Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 26. November 2009

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

Erste Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Gemäß der Entscheidung der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (2009/719/EG) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35), darf die Geltung der im Rahmen überarbeiteter BSE-Überwachungsprogramme festgelegten Altersgrenzen für die BSE-Untersuchung bestimmter Rindersubpopulationen auf alle Tiere erstreckt werden, die in Mitgliedstaaten geboren wurden, die zur Überarbeitung ihrer BSE-Überwachungsprogramme ermächtigt sind.

Als Folge sind die TSE-Überwachungsverordnung und die BSE-Untersuchungsverordnung anzupassen.

Eine Befristung der Verordnung oder einzelner Regelungen der Verordnung kommt nicht in Betracht, da der umzusetzende Gemeinschaftsrechtsakt ebenfalls ohne Befristung erlassen wurde.

Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten.

Der Bund, Länder und Gemeinden werden nicht mit neuen Kosten belastet.

Der Wirtschaft, insbesondere der Landwirtschaft und der Fleischwirtschaft, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Aufgrund der niedrigeren Zahl von BSE-Pflichttests bei Rindern aus anderen Mitgliedstaaten ist eher mit einer geringen Kostenentlastung zu rechnen, die im Voraus nicht quantifiziert werden kann. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die Regelungen des Verordnungsentwurfes sind im Vergleich zur bisherigen Rechtslage mit einer Entlastung bei den Bürokratiekosten verbunden. Grund ist die niedrigere Zahl von BSE-Pflichttests bei Rindern, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Deutschland verbracht werden. Es ist von einer geringen Entlastung auszugehen, die im Voraus nicht quantifiziert werden kann.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

Zu Nummer 1 und 2

Durch die Entscheidung der Kommission vom 28. September 2009 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (2009/719/EG) (ABl. L 256 vom 29.9.2009, S. 35), wird u. a. Deutschland ermächtigt, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu überarbeiten. Von dieser Möglichkeit wurde durch entsprechende Regelungen in der BSE-Untersuchungsverordnung und der TSE-Überwachungsverordnung bereits Gebrauch gemacht.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung müssen die überarbeiteten BSE-Überwachungsprogramme zumindest alle über 48 Monate alten Rinder erfassen, die den dort bezeichneten Subpopulationen angehören, wobei die Geltung der überarbeiteten Überwachungsprogramme auf solche Rinder zu beschränken ist, die in einem der im Anhang der Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten geboren wurden.

Bei Rindern, die in den übrigen Mitgliedstaaten geboren wurden, findet dagegen weiterhin die Altergrenze nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1a Satz 1 Buchstabe a und b und Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 2.1 und 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Anwendung.

Mit den Änderungen unter Nummer 1 und 2 sollen diese Regelungen umgesetzt werden.

Die Änderungen sind auf § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gestützt.

Zu Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

Zu Nummer 1 und 2

Für die Änderungen gilt die Begründung zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 entsprechend. Betroffen sind Rinder nach Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nummer 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

Die Änderungen sind auf § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 29 des Tierseuchengesetzes gestützt.

Zu Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 3 bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1090:
Erste Verordnung zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Regelungsvorhaben führt zu einer Verringerung der Anzahl von BSE-Tests. Diese geringere Anzahl hat auch Einfluss auf die Fallzahl bestehender Informationspflichten im Zusammenhang mit BSE-Tests und führt insofern zu einer Entlastung der Wirtschaft.

Nach Angaben des Ressorts ist von einer geringen Entlastung auszugehen, die im Voraus nicht quantifiziert werden kann.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter