Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 807. Sitzung am 17. Dezember 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage

Änderung und Entschließung zur Verordnung zur Änderung der Ersten Agrarstatistikverordnung

A

Änderung Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 4)

In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 4 die Wörter "des Merkmals" durch die Wörter "der Merkmale Lagerräume sowie" zu ersetzen. Begründung

Die Erhebung von Angaben zur Art und Größe der Lagerräume in der Gartenbauerhebung ist bei Anlegung eines strengen Maßstabs verzichtbar. Art und Umfang der Lagerräume sind durch kurzfristige Maßnahmen seitens der Betriebe stark beeinflussbar, so dass längerfristige Aussagen auch mit der Erfragung des Merkmals nicht möglich sind. Bedeutende Lagerräume sind ohnehin durch die Beratung bekannt.

Die Aussetzung des Merkmals entlastet die Auskunftspflichtigen und entspricht der Vorgabe von Bund und Ländern, die Verwaltung zu vereinfachen. Darüber hinaus kann damit ein Teil der Kosten kompensiert werden, die durch die von der EU vorgegebene zusätzliche Befragung nach Investitionsbeihilfen und Ausstattung mit landwirtschaftlichen Maschinen sowie deren überbetrieblichem Einsatz entstehen.

B
Entschließung

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die durch die Verordnung verursachten Mehrkosten bei der anstehenden Novellierung des Agrarstatistikgesetzes Berücksichtigung finden müssen. In diesem Zusammenhang sollte darauf geachtet werden, dass die durch die Änderung der Agrarstatistikverordnung verursachte Kostenmehrung durch eine Reduzierung der Erhebungen zumindest ausgeglichen wird.