Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Punkt 37 der 879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011 Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 10a Satz 5 - neu und § 6 Absatz 5 Satz 4 - neu -)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Möglichkeit zur prüfungsfreien Umschreibung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 war in den Maßgaben zur Zustimmung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in der Fassung des Beschlusses des Bundesrates vom 16. Oktober 2009 (vgl. BR-Drucksache 531/09(B) HTML PDF ), zu § 26a Absatz 4 Fahrerlaubnis-Verordnung enthalten. Diese Verordnung wurde nicht mehr verkündet, vielmehr durch den vorliegenden Gesetzentwurf ersetzt, mit dem die Regelungsbefugnis für Fahrberechtigungen bis 7,5 t nun auf die Länder übertragen werden soll.

Mit der Möglichkeit zur prüfungsfreien Umschreibung in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C1 wird ein wichtiger Anreiz zum Ehrenamt bei den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie dem Katastrophenschutz geschaffen. Andernfalls müssten sich die Betroffenen einem wenn auch reduzierten - Zeit- und Müheaufwand zur Ausbildung und Prüfung der Fahrberechtigung unterziehen, der für sie privat ohne Nutzen bliebe.

Zur Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 sind die Mindestanforderungen der EU-Führerschein-Richtlinie in ihrer jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Durch die vorliegenden Formulierungen wird erreicht, dass die Ermächtigung an die Länder unter diesem Vorbehalt steht. Die Mindestanforderungen der EU-Führerschein-Richtlinie enthalten nach derzeitigem Stand insbesondere Vorgaben zum Mindestinhalt und -umfang der Fahrausbildung und der Fahrprüfung, zur Prüfperson, zum Prüfungsfahrzeug sowie zu den gesundheitlichen Anforderungen an die Fahrerlaubnis der Klasse C1.