Verordnung der Bundesregierung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

A. Problem und Ziel

Die EU-Kommission hat am 30.09.2011 ein schriftliches Verfahren zur Anpassung der Schwellenwerte in den EU-Vergaberichtlinien angestoßen (Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, Richtlinie 2004/17/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und der Richtlinie 2009/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG).

Da die Schwellenwerte im WTO-Vergabeabkommen (GPA) in Sonderziehungsrechten ausgedrückt sind, unterliegen sie den Fluktuationen des Devisenmarktes. Dem tragen die EU-Vergaberichtlinien Rechnung, indem sie regelmäßig alle zwei Jahre eine Anpassung der auf Euro lautenden Richtlinien-Schwellenwerte durch eine Verordnung der Europäischen Kommission vorsehen.

Erwähnenswert ist, dass die Neuberechnung der EU-Schwellenwerte zu einer Anhebung derselben führt. Damit wird in Deutschland die Anzahl der EU-weiten Ausschreibungen (jeweils Abschnitt e 2 der Vergabe- und Vertragsordnungen) gegenüber den nationalen Ausschreibungen (jeweils Abschnitt e 1 der Vergabe- und Vertragsordnungen) geringer werden.

Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen werden zum 01.01.2012 in Kraft treten. Die Anpassung in der VgV sollte möglichst zeitgleich erfolgen.

B. Lösung

Zur Anpassung an diese Vorgaben werden die Regelungen in der VgV entsprechend geändert.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Den Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden entsteht bei der Ausführung dieser Verordnung kein höherer Vollzugsaufwand.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Es entstehen keine neuen Informationspflichten und damit Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischen Unternehmen, entstehen keine Bürokratiekosten und damit Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Es entstehen ebenfalls keine weiteren Informationspflichten und damit Erfüllungsaufwand für die Verwaltung und die öffentlichen Auftraggeber.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2011
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom ...

Auf Grund des § 127 Nummer 1 und Nummer 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), von denen Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) neu gefasst und Nummer 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe e des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2011 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den <h2>Begründung</h2>

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Regelungsinhalt

Da die Schwellenwerte im WTO-Vergabeabkommen (GPA) in Sonderziehungsrechten ausgedrückt sind, unterliegen sie den Fluktuationen des Devisenmarktes. Dem tragen die EU-Vergaberichtlinien Rechnung, indem sie regelmäßig alle zwei Jahre eine Anpassung der auf Euro lautenden Richtlinien-Schwellenwerte durch eine Verordnung der Europäischen Kommission vorsehen.

Mit der Änderung der Vergabeverordnung wird die durch die EU-Kommission vorgenommene regelmäßige Anpassung der vergaberechtlichen Schwellenwerte national nachvollzogen und umgesetzt.

II. Gesetzesfolgen

1. Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand

Den Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden entsteht bei der Ausführung dieser Verordnung kein höherer Vollzugsaufwand.

2. Kosten und Preiswirkungen

2.1 Kosten für die Wirtschaft

Der Wirtschaft, einschließlich den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine direkten zusätzlichen Kosten.

2.2 Preiswirkungen

Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Bürokratiekosten

3.1 Informationspflichten für Unternehmen

Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für Unternehmen.

3.2 Informationspflichten für die Verwaltung

Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für die Verwaltung und öffentliche Auftraggeber.

3.3 Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger

Es entstehen keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger.

III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Die Verordnung hat keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung.

IV. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Verordnung entspricht den Anforderungen der Bundesregierung an eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 2 VgV)

Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf die Anpassung der EU-Schwellenwerte, indem sie die in § 2 VgV enthaltenen Werte durch die ab dem 1. Januar 2012 geltenden Werte ersetzt.

Die Änderung unter Buchstabe a, Doppelbuchstabe b aktualisiert das Zitat der entsprechenden Änderungsverordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

Zu Nummer 2 (§ 17 Absatz 5 Satz 2 VgV)

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 2 Nummer 2.

Bei der Verpflichtung zu den statistischen Meldungen wird die Angabe "193 000 Euro" durch die Angabe "200 000 Euro" ersetzt.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1960:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter