das darauf gerichtet ist, eine vollständige Auskunft aus dem Zentralregister zu erhalten, soll künftig ausschließlich durch die Registerbehörde erledigt, also bewilligt und ausgeführt werden. Dies wird durch § 57a Absatz 2 und 3 BZRG in Verbindung mit der Übertragung der Bewilligungsbefugnis (vergleiche Ausführungen zu Nummer 21) sichergestellt. Die Neuregelung erfasst auch die Fälle, in denen das Ersuchen, anders als vom Rb vorgesehen, nicht über die ausländische Zentralbehörde, sondern von einer anderen Behörde, auf welchem Geschäftsweg auch immer, der Registerbehörde zugeleitet wurde. Ersuchen einer ausländischen Justizbehörde in einer strafrechtlichen Angelegenheit, die unmittelbar bei einer deutschen Justizbehörde eingehen, können von der Justizbehörde künftig nicht mehr bewilligt werden.

Die Neuregelung zwingt die Registerbehörde jedoch nicht, bei der Rückleitung eines beantworteten Ersuchens einen bestimmten Geschäftsweg einzuhalten. Im Einzelfall kann es ausnahmsweise, soweit besondere Gründe vorliegen, zweckmäßig sein, die erbetene Auskunft nicht an die ausländische Zentralbehörde für Strafregisterinformationsaustausch zurückzusenden, sondern sie

Gründe für ein Abweichen vom Regelfall können beispielsweise vorliegen, wenn die ausländische Zentralbehörde über den Vorgang nicht unterrichtet ist und sie die Antwort deshalb keinem Vorgang zuordnen kann, oder wenn ein Ersuchen aus mehreren Teilen besteht und eine gemeinsame Rückleitung der erledigten Teile erfolgen soll.

Die Neuregelung in Absatz 2 Satz 1 setzt die Pflicht nach Artikel 7 Absatz 1 Rb um. Dabei folgt aus den Definitionen in Artikel 2 Rb, dass Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten keine Strafverfahren sind, und zwar auch dann nicht, wenn sie von einer Staatsanwaltschaft oder einem Strafgericht geführt werden. Die Pflichten aus dem Rb beziehen sich nicht auf Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit. Bei den Verhandlungen zum Rb konnte das Bundesministerium der Justiz seine abweichende, § 1 Absatz 2 IRG entsprechende Überzeugung nicht durchsetzen. Auskunftsersuchen zur Unterstützung eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit werden im Rahmen des § 57a Absatz 3 BZRG - ausdrücklich und abweichend von § 1 Absatz 2 IRG - dem Bereich der nichtstrafrechtlichen Verfahren zugeordnet.

Absatz 2 Satz 2 bestimmt als Folge der neuen Regelungen im Rb, dass völkerrechtliche Bedingungen des Urteilsstaates bei der Mitteilung einer ausländischen Verurteilung im Wege des Strafnachrichtenaustauschs beachtet werden müssen und die Erledigung eines Ersuchens unterbleibt, wenn eine Tilgung der Verurteilung im Urteilsstaat der Registerbehörde bekannt ist (vergleiche Neuregelung zu § 57 Absatz 5 BZRG). Eine Erweiterung dieser Regelung auf Eintragungen nach dem neuen § 56b ist erforderlich. Verwendungsbeschränkende Bedingungen gibt es in diesem Bereich nicht; die Tilgung im Urteilsmitgliedstaat führt zur Tilgung der nach § 56b BZRG eingetragenen Verurteilung (vergleiche Neuregelung zu § 56b Absatz 3 BZRG).

Der neue Absatz 3 regelt die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralregister zur Unterstützung eines nichtstrafrechtlichen Verfahrens einschließlich der Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit. Die Regelung berücksichtigt, dass es derzeit keine unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union gibt, die eine Pflicht zur internationalen Erteilung von Registerinformationen enthalten. Nach Satz 1 wird eine Auskunft in entsprechender Anwendung von § 57 Absatz 1 oder 2 Satz 1 BZRG erteilt. Liegt kein völkerrechtlicher Vertrag vor, der der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaft nach Artikel 59 Absatz 2 GG bedarf, kann die Auskunft erteilt werden, wenn sie für die gleichen Zwecke und in gleichem Umfang gegenüber vergleichbaren deutschen Behörden zu erteilen wäre. Bei der Ermessensentscheidung sind Regelungen der Europäischen Union zum Informationsaustausch zu beachten. Sehen diese - wie die Dienstleistungsrichtlinie - eine Pflicht zur Erledigung vor, muss nach § 57a Absatz 3 BZRG auch erledigt werden (Verringerung des Ermessensspielraums auf Null). Nach der Neuregelung können nicht nur unbeschränkte Auskünfte, sondern auch Behördenführungszeugnisse erteilt werden, soweit die Erteilung zur Erledigung der ausländischen hoheitlichen Aufgaben benötigt wird und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt (vergleiche § 31 Absatz 1 Satz 1 BZRG). Diese Voraussetzungen müssen, ebenso wie die zusätzlichen Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 BZRG beim erweiterten Behördenführungszeugnis, im Einzelfall konkret im Ersuchen dargelegt werden, damit eine Nachprüfung durchgeführt werden kann. Die Erteilung einer unbeschränkten Auskunft zur Unterstützung eines nichtstrafrechtlichen Verfahrens ist nur zulässig, wenn eine deutsche Behörde eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 BZRG in einem vergleichbaren Fall erhalten würde. Eine Auskunftserteilung zur Erstellung eines "Europäischen Führungszeugnisses" durch einen anderen Mitgliedstaat fällt jedoch unter Absatz 5, der besondere und abschließende Regeln enthält. Ersuchen um Erteilung einer eingeschränkten Auskunft, also Ersuchen nur über bestimmte Verurteilungen mitzuteilen, werden in Absatz 4 geregelt.

Eine datenschutzrechtliche Verwendungsbeschränkung ist im Hinblick auf Artikel 9 Absatz 1 Rb und im Hinblick auf die Gewährleistung eines ausreichenden Datenschutzes in den Mitgliedstaaten nicht geboten.

Eintragungen nach § 56b BZRG können in die Antwort von Ersuchen zur Unterstützung eines nichtstrafrechtlichen Verfahrens oder zur Erteilung eines Führungszeugnisses nicht aufgenommen werden.

Satz 2 enthält eine besondere Regelung zur Auslegung einer Verwendungsbeschränkung bei der Übermittlung eines Urteils von einem Mitgliedstaat im Wege des Strafnachrichtenaustauschs. Enthält die Strafnachricht des Urteilsmitgliedstaates die Bedingung, dass das mitgeteilte Strafurteil nur in Strafverfahren verwandt werden darf, wird diese Verwendungsbeschränkung nach § 54 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BZRG in das Zentralregister eingetragen. Die Eintragung ist von der Registerbehörde bei der Erledigung eines ausländischen Ersuchens zu beachten (vergleiche Neuregelung zu § 57 Absatz 5 BZRG). Bei Ersuchen eines Mitgliedstaates darf gleichwohl entgegen dem Wortlaut der eingetragenen Bedingung dem ersuchenden Mitgliedstaat mitgeteilt werden, dass eine strafrechtliche Verurteilung eines dritten Mitgliedstaates eingetragen ist. Dabei muss der Urteilsmitgliedstaat benannt werden. Der ersuchende Mitgliedstaat kann sich dann an den Urteilsmitgliedstaat wenden und von diesem nähere Informationen erfragen.

Wird jedoch in einem internationalen Rechts- oder Amtshilfeersuchen für nichtstrafrechtliche Zwecke eine Auskunft aus dem Zentralregister angestrebt, wie sie nach Art und Umfang für vergleichbare Verfahren an deutsche Behörden nicht im BZRG vorgesehen ist, sondern insbesondere um eine "eingeschränkte Auskunft" ersucht, bestimmt Absatz 4 der geltenden Rechtslage folgend - deklaratorisch zur Vermeidung eines innerdeutschen Zuständigkeitsstreits -, dass die für die internationale Rechts- oder Amtshilfe in dem betroffenen Bereich grundsätzlich zuständige deutsche Behörde auch für die Bearbeitung des internationalen Auskunftsersuchens zuständig bleibt. Eine eingeschränkte Auskunft wird beispielsweise erbeten, wenn nur einzelne, für ein bestimmtes ausländisches Verwaltungsverfahren "wichtige" oder "geeignete" Eintragungen erfragt werden. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Erledigung internationaler Amtshilfeersuchen findet sich beispielsweise in den §§ 8a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die Beibehaltung dieser Regelung ist sachgerecht. Zum einen kennt die zuständige Verwaltungsbehörde die deutschen Rechtsgrundlagen für ihren Sachbereich umfassend und kennt spiegelbildlich die Grundzüge der Regelungen der Mitgliedstaaten auf ihrem Fachgebiet eher als die Registerbehörde, zum anderen wäre es mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden, wenn die Registerbehörde sich vergleichbare, zur Bearbeitung unverzichtbare Kenntnisse in dem gesamten Bereich der Verwaltung neu erarbeiten müsste. Die Bearbeitung durch die zuständige Verwaltungsbehörde ist sachnäher als eine durch die Registerbehörde.

Anders als bei der strafrechtlichen Zusammenarbeit können (und müssen) Auskunftsersuchen zwischen den Mitgliedstaaten bisweilen inhaltlich beschränkt werden. So enthält Artikel 33 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie eine inhaltliche Beschränkung der Pflicht zur Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister. Eine Auskunft kann danach nur verlangt und erteilt werden, soweit sie "von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers" ist. Eine eingeschränkte Auskunft wird auch erbeten, wenn beispielsweise nur bestimmte, für ein ausländisches Verwaltungsverfahren "wichtige" oder "geeignete" Eintragungen oder nur für den "Kinder- und Jugendschutz relevante Eintragungen" erfragt werden.

Da in strafrechtlichen Angelegenheiten keine eingeschränkten Auskünfte erbeten werden können, ist eine Regelung für diesen Bereich nicht erforderlich.

Auch wenn die Registerbehörde nicht zur Bewilligung des Ersuchens befugt ist, kann sie die Bearbeitung doch insoweit unterstützen, als sie der zuständigen Behörde, soweit erforderlich, eine Auskunft zur weiteren Prüfung und Veranlassung erteilt. Die zuständige Verwaltungsbehörde erhält deshalb zur Erledigung des internationalen Amtshilfeersuchens nach Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft aus dem Register, wenn und soweit einer deutschen Stelle für vergleichbare Zwecke eine Auskunft erteilt würde (Absatz 4 Satz 2). Soweit keine unbeschränkte Auskunft erteilt werden kann, weil die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 BZRG nicht vorliegen, wird ein Behördenführungszeugnis nach § 31 BZRG von der Registerbehörde erteilt.

Absatz 5 bestimmt, dass einem Mitgliedstaat auf Ersuchen über einen Deutschen, der im ersuchenden Mitgliedstaat wohnt, ein Führungszeugnis für Private oder zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 BZRG erteilt wird, damit diese Angaben in ein Führungszeugnis des ersuchenden Staates aufgenommen werden können. Artikel 6 Absatz 3 Rb wird durch diese Vorschrift zusammen mit dem "Europäischen Führungszeugnis" nach § 30b BZRG umgesetzt. Die beiden Neuregelungen im BZRG ermöglichen, dass ein "Europäisches Führungszeugnis" über Deutsche oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates einfach erteilt werden kann. Da nur der jeweilige Herkunftsmitgliedstaat einen umfassenden Überblick über alle Verurteilungen in der Europäischen Union hat, ist die Einführung des "Europäischen Führungszeugnisses" geboten. Bei einem Ersuchen müssen die Antragsvoraussetzungen eines Führungszeugnisses nach § 30 BZRG nicht vorliegen; sie sind von der Registerbehörde nicht zu prüfen. Es werden auch keine Gebühren fällig.

Ein "Erweitertes Führungszeugnis" nach § 30a BZRG wird auf Ersuchen erteilt, wenn die besonderen Antragsvoraussetzungen nach § 30a BZRG im Einzelfall vorliegen. Diese

Voraussetzungen müssen im Ersuchen konkret dargestellt werden. Die Registerbehörde überprüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Wie diese Prüfung im Einzelfall durchgeführt wird, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Regelfall ist die Zusicherung der Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaates über das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen ausreichend.

Auskünfte zur Erstellung eines Behördenführungszeugnisses fallen nicht unter diese Vorschrift, sondern werden nach Absatz 3 erledigt.

Die Bundesregierung wird sich um die Aufnahme von Erläuterungen zu den sehr unterschiedlichen Rechtslagen in den Mitgliedstaaten bezüglich des Führungszeugnisses in das im Beschluss ECRIS vorgesehene Handbuch bemühen. Hierdurch soll in anderen Mitgliedstaaten die Kenntnis über die Möglichkeit der Beantragung eines "Erweiterten Führungszeugnisses" in Deutschland verbreitet werden. Dies dient der Verbesserung des Schutzes Minderjähriger auch auf europäischer Ebene.

Nach Absatz 6 trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Vorschrift entspricht § 57 Absatz 4 BZRG und übernimmt den in § 17 Absatz 3 BDSG aufgestellten Grundsatz, dass die Verantwortung für die Datenübermittlung in das Ausland stets die übermittelnde Stelle trägt.

Ersuchen, die ausschließlich auf die Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gerichtet sind, sind künftig über die Registerbehörde an die Zentralbehörde des ersuchenden Mitgliedstaates zu richten (Absatz 7). Dabei spielt es keine Rolle, ob durch das Ersuchen die Erteilung einer unbeschränkten Auskunft im Sinne des § 41 BZRG oder eines Führungszeugnisses an Behörden im Sinne des § 31 BZRG gebeten wird. Wer Zentralbehörde ist, bestimmt der ersuchte Mitgliedstaat nach Artikel 3 Rb. Die Regelung gilt für strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Angelegenheiten nach § 1 IRG. Auskünfte aus dem Strafregister sind strafrechtlicher Natur im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn sie der Unterstützung eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens dienen. Der neue Absatz 7 dient der Umsetzung der europäischen Neuregelungen zum Strafregisterinformationsaustausch und soll durch die Nutzung der Automatisierung bei der Anfrage und Beantwortung sowie durch die Nutzung der vorgesehenen automatisierten Übersetzungsmöglichkeiten zu einer Erleichterung und Beschleunigung und damit zu einer Verbesserung des internationalen Rechts- und Amtshilfeverkehrs führen. Die Regelung ist für deutsche Gerichte, deutsche Staatsanwaltschaften und andere deutsche Behörden zwingend. Bei der Erarbeitung der europäischen Regelungen zum Strafregisterinformationsaustausch bestand zwischen den Mitgliedstaaten Einvernehmen, dass bei Ersuchen, die auf anderen Geschäftswegen übermittelt werden, eine Ablehnung des Ersuchens im Regelfall angemessen ist. Die besondere Bedeutung der Neuregelung wird dadurch unterstrichen, dass eine elektronische Übersendung künftig nicht nur im internationalen Bereich zwischen den Zentralbehörden vorgeschrieben ist, sondern auch in Deutschland für den Geschäftsverkehr deutscher Gerichte und Behörden mit der Registerbehörde zur Erteilung einer Auskunft aus dem Zentralregister.

Die Neuregelung in Absatz 7 findet keine Anwendung auf Auskunftsersuchen, die gleichzeitig darauf gerichtet sind, auch andere Informationen zu erhalten, die nicht im Strafregister gespeichert sind, oder auf Ersuchen um Erteilung einer eingeschränkten Auskunft aus dem Strafregister. Die ersuchte ausländische Strafregisterbehörde ist zur eigenständigen Erledigung solcher Ersuchen, ähnlich wie das BfJ bei vergleichbaren ausländischen Ersuchen, nicht in der Lage. Diese Ersuchen können in Angelegenheiten nach der Dienstleistungsrichtlinie von der zuständigen Behörde über das Binnenmarktinformationssystem "Internal Market Information System (IMI)" unmittelbar an die jeweilige ausländische Behörde gerichtet werden.

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Die Änderung von § 60 Absatz 1 Nummer 3 ist eine Folgeänderung zu Nummer 3. Durch sie wird sichergestellt, dass die Eintragungen im Erziehungsregister vollständig und zutreffend sind. Auf die Ausführungen zu Nummer 3 wird verwiesen.

Zu Buchstabe b

Bisher ist aus den Eintragungen im Erziehungsregister nicht ersichtlich, ob ein angeordneter Jugendarrest ausnahmsweise nach § 87 Absatz 2 bis 4 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) nicht vollstreckt wurde. Da diese Tatsache, insbesondere bei weiteren strafrechtlichen Verfahren, von erheblicher Bedeutung sein kann, soll künftig durch den neuen Absatz 3 auch jede Nichtvollstreckung des Jugendarrestes eingetragen werden.

Zu Nummer 25

Zu Nummern 26 und 27

II.

Zu Artikel 2 (Änderung der JVKostO)

Die vorgeschlagenen Änderungen tragen zum einen dem Umstand Rechnung, dass durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des BZRG das "Erweiterte Führungszeugnis" nach § 30a BZRG eingeführt wurde und im vorliegenden Gesetz das "Europäische Führungszeugnis" nach § 30b BZRG eingeführt wird. Da der Aufwand für die Erteilung eines "Erweiterten Führungszeugnisses" weitgehend mit dem Aufwand für die Erteilung eines Führungszeugnisses vergleichbar ist, wird für das "Erweiterte Führungszeugnis" die gleiche Gebühr, nämlich 13 Euro, wie für das Führungszeugnis nach § 30 BZRG erhoben. Im Hinblick darauf, dass durch das "Europäische Führungszeugnis" ein erheblicher zusätzlicher Aufwand, zumindest bei der Registerbehörde, durch die Abfrage bei der ausländischen Zentralbehörde und die Übersendung des häufig umfangreicheren Zeugnisses an die betroffene Person entsteht und praktisch die Einholung eines zweiten Führungszeugnisses bei der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaates eingespart wird, erschien eine angemessene Erhöhung der Gebühr um 4 Euro, auf nunmehr 17 Euro insgesamt, erforderlich und angemessen.

III.

Zu Artikel 3 (Änderung der GewO)

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Früher waren nach § 150a Absatz 1 Nummer 4 GewO Behörden und öffentlichen Auftraggebern Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister über Bußgeldentscheidungen nach § 5 Absatz 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) zu erteilen. § 5 Absatz 1 und 2 AEntG ist am 23. April 2009 außer Kraft getreten, die Bußgeldregelung wurde durch den weitgehend inhaltsgleichen § 23 Absatz 1 und 2 AEntG ersetzt. Artikel 3 Nummer 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818) bestimmte, dass in § 150a Absatz 1 Nummer 4 GewO die Wörter " § 5 Abs. 1 oder 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" durch die Wörter " § 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" ersetzt werden. Als Folge dieser Gesetzesänderungen können frühere Bußgeldentscheidungen nicht mehr in eine Auskunft aufgenommen werden.

Durch die jetzige Änderung von § 150a Absatz 1 Nummer 4 GewO wird bestimmt, dass im Gewerbezentralregister eingetragene Bußgeldentscheidungen nach § 5 Absatz 1 oder 2 AEntG weiterhin in Auskünfte für Behörden und öffentliche Auftraggeber zur Vorbereitung von vergaberechtlichen Entscheidungen aufgenommen werden. Hierdurch wird ein offensichtliches Versehen bei der früheren Gesetzgebung beseitigt.

Zu Nummer 3

In der GewO gibt es bisher bei den Regelungen zum Gewerbezentralregister keine den neuen §§ 57, 57a BZRG vergleichbaren gesetzlichen Regelungen zur Bearbeitung internationaler Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Diese Lücke soll nunmehr mit dem neuen § 150c GewO in Anlehnung an die Regelungen im BZRG geschlossen werden.

Internationale Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister können nur erledigt werden, wenn hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht. Da in der Vergangenheit die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur internationalen Rechts- und Amtshilfe, wie nach § 59 IRG oder nach den §§ 8a bis 8e VwVfG, im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung der Daten im Gewerbezentralregister nicht als ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen angesehen wurden, war die internationale Zusammenarbeit auf Fälle beschränkt, in denen ein völkerrechtlicher Vertrag bestand, der der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 GG bedurfte. Solche bestanden (nur) im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, also bei Ersuchen zur Unterstützung eines ausländischen strafrechtlichen Verfahrens (vergleiche hierzu auch § 8 der 1. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI [Gewerbezentralregister] der Gewerbeordnung). Da die internationale Zusammenarbeit insbesondere in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten zunehmend durch Rechtsakte der Europäischen Union, wie beispielsweise durch die Dienstleistungsrichtlinie, geregelt wird, ist eine allgemeine gesetzliche Regelung in der GewO erforderlich.

Nach dem neuen § 150c Absatz 1 GewO werden Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister von Stellen eines anderen Staates sowie von über- und zwischenstaatlichen Stellen nach den hierfür geltenden völkerrechtlichen Verträgen, die der Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2 GG bedurften, d.h. in denen eine gesetzliche Regelung vorliegt, von der Registerbehörde ausgeführt und mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz bewilligt. Die Regelung betrifft sowohl Ersuchen in strafrechtlichen als auch in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten. Sie gilt weltweit für alle Staaten. Die Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz kann entweder generell oder im Einzelfall erteilt werden. Die Regelung entspricht inhaltlich § 57 Absatz 1 BZRG. Die Neuregelung enthält keine Vorschriften über den Geschäftsweg, auf dem das Ersuchen beantwortet werden muss. Dieser ist im Einzelfall der völkerrechtlichen Vereinbarung und der Praxis zu entnehmen.

Die Absätze 2 und 3 enthalten Sonderregelungen für Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. Diese berücksichtigen, dass es derzeit keine unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union gibt, die eine Pflicht zur internationalen Erteilung von Registerinformationen enthalten. Sonderegelungen für Ersuchen eines Nichtmitgliedstaates sind nach den praktischen Erfahrungen in der Vergangenheit nicht erforderlich.

Solche Ersuchen werden, unabhängig davon, ob sie in strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten gestellt werden, von der Registerbehörde ausgeführt und bewilligt, soweit in dem Ersuchen eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister begehrt wird, deren Art und Umfang in der GewO ausdrücklich geregelt ist. Dies entspricht dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz, dass eine deutsche Behörde in ihrem nationalen Zuständigkeitsbereich grundsätzlich auch ausländische Rechtshilfeersuchen erledigen soll.

Wird jedoch eine Auskunft aus der Gewerbeordnung in dem internationalen Rechts- oder Amtshilfeersuchen angestrebt, wie sie nach Art und Umfang für vergleichbare Verfahren an deutsche Behörden in der GewO nicht vorgesehen ist, sondern insbesondere um eine "eingeschränkte Auskunft" ersucht, bestimmt Absatz 3 Satz 1 der geltenden Rechtslage folgend - deklaratorisch zur Vermeidung eines innerdeutschen Zuständigkeitsstreits -, dass die für internationale Rechts- oder Amtshilfe in dem betroffenen Bereich grundsätzlich zuständige Behörde auch für die Bearbeitung des internationalen Ersuchens zuständig bleibt. Eine eingeschränkte Auskunft wird beispielsweise erbeten, wenn nur einzelne, für ein bestimmtes ausländisches Verwaltungsverfahren "wichtige" oder "geeignete" Eintragungen erfragt werden. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erledigung internationaler Amtshilfeersuchen findet sich beispielsweise in den §§ 8a ff. VwVfG.

Die Beibehaltung der geltenden Rechtslage ist sachgerecht. Zum einen kennt die zuständige Verwaltungsbehörde die deutschen Rechtsgrundlagen für ihren Sachbereich umfassend und kennt spiegelbildlich die Grundzüge der Regelungen der Mitgliedstaaten auf ihrem Fachgebiet eher als die Registerbehörde, zum anderen wäre es mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden, wenn die Registerbehörde sich vergleichbare, zur Bearbeitung unverzichtbare Kenntnisse in allen Verwaltungsbereichen neu erarbeiten müsste. Die Bearbeitung durch die zuständige Verwaltungsbehörde ist sachnäher als die durch die Registerbehörde.

Anders als bei der strafrechtlichen Zusammenarbeit - in strafrechtlichen Angelegenheiten können rechtlich nur Auskünfte nach Maßgabe des nationalen Registerrechts und keine eingeschränkten Auskünfte erbeten werden - können (und müssen) Auskunftsersuchen zwischen den Mitgliedstaaten bisweilen inhaltlich beschränkt werden. So enthält Artikel 33 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie eine inhaltliche Beschränkung der Pflicht zur Erteilung einer Auskunft. Eine Auskunft kann danach nur verlangt und erteilt werden, soweit sie "von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers" ist. Eine eingeschränkte Auskunft wird auch erbeten, wenn beispielsweise nur bestimmte, für ein ausländisches Verwaltungsverfahren "wichtige" oder "geeignete" Eintragungen oder nur für den "Kinder- und Jugendschutz relevante Eintragungen" erfragt werden.

Auch wenn die Registerbehörde nicht zur Bewilligung des Ersuchens befugt ist, kann sie die Bearbeitung doch insoweit unterstützen, als sie der zuständigen Behörde, soweit erforderlich, eine vollständige Gewerbezentralregisterauskunft zur weiteren Prüfung und Veranlassung erteilt.

Nach dem neuen Absatz 2 Satz 2 kann die Auskunft für die gleichen, d.h. inhaltlich vergleichbaren Zwecke und in gleichem Umfang wie von vergleichbaren deutschen Stellen erteilt werden. Bei der Ermessensentscheidung sind Regelungen der Europäischen Union zum Informationsaustausch zu beachten. Sehen diese, wie die Dienstleistungsrichtlinie, eine Pflicht zur Erledigung vor, muss erledigt werden (Verringerung des Ermessensspielraums auf Null). Eine weitere Beschränkung der Möglichkeit der Auskunftserteilung nach dem Vorbild von § 31 BZRG auf Fälle, in denen eine Aufforderung an die betroffene Person, eine Auskunft nach § 150 GewO vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt, ist nicht erforderlich, da eine Behördenauskunft nach § 150a GewO regelmäßig sachgemäß ist. Wird eine begünstigende Verwaltungsentscheidung von der betroffenen Person angestrebt, werden die erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise auch eine Gewerbezentralregisterauskunft, zumeist von ihr ohnehin vorgelegt.

Der ausländische Empfänger ist bei der Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister darauf hinzuweisen, dass er die Auskunft nur für den Zweck verwenden darf, für den sie erteilt worden ist. Die Regelung ist erforderlich, weil die Vorschrift auch außerhalb der Rechtsakte der Europäischen Union anwendbar ist und in diesem Bereich keine datenschutzrechtliche Zweckbeschränkung besteht. Eine Auskunft wird nicht erteilt, wenn sie im Widerspruch zu den in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundrechten stünde. In diesen Fällen wird das Ersuchen abgelehnt. Damit wird, ähnlich wie im strafrechtlichen Bereich durch § 73 Satz 2 IRG, die Beachtung des europäischen "ordre public" gewährleistet.

Nach Absatz 4 trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Übermittelnde Stelle ist die Stelle, die über die Erledigung des Ersuchens entscheidet. Durch diese Regelung wird dem in § 4d Absatz 5 BDSG aufgestellten Grundsatz Rechnung getragen, dass die Verantwortung für die Datenübermittlung in das Ausland stets die übermittelnde inländische Stelle trägt.

Die Neuregelung in § 150d GewO wird einen Nachweis über alle Auskünfte ermöglichen und dient insbesondere internen Beweiszwecken, d.h. sie ermöglicht die Feststellung, wer zu welchem Zeitpunkt wem eine Auskunft erteilt hat. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn Auskünfte falsch oder an Unbefugte erteilt wurden. Die Neuregelung stellt im Übrigen sicher, dass Datenschutzkontrollen durchgeführt werden können. Aus den genannten Gründen findet sich eine vergleichbare Regelung in § 42c BZRG.

IV.

Zu Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis)

Nach über 23 Änderungen des BZRG seit der Bekanntmachung vom 21. September 1984 ist eine Neubekanntmachung zur Verbesserung der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geboten.

V.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt zwölf Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Die Registerbehörde benötigt eine Übergangszeit von zwölf Monaten zur Umstellung der automatisierten Datenverarbeitung im Zentralregister.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1414:
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für Bürgerinnen und Bürger wird eine bereits bestehende Informationspflicht geändert. Für die Verwaltung werden sechs Informationspflichten eingeführt. Der mit diesen Informationspflichten verbundene Aufwand dürfte marginal sein.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Catenhusen Bachmaier
Stv. Vorsitzender Berichterstatter