Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Dezember 2010 über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(FABEC-Vertrag)

A. Problem und Ziel

Die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34) geändert worden ist, sieht in Artikel 9a Absatz 1 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, bis zum 4. Dezember 2012 funktionale Luftraumblöcke zu bilden.

Funktionale Luftraumblöcke sind ein Kernelement der europäischen Initiative zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky - SES).

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesrepublik Deutschland gemeinsam mit dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 2. Dezember 2010 einen Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" (Functional Airspace Block Europe Central) (FABEC-Vertrag) unterzeichnet.

Der Vertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten im Bereich der Flugsicherung mit dem Ziel der Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems Flugsicherung. Insbesondere durch eine Optimierung des Luftraum- und des Verkehrsflussmanagements sowie durch eine Harmonisierung der bestehenden nationalen Systeme und Verfahren werden erhebliche Leistungsverbesserungen und eine Steigerung der Kapazitäten in der Flugsicherung erwartet. Der Vertrag sieht die Schaffung eines gemeinsamen "Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa" (Functional Airspace Block Europe Central - FABEC) bis zum 4. Dezember 2012 vor. Dabei bleibt die Souveränität der beteiligten Staaten und die staatliche Verantwortung für die Flugsicherung in vollem Umfang erhalten. Der Vertrag verpflichtet die Flugsicherungsorganisationen jedoch dazu, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, damit der neue Luftraum künftig zumindest funktional wie ein einheitlicher Luftraum in Erscheinung treten kann.

Der FABEC wird zentral durch den FABEC-Rat gesteuert, in dem je zwei Vertreter der Vertragsstaaten (jeweils von der zivilen und der militärischen Seite) vertreten sind. Die Entscheidungen des FABEC-Rats sind von den Vertragsstaaten umzusetzen. Der FABEC-Rat ist nicht befugt, selbst Recht zu setzen.

Mit dem FABEC-Vertrag leistet Deutschland seinen Beitrag zur schrittweisen Schaffung einer europaweit harmonisierten Luftraumüberwachung.

B. Lösung

Das vorliegende Vertragsgesetz soll die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die erforderliche Ratifizierung des Vertrags schaffen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Durch die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks (FABEC) entstehen neue Aufgaben, für die entsprechendes Personal vorgehalten werden muss. Davon umfasst sind unter anderem zwei Stellen im höheren und eine im gehobenen Dienst im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie zehn Stellen bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell durch Flugsicherungsgebühren ausgeglichen werden. Die neu benötigten Planstellen/Stellen sind im Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2012 berücksichtigt und sollen teilweise mit Überhangpersonal besetzt werden.

2. Vollzugsaufwand

Das vorgesehene Gesetz führt zu keinem nennenswerten Vollzugsaufwand in der Bundesverwaltung.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Eine geringfügige Kostenbelastung für die Verwaltung entsteht mittelbar durch die aufgrund des Gesetzes begründeten völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich vor allem auf Konsultations- und Informationspflichten beschränken.

F. Weitere Kosten

Durch dieses Gesetz entstehen den Unternehmen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Insgesamt zielt der Staatsvertrag auf eine Kosteneinsparung innerhalb des FABEC-Raumes, sodass der unter Buchstabe D Nummer 1 aufgeführte Stellenmehr bedarf insgesamt hinter den Einsparungszielen zurücktritt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Dezember 2010 über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FABEC-Vertrag)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 30. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Dezember 2010 über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FABEC-Vertrag) mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.02.12

Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Dezember 2010 über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FABEC-Vertrag)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Brüssel am 2. Dezember 2010 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Das Gesetz bedarf wegen der Regelung in Artikel 30 des FABEC-Vertrags gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 2 und 1 Nummer 25 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach seinem Artikel 38 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Der Bund wird durch die Ausführung des Gesetzes in geringfügigem Umfang mit Kosten belastet. Länder und Kommunen werden nicht mit Kosten belastet. Bei Wirtschaftsunternehmen, insbesondere bei mittelständischen Unternehmen und bei sozialen Sicherungsunternehmen, entstehen durch das Gesetz keine Kosten. Vor diesem Hintergrund sind Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.

Die Nachhaltigkeitsrelevanz ergibt sich bezüglich der Managementregel 6 sowie der Nachhaltigkeitsindikatoren 1 a, 1 b und 11 b. Durch die effizientere Nutzung des Luftraums verringern die Luftfahrzeuge ihren Treibstoffverbrauch mit der Folge einer sparsamen und effizienten Nutzung von Ressourcen, der Reduktion des Schadstoffausstoßes und der Sicherung der Mobilität unter Schonung der Umwelt.

Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und die Schweizerische Eidgenossenschaft

Die Vertragsstaaten - gestützt auf die Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über den einheitlichen europäischen Luftraum, die entsprechenden Durchführungsvorschriften, die Erklärung der Mitgliedstaaten zu militärischen Aspekten im Zusammenhang mit dem einheitlichen europäischen Luftraum und das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr; gestützt auf die Machbarkeitsstudie zum Funktionalen Luftraumblock "Europe Central" (Functional Airspace Block Europe Central, FABEC) vom 18. September 2008;gestützt auf die Gemeinsame Absichtserklärung über die Schaffung eines Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" vom 18. November 2008; in der Erwägung, dass der Luftraum über dem Hoheitsgebiet der FABEC-Vertragsstaaten und der Luftraum in ihrem Verantwortungsbereich zu den komplexesten Luftverkehrsgebieten Europas gehören; in der Erwägung, dass ein stärker integrierter Ansatz beim Flugverkehrsmanagement ein wesentlicher Schritt zur Erfüllung der Bedürfnisse des zivilen und militärischen Flugverkehrs in diesem Gebiet ist; in der Erwägung, dass eine enge Zusammenarbeit der Flugsicherungsorganisationen die Bedürfnisse des zivilen und militärischen Flugverkehrs in diesem Gebiet erfüllt; in der Erwägung, dass die Schaffung des FABEC unweigerlich zu einer Verbesserung und einer Zunahme der grenzüberschreitenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten führt; in der Erwägung der im Völker- und Europarecht enthaltenen Kultur des straffreien Meldewesens (Just Culture); in der Erwägung, dass die Vertragsstaaten mit der Schaffung des FABEC ungeachtet bestehender Grenzen darauf abzielen, eine optimale Kapazität, Wirksamkeit und Effizienz des Flugverkehrsmanagementnetzes unter Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus zu erreichen; in der Überzeugung, dass die Schaffung des FABEC einen Mehrwert im Bereich der nachhaltigen Entwicklung mit sich bringt - sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Die in diesem Vertrag verwendeten Begriffe haben, sofern nichts anderes festgelegt ist, die Bedeutung der anwendbaren Begriffsbestimmungen der in den Vertragsstaaten geltenden Verordnungen über den einheitlichen europäischen Luftraum. Im Sinne dieses Vertrags gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 2
Gegenstand dieses Vertrags

Artikel 3
Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 4
Staatshoheit

Artikel 5
Staatsluftfahrzeuge

Artikel 6
Ziel des FABEC

Ziel des FABEC ist es, durch die Gestaltung des Luftraums und die Organisation des Flugverkehrsmanagements im betroffenen Luftraum ungeachtet bestehender Grenzen eine optimale Leistung in den Bereichen Sicherheit, nachhaltige Entwicklung, Kapazität, Kosteneffizienz, Flugeffizienz und Wirksamkeit militärischer Missionen zu erreichen.

Artikel 7
Verpflichtungen der Vertragsstaaten

Kapitel II
Luftraum

Artikel 8
Luftraum des FABEC

Artikel 9
Flexible Luftraumnutzung

Kapitel III
Harmonisierung

Artikel 10
Harmonisierung der Regeln und Verfahren

Kapitel IV
Erbringung von Flugsicherungsdiensten

Artikel 11
Flugsicherungsdienste

Die Vertragsstaaten stellen die Erbringung folgender Flugsicherungsdienste sicher:

Artikel 12
Flugverkehrsdienste

Artikel 13
Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste

Die Vertragsstaaten arbeiten auf einheitliche technische Systeme und einen kosteneffizienten Einsatz einer für die Erbringung von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten bestimmten Infrastruktur durch zivile Flugsicherungsorganisationen hin.

Artikel 14
Flugberatungsdienste

Die Vertragsstaaten arbeiten im Bereich der Flugberatung zusammen und koordinieren die Erbringung von Flugberatungsdiensten.

Artikel 15
Wetterdienste

Artikel 16
Beziehungen zwischen Dienstleistern

Kapitel V
Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen

Artikel 17
Militärische Aktivitäten

Kapitel VI
Gebühren

Artikel 18
Gebührenregelung

Kapitel VII
Aufsicht

Artikel 19
Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen

Kapitel VIII
Leistung

Artikel 20
Leistungssystem

Kapitel IX
Lenkung

Artikel 21
Der FABEC-Rat

Artikel 22
Aufgaben des FABEC-Rates

Artikel 23
Funktionsweise

Artikel 24
Ausschüsse und Arbeitsgruppen

Artikel 25
Ausschuss "Luftraum"

Der Ausschuss "Luftraum" unterstützt den FABEC-Rat bei der Durchführung der Artikel 8 und 9 und führt weitere ihm vom FABEC-Rat übertragene Aufgaben aus.

Artikel 26
Ausschuss "Harmonisierung und Beratung"

Der Ausschuss "Harmonisierung und Beratung" unterstützt den FABEC-Rat bei der Durchführung der Artikel 10 und 12 und führt weitere ihm vom FABEC-Rat übertragene Aufgaben aus.

Artikel 27
Ausschuss "Finanzen und Leistung"

Der Ausschuss "Finanzen und Leistung" unterstützt den FABEC-Rat bei der Durchführung des Artikels 18 und gegebenenfalls des Artikels 20 und führt weitere ihm vom FABEC-Rat übertragene Aufgaben aus.

Artikel 28
Ausschuss "Nationale Aufsichtsbehörden"

Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 4 und der den nationalen Aufsichtsbehörden unmittelbar übertragenen besonderen Zuständigkeiten unterstützt der Ausschuss "Nationale Aufsichtsbehörden" den FABEC-Rat bei der Durchführung des Artikels 19 und gegebenenfalls des Artikels 20 und führt weitere ihm vom FABEC-Rat übertragene Aufgaben aus.

Kapitel X
Konsultation der Flugsicherungsorganisationen

Artikel 29
Beirat für Flugsicherungsdienste

Kapitel XI
Haftung

Artikel 30
Haftungssystem

Kapitel XII
Unfälle und schwere Störungen

Artikel 31
Untersuchung von Unfällen und schweren Störungen

Kapitel XIII
Schlussbestimmungen

Artikel 32
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 33
Beitritt zu diesem Vertrag

Artikel 34
Kündigung dieses Vertrags

Artikel 35
Änderungen dieses Vertrags

Artikel 36
Beendigung und Suspendierung dieses Vertrags

Artikel 37
Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

Dieser Vertrag und spätere Änderungen sind nach Artikel 83 des Abkommens von Chicago bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu registrieren.

Artikel 38
Inkrafttreten dieses Vertrags

Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

Artikel 39
Der Verwahrer und seine Aufgaben

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2010, in einer Urschrift in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Peter Ramsauer
Aarne Kreuzinger-Janik
Peter Tempel

Für das Königreich Belgien
Schouppe
Van de Voorde

Für die Französische Republik
Mariani
Clermont

Für das Großherzogtum Luxemburg
Claude Wiseler

Für das Königreich der Niederlande
J. Atsma
Lorraine

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
P. Müller
M. Gygax

Denkschrift

Allgemeines

Mit dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Single European Sky - SES) zur Verbesserung der Gesamteffizienz des Flugverkehrs in Europa, sieht Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34) geändert worden ist, bis zum 4. Dezember 2012 die Errichtung von Funktionalen Luftraumblöcken durch die Mitgliedstaaten vor.

Durch die Schaffung von großen zusammenhängenden Funktionalen Luftraumblöcken soll der Luftraum über Europa neu organisiert werden. Funktionale Luftraumblöcke sollen insbesondere nicht an Staatsgrenzen, sondern an den Verkehrsströmen ausgerichtet werden. Die Harmonisierung der bestehenden nationalen Systeme und Verfahren, die Einrichtung neuer Luftraumstrukturen, eine flexible Luftraumnutzung und eine institutionalisierte Zusammenarbeit der Flugverkehrsdienstleister über die Staatsgrenzen hinweg gehören dabei zu den zentralen Themen.

Zur Umsetzung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 hat Deutschland gemeinsam mit dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Groß herzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 2. Dezember 2010 einen Vertrag über die Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" (Functional Airspace Block Europe Central) (FABEC-Vertrag) unterzeichnet. Der Luftraum dieser sechs Staaten ist, durch seine Lage im Herzen Europas bedingt, einer der höchstfrequentierten und komplexesten der Welt. In ihm werden 55 Prozent aller Flugbewegungen des gesamten europäischen Luftraums abgewickelt. Aufgrund seiner zentralen Lage, seiner zahlreichen Hauptverkehrsströme und dem zunehmenden Wachstum im Luftverkehr sind Effizienzsteigerungen gerade in diesem Luftraum von besonderer Bedeutung.

Der Vertrag regelt die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten im Bereich der Flugsicherung mit dem Ziel der Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems Flugsicherung. Insbesondere durch eine Optimierung des Luftraum- und des Verkehrsflussmanagements sowie durch eine Harmonisierung der bestehenden nationalen Systeme und Verfahren werden erhebliche Leistungsverbesserungen und eine Steigerung der Kapazitäten in der Flugsicherung erwartet. Dies trägt im Sinne der Vorgaben der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zur gezielten Ressourcenschonung im Hinblick auf den Kerosinverbrauch bei. Damit unmittelbar verbunden ist ein Beitrag zum Klimaschutz sowie zur Verbesserung der Luftqualität.

Der Vertrag sieht die Schaffung eines gemeinsamen "Funktionalen Luftraumblocks Zentraleuropa" (Functional Airspace Block Europe Central - FABEC) bis zum 4. Dezember 2012 vor. Dabei bleibt die Souveränität der beteiligten Staaten und die staatliche Verantwortung für die Flugsicherung in vollem Umfang erhalten. Der Vertrag verpflichtet die Flugverkehrsdienstleister jedoch dazu, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, damit der neue Luftraum künftig zumindest funktional wie ein einheitlicher Luftraum in Erscheinung treten kann.

Mit Blick auf das in den nächsten Jahren weiterhin zu erwartende starke Wachstum im Luftverkehr, soll der FABEC helfen, die zivile und militärische Nutzung des Luftraums, unabhängig von den nationalen Grenzen, flexibler und effizienter zu organisieren. Dabei soll insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Vertragsstaaten sowie ihrer Flugsicherungsorganisationen intensiviert werden.

Der FABEC berührt nicht die Souveränität der beteiligten Staaten. Der FABEC-Vertrag enthält insbesondere keine staatlichen Verpflichtungen zur Neustrukturierung und Umorganisation der Flugverkehrsdienstleister im FABEC-Luftraum.

Der FABEC wird zentral durch den FABEC-Rat gesteuert, in dem je zwei Vertreter der Vertragsstaaten (jeweils von der zivilen und der militärischen Seite) vertreten sind. Seine Entscheidungen sind nach dem Einstimmigkeitsprinzip zu treffen und von den Vertragsstaaten umzusetzen. Dabei kommt jedem Vertragsstaat eine Stimme zu. Der FABEC-Rat ist keine internationale Organisation; er ist insbesondere nicht befugt, selbst Recht zu setzen.

Mit dem FABEC-Vertrag wird die zentrale Voraussetzung für eine europaweite Luftraumüberwachung geschaffen.

Besonderes

Zu Artikel 1

Aus Gründen der Klarstellung wird geregelt, dass die Begriffsbestimmungen der Europäischen Verordnungen über einen einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky - SES) in ihrer jeweils in den Vertragsstaaten gültigen Fassung anwendbar sind. Darüber hinaus enthält Artikel 1 verschiedene Begriffsbestimmungen.

Zu Artikel 2

Als zentrale Bestimmung des gesamten Vertrags legt Absatz 1 die Errichtung des Funktionalen Luftraums "Europe Central" (FABEC) und des FABEC-Rats zu seiner Lenkung fest. Absatz 2 stellt ausdrücklich klar, dass der FABEC-Rat keine internationale Organisation ist. Die Vertragsstaaten haben sich jedoch nach Artikel 7 Absatz 2 zur Umsetzung der Entscheidungen des FABEC-Rats verpflichtet. Absatz 3 benennt als Vertragsgegenstand die Sicherstellung des Flugverkehrsmanagements und der Erbringung von Flugsicherungsdiensten. Absatz 4 stellt klar, dass der FABEC-Vertrag den Rahmen für zukünftige Vereinbarungen zwischen Flugsicherungsdienstleistern vorgibt.

Zu Artikel 3

Artikel 3 bestimmt die räumliche Ausdehnung des FABEC. Die Grenzen der in Absatz 1 aufgezählten Fluginformationsgebiete (Flight Information Regions - FIR) und Oberen Fluginformationsgebiete (Upper Information Regions - UIR) werden in Übereinstimmung mit den Regelungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) von den Vertragsstaaten festgelegt. Sie gehen regelmäßig nicht über den Bereich der staatlichen Hoheitsgebiete hinaus. Sowohl die Französische Republik als auch das Königreich der Niederlande haben aber überseeische Gebiete, die zu ihrem Staatsgebiet gehören. Diese sind vom Anwendungsbereich des Vertrags gemäß Absatz 2 und 3 ausgenommen.

Zu Artikel 4

Absatz 1 spiegelt den in Artikel 1 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicagoer Abkommen) vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411, 412), das zuletzt in seinem Artikel 56 durch das Protokoll vom 6. Oktober 1989 (BGBl. 1996 II S. 2498, 2499; 2006 II S. 133) geändert worden ist, enthaltenen Grundsatz wider, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließ liche Lufthoheit besitzt. Absatz 1 dient der Klarstellung, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn sich eine FIR/UIR auf das Staatsgebiet eines anderen Staates erstreckt. Der betroffene Gebietsstaat wird hierdurch in seinen Rechten in keiner Weise eingeschränkt. Dies ändert nichts daran, dass der Staat, dessen FIR/UIR sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats erstreckt, die völkerrechtliche Verantwortung für die Durchführung der Flugsicherung auch in diesem Teil des Luftraums übernommen hat.

Der FABEC-Vertrag berührt insbesondere nicht die Staatshoheit der Vertragsstaaten in Sicherheits- und Verteidigungsangelegenheiten. Die Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt allein in der Verantwortung jedes Vertragsstaats. Steuerpolitische Fragen fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel spiegelt das derzeit geltende System für Staatsluftfahrzeuge nach dem Chicagoer Abkommen wider. Durch Absatz 2 wird ein vereinfachtes Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen durch das Auswärtige Amt für grenzüberschreitende militärische Ausbildungsvorhaben angestrebt, da der betroffene Luftraum als nahtloser Luftraum anzusehen ist.

Zu Artikel 6

Dieser Artikel beschreibt das allgemeine Ziel des FABEC-Vertrags mit der Optimierung der Leistungserbringung in den sechs dort benannten Bereichen.

Zu Artikel 7

Dieser Artikel drückt die Verpflichtung der Vertragsstaaten aus, in den acht benannten Bereichen zusammenzuarbeiten, um das Ziel des FABEC zu erreichen. Die dafür notwendigen Maßnahmen seitens der Vertragsstaaten erfolgen dabei unter Einhaltung der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren. Soweit hierbei Gesetzesänderungen notwendig sind, können daher solche Maßnahmen nur umgesetzt werden, wenn die gesetzgebenden Organe zustimmen. Durch die Zulassung geeigneter Maßnahmen wird den Vertragsstaaten ausreichende Flexibilität hinsichtlich der Art und Auswahl der Maßnahmen gewährt.

Zu Artikel 8

Grundsätzlich liegt die Gestaltung des Luftraums in der Verantwortung der Vertragsstaaten. Absatz 1 erweitert dabei die Verantwortung über die bestehenden Grenzen hinaus für das Management des Luftraums und die Koordinierung der Verkehrsfluss- und Kapazitätsregelung in internationaler Absprache. Neben den sonstigen in Absatz 2 benannten Verantwortlichkeiten stellen die Vertragsstaaten zur Entwicklung einer gemeinsamen Luftraumpolitik insbesondere die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen sicher und sind für die Gestaltung des betroffenen Luftraums verantwortlich.

Zu Artikel 9

Absatz 1 enthält die Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Hinblick auf die flexible Nutzung des Luftraums auf der Grundlage von Artikel 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20). Die Absätze 2 bis 5 dienen dem Ausgleich zwischen den zivilen und militärischen Interessen im betroffenen Luftraum.

Zu Artikel 10

Die Verpflichtung zur Harmonisierung von Regeln und Verfahren durch die Vertragsstaaten dient der Verwirklichung der in Artikel 6 benannten Ziele des FABEC durch Vereinheitlichung der materiell- und verfahrensrechtlichen Regelungen; davon ausgenommen sind die Vorschriften des internationalen Privatrechts. Hierzu sind regelmäßige Konsultationen der Vertragsstaaten, die Umsetzung eines Sicherheitsmanagementsystems und die Pflicht zur einheitlichen Koordinierung der Klassifizierung der verschiedenen Teile des Luftraums vorgesehen.

Zu Artikel 11

Die Vertragsstaaten verpflichten sich hiernach, die vier benannten Flugsicherungsdienste zu erbringen. Diese Liste erfasst dabei die Dienste, die von der Einrichtung des FABEC unmittelbar berührt werden; die Erbringung anderer Dienste innerhalb des FABEC wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

Zu Artikel 12

Artikel 12 verpflichtet die Vertragsstaaten zur gemeinsamen Benennung von Flugsicherungsdienstleistern im Rahmen des FABEC im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004. Die Benennung der Flugverkehrsdienstleister erfolgt für die bestehenden FIR/UIR im Einklang mit den jeweiligen nationalen Grenzen.

Ein von einem Vertragsstaat benannter Flugverkehrsdienstleister wird nach Notifizierung durch den betroffenen Vertragsstaat zum gemeinsam benannten Flugverkehrsdienstleister.

Nach Absatz 3 werden bestehende internationale Vereinbarungen der Vertragsstaaten, in denen bestimmte Flugverkehrsdienstleister für einen definierten Bereich benannt werden, nicht berührt. Die Vertragsstaaten unterrichten sich gegenseitig über die nationalen Flugverkehrsdienstleister. Nach Absatz 5 unterrichten sie gemeinsam mindestens einen Monat vor Inkrafttreten des Vertrags die Europäische Kommission über die gemeinsame Benennung. Soweit sie gemäß dem Recht eines Vertragsstaats von der Erfüllung bestimmter innerstaatlicher Anforderungen abhängt, kann eine gemeinsame

Benennung erst nach Erfüllung der innerstaatlichen Regeln stattfinden.

Zu Artikel 13

Um eine effiziente Versorgung zu gewährleisten, ist ein abgestimmtes Vorgehen für die Entwicklung der technischen Infrastruktur für FABEC-Kommunikations-, -Navigations- und -Überwachungsdienste vorgesehen, die so kostengünstig wie möglich ist und zugleich die höchstmögliche Qualität der Dienstleistung garantiert. Hierzu zählt auch eine gemeinsame Beschaffung und Wartung sowie eine zentralisierte Überwachung von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten. Über neue Systeme entscheidet eine gemeinsame Struktur aus FABEC und Flugsicherungsdienstleistern. Militärbehörden sind ebenfalls zur Mitarbeit eingeladen.

Zu Artikel 14

In Übereinstimmung mit der von den Vertragsstaaten befürworteten strategischen Ausrichtung soll zur Sicherstellung der optimalen Erbringung von Diensten die Koordinierung von Flugberatungsdiensten auf der Ebene des FABEC stattfinden.

Zu Artikel 15

Die Benennung von Anbietern von Wetterdiensten ist gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 optional. Die Benennung erfolgt auf der Grundlage der Ausschließlichkeit und erlaubt daher für diesen Dienst keinen Wettbewerb. Es besteht dabei Konsens über die Notwendigkeit, im Bereich der Wetterdienste Marktbedingungen zu vermeiden, um für die Bewältigung von Notlagen sowie zur Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Forschungsaktivitäten die Weisungsbefugnis des Staates gegenüber dem Anbieter aufrechtzuerhalten.

Zu Artikel 16

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 fordert für Vereinbarungen zwischen Anbietern von Flugverkehrsdiensten und Wetterdiensten die Zustimmung der Staaten. Der Vertrag bietet einen angemessenen Rahmen, der es den Flugsicherungsdienstleistern erlaubt, untereinander Vereinbarungen zu treffen, ohne dass der Abschluss zusätzlicher bilateraler Abkommen zwischen den Vertragsstaaten erforderlich wäre. Vereinbarungen zwischen zivilen und militärischen oder zwischen militärischen und militärischen Dienstleistern sind ebenfalls möglich. Die Zustimmung der Vertragsstaaten zu den schriftlichen Vereinbarungen oder sonstigen rechtlich gleichwertigen Übereinkünften zwischen den Flugverkehrsdienstleistern hinsichtlich grenzüberschreitender Dienste unterliegt den innerstaatlichen Verfahren der betroffenen Vertragsstaaten.

Zu Artikel 17

Artikel 17 enthält die allgemeinen Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen innerhalb des FABEC. Absatz 1 gestattet ungeachtet nationaler Grenzen militärische Ausbildungsaktivitäten im FABEC. Darüber hinaus kommt der Grundsatz der flexiblen Luftraumnutzung zum Ausdruck. Bestehende nationale Vereinbarungen bleiben ebenfalls weiter für die Anwendung dieses Artikels relevant. Absatz 2 gestattet die Erbringung von Dienstleistungen ziviler und militärischer Flugsicherungsdienstleister eines Vertragsstaats über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats. Den Luftverteidigungsorganisationen und Einsatzführungsdiensten der Vertragsstaaten ist es gemäß Absatz 3 gestattet, über dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Dienstleistungen zu erbringen. Hierzu gehört auch die Erbringung von taktischen Kontrolldiensten. Diese Dienstleistung kann innerhalb und außerhalb jeder Art von militärischen Übungsgebieten sowie auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen auch grenzüberschreitend, jederzeit und überall erbracht werden. Absatz 4 unterstreicht im Lichte der grenzüberschreitenden Erbringung von Flugsicherungsdiensten und taktischen Kontrolldiensten die Notwendigkeit der engen zivilmilitärischen Zusammenarbeit. Schließlich unterstreicht Absatz 5 die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit in Bereichen wie Sicherheit und Gefahrenabwehr.

Zu Artikel 18

Zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Anbietern von Flugsicherungsdiensten sollen gemeinsame harmonisierte Grundsätze für eine Gebührenregelung innerhalb des FABEC zumindest für die Streckenflüge entwickelt und angewendet werden. Diese können zu einem späteren Zeitpunkt auch auf die An- und Abfluggebühren ausgeweitet werden. Es soll über Gebühren grundsätzlich kein Wettbewerb um Verkehr zwischen den Anbietern von Flugsicherungsdiensten stattfinden. Nationale Ausnahmeregelungen sollen jedoch weiterhin möglich sein.

Jeder Vertragsstaat kann eine Abrechnungszone darstellen. Soweit eine gemeinsame Gebührenzone besteht, sollen harmonisierte Anreizsysteme geschaffen werden. Die Staatshoheit der Vertragsstaaten in Fragen der Steuern und der Steuerpolitik wird nicht tangiert.

Der FABEC-Rat beschließt zugleich die Bedingungen für einen einheitlichen Gebührensatz für Streckenflüge. Über die Höhe des einheitlichen Gebührensatzes entscheidet EUROCONTROL auf Vorschlag des FABEC-Rates. Zur Vorbereitung eines einheitlichen Gebührensatzes und einer gemeinsamen Gebührenzone koordinieren die Vertragsstaaten gemäß Absatz 5 ihre nationalen Gebührensätze für Streckenflüge im FABEC-Rat. Durch diese Koordinierung können die Vertragsstaaten Bedingungen für Kosten auferlegen, die vor der Einführung des einheitlichen Gebührensatzes angewendet werden müssen. Absatz 6 legt fest, dass nach Einrichtung einer gemeinsamen Gebührenzone die notwendig damit verbundenen Verpflichtungen gemeinsam von den Vertragsstaaten wahrzunehmen sind.

Zu Artikel 19

Im Einklang mit den Anforderungen von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 ist zwischen den Aufsichtsbehörden eine Vereinbarung bezüglich der Aufsicht über die Anbieter von Flugsicherungsdiensten innerhalb des FABEC abzuschließen. In Absatz 2 kommt das grundlegende Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der Aufsichtsfunktionen der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden zum Ausdruck. Absatz 4 macht deutlich, dass die nationale zertifizierende Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die grenzüberschreitenden Aktivitäten einer Flugsicherungsorganisation in enger Zusammenarbeit mit der nationalen Aufsichtsbehörde des Vertragsstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, wahrnimmt. Schließlich schaffen die Absätze 5 bis 8 einen Mechanismus für Fälle, in denen die nationale Aufsichtsbehörde des Vertragsstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, beabsichtigt, die Aufsicht selbst zu führen.

Zu Artikel 20

Dieser Artikel bezieht sich auf Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34) geändert worden ist. Die in Absatz 1 angesprochenen Leistungsbereiche sollen die sechs bisher vorhandenen Lufträume und das Luftraummanagement, unter Berücksichtigung der in Artikel 6 benannten Zielbereiche, vereinheitlichen und optimieren. Sowohl die EU-weiten Leistungsziele als auch die militärischen Bedürfnisse der Vertragsstaaten müssen in den Leistungsplan einfließen. Absatz 2 benennt die zentralen Leistungsbereiche. Die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen ist ein Schlüsselfaktor für den Erfolg innerhalb des FABEC, da diese Zusammenarbeit einen Einfluss auf die Leistung des gesamten Luftverkehrssektors hat. Daher wird die Wirksamkeit militärischer Einsätze in den FABEC-Leistungsplan aufgenommen. Der Leistungsplan hat, neben klaren und messbaren Leistungsindikatoren, ein Anreizsystem für den FABEC zu enthalten. Der FABEC-Rat beschließt den Leistungsplan und seine Umsetzung unter Einbindung der Betroffenen, legt die Leistungsziele auf der Ebene des FABEC fest und koordiniert die nationalen Leistungspläne. Die Vertragsstaaten sind für die regelmäßige Bewertung und Korrektur des Leistungssystems verantwortlich.

Zu Artikel 21

Die Zusammensetzung des FABEC-Rats zeigt den gleichberechtigten Status der zivilen und militärischen Luftfahrtbehörden. Er kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beobachter und Experten, denen kein Abstimmungsrecht zusteht, einladen. Die Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung des FABEC-Rats niedergelegt.

Zu Artikel 22

Um den Verpflichtungen der Vertragsstaaten gemäß diesem Vertrag nachzukommen, ist der FABEC-Rat damit beauftragt, die notwendigen Beschlüsse zu fassen. Er ist das Forum für gemeinsame Vereinbarungen und Entscheidungen zur Erfüllung der europäischen Vorgaben zur Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums. Die Liste der Zuständigkeiten ergibt sich dabei aus den verschiedenen Artikeln des Vertrags. Der FABEC-Rat ist mit der Befugnis ausgestattet, jede weitere Entscheidung zur Sicherstellung der Durchführung des Vertrags und der Erreichung seiner Ziele zu treffen.

Zu Artikel 23

Der Vorsitz im FABEC-Rat rotiert unter den Vertragsstaaten. Seine Entscheidungen werden mit allen notwendigen Befugnissen einstimmig getroffen, wobei jeder Stimme das gleiche Gewicht zukommt. Sie treten, soweit keine Beteiligung der gesetzgebenden Organe eines Vertragsstaats erforderlich ist, zwei Monate nach ihrer Annahme in Kraft. Einzelheiten in Bezug auf die Funktionsweise des FABEC-Rats werden von diesem in einer Geschäftsordnung geregelt. Er kann darüber hinaus Empfehlungen abgeben.

Zu den Artikeln 24 bis 28

Der FABEC-Rat wird von zumindest vier ständigen Ausschüssen, die mit zivilen und militärischen Fachleuten besetzt sind, unterstützt. Deren Aufgaben werden in den Artikeln 24 bis 28 im Einzelnen beschrieben. Weitere Ausschüsse und Arbeitsgruppen können vom FABEC-Rat eingerichtet werden. Experten und andere Teilnehmer können auf Einladung ebenfalls an den Sitzungen als Beobachter teilnehmen. Einzelheiten zur Funktionsweise der Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden in der Geschäftsordnung dargelegt.

Zu Artikel 29

Um den formalen Dialog zwischen dem FABEC-Rat und den Anbietern von Flugsicherungsdiensten sicherzustellen, wird ein Beirat für Flugsicherungsdienste eingerichtet. Er ist mit Vertretern des FABEC-Rats und der Flugsicherungsorganisationen besetzt. Der FABEC-Rat kann weitere Teilnehmer als Beobachter einladen.

Zu Artikel 30

Mit Artikel 30 wird ein mehrstufiges zivilrechtliches Haftungssystem für Schäden, die durch schuldhaftes Verhalten von Flugdienstleistern entstanden sind, eingerichtet. Absatz 1 regelt die grundsätzliche Schadensersatzpflicht durch den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden entstand. Nicht erfasst werden Schäden, die im Luftraum über dem Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaats auftreten, der Teil eines Fluginformationsgebiets eines Vertragsstaats ist. Schadensersatz nach Absatz 1 kann nur für einen Schaden geltend gemacht werden, der nicht auf der Grundlage endgültiger gerichtlicher Entscheidungen im Einklang mit dem maßgeblichen innerstaatlichen Recht, dem Völkerrecht oder sonstigen Vorschriften ersetzt wurde. Gemäß Absatz 4 muss der Geschädigte daher zunächst die innerstaatlich bestehenden Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche unter Ausschöpfung aller Rechtsmittel durchlaufen haben, bevor er Schadensersatz aufgrund der Staatshaftung nach Absatz 1 geltend machen kann. Unberührt bleiben die Bestimmungen zur Haftung im Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (BGBl. 1962 II S. 2273, 2274) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 12. Februar 1981 (BGBl. 1984 II S. 69, 71) und in der Vereinbarung vom 25. November 1986 über die Bereitstellung und den Betrieb von Flug sicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in der Bezirkskontrollzentrale Maastricht (BGBl. 1989 II S. 666, 667). Hiernach ist stets EUROCONTROL haftbar.

Absatz 6 verpflichtet den tatsächlichen Flugverkehrsdienstleister zum Ausgleich des geleisteten Schadensersatzes und der verauslagten Kosten. Kommt der tatsächliche Flugverkehrsdienstleister dieser Pflicht nicht nach, tritt der Vertragsstaat des tatsächlichen Flugverkehrsdienstleisters an dessen Stelle. Absatz 7 sieht zur Beilegung möglicher Streitigkeiten ein Schiedsverfahren zwischen den beiden betroffenen Vertragsstaaten vor. Eine Teilung der Haftung zwischen den betroffenen Vertragsstaaten ist gemäß Absatz 8 möglich, dem seinerseits ein Rückgriffsrecht gemäß Absatz 9 beim Verursacher zusteht. Gemäß Absatz 12 bleiben internationale Übereinkommen über Schäden, die durch die Streitkräfte eines Vertragsstaats entstanden sind - wie das Nato-Truppenstatut -, unberührt.

Zu Artikel 31

Bei Unfällen und schweren Störungen obliegt den Vertragsstaaten eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem FABEC-Rat.

Zu Artikel 32

Kann ein Streit nicht innerhalb von sechs Monaten von den Vertragsstaaten beigelegt werden, ist zunächst der FABEC-Rat anzurufen. Kann dieser nicht innerhalb von drei Monaten den Streit beilegen, können die betroffenen Vertragsstaaten sich der bindenden Entscheidung des Ständigen Schiedshofs unterwerfen. Im Einklang mit den Artikeln 38 bis 40 der Geschäftsordnung des Schiedsgerichts legt dieses die Kosten des Schiedsverfahrens in seinem Schiedsspruch fest.

Zu Artikel 33

Das Verfahren für den Beitritt zum FABEC-Vertrag wird mit einem Beitrittsantrag beim Verwahrer eingeleitet. Die Vertragsstaaten handeln mit dem den Beitritt beantragenden Staat die Bedingungen hierfür aus. Diese Übereinkunft ist anschließend von allen beteiligten Staaten zu ratifizieren.

Zu Artikel 34

Über die Kündigung des Vertrags ist der FABEC-Rat zu unterrichten. Die Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Notifizierung beim Verwahrer wirksam. Die Kosten trägt der kündigende Vertragsstaat. Zur Regelung der sonstigen finanziellen Folgen bedarf es einer Übereinkunft zwischen allen Vertragsstaaten. Dabei entstehende Streitigkeiten werden nach Artikel 32 beigelegt.

Zu Artikel 35

Änderungen des Vertrags werden auf Vorschlag des FABEC-Rates von den Vertragsstaaten beschlossen. Die Änderung des Vertrags unterliegt dem innerstaatlichen Ratifizieru ngsverfahren.

Zu Artikel 36

Durch Hinterlegung einer schriftlichen Erklärung beim Verwahrer können die Vertragsstaaten zu jedem beliebigen Zeitpunkt den Vertrag beenden. Die entstehenden Kosten teilen sich die Vertragsstaaten. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aus Gründen der nationalen Sicherheit umgehend zu suspendieren. In diesem Fall hat jeder Vertragsstaat das Recht, die Anwendung des Vertrags sofort auszusetzen.

Zu Artikel 37

Dieser Vertrag und seine Änderungen sind bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organiansation (ICAO) in Montreal zu registrieren.

Zu Artikel 38

Gemäß Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 muss der FABEC spätestens bis zum 4. Dezember 2012 eingerichtet werden.

Zu Artikel 39

Die Regierung des Königreichs Belgien wird zum Verwahrer ernannt. Sie informiert die Europäische Kommission über das Datum des Inkrafttretens. Außerdem werden die Aufgaben des verwahrenden Staates benannt. Des Weiteren lässt der Verwahrer den Vertrag und alle Änderungen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.