Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation KOM (2007) 699 endg.; Ratsdok. 15408/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 26. November 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 15. November 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 16. November 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 554/00 = AE-Nr. 002465,
Drucksache 127/03 (PDF) = AE-Nr. 030651,
Drucksache 499/06 (PDF) = AE-Nr. 061355, AE-Nr. 070481 und AE-Nr. 070902

Begründung

1. Gründe und Ziele des Vorschlags / allgemeiner Kontext

Die Schaffung eines funktionierenden Binnenmarkts für die Telekommunikation hat in der EU höchste politische Priorität. Die IKT und damit der Telekommunikationssektor sorgen zusammen für ein Viertel des Gesamtwachstums in Europa. Im Zeitalter eines rasanten technischen Fortschritts, grenzübergreifender Geschäftstätigkeit und einer wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach elektronischen Kommunikationsdiensten, die nicht an den geografischen Standort gebunden sind, wird ein echter Telekommunikationsbinnenmarkt zu einem wesentlichen Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit Europas. Ohne wettbewerbsfähige und effiziente Telekommunikationsinfrastruktur ist es kaum möglich, europaweite Dienste aufzubauen.

Als die nationalen Telekommunikationsmärkte 1998 vollständig für den freien Wettbewerb geöffnet wurden, führte dies dazu, dass sowohl neue Marktteilnehmer als auch etablierte Unternehmen mehr Investitionen tätigten und für mehr Innovation sorgten. Dies verschaffte den Bürgern Europas greifbare Vorteile, denn sie kamen in den Genuss einer größeren Auswahl, niedrigerer Preise, einer besseren Qualität und eines wachsenden Angebots an neuen Festnetz- und Mobilfunkdiensten.

Diese Fortschritte wurden durch einen EU-Rechtsrahmen ermöglicht, der auf drei Ziele ausgerichtet ist: Förderung des Wettbewerbs, Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation und Vorteile für die Verbraucher und Nutzer. Dieser Rechtsrahmen umfasst fünf Richtlinien, die im Juli 2003 in Kraft traten.

Entsprechend dem Grundsatz einer besseren Rechtsetzung ist im geltenden Rechtsrahmen vorgesehen dass die Kommission regelmäßig über sein Funktionieren Bericht erstattet. Mit dem ersten Bericht vom Juni 20061 schlug die Kommission Änderungen des Rechtsrahmens vor und leitete gleichzeitig eine viermonatige Anhörung der Öffentlichkeit ein. Bei dieser umfassenden und gründlichen Überprüfung traten mehrere Probleme zu Tage, die noch immer nicht gelöst sind. Sie betreffen insbesondere die uneinheitliche Anwendung der EU-Vorschriften und die aufsichtsrechtliche Fragmentierung des Binnenmarkts. Trotz der beträchtlichen Fortschritte, die bei der Harmonisierung der Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation erzielt wurden, steht das uneinheitliche Vorgehen der 27 nationalen Regulierungsbehörden - mit deutlichen Unterschieden hinsichtlich der Zuständigkeiten, der Unabhängigkeit sowie der Finanz- und Personalausstattung - der technologischen Entwicklung im Wege und wird von den Unternehmen zunehmend als Hindernis empfunden, das der Erbringung länderübergreifender oder europaweiter Dienste entgegensteht. Überdies sollten die europäischen Bürger nicht überhöhte Preise zahlen müssen weil die Kosten für Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, künstlich hoch gehalten werden.

Um die Beseitigung dieser Hindernisse zu erleichtern, schlägt die Kommission die Einrichtung einer neuen unabhängigen Behörde vor, die eng mit den nationalen Regulierungsbehörden (NRB) und der Kommission zusammenarbeiten soll. Sie wird dem Europäischen Parlament verantwortlich sein, einen Regulierungsrat aus den Leitern der nationalen Regulierungsbehörden aller EU-Mitgliedstaaten umfassen und die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG)2 ersetzen. Sie wird die Kommission - insbesondere bei der Vorbereitung der Regulierungsentscheidungen nach dem so genannten "Artikel-7-Verfahren" - fachkundig beraten, was dem Binnenmarkt durch eine einheitlichere Anwendung der EU-Regeln zugute kommen wird. Ferner wird die Behörde als EU-Fachzentrum für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste fungieren. Darüber hinaus wird die neue Behörde die Aufgaben der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) übernehmen, wodurch ein Großteil der dort festgestellten Probleme überwunden werden kann3.

Dieser Vorschlag ergänzt zwei andere Vorschläge zur Änderung der Richtlinien, die derzeit den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation bilden4. Den drei Vorschlägen ist eine Folgenabschätzung beigefügt5.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Verordnung ergänzt die fünf Richtlinien, die den EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation bilden. Die für die Rahmenrichtlinie vorgeschlagenen Änderungen dienen der Straffung und Vereinfachung des Marktanalyseverfahrens, müssen jedoch durch die Einrichtung einer spezialisierten, unabhängigen Fachinstanz ergänzt werden, die die Kommission bei der Bewertung technisch komplexer Fragen im Zusammenhang mit künftigen Märkten unterstützt. Die vorgeschlagenen Änderungen an der Genehmigungsrichtlinie schaffen neue Verfahren für die EU-weite Harmonisierung der an Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen und gegebenenfalls für die Auswahl von Anbietern grenzüberschreitender Dienste. Die neue Behörde wird für die Anwendung dieser Verfahren zuständig sein. Die Änderungen an der Universaldienstrichtlinie werden den Zugang zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung erleichtern sowie die Erreichbarkeit der Notdienste für behinderte Nutzer verbessern. Die Behörde wird als Anlaufstelle für die Behandlung all dieser Fragen auf EU-Ebene dienen.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung stehen in Einklang mit der erneuerten Lissabonner Strategie zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung durch die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, mit der damit verbundenen i2010-Initiative der Kommission und deren Ziel der Schaffung eines europäischen Informationsraums sowie mit der Strategie der Kommission zur Stärkung des Binnenmarkts. Dieser Vorschlag dient der Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation.

2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Dienststellen der Kommission leiteten Ende 2005 eine zweistufige Konsultation zur Überprüfung des Rechtsrahmens ein. Die Veröffentlichung einer Mitteilung im Juni 2006 bildete den Auftakt zur zweiten Phase der Anhörung der Öffentlichkeit, die vier Monate dauerte und am 27. Oktober 2006 endete. Insgesamt gingen 224 Antworten eines breiten Spektrums von Beteiligten inner- und außerhalb der EU ein.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Bei der Anhörung der Öffentlichkeit wurden folgende Hauptanliegen vorgebracht:

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat sich bei der Vorbereitung dieses und der damit verbundenen Vorschläge auf Studien externer Auftragnehmer gestützt.

Diese Studien sind in der beigefügten Folgenabschätzung genannt und betreffen sowohl wirtschaftliche Modelle als auch die Standpunkte der Beteiligten.

Die Studien sind abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/ext_studies/index_en.htm

- Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung werden verschiedene Optionen untersucht, wie eine kohärente und wirksame Regulierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation auf optimalem Wege erreicht werden kann, ohne die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit zu vernachlässigen.

Im Bericht werden die wichtigsten Auswirkungen von drei politischen Optionen bewertet, bei denen jeweils von einer unterschiedlichen Verteilung der Kompetenzen mit unterschiedlichem Gleichgewicht zwischen den Befugnissen der nationalen Behörden und der EU ausgegangen wird.

Laut der Kosten-Nutzen-Analyse für die vorgeschlagene Behörde besteht in den Bereichen, wo die Behörde tätig würde, bei einem konservativen Szenario ein Potenzial für wirtschaftliche Gesamtvorteile, die um einen Faktor von 10 bis 30 über den Haushaltskosten liegen würden (der Nutzen läge damit in einer Größenordnung von etwa 250-800 Mio. Euro).

Sollte sich hinsichtlich der Entwicklung europaweiter Märkte ein optimistischeres Szenario bewahrheiten so könnte sich ein wirtschaftlicher Nutzen zwischen 550 Mio. und 1,4 Milliarden Euro einstellen.

Ein wichtiger Faktor hierfür ist die Verringerung der regulierungsbedingten Risiken, die dank der Arbeit der Behörde erreicht werden kann. Selbst eine nur marginale Reduzierung der einschlägigen Risiken (um etwa 10 %) in ganz Europa wird sich in niedrigeren Kapitalkosten für die Industrie niederschlagen. Zudem wird die Frequenzzuteilung für europaweite Dienste durch die Einbeziehung der Behörde beschleunigt. Wenn es gelingt, bei größeren Projekten dieser Art auch nur ein Jahr zu gewinnen, so könnten sich daraus wirtschaftliche Vorteile in einer Größenordnung von mehreren hundert Millionen Euro ergeben.

Die Folgenabschätzung ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/information_society/policy/ecomm/library/public_consult/index_en.htm#communication_review

3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und die Entscheidungsfindung: Die europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation

3.1. Die Erfahrungen der ERG

müssen in eine offizielle Struktur für Zusammenarbeit münden Auch wenn sich der Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation in den vergangenen Jahren deutlich weiterentwickelt hat, konnten folgende Probleme bisher noch nicht behoben werden:

Die "Gruppe Europäischer Regulierungsstellen" (ERG) wurde von der Kommission im Jahr 2004 als unabhängige Beratergruppe eingesetzt, um Konsultation, Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen diesen und der Kommission zu erleichtern. Im vergangenen Jahr hat die ERG der Kommission Stellungnahmen über die funktionelle Trennung und die aufsichtsrechtlichen Grundsätze der Zugangsnetze der nächsten Generation vorgelegt und die Öffentlichkeit mehrfach zu Vorschlägen für gemeinsame Standpunkte der ERG befragt (z.B. entbündelter Großkunden-Zugang, Sprachdienste via Internetprotokoll und Bitstrom-Zugang). Allerdings basieren sämtliche gemeinsamen Konzepte der ERG de facto auf Kompromissen und sind deshalb nur schwierig und langsam zu erreichen. Dies wird gänzlich unmöglich, wenn zwischen Regulierungsbehörden wesentliche Meinungsverschiedenheiten oder Interessenskonflikte bestehen. Aus dieser Situation ergab sich eine eher lockere Zusammenarbeit und war es nicht möglich in mehreren wichtigen und umstrittenen Fragen über relativ allgemeine Erklärungen hinauszugehen.

Das derzeitige Konzept in der ERG, das in der Praxis üblicherweise eine Einigung aller 27

Regulierungsbehörden erfordert, wird noch dadurch erschwert, dass mit der "Unabhängigen Gruppe von Regulierungsinstitutionen" (IRG) eine parallele Einrichtung besteht, deren Arbeiten sich mit denen der ERG überschneiden. Die IRG umfasst die 27 Mitgliedstaaten der EU und sieben weitere europäische Länder, und ist trotz ihres Einflusses auf die Regulierungskonzepte der Gemeinschaft weder Verpflichtungen zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts noch Pflichten hinsichtlich der Berichterstattung an die Kommission unterworfen6. Dass die derzeitige Organisation keine ausreichenden Ergebnisse liefert, ist somit Ergebnis einer Struktur, die sowohl im Hinblick auf die Geschwindigkeit und Effizienz, mit der kohärente EU-Konzepte erarbeitet werden, als auch auf die Aspekte Verantwortlichkeit und Transparenz verbessert werden könnte.

Die Kommission hat verschiedene Optionen für eine neue Struktur bewertet und dabei auch geprüft ob sie diese Aufgaben selbst erfüllen könnte. Eine Harmonisierung auf zentraler Ebene würde eine gründliche Kenntnis aller 27 nationaler Märkte erfordern. In der Praxis kann nur ein Gremium aus den nationalen Regulierungsbehörden die detaillierte Kenntnis lokaler Gegebenheiten aufweisen, die angesichts der relevanten Problemstellung Voraussetzung für einen Erfolg ist. Zahlreiche nationale Regulierungsbehörden (NRB) haben bereits eine solche Bedeutung erlangt, dass die Kommission unmöglich über die Ressourcen und das Fachwissen verfügen kann, um diese zu ersetzen.

Eine weitere Option war eine gestärkte ERG mit einem Abstimmungsrecht, das Mehrheitsentscheidungen ermöglicht. Ungeachtet der Schwierigkeiten, ein solches allgemein akzeptiertes Abstimmungssystem zu schaffen, könnte eine solche Stelle keine Entscheidungen treffen die für ihre Mitglieder verbindlich wären. Laut dem derzeitigen Vertrag kann eine solche Rolle nur die Kommission übernehmen. Zudem bestehen erhebliche institutionelle Beschränkungen hinsichtlich eines Ausbaus der ERG mit dem Ziel, dieser Zuständigkeiten zu erteilen die ihr die Wahrnehmung solch erweiterter Aufgaben ermöglichen würden. Jegliche Erweiterung der ERG würde eine erhebliche Aufstockung der bestehenden Ressourcen erfordern da das aktuelle System des turnusmäßig wechselnden Vorsitzes seine Grenzen erreicht hat (Ernennung eines Exekutivdirektors, Verstärkung des Sekretariats, offizielle Verfahrensvorschriften für die Entscheidungsfindung usw.). Die Ressourcen für eine wichtigere Rolle der ERG dürfen nicht von außerhalb stammen, da die Kommission sicher sein muss, dass die Stellungnahmen und die Beratung transparent, verantwortlich und unabhängig sind. So könnte eine gestärkte ERG kein legitimer Berater der Kommission sein, wenn sie sich auf Ressourcen stützen würde, die ihr über die IRG zur Verfügung gestellt würden. Tatsächlich kann die ERG ihre Rolle als Beraterin der Kommission nur dann stärken, wenn sie ein Gemeinschaftsgremium wird, das den gleichen Verwaltungs- und Haushaltsregeln unterliegt, die auch für alle anderen Gemeinschaftsgremien gelten (Beamtenstatut, Haushaltsordnung, Anforderungen der Berichterstattung an das Parlament usw.).

Die Kommission hat deshalb den Schluss gezogen, dass die gestellten Aufgaben am besten von einer eigenen Einrichtung erfüllt werden könnten, die unabhängig ist und nicht zur Kommission gehört; die Befugnisse der NRB würden gestärkt, indem Aufgaben der ERG übernommen werden und eine robuste und transparente Verankerung im Gemeinschaftsrecht erhalten. Diese Einrichtung würde der Kommission Stellungnahmen vorlegen und sie bei bestimmten wichtigen Entscheidungen von europäischem Interesse beraten; im Zusammenhang mit der Verwaltung des europäischen Telefonnummerraums würde sie auch eigene Entscheidungen treffen.

Die vorgeschlagenen Aufgaben würden die ordnungspolitischen Aufgaben der nationalen Regulierungsstellen auf europäischer Ebene ergänzen, ohne jedoch Doppelarbeit zu verursachen. Die Behörde wird eine funktionierende Partnerschaft zwischen der Kommission und den nationalen Regulierungsbehörden in Fragen ermöglichen, bei denen eine Abstimmung auf europäischer Ebene erforderlich ist: Marktdefinition, Analyse und Abhilfe von Problemen, Harmonisierung der Frequenznutzung, Definition länderübergreifender Märkte sowie Qualität der Dienstleistung. Gleichzeitig wird sie eine kostenwirksame Plattform für die Behandlung europaweiter Themen liefern, die selbst über den Arbeitsbereich einer erweiterten ERG hinausgehen, wie zum Beispiel die Netz- und Informationssicherheit, die Umsetzung der europäischen Notrufnummer "112" oder die Verwaltung des Europäischen Telefonnummerraums.

Die vorgeschlagene Behörde würde den Grundstein eines robusten und einheitlichen Umfelds bilden innerhalb dessen die nationalen Regulierungsbehörden im Geist der Grundsätze zusammenarbeiten können, die die Kommission im Entwurf der interinstitutionellen Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen7 beschrieben hat.

3.2. Hauptaufgaben der neuen Behörde

Die Behörde würde die ordnungspolitischen Aufgaben der nationalen Regulierungsstellen auf europäischer Ebene ergänzen:

3.3. Rechtliche Aspekte

- Rechtsgrundlage

Artikel 95 EG-Vertrag

- Subsidiaritätsprinzip

Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme kann von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden.

Dies behindert die Entwicklung grenzüberschreitender Dienste und konfrontiert Betreiber in vergleichbarer Lage mit unterschiedlichen oder sogar stark abweichenden Arbeitsbedingungen. In der Praxis betreffen viele Regulierungsfragen, die von den nationalen Regulierungsbehörden behandelt werden, nicht nur die einzelnen Länder, sondern die gesamte EU (z.B. aufsichtsrechtlicher Umgang mit neuen Diensten, Aspekte der Rechnungsführung zu Regulierungszwecken, Nummerierungsfragen, Funktionieren von Geräten und Diensten für behinderte Nutzer, die in der EU reisen usw.)8. Um in diesen Bereichen Größeneinsparungen und einen wettbewerbsfähigen Binnenmarkt zu ermöglichen müssen eine gemeinsame EU-Praxis und EU-Fachkompetenz entwickelt werden um zu mehr Kohärenz und, sofern angebracht, Harmonisierung zu gelangen. Diese Anforderung kann nur dann wirksam und effizient erfüllt werden, wenn das derzeitige institutionelle Modell und die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, NRB und Kommission verbessert werden. Dies kann nur durch Maßnahmen auf EU-Ebene verwirklicht werden.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Behörde eine beratende Rolle haben und die Kommission bei der Verwirklichung ihrer Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation unterstützen wird.

Die Behörde wird somit in einigen Schlüsselbereichen mit Gemeinschaftsdimension die Koordinierung verbessern, in dieser Rolle aber nicht über das Maß hinausgehen, das für die Erreichung des gesetzten Ziels erforderlich ist.

Da das vorgeschlagene Instrument als Verordnung verabschiedet wird und als solche in der gesamten Gemeinschaft direkt anzuwenden ist, bleibt die administrative und finanzielle Belastung der Gemeinschaft sowie der nationalen Regierungen und der Wirtschaftsteilnehmer minimal und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Vorschlags.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Eine Verordnung ist direkt anwendbar und deshalb das richtige Instrument für die Einrichtung einer Behörde, wie sie hier vorgeschlagen wird.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die permanente Personalstärke der Behörde wird - nach vollständiger Einrichtung - schätzungsweise 134 Vollzeitäquivalente betragen. Darin ist die Übernahme der Aufgaben und Ressourcen der ENISA im Jahr 2011 berücksichtigt. Der Jahreshaushalt wird im ersten Jahr auf 10 Millionen EUR veranschlagt und ab dem dritten Jahr auf 28 Millionen EUR ansteigen. Zusätzlich zum Beitrag der Gemeinschaft kann die Behörde für bestimmte Dienste Gebühren und Entgelte erheben. Die Einnahmen aus den von der Behörde erbrachten Dienstleistungen dienen der weiteren Finanzierung ihrer Tätigkeiten11.

Diesen Kosten stehen die Einsparungen aufgrund der Eingliederung der ENISA in die vorgeschlagene Behörde gegenüber. Der derzeitige Jahreshaushalt der ENISA beträgt rund 8 Millionen EUR.

5. Weitere Angaben

- Vereinfachung

Der Vorschlag ist Teil eines neuen Systems, das die derzeitigen Regulierungsverfahren sowohl für die Verwaltungen als auch für die Marktteilnehmer einfacher und effizienter machen soll. Die Behörde wird den Prozess der Entscheidungsfindung verbessern und die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den NRB auf der Grundlage gemeinsamer Ziele und Verfahren vereinfachen. Mit der Einrichtung der Behörde wird das gegenwärtige System der automatischen Mitteilung nach dem "Artikel-7-Verfahren" etwas "entspannt", so dass der Weg für eine erhebliche Vereinfachung der Verfahren für die Branche, die NRB und die Kommission, die nur in ernsten Problemfällen eingreift, geebnet wird. Die Behörde wird eine wichtige Rolle bei der technischen Beurteilung solcher komplexen Fälle und bei der Suche nach Lösungen und kohärenten Vorschlägen für den Binnenmarkt spielen.

Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen in den Mitgliedstaaten, in denen die Dienste erbracht werden, kann sich das derzeitige System zur Genehmigung von Nutzungsrechten an Frequenzen und Nummern für Unternehmen, die Dienste gemeinschaftsweit anbieten möchten, als extrem komplex und aufwändig erweisen.

Die Erfüllung von Anforderungen, die in jedem Mitgliedstaat anders sind (z.B. Geltungsdauer der Nutzungsrechte und daran geknüpfte Bedingungen), erschwert die Planung, die Investitionstätigkeit und letztlich die Bereitstellung von Diensten mit europäischer Ausprägung. Die starken Abweichungen hinsichtlich der Verfahren zur Beantragung von Nutzungsrechten behindern den Marktzugang und damit das Funktionieren des Binnenmarkts. Dies spricht für eine stärkere Koordinierung der Auswahl von Unternehmen bei der Vergabe nationaler Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern.

Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts vorgesehen.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.

6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission13, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen15, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag16, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Aufgaben

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Aufgaben der Behörde

Kapitel II
Aufgaben der Behörde im Hinblick auf die Stärkung des Binnenmarkts

Artikel 4
Rolle der Behörde bei der Anwendung des Rechtsrahmens

Artikel 5
Konsultation der Behörde zu Fragen der Definition und Analyse nationaler Märkte sowie zu Abhilfemaßnahmen

Artikel 6
Überprüfung nationaler Märkte durch die Behörde

Artikel 7
Definition und Analyse länderübergreifender Märkte

Artikel 8
Harmonisierung der Nummerierung und Nummernübertragbarkeit

Artikel 9
Umsetzung der europäischen Notrufnummer "112"

Artikel 10
Beratung zu Frequenzfragen im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 11
Harmonisierung der Bedingungen und Verfahren für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte

Artikel 12
Vorschlag für die Auswahl von Unternehmen

Artikel 13
Zurücknahme der in gemeinsamen Verfahren erteilten Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern

Artikel 15
Tätigkeiten aus eigener Initiative

Kapitel III
Ergänzende Aufgaben der Behörde

Artikel 16
Einziehung von Verwaltungsgebühren für Dienste der Behörde

Artikel 17
Einziehung und Weiterverteilung von Nutzungsentgelten für die im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens erteilten Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern sowie der Verwaltungsgebühren

Artikel 18
Grenzübergreifende Streitigkeiten

Artikel 19
Austausch, Verbreitung und Erfassung von Informationen

Artikel 20
Verwaltung des Frequenzinformationsregisters und der Mobilfunk-Roaming-Datenbank

Artikel 21
Beobachtung und Berichterstattung im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 22
Zugänglichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 23
Zusätzliche Aufgaben

Kapitel IV
Organisation der Behörde

Artikel 24
Organe der Behörde

Artikel 25
Verwaltungsrat

Artikel 26
Aufgaben des Verwaltungsrats

Artikel 27
Regulierungsrat

Artikel 28
Aufgaben des Regulierungsrats

Artikel 29
Direktor

Artikel 30
Aufgaben des Direktors

Artikel 31
Der leitende Beamte für Netzsicherheit

Artikel 32
Ständige Gruppe der Interessenvertreter

Artikel 33
Einspruchskammer

Artikel 34
Rechtsbehelfe

Artikel 35
Verfahren vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof

Kapitel V
Finanzvorschriften

Artikel 36
Haushalt der Behörde

Artikel 37
Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 38
Ausführung und Kontrolle des Haushalts

Artikel 39
Finanzvorschriften

Artikel 40
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 41
Übermittlung von Informationen an die Behörde

Artikel 42
Konsultation

Artikel 43
Aufsicht, Durchsetzung und Sanktionen

Artikel 44
Interessenerklärung

Artikel 45
Transparenz

Artikel 46
Vertraulichkeit

Artikel 47
Zugang zu Dokumenten

Artikel 48
Rechtsstatus

Artikel 49
Personal

Artikel 50
Vorrechte und Befreiungen

Artikel 51
Haftung der Behörde

Artikel 52
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 53
Beteiligung von Drittländern

Artikel 54
Kommunikationsausschuss

Artikel 55
Bewertung

Die Kommission veröffentlicht innerhalb von fünf Jahren nach der tatsächlichen Arbeitsaufnahme und danach alle fünf Jahre einen allgemeinen Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. Bewertet werden die von der Behörde erzielten Ergebnisse und ihre Arbeitsmethoden im Hinblick auf Ziel, Auftrag und Aufgaben, die in dieser Verordnung und in den jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der beteiligten Kreise auf gemeinschaftlicher und auf nationaler Ebene berücksichtigt. Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 56
Übergangsvorschriften

Artikel 57
Inkrafttreten


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident

Anhang
In das Register aufzunehmende Informationen über Nutzungsrechte (gemäß Artikel 20)

Die Informationen über Nutzungsrechte dürfen auf jene Frequenzbänder beschränkt werden, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste genutzt werden, die gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) handelbar sind oder die in einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren gemäß der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) vergeben werden.

Die Mitgliedstaaten stellen für die relevanten Frequenzbänder unter Beachtung der Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr37 sowie der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis folgende Informationen zur Verfügung:

Finnanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.