Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung "Einheitliche GMO") KOM (2010) 799 endg.

879. Sitzung des Bundesrates am 11. Februar 2011

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)

Zu einzelnen Vorschriften

3. Zu Artikel 126 und Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe g

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der Ratsverhandlungen darauf hinzuwirken, dass Regelungen zur obligatorischen Angabe des Erzeugungs- und/oder Ursprungsorts eines landwirtschaftlichen Produkts (vgl. Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe j des Vorschlags) und zu Betriebsfonds und operationellen Programmen sowie finanziellen Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse (vgl. Artikel 126 des Vorschlages) nicht im Rahmen eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 290 AEUV erlassen werden können, sondern nach den Bestimmungen für Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV.

Die Erarbeitung und Festsetzung weitgehender Regelungen im Bereich der Durchführungsbestimmungen zur Einheitlichen GMO ohne eine hinreichende Beteiligung der Mitgliedstaaten ist abzulehnen, da hier umfangreiche Auswirkungen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten sowie die Länder und Kommunen (z.B. im Bereich der Überwachung) zu erwarten sind.

4. Zu Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe u (Anhang I Teil XXI)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Verhandlungen dafür einzusetzen, dass bei der Aktualisierung der kombinierten Nomenklatur (KN) die Codenummern von Waren gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe u (Anhang I Teil XXI) nicht mehr geführt werden, deren Handel EU-weit keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat und nach geltenden nationalen rechtlichen Bestimmungen nicht zulässig ist.

So kennzeichnet zum Beispiel die Auflistung der KN-Codenummer 0210 91 00 den Handel mit genießbarem Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Primaten. Gemäß § 22 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung ist es jedoch verboten, Fleisch von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.

5. Zum weiteren Verfahren

B