Empfehlungen der Ausschüsse
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV)

853. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2008

A.

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Agrarausschuss (A) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 6 Überschrift, Satz 2 - neu - und 3 - neu -*

§ 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Durch diesen Änderungsvorschlag soll sichergestellt werden, dass auch Biomethan (Biogas) in Kraftstoffqualität uneingeschränkt verwendet werden kann. Mit der Klarstellung wird die erforderliche Einheitlichkeit mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (BR-Drs. 830/08 (PDF) ) hergestellt.

Dieser Gesetzentwurf verweist zwar auf die 10. BImSchV, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass in der 10. BImSchV nur Erdgas erwähnt wird. Dies könnte bei enger Auslegung bedeuten, dass tatsächlich nur Erdgas, aber kein Biogas verwendet werden darf.

Zwar ist nach DIN 51624 die Zumischung von Biogas zulässig, doch könnte dies durch die 10. BImSchV als rechtlich übergeordnete Vorschrift wegen der ausschließlichen Verwendung des Begriffs "Erdgas" eingeschränkt sein. Außerdem lässt die DIN-Norm offen, ob damit auch die Verwendung von reinem Biogas zulässig ist.

2. Zu § 6 Überschrift, Satz 1, Satz 2 - neu -

§ 6 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In den Anlagen 6a und 6b sind die Kraftstoffkennzeichnungen jeweils um eine Angabe zum Biomethan-Anteil zu ergänzen.

Begründung

Durch diesen Änderungsvorschlag soll sichergestellt werden, dass auch Biomethan (Biogas) in Kraftstoffqualität uneingeschränkt verwendet werden kann. Mit der Klarstellung wird die erforderliche Einheitlichkeit mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen (BR-Drs. 830/08 (PDF) ) hergestellt.

Dieser Gesetzentwurf verweist zwar auf die 10. BImSchV, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass in der 10. BImSchV nur Erdgas erwähnt wird. Dies könnte bei enger Auslegung bedeuten, dass tatsächlich nur Erdgas, aber kein Biogas verwendet werden darf.

Zwar ist nach DIN 51624 die Zumischung von Biogas zulässig, doch könnte dies durch die 10. BImSchV als rechtlich übergeordnete Vorschrift wegen der ausschließlichen Verwendung des Begriffs "Erdgas" eingeschränkt sein. Außerdem lässt die DIN-Norm offen, ob damit auch die Verwendung von reinem Biogas zulässig ist.

3. Zu § 8 Satz 2 - neu -

Dem § 8 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

Eine aktuelle bundeseinheitlich anzuwendende Liste ist Voraussetzung für eine sinnvolle Anwendung dieser Klausel durch die Überwachungsbehörden. Die Länder verfügen nicht über die Voraussetzungen zur Erstellung einer derartigen Liste.

4. Zu § 9 Abs. 1

In § 9 Abs. 1 ist im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "an der Tankstelle" das Wort "ausschließlich" einzufügen.

Begründung

Wie die Praxis gezeigt hat, werden einzelne Kraftstoffsorten (wie z.B. Biodiesel) an vielen Tankstellen mit Hinweis auf bestimmte Qualitätsmanagementsysteme oder sonstige zusätzlichen Eigenschaften ausgelobt, ohne dass im Einzelfall auch die zugesicherte Qualität angeboten wurde oder die zusätzliche Eigenschaft belegt werden konnte.

5. Hauptempfehlung zu Ziffer 10

Zu § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2

§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Durch diesen Änderungsvorschlag soll sichergestellt werden, dass auch über Betriebstankstellen nur Ottokraftstoffe in den Verkehr gebracht werden, die für Kraftfahrzeuge geeignet sind und die die Einhaltung der Abgasnormen erwarten lassen.

Gemäß § 11 ist die Kfz-Industrie verpflichtet, für von ihr in Verkehr gebrachte Fahrzeuge die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten bekannt zu geben. Das können grundsätzlich nur Kraftstoffe nach §§ 1 bis 7 oder gleichwertige Kraftstoffe nach § 8 sein. Durch Weiterentwicklungen können neuere Fahrzeugmodelle teilweise auch andere Kraftstoffe verwenden, ohne dass es dadurch zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder zu Schäden an den Fahrzeugen kommt. Aber auch in diesen Fällen kann es sich nur um definierte Kraftstoffe handeln. Für Mischkraftstoffe nicht definierter Qualität besteht daher regelmäßig keine zulässige Verwendung und somit auch kein Bedarf. Der Einsatz solcher ungeeigneter Kraftstoffe kann zu einem erhöhten Emissionsausstoß und damit auch zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen.

Der Ottokraftstoff E 10, der für viele Kraftfahrzeuge geeignet ist, ist bisher noch nicht genormt. Die Normung wird voraussichtlich im ersten Quartal 2009 abgeschlossen sein. Da dieser Kraftstoff bisher schon vereinzelt angeboten wird, kann er zumindest über Betriebstankstellen generell zugelassen werden.

Eine Auszeichnung der Kraftstoffqualität ist erforderlich, da an Betriebstankstellen häufig nicht nur der betriebliche Fuhrpark betankt wird, sondern auch die Privatfahrzeuge von Betriebsangehörigen. Ohne eine Auszeichnung kann in diesen Fällen vom Fahrzeughalter nicht geprüft werden, ob der Kraftstoff für das Fahrzeug geeignet ist.

6. Zu § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -

Dem § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung

In der Praxis kommt es an den Tankstellen immer wieder zu Problemen mit dem Nachweis der gelieferten Kraftstoffqualitäten. Hier ist eine Präzisierung analog zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift in der Verordnung selbst erforderlich, um vor dem Hintergrund der nach wie vor unzureichenden Qualitäten einzelner Kraftstoffsorten (insbesondere Biodiesel) und der fehlenden Erfahrung mit den Alternativkraftstoffen (insbesondere E 85 und Erdgas) für den Vollzug eine rechtlich bindende Vorschrift zu erhalten, die die Ahndung von Verstößen erleichtern hilft.

7. Zu § 10a - neu -Nach § 10 ist folgender § 10a einzufügen:

"
§ 10a Überwachung

Begründung

Die Überwachungs- und Berichterstattungspflicht für Otto- und Dieselkraftstoff für die Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus Artikel 8 der Richtlinie 2003/17/EG. Ähnlich wie in übrigen Verordnungen zum BImSchG wird es für erforderlich gehalten, die Überwachungs- und Berichterstattungspflicht in dieser Verordnung mit aufzunehmen.

8. Zu § 14 Nr. 1

In § 14 Nr. 1 ist die Angabe "§ 1 Satz 1, § 2 Satz 1 oder §§" durch die Angabe "§§ 1, 2," zu ersetzen.

Begründung

Durch Bezugnahme nur auf den Satz 1 in den §§ 1 und 2 sind Verstöße gegen die DIN EN-Normen künftig nicht mehr als Ordnungswidrigkeiten anzusehen. Hier scheint offensichtlich ein redaktioneller Fehler vorzuliegen, der bei der Anpassung eines älteren Entwurfes entstanden ist.

B.

C.

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Agrarausschuss (A) empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 5

Zu § 9 Abs. 2

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass auch über Betriebstankstellen nur genormte Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe in den Verkehr gebracht werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass rund die Hälfte des bundesweiten Dieselkraftstoffabsatzes über Betriebstankstellen erfolgt.

Gemäß § 11 ist die Kfz-Industrie verpflichtet, für von ihr in Verkehr gebrachte Fahrzeuge die empfohlenen und verwendbaren Kraftstoffqualitäten bekannt zu geben. Das können grundsätzlich nur Kraftstoffe nach §§ 1 bis 7 oder gleichwertige Kraftstoffe nach § 8 sein. Durch Weiterentwicklungen können neuere Fahrzeugmodelle teilweise auch andere Kraftstoffe verwenden, ohne dass es dadurch zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder zu Schäden an den Fahrzeugen kommt. Aber auch in diesen Fällen kann es sich nur um definierte Kraftstoffe handeln. Für Mischkraftstoffe nicht definierter Qualität besteht daher regelmäßig keine zulässige Verwendung und somit auch kein Bedarf. Der Einsatz solcher ungeeigneter Kraftstoffe kann zu einem erhöhten Emissionsausstoß und damit auch zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen.

Begründung

Die in § 9 Abs. 2 der 10. BImSchV-E vorgesehenen Regelungen sehen für E 10 lediglich eine Abgabe über Betriebstankstellen an geschlossene Fahrzeugflotten vor. Damit wird die bereits laufende freiwillige Markteinführung von E 10 konterkariert. Es gibt keinen Grund, die Nutzung von E 10 in der weit überwiegenden Mehrheit des Kfz-Bestandes aus deutscher Herstellung zu verhindern und den Autofahrern die im Markt bereits eingeführte Benzinsorte E 10 als eine umweltfreundliche und preisgünstige Alternative vorzuenthalten.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Bundesregierung legt mit der Neufassung der 10. BImSchV einen weiteren isolierten Baustein zur Förderung der Biokraftstoffe vor. Es fehlen bislang aber erforderliche europaweite Abstimmungen zu Kraftstoffnormen, zu Nachhaltigkeitsanforderungen und zu Biokraftstoffzielen. Weitere Änderungen und Nachjustierungen sind somit nicht auszuschließen.