Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen

A. Problem und Ziel

Bundesstraßen haben vielfach inzwischen ein Ausbauniveau erreicht, das dem von Bundesautobahnen nahe kommt. Eine Aufstufung zu einer Autobahn mit der Folge einer Mautpflicht für schwere Nutzfahrzeuge ist allerdings in der Regel nicht möglich, da diese Strecken nicht alle an eine Autobahn gestellten Anforderungen erfüllen. Diese Situation ist angesichts der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Anforderungen aus Erhalt und Ausbau von Verkehrsinfrastruktur unbefriedigend.

B. Lösung

Mit diesem Gesetz soll die Maut für die Nutzung von Bundesautobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge auch auf die Nutzung von mindestens vierstreifigen Bundesstraßen (mindestens zwei Fahrstreifen je Fahrtrichtung) in der Baulast des Bundes mit Anbindung an eine Bundesautobahn ausgedehnt werden. Die Mauteinnahmen fließen, nach Abzug der in § 11 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (bis zur Änderung durch dieses Gesetz § 11 Absatz 1 Satz 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge) genannten Aufwendungen, dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Finanzierung der Bundesfernstraßen zu.

C. Alternativen

Keine Ausdehnung der Maut für schwere Nutzfahrzeuge für die Benutzung von mindestens vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes mit Anbindung an eine Bundesautobahn. Das bedeutet weniger Mittel zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur.

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltswirkungen ohne Vollzugsaufwand

Die Ausdehnung des Streckennetzes der Maut für schwere Nutzfahrzeuge bedeutet zusätzliche Einnahmen, die gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (bis zur Änderung durch dieses Gesetz § 11 des Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge) zusätzlich dem Verkehrshaushalt zufließen.

Wie hoch diese Einnahmen ausfallen werden, hängt von den Fahrleistungen der Lkw mit den entsprechenden Emissionsklassen auf den betreffenden Bundesstraßenabschnitten ab.

Nach vorsichtigen Schätzungen kann jährlich von einem niedrigen dreistelligen Millionenbetrag ausgegangen werden.

Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2011 sind 50 Mio. Euro für das Jahr 2011 und in der Finanzplanung des Bundes bis 2014 von jährlich 100 Mio. Euro ab 2012 veranschlagt worden.

2. Vollzugsaufwand

Für die Durchführung dieses Gesetzes fallen beim Bundesamt für Güterverkehr Investitionskosten sowie laufende Kosten an. Das Bundesamt für Güterverkehr geht vorsichtig geschätzt von einmaligen Kosten (incl. Ausstattung des Mautkontrolldienstes und IT-Anpassungen) in Höhe von rd. 2,3 Mio. Euro aus. Die jährlichen Kosten (incl. Personal- und Betriebskosten) werden vorsichtig geschätzt bei voraussichtlich rd. 8,5 Mio. Euro liegen.

Um die gleiche Kontrolldichte auf dem zusätzlichen Streckennetz zu erreichen wie auf dem bisher mautpflichtigen Streckennetz, sind zusätzliche Mautkontrolleure notwendig. Da dann mehr Verstöße festgestellt werden, sind zusätzliche Mitarbeiter für die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeitenverfahren notwendig. Auch in den Querschnittsbereichen wird anteilig mehr Personal benötigt. Ob auf Grund von zusätzlichen Klageverfahren oder Mautanfragen gegebenenfalls ein erhöhter Personalbedarf entsteht, kann derzeit noch nicht abgesehen werden.

Beim Bundesamt für Güterverkehr wird insgesamt derzeit folgender Personalaufwand geschätzt:

Anzahl Dienstposten Eingruppierung
6A 6
52A 7
37A 8
4A 9 m
4A 9 m+Z
1A 9 g
4A 10
17A 11
3A 12
1A 13 g
1A 14

Bei Übertragung der Mauterhebung auf einen Privaten (Mauterhebung und Kontrolle) werden Vergütungsansprüche für einmalige Investitionsaufwendungen sowie für den laufenden Betrieb entstehen.

Die genaue Höhe dieser Kosten lässt sich zur Zeit nicht abschätzen.

Gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (bis zur Änderung durch dieses Gesetz § 11 des Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge) wird der gesamte oben dargestellte Aufwand aus den Mauteinahmen finanziert.

Die Einnahmen werden die Ausgaben aber übersteigen.

Über eine erforderliche Veranschlagung von Haushaltsmitteln auf der Ausgabenseite und Planstellen/Stellen im Personalhaushalt wird im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2012 zu entscheiden sein.

E. Sonstige Kosten

Die Ausdehnung der Mautpflicht führt zu einer kostenseitigen Belastung von Unternehmen, die Güterkraftverkehr betreiben. Einzelpreisanpassungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Mit dem Gesetzentwurf werden für die Wirtschaft zwei bestehende Informationspflichten geändert. Dieses führt zu zusätzlichen jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rd. 1,1 Mio. Euro. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung wird keine Informationspflicht eingeführt, geändert oder aufgehoben.

G. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

H. Nachhaltigkeit

Die Maßnahme berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit auch der sozialen Verantwortung sowie den Umweltschutz im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie.

Die Sicherung des Verkehrs und seiner Infrastruktur sind unerlässliche Voraussetzungen für eine funktionierende Wirtschaft.

Die Ausdehnung der zu bemautenden Strecken wird u.a. einen weiteren Anreiz bieten, möglichst emissionsarme schwere Nutzfahrzeuge mit dem günstigsten Mautsatz einzusetzen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin

Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 11.02.11

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)

§ 1 Autobahn- und Bundesstraßenmaut

§ 2 Mautschuldner

Mautschuldner ist die Person, die während der mautpflichtigen Benutzung von Straßen im Sinne des § 1

Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Mautsätze

§ 4 Mautentrichtung und Mauterstattung

§ 5 Nachweis der Mautentrichtung durch den Mautschuldner

Der Mautschuldner hat auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung zu regeln.

§ 6 Einrichtungen zur Erhebung der Maut

§ 7 Kontrolle

§ 8 Nachträgliche Mauterhebung

§ 9 Datenlöschung, Geschäftsstatistiken

§ 10 Bußgeldvorschriften

§ 11 Mautaufkommen

§ 12 Beginn der Mauterhebung auf Bundesautobahnen

Der Beginn der Erhebung der Maut auf mautpflichtigen Bundesautobahnen richtet sich nach § 12 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist.

§ 13 Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der Maut auf den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Bundesstraßen festzulegen.

§ 14 Mauthöhe

Bis zum erstmaligen Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 bestimmt sich die Maut pro Kilometer nach der Anlage 2. In der in Satz 1 bezeichneten Verordnung ist das Nichtanwenden des Satzes 1 und der Anlage 2 festzustellen.

§ 15 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger* verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger* verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 Satz 1Nummer 2 Buchstabe c, Doppelbuchstabe bb)
Mautpflichtige Bundesstraßen oder Abschnitt e von Bundesstraßen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Doppelbuchstabe bb

123
Lfd. Nr. Bundes-
straßen-
Nr.
Mautpflichtiger Streckenabschnitt
3a3b
AnfangEnde
11467 m östlich Einmündung Linnenkamp (K 102) / Bückebergstraße (B 1) in Hildesheim112 m westlich Einmündung Schützenwiese (B 243) / Bückebergstraße (B 1) in Hildesheim
23Kreuzung Basler Straße / Guildfordallee (B 3) in Schallstadt365 m südlich der Einmündung Tiengener Straße (B 31) / Guildfordallee (B 3) in Freiburg
33Einmündung Freiburger Straße
(B 3) / Autobahn-Zubringer (B 33) - Hauptstraße (L 99) in Offenburg
Kreuzung Wasserstraße / Freiburger Straße (B 3) in Offenburg
43Einmündung Neßlerstraße / Grötzinger Straße (B 3) in Karlsruhe255 m nördlich Kreuzung
Beunstraße (B 3) / Grezzostraße in Karlsruhe
54Kreuzung Ilsenburger Straße (L 501) / Herzog-Julius-Straße
(B 4) in Bad Harzburg
Einmündung B 4 / B 6 in Bad Harzburg Nord
65Kreuzung Heerstraße (B 5) / Alt Pichelsdorf / Mahnkopfweg in BerlinKreuzung Heerstraße (B 5) / Schirwindter Allee / Am Postfenn (Scholzplatz) in Berlin
77704 m nördlich Kreuzung Holländische Straße (B 7) / Bunsenstraße (K 15) in KasselAbzweig B 83 / B 7 in Calden
88Kreuzung St 2252 / B 8 in LangenzennEinmündung Würzburger Straße
(B 8) / Südwesttangente in Fürth
98Frankfurter Straße (B 8) / Einmündung Wiesbadener Straße (B 417) in Limburg an der LahnAbzweig B 49 / B 8 in Limburg an der Lahn
108180 m westlich Anschluss Kilianstädter Straße (L 3001) / Hanauer Landstraße (B 8) in Frankfurt am MainEinmündung Am Kreuzstein (B 8) / Frankfurter Landstraße (L 3268) / K 985 in Offenbach
1181091 m südlich Kreuzung Düsseldorfer Straße (B 8) / Stammheimer Ring / Dünnwalder Kommunalweg in Köln-Mülheim2580 m nördlich Kreuzung Düsseldorfer Straße (B 8) / Stammheimer Ring / Dünnwalder Kommunalweg in Köln-Mülheim
129100 m südlich Kreuzung Petersauer Weg (K 3) / B 9 in FrankenthalEinmündung Gibichstraße / B 9 in Worms
139Anschluss B 9 / L 417 / K 9 in BingenÜbergang B 9 / L 419 in Bingen
149Einmündung Zum Forstbotanischen Garten / Militärringstraße (B 9 / B 51) in KölnEinmündung Militärringstraße
(B 9) / Oberländer Ufer/Heinrich-Lübke-Ufer in Köln
1510515 m westlich Kreuzung Talstraße (L 1014) / Uferstraße (B 10) in StuttgartKreuzung B 10 / K 1426 in Süßen
1610Anschlussstelle Neu-Ulm Mitte (B 10) Einmündung B 28 /
B 10 in Neu-Ulm
Einmündung Breitenhofstraße
(St 3021) / Europastraße (B 10) in Neu-Ulm
1714Einmündung B 14 / Uferstraße (B 10) in Stuttgart480 m nördlich Kreuzung Weinbergstraße (K 1845) / L 1120 / B 14 in Leutenbach
1817518 m südlich Kreuzung Bürgermeister-Ackermann-Straße (B 300) / B 17 in Stadtbergen615 m südlich Kreuzung Grasiger Weg / B 17 in Stadtbergen
1917213 m nördlich Kreuzung Eichleitnerstraße / Oberbürgermeister-Müller-Ring (B 17) in Augsburg1811 m südlich Einmündung K 30 / B 17 in Graben (südlich Augsburg)
2017172 m südlich Kreuzung Holzweg (St 2036) / Dayton Ring (B 17) in Augsburg320 m südlich Anschlussstelle Augsburg-West A 8 / B 2 in Augsburg
21251614 m westlich von Kreuzung Ziegeleiweg / Umgehungsstraße (B 25) in DonauwörthKreuzung Umgehungsstraße (B 25 / B 2) / Nürnberger Straße (B 2) in Donauwörth
2226270 m westlich Kreuzung Darmstädter Straße / B 26 in AschaffenburgKreuzung Hanauer Straße (B 8) / B 26 in Aschaffenburg
2326515 m westlich der Einmündung Ernst-Sachs-Straße
(B 26) / Landwehrstraße (B 286) in Schweinfurt
Einmündung Ernst-Sachs-Straße
(B 26) / Landwehrstraße (B 286) in Schweinfurt
2426755 m westlich der Einmündung Ernst-Sachs-Straße
(B 26) / Landwehrstraße (B 286) in Schweinfurt
517 m westlich der Einmündung Ernst-Sachs-Straße (B 26) / Landwehrstraße (B 286) in Schweinfurt
2526Einmündung Landgraf-Georg-Straße/ Hanauer Straße (B 26) in DarmstadtAbzweig B 45 / B 26 in Dieburg
2627Einmündung Am Zoll (B 243) / B 27 in Bad LauterbergEinmündung Osteroder Straße (B 243) / Landgraben (B 27) in Herzberg am Harz
2727Einmündung B 27 / B 10 in StuttgartKreuzung Stuttgarter Straße (B 27) / Königinallee in Ludwigsburg
2827Einmündung Ständerbühlstraße (B 8) / Veitshöchheimer Straße (B 8 / B 27) in Würzburg292 m südlich Kreuzung Veitshöchheimer Straße (B 27) / Am Geisberg (K 3) in Veitshöchheim
2929Einmündung B 29 / B 14 in Waiblingen1344 m östlich Kreuzung K 3268 / Stuttgarter Straße (B 29) in Schwäbisch Gmünd
3030Kreuzung B 312 / B 30 in Biberach an der RißEinmündung B 30 in B 28 in Neu-Ulm
313160 m östlich Kreuzung Seminarstraße / B 31 in Freiburg im BreisgauPlanfreie Kreuzung mit K 4909 / B 31 in Kirchzarten
3235Einmündung B 35 / B 9 in Lingenfeld1118 m östlich Kreuzung L 555 / B 35 in Philippsburg
3336Eimündung Sudetenstraße (K 9650) / B 36 in Karlsruhe656 m nördlich der Kreuzung Leopoldstraße (L 559) / B 36 in Eggenstein-Leopoldshafen
3436157 m südlich Einmündung Hauptstraße / B 36 in Durmersheim315 m südlich Kreuzung Durmersheimer Straße (B 36) / Lindenalle / Hohlohstraße in Karlsruhe
3539Einmündung Speyerer Straße / B 39 in DudenhofenEinmündung B 39 / B 9 in Speyer
3642Einmündung Kolonnenweg / B 42 in KoblenzEinmündung B 260 / B 42 in Lahnstein
3743863 m östlich Einmündung Siemensstraße (B 3) / Gerbermühlstraße (B 43) in Frankfurt am Main703 m westlich Anschlussstelle Offenbach-Kaiserlei A 661 / B 43 in Offenbach am Main
3844Einmündung B 44 / Rheingönheimer Kreuz (B 9) in Ludwigshafen am Rhein465 m östlich Kreuzung Hauptstraße (L 534) / Kaiserwörthdamm
(B 44) in Ludwigshafen am Rhein
3951Einmündung Trierer Straße (K 134) / Umgehungsstraße (B 51) in KonzEinmündung Pellinger Straße
(B 268) / Pacelliufer (B 51) in Trier
4054Kreuzung Berliner Straße
(B 54) / Siegfriedring (B 455) in Wiesbaden
429 m westlich Kreuzung Berliner Straße (B 54) / Siegfriedring
(B 455) in Wiesbaden
4154Dortmunder Straße (B 54) / B 236 in LünenDortmunder Straße (B 54) / Hönninghauser Straße / An der Wethmarheide in Lünen
4261Südring (B 61) / Gütersloher Straße in Bielefeld-BrackwedeOstwestfalendamm (B 61) Höhe Überführung Haller Weg in Bielefeld
4361Anschluss B 61 / B 64 Bielefelder Straße (B 61) in RhedaWiedenbrück834 Meter südlich Kreuzung B 61 /
B 64 / Rietberger Straße (K 9) in Rheda-Wiedenbrück
4461393 Meter westlich der Einmündung Füllenbruchstraße / B 61 in HerfordKreuzung Bielefelder Straße / B 61 in Herford
4565Nenndorfer Straße (B 64) in Hannover- EmpeldeRicklinger Kreisel (Einmündung
B 65 / B 6) in Hannover-Ricklingen
4665Einmündung B 444 / B 65 in Peine RosenwinkelEinmündung K 31 / B 65 in Peine
4768110 Meter westlich Kreuzung Carl-Severing-Straße (B 68) / Osnabrücker Straße in BielefeldKreuzung Carl-Severing-Straße
(B 68) / Ostwestfalendamm (B 61) in Bielefeld
4873Kreuzung Bahnhofstraße
(L 235) / Hauptstraße (B 73) in Neu Wulmstorf
Einmündung Wesenweg / Hauptstraße (B 73) Landesgrenze NI/HH in Neu Wulmstorf
4975Eimündung Mecklenburger Straße (B 104) / Travemünder Landstraße (B 75) in LübeckEinmündung Sandberg (K 16) / Travemünder Allee (B 75) in Lübeck
5076Einmündung Lütjenburger Straße (B 202) / Preetzer Chaussee (B 76) in Raisdorf174 m westlich der Einmündung Segeberger Landstraße / Konrad-Adenauer-Damm (B 76) in Kiel
5182Kreuzung Okerstraße (B 241) / Immenröder Straße (B 82) in GoslarKreuzung Immenröder Straße (B 82) / B 6 in Goslar
5288Ehemals Anschlussstelle Eisenach Ost in EisenachAbzweig Gothaer Straße Ehemals AS Wutha-Farnroda in Eisenach
5395Abzweig der B 95 von der B 2 / B 186 in Probstdeuben2729 Meter südlich der Kreuzung B 95 / Leipziger Straße in Borna
541052570 m westlich Einmündung Hamburger Straße (B 105) / Barnstorfer Ring (B 103) in RostockEinmündung Hamburger Straße
(B 105) / Barnstorfer Ring (B 103) in Rostock
55105Kreuzung B 105 / B 194 in StralsundEinmündung B 105 / B 96 in Stralsund
56215Einmündung Kräher Weg (K 3) / Nordertorstriftweg (B 215) in Nienburg (Weser)Einmündung B 215 / B 6 in Nienburg (Weser)
57216Kreuzung Dahlenburger Landstraße (B 216) / B 4 in LüneburgEinmündung L 221 / Dahlenburger Landstraße (B 216) in Lüneburg
58217Einmündung B 217 / B 65 (Tönnisbergkreisel) in HannoverAbzweig Bettenser Garten / Hamelner Straße (B 217) in Ronneberg
59224Einmündung der GrafBernadotte-Straße / Bredeneyer Straße (B 224) in Essen- BredeneyBredeneyer Straße (B 224), 74 Meter nördlich der Gustav-Heinemann-Brücke in Essen-Werden
60235Wittener Straße (B 235) Höhe Einmündung der Lothringer Straße in Castrop-RauxelWittener Straße (B 235), 158 Meter nördlich der Kreuzung mit der Bövinghauser Straße in Castrop-
Rauxel
61241Kreuzung Köppelsbleek / Okerstraße (B 241) in GoslarKreuzug Okerstraße (B 241) / Immenröder Straße (B 82) in Goslar
62243123 m südlich Einmündung
L 458 / Alfelder Straße (B 243) in Hildesheim
Einmündung Kurt-Schumacher-Straße (K 301) / Alfelder Straße (B 243) in Hildesheim
63253Kreuzung Konrad-Adenauer-Allee (B 277) / Dietzhölzstraße (B 253) in DillenburgEinmündung Manderbacher Straße (K 36) / Kasseler Straße (B 253) in Dillenburg
64256Kreuzung B 256 / L 260 in NeuwiedEinmündung der B 256 / B 9 in Weißenthurm
65270Einmündung Rodalber Straße (K 17) / B 270 in PetersbergEinmündung Biebermühler Weg (B 270) / B 10 in Pirmasens
66280Berliner Straße (B 288), Höhe Einmündung der Linner Straße in Krefeld-UerdingenBerliner Straße (B 288), 175 Meter östlich der Einmündung der Floßstraße in Krefeld-Uerdingen
67300Einmündung Ulmer Landstraße (B 10) / Diedorfer Straße
(B 300) in Neusäß
108 m östlich Kreuzung Bürgermeister-Ackermann-Straße (B 300) / Kriegshaberstraße (St 2032) in Augsburg
68304395 m südlich Einmündung Bajuwarenstraße (St 2063) / Münchener Straße (B 304) in KarlsfeldKreuzung Münchener Straße (B 304) / B 471 in Dachau
69311226 m nördlich Kreuzung Kuhbergring (K 9915) / Erbacher Straße (B 311) in Ulm343 m südlich Kreuzung Haßlerstraße / Illerstraße (B 311) in Ulm
70324144 m westlich Kreuzung Dippelstraße (B 324) / Bahnhofstraße (L 3159) / Reichsstraße (B 324) in Bad HersfeldEinmündung B 27 / Frankfurter Straße (B 324) in Bad Hersfeld
71327Kreuzung B 327/ B 42 in KoblenzEinmündung Simmerner Straße
(K 22) / B 327 in Koblenz
72404590 m nördlich der Einmündung Neue Hamburger Straße (L 318) / B 404 in KielEinmündung Neue Hamburger Straße (L 318) / B 404 in Kiel
73426Kreuzung Karlsruher Straße
(B 3) / Bergstraße (B 3) Gernsheimer Straße (B 426) in Darmstadt-Dieburg
Einmündung Malcher Straße
(L 3100) / Gernsheimer Straße (B 426) in Darmstadt-Dieburg
74431Kreuzung Wedeler Landstraße (B 43 1) / Sandmoorweg in HamburgEinmündung Sülldorfer Brooksweg / Sülldorfer Landstraße (B 43 1) in Hamburg
75433Kreuzung Zeppelinstraße
(B 433) / Alsterkrugchaussee in Hamburg
Einmündung Swebenweg (B 433) / Oldesloer Straße (B 432) in Hamburg
76448Kreuzung Rhönstraße (B 43) / Bieberer Straße (B 448) in OffenbachEinmündung Außerhalb Dreieichenhain (B 448) / B 45 in Obertshausen
77486Einmündung Haßlocher Straße (B 486) / Rugbyring (B 43) in RüsselsheimEinmündung Adam-Opel-Straße (L 3040) / Haßlocher Straße (B 486) in Rüsselsheim
78503Einmündung B 503 / Olof-Palme-Damm (B 76) in KielKreuzung Fördestraße (K 17) / B 503 in Kiel
79519Einmündung B 519 in B 43 in RüsselsheimEinmündung L 3028 in B 519 in Flörsheim am Main
80521300 m nordöstlich AS Frankfurt a. Main - Friedberger Landstraße (A 661/B 521) in Frankfurt a. MainEinmündung Vilbeler Landstraße
(B 521) / Frankfurter Straße (B 521) in Bad Vilbel

Anlage 2 (zu § 14)
Mautsätze

Artikel 2
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der LKW-Maut-Verordnung

Die Lkw-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Mautstreckenausdehnungsverordnung

In § 1 Satz 1 der Mautstreckenausdehnungsverordnung vom 8. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2858) werden die Wörter "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" durch das Wort "Bundesfernstraßenmautgesetz" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

§ 39 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom ... (BGBl. I S ... ) wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

I. Allgemeiner Teil

1. Ausgangslage

Bundesstraßen haben vielfach inzwischen ein Ausbauniveau erreicht, das dem von Bundesautobahnen nahe kommt. Davon ausgehend hat schon der Bundesrechnungshof die Möglichkeit der Aufstufung zu Bundesautobahnen thematisiert, durch die der Bund weitere Mauteinnahmen erzielen könnte. Jedoch erfüllen viele dieser Bundesstraßen nicht sämtliche rechtlichen und technischen Voraussetzungen, die eine Autobahn zu erfüllen hat - wie zum Beispiel Anbauverbotszonen, höhenfreie Knotenpunkte und sonstige Ausbaustandards, z.B. Mindestkurvenradien.

Trotz des autobahnähnlichen Ausbauzustandes sieht das geltende Recht eine Erhebung der für Bundesautobahnen geltenden Nutzungsgebühr für schwere Lkw ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht auf diesen Bundesstraßenabschnitten nicht vor.

Diese Situation ist auch vor dem Hintergrund des erheblichen Finanzbedarfs für Erhalt und Ausbau der betroffenen Verkehrsinfrastruktur unbefriedigend.

Unter anderem zur Sicherung der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur wurde 2005 die Gebühr für die Nutzung von Bundesautobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge (Maut) eingeführt. Die Einnahmen aus der Maut fließen nach § 11 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge ("Bundesfernstraßenmautgesetz" mit Änderung durch dieses Gesetz) nach Abdeckung der in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Aufwendungen und Abzüge "zusätzlich" dem Verkehrshaushalt zu.

Der Bedarf an Mitteln für den beabsichtigten Aus- und Neubau der Verkehrsinfrastruktur lässt neue und ergänzende Finanzierungsinstrumente zur Sicherung und Stärkung der Verkehrsinfrastruktur geboten erscheinen.

2. Ziel

Mit diesem Gesetz soll die Maut für die Nutzung von Bundesautobahnen durch schwere Nutzfahrzeuge auch auf die Nutzung von mindestens vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes mit Anbindung an eine Bundesautobahn ausgedehnt werden. Die Mauteinnahmen fließen dem Verkehrshaushalt zusätzlich zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen bei den Bundesfernstraßen zu.

Mit der Ausdehnung der Maut für schwere Nutzfahrzeuge auf derartige Bundesstraßen mit Anbindung an das Autobahnnetz wird räumlich (Anschluss an des Autobahnnetz) ein Bezug zum mautpflichtigen Autobahnnetz hergestellt.

Neben den unmittelbar an eine Bundesautobahn angebundenen mindestens vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes (unmittelbare Anbindung) sollen auch die vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes bemautet werden, die über eine andere mindestens vierstreifige Bundesstraße mittelbar an das Autobahnnetz angeschlossen sind.

Damit handelt es sich bei der Ausdehnung der Maut auf mindestens vierstreifige Bundesstraßen rein tatsächlich um eine Ausdehnung/Ausbreitung eines schon vorhandenen mautpflichtigen Streckennetzes.

Von insgesamt rund 3.800 km mindestens vierstreifigen Bundesstraßen befinden sich rund 2.750 km in der Baulast des Bundes nach § 5 des Bundesfernstraßengesetzes. Davon sind rund 2.000 km unmittelbar oder mittelbar an einer Autobahn angebunden.

Um eine eindeutige gesetzliche Zuordnung der mindestens vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes mit Anbindung an eine Autobahn sicherzustellen, werden die mittelbar an eine Bundesautobahn angebundenen Bundesstraßen in der Anlage zum Bundesfernstraßenmautgesetz (bis zur Änderung durch dieses Gesetz "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge") aufgelistet.

Nach wie vor soll die gesetzliche Möglichkeit bestehen bleiben, auf Grund des § 1 Absatz 4 Bundesfernstraßenmautgesetz (bis zur Änderung durch dieses Gesetz "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge") aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Vermeidung von Ausweichverkehren durch Rechtsverordnung einzelne Abschnitt e sonstiger Bundesstraßen der Mautpflicht zu unterwerfen. Die Maut kann aus den genannten Gründen auch auf Bundesstraßenabschnitte, die weniger als vier Streifen aufweisen, erstreckt werden.

3. Haushaltsauswirkungen

Die Ausdehnung des Streckennetzes der Maut für schwere Nutzfahrzeuge bedeutet zusätzliche Einnahmen.

Wie hoch die zusätzlichen Mauteinnahmen, die gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (bis zur Änderung durch dieses Gesetz § 11 des "Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge") zusätzlich dem Verkehrshaushalt zufließen, ausfallen werden, hängt von den Fahrleistungen der Lkw mit den entsprechenden Emissionsklassen auf den betreffenden Bundesstraßenabschnitten ab.

Nach vorsichtigen Schätzungen kann jährlich von einem niedrigen dreistelligen Millionenbetrag ausgegangen werden.

Im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2011 sind Einnahmen in Höhe von 50 Mio. Euro für das Jahr 2011 und in der Finanzplanung des Bundes bis 2014 von jährlich 100 Mio. Euro ab 2012 veranschlagt worden.

Beim Bundesamt für Güterverkehr fallen für die Durchführung dieses Gesetzes Investitionskosten wie laufende Kosten an. Vor dem Hintergrund, dass verschiedene Parameter, wie zum Beispiel die Höhe des Verkehrsaufkommens oder die Höhe der Beanstandungsquoten, noch nicht bekannt sind, können nur vorsichtige überschlägige Schätzungen abgegeben werden. Das Bundesamt für Güterverkehr geht von einmaligen Kosten (incl. Ausstattung des Mautkontrolldienstes und IT-Anpassungen) in Höhe von rd. 2,3 Mio. Euro aus. Die jährlichen Kosten (incl. Personal- und Betriebskosten) werden vorsichtig geschätzt bei voraussichtlich rd. 8,5 Mio. Euro liegen.

Um die gleiche Kontrolldichte auf dem zusätzlichen Streckennetz zu erreichen, wie auf dem bisher mautpflichtigen Streckennetz, sind zusätzliche Mautkontrolleure notwendig. Da dann mehr Verstöße festgestellt werden, sind zusätzliche Mitarbeiter für die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeitenverfahren notwendig. Auch in den Querschnittsbereichen wird anteilig mehr Personal benötigt. Ob auf Grund von zusätzlichen Klageverfahren oder Mautanfragen gegebenenfalls ein erhöhter Personalbedarf entsteht, kann derzeit noch nicht abgesehen werden. Beim Bundesamt für Güterverkehr wird insgesamt derzeit folgender Personalaufwand geschätzt:

Anzahl DienstpostenEingruppierung
6A 6
52A 7
37A 8
4A 9 m
4A 9 m+Z
1A 9 g
4A 10
17A 11
3A 12
1A 13 g
1A 14

Bei Übertragung der Mauterhebung auf einen Privaten (Mauterhebung und Kontrolle) werden Vergütungsansprüche für einmalige Investitionsaufwendungen sowie für den laufenden Betrieb entstehen. Die genaue Höhe dieser Kosten lässt sich zur Zeit nicht abschätzen. Eine Abschätzung wäre erst bei angelaufenen Verhandlungen mit einem potentiellen Betreiber für die Mauterhebung auf Bundesstraßen möglich.

Gemäß § 11 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (bis zur Änderung durch dieses Gesetz § 11 des "Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge") wird der gesamte oben dargestellte Aufwand aus den Mauteinnahmen finanziert.

Allerdings werden die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.

Über eine erforderliche Veranschlagung von Haushaltsmitteln auf der Ausgabenseite und Planstellen/Stellen im Personalhaushalt wird im Rahmen der Aufstellung des Bundeshaushalts 2012 zu entscheiden sein.

4. Auswirkungen auf die Wirtschaft; Preisniveau

Die Ausdehnung der Mautpflicht führt zu einer kostenseitigen Belastung von Unternehmen, die Güterkraftverkehr betreiben. Kosteninduzierte Einzelpreisanpassungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.

5. Bürokratiekosten

Für den Bereich der Wirtschaft führt die Ausweitung der Mautpflicht bei zwei bereits im Gesetz vorhanden Informationspflichten zu einer Änderung/Erhöhung der damit verbundenen Fallzahl. Da nur mindestens vierstreifige Bundesstraßen mit Anbindung an das Autobahnnetz bemautet werden sollen, wird die zu buchende Fahrt nicht selten eine Nutzung der Bundesautobahn beinhalten. In derartigen Fällen entsteht kein zusätzlicher Aufwand, da für die Nutzung der Autobahn die Fahrt sowieso gebucht werden muss.

In Verbindung mit der das Gesetz weiter ausführenden Lkw-Maut-Verordnung (LkwMautV) ergeben sich folgende Änderungen:

§ 4 Abs. 4 Bundesfernstraßenmautgesetz (bis zur Änderung durch dieses Gesetz: § 4 Abs. 3 Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge) i.V.m. § 5 Abs. 3 Lkw-MautV: Für den Bereich der Bundesstraßen wird von rd. 41 Mio. mautpflichtige Fahrten ausgegangen. Davon betreffen nur rd. 10 % eine manuelle Einbuchung = 4,1 Mio. Fälle. Es wird geschätzt, dass 70 % der Bundesstraßenbenutzungen mit einer Autobahnfahrt verbunden werden, so dass kein zusätzlicher Buchungsaufwand anfällt. Damit verbleiben 1,23 Mio. jährliche Fälle. Bei Anwendung der im Bereich Mauterhebung bisher verwendeten Bürokratiekostenbestandteile (Tarife und Zeiten) ergeben sich Bürokratiekosten in Höhe von rd. 1,1 Mio. Euro.

§ 5 Bundesfernstraßenmautgesetz (bis zur Änderung durch dieses Gesetz: Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge) i.V.m. § 7 Lkw-MautV: Hier ergeben sich bei gleicher Fallzahl und Anwendung der im Bereich Mauterhebung bisher verwendeten Bürokratiekostenbestandteile (Tarife und Zeiten) Bürokratiekosten in Höhe von ca. 20.000 Euro. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Kontrollen/Nachweise heutzutage fast ausschließlich automatisiert erfolgen.

Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

6. Gesetzgebungskompetenz

Die Kompetenz des Bundes zum Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes. Die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes liegen vor.

Der Bund hat in diesem Bereich das Gesetzgebungsrecht, weil die Erweiterung der Maut für schwere Nutzfahrzeuge über das Netz der Bundesautobahnen hinaus auf die betroffenen Bundesstraßen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordert. Denn der Markt für Straßengüterbeförderungen weist erkennbar über die Grenzen eines Landes hinaus. Auch besteht die Funktion der Bundesstraßen mit einem mindestens vierstreifigen Ausbau gerade darin, überregionalen Verkehr aufzunehmen. Bundesgesetzliche Bestimmungen sind in diesem Bereich unabdingbar, weil nur dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr gewahrt werden können. Es liegt im gesamtstaatlichen Interesse, dass auch für die Benutzung der Bundesstraßen in Zukunft ein einheitlicher rechtlicher Rahmen bestehen bleibt.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 ( Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)

Durch die Ausdehnung der Lkw-Maut auf Bundesstraßen hat sich das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) in seiner Bezeichnung und im Regelungsumfang überholt. Im ABMG müssten bis auf §§ 5 und 10 sämtliche Regelungen mit der Ausdehnung der Bemautung auf Bundesstraßen angepasst werden. Aus redaktionellen Gründen, Gründen der Rechtsförmlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird das "alte" ABMG mit den zur Bemautung von Bundesstraßen ergänzten Regelungen neu gefasst und mit einer neuen Bezeichnung - Bundesfernstraßenmautgesetz - versehen. Mit Ausnahme der für die Bemautung der Bundesstraßen erforderlichen Änderungen, bleiben die bisherigen Vorschriften inhaltlich unangetastet; lediglich redaktionelle Anpassungen werden vorgenommen.

Hinsichtlich der einzelnen Vorschriften des Bundesfernstraßenmautgesetzes, das sich inhaltlich zusammensetzt aus den Regelungen des abgelösten "alten" Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und den neuen erforderlichen Regelungen zur Bemautung von Bundesstraßen, wird in der Begründung nur auf die Änderung/Ergänzung durch dieses Gesetz eingegangen.

Das abgelöste Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge wurde eingeführt durch

Es erfolgte eine Neubekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122).

Das Autobahnmautgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122) wurde durch folgende Gesetze geändert:

Insoweit wird zur Begründung der einzelnen Vorschriften ergänzend auf die vorstehend aufgeführten Drucksachen des Deutschen Bundestages verwiesen.

Zu § 1 BFStrMG

§ 1 des abgelösten ABMG wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120), das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BGBl. I S. 2146), das Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) und durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert.

Zu § 2 BFStrMG

§ 2 des abgelösten ABMG wurde bislang noch nicht geändert.

Mit diesem Gesetz wird das Wort "Bundesautobahnen" durch die Wörter "Straßen im Sinne des § 1"ersetzt, was eine Folgeänderung durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht darstellt.

Zu § 3 BFStrMG

§ 3 des abgelösten ABMG wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1170) einmal geändert.

Mit diesem Gesetz werden in allen Absätzen Folgeänderungen durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht vorgenommen, indem das Wort "Bundesautobahn" bzw. die Wörter "mautpflichtigen Bundesautobahnnetz" durch "mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1" bzw. "Netzes der mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1" ersetzt werden.

In Absatz 1 erfolgt zudem im Vergleich zum abgelösten ABMG eine sprachliche Anpassung, indem nicht "gemäß" § 48, sondern "nach" § 48 formuliert wird.

In Absatz 2 wird zusätzlich das im abgelösten ABMG durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1170) ersetzte Zustimmungserfordernis des Bundesrates durch den Bundestag durch die Regelung "ohne Zustimmung des Bundesrates; die Rechtsverordnung bedarf jedoch der Zustimmung des Bundestages" verdeutlicht.

In Absatz 3 erfolgen im Vergleich zum abgelösten ABMG zusätzlich Änderungen redaktioneller Natur, mit denen deutlicher wird, dass es sich bei Absatz 3 um eine ergänzende (sog. unselbstständige) Verordnungsermächtigung handelt.

Zu § 4 BFStrMG

§ 4 des abgelösten ABMG wurde dreimal geändert:

Erstes Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120), Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) und durch das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1170).

§ 4 wird aus Anlass des Ablösegesetzes neu nummeriert.

In Absatz 3 Nr. 4 und Absatz 5 erfolgen Folgeänderungen durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht, indem der Bezug nunmehr auf mautpflichtige Straßen im Sinne des § 1 hergestellt wird.

Zu § 5 BFStrMG

§ 5 des abgelösten ABMG wurde durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1170) in Satz 2 geändert, indem auf die dort geregelte Zustimmungspflicht des Bundesrates verzichtet wurde. Diese Fassung wurde hier unverändert übernommen.

Zu § 6 BFStrMG

§ 6 des abgelösten ABMG wurde nie geändert. Hier wird das Wort "Bundesautobahn" durch die Wörter "mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1" ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht.

Der Begriff "Einvernehmen" in Absatz 1 wird vorliegend durch "Zustimmung" ersetzt, da "Einvernehmen" auf die Abstimmung zwischen Behörden beschränkt ist. Der Betreiber wird hier aber nicht als Beliehener, sondern als Privatperson tätig.

In Absatz 1 und Absatz 2 von § 6 wird nicht mehr auf "Straßenverkehrsbehörden", sondern auf "zuständige Behörden" verwiesen.

Zu § 7 BFStrMG

§ 7 des abgelösten ABMG wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120) und durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert.

Zu § 8 BFStrMG

§ 8 des abgelösten ABMG wurde nie geändert. Hier erfolgen Folgeänderungen durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht.

Zu § 9 BFStrMG

§ 9 des abgelösten ABMG wurde einmal durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert.

Sämtliche hier erfolgten Änderungen in § 9 im Vergleich zum abgelösten ABMG beziehen sich auf die Aufhebung der Zuständigkeit der Zollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Mautpflicht. Siehe Einzelheiten unter der Begründung zu Artikel 1 § 7 Buchstabe a).

Zu § 10 BFStrMG

§ 10 des abgelösten ABMG wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120) und durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) geändert.

Mit diesem Ablösegesetz erfolgen wegen der Neunummerierung in § 4 des Ablösegesetzes Folgeänderungen bei den Verweisen auf § 4.

Zu § 11 BFStrMG

§ 11 des abgelösten ABMG wurde viermal geändert:

Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge und zur Errichtung einer Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft vom 28. Juni 2003 (BGBl. I S. 1050),

Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958),

Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2967) und durch das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (BGBl. I S. 1170).

Im Vergleich zum abgelösten ABMG wird in Absatz 1 Satz 3 das Wort "überwiegend" gestrichen. Damit wird geregelt, dass die Mauteinnahmen - abzüglich der in Absatz 1 Satz 2 genannten Leistungen und abzüglich eines jährlichen Betrages von 150 Millionen Euro - zusätzlich dem Verkehrshaushalt zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur zugeführt werden und für die Bundesfernstraßen zu verwenden sind. Das Wort "Bundesfernstraßenbau" wird in das Wort "Bundesfernstraßen" geändert - damit wird klargestellt, dass nicht nur Straßenneubau- sondern auch Straßenerhaltungsmaßnahmen gemeint sind. Absatz 2 wird im Vergleich zum abgelösten ABMG gestrichen, da der Ausgleich für entgangene Kfz-Steuereinnahmen aufgrund der Absenkung der Kfz-Steuer für schwere Nutzfahrzeuge durch das Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) sich mit der Übertragung der Kfz-Steuer auf den Bund zum 1. Juli 2009 erledigt hat.

Mit der Streichung von Absatz 2 wird in dem neuen BFStrMG Absatz 3 von § 11 Absatz 2.

Zu § 12 BFStrMG

§ 12 des abgelösten ABMG wurde einmal durch das Erste Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3120) geändert.

Im Vergleich zum abgelösten ABMG erfolgt vorliegend eine Klarstellung in der Bezeichnung, dass § 12 nur den Beginn der Mauterhebung auf Bundesautobahnen regelt.

Zu § 13 BFStrMG

Regelung zum Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, den Beginn der Mauterhebung auf Bundesstraßen mit unmittelbarer oder mittelbarer Anbindung an das Autobahnnetz (Bundesstraßenabschnitte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) durch Rechtsverordnung festzulegen.

Die Regelungen des § 13 im abgelösten ABMG haben sich durch Zeitablauf erledigt.

Zu § 14 BFStrMG

Hiermit wird klargestellt, dass mit dem neuen BFStrMG sich die aktuellen Mautsätze nicht ändern.

Zu § 15 BFStrMG

Ein besonders rasches Verkünden von Verordnungen kann in manchen Fällen notwendig sein. Der elektronische Bundesanzeiger bietet sich dafür an.

Zur Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Die neue Anlage 1 listet die mautpflichtigen mindestens vierstreifigen Bundesstraßen in der Baulast des Bundes auf, die nur mittelbar - über eine mindestens vierstreifige Bundesstraße, die nicht in der Baulast des Bundes steht, oder über eine andere, künftig mautpflichtige, Bundesstraße - an eine Autobahn angeschlossen sind.

Zur Anlage 2 zu § 14

In der Anlage werden die Mautsätze, welche durch dieses Gesetz nicht geändert werden, aufgelistet.

Die bisherige Anlage im abgelösten ABMG mit der Aufteilung des Länderanteils am Mautaufkommen wegen Absenkung der Kfz-Steuer für schwere Nutzfahrzeuge auf das europarechtlich zulässige Mindestniveau im Zuge der Umsetzung der Harmonisierungszusage durch das Gesetz zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) hat sich mit der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ab dem 1. Juli 2009 erledigt (siehe dazu auch das Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170)).

Zu Artikel 2 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 35 Absatz 1 Nr. 10)

Folgeänderungen durch die Einbeziehung bestimmter Bundesstraßen in die grundsätzliche Mautpflicht und durch die Ablösung des "Autobahnmautgesetz(es) für schwere Nutzfahrzeuge" (ABMG) durch das "Bundesfernstraßenmautgesetz" (BFStrMG).

Zu Nummer 2 (§ 36 Absatz 2b)

Folgeänderungen: Aufhebung der Zuständigkeit der Zollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Mautpflicht (vgl. Einzelheiten unter der Begründung zu Artikel 1 § 7 Buchstabe a)).

Durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 6 Nummer 1 dieses Gesetzes wird das "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" (ABMG) durch das "Bundesfernstraßenmautgesetz" (BFStrMG) abgelöst.

Zu Artikel 3 (Änderung der LKW-Mautverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 3 Nummer 1, § 5 Absatz 1, § 7 Satz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 2) Folgeänderungen: Durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 6 Nummer 1dieses Gesetzes wird das "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" (ABMG) durch das "Bundesfernstraßenmautgesetz" (BFStrMG) abgelöst.

Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1)

Folgeänderung durch die neue Nummerierung von § 4 BFStrMG in Artikel 1.

Zu Artikel 4 (Änderung der Mautstreckenausdehnungsverordnung)

Folgeänderung: Durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 6 Nummer 1 dieses Gesetzes wird das "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" (ABMG) durch das "Bundesfernstraßenmautgesetz" (BFStrMG) abgelöst.

Zu Artikel 5 (Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 39 Absatz 5 Satz 1)

Folgeänderung: Durch Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 6 Nummer 1 dieses Gesetzes wird das "Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" (ABMG) durch das "Bundesfernstraßenmautgesetz" (BFStrMG) abgelöst.

Zu Nummer 2 (§ 39 Absatz 5 Satz 3)

Folgeänderung: Aufhebung der Zuständigkeit der Zollbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Mautpflicht (vgl. Einzelheiten unter der Begründung zu Artikel 1 § 7 Buchstabe a)).

Zu Artikel 6 Aufhebung von Vorschriften

Zu Nummer 1 (ABMG)

Das ABMG wird durch das neue BFStrMG abgelöst und ist daher aufzuheben. Vgl. dazu ergänzend die einleitende Begründung zu Artikel 1.

Zu Nummer 2 (MautHV)

Durch die Regelung in § 14 in Verbindung mit Anlage 2 des BFStrMG ist die "alte" Mauthöheverordnung obsolet geworden. Der Erlass einer "neuen" Mauthöheverordnung wird nach der neu geregelten Ermächtigungsgrundlage in § 3 Absatz 2 Satz 1 des BFStrMG erfolgen.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten) Regelung des Inkrafttretens.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1506:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsentwurf wird eine einmalige Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Im Bereich der Wirtschaft werden durch die Ausdehnung der Mautpflicht und der damit verbundenen Erhöhung der Fallzahl zwei bestehende Informationspflichten geändert. Die daraus entstehenden jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rd. 1,1 Mio. € wurden vom Ressort nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter